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Urteil

312 O 606/15

LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2017:0905.312O606.15.00
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Leitsätze
1. Ein Inkassounternehmen kann durch ein Versenden von Forderungsschreiben unzulässige geschäftliche Handlungen vorgenommen haben. Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen entgegen § 4 Abs. 5 RDGEG als Inkassokosten höhere Vergütungen als nach dem RVG für einen Rechtsanwalt zulässig geltend gemacht und so einer Marktverhaltensregelung i.S. § 3a UWG zuwidergehandelt hat.(Rn.40) 2. Nach VV 2300 darf der Anwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 dann nicht fordern, wenn seine Tätigkeit weder schwierig noch umfangreich war. Im Ergebnis ist damit Mittelgebühr, Schwellengebühr oder Regelgebühr meist der Regelwert einer 1,3-Gebühr.(Rn.53) 3. Durch einen Hinweis „Ein Gerichtsverfahren ist teuer. Ein rechtskräftiger Schuldtitel kann 30 Jahre gegen Sie zur Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden. Eine mögliche Eintragung ins Schuldnerregister Ihres Amtsgerichts kann für die Kreditwürdigkeit Folgen haben. Sie kann unter anderem dazu führen, dass sie keinen Handyvertrag oder keinen Dispo-Kredit bei der Bank bekommen.“ kann ein Inkassounternehmen den angeschriebenen Verbraucher durch Ausübung von Druck in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt bzw. aggressiv i.S.d. § 4a UWG gehandelt haben. Der Hinweis ist unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet, durch Nötigung und unzulässige Beeinflussung die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers erheblich zu beeinträchtigen.(Rn.65)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, I. 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher Forderungsschreiben wie in den Anlagen K 2 bis K 4 wiedergegeben zu versenden, in denen eine Inkassovergütung erstattet verlangt wird, die die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelte Geschäftsgebühr (VV 2300) von 1,3 nebst Auslagen sowie – sofern der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist – Mehrwertsteuer übersteigt; und/oder 2. im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher Forderungsschreiben wie in Anlage K 1 wiedergegeben zu versenden und darin zu erklären, „Ein Gerichtsverfahren ist teuer. Ein rechtskräftiger Schuldtitel kann 30 Jahre gegen Sie zur Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden. Eine mögliche Eintragung ins Schuldnerregister Ihres Amtsgerichts kann für die Kreditwürdigkeit Folgen haben. Sie kann unter anderem dazu führen, dass sie keinen Handyvertrag oder keinen Dispo-Kredit bei der Bank bekommen.“; II. an den Kläger € 214,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2015 zu zahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 1/5 der Kläger und zu 4/5 die Beklagte zu tragen. V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,-- € hinsichtlich des Antrags zu I) und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Inkassounternehmen kann durch ein Versenden von Forderungsschreiben unzulässige geschäftliche Handlungen vorgenommen haben. Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen entgegen § 4 Abs. 5 RDGEG als Inkassokosten höhere Vergütungen als nach dem RVG für einen Rechtsanwalt zulässig geltend gemacht und so einer Marktverhaltensregelung i.S. § 3a UWG zuwidergehandelt hat.(Rn.40) 2. Nach VV 2300 darf der Anwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 dann nicht fordern, wenn seine Tätigkeit weder schwierig noch umfangreich war. Im Ergebnis ist damit Mittelgebühr, Schwellengebühr oder Regelgebühr meist der Regelwert einer 1,3-Gebühr.(Rn.53) 3. Durch einen Hinweis „Ein Gerichtsverfahren ist teuer. Ein rechtskräftiger Schuldtitel kann 30 Jahre gegen Sie zur Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden. Eine mögliche Eintragung ins Schuldnerregister Ihres Amtsgerichts kann für die Kreditwürdigkeit Folgen haben. Sie kann unter anderem dazu führen, dass sie keinen Handyvertrag oder keinen Dispo-Kredit bei der Bank bekommen.