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Urteil

I ZR 88/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist unbegründet, wenn das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen, aber anders gewürdigt hat. • Das Angebot rechtswidriger Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit ist nicht durch die Kunstfreiheit (Art.5 Abs.3 GG) geschützt. • Die Abwägung zwischen Kunst- und Eigentumsverwertungsrechten (Art.14 GG) kann eine Kontrolle von Onlineangeboten rechtfertigen; ein pauschaler Verweis auf Unwirtschaftlichkeit rechtfertigt nicht die Unterlassung solcher Prüfungen.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge abgewiesen; Kunstfreiheit schützt nicht das Angebot rechtswidriger Vervielfältigungen • Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist unbegründet, wenn das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen, aber anders gewürdigt hat. • Das Angebot rechtswidriger Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit ist nicht durch die Kunstfreiheit (Art.5 Abs.3 GG) geschützt. • Die Abwägung zwischen Kunst- und Eigentumsverwertungsrechten (Art.14 GG) kann eine Kontrolle von Onlineangeboten rechtfertigen; ein pauschaler Verweis auf Unwirtschaftlichkeit rechtfertigt nicht die Unterlassung solcher Prüfungen. Die Klägerin rügte, die Beklagte bot auf ihrer Internetverkaufsplattform nicht autorisierte Tonträger/DVDs an. Die Klägerin verlangte daraufhin Unterlassung wegen Urheberrechtsverletzung. Die Beklagte behauptete, eine vollständige Kontrolle der eingestellten Angebote sei wegen ihres umfangreichen Repertoires nur mit mehreren hundert Mitarbeitern möglich und würde ihr Geschäftsmodell zerstören. Das Berufungsgericht stellte demgegenüber fest, dass eine Erstrecherche bei erstmaligen Titeln durch wenige Mitarbeiter möglich sei. Der Senat hielt an der Annahme fest, dass das Angebot rechtswidriger Vervielfältigungen nicht von der Kunstfreiheit gedeckt sei und die Beklagte zur Prüfung verpflichtet werden könne. Die Beklagte rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und die fehlerhafte Würdigung ihres Vorbringens. • Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist statthaft, jedoch nicht begründet, weil der Senat das Vorbringen der Beklagten erkannt und berücksichtigt hat, auch wenn er es anders bewertet hat. • Materiell hat der Senat entschieden, dass die Kunstfreiheit des ausübenden Künstlers (Art.5 Abs.3 GG) nicht das Angebot rechtswidriger Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit schützt; insb. schließt sie nicht die Pflicht des Plattformbetreibers zur Kontrolle aus. • Bei der Abwägung überwog das durch Art.14 GG geschützte Verwertungsinteresse der Urheber gegenüber dem Interesse der Beklagten an einem unkontrollierten Onlinehandel; eine behauptete Unwirtschaftlichkeit der Kontrollen reicht zur Abwehr nicht aus. • Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass eine Kontrolle bereits vor Freischaltung neuer Angebote erfolgen könne und bei initialer Bestellung durch drei Mitarbeiter möglich wäre; diese Feststellungen billigte der Senat und machte sie zur Grundlage seiner Entscheidung. • Die Rügen der Beklagten, der Senat habe ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder die Bedeutung der erst bei Bestellung einsetzenden Kontrollen übersehen, sind unbegründet, weil das Gericht diese Punkte aufgegriffen, geprüft und in die Abwägung einbezogen hat. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 5.11.2015 wurde zurückgewiesen. Der Senat bestätigte, dass die Beklagte für das Angebot nicht autorisierter Vervielfältigungsstücke verantwortlich gemacht werden kann und dass die Kunstfreiheit die Verbreitung solcher rechtswidrigen Angebote nicht schützt. Die Beklagte hat keinen Anspruch darauf, ihr Geschäftsmodell gegen zumutbare Kontrollpflichten zu immunisieren; behauptete erhebliche organisatorische oder wirtschaftliche Belastungen rechtfertigen die Unterlassungspflicht nicht ohne konkret belegte Tatsachen. Damit bleibt die Verpflichtung zur Überprüfung und Unterbindung rechtsverletzender Angebote bestehen und die Entscheidung des Senats ist kostenpflichtig zu Lasten der Beklagten.