Urteil
4 O 2227/17
LG Kassel 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2021:1020.4O2227.17.00
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Tenor
Der Antrag des Beklagten zu 2) auf Sicherheitsleistung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten zu 2) auf Sicherheitsleistung wird zurückgewiesen. Die Einrede des Beklagten zu 2) ist unbegründet. Der Kläger hat auf das Verlangen des Beklagten zu 2) hin keine Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO zu leisten. Zu Gunsten des Klägers greifen die Ausnahmetatbestände des § 110 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO ein. I. Die Rüge des Beklagten zu 2) war zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig gem. § 111 ZPO. Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zwar zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache für alle Rechtszüge erhoben werden muss (BGH, Beschluss vom 01.03.2021 – X ZR 54/19). Im vorliegenden Streitfall sind die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO erst während des Verfahrens eingetreten. Der von Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. EU L 29 S. 7) festgesetzte Übergangszeitraum, während dessen das Vereinigte Königreich gemäß § 1 BrexitÜG im Bundesrecht weiterhin als Mitgliedstaat galt, ist am 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Die von dem Beklagten zu 2) am 14.01.2021 kurz darauf erhobene Einrede ist deshalb rechtzeitig. Jedenfalls hätte der Kläger auf die Rüge der Verspätung verzichtet, da er in der mündlichen Verhandlung die Verspätung des Sicherheitsverlangens nicht gerügt hat. II. Der Kläger hat keine Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO zu leisten, da nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine solche auf Grund völkerrechtlicher Verträge, hier Art. 9 Europäisches Niederlassungsabkommen (EuNiederlAbk), nicht verlangt werden kann (so auch BPatG, Beschluss vom 15.03.2021 – 3 Ni 20/20 (EP), GRUR-RS 2021, 6537) und nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt werden kann, hier die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO), die für das hiesige Verfahren weiterhin Gültigkeit besitzt. 1. Zwar haben Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum haben, nach § 110 Abs. 1 ZPO auf Verlangen des Beklagten Prozesskostensicherheit zu leisten. Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch in Großbritannien und damit nach Ablauf des 31. Dezember 2020 nicht mehr in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. 2. Eine Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO besteht jedoch gem. § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht. a. Nach Art. 9 EuNiederlAbk darf von Staatsangehörigen eines Vertragstaates, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines der anderen Vertragstaaten haben und die vor den Gerichten eines der Vertragstaaten als Kläger auftreten, keine Sicherheitsleistung deshalb verlangt werden, weil sie Ausländer sind oder keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande haben. aa. Der Kläger ist Staatsangehörigen eines Vertragstaates. Nach Art. 30 Abs. 1 EuNiederlAbk sind Staatsangehörige im Sinne des Abkommens alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzen. Der Kläger ist unstreitig deutscher Staatsbürger. bb. Nach Art. 29 Abs. 1 EuNiederlAbk findet das Abkommen auf das Mutterland jedes der Vertragstaaten Anwendung. Das Abkommen trat für die Bundesrepublik Deutschland am 23.2.1965 in Kraft, womit die Bundesrepulik Deutschland Vertragspartei ist. Im Vereinigten Königreich trat das Abkommen am 14.10.1969 in Kraft, womit auch das Vereinigte Königreich Vertragspartei ist, ausweislich des Geltungsbereichs des Abkommens. cc. Der Kläger hat unstreitig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Vereinigten Königreichs und damit in einem anderen Vertragstaat, als dem Vertragstaat, dessen Staatsangehöriger er ist. dd. Der Kläger tritt vorliegend vor den Gerichten eines der Vertragstaaten, der Bundesrepublik Deutschland, als Kläger auf. b. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich das Vereinigte Königreich vorbehalten hat, die Absätze 1 und 2 des Artikels 9 so anzuwenden, als seien die Worte „oder keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben“ in Abs. 1 nicht enthalten (Bundesgesetzblatt, 1970 II, 843), (vgl. auch grundsätzlich BPatG, Beschluss vom 15.03.2021 – 3 Ni 20/20 (EP), GRUR-RS 2021, 6537). An diesen Vorbehalt sind deutsche Gerichte und damit auch die erkennende Kammer nicht gebunden. Auch nach Art. 27 EuNiederlAbk folgt aus dem Vorbehalt des Vereinigten Königreichs nur, dass Großbritannien eine Anwendung des Art. 9 durch einen anderen Vertragstaat nur insoweit verlangen kann, als es selbst die Vorschrift angenommen hat. Für die Bundesrepublik ergibt sich daraus keine Verpflichtung, sich ebenfalls auf den Vorbehalt Großbritanniens zu berufen. Die Bundesrepublik hat das Abkommen vielmehr ohne Vorbehalt ratifiziert und auch keine Erklärung zu dem Vorbehalt abgegeben, womit jedenfalls für deutsche Gerichte der Art. 9 Abs. 1 EuNiederlAbk seinem gesamten Wortlaut nach Gültigkeit besitzt und ein Sicherheitsverlangen nicht an die Eigenschaft als Ausländer, aber eben auch nicht an den nicht vorhandenen Wohnsitz bzw. den nicht vorhandenen gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfen darf. § 110 ZPO knüpft ausdrücklich an das Fehlen des gewöhnlichen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an. Dies gilt aber nach Auffassung der Kammer auch dann, wenn nicht von einer Verbürgung der Gegenseitigkeit ausgegangen werden kann (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 13.7.1990 – 2 U 338/89), auch wenn dies das Saarländische Oberlandesgericht noch zur alten Fassung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abweichend beurteilte und im Rahmen eines Verfahrens Vorlagefragen an den EuGH richtete (vgl. EuGH, Entscheidung vom 20.03.1997 – C-323/95, BeckRS 2004, 76368). Die Verbürgung der Gegenseitigkeit ist dabei auch seit der Neuregelung des § 110 ZPO nicht mehr maßgeblich (BT Drucksache 13/10871, Seite 17). Vielmehr tritt nach der Neufassung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die nach Absatz § 110 Abs. 1 ZPO