“ kann ein Inkassounternehmen den angeschriebenen Verbraucher durch Ausübung von Druck in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt bzw. aggressiv i.S.d. § 4a UWG gehandelt haben. Der Hinweis ist unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet, durch Nötigung und unzulässige Beeinflussung die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers erheblich zu beeinträchtigen.(Rn.65) Die Beklagte wird verurteilt, I. 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher Forderungsschreiben wie in den Anlagen K 2 bis K 4 wiedergegeben zu versenden, in denen eine Inkassovergütung erstattet verlangt wird, die die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelte Geschäftsgebühr (VV 2300) von 1,3 nebst Auslagen sowie – sofern der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist – Mehrwertsteuer übersteigt; und/oder 2. im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher Forderungsschreiben wie in Anlage K 1 wiedergegeben zu versenden und darin zu erklären, „Ein Gerichtsverfahren ist teuer. Ein rechtskräftiger Schuldtitel kann 30 Jahre gegen Sie zur Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden. Eine mögliche Eintragung ins Schuldnerregister Ihres Amtsgerichts kann für die Kreditwürdigkeit Folgen haben. Sie kann unter anderem dazu führen, dass sie keinen Handyvertrag oder keinen Dispo-Kredit bei der Bank bekommen.“; II. an den Kläger € 214,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2015 zu zahlen. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 1/5 der Kläger und zu 4/5 die Beklagte zu tragen. V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,-- € hinsichtlich des Antrags zu I) und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe geleistet hat. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet. Die von der Klägerin gestellten Anträge sind ausreichend bestimmt i.S.d. § 253 ZPO, da sie jeweils durch Bezugnahme auf die konkret beanstandeten Forderungsschreiben auf ein Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet sind. Der Kläger ist gemäß § 8 III Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UKlG aktivlegitimiert. I. Die Klage ist im Hilfsantrag zu I.1. begründet. Der Hauptantrag zu I.1 ist dagegen unbegründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, 3, 3 a UWG i.V.m. § 4 V RDGEG zu. Die Beklagte hat damit, dass sie die Forderungsschreiben gemäß Anlagen K 2 bis K 4 verschickte, unzulässige geschäftliche Handlungen gemäß §§ 8 I, 3, 3 a UWG vorgenommen, weil sie entgegen § 4 V RDGEG als Inkassokosten höhere Vergütungen als nach dem RVG für einen Rechtsanwalt zulässig geltend gemacht und so einer Marktverhaltensregelung i.S. § 3 a UWG zuwidergehandelt hat. a. Das Versenden der Forderungsschreiben gemäß Anlagen K 2 bis K 4 ist jeweils eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Nr. 1 UWG. Nach § 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder fremden Unternehmens, das mit Förderung des Absatzes von Dienstleistungen […] objektiv zusammenhängt. Damit, dass ein Unternehmen wie die Beklagte fremde Forderungen, nämlich die ihrer Kunden, gegenüber Dritten geltend macht, handelt sie im Zusammenhang mit dem Absatz ihrer eigenen Dienstleistungen. Mit dem Eintreiben von Forderungen ihrer Kunden handelt die Beklagte zudem zu Gunsten ihrer Kunden und damit fremder Unternehmen. b. Die geschäftlichen Handlungen durch Versenden der Schreiben gemäß Anlagen K 2, K 3 und K 4 sind unzulässig nach §§ 3, 3 a UWG, weil die Beklagte mit ihnen gegen § 4 V RDGEG und damit gegen eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3 a UWG verstößt. aa. Bei § 4 V RDGEG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3 a UWG. Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt, die objektiv der Förderung des Absatzes oder des Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Eine Vorschrift wird von § 3 a UWG erfasst, wenn sie (zumindest auch) den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bewirkt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG 35. Aufl. 2017, § 3 a Rz. 1.62, 1.64). Marktteilnehmer sind nach § 2 I Nr. 2 UWG neben den Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Dem Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer dient eine Norm, wenn sie deren Informationsinteresse und Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Marktteilnahme schützt (OLG Hamburg, WRP 2013, 1203 Rz. 40; Köhler/Bornkamm, UWG 35. Aufl. 2017, § 3 a Rz. 1.67 m.w.N.). § 4 V RDGEG dient dazu, die Gebührenhöhe im Außenverhältnis zwischen Inkassounternehmen und Schuldner auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung nach RVG zu beschränken und eventuelle Regelungen im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt/Inkassounternehmen und Gläubiger nach § 3 a RVG für den Schuldner auszuschließen. Damit bewirkt die Vorschrift jedenfalls auch den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer und ist somit eine Marktverhaltensregelung. bb. Die Beklagte hat entgegen § 4 V RDGEG gehandelt und höhere Gebühren verlangt, als es ihr nach dieser Norm erlaubt war. Nach § 4 V RDGEG sind Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 I S. 1 Nr. 1 RDG), für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. (1) Es hätte nach § 2 RVG Nr. 2300 allenfalls eine Gebühr von 1,3 nach dem Wert der Hauptforderung i.H.v. 22,41 € verlangt werden dürfen, d.h. 58,50 €. Für die Tätigkeit des Inkassounternehmens, das nach § 2 I, II RDG mit der Einziehung fremder Forderungen eine Rechtsdienstleistung erbringt, kann, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), nach § 4 RDGEG nach RVG analog eine Vergütung verlangt werden. Diese ist der Höhe nach gemäß § 4 V RDGEG im Außenverhältnis durch § 4 V RDGEG begrenzt (vgl. Seitz, Inkasso-Handbuch, 4. Auflage 2015, S. 293 Rz. 3). Bei § 4 V RDGEG handelt es sich um eine zwingende Regelung, von der vertraglich nicht abgewichen werden kann. Ihr zwingender Charakter ergibt sich aus den Motiven der Entstehungsgeschichte und ihrem rechtlichen Umfeld. Mit der Beschränkung der Höchstvergütung für Inkassokosten sollte nicht nur der einzelne Schuldner vor zu hohen Kosten geschützt werden, sondern zugleich eine berufspolitische Regulierung erfolgen. Ähnlich wie bei der prozessualen Kostenerstattung beschreibt das RVG damit auch im außergerichtlichen Bereich den für die Kostenerstattung möglich und zu erwartenden Rahmen (vgl. Seitz, Inkasso-Handbuch, 4. Auflage 2015, S. 294 Rz. 4). Mit dem Auftrag an den Inkasso-Dienstleister zur außergerichtlichen Forderungsbeitreibung entsteht die Geschäftsgebühr nach VV 2300, die 0,5 - 2,5 Gebühren beträgt. Diese Gebührenhöhe deckt die gesamte auftragsgemäße Tätigkeit einschließlich aller Nebentätigkeiten ab, sie entsteht bereits mit der auftragsgemäßen Informationsaufnahme (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, VV 2300 zu RVG, Rz. 22). Die Geschäftsgebühr kann mit jeder auf die Ausführung des Auftrags gerichteten Tätigkeit entstehen. Die Geschäftsgebühr entsteht auch im Auftrag an Inkassodienstleister zur außergerichtlichen Forderungsbeitreibung (vgl. Seitz, Inkasso-Handbuch 2015, S. 297 Rz. 14). Der Umfang der Tätigkeit des Anwalts ist nicht für die Frage maßgeblich, ob eine Geschäftsgebühr entsteht, sondern nur für die anschließende Frage, welche bestimmte Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens angemessen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, VV 2300 zu RVG, Rz. 11). Die Vorschrift gilt fast im gesamten Bereich außergerichtliche Anwaltstätigkeit (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, VV 2300 zu RVG, Rz. 3). Nach VV 2300 darf der Anwalt aber eine Gebühr von mehr als 1,3 dann nicht fordern, wenn seine Tätigkeit weder schwierig noch umfangreich war. Im Ergebnis ist damit Mittelgebühr, Schwellengebühr oder