Zwischenurteil
310 O 113/14
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0329.310O113.14.00
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Leitsätze
1. Im Fall einer nachträglichen Prozesskostensicherheit gemäß § 111 ZPO muss die Einrede nicht unverzüglich erhoben werden, nachdem die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung entstanden sind, sondern gemäß § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO lediglich vor dem (nächsten) Termin zur mündlichen Verhandlung.(Rn.16)
2. Ist das Verfahren gemäß Art. 132 Abs.1 UMV ausgesetzt, kann dem Beklagten kein Nachteil daraus erwachsen, dass er das Verfahren zunächst nicht weiter betreibt und eine mögliche Einrede gemäß § 111 ZPO (noch) nicht erhebt.(Rn.16)
3. Ein Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Großbritannien oder Nordirland ist in Verfahren, die vor dem 1. Januar 2021 eingeleitet wurden, von der Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit befreit. Das folgt aus § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn die Vollstreckung der Entscheidung über die Kostenerstattung, nämlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses, ist völkerrechtlich geregelt. Im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist dessen Art. 67 Abs. 2 Buchst. a so auszulegen, dass Art. 39 ff. Brüssel Ia-Verordnung auf die Vollstreckung nicht nur von Urteilen, sondern auch von bloßen Annexentscheidungen wie Kostenfestsetzungsbeschlüsse anzuwenden sind.(Rn.17)
Tenor
1. Die Anträge der Beklagten auf Anordnung von durch die Klägerin zu erbringenden Prozesskostensicherheiten werden zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall einer nachträglichen Prozesskostensicherheit gemäß § 111 ZPO muss die Einrede nicht unverzüglich erhoben werden, nachdem die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung entstanden sind, sondern gemäß § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO lediglich vor dem (nächsten) Termin zur mündlichen Verhandlung.(Rn.16) 2. Ist das Verfahren gemäß Art. 132 Abs.1 UMV ausgesetzt, kann dem Beklagten kein Nachteil daraus erwachsen, dass er das Verfahren zunächst nicht weiter betreibt und eine mögliche Einrede gemäß § 111 ZPO (noch) nicht erhebt.(Rn.16) 3. Ein Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Großbritannien oder Nordirland ist in Verfahren, die vor dem 1. Januar 2021 eingeleitet wurden, von der Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit befreit. Das folgt aus § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn die Vollstreckung der Entscheidung über die Kostenerstattung, nämlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses, ist völkerrechtlich geregelt. Im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist dessen Art. 67 Abs. 2 Buchst. a so auszulegen, dass Art. 39 ff. Brüssel Ia-Verordnung auf die Vollstreckung nicht nur von Urteilen, sondern auch von bloßen Annexentscheidungen wie Kostenfestsetzungsbeschlüsse anzuwenden sind.(Rn.17) 1. Die Anträge der Beklagten auf Anordnung von durch die Klägerin zu erbringenden Prozesskostensicherheiten werden zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Anträge auf Anordnung von durch die Klägerin zu erbringenden Prozesskostensicherheiten gemäß § 110 Abs. 1 ZPO sind unbegründet. Die Beklagten haben die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung zwar jeweils nicht zu spät erhoben, die Klägerin ist gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO aber nicht zur Sicherheitsleistung verpflichtet. 1. Die Einreden der mangelnden Sicherheitsleistung sind nicht verspätet. a) Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen und muss gemäß § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache erhoben werden (BGH, NJW-RR 2022, 207 Rn. 19). In dem Fall, dass dem Beklagten vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt wurde, muss die Einrede gemäß § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO bereits innerhalb dieser Frist erhoben werden. Im Streitfall haben die Beklagten die Einreden erst nach zwei Terminen zur mündlichen Verhandlung erhoben. b) Gemäß § 111 ZPO kann der Beklagte allerdings auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist. Auch in diesem Zusammenhang ist allerdings § 282 Abs. 3 ZPO zu beachten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. April 2003 - 14 W 3/03, juris Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 111 Rn. 10). Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutet dies jedoch nicht, dass die Einrede „unverzüglich“ zu erheben wäre, nachdem die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung entstanden sind, im Streitfall also nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Art. 126 des Austrittsabkommens in Verbindung mit § 1 BrexitÜG am 31.12.2020. Auch im Fall des § 111 ZPO gilt, dass die Einrede gemäß § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO lediglich vor dem (nächsten) Termin zur mündlichen Verhandlung erhoben werden muss. Seit dem 01.01.2021 hat ein solcher Termin jedoch nicht stattgefunden. Im Streitfall kommt im Übrigen hinzu, dass das Verfahren bereits seit dem 19.11.2020 gemäß Art. 132 Abs. 1 UMV ausgesetzt ist. Im Fall einer solchen Aussetzung kann den Parteien kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie das Verfahren nicht weiter betreiben und mögliche Einreden nicht erheben. 2. Die Klägerin ist jedoch nicht zur Sicherheitsleistung verpflichtet. Zwar hat sie ihren Sitz nicht mehr in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, so dass sie gemäß § 110 Abs. 1 ZPO grundsätzlich Prozesskostensicherheit zu leisten hätte. Diese Verpflichtung tritt im Streitfall jedoch gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht ein, weil eine etwaige Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an die Beklagten auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags vollstreckt würde. Es käme insoweit Art. 67 Abs. 2 Buchst. a des Austrittabkommens in Verbindung mit Art. 39 ff. Brüssel Ia-Verordnung zur Anwendung. a) Art. 67 Abs. 2 Buchst. a des Austrittabkommens lautet: „Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten finden in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, die folgenden Rechtsakte oder Bestimmungen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, Entscheidungen, öffentlichen Urkunden, gerichtlichen Vergleichen und Gerichtsstandsvereinbarungen Anwendung: a) Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 findet Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, die in vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, sowie auf öffentliche Urkunden, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums förmlich errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind“. b) Diese Vorschrift hat in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts, in denen ab dem 01.01.2021 die Leistung von Prozesskostensicherheiten gegenüber Klägerinnen angeordnet wurde, die im Vereinigten Königreich ansässig waren, keine Beachtung gefunden (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 10; BPatG, Beschluss vom 15. März 2021 - 3 Ni 20/20 (EP), juris Rn. 4 ff.). Dies ist - aus Sicht der Kammer zu Recht - auf Kritik gestoßen (vgl. LG Kassel, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 4 O 2227/17, juris Rn. 23; Ungerer, NJW 2021, 1270 Rn. 21 mit Fn. 47; Brambrink, GRUR-Prax 2021, 257; dies., GRUR-Prax 2021, 413). c) Da das vorliegende Verfahren vor dem 01.01.2021 eingeleitet wurde, ist der zeitliche Anwendungsbereich von Art. 67 Abs. 2 Buchst. a des Austrittabkommens eröffnet. d) Hinsichtlich der sachlichen Anwendbarkeit ist Art. 67 Abs. 2 Buchst. a des Austrittabkommens nach Auffassung der Kammer so auszulegen, dass die Brüssel Ia-Verordnung nicht nur auf die Vollstreckung von Urteilen, sondern auch von bloßen Annexentscheidungen wie Kostenfestsetzungsbeschlüssen (vgl. zu dieser Einordnung MünchKomm.ZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Art. 45 Brüssel Ia-Verordnung Rn. 25, m.w.N.) anzuwenden ist (ebenso LG Kassel, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 4 O 2227/17, juris Rn. 23). Dem wird entgegengehalten, dass Art. 67 Abs. 2 des Austrittabkommens zwischen Urteilen, (sonstigen) Entscheidungen, öffentlichen Urkunden, gerichtlichen Vergleichen und Gerichtsstandsvereinbarungen differenziere und die weitere Anwendung der Brüssel Ia-Verordnung ausdrücklich nur für Urteile und öffentliche Urkunden anordne, wohingegen er andernorts auf Entscheidungen abstelle (OLG