Urteil
310 O 225/22
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:0728.310O225.22.00
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Leitsätze
1. Ein Anlagevermittlungsvertrag kommt stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er für eine bestimmte Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler darauf hin die gewünschte Tätigkeit beginnt (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 193/05).(Rn.54)
2. Ein Kapitalanleger muss vom Anlagevermittler über die Risiken seiner Anlage aufgeklärt werden. Vorliegend betrifft dies insbesondere die Tragweite des sog. FIFO-Prinzips, da dieses Prinzip für die Beurteilung der streitgegenständlichen Kapitalanlage von erheblicher Bedeutung ist.(Rn.58)
3. Das Ausfallrisiko für die Anleger wird durch das FIFO-Prinzip für den „hinten in der FIFO-Schlange stehenden“ Anleger dadurch erheblich verschärft, dass ihm aufgrund der FIFO-Reihenfolge der Auszahlungen die Möglichkeit eines früheren Verkaufs gerade auch dann verwehrt ist, wenn er wegen einer Verzögerung bei der Entwicklung sich vom Projekt lösen möchte, um von einer zu einem früheren Zeitpunkt noch vorhandenen Liquidität mit profitieren zu können. Es genügt deshalb nicht, auf die allgemeinen Risiken des Projekts hinzuweisen, ohne die zusätzliche Steigerung des Ausfallrisikos durch das FIFO-Prinzip verständlich zu erläutern.(Rn.65)
4. Eine ausreichende Aufklärung erfolgt nicht in dem überreichten Prospekt (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2023 - 10 U 4/23 und LG Hamburg, Urteil vom 3. August 2022 - 329 O 140/20).(Rn.67)
(Rn.68)
(Rn.72)
(Rn.77)
5. Auch in den weiteren überlassenen Dokumenten findet sich keine genügende Aufklärung über das FIFO-Prinzip.(Rn.78)
Tenor
1.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 21.312,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2020 zu zahlen, dies Zug um Zug gegen Übertragung
- der Rechte aus der Reservierungsvereinbarung zwischen den Klägern sowie der T. Firma D. C. Ltd. vom 26.10.2012 über einen Landanteil von 1.012 m2 mit der Referenznummer... im F. L. C. C.,
- der Rechte aus dem Dienstleistungsvertrag zwischen den Klägern sowie der C. T. Limited vom 29.10.2012 mit der Referenznummer... und
- der Gesellschaftsanteile der Kläger an der LLC 29 einschließlich der Übertragung aller Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag zwischen den Klägern sowie der LLC 29.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) seit dem 24.12.2020 im Annahmeverzug befindet bezüglich der Übertragung
- der Rechte aus der Reservierungsvereinbarung zwischen den Klägern sowie der T. Firma D. C. Ltd. vom 26.10.2012 über einen Landanteil von 1.012 m2 mit der Referenznummer... im F. L. C. C.,
- der Rechte aus dem Dienstleistungsvertrag zwischen den Klägern sowie der C. T. Limited vom 29.10.2012 mit der Referenznummer... und
- der Gesellschaftsanteile der Kläger an der LLC 29 einschließlich der Übertragung aller Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag zwischen den Klägern sowie der LLC 29.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, insbesondere
- von Gebührenzahlungen an die E.&O.E. H. B. S. Limited sowie
- von steuerlichen Nachteilen,
die unmittelbar oder mittelbar resultieren
- aus der Reservierungsvereinbarung zwischen den Klägern sowie der T. Firma D. C. Ltd. vom 26.10.2012 über einen Landanteil von 1.012 m2 mit der Referenznummer... im F. L. C. C.,
- aus dem Dienstleistungsvertrag zwischen den Klägern sowie der C. T. Limited vom 29.10.2012 mit der Referenznummer... und
- aus dem Gesellschaftsvertrag zwischen den Klägern sowie der LLC 29
und die ohne diese Verträge nicht eintreten würden.
4.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere EUR 1.830,71 an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2020 zu zahlen.
5.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) jeweils ein Viertel und die Beklagte zu 1) die Hälfte.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) trägt die Beklagte zu 1) die Hälfte.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) jeweils die Hälfte.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger zu 1) und zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Den Klägern zu 1) und zu 2) bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen die jeweilige Klagepartei vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 21.312,72 festgesetzt. Es entfallen
- EUR 21.312,72 auf den Antrag zu 1) (nach bezifferter Hauptforderung),
- EUR 0,00 auf den Antrag zu 2) (kein Zusatzwert neben Antrag zu 1))
- EUR 500,- (geschätztes Feststellungsinteresse) auf den Antrag zu 3) und
- EUR 0,00 (Nebenforderungen).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anlagevermittlungsvertrag kommt stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er für eine bestimmte Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler darauf hin die gewünschte Tätigkeit beginnt (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 193/05).(Rn.54) 2. Ein Kapitalanleger muss vom Anlagevermittler über die Risiken seiner Anlage aufgeklärt werden. Vorliegend betrifft dies insbesondere die Tragweite des sog. FIFO-Prinzips, da dieses Prinzip für die Beurteilung der streitgegenständlichen Kapitalanlage von erheblicher Bedeutung ist.(Rn.58) 3. Das Ausfallrisiko für die Anleger wird durch das FIFO-Prinzip für den „hinten in der FIFO-Schlange stehenden“ Anleger dadurch erheblich verschärft, dass ihm aufgrund der FIFO-Reihenfolge der Auszahlungen die Möglichkeit eines früheren Verkaufs gerade auch dann verwehrt ist, wenn er wegen einer Verzögerung bei der Entwicklung sich vom Projekt lösen möchte, um von einer zu einem früheren Zeitpunkt noch vorhandenen Liquidität mit profitieren zu können. Es genügt deshalb nicht, auf die allgemeinen Risiken des Projekts hinzuweisen, ohne die zusätzliche Steigerung des Ausfallrisikos durch das FIFO-Prinzip verständlich zu erläutern.(Rn.65) 4. Eine ausreichende Aufklärung erfolgt nicht in dem überreichten Prospekt (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2023 - 10 U 4/23 und LG Hamburg, Urteil vom 3. August 2022 - 329 O 140/20).(Rn.67) (Rn.68) (Rn.72) (Rn.77) 5. Auch in den weiteren überlassenen Dokumenten findet sich keine genügende Aufklärung über das FIFO-Prinzip.(Rn.78) 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 21.312,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2020 zu zahlen, dies Zug um Zug gegen Übertragung - der Rechte aus der Reservierungsvereinbarung zwischen den Klägern sowie der T. Firma D. C. Ltd. vom 26.10.2012 über einen Landanteil von 1.012 m2 mit der Referenznummer... im F. L. C. C., - der Rechte aus dem Dienstleistungsvertrag zwischen den Klägern sowie der C. T. Limited vom 29.10.2012 mit der Referenznummer... und - der Gesellschaftsanteile der Kläger an der LLC 29 einschließlich der Übertragung aller Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag zwischen den Klägern sowie der LLC 29. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) seit dem 24.12.2020 im Annahmeverzug befindet bezüglich der Übertragung - der Rechte aus der Reservierungsvereinbarung zwischen den Klägern sowie der T. Firma D. C. Ltd. vom 26.10.2012 über einen Landanteil von 1.012 m2 mit der Referenznummer... im F. L. C. C., - der Rechte aus dem Dienstleistungsvertrag zwischen den Klägern sowie der C. T. Limited vom 29.10.2012 mit der Referenznummer... und - der Gesellschaftsanteile der Kläger an der LLC 29 einschließlich der Übertragung aller Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag zwischen den Klägern sowie der LLC 29. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, insbesondere - von Gebührenzahlungen an die E.&O.E. H. B. S. Limited sowie - von steuerlichen Nachteilen, die unmittelbar oder mittelbar resultieren - aus der Reservierungsvereinbarung zwischen den Klägern sowie der T. Firma D. C. Ltd. vom 26.10.2012 über einen Landanteil von 1.012 m2 mit der Referenznummer... im F. L. C. C., - aus dem Dienstleistungsvertrag zwischen den Klägern sowie der C. T. Limited vom 29.10.2012 mit der Referenznummer... und - aus dem Gesellschaftsvertrag zwischen den Klägern sowie der LLC 29 und die ohne diese Verträge nicht eintreten würden. 