Urteil
15 U 88/19
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Höhe der Inkassokosten, die im Außenverhältnis zum Schuldner erstattet verlangt werden kann, ist dahingehend begrenzt, dass Kosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig sind. Der Rechtsanwalt bestimmt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Dazu gehört auch und insbesondere die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV, die im Grundsatz mit einem Faktor von 0,5 bis 2,5 abgerechnet werden darf. Der Rechtsanwalt darf eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 jedoch nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. (Rn.56)
2. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv und stellt eine unzulässige Beeinflussung dar, wenn die Machtposition gegenüber Verbrauchern in einer Weise zur Ausübung von Druck ausgenutzt wird, die die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. (Rn.80)
3. Die Zahlungsaufforderung eines Inkassodienstleisters, verbunden mit der Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen, suggeriert nicht, dass eine Rechtsverteidigung des Schuldners aussichtslos ist. Ein Verbraucher weiß, dass er sich gegen die geltend gemachte Forderung in einem gerichtlichen Verfahren zur Wehr setzen kann. (Rn.86)
4. Eine sachlich gehaltene Aufforderung zur Zahlung mit dem Hinweis auf rechtliche und praktische Konsequenzen einer Nichtzahlung stellt keine aggressive geschäftliche Handlung dar. Soweit dem Schreiben ein dringlicher Charakter innewohnt, findet dies seine Berechtigung darin, dass der Adressat sich bereits im Zahlungsverzug befindet und demnach weitere kostenauslösende Schritte jederzeit erfolgen können. (Rn.98)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.09.2017, Az. 312 O 606/15, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungshaft insgesamt nicht mehr als zwei Jahre), diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern,
zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen in der Forderungsangelegenheit D. N.V. gegen B. S., Rg.-Nr. ... an Frau B. S. Forderungsschreiben wie in den Anlagen K2 bis K4 wiedergegeben zu versenden, in denen eine Inkassovergütung erstattet verlangt wird, die die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelte Geschäftsgebühr (VV 2300) von 1,3 nebst Auslagen (VV 7002) sowie Mehrwertsteuer übersteigt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 90% und die Beklagte zu 10%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 82% und die Beklagte zu 18%.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer I.1. dieses Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Soweit es die Bescheidung des Klagantrags zu I.1. betrifft, wird die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Höhe der Inkassokosten, die im Außenverhältnis zum Schuldner erstattet verlangt werden kann, ist dahingehend begrenzt, dass Kosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig sind. Der Rechtsanwalt bestimmt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Dazu gehört auch und insbesondere die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV, die im Grundsatz mit einem Faktor von 0,5 bis 2,5 abgerechnet werden darf. Der Rechtsanwalt darf eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 jedoch nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. (Rn.56) 2. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv und stellt eine unzulässige Beeinflussung dar, wenn die Machtposition gegenüber Verbrauchern in einer Weise zur Ausübung von Druck ausgenutzt wird, die die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. (Rn.80) 3. Die Zahlungsaufforderung eines Inkassodienstleisters, verbunden mit der Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen, suggeriert nicht, dass eine Rechtsverteidigung des Schuldners aussichtslos ist. Ein Verbraucher weiß, dass er sich gegen die geltend gemachte Forderung in einem gerichtlichen Verfahren zur Wehr setzen kann. (Rn.86) 4. Eine sachlich gehaltene Aufforderung zur Zahlung mit dem Hinweis auf rechtliche und praktische Konsequenzen einer Nichtzahlung stellt keine aggressive geschäftliche Handlung dar. Soweit dem Schreiben ein dringlicher Charakter innewohnt, findet dies seine Berechtigung darin, dass der Adressat sich bereits im Zahlungsverzug befindet und demnach weitere kostenauslösende Schritte jederzeit erfolgen können. (Rn.98) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.09.2017, Az. 312 O 606/15, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungshaft insgesamt nicht mehr als zwei Jahre), diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen in der Forderungsangelegenheit D. N.V. gegen B. S., Rg.-Nr. ... an Frau B. S. Forderungsschreiben wie in den Anlagen K2 bis K4 wiedergegeben zu versenden, in denen eine Inkassovergütung erstattet verlangt wird, die die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelte Geschäftsgebühr (VV 2300) von 1,3 nebst Auslagen (VV 7002) sowie Mehrwertsteuer übersteigt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 90% und die Beklagte zu 10%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 82% und die Beklagte zu 18%. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer I.1. dieses Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Soweit es die Bescheidung des Klagantrags zu I.1. betrifft, wird die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und Ersatz von Abmahnkosten. Der Kläger ist als Verbraucherzentrale in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt ein Inkassounternehmen und macht Forderungen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern geltend. In dieser Funktion versandte sie das als Anlage K1 eingereichte Schreiben vom 12.02.2015 sowie die weiteren, als Anlagen K2, K3 und K4 eingereichten Schreiben an Frau B. S., um eine Forderung der niederländischen D. N.V. gegenüber der Frau S. in Höhe von 22,41 € beizutreiben. Im Schreiben gemäß Anlage K1 machte die Beklagte neben der Hauptforderung Inkassokosten in Höhe von 45,00 € und eine Auslagenpauschale in Höhe von 9,00 € geltend. Im Schreiben gemäß Anlage K2 machte die Beklagte neben der Hauptforderung Inkassokosten in Höhe von 60,00 € und eine Auslagenpauschale in Höhe von 12,00 € geltend. Im Schreiben gemäß Anlage K3 machte die Beklagte neben der Hauptforderung Inkassokosten in Höhe von 75,00 € und eine Auslagenpauschale in Höhe von 15,00 € geltend. Im Schreiben gemäß Anlage K4 machte die Beklagte neben der Hauptforderung Inkassokosten in Höhe von 90,00 € und eine Auslagenpauschale in Höhe von 18,00 € geltend. Mittig in dem Schreiben gemäß Anlage K1 (und auch auf den weiteren drei Schreiben) befindet sich ein grau unterlegtes Textfeld, in dem es wie folgt heißt: „Ein Gerichtsverfahren ist teuer. Ein rechtskräftiger Schuldtitel kann 30 Jahre gegen Sie zur Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden. Eine mögliche Eintragung ins Schuldnerregister Ihres Amtsgerichts kann für die Kreditwürdigkeit Folgen haben. Sie kann unter anderem dazu führen, dass Sie keinen Handyvertrag oder keinen Dispo-Kredit bei der Bank bekommen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Anlagen K1 bis K4 verwiesen. Frau S. beglich die Hauptforderung nach Zugang des Schreibens gemäß Anlage K3 und noch vor Zugang des Schreibens gemäß Anlage K4. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe sich sowohl mit Blick auf die Höhe der erstattet verlangten Inkassokosten wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 5 RDGEG als auch durch den von ihr in dem grau unterlegten Feld verwendeten Text wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 1 a.F. UWG (nunmehr § 4a Abs. 1 UWG) und § 5a Abs. 1 UWG wettbewerbswidrig verhalten. Er ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 15.06.2015 (Anlage K5), dem der Entwurf für eine Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt war, abmahnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Anlage verwiesen. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, 1. im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher Forderungsschreiben wie in Anlage K1 wiedergegeben zu versenden, in denen eine Inkassovergütung erstattet verlangt wird, die der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelten Geschäftsgebühr (VV 2300) von 1,0 nebst Auslagen (VV 7002) sowie – sofern der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist – Mehrwertsteuer entspricht oder diese übersteigt, hilfsweise im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher Forderungsschreiben wie in den Anlagen K2 bis K4 wiedergegeben zu versenden, in denen eine Inkassovergütung erstattet verlangt wird, die die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelte Geschäftsgebühr (VV 2300) von 1,3 nebst Auslagen (VV 7002) sowie – sofern der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist – Mehrwertsteuer übersteigt, und / oder 2. im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher Forderungsschreiben wie in Anlage K1 wiedergegeben zu versenden und darin zu erklären, „Ein Gerichtsverfahren ist teuer. Ein rechtskräftiger Schuldtitel kann 30 Jahre gegen Sie zur Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden. Eine mögliche Eintragung ins Schuldnerregister Ihres Amtsgerichts kann für die Kreditwürdigkeit Folgen haben. Sie kann unter anderem dazu führen, dass Sie keinen Handyvertrag oder keinen Dispo-Kredit bei der Bank bekommen.“ II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagerhebung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Hinsichtlich des Klagantrags zu I.1. hat es jedoch den Hauptantrag, gerichtet auf das Verbot eines Kostenerstattungsverlangens in Höhe einer 1,0-Gebühr oder höher, abgewiesen und die Beklagte nur nach dem Hilfsantrag verurteilt. Das Landgericht hat insofern die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 1, § 3, § 3a UWG i.V.m. § 4 Abs. 5 RDGEG als gegeben angesehen und eine Verantwortlichkeit der Beklagten als mittelbare Täterin angenommen. Bezüglich des Klagantrags zu I.2. hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, § 3, § 4a Nr. 2 und 3 bzw. § 4 Nr. 1 a.F. UWG als gegeben angesehen. Schließlich hat es dem Kläger gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG die Erstattung von Abmahnkosten sowie Zinsen darauf zugesprochen. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung umfassend gegen das landgerichtliche Urteil, soweit dieses der Klage stattgegeben hat, und macht Rechtsfehler geltend. Sie rügt, dass das landgerichtliche Urteil nicht hinreichend differenziere zwischen dem Vergütungsverhältnis (Beklagte – D. N.V.) einerseits und dem Erstattungsverhältnis (D. N.V. – Verbraucher) andererseits. Die Beklagte habe keine eigene Forderung geltend gemacht, sondern eine solche des Auftraggebers. Das Landgericht habe angenommen, dass die Beklagte bereits im Innenverhältnis gegenüber ihrem Auftraggeber nicht höher als 1,3 abrechnen dürfe – das sei aber nicht richtig. Das Landgericht vermenge das Vergütungs- und das Erstattungsverhältnis unzulässig miteinander, wenn es sich auf § 4 Abs. 5 RDGEG berufe. Das Urteil befasse sich auch nicht damit, dass die Beklagte in komplizierten Fällen bis hin zu einer 2,5-Gebühr abrechnen dürfe. Die Vergütung zwischen einem Inkassounternehmen und seinem Auftraggeber sei nicht reguliert und daher frei verhandelbar. Aus § 4 Abs. 5 RDGEG ergebe sich nichts anderes. Die Frage, in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde, sei nicht Sache des Inkassounternehmens, sondern des Auftraggebers / Gläubigers, dem der Schadensersatzanspruch gegen den säumigen Schuldner aus Verzug zustehe. Erst hier greife § 4 Abs. 5 RDGEG ein. Selbst wenn in dem hier zugrunde liegenden Mandat nur eine 1,3-Gebühr gerechtfertigt gewesen wäre, folge daraus nicht, dass auch in allen anderen Fällen nur eine 1,3-Gebühr gerechtfertigt sein könne und ein höherer Satz generell ausgeschlossen sei. Die Vergütung der Rechtsanwälte sei keineswegs auf eine 1,3-Gebühr beschränkt. Vielmehr stehe dem Rechtsanwalt nach Ziffer 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr zwischen 0,5 und 2,5 zu. Innerhalb dieses Rahmens bestimme der Rechtsanwalt die Gebührenhöhe gemäß § 14 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen. Nur in Fällen, in denen die Angelegenheit weder umfangreich noch schwierig ist, dürfe der Rechtsanwalt nicht mehr als eine 1,3-Gebühr verlangen. Es lasse sich aber nicht generell sagen, dass in Inkassotätigkeiten niemals eine höhere als eine 1,3-Gebühr angemessen sei. Zwar möge es nur selten der Fall sein, dass eine Angelegenheit umfangreich oder schwierig sei. Dann aber müsse auch mehr abgerechnet werden können. Das landgerichtliche Urteil laufe insofern aber auf ein Verbot hinaus, welches das Gesetz gerade nicht enthalte. Letztlich bestehe hier dieselbe Rechtslage wie bei einem Rechtsanwalt, der eine Forderung beitreibt. Wenn das angefochtene Urteil richtig sei, müsse auch allen Rechtsanwälten untersagt sein, beim Forderungseinzug mehr als eine 1,3-Gebühr abzurechnen. Denn das Urteil greife in unhaltbarer Weise allen künftigen Inkassofällen insofern vor, als es dort niemals schwierige oder umfangreiche Angelegenheiten geben könne. Außerdem sei der Erstattungsanspruch nach dem landgerichtlichen Tenor auch bei einer Einigung oder Zahlungsvereinbarung auf eine 1,3-Gebühr gedeckelt, obwohl § 4 Abs. 5 RDGEG in diesem Fall eine höhere Erstattung zulasse. Was der Kläger erreichen wolle, sei letztlich eine faktische Gesetzesänderung zu Lasten der Inkassowirtschaft, obwohl der Gesetzgeber das Problem gesehen (Einführung von § 4 Abs. 5 RDGEG), aber gerade nicht im Sinne des Klägers geregelt habe. Im Gegenteil zeige die Aufhebung der Verordnungsermächtigung des § 4 Abs. 5 S. 2-3 RDGEG, dass der Gesetzgeber von einer über die für Rechtsanwälte geltenden Vorschritten hinausgehenden Deckelung der Erstattung gerade Abstand genommen habe. Überdies sei die Wertung des Landgerichts unzutreffend, dass die Tätigkeit im Mandat der Beklagten weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Die Beklagte habe hier bei jedem (weiteren) Schreiben ihr Ermessen erneut ausgeübt, und das sei nicht zu beanstanden. Mit dem ersten Schreiben (Anlage K1) sei nur eine 1,0-Gebühr angesetzt worden, mit dem zweiten (Anlage K2) wegen des nunmehr erhöhten Aufwands eine um 30% erhöhte 1,33-Gebühr, die die 1,3-Gebühr nur minimal überschreite. Erst mit dem dritten und vierten Schreiben (Anlagen K3 und K4) sei jeweils eine 2,0-Gebühr gefordert worden. Auch diese liege aber noch im gesetzlichen Rahmen von Nr. 2300 VV RVG. Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert bzw. sei ein – ohnehin nicht vorliegendes – überhöhtes Erstattungsverlangen nicht ihr zuzurechnen, sondern (nur) ihrem Auftraggeber. Sie sei auch keine mittelbare Täterin, sondern rechne mit ihren Auftraggebern nur ab, was sie für zulässig und angemessen halte. Der Auftraggeber entscheide, ob er diese Vergütung in voller oder ermäßigter Höhe erstattet verlange. Es sei eine unangemessene und durch nichts zu rechtfertigende Unterstellung, die Beklagte halte die von ihr vertretenen Unternehmen „in der Hand“. Entsprechendes gelte für die angegriffene Äußerung – die Beklagte sei insoweit als bevollmächtigte Rechtsdienstleisterin nicht Anspruchsgegnerin, vielmehr könne sich ein Anspruch nur gegen den vertretenen Mandanten richten. Die von der Beklagten gewählten, später mit der Aufsichtsbehörde abgestimmten Formulierungen in dem grauen Textfeld seien zutreffend und zulässig. Das Landgericht gehe davon aus, dass ein Schuldner es schon als aggressiv ansehe, wenn man ihm zu nahe trete. Es bewege sich aber so gut wie kein Schuldner, wenn man ihn nur bitte zu zahlen. Die rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils seien unhaltbar; die (dort fehlende) verfassungsrechtliche Abwägung müsse zu Gunsten der Beklagten ausgehen. Das Landgericht verkenne, dass im Kampf um das Recht