Urteil
310 O 99/21
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:1130.310O99.21.00
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Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 12.5.2021 wird bestätigt.
2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die einstweilige Verfügung vom 12.5.2021 wird bestätigt. 2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. A. Die einstweilige Verfügung vom 12.5.2021 ist zu bestätigen, §§ 925 II, 936 ZPO. I. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist international und örtlich zuständig. Zur Begründung ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss vom 12.5.2021 zu verweisen. Soweit das Amtsgericht Hamburg in der Vergangenheit vereinzelt vertreten hat, dass eine Rechtsverletzung im Internet auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Zuständigkeit sämtlicher Gerichte in Deutschland gem. § 32 ZPO begründe, ist die Kammer dem jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall einer geltend gemachten Verletzung von Urheber- bzw. Leistungsschutzrechten im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG nicht gefolgt. Tatbestandsmerkmal einer solchen Rechtsverletzung ist die Abrufbarkeit des geschützten Inhalts, ungeachtet der Frage, ob es tatsächlich zu Abrufen gekommen ist. Damit ist der Erfolgsort ubiquitär. Der BGH hat daher in seinem Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 43/14 – An Evening with Marlene Dietrich ausgeführt (zit. nach juris-Rz. 18): „Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann. An seiner abweichenden Auffassung (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vorschaubilder I) hält der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-IVO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO) nicht fest [folgen Nachweise].“ Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise auch für die örtliche Zuständigkeit innerhalb der Bundesrepublik zu. Dieses mag zur Folge haben, dass Antragsteller sich in den Fällen des § 19a UrhG ein Erfolgsort-Gericht faktisch frei aussuchen können. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und für bestimmte Bereiche in Anerkennung dieses Umstands mit § 104a UrhG eine speziellere Regelung zur Begrenzung der örtlichen Zuständigkeit eingeführt, die im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht eingreift, weil die Beklagte keine natürliche Person ist. Aus der danach im vorliegenden Fall für die Klägerin nach § 35 ZPO bestehenden Wahlmöglichkeit unter mehreren konkurrierenden besonderen Gerichtsständen folgt, dass ihr grundsätzlich kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann, wenn sie einen solchen Gerichtsstand gewählt hat, der eine ihr günstigere Rechtsprechungspraxis aufwies als andere. Besondere Umstände, die eine an sich eröffnete Wahl nach § 35 ZPO im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen können, sind nicht ersichtlich. Rechtsmissbrauch ist erwogen worden für Fälle der Manipulation der tatsächlichen Voraussetzungen der Zuständigkeit oder auch für den zweckwidrigen Gebrauch prozessualer Verfahrensmöglichkeiten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.05.1986 - 4 U 326/85 – NJW 1987, 138 m.w.N.). Die Kammer hat Zweifel, ob ein solcher zweckwidriger Gebrauch einer Wahl nach § 35 ZPO bereits dann zu bejahen sein soll, wenn im Falle einer Urheberrechtsverletzung der Rechteinhaber statt am inländischen Wohnsitzgericht des Verletzers an einem anderen Gerichtsort mit ihm günstigerer Rechtsprechungspraxis klagt, ohne sich gleichzeitig auch auf dort bessere Sachaufklärungsmöglichkeiten berufen zu können (in diesem Sinne aber OLG Hamm a.a.O. für den Fall von Wettbewerbsverletzungen nach damaligem Zuständigkeitsrecht; wenn dem zu folgen wäre, hätte es allerdings der Einführung von § 104a UrhG wohl nicht bedurft, was darauf hindeutet, dass der Gesetzgeber keinen solchen Ausschlussgrund annahm). Die Kammer kann die Frage im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb offen lassen, weil die Beklagte keinen inländischen Wohnsitz hat und der Gerichtsort Hamburg jedenfalls keine schlechteren Aufklärungsmöglichkeiten bietet als etwa die von der Beklagten angeführten Münchener Gerichte, so dass der Klägerin jedenfalls kein Missbrauch der Wahl des Hamburger Gerichtsstands vorgeworfen werden kann. II. Die einstweilige Verfügung ist auch in der Sache zu Recht ergangen. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 97 I UrhG, es zu unterlassen, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, indem die Beklagte einen DNS-Resolver anbietet, der eine Übersetzung der Domain „c..to“ und/oder der Subdomain „uu. c..to“ in numerische IP-Adressen liefert, so dass es den Nutzern des DNS-Resolvers möglich ist, diese Websites zu erreichen und dort vorhandene Verlinkungen auf rechtswidrige Speicherungen des Albums aufzurufen. 1. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, Tonträgerherstellerin des Musikalbums der Gruppe „E.“ mit dem Titel „T. B. T.“ zu sein. Sie ist mit „(P) & (C)“- Vermerk auf dem Cover des Tonträgers angegeben. Warum dies für die in §§ 85 IV, 10 I UrhG angeordnete Vermutung der Herstellereigenschaft nicht ausreichen soll, ist nicht erkennbar. Die Beklagte zeigt auch nicht auf, wer sonst Hersteller des Tonträgers sein sollte oder dass es konkrete Anhaltspunkte geben soll, die an der Tonträgerherstellereigenschaft der Beklagten zweifeln ließen. Die Klägerin hat daher gem. § 85 I UrhG u.a. das ausschließliche Recht, den Tonträger im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen. 2. Unstreitig war das Album am 11.3.2021 und am 13.03.2021 auf der Internetseite „c..to“ gelistet und konnte über dort eingestellte Download-Links vom Server des Filehosting-Dienstes „s..org“ heruntergeladen werden. Weiter unstreitig ist, dass die Internetseite „C..to“ am 23. und 24.3.2021 unter alleiniger Nutzung des DNS-Resolvers der Beklagten aufgerufen und auf diesem Wege das Musikalbum von dem Speicherplatz bei „s..org“ heruntergeladen werden konnte. Dieses Angebot war rechtswidrig, da die Klägerin dieser öffentlichen Zugänglichmachung des Musikalbums nicht zugestimmt hatte. 