4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere EUR 1.830,71 an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2020 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) jeweils ein Viertel und die Beklagte zu 1) die Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) trägt die Beklagte zu 1) die Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) jeweils die Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger zu 1) und zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern zu 1) und zu 2) bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen die jeweilige Klagepartei vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 21.312,72 festgesetzt. Es entfallen - EUR 21.312,72 auf den Antrag zu 1) (nach bezifferter Hauptforderung), - EUR 0,00 auf den Antrag zu 2) (kein Zusatzwert neben Antrag zu 1)) - EUR 500,- (geschätztes Feststellungsinteresse) auf den Antrag zu 3) und - EUR 0,00 (Nebenforderungen). Die Klage ist zulässig und gegen die Beklagte zu 1) begründet. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist dagegen unbegründet. A. Die Klage ist auch bzgl. der Zug-um-Zug-Einschränkungen hinreichend bestimmt, § 253 II 2 Nr. 2 ZPO. Besteht die Kapitalanlage wie hier in einer Rechtsposition als Gesellschafter, genügt es nach der Rechtsprechung des BGH, wenn der Geschädigte im Gegenzug die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung als Zug um Zug zu gewährende Leistung anbietet (BGH Urt. v. 10.7.2012 – XI ZR 295/11, BeckRS 2012, 16983). Im Vollstreckungsverfahren kann geprüft werden, ob entsprechende Abtretungserklärungen sich auf die sämtliche Rechte aus den im Tenor genannten Vereinbarungen beziehen; welche Rechte dies genau sind, braucht im Vollstreckungsverfahren nicht geklärt zu werden. B. I. Die Kläger haben Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1) aus § 280 I BGB auf Rückabwicklung der gezeichneten Kapitalanlage. 1. Zwischen den Parteien ist ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt ein solcher Vertrag zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH, Urteil vom 11.1.2007 - III ZR 193/05 - NJW 2007, 1362 Rn 10). Vorliegend haben die Kläger unstreitig vorgetragen, dass sie sich aufgrund der Zeitungsanzeige in der Süddeutschen Zeitung telefonisch mit der Beklagten zu 1) in Verbindung setzten und sich daraufhin von der Beklagten zu 1) – durch deren Mitarbeiter K. - über das Angebot informieren ließen. Es ist sowohl unstreitig, dass Informationsmaterial übermittelt worden ist, als auch, dass Gespräche zu der Anlage und ihren Renditechancen stattgefunden haben. Die Kläger griffen dabei auf die Kenntnisse des Zeugen von der Anlage zurück. Der Zeuge K. hat mithin Informationsleistungen für die Beklagte zu 1) an die Kläger erbracht, dabei ersichtlich in dem Wissen, dass die Kläger auf das Informationsmaterial und die mündlichen Erläuterungen angewiesen waren, um sich ein Bild von Chancen und Risiken der Anlage zu machen und auf dieser Grundlage ihre Entscheidung zu treffen. Die Beklagten selbst machen dabei geltend, der Zeuge habe auch mündliche Risikoaufklärung betrieben (was die Kläger bestreiten). Damit steht aber der Charakter der Gespräche wie der Übersendung von Info-Material als Vermittlungstätigkeit der Beklagten im obigen Sinne außer Frage. Die Vermittlung betraf dabei eben nicht nur eine Vertragsschlussmöglichkeit als solche, sondern sollte wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Abwägung von Chancen und Risiken bei der Anlageentscheidung der Kläger werden, was dem Zeugen K. erkennbar war und was sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen muss. Dass K. außerhalb der ihm für die Beklagte zu 1) gegebenen Vertretungsmacht gehandelt hätte, macht auch die Beklagtenseite nicht geltend. 2. Die Beklagte zu 1) hat ihre aus dem Anlagevermittlungsvertrag folgende Aufklärungspflicht gegenüber den Klägern verletzt. Nach der Rechtsprechung des BGH schuldet der Anlagevermittler dem Interessenten eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Dabei kann es als Mittel der Aufklärung genügen, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, wenn dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 13.05.1993 III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114; BGH, Urteil vom 5.3.2009 - III ZR 17/08 - NZG 2009, 471 Rz 12). Vorliegend wurden die Kläger nicht hinreichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt, insbesondere nicht über die Tragweite des sogenannten „FIFO-Prinzips“, obwohl dieses Prinzip für die Beurteilung der Kapitalanlage von erheblicher Bedeutung ist. Das sog. FIFO-Prinzip gehört zu denjenigen Umständen, die für die Anlageentscheidung der Kläger wesentlich sein mussten, weil es wesentlich über die Frage des Zeitpunkts einer Rückgabe der Anlage gegen Auszahlung der Investition zzgl. etwaiger Rendite mitbestimmt. Die Bedeutung des FIFO-Prinzips hat das Landgericht Hamburg in einem Parallelverfahren (325 O 100/19) im Urteil vom 19.02.2021 auf S. 9 wie folgt zusammengefasst: „Wenn sich von den Anlegern, die zeitlich vor dem Kläger gezeichnet haben, viele für eine Auszahlung entscheiden und nur wenige dieser Anleger ihre Immobilienanteile gegen ein Baugrundstück tauschen oder sie als Anzahlung für eine Immobilie verwenden, dann kann der Kläger noch eine unabsehbare Zeit auf eine Auszahlung warten. Dieser Umstand ist für die Investitionsentscheidung von wesentlicher Bedeutung. Denn ein Anlageinteressent muss einschätzen können, wann er die erhoffte Rendite seiner Investition realisieren kann, bzw. mit welcher Laufzeit für die Anlage zu rechnen ist. Das FIFO-Prinzip führt dazu, dass insbesondere zeitlich spätere Zeichner ihre Grundstücksanteile – wenn überhaupt – auf unabsehbare Zeit nicht verkaufen können.“ Dieser Bewertung des FIFO-Prinzips schließt sich das erkennende Gericht vorliegend an. Die hiergegen von den Beklagten vorgebrachte abweichende Bewertung überzeugt nicht. Die Beklagten haben insofern geltend gemacht, dass die Kläger und andere Investoren nicht hätten ausgezahlt werden können, beruhe nicht darauf, dass sich zu viele Anleger für eine Auszahlung entschieden hätten, mithin nicht auf dem FIFO-Prinzip, sondern darauf, dass das Projekt aufgrund unvorhergesehener genehmigungsrechtlicher Probleme erhebliche Verzögerungen erfahren habe. Die Beklagten haben das vertiefend wie folgt erläutert: Ob sich die Anleger, die vor den Klägern einen Anspruch auf Auszahlung hätten, für oder gegen eine solche entschieden, habe im Hinblick auf die Verwendung der durch den Grundstücksverkauf eingenommen Gelder naturgemäß Einfluss auf den Zeitpunkt, zu dem die Kläger ihre Auszahlung erhielten. Unzutreffend sei aber die Auffassung des Landgerichts Hamburg im Verfahren 325 O 100/19, wonach die Kläger möglicherweise eine unabsehbare Zeit warten müssten, der Auszahlungszeitpunkt für sie mithin unkalkulierbar werde. Die für die Auszahlung aufzuwendenden Geldmittel sollten durch die Veräußerung der nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens sowie der Parzellierung der Liegenschaft entstandenen Grundstücke gewonnen werden. Die Grundstücksentwicklung sollte bei erwartungsgemäßen Verlauf innerhalb eines bestimmten zeitlichen Korridors abgeschlossen werden. Dabei wären allenfalls mit wenigen Ausnahmen sämtliche Grundstücke gewinnbringend – entweder an die Investoren der beiden Projektphasen oder an Dritte – weiterveräußert worden, sodass sämtliche Investoren der ersten Projektphase und damit auch die Kläger hätten ausgezahlt werden können. Nach der Projektstruktur sollten mithin innerhalb eines absehbaren Zeitraums durch den Verkauf der Grundstücke die erforderlichen Gelder eingenommen werden. Umso mehr Investoren sich für eine Auszahlung entschieden, umso mehr Grundstücke ständen auch für den Verkauf zur Verfügung, sodass die Anzahl der eine Auszahlung begehrenden Investoren nur mittelbar in Gestalt des zeitlichen Rahmens der Weiterveräußerung Einfluss auf den Auszahlungszeitpunkt der Kläger gehabt habe. Diese Argumentation der Beklagten sucht das vom FIFO-Prinzip ausgehende Risiko für die Anleger auch jetzt noch zu verschleiern, zumindest aber zu verharmlosen. Es mag ja sein, dass die Planung von Auszahlungen auf der Realisierung des Entwicklungsprojekts, damit auf der Herstellung der Verkäuflichkeit der Grundstücke und letztlich auf deren erfolgreichen Verkäufen beruht, um der Entwicklungsgesellschaft die Liquidität zu verschaffen, die sie für Auszahlungen braucht. Das darin ohnehin schon angelegte Ausfallrisiko für die Anleger wird jedoch durch das FIFO-Prinzip für den „hinten in der FIFO-Schlange stehenden“ Anleger nochmals dadurch erheblich verschärft, dass ihm aufgrund der FIFO-Reihenfolge der Auszahlungen die Möglichkeit eines früheren Verkaufs gerade auch dann verwehrt ist, wenn er wegen einer Verzögerung bei der Entwicklung sich vom Projekt lösen möchte, um von einer zu einem früheren Zeitpunkt noch vorhandenen Liquidität mit profitieren zu können. Es genügt daher nicht, auf die allgemein mit der Projektentwicklung und den Verkäufen verbundenen Risiken hinzuweisen, ohne die zusätzliche Steigerung des Ausfallrisikos durch das FIFO-Prinzip zusätzlich und für den Anleger hinreichend verständlich zu erläutern. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte zu 1) nicht nachgekommen. a) Eine ausreichende Aufklärung findet sich nicht im Prospekt Anlage K 7. Das Landgericht Hamburg hat in einem einen anderen Anleger, aber dieselbe Anlage und Anlagephase betreffenden Fall mit Urteil vom 3.8.22 zum Gz. 329 O 140/20 auf S. Seite 10 insofern ausgeführt: „Zwar werden der Gegenstand der Investition und das Procedere des Erwerbs hinreichend nachvollziehbar dargestellt. (…) Aus den Hinweisen zu Nummern 1 und 4 geht hervor, dass es um den Erwerb eines Anteils an einer über 650 Hektar großen Liegenschaft geht, die noch nicht erschlossen ist. Unter Punkt 3 heißt es: „Die Erschließungsgesellschaft und ihr Team aus lokalen und internationalen Fachkräften arbeiten derzeit am Entwurf des Bebauungsplans für diese Liegenschaft. Der Plan sieht Baugrundstücke unterschiedlicher Größen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Wohnanlagen [...] vor.“ Unter Punkt 15 heißt es zum Eigentumserwerb: „Vor der Genehmigung von Bebauungsplan und Liegenschaftsaufteilung sind Eigentumsurkunden für Land in N. S. lediglich für Liegenschaften mit einer Mindestgröße von 25 Acre oder 10,1 Hektar (101.175 Quadratmeter) erhältlich. Um privaten Käufern den Erwerb kleinerer Grundstücksanteile (d.h. kleiner als 25 Acre) auf der zu erschließenden Liegenschaft zu ermöglichen, gründen die Käufer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des U.S.-Bundesstaates D. (Limited Liability Company) nachfolgend „LLC“ bezeichnet. Später wird jede LLC mindestens 25 Acre […] der Liegenschaft besitzen.“ Eigentum des Kunden eines Anteils an einer LLC wird anhand von Landeinheiten ausgewiesen. Eine Landeinheit entspricht einem Quadratmeter des im Eigentum der LLC befindlichen Landes. Weiter wird auf Seite 7 darauf hingewiesen, dass der Käufer einen Treuhänder damit zu beauftragen hat, im Auftrag des Käufers und weiteren Parteien eine LLC zu gründen, deren Gesellschafter die Käufer dann werden. Weiter wird darauf hingewiesen, dass der Treuhänder den Kauf eines mindestens 25 Acre großen Flurstücks von der Erschließungsgesellschaft veranlasst. Diese Angaben reichen zur Information über den Gegenstand der Investition aus. >> Jedoch sind die Angaben unter Nr. 20 betreffend „die Ausstiegsstrategie“ nicht ausreichend. Dort wird ausgeführt, dass die Gesellschafter eine der nachfolgend beschriebenen Optionen wählen können, nachdem die einzelnen Baugrundstücke gemäß dem Bebauungsplan identifiziert und der Preis für jedes einzelne Grundstück ermittelt wurde. Die erste Option besteht darin, die Landeinheiten an der LLC gegen ein oder mehrere Baugrundstücke nach näherer Maßgabe einzutauschen. Die zweite Option besteht darin, dass die Gesellschafter ihre Landeinheiten in der LLC „an die Erschließungsgesellschaft verkaufen, sobald dieser Geldmittel hierfür zur Verfügung stehen.“ Die dritte Option besteht darin, „Landeinheiten“ an einen Dritten zu verkaufen. Viertens besteht eine „Kassenrückerstattungsoption vor Liegenschaftsaufteilung“. Danach können Gesellschafter nach einer Mindestinvestitionszeit von 12 Monaten eine Rückerstattung von 70% bzw. 80% ihrer anfänglichen Investition verlangen. Unter „Hinweise“ heißt es nachfolgend auf Seite 11: „Die Gesellschafter können entscheiden, auf welche Weise sie den Wert ihrer Landeinheiten realisieren wollen und sie können diese Entscheidung jederzeit auf einer First-In-First-Out-Basis (d.h. einem Reihenfolgeprinzip) treffen, die von einem Treuhänder überwacht wird.“ Diese Hinweise reichen zur Erläuterung des FIFO-Prinzips nicht aus. Einem durchschnittlichen Anlageinteressenten wird die weitreichende Bedeutung dieses Prinzips für einen Ausstieg aus der Investition nicht hinreichend deutlich gemacht. Zwar wird darauf hingewiesen, dass ein Verkauf der Landeinheiten an die Erschließungsgesellschaft erst dann möglich ist, „sobald dieser Geldmittel hierfür zur Verfügung stehen.“ Dass der Eintritt dieser Bedingung insbesondere für Anleger, die zeitlich nach früheren Anlegern beigetreten sind, durch das FIFO-Prinzip unkalkulierbar wird, wird nicht deutlich.“ Das Hanseatische Oberlandesgericht hat diese Beurteilung im zugehörigen Berufungsverfahren 10 U 4/23 mit Urteil vom 19.06.2023 (dort S. 3) wie folgt bestätigt: „Das Berufungsgericht teilt den Standpunkt des Landgerichts Hamburg, dass die in dem überreichten Prospekt (Anl. B 1) enthaltenen Hinweise nicht ausreichen, einen durchschnittlichen Anleger über die weitreichende Bedeutung des sogenannten FIFO-Prinzips für einen Ausstieg aus der Investition hinreichend deutlich aufzuklären. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 12 f. der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen, denen sich das Berufungsgericht anschließt.“ Dabei hat sich das Hanseatische Oberlandesgericht auch mit dem – auch im vorliegenden Verfahren von den Beklagten vorgebrachten – Argument auseinandergesetzt, das FIFO-Prinzip als solches stehe nicht der Auszahlung innerhalb eines Anlagerahmenzeitraums entgegen, auf den das Projekt insgesamt ausgelegt sei, das Projekt sei aber letztlich an Verzögerungen von Genehmigungen und daraus folgendem Druck von Investoren gescheitert, es habe sich also nur das Totalverlustrisiko verwirklicht, auf welches vor Zeichnung hingewiesen worden sei. Das Hanseatische Oberlandesgericht a.a.O. S. 3 f. führt insofern aus, bzgl. des Arguments: „der Umstand, dass der Kläger und andere Investoren nicht hätten ausgezahlt werden können, würde gar nicht darauf beruhen, dass sich zu viele Anleger für eine Auszahlung entschieden hätten, sondern darauf, dass das Projekt aufgrund unvorhergesehener genehmigungsrechtlicher Probleme erhebliche Verzögerung erfahren habe und letztlich bedingt durch die Insolvenz der TFTC sowie der als Folge der Covid 19 Pandemie stark rückläufigen Investitionsbereitschaft gescheitert sei, ist darauf zu verweisen, dass es für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch unerheblich ist, aus welchem konkreten Grund eine Auszahlung an den Kläger und andere Investitionen ausgeblieben ist. Der Schaden des Klägers besteht hier unabhängig von den übrigen Gesamtumständen bereits darin, dass er einen Vertrag abgeschlossen hat, ohne zuvor hinreichend über die "Ausstiegsmöglichkeiten" und die damit für ihn verbunden Risiken aufgeklärt worden zu sein. Der - ohne vollständige Aufklärung erfolgte - Vertragsschluss als solcher ist daher hier der Schaden. Wegen welcher konkreten Umstände der Kläger letztlich seinen ,Cash-Exit" nicht realisieren konnte, ist damit nicht entscheidungsrelevant. Es kann hier auch dahingestellt bleiben, ob hier eine hinreichende Aufklärung auf das Totalverlustrisiko erfolgt ist (die Beklagte verweist insoweit auf die Anl. K 13, BI. 441 d.A.). Die Exit-Strategie nach dem FIFO-Prinzip ist nämlich ein eigenständiger - neben dem Risiko des Totalverlustes aufklärungsbedürftiger Umstand. Selbst wenn über. das Totalverlustrisiko hinreichend aufgeklärt worden wäre, lässt dies eine fehlerhafte Aufklärung in Bezug auf das FIFO-Prinzip nicht entfallen.“ Das erkennende Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen beider zitierter Gericht an. b) Auch in weiteren den Klägern überlassenen Dokumenten bzw. Dokumenten, deren Überlassung streitig ist, findet sich keine genügende Aufklärung über das FIFO-Prinzip. Das Anschreiben K 1 erwähnt das Prinzip nicht. Auch der Flyer K 2 erwähnt das FIFO-Prinzip nicht. Es kann offenbleiben, ob die Kläger die sog. „Erklärung der Anbieterin“ (im vorliegenden Verfahren Anlage K 8) vor Zeichnung erhalten haben (was sie bestreiten). Das FIFO-Prinzip wird auch darin nicht erwähnt. Dass andere Risiken darin erörtert sein mögen, ersetzt den erforderlichen Hinweis auf das FIFO-Prinzip nicht. So führt auch das LG Hamburg in seinem Urteil vom 30.12.2022 (327 O 86/22) aus: „Der Kläger wurde nicht hinreichend durch den Angebotsprospekt (Anlage K 12) oder die „Erklärung der Anbieterin“ (Anlage K 13) über das spezifische, sich aus dem FIFO-Prinzip ergebende Risiko aufgeklärt, obwohl dieses Prinzip für die Beurteilung der Kapitalanlage von erheblicher Bedeutung ist. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob der Kläger die „Erklärung der Anbieterin“ (Anlage K 13) vor Vornahme der hier in Rede stehenden Investments erhalten hatte oder nicht.“ c) Soweit nach der Zeichnung in 2012 Informationen von der Beklagten zu 1) an die Kläger betreffend das FIFO-Prinzip gegeben worden sein sollten, kommt es darauf nicht an. Hierzu hat das Hanseatische Oberlandesgericht a.a.O. S. 3 ausgeführt: „Soweit die Beklagte zu 1) im Rahmen der Berufung auf die weiterführenden Beschreibungen des FIFO-Prinzips auf S. 4 der Anl. B 16 verweist, kann hier dahingestellt bleiben, ob dies für eine hinreichende Erläuterung des FIFO-Prinzips ausreichende Informationen sind. Denn bei der Anl. B 16 handelt es sich um eine „Auszahlungsprognose Oktober 2016", also um Informationen, die nicht im für die Beurteilung einer Aufklärungspflichtverletzung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (hier: 05/2010) mitgeteilt worden sind.“ d) Die Beklagte zu 1) hat vor der Zeichnung der Kläger auch nicht mündlich über Inhalt und Bedeutung des FIFO-Prinzips ausreichend aufgeklärt. Der Vortrag der Kläger, über dieses Risiko sei nicht gesprochen worden, gilt als zugestanden, denn die Beklagten sind ihrer diesbezüglichen sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Zwar trägt in Fällen der vorliegenden Art die Klagepartei die Darlegungs- und Beweislast für die von ihr behauptete Schlechterfüllung des Vermittlungsvertrags. Die Beklagte zu 1) trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, in welcher Weise sie ihren Aufklärungspflichten nachgekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.5.2006 - III ZR 205/05 - NJW-RR 2006, 1345/1346 Rz 7). Die Kläger haben vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) sie im Vorfeld des Vertragsschlusses nicht über das FIFO-Prinzip aufgeklärt habe. Eine irgendwie geartete Aufklärung seitens der Beklagten zu 1) oder des Zeugen K. sei insofern nicht erfolgt. Angesichts dessen hätte die Beklagte zu 1) substantiiert darlegen müssen, in welchem Beratungsgespräch sie bzw. der Zeuge K. die Kläger über die Angaben im Prospekt hinaus über den Inhalt des FIFO-Prinzips aufgeklärt habe. Denn anders ist es den beweisbelasteten Klägern nicht möglich, einen entsprechenden Negativbeweis anzutreten. Der Vortrag ist zumutbar, denn die Beklagte zu 1) hat bzgl. des Zeugen K. aufgrund dessen früherer Tätigkeit für die Beklagte zu 1) Ansprüche auf Mitteilung, welche Aufklärung er geleistet hat; sie ist zumindest gehalten, dazu vorzutragen, wie sie sich beim Zeugen erkundigt hat und welche Angaben er ihr gegenüber gemacht hat. Die Beklagte zu 1) hat jedoch nicht näher konkretisiert, bei welchem Informationsgespräch bzw. Anlass die entsprechende Aufklärung in welcher Weise erfolgt sein soll. Sie hat auch nicht dazu vorgetragen, wie sie den Zeugen befragt und was er ihr konkret geantwortet habe. Sie hat vielmehr lediglich pauschal vorgetragen, der Zeuge habe die Kläger ausführlich aufgeklärt, das FIFO-Prinzip sei dabei thematisiert worden. Den üblichen Gesprächsinhalt von Aufklärungsgesprächen des Zeugen K. behauptet die Beklagte dabei wörtlich wie folgt (Schriftsatz 26.5.23 S. 7 = Bl. 155 d.eA., Unterstreichungen hinzugefügt): „Schwerpunkt eines jeden Aufklärungsgesprächs waren die Risiken, die Laufzeit der Beteiligung und die Renditeaussichten, wobei insbesondere die fehlende Möglichkeit, den Investoren ein konkretes Auszahlungsdatum zu benennen, thematisiert wurde. Die unbestimmte Laufzeit der Verträge sowie das FiFo-Prinzip waren zentrale Themen eines jeden Aufklärungsgesprächs, die in dem überwiegenden Anteil der Gespräche von den Anlegern selbst angesprochen wurden. Diese haben auf Grundlage der vorab zur Verfügung gestellten Unterlagen zahlreiche Fragen zum Ausstiegszeitpunkt sowie den diesen Zeitpunkt bestimmenden Faktoren wie etwa den Erhalt der behördlichen Genehmigungen und der Erreichung der vorgesehenen Etappenziele gestellt. Es gab kein Aufklärungsgespräch, bei dem nicht über den zeitlichen Rahmen sowie die Risiken eines Renditeverlustes bis hin zu einem Totalausfall gesprochen wurde. Die zahlreichen Nachfragen waren Folge eines auf die Finanzkrise 2008 zurückzuführenden gestiegenen Risikobewusstseins der Interessenten. Die in den Projektunterlagen angeführten Wahlmöglichkeiten zwischen den verschiedenen Ausstiegsoptionen konnten nicht verständlich erläutern werden, ohne die Abhängigkeit des konkreten Auszahlungszeitpunktes auch von der Anzahl und der Entscheidung der vorrangigen Investoren zu erklären, weshalb dieser Themenbereich in jedem der geführten Gespräche ausführlich behandelt wurde Eine abweichende Darstellung hätte einen auffälligen und nicht zu erklärenden Widerspruch zu den Projektunterlagen begründet und wäre jedem Interessenten unweigerlich aufgefallen. Diese Ausführungen lassen keine Gesprächspraxis erkennen, in der das FIFO-Prinzip verständlich erläutert worden wäre: - Die „fehlende Möglichkeit, den Investoren ein konkretes Auszahlungsdatum zu benennen“, lässt für sich genommen nicht erkennen, dass der Auszahlungszeitpunkt zusätzlich auch von der Anzahl vorheriger Zeichner, die Auszahlung begehren würden, abhängen sollte. - Dass das FIFO-Prinzip zentrales Thema gewesen sein soll, lässt nicht erkennen, was konkret der Zeuge über dieses Prinzip und seine Auswirkungen gesagt hat. - Dass Themen von den Anlegern selbst angesprochen worden seien, lässt nicht erkennen, welche Fragen die Kläger vorliegend gestellt haben und wie darauf geantwortet worden sein soll. - Dass Fragen auf Grundlage der vorab zur Verfügung gestellten Unterlagen gestellt worden sein sollen, führt nicht weiter, weil die Unterlagen das FIFO-Prinzip nicht verständlich erläuterten. - Wenn es heißt, es sei die Abhängigkeit des Ausstiegszeitpunkts von den diesen Zeitpunkt bestimmenden Faktoren erläutert worden, ist das unsubstanziiert, weil nicht erkennbar ist, welche Faktoren gemeint sind. Wenn es weiter heißt, das seien etwa der Erhalt der behördlichen Genehmigungen und der Erreichung der vorgesehenen Etappenziele gewesen, so wird das FIFO-Prinzip gerade nicht erwähnt. - Zeitlicher Rahmen, Renditeverlust und Totalsausfall sind vom FIFO-Prinzip getrennt zu betrachtende Risiken. - Ob Ausstiegsoptionen nur unter Erwähnung bestimmter Risiken zutreffend erläutert werden konnten, kann offenbleiben, entscheidend ist, welche Erläuterungen tatsächlich gegeben wurden. - Dass der „Themenbereich“ vorrangiger Investoren behandelt worden sein soll, lässt ebenfalls nicht erkennen, was der Zeuge gesagt haben soll. - Ein Widerspruch zu den Unterlagen war bzgl. FIFO gerade nicht zu befürchten, da dieses auch in den Unterlagen nicht verständlich erläutert wurde. Die vorstehende Bewertung stellt auch keine Überspannung der Darlegungslast der Beklagten dar. Der wörtlich wiedergegebene Vortrag zeigt vielmehr, dass die Beklagte auch noch nach ausführlicher Kritik der Klägerseite, das FIFO-Prinzip sei nicht erläutert worden, die Behauptung konkreter Gesprächsinhalte zum FIFO-Prinzip vermeidet und sich stattdessen in Leerfloskeln flüchtet, die nicht erkennen lassen, was auch nur sinngemäß vom Zeugen gesagt worden sein soll. Damit aber kann dem Beklagtenvortrag die Behauptung einer ausreichenden Aufklärung über das FIFO-Prinzip nicht entnommen werden mit der Folge, dass die Sache insofern auch ohne Anhörung der Kläger oder Vernehmung des Zeugen K. entscheidungsreif ist. Verwiesen sei hier erneut auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in dem dort vergleichbaren Fall; im Urteil zum Gz. 10 U 4/23 führt das Hanseatische Oberlandesgericht auf S. 5 aus: „(…) fehlt es hier an hinreichend substantiiertem Vortrag dazu, dass und ggf. wie und wann der Kläger mündlich von dem benannten Zeugen Rogge über den Prospektinhalt hinausgehend und ausreichend über das FIFO-Prinzip aufgeklärt worden sein soll. Selbst wenn man daher nur" von einer sekundären Darlegungslast der Beklagten zu 1) im Hinblick auf eine ergänzende mündliche Aufklärung des Klägers ausgehen sollte, ist die landgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Ob hier im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 17.09.2009, Az. XI ZR 264/08 ( zit. n. juris) nicht sogar von einer Beweislastumkehr für vom Prospekt abweichende mündliche Erklärungen ausgegangen werden müßte, kann hier dahingestellt bleiben.