verfassungsgemäße Abwägungen stattzufinden hätten. Selbst das Gesetz gehe von „Androhungen“ aus (§ 890 Abs. 2 ZPO). Drohungen auszusprechen, Druck auszuüben und Konsequenzen aufzumalen sei die originäre Tätigkeit von Inkassodienstleistern. Wer säumige Schuldner schütze, schädige die Verbraucher, die das rechtswidrige Verhalten der Schuldner finanziell mittragen müssten. Ob die beizutreibende Forderung berechtigt sei oder nicht, sei unbeachtlich. Das Landgericht hätte daher zugrunde legen müssen, dass eine Forderung gegen einen Schuldner geltend gemacht werde, der sich der Bezahlung rechts- und vertragswidrig entziehe. Mangels Unterlassungsansprüchen sei auch keine Kostenerstattung geschuldet. Im Übrigen dürfe auf die Kostenpauschale keine Umsatzsteuer erhoben werden. Sofern aber eine Umsatzsteuerpflicht bejaht werde (BFH, 21.12.2016, XI R 27/14), habe die Beklagte einen Anspruch auf eine auf sie lautende, ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis. Insofern mache sie vorsorglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Die Beklagte beantragt, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise hat er mit Schriftsatz vom 09.04.2020, eingegangen am selben Tag, beantragt, die Berufung der Beklagten bzgl. des Klagantrages zu I.1. mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Unterlassungstenor wie folgt gefasst wird: Im Rahmen geschäftlicher Handlungen an Verbraucher Forderungsschreiben wie in den Anlagen K2 bis K4 wiedergegeben zu versenden, in denen eine Inkassovergütung erstattet verlangt wird, die die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelte Geschäftsgebühr (VV 2300) von 1,3 nebst Auslagen sowie – sofern der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist – Mehrwertsteuer übersteigt, sofern die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig ist. Der Kläger nimmt die erstinstanzliche Abweisung seines Hauptklagantrags zu I.1. hin und verteidigt im Übrigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Zudem macht er geltend, dass es der Beklagten nicht untersagt worden sei, Vergütungsvereinbarungen mit ihren Auftraggebern zu schließen. Ihr sei nur untersagt worden, überhöhte Entgelte von den Verbrauchern erstattet zu verlangen. Daher gehe es an der Sache vorbei, wenn die Beklagte einwende, dass es keine Vorschriften gebe, wie ein Inkassounternehmen mit seinem Auftraggeber abzurechnen habe und § 4 Abs. 5 RDGEG nur das Erstattungsverhältnis regele. Das Argument der Beklagten, es sei nicht Sache des Inkassounternehmens, in welcher Höhe der Erstattungsanspruch geltend gemacht werde, sei falsch. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Schreiben verschickt. Sie sei die handelnde Person gewesen. Dass sie für ihren Auftraggeber tätig geworden sei, sei unerheblich. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG sei eine geschäftliche Handlung auch ein Verhalten zugunsten eines fremden Unternehmens. Zudem habe der Kläger in erster Instanz vorgetragen, dass die Beklagte von ihrem Auftraggeber keine Weisung zur Höhe der Inkassokosten erhalten habe, sondern dass die Beklagte die Inkassokosten in eigener Verantwortung nach eigener Berechnung geltend gemacht habe. Dieser Vortrag sei von der Beklagten nicht bestritten, also zugestanden worden. Der Einwand der Beklagten, es sei ihr in allen denkbaren Fällen untersagt, eine Gebühr von mehr als 1,3 zu verlangen, sei falsch. Die Beklagte lasse unberücksichtigt, dass ihr die konkrete Verletzungsform untersagt worden sei. Diese Untersagung umfasse somit nur solche Fälle, die mit dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt kerngleich seien. Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Erhebung einer Gebühr von mehr als 1,3 bis hin zu einer Gebühr von 2,0 in Fällen wie dem streitgegenständlichen unberechtigt sei. Es sei nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, inwiefern dieser Fall umfangreich oder schwierig gewesen sein solle. Auch in Bezug auf die verbotene Äußerung sei die Beklagte als Täterin passivlegitimiert. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Formulierungen mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt seien. Ein Anspruch der Beklagten auf eine gesonderte Rechnung in Bezug auf die Abmahnkosten sei nicht ersichtlich. Daher bestehe auch kein Zurückbehaltungsrecht. Andernfalls sei die Klage auch nicht abzuweisen, sondern allenfalls Zug um Zug gegen Rechnungsstellung zur Zahlung zu verurteilen. Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Senatstermins vom 12.03.2020 Bezug genommen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Der Senat hat das schriftliche Verfahren angeordnet und den 09.04.2020 als den Termin bestimmt, der dem Ende der mündlichen Verhandlung entspricht. Die Beklagte hat mit ihr im schriftlichen Verfahren nachgelassenem Schriftsatz vom 05.05.2020 auf den im klägerischen Schriftsatz vom 09.04.2020 gestellten Hilfsantrag Stellung genommen. II. Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 519 Abs. 1, Abs. 2; § 517 ZPO) und begründete (§ 520 Abs. 3, Abs. 2 S. 1 ZPO) Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der vom Landgericht auf Grundlage des Klagantrags zu I.1. zuerkannte Unterlassungsanspruch ist in der beantragten und tenorierten Form zu weitreichend, und der auf Grundlage des Klagantrags zu I.2. zuerkannte Unterlassungsanspruch besteht nicht. Auch den mit dem Klagantrag zu II. begehrten Ersatz von Abmahnkosten schuldet die Beklagte nicht. 1. a. Die Klage ist zulässig. Die Klaganträge, insbesondere der in der Berufung noch in Rede stehende, erstinstanzlich hilfsweise gestellte Klagantrag zu I.1., sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Norm darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2019, 746 Rn. 15 – Energieeffizienzklasse III, m.w.N.). Durch die Inbezugnahme der konkreten Verletzungsform in Gestalt der Anlagen K2 bis K4 wird in Zusammenschau mit dem abstrakt formulierten Klagantrag hinreichend deutlich, welches Verhalten der Beklagten verboten werden soll. Gegen die entsprechenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (dort auf Seite 8 oben) wendet sich die Berufung zu Recht nicht. Ob dem Kläger ein so weitreichender Anspruch wie mit dem Antrag zu I.1. geltend gemacht tatsächlich zusteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. b. Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet und im Übrigen unbegründet, so dass auf die Berufung das erstinstanzliche Urteil insoweit abzuändern war. (1) Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die von der Schuldnerin erstattet verlangten Inkassokosten gemäß dem ursprünglich hilfsweise gestellten Klagantrag zu I.1. aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3, § 3a / § 4 Nr. 11 a.F. UWG i.V.m. § 4 Abs. 5 RDGEG zu. Dieser reicht indes nicht so weit wie beantragt und vom Landgericht zugesprochen, sondern umfasst nur den hier konkret in Rede stehenden Fall. Die Schreiben der Beklagten erfolgten zwischen Februar und Mai 2015, also noch unter Geltung von § 4 Nr. 11 UWG a.F. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten jedoch auch nach dem zum Zeitpunkt dieser Entscheidung geltenden Recht noch wettbewerbswidrig sein (st. Rspr. des BGH, s. nur BGH GRUR 2017, 203 Rn. 18 m.w.N. - Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen), so dass es hier auch auf die aktuelle Rechtslage und damit den seit dem 10.12.2015 geltenden § 3a UWG ankommt. Durch Überführung des bisherigen § 4 Nr. 11 UWG 2008 in den heutigen § 3a UWG im Zuge der UWG-Novelle 2015 ist jedoch keine Änderung der Rechtslage eingetreten (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 3a Rn. 1.5 mit Verweis auf BGH WRP 2016, 1100 Rn. 11 – Energieeffizienzklasse I). Nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann, wer eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Der Kläger ist unstreitig aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UKlaG. Die Versendungen der Forderungsschreiben gemäß den Anlagen K2 bis K4 an die Schuldnerin S. waren geschäftliche Handlungen i.S.v. § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (dort S. 8 unter a.), welche die Berufung zu Recht nicht angegriffen hat. Soweit die Beklagte ihre Verantwortlichkeit in Abrede nimmt, ist das Landgericht dem zu Recht nicht gefolgt. Die Beklagte hat die Forderungsschreiben selbst verschickt. Dass die Beklagte möglicherweise i.S.v. § 8 Abs. 2 UWG als Beauftragte der D. N.V. gehandelt hat, hindert ihre eigene Haftung neben einer etwaigen Haftung der D. N.V. nicht, wie sich aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 UWG ergibt („auch“). Es bestehen zwei selbstständige Unterlassungsansprüche nebeneinander, die unabhängig voneinander geltend gemacht werden können (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 8 Rn. 2.52 m.w.N. zur BGH-Rspr.). Die „geschäftliche Handlung“, auf die es gemäß § 3 Abs. 1 UWG ankommt, kann gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auch eine solche zu Gunsten eines fremden Unternehmens sein. Es ist daher unerheblich, dass die Beklagte eine Forderung nicht im eigenen Namen, sondern in Vertretung geltend gemacht hat. Schuldner der in § 8 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (BGH GRUR 2016, 395 Rn. 23 m.w.N. – Smartphone-Werbung). Selbst wenn die Schreiben nur zu Gunsten ihres Auftraggebers versandt worden wären (was indes schon deswegen nicht der Fall ist, weil die Beklagte damit zugleich auch ihr eigenes Geschäft betrieben hat), wäre die Beklagte diejenige, die die geschäftliche Handlung „vorgenommen“ hat i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG. Sie ist damit Täterin, zumindest Mittäterin, so dass es nach Dafürhalten des Senats auf eine vom Landgericht erörterte mittelbare Täterschaft nicht ankommt. § 4 Abs. 5 RDGEG ist eine markverhaltensregelnde Norm i.S.v. § 3a UWG, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Die Berufung greift dies auch nicht an. Der Senat kann daher erneut zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (dort auf Seite 9 unter aa.) verweisen. Die Beklagte hat mit den Schreiben gemäß Anlagen K2 bis K4 gegen § 4 Abs. 5 RDGEG verstoßen, indem sie Kosten in einer Höhe erstattet verlangt hat, die die Höhe einer 1,3-Gebühr nach dem RVG übersteigt bzw. einer 2,0-Gebühr nach dem RVG entspricht, obwohl die Angelegenheit weder umfangreich noch schwierig war. Die Höhe der Inkassokosten, die im Außenverhältnis zum Schuldner erstattet verlangt werden kann, ist gemäß der zwingenden Regelung in § 4 Abs. 5 RDGEG dahingehend begrenzt, dass Kosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig sind. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Die Vorschrift gilt für Rahmengebühren allgemein. Hierzu gehören alle Gebühren, die sich nach dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit richten (§ 13 RVG) und bei denen der Gesetzgeber keinen bestimmten Gebührensatz, sondern einen Gebührenrahmen vorgegeben hat. Dazu gehört auch und insbesondere die Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2300 VV RVG (v. Seltmann in: BeckOK RVG, 47. Edition, Stand: 01.03.2020, § 14 Rn. 1), die im Grundsatz mit einem Faktor von 0,5 bis 2,5 abgerechnet werden darf. Gemäß Ziffer 2300 VV RVG darf der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 jedoch nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass entgegen dem Beklagtenvorbringen nicht von einer umfangreichen oder schwierigen Angelegenheit auszugehen ist. Vielmehr handelt es sich um eine durchschnittliche Tätigkeit bei der Durchsetzung einer einfachen Forderung. Demgegenüber wendet die Berufung ein, dass das landgerichtliche Urteil insofern unzutreffend sei und verweist im Wesentlichen nur auf den Vortrag aus erster Instanz. Letztlich setzt die Berufung lediglich ihre rechtliche Würdigung an die Stelle der rechtlichen Würdigung der Kammer. Die Beklagte ist nach allgemeinen Grundsätzen für die ihr günstigen Umstände, die ausnahmsweise eine höhere Vergütung als eine 1,3-Gebühr nach RVG rechtfertigen sollen, darlegungs- und beweisbelastet. Aus dem Beklagtenvortrag einschließlich der dazu eingereichten Anlagen ergibt sich jedoch nicht, dass das hier in Rede stehende Mandat der Beklagten umfangreich und / oder schwierig war. Dass die Beklagte die Schuldnerin mehrfach und auf unterschiedlichen Kommunikationswegen kontaktiert, Unterlagen gesichtet und diese rechtlich gewürdigt, eine elektronische Akte angelegt, nach Zahlung der Hauptforderung die Forderung neu berechnet und sodann Vergleichsvorschläge der Schuldnerin betreffend die Inkassokosten abgelehnt hat, weicht weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht vom gewöhnlichen Verlauf einer Inkassomandatsbearbeitung ab. Die Beklagte hat auch in der Berufung nicht dargelegt, dass schwierige oder umfangreiche Berechnungen anzustellen oder schwierige oder umfangreiche Rechtsfragen zu klären waren, und dafür ist auch nichts ersichtlich. Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat (und wie auch unstreitig war und ist), übersteigen die mit den Schreiben gemäß Anlagen K2 bis K4 geltend gemachten Inkassokosten den Betrag einer 1,3-Gebühr nach dem RVG. Die 1,3-Gebühr gemäß Ziffer 2300 VV RVG beläuft sich für den hiesigen Gegenstandswert von 22,41 € auf 58,50 € und die Auslagenpauschale gemäß Ziffer 7002 VV RVG auf 11,70 €. Demgegenüber hat die Beklagte als Inkassokosten 60,00 € (Anlage K2), 75,00 € (Anlage K3) und sodann 90,00 € (Anlage K4) gefordert – jeweils zuzüglich einer „Auslagenpauschale“ in Höhe von 12,00 € (Anlage K2), 15,00 € (Anlage K3) bzw. 18,00 € (Anlage K3). Die durch die begangene Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr besteht mangels Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung fort. Demnach besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers dahingehend, in dem weder umfangreichen noch schwierigen Fall der Inkassoforderung gegen Frau S. keine höheren Kosten als eine 1,3-RVG-Gebühr erstattet zu verlangen. Dies gilt unbeschadet dessen, dass dem Rechtsanwalt im Rahmen von § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ein Toleranzbereich zuzubilligen ist. Eine vom Gericht zu tolerierende Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG liegt aber nur vor, wenn sie auf Grund der Umstände des Einzelfalles in Verbindung mit den Bemessenskriterien getroffen worden ist (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage 2019, § 14 Rn. 12). Die Beklagte hat nicht vorgetragen, eine solche Ermessensentscheidung getroffen zu haben. Über den konkreten Fall hinaus kann der Kläger einen entsprechenden Anspruch jedoch nicht geltend machen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass sowohl der Klagantrag als auch der landgerichtliche Urteilstenor insoweit zu weit reichen, als danach die Beklagte künftig in keinem Fall mehr als eine 1,3-Geschäftsgebühr nach dem RVG erstattet verlangen darf. Das steht jedoch in Widerspruch zu der in § 4 Abs. 5 RDGEG erfolgenden Verweisung auf die Vorschriften des RVG. Danach besteht in Bezug auf die Höhe der erstattungsfähigen Inkassokosten in jedem Einzelfall ein Ermessensspielraum der Beklagten. Gemäß § 13, § 14 Abs. 1 S. 1 RVG und Ziffer 2300 VV RVG können in einem anderen, künftigen Fall durchaus auch Inkassokosten erstattungsfähig sein, die eine 1,3-Gebühr überschreiten, so lange sie nicht mehr als eine 2,5-Gebühr ausmachen. Die Beklagte dürfte solche Kosten auch grundsätzlich mit Schreiben wie den als Anlagen K2 bis K4 vorgelegten erstattet verlangen. Zudem darf die Beklagte, wenn sie einen Vergleich mit dem Schuldner schließt, gemäß § 4 Abs. 5 RDGEG Kosten in einer Höhe erstattet verlangen, die neben einer anwaltlichen Geschäftsgebühr auch eine anwaltliche Einigungsgebühr gemäß Ziffer 1000 VV RVG berücksichtigt. Auch dies wäre ihr nach einem dem Tenor entsprechenden Klagantrag verboten. Das mit dem Klagantrag formulierte Begehren des Klägers ist uneingeschränkt und liefe darauf hinaus, der Beklagten für die Zukunft in jedem Fall eine Abrechnung von mehr als einer 1,3-Gebühr zu untersagen, unabhängig davon, ob die Angelegenheit umfangreich und / oder schwierig war und / oder ob neben der Geschäftsgebühr weitere Gebührentatbestände erfüllt sind oder nicht. Soweit der Kläger geltend macht, ein so weitreichendes Verbot habe er nicht erwirken wollen und angesichts der Inbezugnahme der Anlagen K2 bis K4 als konkrete Verletzungsform werde dies auch deutlich, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat zwar zur Klagebegründung darauf verwiesen, dass die hiesige Angelegenheit weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Dies hat sich jedoch trotz entsprechender Rüge der Beklagten bereits in erster Instanz in der Klagerwiderung (dort Seite 7 ff.) bis zu dem erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hilfsweise formulierten Antrag des Klägers nicht in seiner Antragsfassung niedergeschlagen. Der Kläger hat den Klagantrag nicht sprachlich auf das Handeln der Beklagten in der Forderungsangelegenheit D. N.V. gegen S. beschränkt, sondern es bei der abstrakten Formulierung belassen – freilich unter Hinweis darauf, dass mit der Inbezugnahme der Anlagen die konkrete Verletzungsform beanstandet werde. Der Kläger hat damit entgegen seiner Ansicht (Seite 2 des Schriftsatzes vom 09.04.2020 = Bl. 171 d.A.) einen über den konkreten Fall hinausgehenden, verallgemeinernden Antrag gestellt. Er hat sowohl durch die sprachlich abstrakte Antragsformulierung als auch ausdrücklich (siehe den Schriftsatz vom 05.02.2018, Seite 3 = Bl. 137 d.A.) geltend gemacht, dass er ein Verbot nicht nur für den konkreten Fall D. N.V. gegen S. erstrebt, sondern dass auch künftige Handlungen der Beklagten (in anderen Mandaten) unter das Verbot fallen sollen (sofern sie kerngleich sind). Er hat ferner darauf verwiesen, dass sich die konkrete Verletzungsform aus den in Bezug genommenen Anlagen ergebe. Durch die Inbezugnahme der Anlagen K2 bis K4 als konkrete Verletzungsformen ist der Antrag zwar hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Indes lassen sich aus dem Wortlaut des Antrags auch unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Anlagen weder der materielle Grund noch die Reichweite des klägerischen Anspruchs ermitteln bzw. abgrenzen. Der Antrag reicht damit materiell zu weit. Es kann weder dem Klagantrag noch den in Bezug genommenen Anlagen K2 bis K4 entnommen werden, ob die Forderungsangelegenheit gegenüber Frau S. umfangreich oder schwierig war und damit, ob die erstattet verlangten Kosten überhöht sind. Ebenso wenig wird das entsprechenden künftigen Schreiben der Beklagten entnommen werden können. Die Frage, ob die Mandatsbearbeitung im jeweiligen Fall umfangreich und / oder schwierig ist, bildet die Grundlage für den in Bezug auf die Kostenhöhe jeweils bestehenden Ermessenspielraum der Beklagten. Diese Beurteilung und damit die Lauterkeit bzw. Unlauterkeit des Handelns der Beklagten hängen von einer Vielzahl an tatsächlichen Faktoren und rechtlichen Kriterien ab. Weder die diese Beurteilung tragenden Umstände noch (und nicht einmal) das Ergebnis der Beurteilung kommen jedoch in den Forderungsschreiben der Beklagten, wie sie als Anlagen K2 bis K4 eingereicht worden sind, zum Ausdruck. Das wird auch für künftige vergleichbare Schreiben gelten. Die Frage, ob eine Inkassoangelegenheit im Sinne von Ziffer 2300 VV RVG umfangreich und / oder schwierig ist, wird sich nicht nur anhand einzelner Zahlungsaufforderungen beurteilen lassen. Vielmehr ist dazu der jeweilige Einzelfall umfassend tatsächlich und rechtlich zu würdigen. Ein kurzes Schreiben kann durchaus ein (sogar besonders gelungenes) Ergebnis einer umfangreichen und / oder schwierigen Forderungsprüfung sein. Die als konkrete Verletzungsform eingereichten und in Bezug genommenen Anlagen K2 bis K4 sind also aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten von vornherein nicht geeignet, um den Anspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht vollständig zu begründen und um ihn einzugrenzen. Es fehlt ihnen an jeglichem Anhaltspunkt, anhand dessen beurteilt werden könnte, dass die Tätigkeit der Beklagten nicht umfangreich und nicht schwierig war. Die Bewertung, ob es sich um eine umfangreiche oder schwierige Angelegenheit handelt, muss und kann nur anhand von Kriterien erfolgen, die weder im Klagantrag noch in den in Bezug genommenen Anlagen auch nur angedeutet sind. Die für die (Un-) Lauterkeit des Handelns maßgeblichen Bewertungskriterien lägen demnach vollständig außerhalb des angestrebten Verbotstenors. Überdies wäre die Bewertung eines künftigen Falls abhängig davon, wie dieser sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darstellt (Umfang und Schwierigkeit der Sache) und welchen Verlauf die Mandatsbearbeitung nimmt (Vergleichsgebühr). Wenn jedoch einerseits sowohl der Antragsformulierung als auch der in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform keinerlei Anknüpfungspunkte dafür entnommen werden können, worin der Kern des unlauteren Handelns liegt und wie weit das Verbot reicht, und wenn andererseits für das Handeln der Beklagten erstens ein von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des zukünftigen Einzelfalls abhängiger Ermessenspielraum besteht und zweitens neben der Geschäftsgebühr weitere Gebührentatbestände erfüllt sein können, die eine höhere Erstattung rechtfertigen als eine 1,3-Gebühr, kann der Verbotsausspruch nicht mehr erfassen als den konkreten Fall. Andernfalls wären die Grenzen des Verbotenen nicht mehr hinreichend klar gezogen und würde die Verurteilung auch erlaubte Verhaltensweisen umfassen. Das gilt unabhängig davon, dass der titulierte Unterlassungsanspruch des Klägers nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch künftige kerngleiche Verletzungen der Beklagten erfasst. Es ist ggf. in einem Vollstreckungsverfahren zu klären, ob ein künftiger Fall gegenüber dem hier konkret zur Entscheidung stehenden Fall als kerngleich anzusehen ist. Diese Abstrahierung kann indes aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten und Ungewissheiten nicht bereits im hiesigen Erkenntnisverfahren und damit nicht im hiesigen Tenor erfolgen. Daran ändert sich auch in Ansehung der vom Kläger dazu herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts. Es ist zwar zutreffend, dass Ausnahmetatbestände grundsätzlich nicht in den Klageantrag eines Unterlassungsanspruchs aufgenommen zu werden brauchen, weil es nicht Sache des Klägers ist, den Beklagten darauf hinzuweisen, was ihm erlaubt ist (BGH GRUR 2010, 749 Rn. 25 – Erinnerungswerbung im Internet). Dieser Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn der Klageantrag die konkrete Verletzungsform beschreibt. Ist der Antrag dagegen – wie hier – über die konkrete Verletzungsform hinaus verallgemeinert abstrakt gefasst, müssen entsprechende Einschränkungen in den Tenor aufgenommen werden; denn das Verbot würde andernfalls auch erlaubte Verhaltensweisen erfassen (BGH a.a.O. Rn. 26). Dann müssen die Umstände, die nach Auffassung des Klägers für die Erfüllung des Ausnahmetatbestands sprechen, so genau umschrieben werden, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen von dem Verbot ausgenommen sind (BGH, a.a.O.). Genau so liegt es hier. Wie gezeigt kann der Kern des Unlauterkeitsvorwurfs weder dem abstrakt gefassten Antrag noch den in Bezug genommenen Anlagen K2 bis K4 entnommen werden. Der Antrag „beschreibt“ die konkrete Verletzungsform also nicht (hinreichend), so dass ein entsprechendes Verbot auch erlaubte Verhaltensweisen erfassen würde. Demnach kann dem Klagantrag mangels der an sich notwendigen genauen Umschreibung der Ausnahmetatbestände (zum in der Berufung gestellten Hilfsantrag s. noch unten) nur in Bezug auf den konkret vorliegenden Fall als kleinstes, vom Antrag umfasstes Minus stattgegeben werden. Der Kläger kann sich insofern auch nicht mit Erfolg auf die von