3. Die Beklagte ist weder als Täterin, noch als Teilnehmerin für die Rechtsverletzung verantwortlich. Sie betreibt weder die Internetseite „c..to“ noch die Internetseite „s..org“ noch hat sie die Verlinkung zum Speicherplatz auf s..org auf der Internetseite c..to eingestellt. 4. Die Beklagte haftet jedoch als Störerin für die durch Dritte begangene Rechtsverletzung. a) Eine Störerhaftung ist nicht bereits durch die Haftungsprivilegierung für Diensteanbieter gem. §§ 7 ff. TMG ausgeschlossen, da die Beklagte davon nicht erfasst wird. Gem. § 8 I 1 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die dort bezeichneten weiteren Voraussetzungen erfüllen. Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie gem. § 8 I 2 TMG insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. aa) Die Beklagte ist jedoch nicht als Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG anzusehen. Danach ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Telemedien sind gemäß der Legaldefinition in § 1 I TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Der Begriff des Diensteanbieters ist nach der Rechtsprechung des BGH funktionell zu bestimmen. Er muss durch seine Weisungen oder seine Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle die Verbreitung oder das Speichern von Informationen ermöglichen und nach außen als Erbringer von Diensten auftreten (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2020 – I ZR 13/19 – Störerhaftung des Registrars – GRUR 2021, 63 Rn 16). Diese Merkmale erfüllt der von der Beklagten angebotene DNS-Resolver nicht. Er kann daher nicht als elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst angesehen werden. Insbesondere übermittelt die Beklagte nicht fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz und sie vermittelt auch nicht den Zugang zur Nutzung fremder Informationen. Die „fremden Informationen“ sind im vorliegenden Fall die Inhalte der Internetseite „c..to“. Diese werden nicht durch den DNS-Resolver der Beklagten übermittelt. Der DNS-Resolver leitet lediglich die Anfrage des Nutzers nach der Domain an Name-Server weiter und leitet im Falle einer erfolgreichen Auflösung des Domainnamens die entsprechende IP-Adresse an den Webbrowser des Nutzers, der sodann eine Verbindung zu der jeweiligen Internetseite aufbauen kann. Der DNS-Resolver übermittelt aber weder die Informationen auf der gesuchten Webseite, noch vermittelt er selbst einen Zugang dazu (vgl. OLG Köln, Urt. v. 9.10.2020 – 6 U 32/20 – GRUR 2021, 70 Rz 99; Jan Bernd Nordemann, GRUR 2021, 18/19). Der technisch erst im Nachgang zur Domain-Übersetzung erfolgende Aufbau der Verbindung zur gesuchten Internetseite geschieht ohne den DNS-Resolver der Beklagten. bb) Eine erweiternde Auslegung des § 8 I TMG auf den Dienst der Beklagten ist nach Ansicht des Gerichts nicht möglich. Die Privilegierung gem. § 8 I TMG erfasst nicht jeglichen adäquat kausalen Beitrag zu einer (rechtswidrigen) öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Inhalte, sondern nur die Übermittlung fremder Informationen und die Vermittlung des Zugangs zur Nutzung fremder Informationen. Bei dieser Sachlage kann eine Erweiterung der Privilegierung auf Dienste wie den der Beklagten, der keine fremden Informationen übermittelt oder den Zugang dazu vermittelt, nur im Wege einer Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber geschehen. b) Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als Störerin liegen vor. Als Störer kann nach der Rechtsprechung des BGH bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. V. 15.10.2020 – I ZR 13/19 – Störerhaftung des Registrars – GRUR 2021, 63 Rn 13). aa) Bei einer Verwendung ihres DNS-Resolvers leistet die Beklagte einen kausalen Beitrag zu der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums über die Internetseite „c..to“ und den Speicherplatz bei „s.. o.“. Zwar hat die Beklagte nicht an der Speicherung und der Herstellung einer technischen Abrufbarkeit des Albums mitgewirkt. Die öffentliche Zugänglichmachung des Musikalbums besteht vorliegend darin, dass Dritte das Album bei „s.. o.“ gespeichert und den Downloadlink in das Verzeichnis auf der Seite „c..to“ eingestellt haben. Diese Handlungen haben die Täter allerdings unabhängig vom Dienst der Beklagten vorgenommen. Jedoch hat der DNS-Resolver der Beklagten im vorliegenden Fall einen kausalen Beitrag zur nicht nur technischen, sondern auch öffentlichen Zugänglichmachung geleistet. Denn das Musikalbum ist erst dann öffentlich zugänglich, wenn die Internetseite „c..to“ tatsächlich für („recht viele“) Internetnutzer aufrufbar ist. Wenn die Seite „c..to“ für Internetnutzer nicht aufrufbar wäre, z.B. weil alle vorhandenen DNS-Resolver die Aufrufbarkeit blockieren, dann wäre das Album nicht öffentlich zugänglich im Sinne des § 19a UrhG. Wenn ein Nutzer den Resolver der Beklagten verwendet und die Seite „c..to“ aufrufen will, dann ermöglicht der Resolver dem Nutzer, dass er die Internetseite (mit der dortigen Weiterlinkung auf die rechtswidrige Speicherung des Albums) aufrufen kann. Ohne den DNS-Resolver der Beklagten wäre dem Nutzer der Aufruf der Seite nicht möglich, wenn er keinen Resolver eines anderen Anbieters verwendet. Der DNS-Resolver der Beklagten trägt insofern zur rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung des Albums bei. Der Umstand, dass die Seite „c..to“ auch unter Nutzung anderer DNS-Resolver aufrufbar wäre, steht der Kausalität des Beitrags der Antragsgegnerin nicht entgegen. Denn hypothetische Kausalverläufe stehen der Ursächlichkeit eines tatsächlichen Verhaltens für eine Rechtsverletzung nicht entgegen (BGH, Urt. v. 15.10.2020 – I ZR 13/19, – Störerhaftung des Registrars – GRUR 2021, 63 Rz 19). Dementsprechend hat der BGH auch im Falle eines Access-Providers dessen kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung nicht etwa verneint, weil es auch andere Access-Provider gibt, auf die hätte ausgewichen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access Providers - GRUR 2016, 268 Rn 25). bb) Durch das Hinweisschreiben der Klägerin vom 23.03.2021 (Anlage Ast4) und die Abmahnung (Anlage Ast6) ist eine Verhaltenspflicht der Beklagten dahin begründet worden, den von ihr angebotenen DNS-Resolver so zu konfigurieren, dass die Internetseite c..to blockiert wird. (1) Das per E-Mail übersandte Hinweisschreiben vom 23.3.2021 und die ebenfalls auch per E-Mail übersandte Abmahnung vom 26.3.2021 sind der Beklagten jeweils unter ihrer E-Mail-Adresse s.@ q..net zugegangen. Unstreitig haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin jeweils eine Eingangsbestätigung erhalten (Anlagen Ast18, Ast20). Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die E-Mail-Adresse s.@ q..net nur für technische Anfragen eingerichtet sei und dass der Hinweis an a.@ q..net hätte gesendet werden müssen. Die Klägerin hat durch anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass die E-Mail-Adresse a.@ q..net auf der Internetseite der Beklagten weder angegeben war noch angegeben ist (Bl. 207 d.A.). Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass dies doch der Fall war. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die E-Mail-Adresse a.@ q..net betreibt und ob man diese über die Internetseite „p..com“ (Anlage Ag8) hätte herausfinden können. Denn die Klägerin war nicht gehalten, vor Übersendung des Hinweisschreibens auf der ihr möglicherweise unbekannten Internetseite „p..com“ nachzuforschen, welches wohl die richtige E-Mail-Adresse sein könnte, wenn allein die E-Mail-Adresse s.@ q..net auf der Internetseite der Beklagten angegeben war. Zudem ist der Beklagten eine Berufung auf einen nicht ordnungsgemäßen Zugang gem. § 242 BGB versagt, da sie hier Empfangsbestätigungen mit Bearbeitungshinweis an die Prozessbevollmächtigten übersandt hat. Es kann auch dahinstehen, ob die E-Mails bei der Beklagten für einen Phishing-Versuch gehalten und deshalb nicht bearbeitet wurden. Die Klägerin hat dazu keinen Anlass gegeben und muss sich dies nicht zurechnen lassen. Die Beklagte hätte die E-Mails nebst Anhang in einem gesicherten Bereich öffnen oder beim Absender nachfragen können. Die Beklagte trägt zudem selbst vor, dass E-Mails geöffnet werden könnten, „wenn der Absender eindeutig identifiziert und verifiziert werden kann, z.B. durch die Verwendung signierter E-Mails.“ (Schriftsatz vom 31.8.2021 Seite 13, Bl. 110). Die Klägerin hat vorgetragen und durch Vorlage der Anlagen Ast19 und Ast21 glaubhaft gemacht, dass die E-Mails vom 23.3.2021 und vom 26.3.2021 eine qualifizierte Signatur des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hatten. Bereits nach dem Vortrag der Beklagten bestand danach kein Grund, die E-Mails nicht zur Kenntnis zu nehmen. (2) Das Hinweisschreiben vom 23.3.2021 und die Abmahnung vom 26.3.2021 waren jedenfalls zusammen geeignet, eine Handlungspflicht der Beklagten in Form einer Sperre der Internetseite c..to im DNS-Resolver der Beklagten auszulösen. Aus dem vom Rechtsinhaber erteilten Hinweis müssen sich die Umstände, die eine Prüf- oder Überwachungspflicht auslösen können, hinreichend klar ergeben. Dies gilt nicht nur für die geltend gemachte Rechtsverletzung, sondern auch für den Umstand, dass unter der beanstandeten Domain weit überwiegend rechtsverletzende Inhalte erreichbar sind. Zudem muss der Rechtsinhaber darlegen, dass er erfolglos gegen den Betreiber oder den Host-Provider der Domain vorgegangen ist oder dass einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt (BGH, Urt. v. 15.10.2020 – I ZR 13/19 – Störerhaftung des Registrars - GRUR 2021, 63 Rn 35). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Mit dem Hinweisschreiben vom 23.3.2021 (Anlage Ast4) hat die Klägerin in der gebotenen Weise auf eine offenkundige und ohne Weiteres feststellbare Rechtsverletzung hingewiesen. Sie hat darin mitgeteilt, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Leistungsschutzrechte gem. §§ 85, 15, 19a UrhG an dem streitgegenständlichen Musikalbum sei. Da die Klägerin sich zum Beleg ihrer originären Rechteinhaberschaft auf die durch (c)- und (P)-Vermerke auf dem veröffentlichten Tonträger ausgelöste Vermutungswirkung des § 85 IV i.V.m. § 10 I UrhG berufen konnte und sie den veröffentlichten Tonträger gegenüber der Beklagten benannt hat, war die Klägerin im „notice and take down“-Verfahren nicht gehalten, weitere Belege für ihre Rechtsinhaberschaft beizubringen (ob dies bei Nachfragen der Beklagten wegen konkret veranlasster Zweifel an der Richtigkeit der Vermerke oder der Rechtsinhaberschaft anders gewesen wäre, kann vorliegend offen bleiben, weil die Beklagte auf die Mitteilungen der Klägerin nicht reagiert und derartige Anhaltspunkte auch im späteren Verfügungsverfahren nicht geltend gemacht hat). Weiter hat die Klägerin mitgeteilt, dass die Tonaufnahmen ohne ihre Zustimmung über die Verlinkungen auf der Internetseite c..to öffentlich zugänglich gemacht werden. Damit war eine Rechtsverletzung zu Lasten der Klägerin klar dargelegt. Weiter hat die Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Domain c..to weit überwiegend zur rechtswidrigen Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Inhalte genutzt wird. Durch Vorlage des Gutachtens der P. M. GmbH zum „Anteil der geschützten Medienangebote auf der Website c..to“ (Anlage Ast2) hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass dieses auch tatsächlich zutrifft. Zudem konnte sich die Kammer durch einen einfachen Aufruf der im vorliegenden Verfahren konkret benannten und erörterten Internetseite c..to davon überzeugen, dass auf dieser Internetseite jedenfalls deutlich überwiegend urheberrechtlich geschützte Tonaufnahmen rechtswidrig zum Download angeboten werden (§ 291 ZPO). Diese Möglichkeit hatte auch die Beklagte nach Erhalt der Hinweise der Klägerin. Es kann offen bleiben, ob die Hinweise in dem zeitlich zunächst übersandten Hinweisschreiben vom 23.3.2021 ausreichend eine erfolglose Inanspruchnahme Dritter darlegten. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Rechteinhaber im Hinweisschreiben auch darlegen, dass er erfolglos gegen den Betreiber oder den Host-Provider der Domain vorgegangen ist oder dass einem solchen Vorgehen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der kurze Hinweis im Schreiben vom 23.3.2021, dass die Internetseite c..to kein Impressum habe und dass Whois-Einträge zum Domaininhaber nicht verfügbar seien und dass der Hostprovider nicht kooperativ sei, könnte dafür nicht ausreichend gewesen sein, was offen bleiben kann. Jedenfalls waren aber die Hinweise in der Abmahnung vom 26.03.2021 insofern ausreichend. Auch durch eine erst nach der „notice and take down“-Mitteilung ausgesprochene Abmahnung kann eine Haftung als Störer noch begründet werden, wenn der Adressat auch daraufhin die ihm bei ausreichender Inkenntnissetzung materiell gebotene Handlung unterlässt. Dem steht nicht entgegen, dass die Abmahnung als solche bei noch nicht ausgelöster Störerhaftung unberechtigt sein mag. Denn soweit das Abmahnschreiben eigene Ausführungen zum rechtsverletzenden Sachverhalt enthält, ist es ebenfalls geeignet, dem Adressaten die erforderliche Kenntnis zu vermitteln und damit Prüf- und/oder Überwachungspflichten auszulösen. In der vorliegend streitgegenständlichen Abmahnung vom 26.03.2021 hat die Klägerin ausreichend dargelegt, dass und wie sie versucht hat, gegen den Betreiber der Seite c..to und den Host-Provider der Domain vorzugehen, und dass diese Versuche erfolglos waren. Sie hat erneut darauf hingewiesen, dass die Internetseite c..to kein Impressum habe und dass Whois-Einträge zum Domaininhaber nicht verfügbar seien. Sie hat dargelegt, dass ein Hinweis vom 23.3.2021 an den Administrator der Seite c..to über das Kontaktformular board. c..to auf das rechtswidrige Angebot des Albums erfolglos blieb. Dass die Klägerin dies versucht hat, ist durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn K. (Anlage Ast3) glaubhaft gemacht worden. Die Klägerin hat weiter dargelegt, dass auch der Werbevermarkter P., über den Werbung auf der Seite geschaltet wird, und auch der Zahlungsdienst Buy Me a Coffee, über den an die Seitenbetreiber gespendet werden kann, keine Auskünfte über den Seitenbetreiber machten. Dass die Klägerin dort vergeblich anfragte, ist durch Vorlage der Anlagen Ast8 und Ast9 und anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht worden. Weiter ist dargelegt worden, dass auch der Hostprovider I. UAB und deren administrativer Kontakt I. Ltd. mit Anwaltsschreiben vom 23.3.2021 (Anlagen Ast11 und Ast12) auf die Rechtsverletzung hingewiesen und zur Sperrung der Angebote bis zum 26.3.2011 11:00 Uhr aufgefordert worden sind, jedoch nicht reagiert haben. Dass die entsprechenden Schreiben den jeweiligen Adressaten nicht zugegangen seien, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat damit ausreichend dargelegt, dass sie gegen den Betreiber und den Host-Provider der Domain vorgegangen ist und dass dieses Vorgehen erfolglos war. Das ist auch ohne weiteres plausibel, da sich der Zweck der Seite c..to, rechtswidrig urheberrechtlich geschützte Inhalte kostenlos anzubieten, nicht erreichen ließe, wenn die Seite oder deren Hostprovider Löschungsverlangen von Rechteinhabern nachkommen würden. cc) Aus den vorstehenden Umständen folgt auch, dass die Inanspruchnahme der Beklagten nicht deswegen unzumutbar ist, weil die Klägerin es unterlassen hätte, zunächst tatnähere Beteiligte in Anspruch zu nehmen. Zwar ist das Angebot der Beklagte von der Rechtsordnung gebilligt und sinnvoll. Es hat mit den hier in Rede stehenden Rechtsverletzungen durch Dritte unmittelbar nichts zu tun. In diesen Fällen ist es nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von Überwachungs- und Sperrmaßnahmen geboten, vom Verletzten zunächst eine vorrangige Rechtsverfolgung gegenüber denjenigen Beteiligten zu verlangen, die – wie die Betreiber beanstandeter Webseiten – entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung – wie der Host-Provider der beanstandeten Webseiten – durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Dagegen kommt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen außenstehende Dritte wie etwa den Zugangsvermittler unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht, wenn der Inanspruchnahme des Betreibers der Webseite jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers - GRUR 2016, 268 Rn 83; BGH, Urt. v. 15.10.2020 – I ZR 13/19 – Störerhaftung des Registrars - GRUR 2021, 63 Rn 31). Diesen Anforderungen ist die Klägerin aber aus den vorstehend geschilderten Gründen hier gerecht geworden. Ergänzend zu den mit der Abmahnung mitgeteilten Maßnahmen hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass sie eine Löschung der rechtswidrigen Uploads auf www. s..org zu erreichen versucht hat, dass ein weiteres Vorgehen hier aber keine Aussicht auf Erfolg bietet. Es ist eidesstattlich versichert worden (Anlage Ast3 Ziffer 1), dass die Mitarbeiter der Dienstleisterin p. GmbH nach dem 11.03.2021 und dem 18.03.2021 die beiden URLs der Speicherplätze mit den rechtswidrigen Kopien des streitgegenständlichen Albums an den Sharehostingdienst „s..org“ zur Löschung gemeldet haben, dass von dort aber keine Reaktion erfolgt ist und keine Löschung vorgenommen worden ist. Die Klägerin musste dagegen nicht vorab auch die auf der Internetseite t. n..to (Anlage Ag10) genannte T. Domain Corporation unter der dort genannten Anschrift P.O. Box.., Pt S. Q. CA... U. in Anspruch nehmen, da dies absehbar aussichtslos war. Die Domain C..to ist bei der Top-Level-Domain des Inselstaates Tonga registriert. Alle Domains mit der Endung „.to“ werden von der Vergabestelle T. N. I. C. (T.) vergeben. Die Klägerin hat durch Screenshots glaubhaft gemacht, dass die Whois-Abfrage auf der Website T..to nach der Internetseite c..to kein Ergebnis ergibt. Weiter ist glaubhaft gemacht worden, dass T. gerade keine Datenbank vorhält, die Informationen über Kunden bietet. Der Kammer ist aus der Beschäftigung mit rechtsverletzenden Internetseiten mit der Endung „.to“ bekannt, dass Webseiten mit illegalen Inhalten gerade deshalb unter dieser Domain registriert werden, weil entsprechende Auskunftsverlangen regelmäßig erfolglos sind. Die Klägerin durfte daher davon ausgehen, dass eine Anfrage bei der T. nach dem Betreiber der Internetseite c..to von vornherein aussichtslos ist. Die Klägerin musste auch nicht staatliche Ermittlungsbehörden oder weitere private Ermittler einschalten. Es ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse etwa die Staatsanwaltschaft in angemessener Zeit hätte erlangen sollen, die nicht bereits die Klägerin ermittelt hat. dd) Die von der Klägerin verlangte Sperrmaßnahme ist hinreichend effektiv. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss die Maßnahme bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer zuverlässig vom Zugriff darauf abgehalten werden (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 62 f. – UPC Telekabel). Bei der Prüfung ist dabei nicht auf den Einfluss der Maßnahme auf die Gesamtheit der Zugriffe auf die auf einer Internetseite rechtswidrig vorgehaltenen Dateien abzustellen, sondern auf die Auswirkungen der Sperre für den Zugriff auf die konkret beanstandeten Webseiten. Das Effizienzkriterium ist maßnahmebezogen zu verstehen, weil andernfalls die Rechteinhaber gerade im Fall von massenhaft begangenen Rechtsverletzungen im Internet schutzlos wären (BGH, Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 174/14 - GRUR 2016, 268 Rn 47). Bei Installation einer Sperre der Seite c..to in dem DNS-Resolver der Beklagten kann diese Seite mit dem Resolver der Beklagten nicht mehr aufgerufen werden. Bereits dies wird dazu führen, dass viele Nutzer des DNS-Resolvers der Beklagten, die sich bewusst gerade für diesen Resolver entschieden haben, von weiteren Versuchen, die Seite c..to aufzurufen, ablassen werden, weil sie den DNS-Resolver für ihre Internetrecherchen nicht punktuell wechseln wollen. Dies bedeutet eine jedenfalls nicht unwesentliche und daher ausreichende Erschwernis der Aufrufbarkeit der Seite c..to. Dass diese Seite technisch bei Verwendung eines anderen DNS-Resolvers weiterhin aufgerufen werden kann, steht daher der Geeignetheit der Maßnahme nicht entgegen. Die auf Grund der technischen Gegebenheiten des Internets stets bestehende Umgehungsmöglichkeit spricht nach der Rechtsprechung des BGH nicht gegen die Zumutbarkeit einer Sperrung (vgl. BGH, aaO, Rn 48). ee) Die Sperrung der Internetseite c..to im DNS-Resolver der Beklagten ist auch nicht deswegen für die Beklagte unzumutbar, weil damit für Nutzer dieses DNS-Resolvers auch etwaige rechtmäßige Inhalte der Internetseite c..to auf diesem Weg nicht mehr erreichbar sind. Im Hinblick auf das Grundrecht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit (Art. 11 I GrCh, Art. 5 I 1 GG) verlangt der EuGH allerdings, dass Sperrmaßnahmen streng zielorientiert sind, indem sie die Urheberrechtsverletzung beenden, ohne Internetnutzern die Möglichkeit zu nehmen, rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erlangen (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 56 – UPC Telekabel). Jedoch ist eine Sperrung nicht nur dann zulässig, wenn ausschließlich rechtswidrige Informationen auf der Webseite bereitgehalten werden. Vielmehr ist nach Ansicht des BGH auf das Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten abzustellen und zu fragen, ob es sich um eine nicht ins Gewicht fallende Größenordnung von legalen Inhalten handelt (BGH, aaO, Rn 55). Letzteres ist bei der Seite c..to der Fall. Sollte die Internetseite überhaupt einen urheberrechtlich nicht zu beanstandenden Inhalt haben, was auch die Beklagte nicht substantiiert darlegt, haben diese legalen Inhalte jedenfalls keine ins Gewicht fallende Größenordnung. Das Geschäftsmodell dieser Internetseite besteht darin, urheberrechtlich geschützte Tonaufnahmen rechtswidrig kostenlos zugänglich zu machen. ff) Soweit die Beklagte meint, die Sperre stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Informationsfreiheit ihrer Nutzer dar, da den Nutzern ihres Angebots keine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zustünden, greift das nicht. Zwar ist für die Rechtmäßigkeit einer Sperranordnung unter dem Aspekt der Informationsfreiheit nach Auffassung des EuGH weiter erforderlich, dass die nationalen Verfahrensvorschriften den Internetnutzern ermöglichen, ihre Rechte nach Bekanntwerden der vom Anbieter getroffenen Sperrmaßnahmen vor Gericht geltend zu machen (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 56 – UPC Telekabel). Dabei kann diesem Erfordernis im nationalen Recht dadurch Rechnung getragen werden, dass Internetnutzer ihre Rechte auf der Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses gegenüber ihrem Vertragspartner gerichtlich geltend machen können (BGH, GRUR 2016, 268 Rn 57). Dieses Erfordernis einer verfahrensrechtlichen Überprüfungsmöglichkeit ist vorliegend gewahrt und steht daher der Anordnung einer Sperrung der Seite c..to im DNS-Resolver der Beklagten nicht entgegen. Die Ansicht der Beklagten, dass im Rahmen ihres Dienstleistungsangebots ihren Nutzern materiell-rechtlich keine vertraglichen Ansprüche zustünden, die es diesen ermöglichen würden, die DNS-Sperre aufheben zu lassen, steht dem nicht entgegen. Der verfahrensrechtlichen Überprüfungsmöglichkeit wird bereits dadurch genügt, dass ein Nutzer gegen die Beklagte klagen kann, wenn er meint, dass die Internetseite c..to unzulässig durch den DNS-Resolver der Beklagten gesperrt wurde; mit der Klagemöglichkeit ist die gerichtliche Überprüfung des Vertragsverhältnis unter Einbeziehung der Drittwirkung etwa betroffener Grundrechte zugunsten des Kunden eröffnet. Ob der Kunde mit seiner Klage dann im Einzelfall Erfolg haben wird oder nicht, ist dagegen nicht Voraussetzung der vom EuGH geforderten verfahrensrechtlichen Überprüfungsmöglichkeit. gg) Eine Sperrung der Internetseite c..to ist der Beklagten auch wirtschaftlich zumutbar. Es ist die Besonderheit des DNS-Resolvers der Beklagten, dass er die IP-Adressen von solchen Domains nicht liefert, die eine Gefährdung für die Kunden darstellen. Zwar bezieht sich diese von der Beklagten als Geschäftsmodell angebotene Sperrung auf Seiten, die bei der Datenübertragung ungewollte Schadsoftware auf den Rechner des Internetnutzers aufspielen oder dessen Daten ausspähen könnten. Das Angebot zeigt jedoch, dass der Beklagten die Sperrung der Erreichbarkeit von Webseiten über ihren DNS-Resolver ohne weiteres möglich ist. Dann aber ist nicht ersichtlich, warum die hier streitgegenständliche Sperrung der Seite c..to der Beklagten unzumutbar sein sollte. Es mag zwar sein, dass das System der Beklagten eine geografische Differenzierung zwischen den Anfragen der Nutzer nicht vorsieht, so dass die Installation der Sperre nur für das Gebiet der Bundesrepublik einen erhöhten technischen Aufwand für die Beklagte bedeutet und mit Performanceverlusten ihres Dienstes wegen erhöhter Rechenanforderungen verbunden ist. Das beruht jedoch allein auf der Entscheidung der Beklagten, die Sperre nur lokal für das Gebiet der Bundesrepublik umzusetzen. Hierzu ist die Beklagte durch den Beschluss vom 12.5.2021 nicht gezwungen. Es steht ihr frei, die Sperranordnung so umzusetzen, wie sie mit schädlichen Internetseiten nach ihrem eigenen Geschäftsmodell auch verfährt, nämlich mit einer weltweiten Sperre. Der Einwand der Beklagten, dass eine weltweite Sperre dazu führen könne, „dass eine Rechtsfolge eintritt, die nach anderen Rechtsordnungen nicht vorgesehen, oder wie im Falle der Schweiz, ausdrücklich ausgeschlossen ist“ (Widerspruchsbegründung S. 40, Bl. 136), steht dem nicht entgegen. Auch in anderen Rechtsordnungen ist die Beklagte nicht verpflichtet, eine Aufrufbarkeit der Internetseite c..to zu gewährleisten. An der Erhaltung dieser Abrufbarkeit besteht auch kein erkennbares berechtigtes Interesse der Beklagten oder ihrer Nutzer, denn die Seite c..to stellt sich – nach deutschem Rechtsverständnis – als eine strukturell auf Urheberrechtsverletzungen hin angelegte Internetseite dar, und die Beklagte hat nicht dargelegt, dass nach der Urheberrechtsordnung anderer Länder ein solches Angebot als dort rechtmäßig eingestuft wäre. Insofern ist auch kein berechtigtes Interesse der Kunden der Beklagten erkennbar, die strukturell auf Rechtsverletzungen hin angelegte Seite c..to gerade über den DNS-Resolver der Beklagten aufrufen zu können. Im Übrigen wird hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit auf die Ausführungen im Beschluss vom 12.5.2021 verwiesen. c) Nach dem Vorstehenden war die Beklagte jedenfalls nach Zugang der Abmahnung vom 26.3.2021 gehalten, eine Sperrung der Internetseite c..to in ihrem DNS-Resolver umzusetzen. Gegen diese Pflicht hat die Beklagte verstoßen, wodurch eine Haftung als Störerin begründet worden ist. Die Beklagte hat auch auf die Abmahnung nicht reagiert. Sie trägt selbst vor, erstmals mit Zustellung der einstweiligen Verfügung am 12.5.2021 Kenntnis von dem Vorgang erlangt zu haben. Erst danach hat sie nach eigenem Bekunden die Abrufbarkeit der Domain c..to in Deutschland über ihren DNS-Resolver blockiert. Bis zum 27.06.2021 war das streitgegenständliche Musikalbum noch unter Verwendung des DNS-Resolvers der Beklagten von der Webseite c..to abrufbar, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat (Bl. 220 d.A.). III. Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit ist gegeben. Die Klägerin hat nach der eidesstattlichen Versicherung des D. K. (Anlage Ast3) von der Erreichbarkeit der Internetseite c..to über den DNS-Resolver der Beklagten erst seit dem 23.3.2021 Kenntnis. Die Klägerin hat ihre Unterlassungsansprüche sodann selbst zügig verfolgt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 12.4.2021 per beA bei Gericht eingegangen. Diese werk- und verletzungsbezogene Bewertung der Eilbedürftigkeit ist jedenfalls dann angemessen, wenn es um eine sich fast nahtlos an eine aktuelle Schutzgegenstands-Veröffentlichung anschließende Rechtsverletzung geht (OLG Köln, Urteil vom 9.10.2020 – 6 U 32/20 - NJW 2021, 319 Rz 101) oder – wie hier – um eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung des Musikalbums sogar vor der offiziellen Veröffentlichung. Im Übrigen ist auf die Begründung im Beschluss vom 12.5.2021 zu verweisen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus der Natur der einstweiligen Verfügung; eines Ausspruchs dazu bedarf es nicht. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) untersagt worden ist, es Dritten zu ermöglichen, ein Musikalbum öffentlich zugänglich zu machen, indem die Beklagte einen bestimmten kostenlosen DNS-Resolver anbietet. Die Beklagte ist eine Stiftung mit Sitz in der Schweiz. Sie bietet unter der Bezeichnung „Q.“ einen kostenlosen DNS-Resolver an. DNS-Resolver fungieren als Schnittstelle zwischen dem Rechner des Internetnutzers und dem für die Auflösung eines Domainnamens zuständigen Nameserver. Im Rahmen des „Domain Name System“ (DNS) ist jeder Domain-Bezeichnung eine numerische IP-Adresse zugeordnet. Bei der Eingabe eines Domainnamens in den Browser eines Computers erzeugt der DNS-Resolver eine Abfrage der IP-Adresse und übermittelt diese an Nameserver. Nameserver (auch DNS Server) verwalten die Informationen, welche IP-Adresse zu welchem Domain-Namen gehört. Im Falle einer erfolgreichen Namensauflösung leitet der DNS-Resolver die Antwort an den Webbrowser des Nutzers. Der DNS-Resolver der Beklagten kann kostenlos in den Netzwerkeinstellungen eines Computers eingestellt werden, z.B. anstelle eines vom Internetprovider voreingestellten DNS-Resolvers. Dafür ist weder eine Zustimmung noch eine Anerkennung von Vertragsbedingungen der Beklagten erforderlich. Es gibt eine Vielzahl von DNS-Resolvern. Die Besonderheit des DNS-Resolvers der Beklagten besteht darin, dass dieser den Aufruf einer IP-Adresse blockiert, wenn diese auf einer laufend aktualisierten Liste von Webseiten steht, von denen Bedrohungen für den Nutzer ausgehen, wie z.B. Viren, Schadsoftware oder Phishing. Wird der Aufruf einer solchen Domain durch den DNS-Resolver der Beklagten blockiert, dann werden auch sämtliche URLs unter der betreffenden Domain mitgesperrt. Dem Nutzer verbleibt allerdings die Möglichkeit, den DNS-Resolver der Beklagten zu deaktivieren und die entsprechende Abfrage über einen dann neu zu wählenden und im Browser-Programm einzustellenden anderen DNS-Resolver vorzunehmen, der die betroffene Domain nicht blockiert. Die Klägerin produziert Tonträger. Sie behauptet, Herstellerin des Musikalbums „T. B. T.” der Musikgruppe „E.“ zu sein. Dieses Musikalbum wurde am 26.3.2021 veröffentlicht. Bereits vor der Veröffentlichung beauftragte die Klägerin die P. M. Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH (im Folgenden: P. M. GmbH) damit, unerlaubte Angebote des Albums im Internet zu ermitteln. Die P. M. GmbH stellte fest, dass das Musikalbum bereits am 11.3.2021 und am 13.3.2021, also noch vor der Veröffentlichung des Albums, auf der Internetseite „c..to“ gelistet war und über dort eingestellte Download-Links vom Server des Filehosting-Dienstes „s..org“ heruntergeladen werden konnte. Auf der Internetseite C..to werden Musikinhalte gelistet, die per Hyperlink von Sharehosting-Diensten, bei denen die jeweiligen Inhalte gespeichert sind, kostenlos heruntergeladen werden können. Am 23.3.2021 beauftragte die Klägerin die P. M. GmbH damit, unzulässige Angebote des Musikalbums auf der Internetseite „c..to“ speziell unter Nutzung des DNS-Resolvers „Q.“ der Beklagten zu ermitteln. Die P. M. GmbH installierte den DNS-Resolver der Beklagten als einzigen DNS-Resolver auf ihrem Ermittlungscomputer. Die Domainnamen „C..to“ und „uu. c..to“ wurden vom Dienst der Beklagten nicht blockiert. Die Internetseite „C..to“ konnte unter Nutzung des DNS-Resolvers der Beklagten aufgerufen werden und das Musikalbum konnte weiterhin von dem Speicherplatz bei s..org heruntergeladen werden. Mit Schreiben vom 23.3.2021 machten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte darauf aufmerksam, dass das Musikalbum über die Internetseite c..to rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werde und dass dieses rechtsverletzende Angebot über ihren Q. DNS-Resolver erreichbar sei. Sie forderten die Beklagte auf, den Zugriff auf c..to bis zum 26.3.2021 16.00 Uhr zu unterbinden (Anlage Ast4). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin übersandte das Schreiben am 23.3.2021 per E-Mail an die Adresse s.@ q..net der Beklagten, wie aus Anlage Ast17 ersichtlich. Er erhielt eine Eingangsbestätigung wie folgt: „Your request (15298) has been received and is being reviewed by our support staff” (Anlage Ast18). Die Beklagte reagierte jedoch nicht. Auch am 26.3.2021 löste der DNS-Resolver der Beklagten die Domain c..to und deren Subdomain uu. c..to zu den jeweiligen IP-Adressen auf. Die Domains wurden vom Dienst der Beklagten nicht blockiert. Das Musikalbum konnte weiterhin von dem auf diesem Wege erreichten Speicherplatz bei s..org heruntergeladen werden. Mit Abmahnungsschreiben vom 26.3.2021 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte auf, es zu unterlassen, das Musikalbum „E. –T. B. T.“ über die Domain „c..to“ durch ihren Q. DNS-Service öffentlich zugänglich zu machen. Weiter forderten sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bis zum 6.4.2021 18:00 Uhr (Anlage Ast6). Die Beklagte reagierte nicht. Mit Schreiben vom 8.4.2021, übersandt per E-Mail, forderte die Klägerin die Beklagte erneut auf, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben und setzte dafür eine Frist bis zum 12.4.2021 16:00 Uhr (Anlage Ast7). Die Beklagte reagierte weiterhin nicht. Mit Antrag vom 12.4.2021 hat die Klägerin sodann beim Landgericht Hamburg beantragt, es der Beklagten zu verbieten, das Musikalbum „E. –T. B. T.“ über die Domain „c..to“ durch ihren Q. DNS-Service auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, hilfsweise, der Beklagten aufzugeben, in ihrem Q. DNS-Service die Auflösung des Domainnamens „C..to“ in numerische IP-Adressen zu sperren, soweit darüber das Musikalbum „E. –T. B. T.“ öffentlich zugänglich gemacht wird. Mit Beschluss vom 12.5.2021 hat die Kammer der Beklagten daraufhin verboten, es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum öffentlich zugänglich zu machen, indem sie einen DNS-Resolver-Dienst zur Verfügung stellt, der den Kunden eine Übersetzung der Domain „c..to“ und/oder der Subdomain „uu. c..to“ in numerische IP-Adressen zur Verfügung stellt, so dass es den Kunden der Beklagten mit Hilfe dieser numerischen IP-Adressen möglich ist, die Website unter der Domain „c..to“ und/oder der Subdomain „uu. c..to“ zu erreichen und dort Verlinkungen auf rechtswidrige Speicherungen des vorgenannten Albums aufzurufen (Bl. 48). Bis zum 27.06.2021 war das streitgegenständliche Musikalbum noch bei Verwendung des DNS-Resolvers der Beklagten über die Verlinkung auf der Webseite c..to von dem Speicherplatz bei s..org abrufbar. Danach sperrte die Beklagte die Aufrufbarkeit der Domain c..to mittels ihres DNS-Resolvers, so dass ein Abruf des Albums auf diesem Wege nicht mehr möglich war. Die Klägerin verteidigt die erlassene einstweilige Verfügung. Sie ist der Ansicht: Die Beklagte hafte als Störerin für die Rechtsverletzung. Die einstweilige Verfügung sei daher zu bestätigen. Anders als ein Access-Provider sei die Beklagte zwar nicht unmittelbar in die Inhaltsübermittlung involviert. Der DNS-Resolver der Beklagten leiste aber gleichwohl einen ursächlichen Beitrag zu der Rechtsverletzung durch Dritte. Die Rechtsverletzung sei vorliegend bei alleiniger Inanspruchnahme des DNS-Resolvers der Beklagten festgestellt worden. Die Möglichkeit, die rechtswidrigen Angebote auch über vergleichbare Dienste abzurufen, betreffe einen hypothetischen Kausalverlauf und sei unbeachtlich. Die Haftungsprivilegierungen der §§ 7 ff. TMG seien vorliegend nicht anwendbar, weil es sich bei dem Betreiber eines DNS-Resolvers nicht um einen Diensteanbieter im Sinne des TMG handele. Die Beklagte halte keine Daten vor und vermittele auch nicht den Zugang zu einem Kommunikationsnetz. Die Beklagte sei durch die Klägerin in ausreichender Weise über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden. Das Hinweisschreiben und die Abmahnung seien der Beklagten unstreitig per E-Mail an die Anschrift s.@ q.. net übersandt worden. Die Beklagte habe den Empfang und die Bearbeitung unstreitig auch bestätigt. Diese E-Mail-Adresse sei die einzige Adresse, die auf der Webseite der Beklagten genannt werde. Eine E-Mail-Adresse a.