Regelgebühr meist der Regelwert einer 1,3-Gebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 1122; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage, 2017, 2300 VV Rz. 24). Erstattungsfähige Auslagen des Gläubigers nach VV 7000 bis 7008 müssen für die konkrete Angelegenheit angefallen sein (vgl. Seitz, Inkasso-Handbuch 2015, S. 298 Rz. 19). Die Beklagte hat in den Schreiben K 2 bis K 4 mit 60 €, 74 € und 90 € jeweils über der 1,3-Gebühr von 58,50 € liegende und damit überhöhte Inkassokosten gefordert. Ein Rechtsanwalt hätte nach dem RVG Gebühren in dieser Höhe nicht geltend machen dürfen. Die Kammer geht dabei davon aus, dass für ein Mahnschreiben regelmäßig eine Geschäftsgebühr verlangt werden kann, da eine Rechtsprüfung erforderlich ist (vgl. AG Sondershausen, Urteil v. 30.3.2017, Az. 4 C 11/17, Rz. 62; LG Duisburg, Urteil v. 14.11.2014, Az. 7 S 45/14, Rz. 8, 9), wenn auch im Einzelfall bei einem einfachen Mahnschreiben eine 0,3-fache Gebühr angemessen sein kann (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014, 332 S 11/14 Rz. 14-16; AG Hamburg, Urteil vom 28.8.2014, Az. 19 C 4/14 Leitsatz 2 und Rz. 19). Soweit die Beklagte ihre Tätigkeit für „äußerst umfangreich“ hält, weil der Sachverhalt telefonisch und per E-Mail geklärt und Unterlagen gesichtet, rechtlich gewürdigt und eine elektronische Akte angelegt wurden, sodann gemahnt und nach Zahlung eines Teilbetrages neu gerechnet und auch beim Gläubiger nachgefragt wurde, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer umfangreichen oder schwierigen anwaltlichen Tätigkeit. Vielmehr handelt es sich um ganz durchschnittliche Tätigkeiten bei der Durchsetzung einer einfachen Forderung. Dass besondere schwierige Rechtsfragen hätten geklärt oder umfangreiche Berechnungen hätten durchgeführt werden müssen, ist nicht erkennbar. Die mit den Anschreiben K 2 bis K 4 geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 60 €, 75 € und 90 € lagen über der 1,3-Gebühr, die bei einem Gegenstandswert der Hauptforderung von 22,41 € lediglich 58,50 € beträgt und von einem Rechtsanwalt nur hätten geltend gemacht werden können und verstießen damit gegen § 4 V RDGEG. (2) Die Beklagte ist passivlegitimiert. Denn sie hat die Inkassogebühren jedenfalls mit ihrer Kundin ausgehandelt, dabei nach eigenen Angaben ein Ermessen ausgeübt und die Forderungen dann gegenüber der Verbraucherin S. geltend gemacht. Dass sie vorträgt, die Gebühren ausschließlich im Namen ihrer Kundin, der D. N.V., geltend gemacht zu haben, entbindet sie dabei nicht von einer Haftung. Die Beklagte ist nach Überzeugung der Kammer mittelbare Täterin des Wettbewerbsverstoßes. Mittelbarer Täter ist derjenige, der die Zuwiderhandlung im eigenen Interesse veranlasst und dabei die Kontrolle über das Handeln des anderen, hat. Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte, die nach eigenem Vortrag die Höhe ihrer Gebühren durch Ausübung eigenen Ermessens bestimmt hat, insoweit die Kontrolle über ihre Kundin D. N.V., hatte. Es ist nicht erkennbar, welches Interesse die D. N.V. an einer bestimmten Höhe der Gebühren der Beklagten haben sollte. Dass die Beklagte allein im Auftrag der D. N.V. die Gebühren in dieser Höhe forderte, ist daher lebensfremd und nicht erkennbar. (3) Dementsprechend ist der Hilfsantrag zu I.1 begründet. 2. Nicht begründet und daher abzuweisen ist der Hauptantrag zu I.1. Da gemäß Anlage K 1 mit 45 € Inkassokosten geltend gemacht wurden, die deutlich unter der 1,3-Gebühr von 58,50 € liegen und die Kammer wegen der erforderlichen Rechtsprüfung davon ausgeht, dass eine Geschäftsgebühr verlangt werden kann, ist die Beklagte mit dieser Gebühr im Rahmen des § 4 V RDGEG geblieben und hat nicht in unzulässiger Weise gegen die Marktverhaltensregelungen verstoßen. II. Der Antrag zu I. 2 ist begründet. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, 3, 4 a Nr. 2 und 3 [§ 4 Nr. 1 UWG a.F.] UWG in der seit dem 3.12.2015 geltenden Fassung (im Folgenden UWG oder UWG n.F.) gegen die Beklagte zu. Die Beklagte hat mit dem aus der Anlage K 1 ersichtlichen Hinweis: „Ein Gerichtsverfahren ist teuer. Ein rechtskräftiger Schuldtitel kann 30 Jahre gegen Sie zur Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden. Eine mögliche Eintragung ins Schuldnerregister Ihres Amtsgerichts kann für die Kreditwürdigkeit Folgen haben. Sie kann unter anderem dazu führen, dass sie keinen Handyvertrag oder keinen Dispo-Kredit bei der Bank bekommen.“ im Rahmen einer geschäftlichen Handlung i.S.d. § 2 Nr. 1 UWG die angeschriebene Verbraucherin durch Ausübung von Druck in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gemäß § 4 Nr. 1 UWG a.F. bzw. aggressiv i.S.d. § 4 a UWG gehandelt. Der Hinweis war im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet, durch Nötigung und unzulässige Beeinflussung die Entscheidungsfreiheit der Verbraucherin Schulte erheblich zu beeinträchtigen. 1. Der Hinweis auf die Kosten eines Gerichtsverfahrens, die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung und eine mögliche Eintragung ins Schuldnerregister sowie daraus resultierende Folgen können eine geschäftliche Handlung in diesem Sinne sein (vgl. BGH, Urteil vom 19.3.2015, I ZR 157/13 – Schufa-Hinweis, Rz. 12). Nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Bestimmung des § 4 Nr. 1 UWG a.F. lag eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher nur vor, wenn der Handelnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29 EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art. 2 j der Richtlinie erheblich beeinträchtigte (vgl. BGH, Urteil vom 19.3.2015, I ZR 157/13 – Schufa-Hinweis, Rz. 12). Dies war anzunehmen, wenn die beanstandete geschäftliche Handlung geeignet war, die Rationalität der Entscheidung der angesprochenen Verbraucher in den Hintergrund treten zu lassen. Bei einer Formulierung eines Hinweises wie der vorliegend streitgegenständlichen kann unproblematisch von einer Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit in diesem Sinne ausgegangen werden. Der Verweis auf hohe Kosten, Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung, Verlust der Kreditwürdigkeit bis hin zum Verlust der Möglichkeiten, einen Handyvertrag abzuschließen oder einen Dispo-Kredit zu erhalten, sind empfindliche Übel, die die persönliche Lebensführung stark beeinträchtigen und den angesprochenen Verbraucher daher in Schrecken und einen Handlungsmodus außerhalb rationaler Erwägungen versetzen können. 2. Nach § 4 a UWG n.F. ist nach den gleichen Erwägungen vorliegend von einer aggressiven Handlung auszugehen, die geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Marktteilnehmers durch Belästigung oder Nötigung erheblich zu beeinträchtigen. § 4 a UWG dient der korrekten Umsetzung der Bestimmungen über die aggressiven Geschäftspraktiken in den Artikeln 5 IV, 8 und 9 UGP-RL, nachdem die Rechtsprechung den § 4 Nr. 1 und 2 UWG zuvor im Sinne dieser Richtlinie ausgelegt hatte, ohne dass eine konkrete gesetzliche Umsetzung erfolgt war (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG 35. Aufl. 2017, § 4 a Rz. 1.1). § 4 a UWG bezweckt in erster Linie den Schutz der geschäftlichen Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor unangemessenen Mitteln der Beeinflussung vor, bei und nach Abschluss eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG 35. Aufl. 2017, § 4a Rz. 1.2). Der Begriff der Nötigung gemäß § 4 a I Nr. 2 UWG entspricht nicht dem des § 240 StGB, sondern ist nach der Bedeutung in Art. 8 UGP-RL auszulegen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG 35. Aufl. 2017, § 4 a Rz. 1.48). Danach gehört zu Nötigung die Anwendung psychischen Zwangs, dazu gehören die Verwendung drohender Formulierungen oder Verhaltensweisen. Der auf den Verbraucher durch Nötigung ausgeübte Druck muss so stark sein, dass dieser entweder keine Wahl hat sich anders entscheiden, oder dass zumindest seine Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt ist. Kennzeichnend für die Nötigung ist, dass sie durch Androhung oder Zufügung eines Nachteils der Verbraucher zu einer bestimmten geschäftlichen Entscheidung veranlassen soll (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG 35. Aufl. 2017, § 4 a Rz. 1.48 und 1.49). Nach der oben erläuterten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 4 Nr. 1 UWG a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 19.3.2015, I ZR 157/13 – Schufa-Hinweis) ist bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraxis das Mittel der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt wird, ebenfalls darauf abzustellen, ob drohende oder beleidigende Formulierungen oder Verhaltensweisen verwendet werden oder der Gewerbetreibende die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers bewusst dadurch beeinflusst, dass er konkrete Unglückssituationen oder Umstände von solcher Schwere ausnutzt, die das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen. Dies setzt voraus, dass die beanstandete geschäftliche Handlung geeignet ist, die Rationalität der Entscheidung der angesprochenen Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2014 - I ZR 96/13, GRUR 2014, 1117Rn. 26 f. = WRP 2014, 1301 - Zeugnisaktion, mwN). Auch nach § 4 a UWG n.F. bedeuten drohende hohe Kosten, Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung, Verlust der Kreditwürdigkeit bis hin zum Verlust der Möglichkeiten, einen Handyvertrag abzuschließen oder einen Dispo-Kredit zu erhalten, ganz erhebliche Nachteile und Einschränkungen in der allgemeinen Lebensführung, deren Androhung geeignet ist, die Rationalität der Entscheidung des angesprochen Verbrauchers in den Hintergrund treten zu lassen und den Adressaten vornehmlich zu einer schnellen Entscheidung, die erhobene Forderung zu begleichen, zu drängen. Zudem liegt eine unzulässige Beeinflussung i.S.d. § 4 a I Nr. 3 UWG vor. Eine solche ist gegeben, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Dies kann geschehen, indem beim Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er müsse mit irgendwelchen Nachteilen außerhalb des angestrebten Geschäfts rechnen, falls er die von ihm erwartete geschäftliche Entscheidung nicht trifft (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG 35. Aufl. 2017, § 4 a Rz. 1.59). Auch dies trifft vorliegend wegen des oben zitierten Hinweises in dem Anschreiben an Frau S. gemäß Anlage K 1 zu. Dementsprechend ist der Antrag zu I.2 begründet. III. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe gemäß § 12 I 2 UWG. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 I, 286 I BGB. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Der Kläger tritt als Verbraucherzentrale für die Interessen der Konsumenten ein. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlG eingetragen. Die Beklagte ist ein Inkassounternehmen und macht Forderungen anderer Unternehmen gegenüber Verbrauchern geltend. Die Beklagte hat das als Anlage K 1 vorliegende Schreiben vom 12.2.2015 sowie die Schreiben K 2, K 3 und 4 an Frau B. S. in B. geschickt und darin eine Forderung der D. N.V. geltend gemacht. Mit den verschiedenen Schreiben wurden die nachstehend aufgelisteten Forderungen erhoben: Schreiben vom Hauptforderung Inkassokosten Auslagenpauschale 12.2.2015, K 1 22,41 € 45 € 9 € 16.3.2015, K 2 22,41 € 60 € 12 € 8.4.2015, K 3 22,41 € 75 € 15 € 24.5.2015, K 4 22,41 € 90 € 18 € Bei der Position „Inkassokosten“ heißt es jeweils: „analog § 2 RVG Nr. 2300 VV RVG“ und unter einem*-Hinweis: „abhängig von der ggf. weiteren Bearbeitung unter Erhöhungsvorbehalt“. Etwa in der Mitte des Schreibens befindet sich jeweils ein grau hinterlegter Kasten, in dem folgender Text steht: „Ein Gerichtsverfahren ist teuer. Ein rechtskräftiger Schuldtitel kann 30 Jahre gegen Sie zur Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden. Eine mögliche Eintragung ins Schuldnerregister ihres Amtsgerichts kann für die Kreditwürdigkeit Folgen haben. Sie kann unter anderem dazu führen, dass sie keinen Handyvertrag oder keinen Dispo-Kredit bei der Bank bekommen.