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Beschluss

5 W 31/23

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2023:1221.5W31.23.00
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Leitsätze
1. In einstweiligen Verfügungsverfahren kann ohne Anhörung des Antragsgegners im Beschlusswege entschieden werden. Daher hat der Antragsteller alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob, wann und wie der Antragsgegner vor einer Entscheidung in der Sache einzubeziehen ist.(Rn.12) 2. Wenn ein Antwortschreiben auf eine Abmahnung nicht vorgelegt oder sogar wahrheitswidrig behauptet wird, der Abgemahnte hätte nicht auf die Abmahnung reagiert, so ist die Schwelle des Rechtsmissbrauchs überschritten. Die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet den Antragsteller zu vollständiger Erklärung über die tatsächlichen Umstände. Wenn dem Antragsteller eine planmäßig gezielte Gehörsvereitelung zur Erschleichung eines Titels vorgeworfen werden kann, so kann ein Verfügungsantrag als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen sein.(Rn.12) 3. Rechtsfolge eines auf die Erschleichung einer einstweiligen Verfügung durch Vereitelung des Anspruchs des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerichteten Verhaltens ist in aller Regel die Unzulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs im Eilverfahren (Anschluss OLG München, Urteil vom 5. August 2021 - 29 U 6406/20).(Rn.11)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21.11.2023, Az. 310 O 338/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 25.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einstweiligen Verfügungsverfahren kann ohne Anhörung des Antragsgegners im Beschlusswege entschieden werden. Daher hat der Antragsteller alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob, wann und wie der Antragsgegner vor einer Entscheidung in der Sache einzubeziehen ist.(Rn.12) 2. Wenn ein Antwortschreiben auf eine Abmahnung nicht vorgelegt oder sogar wahrheitswidrig behauptet wird, der Abgemahnte hätte nicht auf die Abmahnung reagiert, so ist die Schwelle des Rechtsmissbrauchs überschritten. Die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet den Antragsteller zu vollständiger Erklärung über die tatsächlichen Umstände. Wenn dem Antragsteller eine planmäßig gezielte Gehörsvereitelung zur Erschleichung eines Titels vorgeworfen werden kann, so kann ein Verfügungsantrag als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen sein.(Rn.12) 3. Rechtsfolge eines auf die Erschleichung einer einstweiligen Verfügung durch Vereitelung des Anspruchs des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerichteten Verhaltens ist in aller Regel die Unzulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs im Eilverfahren (Anschluss OLG München, Urteil vom 5. August 2021 - 29 U 6406/20).(Rn.11) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21.11.2023, Az. 310 O 338/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 25.000,00 festgesetzt. I. Die Antragstellerin hat mit Antragsschrift vom 07.11.2023 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, der Antragsgegnerin, die die Streamingplattform „Spotify“ betreibt, zu untersagen, das Musikalbum „European-Masters: Ja, der Eiffelturm“ mit 15 konkret bezeichneten Tonaufnahmen der Sängerin „Severine“ öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen unter https://open.spotify.com/... Die Antragstellerin hat sich darauf berufen, Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte gem. § 85 Abs. 1 UrhG an den gegenständlichen Tonaufnahmen zu sein, die sie von der M. GmbH übertragen bekommen habe. Sie, die Antragstellerin, habe der Antragsgegnerin keine Nutzungsrechte zur Verwertung eingeräumt. Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 11.10.2023 unter Fristsetzung bereits auf den 25.09.2023 [sic] abmahnen (Anlage Ast 9). Sie hat im Verfügungsantrag vom 07.11.2023 angegeben, dass die Antragsgegnerin sich nicht gemeldet habe. Der Verfügungsantrag ist am 07.11.2023, 11:14, Uhr beim Landgericht Hamburg eingegangen. Mit E-Mail vom 07.11.2023, 15:07 Uhr wandte sich eine Rechtsanwältin im Namen der Antragsgegnerin an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und antwortete auf die Abmahnung vom 11.10.2023 (Anlage Ast 10). Darin teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie die streitgegenständliche Aufnahme am 17.10.2023 ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht von der Plattform „Spotify“ entfernt habe und sie gelöscht lassen werde. Die Aufnahme sei ihr, der Antragsgegnerin, vom Lizenzgeber „T.“, …, angeliefert worden. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 07.11.2023 der Antragstellerin (einseitig) Hinweise erteilt und eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen gesetzt. Die Verfügung ist seitens des Gerichts am 08.11.2023 abgesandt worden. Hinsichtlich der Verfügung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ein Empfangsbekenntnis datierend auf den 09.11.2023 abgegeben. Die Antwort-E-Mail der Antragsgegnerin vom 07.11.2023 ist mit dem Schriftsatz vom 16.11.2023, mit dem zugleich auf die gerichtlichen Hinweise Stellung genommen worden ist, dem Landgericht übermittelt worden. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 21.11.2023 zurückgewiesen. Es hat gemeint, der vorliegende Verfügungsantrag sei unzulässig, weil die Antragstellerin die Antwort der Antragsgegnerin vom 07.11.2023 auf die vorgerichtliche Abmahnung nicht unverzüglich und unaufgefordert dem Gericht nachgereicht habe. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 23.11.2023, der das Landgericht mit Beschluss vom 05.12.2023 nicht abgeholfen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 21.11.2023 und 05.12.2023 Bezug genommen. II. 1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht den vorliegenden Verfügungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil die Antragstellerin nicht unaufgefordert und unverzüglich das Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 07.11.2023 dem Gericht vorgelegt hat. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Beschlüssen vom 21.11.2023 und 05.12.2023 Bezug. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt auch nach Ansicht des Senats im Streitfall keine abweichende Beurteilung; sie gibt lediglich Anlass zu folgenden Ausführungen: a. Die Antragstellerin gefährdet mit ihrem Antrag das Recht der Antragsgegnerin auf prozessuale Waffengleichheit. Rechtsfolge eines auf die Erschleichung einer einstweiligen Verfügung durch Vereitelung des Anspruchs des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerichteten Verhaltens ist regelmäßig die Unzulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs im Eilverfahren (vgl. KG GRUR-RS 2021, 56720 Rn. 16 - Investoren-Präsentation; OLG München GRUR-RS 2021, 24559 Rn. 5 - prozessuale Waffengleichheit). Gerade weil in einstweiligen Verfügungsverfahren ohne Anhörung des Antragsgegners im Beschlusswege entschieden werden kann, treffen nicht nur das Gericht aus den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit resultierende Pflichten, sondern hat auch der Antragsteller alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob, wann und wie der Antragsgegner vor einer Entscheidung in der Sache einzubeziehen ist (Dämmer in BeckOK UWG, 22. Ed., § 8c Rn. 12 m.w.N.). Wird ein Antwortschreiben auf eine Abmahnung nicht vorgelegt oder sogar wahrheitswidrig behauptet, der Abgemahnte hätte nicht auf die Abmahnung reagiert, ist die Schwelle des Rechtsmissbrauchs allein aus diesem Grund überschritten (Dämmer in BeckOK UWG, 22. Ed., § 8c Rn. 12 m.w.N.). Dabei sind auch solche Antwortschreiben auf die Abmahnung dem Gericht unaufgefordert und unverzüglich vorzulegen, die erst nach Einreichung des Antrags beim Antragsteller eingehen (OLG München GRUR-RS 2021, 24559 Rn. 4). Auch im Zivilverfahren unterliegt jede Rechtsausübung dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte. Die Parteien sind vor diesem Hintergrund zu redlicher Prozessführung verpflichtet. Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse und ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (KG GRUR-RS 2021, 56720 Rn. 24 - Investoren-Präsentation). Die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet den Antragsteller zu vollständiger Erklärung über die tatsächlichen Umstände. Kann dem Antragsteller eine planmäßig gezielte Gehörsvereitelung zur Erschleichung eines Titels vorgeworfen werden, kann ein Verfügungsantrag als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen sein (KG GRUR-RS 2021, 56720 Rn. 24 - Investoren-Präsentation). Die prozessuale Besonderheit, dass eine einstweilige Verfügung gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und sogar ohne gerichtliche Beteiligung der Gegenseite erlassen werden kann, verschafft dem Antragsteller einen erheblichen Vorteil. Er bestimmt zunächst allein den einer Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt. Kehrseite dieses Vorteils muss aber nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. BVerfG 2018, 1288 Rn. 14ff. - Die F.-Tonbänder) sein, dass sein Vortrag vollständig, wahrheitsgemäß und eindeutig zu sein hat, da nur so das Gericht in die Lage versetzt wird, nicht nur über die Frage, ob dem Antrag stattzugeben ist, sachgerecht zu entscheiden, sondern auch darüber, ob zuvor die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder zumindest die schriftliche Anhörung des Antragsgegners erforderlich ist (KG GRUR-RS 2021, 56720 Rn. 27 - Investoren-Präsentation). Ob der Antragsteller dies für nötig befindet, ist nicht erheblich. Unerheblich ist auch, ob sich das prozessual unredliche Verhalten des Antragstellers im Ergebnis ausgewirkt hat (KG GRUR-RS 2021, 56720 Rn. 28, 29 - Investoren-Präsentation). b. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze ist der vorliegende Verfügungsantrag unzulässig. Die Antragstellerin hat in ihrem am 07.11.2023, 11:14 Uhr, bei Gericht eingereichten Verfügungsantrag angegeben, dass eine Antwort auf die vorgerichtliche Abmahnung vom 11.10.2023 nicht vorliege. Weniger als vier Stunden später ging beim Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Antwort-E-Mail vom 07.11.2023 ein. aa. Es bedurfte sodann der unaufgeforderten und unverzüglichen Weiterleitung der Antwort-E-Mail vom 07.11.2023 an das Gericht, weil nunmehr der Vortrag in der Antragsschrift unrichtig geworden war (§ 138 Abs. 1 ZPO). Weil ein einseitiger Erlass der so beantragten einstweiligen Verfügung im Raum stand, musste die Weiterleitung an das Gericht ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Die Nichtreaktion am 08.11.2023 sowie ein Zuwarten zunächst bis zum 09.11.2023 und dann bis zum 16.11.2023 verstößt im Streitfall gegen das auch im Prozessrecht geltende Gebot von Treu und Glauben. Hierbei ist im Streitfall auch zu berücksichtigen, dass in der Abmahnung keine wirksame Fristsetzung erfolgt ist. Die dann am 07.11.2023 erfolgte Reaktion auf die Abmahnung vom 11.10.2023 war - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - sofort an das Landgericht weiterzuleiten. Der Senat schließt sich insoweit vollumfänglich den Ausführungen des Landgerichts an. bb. Zudem ist auch unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens keine abweichende Entscheidung gerechtfertigt. Die gerichtliche Verfügung vom 07.11.2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ausweislich seines Empfangsbekenntnisses (zu Bl. 10 d.A.) am 09.11.2023 zur Kenntnis genommen. Ein Empfangsbekenntnis i.S.v. § 175 Abs. 1 ZPO n.F. erbringt grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (BGH BeckRS 2021, 10258 Rn. 9). Das Empfangsbekenntnis beweist nach § 175 Abs. 3 ZPO und der darin enthaltenen gesetzlichen Beweislastregel das dort angegebene Zustellungsdatum (BGH BeckRS 2021, 33339 Rn. 10). Es ist daher im Streitfall von einer Zustellung der gerichtlichen Verfügung erst am 09.11.2023 auszugehen. Soweit der Prozessbevollmächtigte in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 23.11.2023 angibt, er habe die dreiseitige Verfügung des Landgerichts, die am Vormittag des 08.11.2023 bei ihm eingegangen sei, „aus Zeitgründen zunächst nur teilweise überfliegen bzw. anlesen können“, während er die Antwort-E-Mail der Antragsgegnerin vom 07.11.2023, 15:07 Uhr, am Vormittag des 08.11.2023 habe „zur Kenntnis nehmen können“, so ist damit eine behauptete gleichzeitige Kenntnisnahme im Hinblick auf die Beweisvermutung gem. § 175 Abs. 3 ZPO n.F. schon nicht spezifiziert dargetan. Hinsichtlich des gerichtlichen Hinweises ist nach dem Vorgenannten von einer Kenntnisnahme erst am 09.11.2023 auszugehen. Spätestens am Vormittag des 08.11.2023 und damit zeitlich zuvor lag jedoch eine Kenntnis von der Antwort-E-Mail der Antragsgegnerin vor. Die Antragseinreichung am 07.11.2023, 11:14 Uhr, mit der dortigen Angabe, es läge keine Antwort vor, muss dem Prozessbevollmächtigten bei Kenntnisnahme der Antwort-E-Mail vom 07.11.2023 bewusst gewesen sein. Angesichts der Beweiswirkung gem. § 175 Abs. 3 ZPO kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bereits am Vormittag des 08.11.2023 festgestanden habe, dass eine Entscheidung des Landgerichts über den Verfügungsantrag der Antragstellerin nicht mehr unmittelbar bevorstehe, sondern auf Hinweise des Gerichts zu reagieren sei. Dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin am 07.11.2023 (Antragseinreichung), 08.11.2023 (späteste Kenntnisnahme der Anwort-E-Mail vom 07.11.2023) und 09.11.2023 (empfangsbereite Entgegennahme der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 07.11.2023) ersichtlich arbeitete, kann entgegen seinem Beschwerdevorbringen auch nicht von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in diesen Tagen ausgegangen werden. Insoweit hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass die Obliegenheit zur Nachreichung einer Antwort auf eine Abmahnung nicht mehr als die schlichte Nachreichung bei Gericht erfordert und weitere Ausführungen, Kommentare o.ä. der Antragstellerseite insoweit nicht erforderlich sind. Schließlich kommt im Streitfall hinzu, dass die Antwort-E-Mail vom 07.11.2023 ein erhebliches Bestreiten der Aktivlegitimation beinhaltet und auch aus diesem Grund wegen § 138 Abs. 1 ZPO eine unverzügliche Inkenntnissetzung des Gerichts vor einem etwaigen Erlass einer Beschlussverfügung erforderlich war. Die vorliegenden Einzelfallumstände führen auch bei einer Gesamtwürdigung zu einer Bewertung als prozessual unredliche Antragstellung. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 47, 51, 63 GKG.