@ q..net sei auf der Webseite nicht angegeben. Die verlangte Sperrung sei der Beklagten zumutbar und auch verhältnismäßig. Es habe keine Veranlassung für die Klägerin bestanden, gegen den Registrar vorzugehen. Es gebe keinen gesicherten Anspruch gegen die Registry. Zudem würde diese ohnehin keine Daten vorhalten, die mitgeteilt werden könnten. Es sei zu bestreiten, dass die Sperrung der streitgegenständlichen Domains bei der Beklagten zu einem erheblichen Ressourcenverbrauch, zu Leistungseinbußen der Systeme und zu längeren Antwortzeiten für alle Anfragen führe. Es bestehe auch nicht eine Gefahr des sogenannten „Overblockings“. Die Beklagte könne die DNS-Sperre umsetzen, ohne ihr Geschäftsmodell zu gefährden. Die Klägerin beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung vom 12.5.2021 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zugrundeliegenden Antrag zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht: Das Landgericht Hamburg sei schon örtlich nicht zuständig: Eine Rechtsverletzung im Internet begründe nach zutreffender Auffassung des AG Hamburg keine Allzuständigkeit sämtlicher Gerichte in Deutschland gem. § 32 ZPO. Die Wahl des Landgerichts Hamburg durch die Klägerin sei vorliegend jedenfalls rechtsmissbräuchlich: Die Klägerin habe dieses Gericht nur gewählt, weil sie die bei Münchner Gerichten geltende Dringlichkeitsfrist nicht eingehalten habe. Die einstweilige Verfügung sei auch in der Sache zu Unrecht ergangen: Es sei zu bestreiten, dass die Klägerin Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte hinsichtlich des Albums „T. B. T.“ sei. Ein P-Vermerk auf dem Cover reiche für die Vermutung nach §§ 85 Abs. 4, 10 Abs. 1 UrhG nicht aus. Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als Störerin seien nicht gegeben. Ihr Angebot eines kostenlosen DNS-Resolvers stelle keinen adäquat-kausalen Beitrag zu der behaupteten Urheberrechtsverletzung dar. Der Betrieb ihres DNS-Resolvers könne hinweggedacht werden, ohne dass die öffentliche Zugänglichmachung des Musikalbums entfiele. Internetnutzer könnten weiterhin über zahlreiche andere DNS-Resolver auf die Website zugreifen. Sie, die Beklagte, könne sich ferner auf eine Haftungsprivilegierung gem. § 8 Abs. 1, § 9 TMG berufen, jedenfalls in analoger Anwendung. Eine Haftung als Störerin sei daher ausgeschlossen. Die Beklagte sei Diensteanbieterin im Sinne des TMG. Ihr Dienst erfülle die Voraussetzungen aus § 8 Abs. 1 S. 1 2. Alt TMG, da sie ihren Nutzern Zugang zu fremden Informationen vermittele. Erst indem ihr Dienst dem Browser des Nutzers die IP-Adresse der gesuchten Domain übermittele, erhalte der Nutzer Zugang zu der jeweiligen Website. Es sei zudem widersprüchlich, wenn Dienste wie DNS-Resolver nicht vom Haftungsausschluss nach § 8 Abs. 1 TMG profitieren könnten und insofern schärfer haften als etwa Access Provider, die unstreitig unter den Haftungsausschluss von § 8 Abs. 1 TMG fallen. Denn DNS-Resolver seien von der Rechtsverletzung wesentlich weiter entfernt als die Dienstleistungen der Access Provider. Auch Access Provider betrieben regelmäßig rekursive DNS-Resolver. Würde man den Schritt der DNS-Abfrage nicht unter das Anbieten eines Telemediendienstes fassen, würde das dazu führen, dass Access Provider zwar nicht in dieser Eigenschaft, wohl aber in ihrer Eigenschaft als Anbieter eines rekursiven DNS-Resolvers haften würden. Eine Störerhaftung der Beklagten sei auch mangels rechtzeitiger Inkenntnissetzung der Beklagten von der Rechtsverletzung ausgeschlossen. Das Hinweisschreiben vom 23.03.2021 (Anlage Ast4) und die Abmahnung vom 26.03.2021 (Anlage Ast6) seien ihr nicht wirksam per E-Mail zugegangen. Sie habe erst nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung festgestellt, dass die E-Mails in ihrem Support-Postfach eingegangen waren. Die von der Klägerin genutzte E-Mail-Adresse s.@ q..net sei nur für technische Anfragen eingerichtet. Die E-Mails seien wohl als Spam eingestuft worden, so dass sie dem Supportpersonal nicht zur Kenntnis gelangt seien. Die Klägerin hätte vielmehr die E-Mail-Adresse a.@ q..net nutzen müssen. Beide Schreiben würden auch nicht den für eine Inkenntnissetzung inhaltlich geltenden Anforderungen gerecht werden. Die Behauptungen der Klägerin zur Rechteinhaberschaft und zur rechtswidrigen Veröffentlichung seien für sie, die Beklagte, nicht mit zumutbarem Aufwand prüfbar. Ein Hinweis, der Prüfpflichten auslösen solle, müsse sämtliche Informationen enthalten, die den Adressaten in die Lage versetzen, die Rechtmäßigkeit des Sperrverlangens ohne nähere Prüfung zweifelsfrei nachzuvollziehen. Es genüge daher nicht, dass die Klägerin eine einzelne Rechtsverletzung plausibel mache. Die Klägerin müsse die Voraussetzungen für die geltend gemachte Sperre der gesamten Domain darlegen. Diesen Anforderungen würden das Hinweis- und das Abmahnschreiben nicht genügen. Das Hinweisschreiben enthalte insbesondere keine Informationen über ein erfolgloses Vorgehen gegen tatnähere Beteiligte. Eine Haftung als Störerin sei der Beklagten unzumutbar. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um gegen den Täter der Rechtsverletzung oder sonstige tatnähere Beteiligte vorzugehen. Sie habe insbesondere nicht dargelegt, staatliche Ermittlungsbehörden oder private Ermittler eingeschaltet zu haben. Auch habe die Klägerin nicht die Registry der Domain c..to in Anspruch genommen. Dieses wäre aber erforderlich gewesen. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Website-Sperre setze auch voraus, dass die nationalen Verfahrensvorschriften den Internetnutzern ermöglichen, ihre Recht nach Bekanntwerden der vom Anbieter getroffenen Sperrmaßnahmen vor Gericht geltend zu machen. Den betroffenen Internetnutzern stünden jedoch keine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Einrichtung der Sperre durch die Beklagte offen. Die DNS-Sperre sei auch nicht geeignet, den Zugriff auf die Seite c..to zu verhindern oder zumindest erschweren. Denn eine DNS-Abfrage werde nach einer Sperrung durch die Beklagte durch einen anderen DNS-Resolver beantwortet. Die angeordnete Sperre stelle auch einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Berufsfreiheit dar. Ihr System sehe eine geografische Differenzierung zwischen den Anfragen der Nutzer nicht vor. Sie könne die DNS-Sperre nur mit erheblichem Aufwand umsetzen. Eine weltweite Sperre könne dazu führen, dass gesetzliche Regelungen anderer Rechtsordnungen ausgehebelt würden. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.