ihm herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2010 (BGH GRUR 2012, 82 - Auftragsbestätigung) stützen. Er meint, dass eine Einschränkung des Antrags im abstrakten Teil nicht notwendig sei, weil der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung das Problem eines zu weit reichenden Tenors nicht durch Einschränkung des abstrakten Teils des Unterlassungstenors, sondern durch Inbezugnahme der konkreten Verletzungsform gelöst habe. Das ist so nicht richtig. Zwar hat der Bundesgerichtshof die konkrete Verletzungsform durch Verweisung in den Tenor aufgenommen, allerdings nur insoweit, als der mit dem abstrakten Antrag zugleich als Minus geltend gemachte, auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Anspruch bestand. Die aufgrund des abstrakten Antrags über die konkrete Verletzungsform hinausgehende Klage hat der Bundesgerichtshof indes abgewiesen (BGH GRUR 2012, 92 Rn. 19 – Auftragsbestätigung). Der Tenor in Bezug auf den Unterlassungsanspruch gemäß dem Klagantrag zu I.1. war daher entsprechend einzuschränken und die weitergehende Klage abzuweisen. Dabei handelt es sich um die Zuerkennung eines im Klagantrag bereits enthaltenen Minus, nicht um ein Aliud, so dass § 308 Abs. 1 ZPO dem nicht entgegensteht. Auch nach dem mit dem Schriftsatz vom 09.04.2020 in der Berufungsinstanz „hilfsweise“ gestellten Antrag ist nicht anders zu entscheiden. Es handelt sich um einen sog. unechten Hilfsantrag. Mit diesem hat der Kläger lediglich sein im Hauptantrag bereits als Minus mitenthaltenes Begehren konkretisiert (s. dazu Schwippert in: Teplitzky, 12. Auflage 2019, Kap. 51 Rn. 30 m.w.N.). In einem umfassenden Antrag kann der Antrag auf ein engeres Verbot, z. B. nur der konkret beanstandeten Werbung, ungeachtet seiner Bezeichnung als Hilfsantrag bereits als ein Minus enthalten sein (BGH GRUR 2004, 247 – Krankenkassenzulassung). Dabei geht es um denselben Streitgegenstand, über den das Gericht aufgrund des Hauptantrags ohnehin zu entscheiden hat (Schwippert, a.a.O.). So liegt der Fall hier, insbesondere ist derselbe Streitgegenstand betroffen, so dass kein echtes Hilfsantragsverhältnis vorliegen kann (s. dazu BGH GRUR 2020, 405 Rn. 16 – ÖKO-TEST II). Indes ist auch die mit dem unechten Hilfsantrag formulierte Einschränkung nicht geeignet, den Anspruch in seinem materiellen Grund hinreichend zu kennzeichnen und in seiner materiellen Reichweite hinreichend einzuschränken. Auch der Hilfsantrag beschreibt die angegriffene Verletzung sprachlich abstrakt: „[...] im Rahmen geschäftlicher Handlungen“ (an Stelle von etwa „in der Forderungsangelegenheit D. N.V. gegen B. S. wegen...“) „an Verbraucher“ (an Stelle von „an Frau B. S.“) „Forderungsschreiben ... zu versenden“, wenn auch wiederum unter Inbezugnahme der Anlagen. Er nimmt dabei die Einschränkung auf, wonach das abstrakt formulierte Verbot nur begehrt wird, „sofern die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig war“. Bei dieser Einschränkung handelt es sich um die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts gemäß Ziffer 2300 VV RVG. Auch damit fehlen dem Antrag bzw. einem entsprechenden Tenor jegliche konkreten Anknüpfungspunkte, aus denen sich die Unlauterkeit des Handelns der Beklagten ergeben soll. Die Bewertung, ob es sich um eine umfangreiche oder schwierige Angelegenheit handelt, muss auch nach diesem Antrag anhand von Kriterien erfolgen, die weder im Antrag noch in den in Bezug genommenen Anlagen auch nur angedeutet sind, die also vollständig außerhalb des angestrebten Verbotstenors liegen. Auch insofern wäre im Übrigen eine Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr bei einem Vergleichsschluss entgegen der Rechtslage ausgeschlossen, ohne dass dieser Ausnahmetatbestand in den Antrag aufgenommen worden ist. Auch nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 5 Abs. 1 bzw. § 5a Abs. 1 UWG oder gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG kann sich kein weitreichenderer Unterlassungsanspruch ergeben. Insofern gelten die obigen Ausführungen zur materiellen Reichweite entsprechend, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob die Tatbestandsvoraussetzungen auch dieser Unterlassungsansprüche gegeben sind. (2) In Bezug auf den grau unterlegten Text in dem Schreiben gemäß Anlage K1 steht dem Kläger entgegen der Bewertung des Landgerichts kein Unterlassungsanspruch zu. Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3, § 4a Nr. 2 und 3 / § 4 Nr. 1 a.F. UWG sind nicht erfüllt. Es liegt keine Rechtsverletzung im Sinne von § 4a UWG bzw. § 4 Nr. 1 UWG in der bis zum 09.12.2015 geltenden Fassung („a.F.“) vor. Nach § 4a Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Nach der bis zum 09.12.2015 geltenden Rechtslage handelte gemäß § 4 Nr. 1 a.F. UWG unlauter, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Nach der zutreffenden und von der Berufung nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts (Seite 13 des Urteils unter 1.) war der Tatbestand von § 4 Nr. 1 a.F. UWG in richtlinienkonformer Auslegung nur erfüllt, wenn der Handelnde die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers erheblich beeinträchtigte (BGH NJW 2015, 3508 Rn. 14 – Schufa-Hinweis). Eine erhebliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers war anzunehmen, wenn die beanstandete geschäftliche Handlung geeignet war, die Rationalität der Entscheidung des Verbrauchers vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (BGH a.a.O.). Durch die Überführung des Tatbestands der unlauteren Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit in den neu geschaffenen § 4a UWG ergibt sich angesichts der notwendigen richtlinienkonformen Auslegung der Vorgängernorm jedoch keine für den Streitfall maßgebliche Änderung der Rechtslage (vgl. BGH GRUR 2018, 1064 Rn. 9 – Zahlungsaufforderung). Der Senat kann sich daher auf die Prüfung von § 4a UWG beschränken – zumal der geltend gemachte, in die Zukunft gerichtete und auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ohnehin auch nach aktueller Rechtslage bestehen muss. Gemäß § 4a Abs. 1 S. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers erheblich zu beeinträchtigen durch 1. Belästigung, 2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder 3. unzulässige Beeinflussung. Das Landgericht hat die Voraussetzungen von § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 UWG zu Unrecht als gegeben angesehen. Die angegriffene Äußerung stellt keine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne von § 4a Abs. 1 UWG dar. Eine Belästigung im Sinne von § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG steht nicht in Rede und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Es geht daher nur um eine Nötigung im Sinne von § 4 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bzw. eine unzulässige Beeinflussung gemäß § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Der Begriff der Nötigung ist wortgleich aus Art. 8 UGP-RL übernommen und dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Maßgebend ist also nicht die Bedeutung dieses Begriffs im deutschen Strafrecht (§ 240 StGB), sondern seine Bedeutung in Art. 8 UGP-RL (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 4a Rn. 1.48). Unter Nötigung ist die Anwendung körperlicher Gewalt oder psychischen Zwangs zu verstehen. Dazu gehören die „Verwendung drohender ... Formulierungen oder Verhaltensweisen“ (§ 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UWG) und die „Drohung mit rechtlich unzulässigen Handlungen“ (§ 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 5 UWG). Der auf den Verbraucher durch Nötigung ausgeübte Druck muss so stark sein, dass dieser entweder keine Wahl hat, sich anders zu entscheiden, oder dass zumindest seine Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt ist (Köhler, a.a.O. Rn. 1.48 und 1.49). Eine unzulässige Beeinflussung liegt nach § 4a Abs. 1 S. 3 UWG vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Für § 4 Nr. 1 a.F. UWG gilt bei richtlinienkonformer Auslegung nichts anderes (BGH GRUR 2018, Rn. 10 – Forderungsschreiben). Eine Nötigung im Sinne der Anwendung körperlicher Gewalt oder psychischen Zwangs unter Verwendung drohender Formulierungen und eine Drohung mit rechtlich unzulässigen Handlungen ist nicht gegeben, und das macht der Kläger auch nicht geltend. Auch eine unzulässige Beeinflussung liegt nicht vor. Die Beklagte hat zwar im Sinne von § 4a Abs. 1 S. 3 UWG als Inkassounternehmen gegenüber Verbrauchern eine Machtposition inne, die es ihr ermöglicht, auf einen Schuldner Druck auszuüben. Mit der angegriffenen Äußerung übt die Beklagte wegen der darin enthaltenen Drohung mit gerichtlichen Schritten und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch tatsächlich Druck auf den Adressaten aus. Allerdings beeinflusst die Beklagte mit der angegriffenen Äußerung die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers nicht in unzulässiger Weise. Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn die Machtposition gegenüber Verbrauchern in einer Weise zur Ausübung von Druck ausgenutzt wird, die die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die beanstandete geschäftliche Handlung geeignet ist, die Rationalität der Entscheidung der angesprochenen Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (BGH GRUR 2018, 1063 Rn. 14 – Zahlungsaufforderung). Ausgangspunkt der nach den Maßstäben des § 4a Abs. 2 UWG anzustellenden Bewertung ist, dass das Schreiben gemäß Anlage K1 unstreitig an eine zahlungssäumige, also rechtswidrig auf eine berechtigte und fällige Forderung nicht zahlende Verbraucherin gerichtet war. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass Verbraucherschutz nicht mit dem Schutz eines säumigen Schuldners gleichzusetzen ist. Mit den ersten beiden Sätzen „Ein Gerichtsverfahren ist teuer. Ein rechtskräftiger Schuldtitel kann 30 Jahre gegen Sie zur Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden.“ stellt die Beklagte die möglichen Konsequenzen bei weiterer Nichtzahlung in sachlichem, neutralem Ton dar, ohne dass den darin liegenden Informationen zu den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und den Verwendungsmöglichkeiten eines (noch zu erstreitenden) gerichtlichen Titels und damit zur geltenden Rechtslage irgendein irreführender bzw. verschleiernder, drängender, nötigender oder drohender Charakter innewohnen würde, geschweige denn dass mit rechtlich unzulässigen Handlungen gedroht würde. Auch unter Berücksichtigung der beiden folgenden Sätze „Eine mögliche Eintragung ins Schuldnerregister Ihres Amtsgerichts kann für die Kreditwürdigkeit Folgen haben. Sie kann unter anderem dazu führen, dass Sie keinen Handyvertrag oder keinen Dispo-Kredit bei der Bank bekommen.“ bzw. des sich auch daraus ergebenden Gesamteindrucks des Textes liegt keine aggressive geschäftliche Handlung vor. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem im Grundsatz vergleichbaren Fall ein nötigendes, unzulässiges Verhalten angenommen und dies damit begründet, dass „die Übermittlung von für die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers relevanten Daten an die SCHUFA erhebliche Nachteile für den Verbraucher mit sich bringen kann und daher ein empfindliches Übel darstellt. Dadurch, dass das von der Beklagten beauftragte Inkassounternehmen für den Fall einer nicht fristgerechten Zahlung eine Übermittlung solcher Daten ankündigt, stellt sie ein künftiges Übel in Aussicht, auf dessen Eintritt sie Einfluss zu haben vorgibt.“ (BGH, NJW 2015, 3508 Rn. 17 – Schufa-Hinweis). Der hiesige Fall liegt aber insofern entscheidend anders, als die Beklagte gerade nicht äußert, dass sie Einfluss auf die Eintragung in das Schuldnerregister habe bzw. insofern Daten übermitteln werde. Überdies hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung, die nach dem hier angegriffenen Urteil ergangen ist, folgende dem hier in Rede stehenden Text in Teilen vergleichbaren Äußerungen nicht als aggressive geschäftliche Handlung im Sinne von § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG angesehen (BGH GRUR 2018, 1063 – Zahlungsaufforderung): „Letztmalig geben wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Forderungsangelegenheit ohne negative Auswirkungen für Sie zu erledigen. Die Gesamtforderung beträgt derzeit Euro ... und wächst durch Zinsen und Gebühren laufend an. Dieser Betrag erhöht sich nochmals erheblich, sobald wir einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen Sie veranlassen. Nutzen Sie diese Chance und ersparen Sie sich gerichtliche Schritte und den Besuch des Gerichtsvollziehers oder Pfändungsmaßnahmen auf Konten und Einkünfte. [Zahlungsaufforderung vom 23.4.2015, Anlage K1] Die Einleitung gerichtlicher Schritte steht unmittelbar bevor. Nach Erwirkung eines Vollstreckungstitels besteht 30 Jahre lang die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung gegen Sie zu betreiben: Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung, Kontopfändung, Haftbefehl, eidesstattliche Versicherung etc. ... Zusätzlich sind die durch diese Maßnahmen entstehenden Kosten gem. §§ 284, 286 BGB von Ihnen zu tragen. Die derzeit offene Gesamtforderung von Euro ... wird sich dadurch weiter erhöhen. [Zahlungsaufforderung vom 23.3.2015, Anlage K2]“. Nach der dortigen Begründung des Bundesgerichtshofs kann die Ausübung von Druck durch Drohung mit einer rechtlich zulässigen Maßnahme die Fähigkeit der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränken und damit den Tatbestand der unzulässigen Beeinflussung erfüllen, wenn bei dieser Drohung verschleiert wird, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, den Eintritt der angedrohten Maßnahme zu verhindern. Für die Frage, ob eine Drohung die Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners verschleiert, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Der Bundesgerichtshof hat dabei die Annahme unbeanstandet gelassen, dass die Zahlungsaufforderung verbunden mit der Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen nicht suggeriere, dass eine Rechtsverteidigung des Schuldners aussichtslos sei, und auch nicht verschleiere, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen könne, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden. Es sei davon auszugehen, dass auch der juristisch nicht vorgebildete Verbraucher wisse, dass er in einem Zivilprozess nicht zwangsläufig zur Zahlung verurteilt werde und seine eigene Sachverhaltsdarstellung und Rechtsauffassung dem Gericht zur Prüfung unterbreiten könne. In diesem Sinne ist auch hier zugrunde zu legen, dass der angesprochene Verkehrskreis weiß, dass er sich gegen die geltend gemachte Forderung in einem gerichtlichen Verfahren zur Wehr setzen kann und nicht zwangsläufig in einem Zivilprozess zur Zahlung verurteilt wird, dass also die Erwirkung eines Vollstreckungstitels und die sich daran anschließenden Maßnahmen keine Automatismen sind. Auch ist davon auszugehen, dass der Verkehrskreis auch weiß, dass es der Gläubiger ist, der gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen muss, um Forderungen durchzusetzen und dass es nicht Sache des Schuldners ist, zur Abwehr von Forderungen das Gericht anzurufen (vgl. BGH GRUR 2018, 1063 Rn. 19 – Zahlungsaufforderung). In dem hier in Rede stehenden Schreiben ist zudem ebenso wie im Fall „Zahlungsaufforderung“ (s. dazu BGH GRUR 2018, 1063 Rn. 25) ausdrücklich davon die Rede, dass die Möglichkeit zur Zwangsvollstreckung erst nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens („Ein Gerichtsverfahren ist teuer.“) und Erwirkung eines Vollstreckungstitels („Ein rechtskräftiger Schuldtitel ...“) besteht. Soweit die Beklagte auf eine mögliche „Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung“ hinweist, sind damit lediglich schlagwortartig bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen zulässige Mittel genannt. Dies ist nicht unlauter: „Ein Gläubiger oder ein von ihm eingeschaltetes Inkassounternehmen darf bei Abfassung einer letzten vorgerichtlichen Mahnung dem Schuldner vom Gesetz vorgesehene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Erwirkung eines Titels schlagwortartig benennen, ohne im Einzelnen deren Voraussetzungen darlegen zu müssen.