“ Der Kläger meint, dass die Beklagte überhöhte Inkassokosten geltend mache, was gegen § 4 V EGRDG verstoße. Die Erstattung der Vergütung für Inkassodienstleister sei darauf beschränkt, was für eine entsprechende Tätigkeit eines Rechtsanwalts erstattet verlangt werden dürfe. Demnach dürfe für ein einfaches Mahnschreiben nur eine 0,3-Gebühr (RVG VV 2301) verlangt werden. Ein automatisiertes Schreiben der vorliegenden Art erfordere weder eine rechtliche noch eine inhaltliche Prüfung. Selbst bei Zugrundelegung des Gebührentatbestandes RVG VV 2301 mit einer 1,0-Gebühr sei die geltend gemachte Gebühr zu hoch. Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass ein Inkassoentgelt, welches eine 1,3-Geschäftsgebühr übersteige, ebenfalls unzulässig sei. Die Forderung der Beklagten sei überhöht, da sie bei einem Gegenstandswert von 22,81 € eine Inkassogebühr von 60 € fordere, während die 1,3-Geschäftsgebühr nur 58,50 € betrage. Die Beklagte handle auch als Täterin, da sie die streitgegenständlichen Schreiben verschickt habe und die geltend gemachten Inkassokosten selbst berechnet habe. Es ergebe sich bereits aus dem Vortrag der Beklagten und ihrem Verweis auf die Ermessensentscheidung innerhalb der Rahmengebühr VV 2300, dass die Beklagte die Inkassokosten in eigener Verantwortung und nach eigener Berechnung geltend mache. Da die Beklagte in eigenem Interesse handele, hafte sie nach § 8 I UWG und § 2 UKlG. Die Androhung der Eintragung in Schuldnerregister verstoße gegen § 4 Nr. 1 UWG und gegen § 5 a I UWG. Durch den pauschalen Hinweis werde beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass die Beklagte nur wegen der Nichtzahlung der Forderung bzw. allein aufgrund der Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine Eintragung in das Schuldnerregister beim Amtsgericht veranlassen könne. Tatsächlich stimme dies nicht, weil die Eintragung nur bei Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen sowie der in § 882 c ZPO genannten Voraussetzungen in Betracht komme. Der Kläger hatte zunächst zum Hilfsantrag angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher Forderungsschreiben wie in den Anlagen K 2 bis K 4 wiedergegeben zu versenden, in denen eine Inkassovergütung erstattet verlangt wird, die die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelte Geschäftsgebühr (VV 2300) von 1,3 nebst Auslagen (VV 7002) sowie – sofern der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist – Mehrwertsteuer übersteigt, In der mündlichen Verhandlung vom 30.5.2017 hat der Kläger den Klammerzusatz (VV 7002] gestrichen. Der Kläger beantragt nunmehr, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, 1. im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher Forderungsschreiben wie in Anlage K 1 wiedergegeben zu versenden, in denen eine Inkassovergütung erstattet verlangt wird, die der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelten Geschäftsgebühr (VV 2300) von 1,0 nebst Auslagen (VV 7002) sowie – sofern der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigte ist – Mehrwertsteuer entspricht oder diese übersteigt, hilfsweise im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher Forderungsschreiben wie in den Anlagen K 2 bis K 4 wiedergegeben zu versenden, in denen eine Inkassovergütung erstattet verlangt wird, die die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelte Geschäftsgebühr (VV 2300) von 1,3 nebst Auslagen sowie – sofern der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist – Mehrwertsteuer übersteigt, und/oder 2. im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher Forderungsschreiben wie in Anlage K 1 wiedergegeben zu versenden und darin zu erklären, „Ein Gerichtsverfahren ist teuer. Ein rechtskräftiger Schuldtitel kann 30 Jahre gegen Sie zur Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden. Eine mögliche Eintragung ins Schuldnerregister Ihres Amtsgerichts kann für die Kreditwürdigkeit Folgen haben. Sie kann unter anderem dazu führen, dass sie keinen Handyvertrag oder keinen Dispo-Kredit bei der Bank bekommen.