“ Die Sache ist auch ohne weitere Hinweiserteilung entscheidungsreif, denn diese ist schon erfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass es eine Darlegungslast der Beklagtenseite (und dies konnte auch eine sekundäre Darlegungslast sein) nicht ausschließt und dann der Vortrag zu den Aufklärungsgesprächen nicht ausreichend sein mag. Wörtlich hat der Vorsitzende in der Sitzung zu Protokoll (S. 3 = Bl. 163 d.eA.) diktiert: „Sollte die Darlegungs- und Beweislast für die mündlichen Aufklärungsinhalte auf Beklagtenseite liegen, kommt nach ausdrücklich vorläufiger Einschätzung des Gerichts auch in Betracht, dass der Vortrag der Beklagtenseite zu mündlichen Ausführungen nicht ausreichen könnte.“ Die anwaltlich vertretene Beklagte zu 1) hat keinen weiteren Vortrag gehalten und nicht zu erkennen gegeben, solchen noch halten zu wollen. 3. Die mangelhafte Aufklärung der Beklagten zu 1) über die „Ausstiegsmöglichkeiten“ war ursächlich für die Zeichnung der Anlage. Nach der Rechtsprechung des BGH streitet für den Anleger die Vermutung, dass er sich gegen die Anlage entschieden hätte, wenn er über den unrichtig oder unzureichend dargestellten Umstand zutreffend aufgeklärt worden wäre. Danach muss der Aufklärungspflichtige beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (BGH, Urteil vom 7.12.2009 - II ZR 15/08 - NJW-RR 2010, 1187 Rn 24 Urteil vom 12.5.2009 - XI ZR 586/07 - NJW 2009, 2298 Rn 22). Einen entsprechenden Beweis hat die Beklagte nicht angetreten. 4. Die Haftung der Beklagten ist auch nicht ausgeschlossen worden. Verwiesen sei insofern auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.08.22 zum Gz. 329 O 140/20 auf S. Seite 14: „Ein Haftungsausschluss ist zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Der Hinweis in dem Ernennungsschreiben, dass die Vertragspartner des Klägers ausschließlich die TFDC und die C. T. seien, ist lediglich eine zutreffende Klarstellung in Bezug auf die Kapitalanlage selbst. In Bezug auf die Kapitalanlage ist die Beklagte zu 1) nicht Vertragspartnerin des Klägers. Sie ist nur die Vermittlerin. In dem Hinweis liegt aber kein Ausschluss einer Haftung wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten im Rahmen des hier bestehenden Anlagevermittlungsverhältnisses.“ Diese Erwägungen treffen auch im vorliegenden Fall zu. 5. Wegen dieser Aufklärungspflichtverletzung steht den Klägern aus § 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung der von ihnen gezeichneten Kapitalanlage zu; die Kläger sind dabei so zu stellen, als hätten sie die Anlage nicht gezeichnet. Es ist daher die unstreitig gezahlte Anlagesumme zu erstatten, die nach dem unstreitigen Vortrag der Kläger auf die Klagesumme umzurechnen ist. Der Vorteilsausgleichung ist durch die Zug um Zug-Einschränkung des Tenors zu 1 Rechnung getragen. 6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 ff. BGB, nachdem die Klägervertreter eine Frist bis zum 23.12.2020 zur Rückabwicklung der Anlage gesetzt hatten. II. Die Feststellungsansprüche sind begründet. 1. Die Beklagte zu 1) befand sich ab dem 24.12.2020 mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers in Verzug, da hierfür zunächst das tatsächliche Angebot in der anwaltlichen Aufforderung zur Rückabwicklung ausreichend war. 2. Es besteht auch ein Feststellungsinteresse hinsichtlich weitergehender Schäden. IV. Die Kläger haben ferner aus §§ 286 ff. BGB einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.830,71 zzgl. Zinsen. 1. Anspruchsgrundlage ist § 280 I BGB i.V.m. der Aufklärungspflichtverletzung bzgl. des FIFO-Prinzips. Der Schadensersatzanspruch umfasst dem Grunde nach auch die zu seiner Durchsetzung erforderlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die vorgerichtliche Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage auch erforderlich und zweckmäßig. Wegen der Berechnung der Kosten kann auf S. 48 der Klageschrift vom 7.10.2022 verwiesen werden. Der Ansatz der 1,8-fachen Geschäftsgebühr ist (noch) ermessenfehlerfrei, die Erhöhungsgebühr ist wegen der Vertretung zweier Mandanten (Klägerin zu 1), Kläger zu 2)) gerechtfertigt. Im Übrigen bestehen gegen die Berechnung keine bedenken. 2. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 286 I, § 288 BGB. Mit Schreiben vom 04.12.2020 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Beklagten jeweils unter Fristsetzung bis zum 23.12.2020 aufgefordert, die Ansprüche der Kläger zu erfüllen. C. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) sind dagegen nicht gegeben. I. Der Vorwurf des Verstoßes gegen das KWG in Verbindung mit einer Schutzgesetzverletzung (vgl. BGH NJW 2005, 2703) gemäß § 823 Abs. 2 BGB ist nach Ansicht des Gerichts nicht erfolgreich. Das Landgericht Hamburg hat dazu in seinem Urteil vom 3.8.22 zum Gz.329 O 140/20 auf Seite 16 ausgeführt: „Zwar lässt sich die für die Anwendung des KWG bedeutsame Frage, ob bei der Anlage in Kanada auch Finanzdienstleistungen in Deutschland erbracht werden, mit BGH NJW-RR 2015, 1144 wohl noch bejahen, da die Anlage auch in Deutschland vertrieben wird und sie sich damit zielgerichtet an den deutschen Markt wendet. >> Fraglich ist allerdings, ob § 32 Abs. 1 S. 1 KWG erfüllt ist und nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Var. 2 KWG unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums vorliegen, denn nur dann könnte im Rahmen einer Gesellschaftsbeteiligung ein Bankgeschäft vorliegen. Schon die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse als gesellschaftsrechtliche Bindung lässt hier Zweifel zu, ob die Vertragskonstruktion selbst im Anwendungsbereich der KWG-Vorschriften liegt (vgl. BGH ZIP 2020, 1807). Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass die Gelder der Anleger unbedingt rückzahlbar sind, denn diese Voraussetzungen sind nur gegeben, wenn eine Verlustteilnahme ausgeschlossen ist (vgl. Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KW, 5. Auflage 2016, § 1 Rdnr. 46; Tettinger, DStR 2006, 849, 850 m.w.N.) und dessen Fälligkeit nicht gemäß § 158 Abs. 1 BGB bedingt ist (vgl. BGH ZiP 2020, 1807, 1808). (…) Insbesondere wenn es nach dem FIFO-Prinzip zu jahrelangen Verzögerungen bei der Rückzahlung kommt und nach den Regularien ohnehin nur dann, wenn die Betreibergesellschaften Zahlungen aus den Einnahmen tätigen kann, dann ist über die „Hintertür“ doch eine Art faktische Verlustbeteiligung vorhanden, die das gesamte Anlagegeschäft dann aber doch nicht im Sinne der §§ 32, 1 KWG erlaubnispflichtig macht.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. II. Auch weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. in seinem Urteil vom 3.8.22 zum Gz.329 O 140/20 auf Seite 17 ausgeführt: „Ein dann allenfalls noch denkbarer Direktanspruch gegen den Beklagten zu 2) käme aus unerlaubter Handlung lediglich noch als sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB in Betracht. Dafür bestehen aber nach dem vorgetragenen Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) und ihre damaligen Betreiber und Initiatoren, darunter maßgeblich der Beklagte zu 2), von Anfang an eine sittenwidrige Schädigung der Anleger in Betracht gezogen bzw. quasi billigend in Kauf genommen hätten. Denn nach allen Unterlagen hat die Beklagte zu 1) zumindest zunächst darauf gesetzt, dass das Anlagemodell funktionieren und nicht gleich „den Bach runter gehen“ würde. Immerhin ist offensichtlich vor Ort auch einige Jahre an der Umsetzung des Anlagemodells gearbeitet worden, so dass eine von Anfang an durch Vertreiben des Modells anzunehmende sittenwidrige Schädigung entfällt.