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Urteil

311 O 60/19

LG Hamburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0828.311O60.19.00
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Tenor
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger € 50.151,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2019, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Porsche Cayenne 3.0L V6 Diesel, FIN:..., zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1) zu 1/4 zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 1/3 und der Beklagten zu 2) und 3) in vollem Umfang zu tragen. Die Beklagte zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/4 zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger € 50.151,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2019, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Porsche Cayenne 3.0L V6 Diesel, FIN:..., zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1) zu 1/4 zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 1/3 und der Beklagten zu 2) und 3) in vollem Umfang zu tragen. Die Beklagte zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/4 zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die – mit Ausnahme des Antrags zu 3) – zulässige Klage ist nur gegenüber der Beklagten zu 1) überwiegend begründet. Gegen die Beklagten zu 2) und 3) war die Klage vollständig abzuweisen. A. Die Klage ist größtenteils zulässig. I. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1), 2) und 4) zulässig. Die Beklagten haben zur Hauptsache mündlich verhandelt, ohne eine etwaige Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend zu machen, sodass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg jedenfalls aus § 39 S. 1 ZPO folgt. Das klägerische Interesse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten folgt aus §§ 756 Abs. 1, 765 ZPO. Der Kläger kann die Beklagten gem. §§ 59, 60 ZPO als Streitgenossen gemeinsam verklagen. II. Der mit dem Antrag zu 3) verfolgte Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden, „die aus der Ausstattung des Fahrzeuges […] mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung resultieren“, ist unzulässig. Insoweit fehlt es an dem notwendigen Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO, weil der Kläger (etwaig) erlittene Schäden vollständig beziffern kann und daher die Leistungsklage vorrangig ist. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat hier keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen noch in der Entwicklung befindlichen Schaden besteht. Vielmehr hat der Kläger seinen allein auf das volle negative Interesse gerichteten Schadensersatzanspruch mit dem Antrag zu 1) von Anfang an vollständig beziffert und nicht dargelegt, inwiefern er von weiteren Schäden ausgeht (vgl. BGH Urt. v. 30.7.2020 – VI ZR 397/19, BeckRS 2020, 19838 Rn. 29, beck-online; OLG Köln Urt. v. 6.6.2019 – 24 U 5/19, BeckRS 2019, 13405 Rn. 17, 18, beck-online). B. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist überwiegend begründet. Lediglich der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs und die Zinsforderungen waren (teilweise) als unbegründet abzuweisen. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) gem. §§ 826, 31 BGB ein Anspruch auf Zahlung von € 50.151,72 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu. Der Kläger muss sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von € 26.524,21 als Vorteil i. R. d. § 249 BGB anrechnen lassen. 1. Das Verhalten der Beklagten zu 1) ist als sittenwidrig i. S. d. § 826 BGB zu qualifizieren. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 15, juris m. w. N.). Die Beklagte zu 1) hat objektiv sittenwidrig gehandelt, indem sie auf der Grundlage einer für ihr Unternehmen getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes systematisch Motoren in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit einher ging eine erhöhte Belastung der Umwelt sowie die Gefahr einer Betriebsbeschränkung, bzw. –untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge bei Aufdeckung dieses Sachverhalts. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der mit den bemakelten Motoren ausgestatteten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einer Gesamtschau des Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen (BGH, a. a. O., Rn. 16, juris). Bei der streitgegenständlichen „Aufwärmstrategie“ handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (vgl. LG Nürnberg-Fürth Endurteil v. 13.7.2020 – 4 C 6124/19, BeckRS 2020, 18325 Rn. 22, beck-online m. w. N.). Das streitgegenständliche Fahrzeug ist Gegenstand eines Rückrufs des Kraftfahrtbundesamtes vom 22.01.2018 (Anlage K 28). Die Beklagte zu 1) hat den klägerischen Vortrag nicht bestritten, wonach in dem PKW ein „Warmlaufmodus“ zum Einsatz kommt, um die Stickoxidemissionen in den ersten Minuten nach einem Kaltstart zu reduzieren, und dass diese „Aufwärmstrategie“ aufgrund der Abhängigkeit von spezifischen Parametern nahezu ausschließlich unter den Prüfbedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) zum Einsatz kommt. Mithin kommt eine Software zum Einsatz, die erkennt, dass sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und nur in dieser Situation einen Mechanismus in Gang setzt, der zu einer Reduktion des Schadstoffausstoßes führt, der im realen Straßenverkehr nicht zum Einsatz kommt. Insofern bestand das Risiko, dass die unzulässige Abschalteinrichtung zu einer Betriebsbeschränkung oder –untersagung gem. § 5 Abs. 1 FZV durch die Zulassungsbehörde führen würde. Gerade wenn der Kläger sich keine konkreten Vorstellungen über die Rechtsbeständigkeit der Typgenehmigung und die Erfüllung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte machte, war das Inverkehrbringen der Motoren unter diesen Umständen sittenwidrig und stand wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Käufer gleich (BGH, a. a. O., Rn. 23, juris). Es besteht ein erhebliches Ungleichgewicht im Hinblick auf das bei dem Hersteller des Motors und den Käufern der Fahrzeuge vorhandene (technische) Wissen in Bezug auf die Funktionsweise der hergestellten und vertriebenen Motors. Arglose Käufer der mit dem bemakelten Motor ausgestatteten Fahrzeuge mussten daher mangels eigener Möglichkeiten, die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben auch nur nachvollziehen, geschweige denn kontrollieren zu können, darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Vorgaben von der Beklagten zu 1) eingehalten worden waren; gleichzeitig durften sie sich angesichts der die Beklagte zu 1) nach den genannten Regelungen treffenden Pflichten und insbesondere im Hinblick auf das Typgenehmigungsverfahren darauf auch verlassen (vgl. BGH, a. a. O., Tz. 24, juris). Die Beklagte zu 1) machte sich im Rahmen der von ihr bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen durch arglistige Täuschung des KBA zu erschleichen und die derart bemakelten Motoren alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt zunutze. Dabei erfolgte das Inverkehrbringen der Motoren gerade mit dem Ziel, möglichst viele der mit den bemakelten Motoren ausgestatteten Fahrzeuge abzusetzen. Ein solcher Fall steht einer bewussten arglistigen Täuschung derjenigen, die ein solches Fahrzeug erwerben, gleich. Die Beklagte zu 1) trifft das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, daher gerade auch im Hinblick auf die Schädigung aller unwissenden Käufer der mit dem bemakelten Motor ausgestatteten Fahrzeuge. Diese Schädigung stellt die zwangsläufige Folge des Inverkehrbringens der betroffenen Motoren dar und liegt unmittelbar in der Zielrichtung des sittenwidrigen Verhaltens (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 25, juris). 2. Die sittenwidrige Täuschung des Klägers ist der Beklagten zu 1) auch zuzurechnen. Die Haftung einer juristischen Person setzt gemäß § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, Rn. 13). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die Beklagte zu 1) ist der sie insoweit treffenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 37, juris m. w. N.). Danach trifft die Beklagte zu 1) vorliegend eine sekundäre Darlegungslast, weil der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen hat. Das gilt insbesondere für den Umstand, dass es sich bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundlegende, alle Fahrzeuge mit Motoren der hier streitgegenständlichen Serie betreffende Strategieentscheidung handelte, die mit erheblichen Risiken für das gesamte Unternehmen und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden war, sondern auch die Bedeutung gesetzlicher Grenzwerte und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten ihrer Einhaltung für die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1). Wegen der besonderen Schwierigkeiten des Klägers, konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Kenntnis eines bestimmten Vorstandsmitglieds ergibt, ist das einfache Bestreiten jeglicher Kenntnis von Vorstandsmitgliedern der Beklagten zu 1) durch diese nicht ausreichend. Es wäre der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, mitzuteilen, welche Ermittlungen mit welchem Ergebnis sie insoweit angestellt hat und über welche Erkenntnisse sie insoweit verfügt (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 39, juris). Der entsprechende Vortrag des Klägers gilt daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. 3. Der von der Beklagten zu 1) beim Kläger verursachte Schaden i. S. d. §§ 826, 249 Abs. 1 BGB liegt in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug. Es kann dahinstehen, ob der Kläger einen objektiven Vermögensschaden dadurch erlitten hat, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht gegeben war. Denn ein Schaden ist hier jedenfalls deshalb eingetreten, weil der Vertragsschluss als unvernünftig anzusehen ist, weil der Kläger durch den ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten hat, die für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Es kann nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen werden, dass der Kläger das Fahrzeug auch in dem Bewusstsein erworben haben würde, dass eine Betriebsbeschränkung oder –untersagung droht und im Zeitpunkt des Erwerbs nicht absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 49, juris). Bei einem zur eigenen Nutzung erworbenen Kraftfahrzeug sind dessen Gebrauchsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit für den Eigentümer von so großer Bedeutung, dass die vorübergehende Entziehung eines Kraftfahrzeugs auch bei der Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs einen Vermögensschaden darstellt. Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs wirkt sich typischerweise als solcher auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant aus; bei generalisierender Betrachtung erfolgen Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen, der in der Zeitersparnis liegt. Das rechtfertigt nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme, dass ein Käufer, der ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (BGH, a. a. O., Rn. 51, juris). Keinesfalls war der streitgegenständliche PKW zum Zeitpunkt des Erwerbs für die Zwecke des Klägers voll brauchbar. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug vom Kläger tatsächlich genutzt werden konnte und sich die bestehende Stilllegungsgefahr nicht verwirklicht hat. Ein Fahrzeug ist für die Zwecke desjenigen, der durch ein sittenwidriges Verhalten zum Vertragsabschluss veranlasst wird, dann nicht voll brauchbar, wenn es aus der ex ante Sicht des Käufers letztlich vom Zufall abhängt, ob der unerkannt bestehende Mangel aufgedeckt und die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs in der Folge eingeschränkt wird. Bei Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls ist der Erwerb des Fahrzeugs auch nach der Verkehrsanschauung unvernünftig und damit für den Kläger nachteilig, die Brauchbarkeit des Fahrzeugs mithin nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht des Klägers eingeschränkt (BGH, a. a. O., Rn. 54, juris). Da der Schaden im Abschluss eines ungewollten Vertrages unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts liegt, vermag das später durchgeführte Software-Update ein Entfallen des einmal entstandenen Schadens nicht zu begründen. Der ungewollte Vertragsschluss wird hierdurch nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss (BGH, a. a. O., Rn. 58, juris). 4. Die zuständigen Organe der Beklagten zu 1) (§ 31 BGB) handelten auch vorsätzlich. Die bewusste Täuschung über die Abgaswerte durch Verwendung einer unzulässigen Software entsprach einer strategischen Entscheidung. Sie hatten daher Kenntnis vom Eintritt des Schadens bei den Käufern der mit den bemakelten Motoren ausgestatteten Fahrzeuge, von der Kausalität der eigenen Täuschung für den Schadenseintritt und von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen. Eine konkrete Kenntnis vom Eintritt des Schadens in der Person des Klägers ist nicht erforderlich (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 61, juris). 5. Der Kläger kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne den Eintritt der sittenwidrigen Schädigung stehen würde. Dann hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gekauft. Er kann daher von der Beklagten zu 1) verlangen, ihn von den Folgen des ungewollten Vertrages zu befreien. Der Kläger hat daher einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Nettokaufpreises in Höhe von € 76.675,93, wovon er sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihm gezogenen Nutzungen abziehen lassen muss. Die von dem Kläger durch Gebrauch des streitgegenständlichen PKW gezogenen Nutzungen sind gem. § 287 ZPO durch das Gericht zu schätzen. Dabei geht das Gericht von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km aus. Die gezogenen Nutzungen in Höhe von € 26.524,21 schätzt das Gericht, indem es den vom Kläger gezahlten Nettokaufpreis (€ 76.675,93) durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (245.087 km) teilt und diesen Wert mit den gefahrenen Kilometern (84.782) multipliziert. Nach Abzug der gezogenen Nutzungen verbleibt dem Kläger mithin der tenorierte Zahlungsanspruch. 6. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Erstattung des Kaufpreises folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Da die Klage der Beklagten zu 1) am 11.03.2019 zugestellt worden ist, waren Zinsen analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem Folgetag zuzusprechen. Entgegen der klägerischen Auffassung waren keine Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten gem. § 288 Abs. 2 BGB zuzusprechen, weil es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt. II. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist unbegründet, weil der Kläger der Beklagten zu 1) kein zur Begründung des Annahmeverzugs geeignetes Angebot zur Rückgabe des PKW unterbreitet hat (§ 293 BGB). Noch in der Klageschrift hat der Kläger die Übereignung und Übergabe des PKW lediglich unter Anrechnung von Nutzungsersatz angeboten, der sich nach einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km berechnet. Somit hat er - wie bereits ausgeführt - die Zahlung eines deutlich höheren Betrages verlangt, als er hätte beanspruchen können (vgl. BGH a. a. O. Tz. 85). III. Der Kläger hat keinen Anspruch gem. § 849 BGB auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis in Höhe von € 76.675,93 für die Zeit vom 21.12.2016 bis zur Rechtshängigkeit. Denn der Kläger hat hier für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhalten, welche die Nutzungsmöglichkeit des Geldes kompensiert (BGH Urt. v. 30.7.2020 – VI ZR 397/19, BeckRS 2020, 19838, Rn. 20 ff., beck-online). C. Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) ist unbegründet. I. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist unbegründet. Die Beklagte zu 2) haftet dem Kläger als Herstellerin des streitgegenständlichen PKW, in dem der bemakelte Motor verbaut ist, nicht gem. §§ 826, 31 BGB. Der klägerische Vortrag vermag die Annahme einer Haftung der Beklagten zu 2) gem. § 826 BGB nicht schlüssig zu begründen. Unter Beachtung der bereits dargestellten Anforderungen, die an eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung zu stellen sind, hat der Kläger schon keine objektiv sittenwidrige Handlung der Beklagten zu 2) dargelegt. Unstreitig hat die Beklagte zu 2) den streitgegenständlichen Motor, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, weder entwickelt noch hergestellt. Allein das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einem Motor, der eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist, vermag kein sittenwidriges Handeln zu begründen. Der Kläger trägt selber vor, dass die Beklagte zu 2) jedenfalls (nur) fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt habe, indem sie den zugelieferten Motor nicht hinreichend überprüft habe. Eine bloß fahrlässig unterlassene Überprüfung verletzt mangels besonderer Verwerflichkeit keinesfalls das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Bekanntwerden einer „Notice of Violation“ im Jahr 2015, die Anhaltspunkte für die Verwendung von „Defeat Devices“ in bestimmten Diesel-Modellen der Beklagten zu 2) auf dem amerikanischen Markt enthielt. Denn die amerikanischen Modelle unterscheiden sich unstreitig wesentlich von den europäischen Ausführungen, weshalb die Beklagte zu 2) nicht gehalten war, eigene Untersuchungen sämtlicher von der Beklagten zu 1) zugelieferter Motoren vorzunehmen. Das Bekanntwerden des „Diesel-Skandals“ um den Motor EA 189 betraf einen gänzlich anderen Motor, der von Volkswagen und nicht der Beklagten zu 1) hergestellt wurde. Da die Beklagte zu 1) mangels Weisungsgebundenheit nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2) bei der Herstellung des PKW war, scheidet auch ein Anspruch gem. § 831 BGB aus. II. Die Klage gegen die Beklage zu 3) ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 3) kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 437 Nr. 2 BGB, 346 ff. BGB zu. Denn der mit der Klageschrift vom 11.02.2019 erklärte Rücktritt ist gem. § 218 Abs. 1 BGB unwirksam, weil der Nacherfüllungsanspruch des Klägers verjährt ist und die Beklagte zu 3) sich darauf berufen hat. Der Nacherfüllungsanspruch verjährt gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache, die hier am 22.12.2016 erfolgt ist. Die Rücktrittserklärung am 11.02.2019 erfolgte mithin zu spät. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 438 Abs. 3 BGB, weil die Beklagte zu 3) das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht arglistig verschwiegen hat. Der Kläger hat schon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte zu 3) als bloße Verkäuferin des PKW um das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung wusste. Eine Wissenszurechnung gem. § 166 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil sämtliche Beklagten sich als juristisch selbständige Personen gegenüberstehen. Eine - bloß mittelbare - konzernrechtliche Verbundenheit vermag keine Wissenszurechnung zu begründen. Der Beklagten zu 3) ist auch nicht analog § 166 Abs. 2 BGB das Wissen der Beklagten zu 1) zuzurechnen. Die Beklagte zu 3) hat den Kaufvertrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen. Eine der Stellvertretung ähnliche Situation lag nicht vor und § 166 Abs. 2 BGB begründet gerade keine Eigenhaftung des gutgläubigen Vertreters (vgl. OLG Hamm Urt. v. 1.4.2020 – 30 U 33/19, BeckRS 2020, 11615 Rn. 48-50, beck-online). 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Die Leistung erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. a) Der Kaufvertrag ist nicht gem. § 134 BGB i. V. m. § 27 EG-FGV nichtig. Bereits der Anwendungsbereich des § 27 EG-FGV ist nicht eröffnet, weil es sich vorliegend nicht um ein Neufahrzeug handelt. b) Die auf Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten zu 3) gerichtete Willenserklärung ist auch nicht gem. § 142 Abs. 1 BGB als nichtig anzusehen. Zwar hat der Kläger mit der Klageschrift vom 11.02.2019 die Anfechtung erklärt (§ 143 Abs. 1 BGB). Es fehlt jedoch an einem Anfechtungsgrund. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf § 123 Abs. 1 BGB berufen, weil er - wie bereits ausgeführt - nicht von der Beklagten zu 3) arglistig getäuscht wurde. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um einen „Dritten“ i. S. d. § 123 Abs. 2 BGB, weshalb die Anfechtung nur in Betracht kommt, wenn die Beklagte zu 3) die arglistige Täuschung kannte oder kennen musste. Das ist aus den bereits genannten Gründen hier nicht der Fall. D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO und war nach den Grundsätzen der sog. Baumbach'schen Formel zu treffen. Im Verhältnis des Klägers zum Beklagten zu 1) war zudem ein um € 6.600,- (= 4 % Zinsen aus € 76.675,93 für 26 Monate) erhöhter fiktiver Streitwert zugrundezulegen, weil der Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Deliktszinsen unterliegt und diese Nebenforderung im Verhältnis zur Hauptforderung von € 63.564,50 (= € 76.675,93 abzüglich von Nutzungsentschädigung, die nach einer Gesamtlaufleistung von 500.000 berechnet wird) nicht unerheblich ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines PKW auf Schadensersatz in Anspruch. Am 02.11.2015 erhielt die Beklagte zu 2) eine „Notice of Violation“, die Anhaltspunkte für die Verwendung sog. „Defeat Devises“ in bestimmten 3,0 Liter V6 TDI Modellen der Jahre 2014 – 2016 darlegte. Die Vorwürfe bezogen sich ausschließlich auf die US-amerikanische Variante des Motors, die sich von der nach EU-Vorschriften zertifizierte Ausführung – insbesondere hinsichtlich der Abgasnachbehandlung – wesentlich unterscheidet. Die Beklagte zu 2) entschied sich für einen freiwilligen Verkaufsstopp aller Fahrzeuge des Typs Porsche Cayenne 3.0 Liter V6 TDI der Jahre 2013 – 2016 in den USA, Kanada und Puerto Rico. Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Kläger erwarb unter seiner Firma bei der Beklagten zu 3) am 02.06.2016 in H. einen von der Beklagten zu 2) hergestellten Porsche Cayenne Diesel 3.0L V6 TDI (FIN:... mit einem Kilometerstand von 4.193 zum Kaufpreis von netto € 76.675,93 (Anlagen K 1 u. K 2). Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 22.12.2016 übergeben. Die Beklagte zu 1) ist Herstellerin des in dem PKW verbauten Diesel-Motors. Die Beklagte zu 1) integrierte auch den zugekauften Motor, einschließlich Motorsteuerung, Motorsteuerungssoftware und SCR-Katalysator in das von der Beklagten zu 2) im Übrigen hergestellte Fahrzeug. Die Beklagte zu 2) verfügte über keinerlei Erfahrung und Kompetenz für die Entwicklung und Herstellung von Dieselaggregaten. Zwischen der Beklagten zu 3) und der P. D. GmbH besteht ein konzernrechtlicher Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die P. D. GmbH wird ihrerseits von der Beklagten zu 2) konzernrechtlich beherrscht. Das Fahrzeug unterliegt der Abgasnorm Euro 6. Zur Reduktion des Stickoxidausstoßes kommen eine Abgasrückführung sowie ein SCR-Katalysator (Ad-Blue) zum Einsatz. Der SCR-Katalysator benötigt für die Umwandlung von Stickoxiden eine Betriebstemperatur von mindestens 150 Grad Celsius. Daher kommt in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein sog. „Warmlaufmodus“ zum Einsatz, der ein schnelles Aufheizen des SCR-Katalysators nach dem Kaltstart gewährleistet, um die Stickoxidemissionen auch in den ersten Minuten nach einem Kaltstart zu reduzieren. Zum Starten der Aufwärmstrategie wird eine Vielzahl von Initialisierungsparametern verwendet, die so eng bedatet sind, dass die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich unter den Prüfbedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) wirkt. Das Kraftfahrtbundesamt beurteilte die Konditionierung des Warmlaufmodus im Straßenverkehr als nicht ausreichend, weshalb es eine Aktualisierung der Motorsoftware anordnete. Die EG-Typengenehmigung widerrief es nicht. Am 18.10.2017 gab das Kraftfahrtbundesamt das von der Beklagten zu 2) entwickelte Software-Update frei (von der Beklagten zu 3) vorgelegte Anlage B 1). Am 22.01.2018 veröffentlichte das Kraftfahrtbundesamt einen Rückruf der Fahrzeuge der Marke Porsche Cayenne, Baujahr 2014 – 2017 (Anlage K 28). In der Beschreibung heißt es: „Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung. Es sind nur Fahrzeuge mit 3,0L V6 TDI Euro 6-Motor betroffen“. Der Kläger ließ das Software-Update im Juli 2018 auf Kosten der Beklagten zu 2) durchführen. Mit Bescheid vom 16.05.2018 stellte das Kraftfahrtbundesamt fest, dass im Porsche Macan S 3.0 L Diesel Euro 6 eine unzulässige „Strategie D“ zum Einsatz komme, die – im Gegensatz zum Testbetrieb – im normalen Straßenverkehr zu einem verringerten Reagensverbrauch führe (Anlage K 34). Mit Änderungsbescheid vom 10.07.2018 führte das Kraftfahrtbundesamt aus, dass die Limitierung des Reagens-Durchschnittsverbrauch aus Gründen des Bauteilschutzes erforderlich sei (von der Beklagten zu 2) vorgelegte Anlage B 10). Mit der Klageschrift vom 11.02.2019 erklärte der Kläger den Rücktritt von dem mit der Beklagten zu 3) am 02.06.2016 geschlossenen Kaufvertrag sowie die Anfechtung der auf dessen Abschluss gerichteten Willenserklärung. Überdies bot sie den Beklagten ausdrücklich die Rückgabe des Fahrzeugs an. Am Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 88.975 auf. Der Kläger trägt vor, er sei von den Beklagten zu 1) und 2) vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO (EG) 715/2007 ausgestattet, da eine sog. „Aufwärmstrategie“ zum Einsatz komme. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten die Herstellung eines normgerechten Motors gescheut, um ihren Gewinn zu maximieren. Mangels eigener Sachkunde und mangels Zugriffs auf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prüfstand könne der Kläger zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine genaueren Angaben machen; es lägen aber Umstände vor, die dies indizieren würden: Es liege ein Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes vom 22.01.2018 vor (Anlage K 28). Von Relevanz sei in diesem Zusammenhang auch, dass das Bundesverkehrsministerium bereits Mitte 2017 einen Zulassungsstopp für das Modell „Cayenne Diesel“ verhängt habe, wie sich aus der Anlage K 6 ergebe. Überdies seien die von der Beklagten zu 1) hergestellten 3.0L V-6-Dieselmotoren auch in deren hauseigenen Audi-Fahrzeugen verbaut worden und das Kraftfahrtbundesamt habe diesbezüglich die Verwendung einer verbotenen Abschalteinrichtung festgestellt und den Rückruf angeordnet (Anlagen K 7 - K 9). Anders lasse sich nicht erklären, warum eine behördliche Genehmigung des Kraftfahrtbundesamtes für das von der Beklagten zu 2) angebotene Software-Update notwendig sei. Das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung werde unterstrichen durch entsprechende Presseberichterstattung und eine Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes (Anlagen K 4, K 11 - K 13). Die Staatsanwaltschaften München und Stuttgart hätten zudem Aufsichtspflichtverletzungen der Beklagten zu 1) und 2) festgestellt (Anlagen K 29 u. K 30), was für die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung spreche. Mit Nichtwissen erklärt sich der Kläger zu dem Vortrag der Beklagten, dass in dem streitgegenständlichen PKW keine „Umschaltlogik“ zum Einsatz komme. Er behauptet, die Beklagte zu 1) habe sich intern bei der Entwicklung des streitgegenständlichen Motors das Ziel gesetzt, dass nicht mehr als 1 Liter Ad-Blue auf 1.000 km verbraucht werden solle, da ein Nachtanken – mangels vorhandener Infrastruktur – nur von der Werkstatt im Rahmen der üblichen Service-Intervalle (nach ca. 15.000 km) habe erfolgen sollen. Um die von der EG-Abgasnorm 6 vorgeschriebenen NOx-Werte einzuhalten, sei der Einsatz einer deutlich höheren Menge Ad-Blue notwendig. Die Beklagte zu 1) habe daraufhin die sog. „Strategie D“ entwickelt: Dabei würden beim Betrieb des SCR-Katalysators zwei unterschiedlich wirksame Betriebsarten zur Eindüsung des Reagens verwendet. Unterschieden werde der Speicherbetrieb (= Testbetriebsmodus) und der Onlinebetrieb (= normaler Betriebsmodus). Als Parameter für die Umschaltung zwischen den beiden Betriebsarten würden u. a. die Fahrzeuggeschwindigkeit und der Reagensverbrauch verwendet. Die Testparameter eines Abgastests würden von einer Software erkannt und während dieses Tests werde ausreichend Ad-Blue zugeführt. Im realen Straßenbetrieb werde die Ad-Blue-Zuführung hingegen gedrosselt, um die Zielvorgabe von 1 Liter Ad-Blue auf 1.000 km einzuhalten. Die NOx-Emissionen lägen im realen Straßenverkehr daher über den Emissionen im Rahmen eines Prüfstandes. Nach Durchführung des Software-Updates seien Folgeschäden zu befürchten. Es sei unklar, wie sich das Update auf andere Parameter und Komponenten des Fahrzeugs auswirke (Anlagen K 15 - 21). Es drohe insbesondere eine Versottung der Rußpartikelfilter sowie eine Erhöhung des Treibstoffverbrauchs. Ein vertragsgemäßer Zustand werde damit nicht hergestellt. Der Vorstand der Beklagten zu 1) sei über die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung informiert gewesen. Spätestens nachdem die Beklagte zu 2) mehrfache Nachfragen hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Motoren gestellt habe, sei entsprechende Kenntnis bei den zuständigen Organen der Beklagten zu 1) vorhanden gewesen. Jedenfalls habe der Vorstand der Beklagten nach den Grundsätzen der Wissensorganisation im Unternehmen Kenntnis von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung haben müssen. Es handele sich nicht um einen Einzelfall, sondern es seien 22.000 Fahrzeuge von dem Rückruf betroffen, was für eine systematische Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung spreche. Der Vorstand der Beklagten zu 2) sei jedenfalls seit dem Bekanntwerden des Abgasskandals um den Motor EA 189 über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem von ihr verbauten - hier streitgegenständlichen - Motor im Bilde gewesen und habe dies billigend in Kauf genommen. Die Beklagte zu 2) habe die von ihrer Schwestergesellschaft - der Beklagten zu 1) - gelieferten 3.0 Liter Diesel-Motoren nicht auf die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung überprüft, obwohl es seit Bekanntwerden des Abgasskandals Anlass dazu gegeben habe. Sie habe sich nicht auf die Bestätigungen der Beklagten zu 1) verlassen dürfen, dass die Motoren „in Ordnung“ seien. Sofern der Kläger um das Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte, würde