“ II. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 214,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, Klagabweisung. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Anträge der Klagschrift unbestimmt seien. Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, weil sie die offenen Forderungen nicht im eigenen Namen gegenüber den Schuldnern geltend mache, sondern im Namen der von ihr vertretenen Gläubiger. Dies gelte auch für die Inkassokosten, die nicht von der Beklagten sondern von den von ihr vertriebenen Gläubigern eingefordert würden. In den Schreiben werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte mit dem Einzug von der Gläubigerin beauftragt worden sei und lediglich in Vollmacht handle. Die Beklagte habe mit ihren Auftraggebern eine Vergütungshöhe vereinbart, so zum Beispiel bis zum ersten Mahnschreiben einer 1,3-Geschäftsgebühr. Dieser Gebührensatz erhöhe sich je umfangreicher die Beklagte tätig werde. Die Staffelung beruhe auf einer zulässigen Abrede zwischen der Beklagten und ihren Auftraggebern, diese machten die von ihnen gezahlte bzw. geschuldete Vergütung als Schadensersatz im eigenen Namen geltend. Ob die Inkassokosten im Einzelfall ersatzfähig seien oder gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers nach § 254 II BGB verstoßen könnten, sei eine rein zivilrechtliche Frage, die im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner auszutragen sei und nicht im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Anwalt des Gläubigers. Der Kläger verkenne den Inhalt des § 4 V EGRDG, der sich nicht an Inkassounternehmen, sondern an deren Auftraggeber richte. Die Regelung verbiete nur dem Gläubiger, eine höhere Vergütung einzufordern, sie verbiete dagegen weder einem Inkassounternehmen noch einem Gläubiger, eine höhere Vergütung untereinander abzurechnen oder zu vereinbaren. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kenne keine 1,0-Geschäftsgebühr, sondern nur eine Geschäftsgebühr von 0,3 (Nr. 2301 VV), von 1,5 (Nr. 2303) und einen Satzrahmen von 0,5-2,5. Nach § 14 RVG bestimme der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände. Diese Regelung gelte auch für ein Inkassounternehmen. Da regelmäßig mehrere Forderungsschreiben notwendig seien, könne kein Ermessen einheitlich ausgeübt werden. Ein Anspruch der Klägerseite auf Verzicht auf die Ermessensausübung könne nicht bestehen. Zudem stehe dem Anwalt bei Gebührenbestimmungen ein Toleranzbereich von 20 % zu. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den Aktennotizen, dass in umfangreicher Weise zwischen Schuldner und Gläubiger korrespondiert und telefoniert worden sei. Insgesamt seien 33 Akten-Aktionen verzeichnet. Der Antrag zu I.2 sei unzulässig, da die konkrete Verletzungsform nicht erkennbar werde. Der Unterlassungsanspruch sei auch unschlüssig. Ein Rechtsdienstleister sei Bevollmächtigter des Auftraggebers wie der Anwalt auch. Dieser könne aber nach der Rechtsprechung nicht für Äußerungen haftbar gemacht werden, die er namens und in Vollmacht seines Mandanten tätige. Die Beklagte habe bei ihrer Mahntätigkeit in Abstimmung mit den Auftraggebern und im Rahmen der ihr erteilten Vollmacht gehandelt. Die Beklagte bestimme die Höhe ihrer Geschäftsgebühr gemäß § 14 RVG selbst. Diese Bestimmung werde gegenüber dem Auftraggeber, also dem Gläubiger abgegeben, wie § 315 BGB zeige. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso ein Rechtsdienstleister, der sein Ermessen bei der Rahmenbestimmung VV 2300 überschritten haben sollte, eine wettbewerbswidrige Handlung begehen solle. Zum Schuldner bestehe kein Vertragsverhältnis und eine Zuvielforderung eines Auftraggebers oder Mandanten könne keine Marktverhaltensregelungen verletzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.5.2017 verwiesen.