“ Auch im vorliegenden Verfahren bleibt die Einlassung der Beklagten, sie hätten an den Erfolg des Projektes geglaubt und sich daher auch selbst an LLCs bei diesem Projekt beteiligt, unwiderlegt. Es kann offenbleiben, ob das „Glauben“ eine quasi „zurückrudernde“ Formulierung ist (so die Kläger) gegenüber einem angeblich in früheren Verfahren behaupteten „Überzeugtsein“ der Beklagten. Jedenfalls fehlen Anhaltspunkte für eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung. D. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 II Nr. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 und § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kläger machen Ansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung durch die Beklagte zu 1) sowie aus Deliktshaftung gegen beide Beklagten geltend. Die Klägerin ist von Beruf Hausfrau und der Kläger Diplom-Chemiker. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer im hier streitgegenständlichen Vermittlungszeitraum der Beklagte zu 2) war, ist ein Unternehmen, welches unter anderem mit dem Einwerben von Kapital für das kanadische Immobilienentwicklungsprojekt „F. L. C. C.“ (FLCC) beauftragt war; ob es sich dabei um eine Anlagevermittlungs- oder eine Maklertätigkeit handelte, ist zwischen den Parteien rechtlich umstritten. Aufmerksam auf das Projekt in Kanada wurden die Kläger im Spätsommer 2012 durch eine Anzeige in der „Süddeutschen Zeitung“. Konkret beworben wurden in der Anzeige Grundstücke für EUR 20.000. Da der Kläger selbst von 1998 bis 2005 in Kanada gelebt hatte, war er mit den dortigen Immobilienpreisen vertraut. Das Angebot erschien ihm ausgesprochen attraktiv. Daher entschieden sich die Eheleute, nähere Informationen einzuholen und nahmen telefonisch Kontakt zur Beklagten zu 1) auf. Bei ihrem dortigen Gesprächspartner handelte es sich um den Zeugen D. K., der damals für die Beklagte zu 1) tätig war. Welche Informationen über Risiken der Anlage der Zeuge K. den Klägern mündlich gab, ist streitig. Da sich die Kläger aufgrund der Ausführungen des Zeugen D. K. weiter interessiert zeigten, bot der Zeuge den Klägern an, diesen auf dem Postwege weiteres Informationsmaterial zukommen zu lassen. Wenige Tage später erhielten die Kläger einen Briefumschlag mit verschiedenem Informationsmaterial. Verwiesen wird - auf die Kopie des Schreibens des Zeugen vom 04.10.2012, Anlage K 1, - Kopie des Flyers, Anlage K 2, - und den Angebotsprospekt, Anlage K 7. - Streitig ist dagegen, ob auch die Anlage K 8 der Übersendung beigefügt war. Die Projektumsetzung vor Ort in Kanada sollte konzeptionsgemäß durch die T. Firma D. C. Ltd. (TFDC) vorgenommen werden. In der ersten Phase der Kapitaleinwerbung sah das Investitionskonzept vor, den Anlegern den Kauf sogenannter Landeinheiten an einem insgesamt etwa 650 ha umfassenden, unerschlossenen Flurstück in N. S. anzubieten. Die Anleger sollten sich nach US-Recht zu gründenden Gesellschaften (LLCs) beteiligen, die ihrerseits der TFDC Kapital zur Verfügung stellen sollten und dafür Grundbesitz erwerben sollten. Nachdem die einzelnen Baugrundstücke gemäß dem Bebauungsplan identifiziert und der Preis für jedes einzelne Grundstück ermittelt würden, sollten die Gesellschafter der LLCs zwischen zwei Optionen wählen können. Entweder sie entschieden sich, ihre Landeinheiten – also ihre Anteile an der jeweiligen LLC – nach einer Neuermittlung des Wertes (mindestens aber einer jährlichen Rendite von 15% p.a.) gegen ein konkretes, parzelliertes Baugrundstück einzutauschen. Alternativ könne eine „Cash Exit Option“ gewählt werden, bei der der Anleger seine Landeinheiten zu einem ermittelten Durchschnittswert, der mindestens der Einlage zuzüglich einer jährlichen Rendite von 15 % betragen sollte, an die TFDC zurückverkaufen könne (vgl. Angebotsprospekt K 7 Seite 10, „Die Ausstiegsstrategie“). Bei der Wahl, in welcher Weise die Rückzahlung der Investitionssumme zuzüglich von Renditen erfolgen sollte, sollte ein sog. FIFO-Prinzip gelten („First-In-First-Out Basis“). Hierzu hieß es im Angebotsprospekt K 7 auf S. 11: „Die Gesellschafter können entscheiden, auf welche Weise sie den Wert ihrer Landeinheiten realisieren wollen und sie können diese Entscheidung jederzeit auf einem First-In-First-Out-Basis (d.h. einem Reihenfolgenprinzip) treffen, die von dem Treuhänder überwacht wird. Frühzeitige oder alternative Ausstiegsanträge vor der Liegenschaftsaufteilung und -bewertung werden ebenfalls wie in der vorstehend beschriebenen Weise in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.“ Auf S. 6 des Angebotsprospekts hieß es außerdem unter der Überschrift „Risiken“: „Der Verkauf der Grundstücke und Immobilien im F. L. C. C. an den Käufermarkt wird letztendlich den Ausstiegszeitpunkt und die Rendite der Investoren bestimmen.“ Die Kläger entschieden sich Kläger für den Erwerb eines Landanteils für ein Grundstück mit einer Größe von 1.012 m2 (entsprechend 0,25 acre) zum Preis von CAD 27.324 (entsprechend EUR 21.312,72). Mit E-Mail vom 30.10.2012 (K 4) reichte die Beklagte zu 1) die von der TFDC gegengezeichnete Reservierungsvereinbarung zurück und wies auf die Kunden-Nummer... hin, welche die Kläger auch als Verwendungszweck bei der Einzahlung ihres Kaufpreises angeben mögen. Nachdem die Kläger den Betrag in Höhe von EUR 21.312,72 am 14.11.2012 an die C. T. Ltd. überwiesen hatten, hieß diese die Kläger mit Schreiben vom 05.12.2012 (K 5) willkommen und bestätigte diesen, dass der Anlagebetrag in Höhe von CAD 27.314,20 am 21.11.2012 auf dem Notarunderkonto eingegangen sei und man auch den von den Klägern unterzeichneten Dienstleistungsvertrag erhalten habe. Mit Schreiben vom 28.01.2013 (K 6) teilte die C. T. Ltd. den Klägern mit Schreiben mit, dass bereits im November 2012 eine Parzellierungsgenehmigung erteilt worden sei und dass die Bewertung der Liegenschaft einen Durchschnittspreis von CAD 37,86 pro m2 ergeben habe. Die Investition der Kläger werde in der LLC Nr. 29 platziert. In deren Gesellschaftsvertrag (Anlage B 1) heißt es auf S. 20: „Ohne Einschränkung der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden hat jeder Gesellschafter im Anschluss an die Akquisition der Liegenschaft von T. Firma D. C. durch die Gesellschaft die Wahl, beruhend auf einer First-In-First-Out-Basis (d.h. einem Reihenfolgenprinzip) und unter Einhaltung der hierin enthaltenen Abschnitte 5.3. und 11.1: (i) seinen prozentualen Anteil an der Gesellschaft (bestehend aus einer bestimmten Anzahl von Grundstücksanteilen) im Austausch gegen ein oder mehrere Baugrundstücke auf dem Grundstück zu verkaufen oder (ii) seinen prozentualen Anteil an der Gesellschaft (bestehend aus einer bestimmten Anzahl von Grundstücksanteilen) für Bargeld zu verkaufen. Der Begriff „First-In-First-Out Basis“ wird von dem Geschäftsführer anhand des jeweiligen Datums der Unterzeichnung der Dienstleistungsverträge und anhand der zusätzlichen Vorgaben, die der Geschäftsführer von Zeit zu Zeit festlegen kann, bestimmt.“ Im Frühjahr 2013 fand eine von der Beklagten zu 1) organisierte Informationsveranstaltung in München statt, an welcher die Kläger teilnahmen. Mit Schreiben vom 04.12.2020 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils unter Fristsetzung bis zum 23.12.2020 aufgefordert, die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche der Kläger zu erfüllen. Die Beklagten haben darauf nicht geantwortet. Die Kläger machen geltend: Das sog. FIFO-Prinzip und seine Auswirkungen auf die Möglichkeit der Kläger, sich von der Anlage wieder zu trennen, sei ein wesentlicher Umstand für die Anlageentscheidung. Denn für die Kläger sei der Zeitpunkt, wann sie mit einer Auszahlung hätten rechnen können, von vornherein völlig unkalkulierbar gewesen. Selbst wenn die zur Verfügung stehenden Grundstücke auf dem freien Markt hätten verkauft werden können, habe der Zeitpunkt, wann die Kläger mit einer Auszahlung hätten rechnen können, davon abgehangen, wie sich die Anleger mit niedrigeren FIFO-Nummern, die also in der Reihenfolge vor ihnen standen, entscheiden würden. Je mehr Anleger sich für eine Auszahlung entscheiden würden, desto mehr Grundstücke müssten von der TFDC so weit entwickelt werden, dass diese einerseits überhaupt für einen freihändigen Verkauf