er den streitgegenständlichen Kaufvertrag nicht abgeschlossen haben, weil aus der maßgebenden ex ante-Sicht der Widerruf der Typengenehmigung und der Zulassung gedroht habe. Alles andere sei nach der Lebenserfahrung fernliegend. Der Kläger meint, die geltend gemachten Ansprüche ergäben sich gegenüber der Beklagten zu 3) aus Sachmängelhaftung sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Anfechtungserklärung sei wirksam, weil er bei Vertragsschluss arglistig getäuscht worden sei. Eine verbotene Abschalteinrichtung stelle einen wesentlichen Sachmangel dar, über den die Beklagte zu 3) den Kläger habe aufklären müssen. Die arglistige Täuschung des Fahrzeugherstellers sei der Beklagten zu 3) zuzurechnen. Überdies sei der Kaufvertrag gem. § 134 BGB i. V. m. § 27 Abs. 1 EG-FGV nichtig. Bei der Berechnung der in Abzug zu bringenden Nutzungsentschädigung sei von einer Gesamtlaufleistung von 500.000 auszugehen. Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 11.03.2019, der Beklagten zu 2) am 07.03.2019 und der Beklagten zu 3) am 06.03.2019 zugestellt worden (Bl. 52 - 54 d. A.). Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 03.07.2019 um den Antrag zu 4. erweitert (Bl. 188 d. A.). Der Kläger beantragt nunmehr, 1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klagepartei € 76.675,93 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges Porsche Cayenne 3.0L V6 Diesel, FIN:..., abzüglich der Zahlung einer Nutzungsentschädigung in EUR pro gefahrenem km seit dem 22.12.2016, die sich nach folgender Formel berechnet: (€ 76.675,93 x gefahrene Kilometer) : 500.000 km zu zahlen. 2. Festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des PKWs des Klägers, Fahrzeuges Porsche Cayenne 3.0L V6 Diesel, FIN:..., in Annahmeverzug befinden. 3. Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, an die Klagepartei Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeuges Porsche Cayenne 3.0L V6 Diesel, FIN:..., mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung resultieren. 4. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus € 76.675,93 vom 21.12.2016 bis Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten meinen, der Klageantrag zu 3) sei unzulässig, weil insoweit die Leistungsklage vorrangig sei. Der Kläger habe die Möglichkeit des Eintritts irgendeines – neben der begehrten Rückabwicklung bestehenden - Schadens nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagte zu 1) meint, ihre Haftung scheide bereits aus, weil sie nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei und dieses daher nicht in den Verkehr gebracht habe. Zudem sei das Emissionsverhalten des Fahrzeugs für den Kaufentschluss des Klägers – angesichts der Fahrzeugdaten - unwesentlich gewesen. Die Beklagte zu 2) meint, der Kläger habe eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2) nicht schlüssig begründet. Ihr sei allenfalls hinsichtlich der zugekauften Dieselmotoren eine fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung - mehrere Ebenen unterhalb des Vorstandsbereichs - vorzuwerfen (Anlage BK 2, B 1), was für den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht genüge. Die Beklagte zu 2) treffe hier auch keine sekundäre Darlegungslast. Die Beklagte zu 2) erklärt sich zur Aktivlegitimation des Klägers mit Nichtwissen. Die Beklagte zu 3) beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Vorsorglich tritt die Beklagte zu 3) den gegen sie erhobenen Ansprüchen auch in der Sache entgegen. Die Beklagte zu 3) habe zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses keine Kenntnis davon gehabt, dass das Kraftfahrtbundesamt die Konditionierung des Warmlaufmodus als nicht ausreichend erachtet. Dementsprechend habe die Beklagte zu 3) den Kläger auch nicht getäuscht. Die Beklagten nehmen eine Täuschung des Klägers über die Gültigkeit der EG-Typengenehmigung in Abrede. Auf die Einhaltung der Emissionswerte im tatsächlichen Straßenverkehr komme es nicht an, da seinerzeit für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zur Erlangung der EG-Typengenehmigung nur der synthetische Fahrzyklus unter Laborbedingungen (“NEFZ“) maßgeblich gewesen sei. Die Beklagte zu 3) meint, sie müsse sich eine etwaige Täuschung seitens der Beklagten zu 2) nicht zurechnen lassen, weil die Beklagte zu 2) „Dritter“ i. S. d. § 123 Abs. 2 BGB sei.