Urteil
310 O 299/18
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:1022.310O299.18.00
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Leitsätze
1. Die Täuschung liegt vorliegend darin, dass der Motorenhersteller die Käufer von Fahrzeugen mit Dieselmotoren EA 189 nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Motorsteuerung derart programmiert wurde, dass die Abgasrückführung über zwei verschiedenen Modi verfügt, von denen ein Modus nur auf dem Prüfstand (im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ)) aktiv ist, sonst aber der weitere Modus mit abweichender Abgasrückführung und höheren Emissionswerten „läuft“.(Rn.45)
2. Die VW AG hat die Motoren vom Typ EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet.(Rn.48)
3. Der Käufer muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Aufgrund des Kaufvertrages hat er das Fahrzeug über einen mehrjährigen Zeitraum genutzt und auf diese Weise einen geldwerten Vorteil erlangt.(Rn.79)
4. Nach seinem Wortlaut gilt § 849 BGB bei „Entziehung einer Sache“ und „Beschädigung einer Sache“. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist weder entzogen noch beschädigt worden. Die Norm ist vorliegend auch nicht analog anwendbar, es besteht kein Anspruch auf Deliktszinsen.(Rn.85)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 23.522,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkws Skoda 5L7B4X Yeti Outdoor 2,0 L TDI DSG 4x4 Ambition, FIN... .
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.242,84 freizustellen und hierauf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2018 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 Prozent und die Beklagte 85 Prozent.
6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar betreffend den Klagantrag Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 25.000,00 und betreffend den Klagantrag Ziffer 3 in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt jedoch nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des durch die Beklagte vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Täuschung liegt vorliegend darin, dass der Motorenhersteller die Käufer von Fahrzeugen mit Dieselmotoren EA 189 nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Motorsteuerung derart programmiert wurde, dass die Abgasrückführung über zwei verschiedenen Modi verfügt, von denen ein Modus nur auf dem Prüfstand (im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ)) aktiv ist, sonst aber der weitere Modus mit abweichender Abgasrückführung und höheren Emissionswerten „läuft“.(Rn.45) 2. Die VW AG hat die Motoren vom Typ EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet.(Rn.48) 3. Der Käufer muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Aufgrund des Kaufvertrages hat er das Fahrzeug über einen mehrjährigen Zeitraum genutzt und auf diese Weise einen geldwerten Vorteil erlangt.(Rn.79) 4. Nach seinem Wortlaut gilt § 849 BGB bei „Entziehung einer Sache“ und „Beschädigung einer Sache“. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist weder entzogen noch beschädigt worden. Die Norm ist vorliegend auch nicht analog anwendbar, es besteht kein Anspruch auf Deliktszinsen.(Rn.85) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 23.522,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkws Skoda 5L7B4X Yeti Outdoor 2,0 L TDI DSG 4x4 Ambition, FIN... . 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.242,84 freizustellen und hierauf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2018 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 Prozent und die Beklagte 85 Prozent. 6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar betreffend den Klagantrag Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 25.000,00 und betreffend den Klagantrag Ziffer 3 in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt jedoch nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des durch die Beklagte vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich aus § 32 ZPO. Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist danach das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, wobei dies nicht nur den Handlungsort, sondern auch den Erfolgsort einschließt. Zur Begründung des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergeben kann (BGH, Urt. v. 25. November 1993, IX ZR 32/93). Erfolgsort ist dort, wo in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde. Dieser ist zwar nicht schon deshalb am Wohnsitz des Geschädigten begründet, weil sich dort im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung sein Vermögen befunden hat. Wird aber ein Kraftfahrzeug aufgrund eines (behaupteten) Delikts bei einem Händler erworben, erfolgten dort der (behauptet täuschungsbedingte) Kaufvertragsschluss und Bezahlung, ist dort auch der Erfolgsort (vgl. BGH NJW-RR 2005, 581, 582; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2019, Gz. 32 SA 29/19, juris; BayObLG Beschl. v. 22.1.2019 – 1 AR 23/18, BeckRS 2019, 5991, beck-online). 2. Die Klage ist überwiegend begründet. 2.1. Der Klagantrag Ziffer 1 ist im aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfange begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 23.522,42 aus den §§ 826, 31 BGB (sowie auf Verzinsung ab dem 05.06.2018) zu. Im Übrigen ist der Klagantrag zu 1 unbegründet. Auch aus anderen Anspruchsgrundlagen als § 826 BGB kann sich kein höherer Anspruch des Klägers ergeben. Die Beklagte hat den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt. a) Dem Kläger ist ein Schaden entstanden. Nach der sog. Differenzhypothese besteht ein Schaden nur, wenn sich bei einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Ein Schaden im Sinne von § 826 BGB kann aber auch gegeben sein, wenn ein solcher „rechnerischer Schaden“ im Sinne der Differenzhypothese nicht gegeben ist. So heißt es in BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14 –, Rn. 17, juris: „Die Differenzhypothese muss stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes.“ Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder vorsätzlich nachteiligen Einwirkung (durch das sittenwidrige Verhalten) auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien können. Auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ist ein Vermögensschaden erlitten, wenn der Anspruchsteller durch ein vorsätzliches, sittenwidriges Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (MDR 2005, 627, 628) (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004, Gz. VI ZR 306/03; BGH, Urteil vom 26. September 1997, Gz. V ZR 29/96; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, Gz. VI ZR 15/14, juris). Ohnedies würde ein „Dritter“, der durch vorsätzliche / arglistige Täuschung eine Person A zum Vertragsschluss mit einer Person B bestimmt, in einer wertungsmäßig nicht vertretbaren Weise privilegiert (vgl. auch Staudinger/Jürgen Oechsler (2018) BGB § 826, Rn. 149). Würde die Person B die Täuschung kennen (oder kennen müssen) oder wäre der Vertrag unmittelbar zwischen Person A und dem Dritten geschlossen worden, könnte die Person A gemäß § 123 Abs. 1 und 2 BGB die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung anfechten. Vorliegend ist die Beklagte am Abschluss des Pkw-Kaufvertrages nicht beteiligte „Dritte“, sie hat den Kläger durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Kaufvertrages bestimmt, um davon selbst – durch den „Deckungskauf“ der gutgläubigen Verkäuferin - wirtschaftlich zu profitieren. Die Täuschung liegt vorliegend darin, dass die Beklagte die Käufer, hier den Kläger, von Fahrzeugen mit Dieselmotoren EA 189 nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Motorsteuerung derart programmiert wurde, dass die Abgasrückführung über zwei verschiedenen Modi verfügt, von denen ein Modus nur auf dem Prüfstand (im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ)) aktiv ist, sonst aber der weitere Modus mit abweichender Abgasrückführung und höheren Emissionswerten „läuft“. Käufer von Kraftwagen mit Dieselmotoren mögen zwar davon ausgehen, dass das jeweilige Fahrzeug im Fahrbetrieb nicht stets die Emissionswerte aufweist, wie auf einem Prüfstand zur Erlangung der Typengenehmigung. Sie gehen aber – wie auch betreffend Angaben zum Kraftstoffverbrauch – davon aus, dass entsprechende Emissionswerte zumindest – bei bestimmtem Fahrverhalten und unter bestimmten Bedingungen (z.B. Autobahnfahrt, Fahrten auf Landstraßen, Aktivierung oder Deaktivierung bestimmter Ausstattungselemente wie der Klimaanlage) - erreichbar sind. Durch den Einsatz der „Umschaltlogik“ – Motorsteuerung mit zwei Modi – und deren Verschweigen wurden Käufer wie der Kläger getäuscht, denn tatsächlich ist ein Emissionsverhalten des Kfz, wie auf Prüfständen im NEFZ gezeigt, im „realen Fahrbetrieb“ ausgeschlossen gewesen, weil der zugrunde liegende Modus der Motorsteuerung im „realen Fahrbetrieb“ niemals aktiv war. Die berechtigten Erwartungen eines vernünftigen Käufers erstrecken sich auch darauf, dass das zu erwerbende Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt und diese Voraussetzungen nicht durch Prüfergebnisse manipulierende Mittel erreicht worden sind. Auch der Beklagten muss dies bewusst gewesen sein, was sich ohne Weiteres aus dem Umstand ableiten lässt, dass sie die Manipulation im ursprünglichen Genehmigungsverfahrens und auch in Verkaufsprospekten verheimlicht hat. Die Beklagte hat die Motoren vom Typ EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG ausgestattet (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019, Az. VIII ZR 225/17, Rn. 6 ff.). Durch das Inverkehrbringen dieser Motoren hat sie konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die hiermit ausgestatteten Fahrzeuge uneingeschränkt im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen und insofern die Käufer, hier den Kläger, getäuscht. Entgegen der Ansicht der Beklagten lag eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne vorgenannter Verordnung vor. Bei der Auslegung der Verordnung sind die Erwägungsgrunde zu beachten, die bei EU-Verordnungen Bestandteil der Rechtssetzung sind. In Erwägungsgrund 12 der VO 715/2007/EG heißt es: „Es sollten weitere Anstrengungen unternommen werden, um striktere Emissionsgrenzwerte einzuführen, einschließlich der Senkung von Kohlendioxidemissionen, und um sicherzustellen, dass sich die Grenzwerte auf das tatsächliche Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung beziehen.“ (Unterstreichungen durch das Gericht) Nach Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG hat der Hersteller von ihm gefertigte Neufahrzeuge dergestalt auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorgaben der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Die vorliegend von der Beklagten in den durch sie konstruierten und hergestellten EA189-Motoren implementierte Software, die erkennt, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet und in diesem Fall in einen Modus, schaltet, bei dem verstärkt Abgase in den Motor zurückgelangen und sich so der Ausstoß an Stickoxiden im Vergleich zum „tatsächlichen Verhalten“ im Straßenverkehr verringert, ist hiernach unzulässig. Für Käufer, hier den Kläger, beinhaltet dies das Risiko, dass die Genehmigung widerrufen wird und das Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Hinweis-Beschluss vom 05.03.2019, Az. 13 U 142/18, m.w.N.). Der Kläger wurde durch die Täuschung zum Abschluss des Kaufvertrages bestimmt, den er sonst nicht mit dem Inhalt abgeschlossen hätte. Dass er den Kaufvertrag in Kenntnis der verborgenen „Umschaltlogik“ nicht abgeschlossen hätte, hat der Kläger vorgetragen und in seiner persönlichen Anhörung laienmäßig zum Ausdruck gebracht, indem er geäußert hat, ihm sei es wichtig gewesen, ein „umweltfreundlicheres Auto als einen Benziner“ zu erwerben. Er habe gedacht, der Diesel-Pkw verbrauche weniger und weise einen geringeren Schadstoffausstoß auf als ein „Benziner“ Er sei davon ausgegangen, dass die Werte, die in einem Prospekt von Skoda angegeben gewesen seien, „im praktischen Betrieb auch in bestimmten Konstellationen erreichbar sein würden“. Der streitgegenständliche Pkw war damit auch im oben genannten Sinne für die Zwecke des Klägers nicht voll brauchbar. Der von dem Kläger bei dem Kauf jedenfalls auch verfolgte Zweck, ein „umweltfreundliches Auto“ zu erwerben und zu fahren, wurde verfehlt. Das bei jedem Pkw-Käufer vorhandene Vertrauen, ein Fahrzeug zu erwerben, dessen Zulassung in dem bei Auslieferung vorhandenen Zustand nicht gefährdet ist, wurde enttäuscht. Dass zwischenzeitlich das „Software-Update“ aufgespielt wurde, beseitigt den dem Kläger entstandenen Schaden nicht. Dies würde die arglistig handelnde Beklagte (zu den subjektiven Voraussetzungen und Zurechnungen siehe unten) unangemessen gegenüber einer Anfechtungslage im Sinne von § 123 BGB – arglistige Täuschung zum Abschluss eines Vertrags unmittelbar zwischen den Parteien des Rechtsstreits (zu den Wertungen des § 123 BGB siehe oben) – privilegieren. Der Kläger ist von der arglistig handelnden Beklagten auch deshalb nicht auf die von der Beklagten entwickelte „Nachbesserungsmaßnahme“ zu verweisen, weil die Eignung des „Software-Updates“, den von dem Kläger (bei Vertragsschluss) gewollten Zustand herbeizuführen, Zweifeln unterliegt, die nicht ohne Weiteres, sondern wenn überhaupt durch eine zeitaufwendige sachverständige Begutachtung ausgeräumt werden könnten. Die Maßnahmen der Beklagten wie das „Software-Update“ begegnen nicht zuletzt deshalb Zweifeln, weil die Beklagte weiterhin nicht konkret offenbart hat, wer im Einzelnen in ihrem Unternehmen an Entwicklung und Einsatz der ursprünglichen, manipulierenden Software beteiligt war und inwiefern konkrete personelle und organisatorische Konsequenzen gezogen wurden, um solche oder andere Täuschungen – etwa bei dem „Software-Update“ – zukünftig zu verhindern. b) Den Schaden hat die Beklagte in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise herbeigeführt. Unter einer gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltensweise versteht man eine Handlung, die nach dem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Palandt/Sprau, BGB-Kommentar, 76. Auflage, § 826 BGB Rn. 4). Dies setzt eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens voraus, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Diese Anforderungen erfüllt das Verhalten der Beklagten, die selbst eingeräumt hat, dass die Motorsteuerungssoftware in dem streitgegenständlichen Fahrzeug so programmiert war, dass sie erkannte, wenn das Fahrzeug sich im Prüfstand befand, um dann ein speziell nur für den Prüfzyklus vorgesehenes Abgasrückführungsverfahren einzuleiten. Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten folgt hier nach Überzeugung des Gerichts - aus dem Umstand, dass die Beklagte die Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs gezielt so programmiert hat, dass der Eindruck entsteht, dass das Fahrzeug geringere Stickstoffemissionen aufweist, als es im regulären Fahrbetrieb tatsächlich der Fall ist, - aus dem Umstand, dass die Beklagte einer Vielzahl Käufer – mehrere Millionen Pkw-Käufe sind betroffen -, u.a. dem Kläger, das Vorhandensein der manipulierenden Software verschwiegen hat, - wobei Motiv der Beklagten nur Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung der Autokäufer gewesen sein kann - und die Beklagte bewusst in Kauf genommen haben muss, dass bei Aufdeckung der manipulierenden Software Käufern eine Stillegung ihrer Fahrzeuge drohen könnte. Der streitgegenständliche Fall unterscheidet sich auch deutlich von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des BGH vom 28.06.2016 (NJW 2017, 250) zugrunde lag. Dort hatte der BGH die Voraussetzungen für ein sittenwidriges Verhalten im Fall einer unterlassenen Information über Umstände, die für eine Anlageentscheidung erheblich waren, als nicht hinreichend begründet angesehen und ausgeführt, alleine aus der Verletzung der Rechtspflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung könne nicht auf die Sittenwidrigkeit der unterlassenen Aufklärung geschlossen werden. Im streitgegenständlichen Fall liegt jedoch nicht nur eine unvollständige oder unrichtige Aufklärung vor, sondern eine gezielte Manipulation zum Zweck der Täuschung, die als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB einzuordnen ist. c) Die Beklagte ist dem Kläger verantwortlich. Sie hat den Schaden des Klägers vorsätzlich herbeigeführt. (1) Der Schaden wurde durch die Beklagte herbeigeführt. Zwar hat die Beklagte den Pkw Skoda nicht unter eigener Marke in eigenem Namen dem Kläger angeboten. Die Beklagte ist aber für die zu Lasten des Klägers begangene Täuschung verantwortlich. Durch das Entwickeln und Herstellen der Motoren EA 189 mit der unzulässigen Abschalteinrichtung und vorgetäuschtem Emissionsverhalten in Verbindung mit der Auslieferung dieser Motoren an Skoda zum Zwecke des Einbaus in zu verkaufende Pkw hat die Beklagte pflichtwidrig eine Gefahrenlage für die Käufer (wie den Kläger) geschaffen, der sie zur Aufklärung der Käufer verpflichtet hat (Ingerenz). Eine solche Aufklärung des Klägers ist vor dem Kauf des streitgegenständlichen Pkw nicht erfolgt. (2) Die vorsätzliche schädigende Handlung ist der Beklagten auch zuzurechnen (§ 31 BGB). Soweit die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB gem. § 31 BGB voraussetzt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat, ist davon vorliegend auszugehen. Die Beklagte trifft eine sekundäre Darlegungslast, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat. Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen, sodass der Entscheidung die Behauptung des Klägers zugrunde zu legen ist, der Vorstand der Beklagten habe insoweit Kenntnis gehabt und gehandelt. Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen in Medien / Presse und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Die Beklagte hingegen hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen. Die Behauptung der Klägerseite, der Vorstand der Beklagten habe von der Software als „Abschaltvorrichtung“ gewusst, wird von der Beklagten nur einfach, nicht aber mit den gebotenen konkreten Darlegungen, bestritten. Die Beklagte hat insbesondere nicht konkret vorgetragen, welche Personen, bis zu welcher Hierarchieebene, vom Vorhandensein der Software Kenntnis hatten. Vorstehendes wäre aber jedenfalls unter Berücksichtigung vorliegender Indizien – massenweise Auslieferung von Motoren mit unzulässiger Abschalteinrichtung, Äußerung des aktuellen Vorstandsvorsitzenden „das war Betrug“, durchgeführte bzw. veranlasste interne Untersuchungen bei der Beklagten - für ein wirksames Bestreiten der Beklagten erforderlich. d) Die Beklagte handelte auch vorsätzlich, sie führte die Täuschung arglistig herbei. Die Motorsteuerungssoftware mit den zwei Modi wurde mit dem Ziel eingebaut, das Genehmigungsverfahren zum Vorteil der Beklagten unzulässig (zum Zwecke der Kostenersparnis) zu beeinflussen und potentielle Pkw-Käufer hierüber in Unkenntnis zu lassen. e) Als Rechtsfolge ergibt sich der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Vom Kaufpreis sind – wie von der Klägerseite im Rahmen des früheren Klagantrages Ziffer 1 geschehen und von der Beklagten gefordert – Nutzungsvorteile für die gefahrenen Kilometer abzuziehen. Beim Schadensersatz sind im Grundsatz adäquat kausal verursachte Vorteile anzurechnen, soweit die Anrechnung des Vorteils „dem Zweck des Schadensersatzes entspricht“ und nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers oder unzumutbaren Belastung des Geschädigten führt. Entgegen der Auffassung des Klägers muss der gezogene Nutzungsvorteil berücksichtigt werden, er Kläger muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Aufgrund des (täuschungsbedingt abgeschlossenen) Kaufvertrages hat er das Fahrzeug über einen mehrjährigen Zeitraum genutzt und auf diese Weise einen geldwerten Vorteil erlangt. Auch in Anbetracht einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist dies nicht unbillig, da der Kläger das Fahrzeug tatsächlich genutzt hat und der Verweigerung des Vorteilsausgleiches keine kompensierende Wirkung zukommt. Entgegen der Auffassung des Klägers führt dies nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers. Es ist nicht Aufgabe des Schadensrechts das Verhalten des Schädigers in einer über die faktische Rückabwicklung des Vertrages hinausgehenden Weise zu sanktionieren (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18). Auch ist die Anrechnung der Gebrauchsvorteile – wie hier nach Maßgabe der tatsächlich gefahrenen Kilometer – keine unzumutbare Belastung für den Geschädigten: Er muss sich – nach vorstehend genannter Maßgabe - ausschließlich den Wert der tatsächlich gezogenen Nutzungen entgegenhalten lassen, nicht etwa zusätzlich einen Wertverlust der Sache allein durch Alterung oder Ähnliches (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 U 142/18 –, Rn. 120, juris). Die erwartete Gesamtlaufleistung schätzt das Gericht unter Berücksichtigung auch der verschiedenen Zahlen(spannen), die insoweit von beiden Seiten genannt wurden, gem. § 287 BGB auf 300.000 km (vgl. auch LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 O 139/16 –, Rn. 73, juris für einen Skoda Yeti). Der Kaufpreis von EUR 27.606,53 dividiert durch diese Gesamtlaufleistung und multipliziert mit der – jetzt unbestrittenen - Laufleistung von 44.382 km ergibt einen Nutzungsvorteil von EUR 4.084,11. f) Der Zinsanspruch des Klägers auf die Hauptforderung (Ziffer 1 des Tenors dieses Urteils) ergibt sich – soweit zugesprochen - aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1. Die Beklagte wurde durch die Klägerseite durch Telefax-Anwaltsschreiben vom 04.06.2018, Anlage K 3 (Zugang also 04.06.2018, Verzugsbeginn: 05.06.2018), zur Zahlung gemahnt. Ein weitergehender Zinsanspruch ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht aus § 849 BGB. Nach seinem Wortlaut gilt § 849 BGB bei „Entziehung einer Sache“ und „Beschädigung einer Sache“. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist weder entzogen noch beschädigt worden. Die Norm ist vorliegend auch nicht analog anwendbar. § 849 BGB bezweckt, dem Geschädigten die Beweislast dafür abnehmen, welchen Schaden er durch die Einbuße an Nutzbarkeit der Sache erlitten hat, indem er ihm ohne Nachweis eines konkreten Schadens - als pauschalierten Mindestbetrag des „Nutzbarkeitsentgangs“ - Schadensersatz in Form von Zinszahlungen zuerkennt (BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 – VI ZR 191/81 –, BGHZ 87, 38-42, Rn. 8; (BGH, Urt. v. 15. März 1962 - III ZR 17/61). Dem Kläger ist jedoch vorliegend keine „Nutzbarkeit“ des Pkw entgangen und für das geleistete (und bis jetzt in dem Kfz „gebundene“) Kapital hat er das Kfz tatsächlich genutzt. 2.2. Die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug, §§ 293, 295 BGB. Mit der Klage wurde sie auch durch die Klägerseite aufgefordert, das Fahrzeug (gegen Zahlung) anzunehmen. Dies ist von der Beklagten zurückgewiesen worden. 2.3. Dem Grunde nach steht dem Kläger auch der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 826, 249 Abs. 1 BGB zu. Vorgerichtliche Anwaltskosten gehören zum erstattungsfähigen Schaden, da die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in diesem Falle notwendig und zweckmäßig war. Der Höhe nach beschränkt sich der Anspruch jedoch auf den ausgeurteilten Betrag in Höhe von EUR 1.242,84, da für die Berechnung lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr ausgehend vom Gegenstandswert i.H.v. EUR 23.522,42 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu Grunde zu legen war. Für die Fertigung des Anspruchsschreibens vom 04.06.2018, Anlage K 3, ist gemäß §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV (RVG) eine Geschäftsgebühr zu berechnen, für deren Höhe nach Auffassung des Gerichts ein Gebührensatz von 1,3 („Mittelgebühr“) angemessen ist. Die Rahmengebühr ist vom Anwalt nach § 14 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gegenüber einem Dritten, der die Gebühr ersetzen soll, ist die anwaltliche Bestimmung jedoch nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: XI ZR 345/10, Rz. 61, zitiert nach juris). Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nach Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Ein Toleranzrahmen von 20 % ist dem Anwalt zur Überschreitung dieser Regelgebühr nicht zuzubilligen (BGH NJW 2012, 2813). Umstände, die es rechtfertigen, bei dem vorliegenden Fall eine höhere Gebühr als 1,3 anzusetzen, sind nicht ersichtlich. Das Anspruchsschreiben besteht aus einer halben (geschriebenen) Seite. Zwar erreicht nachfolgender Parteivortrages im Prozess einen gewissen Umfang, es handelt hier dennoch um einen überschaubaren Sachverhalt, der nach in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen des BGB zu lösen ist. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte (gerichtsbekannt) eine Vielzahl von Klägern in vergleichbaren Konstellationen gegenüber der Beklagten vertreten (vgl. zu diesem Argument auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, Rn. 119, juris). 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen betreffend Vollstreckung durch die Klägerseite auf § 709 ZPO und betreffend Vollstreckung durch die Beklagte auf den §§ 708 Nr. 11, 2. Alt., 709 S. 2, 711 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte gestützt auf Deliktsrecht auf Schadensersatz nach einem Pkw-Kauf in Anspruch. Im Jahr 2015 erwarb der Kläger den streitgegenständlichen Pkw Skoda Yeti Outdoor 2.0 Liter TDI 4x4 Ambition bei der V. A. GmbH in H. zum Kaufpreis von EUR 27.606,53 (brutto, inkl. „Kfz-Brief Gebühren“ und Überführungskosten) (Anlage K 1). Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor EA189 ausgestattet, der von der Beklagten hergestellt und an „Skoda“ geliefert worden war. Der Motor ist von dem sog. – nach (bestrittener) Bezeichnung der Klägerseite - „Abgasskandal“ bzw. „Dieselskandal“ betroffen. Die Motorsteuerung ist so programmiert gewesen, dass erkannt wurde, ob sich der Wagen im realen Fahrbetrieb oder auf einem technischen Prüfstand befand. So wurde erkannt, wenn das Fahrzeug den im Rahmen des Zulassungsverfahrens geforderten „neuen europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) auf einem Prüfstand durchfuhr. In diesem Fall war der „Abgasrückführungsmodus 1“ („Modus 1“) aktiv und es kam zu einer höheren Abgasrückführungsrate und damit geringeren Stickoxid-Emissionen, als im „Modus 0“. Im normalen Fahrbetrieb befand sich das Fahrzeug durchgehend im „Modus 0“ mit einer geringeren Abgasrückführungsrate und höheren Emissionen. Diese Programmierung der Motorsteuerung wurde in dem Fahrzeug gezielt eingesetzt, damit das Fahrzeug bei der Prüfung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte der Euro-5-Abgasnorm geringere Stickoxydemissionen