zur Verfügung ständen. Und in einem zweiten Schritt müssten die zur Verfügung stehenden Grundstücke dann auch tatsächlich verkauft werden können, damit die TFDC mit diesen Mitteln ihre Investoren der Reihenfolge nach auszahlen könne. Dieses Risiko sowohl konzeptionell angelegt als auch durch das FIFO-Prinzip bedingt. Je mehr Anleger in der Reihenfolge vor den Klägern sich für die Auszahlungsoption entscheiden und die vorhandenen finanziellen Mittel „abgreifen“ würden, desto länger würden die Kläger darauf warten müssen, dass ihre FIFO-Position erreicht werde und eine Auszahlung erfolgen könne. Die vorstehend skizzierten Auswirkungen würden (durch den den Klägern vor Zeichnung nicht mitgeteilten) Umstand verstärkt, dass das Anlagemodell bereits in Großbritannien angeboten worden sei, bevor die Beklagten im Jahr 2010 begonnen hätten, die streitgegenständliche Anlage im deutschsprachigen Raum zu vertreiben. Bei den britischen Anlegern handele es sich jedoch – was den Klägern verschwiegen worden sei – überwiegend um institutionelle Anleger, insbesondere um britische Renten- bzw. Pensionsfonds, die naturgemäß nicht daran interessiert gewesen seien, ihre im Wert gestiegenen Landanteile an der LLC gegen konkrete Grundstücke einzutauschen, sondern denen es nur darum gegangen sei, zum Exitzeitpunkt wieder aus der Anlage auszusteigen und sich den jeweiligen Investitionsbetrag nebst Rendite auszahlen zu lassen. Diese institutionellen Anleger würden also zunächst einmal (nahezu) sämtliche finanziellen Mittel, die die TFDC durch den Verkauf erschlossener Baugrundstücke zu generieren gehofft habe und deren Erschließung wiederum mit dem Geld der Anleger habe erfolgen sollen, für sich beanspruchen. Dies bedeute, dass bereits zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Vertragsschlusses absehbar gewesen sei, dass sich Auszahlungen an die Kläger zumindest sehr stark verzögern würden, weil insbesondere die institutionellen Anleger, die in der FIFO-Liste vor den Klägern gestanden hätten, den vorhandenen „Geldtopf“ nicht schonen, sondern eine Auszahlung begehren würden, während nur ein weitaus geringerer Anteil seine Landanteile in ein konkretes Grundstück eintauschen würde. In Zusammenschau bedeute dies, dass für den Anleger ein unüberschaubares Kostenrisiko bestanden habe. Denn sobald sich die Realisierung seiner Ausstiegsoption länger als 5 Jahre verzögert habe, hätten laufende Kosten in maßgeblicher Höhe anfallen sollen. Diese Verwaltungskosten hätten wiederum so lange anfallen sollen, wie die LLC habe bestehen und die C. T. Limited die Funktion der Geschäftsführung habe ausüben sollen. Da weder die Laufzeit des Dienstleistungsvertrages noch die Laufzeit des Gesellschaftsvertrages zwischen dem Anleger und der LLC zeitlich beschränkt gewesen seien, hätten die Verwaltungskosten tatsächlich unendlich lange anfallen und den Wert der eingebrachten Kapitals Stück für Stück auffressen können. Die Kläger seien weder durch Informationsmaterial noch durch Gespräche über das FIFO-Prinzip und seine Konsequenzen ausreichend aufgeklärt worden. Soweit sich die Beklagten auf ein Konvolut mit der Bezeichnung „Unterlagen F. L. C. C.” beriefen (welches aus dem bereits als Anlage K 7 vorgelegten Angebotsprospekt, den blanko-Kaufunterlagen, einer „Erklärung der Anbieterin“ sowie einer Widerrufsbelehrung bestehen solle), so hätten die Kläger ein solches Konvolut oder auch nur die Summe dieser Unterlagen vor Zeichnung nicht erhalten, sondern nur diejenigen, deren Erhalt sie zugestanden hätten. Insbesondere K 8 hätten sie nicht erhalten. Im vorliegenden Verfahren hätten die Kläger bereits in der Klageschrift auf das Anschreiben des Zeugen D. K. vom 04.10.2012 (Anlage K 1) verwiesen, bei welchem es sich offenkundig um eine aktualisierte Fassung eines Standardanschreibens handele. Auch in diesem Anschreiben werde zwar eine Vielzahl von Unterlagen erwähnt, aber eben nicht die „Erklärung der Anbieterin“ (Anlage K 8), die „Widerrufsbelehrung“ oder die „Unterlagen F. L. C. C.“ Aus den den Klägern vor Zeichnung überlassenen Unterlagen ergäben sich keine ausreichenden Hinweise auf das FIFO-Prinzip und seine Konsequenzen. Insbesondere erweise sich der Angebotsprospekt (Anlage K 7) zumindest insoweit als fehlerhaft, als dass in diesem das sog. FIFO-Prinzip nicht hinreichend dargestellt werde. Es treffe auch nicht zu, dass der Zeuge D. K. die Kläger über das Prinzip, die Bedeutung sowie die Funktionsweise des FIFO-Prinzips aufgeklärt hat. Der Zeuge D. K. habe bei seinen mündlichen Erläuterungen der Anlage sinngemäß ausgeführt, dass es sich tatsächlich um eine sichere und dabei durchaus renditestarke Investitionsmöglichkeit in kanadische Immobilien handele. Man könne in Landanteile eines derzeit noch unerschlossenen Gebietes mit der Bezeichnung F. L. C. C. in N. S. investieren und auf diese Weise vom Aufbau eines Resorts mit Golfplatz, verschiedenen Geschäften und Restaurants profitieren. Die Nachfrage nach derartigen Wohnprojekten sei in Kanada sehr hoch. Risiken gebe es praktisch nicht, da es sich um den Erwerb eines Grundstückes handele und die Kläger im Grundbuch abgesichert wären. Zudem habe das Projekt bereits einen gewissen Fortschritt erzielt und eine jährliche Rendite von mindestens 15% sei garantiert. Der Zeuge D. K. habe den Klägern lediglich erklärt, dass sie mit einer Auszahlung oder dem Tausch gegen ein konkretes Baugrundstück innerhalb der nächsten etwa drei bis fünf Jahre rechnen könnten. Eine weitergehende Risikoaufklärung sei nicht erfolgt. Eine mündliche Risikoaufklärung über das FIFO-Prinzip sei von den Beklagten auch nicht in prozessual zulässiger Weise behauptet worden. Die Beklagten hätten sich zwar wiederholt auf das Zeugnis ihres (damaligen) Mitarbeiters D. K. berufen, aber nicht dargestellt, welche konkreten Angaben der Zeuge D. K. ihnen gegenüber bezüglich des hier streitgegenständlichen Beratungsvorganges gemacht habe. Weder trügen die Beklagten vor, dass überhaupt in Abweichung von den nur unzulänglichen Ausführungen im Angebotsprospekt (Anlage K 7) eine Aufklärung erfolgt sei, noch wie eine derart weitergehende Aufklärung konkret ausgestaltet gewesen sein solle. Da die Beklagten insoweit weder Vortrag leisteten noch Beweis anböten, lägen die Voraussetzungen für eine Beweisaufnahme nicht vor. Vielmehr gelte der Vortrag der Kläger bezüglich einer unzureichenden Aufklärung über das FIFO-Prinzip und dessen Bedeutung für die Anlageentscheidung als zugestanden. Den Klägern sei zwar bewusst gewesen, dass sie – sofern sie nicht vorzeitig wegen des Nichterreichens von bestimmten Zwischenzielen aussteigen würden – nicht „auf Knopfdruck“ zu einem von ihnen beliebig gewünschten Zeitpunkt Geld erhalten würden. Ihnen sei allerdings eben nicht erklärt worden, dass der Zeitpunkt, wann sie (ggf.) ihr „Grundstück“ wieder würden verkaufen können, maßgeblich davon abhängen würde, wie sich diejenigen Anleger entscheiden würden, die in der FIFO-Liste vor ihnen gestanden hätten. Hätte der Zeuge D. K. den Klägern die Risiken der Anlage offenbart und diese insbesondere nicht in unzulässiger Art und Weise verharmlost, dann hätten sich die Kläger gegen die streitgegenständliche Investition entschieden. Hätten die Beklagten bzw. hätte der Zeuge D. K. die Kläger darüber informiert, dass zunächst fast nur institutionelle Anleger in Großbritannien investiert hätten, bevor die Beklagten den Vertrieb der Anlage auch in Deutschland übernommen hätten, dass es diesen Institutionellen Anlegern ausschließlich um die Auszahlungsoption gegangen sei und diese zunächst alle (etwaigen) finanziellen Mittel, die der TFDC aus dem Verkauf von erschlossenen Baugrundstücken zur Verfügung gestanden hätten, für sich beanspruchen würden mit der Folge, dass die Kläger das – ganz erhebliche – Risiko getragen hätten, leer auszugehen oder zumindest nicht innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren ihr Investment nebst Rendite zurückzuerhalten, dann hätten die Kläger sich gegen das streitgegenständliche Investment entschieden. Darüber hinaus weise das streitgegenständliche Investment weitere Risiken auf, die weder im Angebotsprospekt (Anlage K 7) noch in dem (vor Zeichnung nach Darstellung der Kläger ihnen nicht übergebenen) Konvolut „Erklärung der Anbieterin” (Anlage K 8) erwähnt