Frankfurt, NJW-RR 2022, 71 Rn. 6). Wie die Klägerin mit Recht einwendet, überzeugt dies mit Blick auf die anderen Sprachfassungen von Art. 67 Abs. 2 Buchst. a des Austrittabkommens, die gemäß Art. 182 des Austrittabkommens alle gleichermaßen verbindlich sind, nicht. So heißt es zwar in der englischen Sprachfassung vergleichbar mit der deutschen: „In the United Kingdom, as well as in the Member States in situations involving the United Kingdom, the following acts or provisions shall apply as follows in respect of the recognition and enforcement of judgments, decisions, authentic instruments, court settlements and agreements: (a) Regulation (EU) No 1215/2012 shall apply to the recognition and enforcement of judgments given in legal proceedings instituted before the end of the transition period, and to authentic instruments formally drawn up or registered and court settlements approved or concluded before the end of the transition period“. In der französischen Sprachfassung heißt es demgegenüber: „Au Royaume-Uni ainsi que dans les États membres en cas de situations impliquant le Royaume-Uni, les actes ou dispositions suivants s'appliquent comme suit en ce qui concerne la reconnaissance et l'exécution des jugements, décisions, actes authentiques, transactions judiciaires et accords: a) le règlement (UE) no 1215/2012 s'applique à la reconnaissance et à l'exécution des décisions rendues dans le cadre d'actions judiciaires intentées avant la fin de la période de transition, ainsi qu'aux actes authentiques formellement établis ou enregistrés et aux transactions judiciaires approuvées ou conclues avant la fin de la période de transition“. Vergleichbar mit der französischen heißt es in der italienischen Sprachfassung: „Nel Regno Unito, nonché negli Stati membri in situazioni che coinvolgano il Regno Unito, al riconoscimento e all'esecuzione delle sentenze, delle decisioni, degli atti pubblici, delle transazioni e degli accordi giudiziari, gli atti o le disposizioni seguenti si applicano come segue: a) il regolamento (UE) n. 1215/2012 si applica al riconoscimento e all'esecuzione delle decisioni emesse nelle azioni proposte prima della fine del periodo di transizione, nonché agli atti pubblici formalmente redatti o registrati e alle transazioni giudiziarie approvate o concluse prima della fine del periodo di transizione“. In diesen beiden Sprachfassungen wird in Buchstabe a also, anders als in der deutschen und englischen, gerade nicht der Begriff für „Urteile“, sondern der für „Entscheidungen“ verwendet. In der spanischen Sprachfassung fehlt es demgegenüber ganz an einer Differenzierung zwischen „Urteilen“ und „Entscheidungen“: „En el Reino Unido, y en los Estados miembros en las situaciones que incumban al Reino Unido, se aplicarán los actos o disposiciones siguientes respecto del reconocimiento y la ejecución de resoluciones, documentos públicos, acuerdos y transacciones judiciales, como se dispone a continuación: a) el Reglamento (UE) n.o 1215/2012 se aplicará al reconocimiento y la ejecución de las resoluciones dictadas en procesos judiciales incoados antes del final del período transitorio, así como a los documentos públicos formalizados o registrados oficialmente y las transacciones judiciales aprobadas o celebradas antes del final del período transitorio“. Vor diesem Hintergrund kann einer Unterscheidung im Wortlaut zwischen der Vollstreckung von „Urteilen“ und (sonstigen) „Entscheidungen“ im Zusammenhang mit Art. 67 Abs. 2 Buchst. a des Austrittsabkommens keine entscheidende Bedeutung zukommen. Darüber hinaus werden gemäß Art. 4 Abs. 3 und 4 des Austrittsabkommens die Bestimmungen des Austrittsabkommens, die auf Unionsrecht oder Begriffe oder Bestimmungen des Unionsrechts verweisen, im Einklang mit den Methoden und allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts ausgelegt und angewandt und in ihrer Umsetzung und Anwendung unter Einhaltung der vor dem Ende des Übergangszeitraums ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt. Für eine weite Auslegung des Begriffs „Urteile“ in der deutschen Sprachfassung von Art. 67 Abs. 2 Buchst. a des Austrittsabkommens spricht daher, dass die Brüssel Ia-Verordnung, auf die in Art. 67 Abs. 2 Buchst. a des Austrittsabkommens Bezug