bestehende Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nur dann nicht ein, wenn auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags keine Sicherheit verlangt werden kann. Der Umstand, dass ein britischer Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach den Gesetzen des Vereinigten Königreichs keine Prozesskostensicherheit zu leisten hätte, weil dort ausschließlich auf die Eigenschaft als Ausländer abgestellt wird, ist nach der Neufassung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kein Befreiungsgrund mehr (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2000 - VIII ZR 260/99, NJW 2001, 1219). Etwas Anderes gilt auch nicht aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 01.07.1993 (C-20/92) bzw. vielmehr der Vorlagefrage des LG Hamburgs, auch wenn das Landgericht dort die Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 1 EuNiederlAbk hinsichtlich der Verbürgung der Gegenseitigkeit noch zur alten Fassung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abweichend beurteilte. Zunächst enthält die Entscheidung des EuGH keine Bestätigung der Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg. Vielmehr stellt dieser fest, dass der im Gemeinschaftsrecht verankerte Anspruch auf Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung nicht davon abhängen könne, dass zwischen den Mitgliedstaaten ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht (EuGH, Entscheidung vom 01.07.1993 - C-20/92, BeckRS 2004, 74913 Rn. 17). Insoweit setzt sich der EuGH schon gar nicht mit dem Art. 9 Abs. 1 EuNiederlAbk bzw. dem Vorbehalt des Vereinigten Königreichs auseinander. 2. Der Kläger hat keine Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO zu leisten, da nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten zu 2) auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.06.2016 - X ZR 44/15, BeckRS 2016, 14933) sieht im Einklang mit dem Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 13/10871 S. 17) den Sinn und Zweck der Prozesskostensicherheit darin, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union oder des Gebietes der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO) auftreten. Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO) gilt dabei für das hiesige Verfahren fort. Nach Art. 67 Abs. 2 lit. a) des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) findet die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, die in vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind. Der Übergangszeitraum ist dabei nach Art. 2 lit. e) des Abkommens (2019/C 384 I/01) der in Art. 126 desselben Abkommens vorgesehene Zeitraum, der am 31. Dezember 2020 endet. Das hiesige Verfahren ist jedenfalls mit der Zustellung der Klageschrift beim Beklagten zu 2) bereits am 25. Januar 2018 und damit vor dem 31. Dezember 2020 eingeleitet worden. Demnach findet die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO) und insoweit deren Artikel 39 ff. weiterhin im vorliegenden Fall Anwendung. Entscheidungen nach Art. 39 erfassen gem. Art. 2 lit. a) neben Urteilen Kostenfestsetzungsbeschlüsse eines Gerichtsbediensteten. Dies steht auch im Einklang mit der Auffassung der Europäische Kommission (vgl. Seite 6 der NOTICE TO STAKEHOLDERS WITHDRAWAL OF THE UNITED KINGDOM AND EU RULES IN THE FIELD OF CIVIL JUSTICE AND PRIVATE INTERNATIONAL LAW vom 27.08.2020, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/brexit_files/info_site/civil_justice_en.pdf; vgl. Fragen und Antworten zum Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_20_104). Darüber hinaus enthält auch das HANDELS- UND KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS keine abweichenden Regelungen zu den Regelungen des Art. 67 Abs. 2 lit. a) des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) sowie der Artikel 39 ff. Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO). Der Bundesgerichtshof setzt sich in seinem Beschluss vom 01.03.2021 (X ZR 54/19), mit dem er einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen eine Prozesskostensicherheit auferlegte, mit dieser Frage nicht erkennbar auseinander. III. Der am 05.10.2021 vom Kläger eingereichte Schriftsatz war gem. § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 296a Satz 2 ZPO i. V. m. § 156 ZPO kommt nicht in Betracht. Weder liegen die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO vor, noch kommt eine Wiedereröffnung nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund des neuen Tatsachenvortrages gem. § 156 Abs. 1 ZPO in Betracht. Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, greifen zu Gunsten des Klägers die Ausnahmetatbestände des § 110 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO ein, womit es dahinstehen kann, ob die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO für eine Sicherheitsleistung vorliegen. Der Beklagte zu 2) begehrt wegen der Prozesskosten die Leistung einer Sicherheit durch den Kläger. Der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien. Seit dem 01.01.2021 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Der Beklagte zu 2) ist der Auffassung, Art. 9 Europäisches Niederlassungsabkommen sei nicht anwendbar und auch eine Fortgeltung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO) führe nicht zu einer Anwendung des Ausnahmetatbestandes nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Beklagte zu 2) beantragt, dem Kläger aufzugeben, eine Sicherheitsleistung in Höhe der dem Beklagten zu 2) entstehenden Prozesskosten zu hinterlegen. Der Kläger beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Kläger wendet sich gegen eine Verpflichtung, Prozesskostensicherheiten zu leisten. Er ist der Auffassung, zu seinen Gunsten seien die Ausnahmetatbestände des § 110 Abs. 2 Nr. 1 sowie Nr. 2 ZPO einschlägig. Das Gericht hat im Termin vom 29.09.2021 gesondert mündlich über die Leistung einer Prozesskostensicherheit verhandelt. Die Klageschrift ging am 29.12.2017 bei dem Landgericht Kassel ein und wurde dem Beklagten zu 2) am 25.01.2018 zugestellt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll Bezug genommen. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung über die Prozesskostensicherheit am 05.10.2021 eingereichte Schriftsatz der Klägervertreterin wurde nicht berücksichtigt.