aufweist. Das Kraftfahrt-Bundesamt forderte nach dem öffentlichen Bekanntwerden des vorstehend Dargestellten, dass die – so das Kraftfahrt-Bundesamt – „unzulässige Abschalteinrichtung“ entfernt werde. Es sollte der Nachweis geführt werden, dass nach Entfernen der „unzulässigen Abschalteinrichtung“ alle technischen Anforderungen aufgrund der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt werden. Die Beklagte legte dem Kraftfahrtbundesamt ein „Software-Update“ vor. Daraufhin erteilte das Kraftfahrtbundesamt in 2016 eine „Freigabebestätigung“ betreffend (auch) den hier gegenständlichen Fahrzeugtyp. Die britische „Vehicle Certification Agency“ schrieb betreffend den Fahrzeugtyp am 05.05.2017 u.a., die Prüfung der „technischen Lösung“ habe ergeben, dass „keine Einrichtung zur Zykluserkennung“ vorhanden sei, „Abgasemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen (…) den gesetzlichen Vorgaben“ entsprechen würden und „Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen“ gegenüber „ursprünglich vom Hersteller angegebenen“ Werten unverändert seien. Die EG-Typengenehmigung wurde nie widerrufen. Nach Aufforderung ließ der Kläger das „Software-Update“ bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug aufspielen. Mit dem Rechtsanwaltsschreiben vom 04.06.2018, Anlage K 3, wurde die Beklagte namens des Klägers aufgefordert, Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu leisten. Die Beklagte antwortete, der Kläger möge sich an die Skoda Auto Deutschland GmbH wenden (Anlage K 4). Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm gem. § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB, gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB und gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Normen der Verordnung EG Nr. 715/2007 sowie der EG-FGV zum Schadensersatz verpflichtet. Der aus der Manipulation der Motorsteuerung resultierende Schaden im Sinne von § 826 BGB bestehe darin, dass er einen wirtschaftlich und ökologisch nachteiligen Kaufvertrag über ein Fahrzeug abgeschlossen habe, den er bei Kenntnis der Sachlage mit dem Inhalt nicht abgeschlossen hätte. Bei verständiger Würdigung sei davon auszugehen, dass kein wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher zu entsprechenden Konditionen ein Fahrzeug erworben hätte, welches „mit dem EA-189-Mangel behaftet“ gewesen sei, insbesondere nicht, wenn die Beklagte pflichtgemäß darauf hingewiesen hätte, dass die verwendete Software nicht gesetzeskonform sei und man deshalb mit Problemen durch das Kraftfahrt Bundesamt rechnen müsse. Die Manipulation der Motorsteuerung sei gesetzeswidrig und stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Er habe ein „umweltfreundliches Fahrzeug“ erwerben wollen und hätte den Pkw nicht gekauft, hätte er gewusst, dass er nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach. Aufgrund der „Betrugssoftware“ würden die Stickoxidemissionen im normalen Fahrbetrieb weit über den zulässigen Grenzwerten liegen. Die wahren Abgaswerte würden nicht mit der EG-Typengenehmigung übereinstimmen, damit sei die Betriebserlaubnis erloschen. Die Beklagte habe mangelhafte Dieselmotoren zum Zwecke des Weiterverkaufs in den Verkehr gebracht, ohne die Endverbraucher über die illegale Abschalteinrichtung aufzuklären. Der Vorstand der Beklagten habe offensichtlich Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt und das Inverkehrbringen der Motoren dennoch veranlasst. Es würden Indizien auf diese Kenntnis auf Vorstandsebene hindeuten, so zum Beispiel die (unstreitig getätigte) Äußerung des (aktuellen) Vorstandsvorsitzenden Herbert Diess in einer Talkshow „Da, was wir gemacht haben, war Betrug, ja“. Jedenfalls sei ihm, dem Kläger, kein weiterer Vortrag zumutbar und möglich, da er außerhalb der Geschehensabläufe stehe. Das (unstreitig inzwischen bei dem Kfz aufgespielte) Software-Update führe zu technischen Nachteilen wie Versottungs-, Motor- und Partikelfilterschäden. Außerdem sei weiterhin eine illegale Abschalteinrichtung vorhanden, dies in Gestalt eines sog. Thermofensters, bei dem die „Abgasreinigung“ nur bei Temperaturen zwischen 10 und 32 Grad Celsius und bis zu einer Höhe von 1.000 Metern aktiv sei. Die schädigende Handlung sei auch sittenwidrig. Dies ergebe sich bereits aus der Umgehung gesetzlicher Vorschriften. Die Beklagte habe mit der Abschaltvorrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber Aufsichtsbehörden und Verbrauchern geschaffen. Hinzu komme, dass durch die „Betrugssoftware“ zum Zwecke der Kostensenkung und Erlangung von Wettbewerbsvorteilen eine rechtlich und technisch einwandfreie Lösung habe vermieden werden sollen. Durch die gesetzlich angestrebte Reduzierung der Emissionen habe eine Entlastung der Gesundheitsbeeinträchtigung der Bevölkerung erreicht werden sollen, was mit der Abschalteinrichtung vereitelt worden sei. Als Schaden seien die (unstreitig) bei Kauf gezahlten EUR 27.606,53 zu erstatten. Eine Anrechnung von Gebrauchsvorteilen habe nicht zu erfolgen. Eine solche Anrechnung sei ihm nicht zumutbar und würde die arglistig handelnde Beklagte unbillig entlasten. Auch ergebe sich ein Verbot der Anrechnung von Gebrauchsvorteilen (zumindest mittelbar) aus Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (RL 1999/44/EG). Deren Grundsätze – wie auch die Wertungen des § 475 Abs. 3 BGB n.F. - hätten bei vorliegender vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung erst recht zu gelten. Zudem sei die tatsächliche Laufleistung für die Beklagte unerheblich, da die Beklagte die ihr aufgrund der Dieselproblematik zurückgegebenen Pkw ohnehin verschrotte, also weder weiterverkaufe noch Einzelteile verwerte. Sollten Gebrauchsvorteile anzurechnen sein, gelte Folgendes: Die zu erwartende Laufleistung des Pkw habe bei 500.000 km gelegen. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz unter Anrechnung von Gebrauchsvorteilen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 20.12.2018 wurde die Klage auf die (volle) beim Kauf geleistete Zahlung erweitert. Der Kläger beantragt (nach zuletzt teilweiser Antragsänderung betreffend die Verzinsung, siehe Protokoll, Seite 4 = Bl. 368 d.A.), 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 27.606,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2014 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung des Pkws Skoda 5L7B4X Yeti Outdoor 2,0 TDI DSG 4x4 Ambition, FIN... ; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.077,74 freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt, das Landgericht Hamburg sei örtlich unzuständig. Jedenfalls sei die Klage unbegründet; der Klägervortrag sei insbesondere nicht ausreichend substantiiert. Sie habe den Kläger weder getäuscht noch geschädigt. Das Fahrzeug habe nie über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Den klägerischen Interessen sei durch das Softwareupdate voll Rechnung getragen worden. Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs seien nie beeinträchtigt gewesen. Die EG-Typengenehmigung sei (unstreitig) nicht entzogen worden. Das klägerische Fahrzeug verfüge jetzt nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung.und habe auch vor dem Update nie über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Es gebe nämlich für das streitgegenständliche Fahrzeug keine gesetzlichen Vorgaben, die Emissionswerte im normalen Fahrbetrieb regeln. Auf die Emissionswerte im normalen Fahrbetrieb komme es rechtlich überhaupt nicht an. Werthaltigkeit und Nutzbarkeit des Fahrzeuges seien nie beeinträchtigt gewesen. Das Software-Update habe nach den Tests und Bestätigungen der Behörden keine negativen Auswirkungen, die Grenzwerte würden eingehalten. Kaufmotiv des Klägers sei nicht die „Umweltfreundlichkeit“ des Fahrzeugs gewesen. Sie, die Beklagte, habe auch nicht vorsätzlich gehandelt. Es fehle insoweit an konkreten Darlegungen des Klägers. Nach derzeitigem Ermittlungsstand würden keine Erkenntnisse vorliegen, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien. Die Klägerseite habe keinen Nachweis erbracht, dass Vorstandsmitglieder der Beklagten bereits zur Zeit des vorliegenden Kaufvertragsschlusses, am 23.01.2013, Kenntnis der Umschaltlogik besessen hätten. Sie habe auch nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Eine Verwerflichkeit ihres Verhaltens oder der von ihr verfolgten Ziele könne nicht angenommen werden. Insbesondere habe sie selbst keine Angaben zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug gegenüber Verbrauchern gemacht, da sie nicht dessen Herstellerin gewesen sei. Jedenfalls seien Nutzungsvorteile anzurechnen. Dies habe von Amts wegen zu geschehen. Bei den Nutzungsvorteilen gehe „die einschlägige Rechtsprechung (…) von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 200.000 bis 250.000 km aus. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten (einschließlich Anlagen) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2019 Bezug genommen.