genommen wird, selbst die Bezeichnung einer gerichtlichen Entscheidung für unwesentlich hält. Der Begriff „Entscheidung“ wird in Art. 2 Buchst. a Brüssel Ia-Verordnung als „jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten“ definiert. Der Umstand, ob eine Kostenentscheidung nach dem Recht eines Mitgliedsstaats unmittelbar aus dem Urteil oder aus einem gesonderten Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckt wird, soll demzufolge im Rahmen der Brüssel Ia-Verordnung keine Rolle spielen. Dafür, dass im Fall der Anwendung der Brüssel Ia-Verordnung in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 Buchst. a des Austrittsabkommens etwas anderes gelten soll, gibt es vor dem Hintergrund des Wortlauts der unterschiedlichen Sprachfassungen keinen Anhaltspunkt. Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin eine Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 1 ZPO zu leisten hat. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht von England und Wales mit Sitz im Vereinigten Königreich. Die Klageschrift ist den Beklagten zu 1) bis 3) am 30.04.2014 zugestellt worden (Bl. 22 bis 24 d.A.) und der Schriftsatz, mit dem die Klage auf die Beklagte zu 4) erweitert worden ist, ist dieser am 05.10.2015 zugestellt worden (Bl. 278 d.A.). Am 15.10.2015 (Bl. 318 ff. d.A.) und 12.01.2017 (Bl. 454 ff. d.A.) haben Termine zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Mit Beschluss vom 19.11.2020 hat die Kammer das Verfahren gemäß Art. 132 Abs. 1 UMV bis zur rechtskräftigen Beendigung der derzeit vor dem EUIPO anhängigen Löschungsverfahren betreffend die Unionsmarke... ausgesetzt (Bl. 701 f. d.A.). Mit Schriftsatz vom 15.07.2021 (Bl. 712 ff. d.A.), der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, verlangt die Beklagte zu 4) und mit Schriftsatz vom 16.07.2021, der am 19.07.2021 bei Gericht eingegangen ist, verlangen die Beklagten zu 1) bis 3), dass die Klägerin gemäß § 110 Abs. 1 ZPO Prozesskostensicherheiten zu leisten habe. Da das Vereinigte Königreich am 31.01.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten sei und am 31.12.2020 auch der Übergangszeitraum nach Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1; im Folgenden: Austrittsabkommen) abgelaufen sei, innerhalb dessen das Vereinigte Königreich gemäß § 1 BrexitÜG im Bundesrecht noch als Mitgliedstaat der Europäischen Union gegolten habe, sei die Klägerin nicht mehr nach § 110 Abs. 2 ZPO von der Leistung zur Prozesskostensicherheit befreit. Die Beklagte zu 4) regt an, die zu leistende Sicherheit im Verhältnis zu ihr auf 72.000,00 € festzusetzen, und die Beklagten zu 1) bis 3) regen an, die Sicherheit im Verhältnis zu ihnen auf 58.000,00 € festzusetzen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Schriftsätze vom 15.07.2021 und 16.07.2021 Bezug genommen. Die Beklagten beantragen anzuordnen, dass die Klägerin den Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten hat und der Klägerin hierfür eine Frist gesetzt wird, innerhalb derer die Sicherheit zu leisten ist. Die Klägerin beantragt, die Anträge auf Leistung von Prozesskostensicherheiten gemäß § 110 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin meint, die Anträge seien unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig gestellt worden seien. Die Beklagten hätte die Einrede gemäß § 111 ZPO unverzüglich nach dem vollständigen Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zum 31.12.2020 stellen müssen und nicht erst nach mehr als einem halben Jahr. Die Einrede müsse daher nach § 296 Abs. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden. Gründe, die das verspätete Erheben der Einrede entschuldigen könnten, hätten die Beklagten nicht vorgetragen. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, weil ein Fall des § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliege. Da das vorliegende Verfahren im Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union bereits rechtshängig gewesen sei, richte sich die Vollstreckbarkeit gemäß Art. 67 Abs. 2 des Austrittabkommens weiterhin nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüssel Ia-Verordnung). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die seit dem 15.07.2021 eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.