werden, und bei deren hinreichender Aufklärung die Kläger ebenfalls nicht gezeichnet hätten; wegen weiterer Einzelheiten vgl. S. 30 ff. der Klageschrift. Die Kläger hätten danach einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. Zwischen der Beklagten zu 1.) und den Klägern sei im Vorfeld der streitgegenständlichen Investition ein Beratungs-, jedenfalls aber ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte zu 1) habe den Vertrieb der streitgegenständlichen Kapitalanlage übernommen und sich dabei eben nicht nur auf eine Kontaktherstellung beschränkt, zumal sie auch weiterhin die Investoren betreut habe und als Kontaktstelle zwischen der TFDC einerseits sowie den Investoren andererseits tätig gewesen sei. Insoweit liege zumindest ein Vermittlungsvertrag zwischen der Beklagten zu 1) einerseits sowie den Klägern andererseits vor. Gegen ihre daraus folgende Pflicht, über alle für eine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig, vollständig und verständlich aufzuklären, habe die Beklagte zu 1) verstoßen (BGHZ 123, 126, 128 f). Dieses ist nicht erfolgt. Darüber hinaus hätten die Beklagten zu 2) und zu 1) gegen § 32 Abs. 1 KWG verstoßen. Dies stelle einen Schutzgesetzverstoß im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Die Charakterisierung als Einlagengeschäft sei für die Beklagten klar erkennbar gewesen. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1) auf geschäftspolitische Entscheidung des Beklagten zu 2) gleichwohl den Exklusivvertrieb der Anlage übernommen habe, sei als Beihilfe zu vorbezeichneter unerlaubter Handlung haftungsschädlich (§ 830 Abs. 2 BGB). Im Übrigen hätten die Beklagten selbst eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung in Form einer sog. Drittstaateneinlagevermittlung betrieben, ohne die hierfür nach § 32 KWG erforderlichen Genehmigung zu haben. Die Beklagten hätten Schadensersatz zu leisten. - Sie hätten das eingesetzte Kapital von EUR 21.312,72 zu zahlen. - Ein weiterer Schaden drohe den Klägern in Form der jährlichen Verwaltungsgebühren in Höhe von 1% ihres Anlagebetrages. - Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.830,71 folge aus § 280 Abs. 1 BGB, da die Kläger zur Durchsetzung der rechtlichen Ansprüche bereits anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätten. Die Kläger beantragen wie folgt zu erkennen: 1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 21.312,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2020 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Reservierungsvereinbarung zwischen den Klägern sowie der T. Firma D. C. Ltd. vom 26.10.2012 über einen Landanteil von 1.012 m2 mit der Referenznummer... im F. L. C. C., der Rechte aus dem Dienstleistungsvertrag zwischen den Klägern sowie der C. T. Limited vom 29.10.2012 mit der Referenznummer... und der Übertragung der Gesellschaftsanteile der Kläger an der LLC 29 einschließlich der Übertragung aller Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag zwischen den Klägern sowie der LLC 29 zu zahlen. 2) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten seit dem 24.12.2020 im Annahmeverzug bezüglich der Übertragung der Rechte aus der Reservierungsvereinbarung zwischen den Klägern sowie der T. Firma D. C. Ltd. vom 26.10.2012 über einen Landanteil von 1.012 m2 mit der Referenznummer... im F. L. C. C., der Rechte aus dem Dienstleistungsvertrag zwischen den Klägern sowie der C. T. Limited vom 29.10.2012 mit der Referenznummer... und der Übertragung der Gesellschaftsanteile der Kläger an der LLC 29 einschließlich der Übertragung aller Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag zwischen den Klägern sowie der LLC 29 befinden. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, insbesondere von Gebührenzahlungen an die E.&O.E. H. B. S. Limited sowie von steuerlichen Nachteilen, die unmittelbar oder mittelbar aus der Reservierungsvereinbarung zwischen den Klägern sowie der T. Firma D. C. Ltd. vom 26.10.2012 über einen Landanteil von 1.012 m2 mit der Referenznummer... im F. L. C. C., aus dem Dienstleistungsvertrag zwischen den Klägern sowie der C. T. Limited vom 29.10.2012 mit der Referenznummer... und aus dem Gesellschaftsvertrag zwischen den Klägern sowie der LLC 29 resultieren und die ohne diese Verträge nicht eintreten würden. 4) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere EUR 1.830,71 an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2020 zu zahlen. Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagten machen geltend: Den Klägern seien alle Unterlagen Unterlagen der TFDC zur Verfügung gestellt worden. Es habe der ständigen Praxis der Beklagten zu 1) entsprochen, dass die Mitarbeiter die als Gesamtdokument gespeicherten Projektunterlagen ausgedruckt, auf ihre Vollständigkeit hin überprüft und mit einer Ringbuchbindung versehen an die jeweiligen Interessenten geschickt habe. Es werde bestritten, dass die Kläger die als Anlage K 8 vorgelegten Risikohinweise nicht erhalten hätten. Eine mündliche Aufklärung über das Projekt, insbesondere aber über die projektspezifischen Risiken, sei durch den damaligen Mitarbeiter der Beklagten zu 1), den Zeugen D. K. erfolgt. Weder der Beklagten zu 1) als bloßer Vertriebspartner der TFDC noch dem Beklagten zu 2) als damaligem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sei bekannt, ob und welche Personen in den anderen Vertriebsgebieten LLC-Anteile gekauft hätten. Die Beklagten könnten sich daher nur mit Nichtwissen zu der – offenkundig ins Blaue hinein aufgestellten – Behauptung der Kläger erklären, dass derartig viele Anleger in großer Zahl im Range vor den Klägern Ansprüche auf Kauf der LLC Anteile gegenüber der TFDC gehabt hätten. Die Beklagten meinen: Die Klage sei i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt. Der pauschale Verweis auf Rechte aus einer Reservierungsvereinbarung werde es dem Vollstreckungsorgan nicht ermöglichen würde, die Vollständigkeit und Richtigkeit der zu übertragenden Rechte anhand des Vollstreckungstitels zu überprüfen. Es sei kein Anlagenvermittlungsverhältnis zustande gekommen. Gegenstand sei die Beteiligung an einer Gesellschaft gewesen, die ein noch nicht erschlossenes Grundstück zu Eigentum erworben habe. Die Beklagte zu 1) sei gegenüber den Klägern folglich ausschließlich als Maklerin aufgetreten. Unzutreffend sei es, wenn die Kläger meinten, sie seien nicht ausreichend auf das FIFO-Prinzip hingewiesen worden. Gegenteiliges ergebe sich bereits aus den Unterlagen der TFDC. Der Verweis auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.02.2021 – 325 O 100/10 vermöge nicht zu überzeugen: Aufklärungsbedürftig sei nach der Auffassung des Landgerichts der Umstand, dass der Ausstiegszeitpunkt bzw. der Zeitpunkt, zu dem mit einer Auszahlung gerechnet werden könne, durch das FIFO-Prinzip „unkalkulierbar“ werde. Damit lege das Gericht der Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung aber ein Risiko zugrunde, dass zum einen in der Projektkonzeption überhaupt nicht angelegt sei und zum anderen nicht durch das FIFO-Prinzip bedingt ist. Dass die Kläger und andere Investoren nicht hätten ausgezahlt werden können, beruhe nicht darauf, dass sich zu viele Anleger für eine Auszahlung entschieden hätten, mithin nicht auf dem FIFO-Prinzip, sondern darauf, dass das Projekt aufgrund unvorhergesehener genehmigungsrechtlicher Probleme erhebliche Verzögerungen erfahren habe und letztendlich bedingt durch die Insolvenz der TFDC sowie der als Folge der COVID-19 Pandemie stark rückläufigen Investitionsbereitschaft gescheitert sei. Auf dieses Totalverlustrisiko infolge einer außerplanmäßigen Fehlentwicklung des Projekts werde aber in den als Anlage K 8 vorgelegten „Erklärungen der Anbieterin“ ausdrücklich hingewiesen. Ein Anspruch der Kläger ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG. Bei dem gegenständlichen Projekt handele es sich nicht um den Betrieb eines erlaubnispflichtigen Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 KWG und damit auch nicht um eine Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a) S. 2 Nr. 5 KWG, die ein solches Einlagengeschäft voraussetze. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlu8ng geworden sind, sowie auf das Protokoll der am 05.06.2023 geschlossenen mündlichen Verhandlung verwiesen.