Beschluss
310 O 338/23
LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2023:1121.310O338.23.00
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Tenor
1. Der Antrag vom 07.11.2023 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag vom 07.11.2023 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Antragsstellerin die Antwort der Antragsgegnerin vom 07.11.2023 (Anlage Ast. 10) auf die vorgerichtliche Abmahnung nicht unverzüglich und unaufgefordert dem Gericht nachgereicht hat. Der Antrag erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtsmissbräuchlich. a) Die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet den Antragsteller zu vollständiger Erklärung über die tatsächlichen Umstände. Kann dem Antragsteller eine planmäßig gezielte Gehörsvereitelung zur Erschleichung eines Titels vorgeworfen werden, kann ein Verfügungsantrag als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen sein (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 03.12.2020 – 1 BvR 2575/20, Rn. 13, juris). Ein Rechtsmissbrauch kann sich danach unter dem Gesichtspunkt ergeben, dass der Antragsteller die Antwort auf eine vorgerichtliche Abmahnung verschweigt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 22.2.2019 – 1 W 9/19, BeckRS 2019, 12651 Rn. 10). Er kann aber auch - wie hier - darin liegen, dass eine während des Verfahrens erfolgte Antwort nicht unverzüglich nachgereicht wird, denn zur prozessualen Wahrheitspflicht gehört im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens regelmäßig das unaufgeforderte und unverzügliche Einreichen eines die Streitsache betreffenden Schriftsatzes der bislang nicht am Verfahren beteiligten Gegenseite auch dann, wenn das Verfahren bereits in Gang gesetzt wurde und der außergerichtliche Schriftsatz der Gegenseite erst danach, aber vor einer Entscheidung des Gerichts die Antragstellerseite erreicht (OLG München, Urt. v. 5.8.2021 – 29 U 6406/20, GRUR-RS 2021, 24559). Ausgehend von diesen Maßstäben wäre die Antragstellerin gehalten gewesen, die E-Mail-Antwort der Antragsgegnerin vom 07.11.2023 (Anlage Ast. 10) unverzüglich nach deren Eingang beim Prozessbevollmächtigten der Antragsstellerin am 07.11.2023 um 15:07 Uhr dem Gericht nachzureichen. Dieser Obliegenheit ist die Antragstellerin durch die Vorlage zusammen mit dem Schriftsatz vom 16.11.2023, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, nicht gerecht geworden. Dabei bedarf die Frage, welche Frist für eine „unverzügliche“ Nachreichung noch genügt hätte, hier keiner Entscheidung, denn ein Zuwarten von neun Tagen, also bis zum 16.11.2023, ist angesichts der strengen zeitlichen Anforderungen, die im Eilverfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend, jedenfalls nicht mehr „unverzüglich“. b) Hieran ändert es nichts, dass das Gericht mit Verfügung vom 07.11.2023 Hinweise erteilt hat und in dieser Verfügung, die dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 09.11.2023 zugestellt wurde, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gegeben hatte. Diese Stellungnahmefrist, bei der es sich aufgrund der Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin nicht um eine Präklusionsfrist, etwa im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO handelt, durfte die Antragstellerin zur Nachreichung der Antwort der Antragsgegnerin nicht ausschöpfen. Dies liegt daran, dass die Obliegenheit zur unverzüglichen und unaufgeforderten Nachreichung einer Antwort auf die Abmahnung auch und insbesondere im Interesse der Antragsgegnerseite besteht, nämlich zur Wahrung ihres Anspruchs auf ein Verfahren, in dem die Grundsätze der prozessualen Waffengleichheit beachtet werden. Durch die Obliegenheit zur unverzüglichen Nachreichung soll das Gericht in die Lage versetzt werden, so früh wie möglich auf vollständiger und zutreffender Tatsachengrundlage zu entscheiden, ob das Erlassverfahren (ausnahmsweise) einseitig geführt werden kann oder ob der Antragsgegnerseite rechtliches Gehör zu gewähren ist. Gerade mit Blick auf die Behandlung des Verfügungsverfahrens als eilbedürftig muss das Gericht darauf vertrauen können, im noch einseitigen Verfahren von der Antragstellerseite über den Stand des außergerichtlichen Abmahnverfahrens laufend und unverzüglich informiert zu werden. Denn aus der Mitteilung einer vorgerichtlichen Reaktion auf die Abmahnung kann sich die Notwendigkeit der Hinweiserteilung an die eine, die andere oder beide Seiten ergeben, die gem. § 139 Abs. 4 ZPO ohnehin so früh als möglich erfolgen muss, was im als eilig zu behandelnden einstweiligen Verfügungsverfahren umso mehr gilt. c) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Kammer mit der Verfügung vom 07.11.2023 nicht lediglich auf Bedenken hinsichtlich des Verfügungsanspruchs hingewiesen hatte, sondern auch auf Bedenken in Bezug auf die Frage, ob die Antragsgegnerin ordnungsgemäß abgemahnt worden war, insbesondere, ob die Abmahnung die Antragsgegnerin unter den E-Mail-Adresse „kundendienst_de@....com“ und „support@....com“ überhaupt hatte erreichen können. Die diesbezügliche Nachfrage betraf nur den Zugang der Abmahnung, nicht aber die Frage, ob schon eine Antwort der Antragsgegnerseite vorliege. Daher durfte der Hinweis der Kammer von der Antragstellerin auch nicht dahin verstanden werden, dass ihr für die etwaige Nachreichung einer bisher nicht mitgeteilten Antwort eine zusätzliche Frist über die unverzügliche Nachreichung hinaus gewährt werden sollte. Vielmehr ließ der Hinweis der Kammer ja gerade erkennen, dass die Kammer davon ausging, dass bei der Antragstellerin keine Reaktion eingegangen war. Auch dies hätte die Antragstellerin zur unverzüglichen Nachreichung veranlassen müssen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin den Hinweis der Kammer missverstanden hätte. Denn der Umstand, dass die Vorlage der Antwort (Anlage Ast. 10) erst im Schriftsatz vom 16.11.2023 erfolgte, deutet - wie im Übrigen auch der Vortrag im Schriftsatz - darauf hin, dass Ast. 10 von der Antragstellerin gar nicht zur Erfüllung der prozessualen Wahrheitspflicht nachgereicht worden ist, sondern um die geäußerten Bedenken der Kammer hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Abmahnung auszuräumen. e) Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, durch die Nachreichung im zeitlichen Rahmen der ihr gesetzten Frist sei der Verstoß gegen die Obliegenheit zur unverzüglichen Nachreichung quasi „geheilt“ worden. Damit würde sich die Antragstellerin im Ergebnis darauf berufen, sie müsse so behandelt werden, als wenn ihr die Frist auch zum Zwecke der Nachreichung der Abmahnantwort gesetzt worden sei. In diesem Falle hätte es sich aber nicht mehr um eine „unaufgeforderte“ Einreichung der Abmahnantwort gehandelt, so dass auch bei dieser Sichtweise das Kriterium der unverzüglichen und unaufgeforderten Nachreichung nicht erfüllt wäre. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 3. Der Streitwert wurde nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt.