Beschluss
311 S 50/12
LG Hamburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2012:1115.311S50.12.0A
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Leitsätze
1. In Hamburg gibt es keine ortsübliche Berechnungsmethode für Balkonflächen.(Rn.5)
2. Es sind bei einer 2003 gemieteten Wohnung bis zu 50% der Balkonfläche als Wohnfläche erlaubterweise vom Vermieter angesetzt worden.(Rn.6)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 27.04.2012, Az. 918 C 62/11, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Hamburg gibt es keine ortsübliche Berechnungsmethode für Balkonflächen.(Rn.5) 2. Es sind bei einer 2003 gemieteten Wohnung bis zu 50% der Balkonfläche als Wohnfläche erlaubterweise vom Vermieter angesetzt worden.(Rn.6) Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 27.04.2012, Az. 918 C 62/11, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Beklagten zur Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von € 519,57 auf € 600,75 verurteilt. Dem Kläger steht ein entsprechender Anspruch aus § 558 Abs.1 BGB zu. Der ausgeurteilte Betrag entspricht der ortsüblichen Vergleichsmiete. Insbesondere hat das Amtsgericht zu Recht zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete das Rasterfeld I 4 des Hamburger Mietenspiegels 2009 herangezogen. Die Wohnung der Beklagten weist eine Wohnfläche von über 91 m² auf. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten H. vom 9.12.2011) weist die Wohnung eine Fläche von 91,46 m² auf, wobei der Balkon der Wohnung mit 5,37 m², entsprechend der Hälfte der Grundfläche des Balkons, anzusetzen ist. Die Bewertung dieser Balkonfläche – der einzige Streitpunkt zwischen den Parteien – hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Anwendung der Rechtsprechung des BGH (zuletzt BGH, Urteil vom 22.4.2009, VIII ZR 86/08, NZM 2009, 477, sowie Urteil vom 16. 12. 2009, VIII ZR 39/09, NJW 2010, 1064) vorgenommen. Zur Auslegung des Begriffs der Wohnfläche sind demnach grundsätzlich die für den preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen heranzuziehen, falls nicht die Parteien dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine abweichende Bedeutung beigemessen haben oder ein anderer Berechnungsmodus ortsüblich ist. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien steht hier nicht in Rede. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht auch ein ortsüblicher Berechnungsmodus, wonach Balkone im Regelfall zu einem Viertel und nur im Ausnahmefall zur Hälfte angerechnet werden, in Hamburg nicht. Insoweit ist zunächst gerichtsbekannt, dass es in Hamburg keine "herrschende Rechtsprechung" gab und gibt, kraft derer - ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts des Abschlusses des Mietvertrages - Balkone im Regelfall zu einem Viertel angerechnet wurden. Insbesondere wurde auch nicht etwa regelhaft die I. Berechnungsverordnung herangezogen. Was die Ortsüblichkeit betrifft, ist vielmehr allgemein anerkannt, dass Mietspiegeln insoweit eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Langenberg, in: Schmidt-Futterer, 10. Aufl., 2011, Anhang zu §556a BGB, Rz. 15). Aus Ziffer 6.2 des Hamburger Mietenspiegels 2009 ergibt sich nun aber wiederum, dass auch in Hamburg nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages differenziert und nicht pauschal für alle Mietverträge eine regelmäßige Anrechnung der Balkonfläche mit einem Viertel stattfindet. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Es sind mithin, wie auch das Amtsgericht zu Recht annimmt, die Bestimmungen zur Berechnung im preisgebundenen Wohnraum heranzuziehen, die zum Zeitpunkt der Begründung des Mietverhältnisses galten, hier also für den vor dem 31.12.2003 abgeschlossenen Mietvertrag § 44 Abs.2 der II. Berechnungsverordnung, wonach die Balkonfläche "bis zur Hälfte" der Grundfläche anzurechnen ist. Völlig zu Recht zieht das Amtsgericht sodann die weitere Konsequenz, dass - ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Wohnwert des betreffenden Balkons der Beklagten - die Vermieterseite berechtigt war, die Grundfläche des Balkons hälftig anzusetzen. Soweit die Beklagten die Kostenentscheidung des Amtsgerichts angreifen, beabsichtigt die Kammer, diese in einem etwaigen Zurückweisungsbeschluss für die 1. Instanz zu korrigieren, was auch im Rahmen des § 522 Abs. 2 ZPO möglich ist (LG Kaiserslautern, B.v. 16.10.2007, 1 S 82/07, zitiert nach juris; MünchKomZPO-Rimmelspacher, 3. Aufl., § 522 Rn. 20). Ausgehend von dem vom Amtsgericht festgesetzten Streitwert (81,18 € x 12) entspricht der zurückgenommene Teil der Klage (8,30 € x 12) einem Anteil von ca. 9 % hieran, was wegen des Gebührensprungs nicht als unerheblich zu betrachten ist. Die Beklagtenseite wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Fall eines notwendigen Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO (selbst wenn dieser nur die Kosten beträfe) eine Reduktion der Gerichtsgebühren nicht mehr in Betracht kommt. Es wird daher angeregt, eine Gesamtrücknahme im Kosteninteresse zu erwägen. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises. Innerhalb der gleichen Frist sollten die Beklagten erwägen, ob die Berufung im Kosteninteresse nicht zurückgenommen werden sollte.