“ (BGH GRUR 2018, 1063 Rn. 26 – Zahlungsaufforderung). Zwar weist der Kläger betreffend die im dritten Satz angesprochene Eintragung in das Schuldnerregister zutreffend darauf hin, dass eine solche Eintragung erst in Betracht kommt, wenn die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen sowie diejenigen des § 882c ZPO vorliegen – also nicht allein aufgrund einer Nichtzahlung oder auch der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Der Kläger beruft sich insofern darauf, dass der Hinweis der Beklagten irreführend und auch geeignet sei, den Verbraucher einzuschüchtern. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs darf ein Inkassounternehmen aber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen schlagwortartig benennen, ohne im Einzelnen deren Voraussetzungen darlegen zu müssen. Mit der angegriffenen Äußerung erweckt die Beklagte weder den Eindruck, dass sie selbst Einfluss auf die Eintragung in das Schuldnerregister nehmen könne oder auch nur wolle, noch kündigt sie bereits konkrete Schritte an (anders als im Fall BGH NJW 2015, 3508 - Schufa-Hinweis). Der Satz ist im Gegenteil sprachlich doppelt in der Möglichkeitsform gehalten, indem eine „mögliche Eintragung“ für die Kreditwürdigkeit Folgen haben „kann“. Angesichts dessen ist auch die Annahme des Klägers nicht richtig, der angesprochene Verkehrskreis müsse davon ausgehen, dass die bloße Nichtzahlung zur Eintragung in das Schuldnerregister ausreiche. Diesen Inhalt hat die angegriffene Äußerung nicht. Überdies erfolgt sie erst nach, jedoch im Fließtext unmittelbar anschließend zu den Hinweisen zu einem Gerichtsverfahren und einem Schuldtitel. Demnach ist es fernliegend anzunehmen, die Eintragung in das Schuldnerregister könne unabhängig von einem Gerichtsverfahren und einem Schuldtitel erfolgen. Im Gegenteil liegt es für den angesprochenen Verkehrskreis sehr nahe, aufgrund der Reihenfolge der Schilderung – zutreffend – eine notwendige Chronologie anzunehmen, wonach zunächst ein Gerichtsverfahren durchlaufen werden muss (erster Satz), infolgedessen ein Schuldtitel zu Lasten des Schuldners ergehen muss (zweiter Satz), woraufhin eine Eintragung in das Schuldnerregister erfolgen kann (dritter Satz). Das setzt sich mit Blick auf den vierten Satz fort, welcher wiederum eine Eintragung in das Schuldnerregister voraussetzt. Mit diesem Satz teilt die Beklagte mit, dass der Schuldner infolge der möglichen Eintragung in das Schuldnerregister möglicherweise keinen Dispositionskredit oder keinen Handyvertrag bekommen könne. Auch das ist nicht unlauter. Wenn die Beklagte auf die prozessual unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Eintragung in das Schuldnerregister hinweisen darf, ohne deren Voraussetzungen im Detail zu beschreiben, darf sie auch auf sehr naheliegende praktische Konsequenzen einer solchen Eintragung hinweisen. Auch dieser Satz ist in der Möglichkeitsform formuliert („kann dazu führen“), und auch insofern erweckt die Beklagte weder den Eindruck, dass sie selbst Einfluss nehmen könne oder wolle, noch kündigt sie bereits konkrete Schritte an. Auch in einer Gesamtbetrachtung stellen die vier Sätze dem Inhalt und der Form nach keine aggressive geschäftliche Handlung dar. Es handelt sich um einen im Ton sachlichen, die möglichen rechtlichen und praktischen Konsequenzen einer weiteren (rechtswidrigen) Nichtzahlung nach geltender Rechtslage zwar knapp, aber zutreffend wiedergebenden und damit gerade in Bezug auf die Frage der Kreditwürdigkeit letztlich auch im Interesse des Adressaten liegenden Hinweis. Soweit dem ein dringlicher Charakter innewohnt, findet dies seine Berechtigung darin, dass der Adressat sich bereits im Zahlungsverzug befindet und demnach weitere kostenauslösende Schritte, die gemäß § 280 Abs. 2, § 286 BGB im Grunde zu seinen Lasten gehen, jederzeit erfolgen können. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich demnach mangels einer Irreführung auch nicht mit Blick auf § 5a Abs. 1 UWG. (3) Entgegen der Bewertung des Landgerichts steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Der Anspruch ist demnach abhängig vom Bestehen der mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Die mit der Abmahnung gemäß Anlage K5 geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestanden jedoch nicht. Die Abmahnung und auch die mit dieser versandte, vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtungserklärung stellen in Bezug auf die vermeintlich zu hohen Inkassokosten auf eine Kostenerstattung in Höhe einer 1,0-Gebühr nach RVG oder darüber ab und sehen lediglich eine Kostenerstattung für ein einfaches Schreiben gemäß Ziffer 2301 VV RVG, also in Höhe einer 0,3-Gebühr, für erstattungsfähig an – das wären hier 13,50 € plus 2,70 € Auslagenpauschale (Seite 2 f. und Seite 6 der Anlage K5). Demnach hat der Kläger den vom Landgericht auf den erstinstanzlich hilfsweise gestellten Klagantrag zu I.1. zugesprochenen Unterlassungsanspruch bzgl. der Inkassokosten mit der Abmahnung gar nicht geltend gemacht. Vielmehr war Gegenstand der Abmahnung insofern allein der Unterlassungsanspruch, wie der Kläger ihn in erster Instanz als Hauptklagantrag zu I.1. geltend gemacht hat. Diesen Anspruch hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil verneint, und das Urteil ist insofern rechtskräftig geworden. Daraus folgt ohne weiteres, dass die Abmahnung insofern nicht berechtigt war. In Bezug auf die angegriffene Äußerung der Beklagten in dem grauen Textfeld bestand nach dem oben Gesagten ebenfalls kein Unterlassungsanspruch, so dass sich die Abmahnung als vollständig unberechtigt darstellt. Eines gerichtlichen Hinweises dazu bedurfte es gemäß § 139 Abs. 2 ZPO nicht, weil nur eine Nebenforderung betroffen ist. 2. Die Androhung der Ordnungsmittel erfolgt gemäß § 890 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Kläger in erster Instanz zu einem Gesamtstreitwert von 20.000,00 € mit seinem Hauptantrag zu I.1. vollständig unterlegen ist, sich der erstinstanzliche Hilfsantrag zu I.1., der den Streitwert erster Instanz gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht erhöht hat, nur zum Teil als begründet erweist und der Antrag zu I.2. unbegründet ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 S. 1 und 2, § 711 ZPO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 3 ZPO, § 51 Abs. 2 und Abs. 3 GKG, wobei auf den in der Berufung streitigen Unterlassungsantrag zu I.1. ein Streitwert von 8.000,00 € und auf den Unterlassungsantrag zu I.2. ein Streitwert von 10.000,00 € entfällt. Da der in der Berufung noch streitige, erstinstanzlich hilfsweise gestellte Unterlassungsantrag zu I.1. gegenüber dem erstinstanzlichen Hauptantrag zu I.1., der mit 10.000,00 bewertet wurde, ein Minus darstellt, ist der Wert zu mindern. Der in der Berufung hilfsweise gestellte Antrag zu I.1. ist als unechter Hilfsantrag für den Streitwert nicht zu berücksichtigen. Der Antrag zu II. betrifft eine Nebenforderung und erhöht daher den Streitwert nicht. 5. Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO betreffend den Klagantrag zu I.1. zu. Die Frage, ob in Bezug auf die von einem Inkassodienstleister erstattet verlangten Kosten trotz des in jedem künftigen Einzelfall bestehenden Ermessens und der möglichen Erfüllung weiterer Gebührentatbestände ein abstrakt gefasster gerichtlicher Verbotstenor ausgebracht werden kann, der ein über eine 1,3-Geschäftsgebühr nach RVG hinausgehendes Erstattungsverlangen untersagt, ist bislang weder höchstrichterlich noch obergerichtlich entschieden worden. Angesichts der großen Vielzahl von Inkassodienstleistungen für Unternehmen gegenüber Verbrauchern kann sie sich zudem in einer unbestimmten Vielzahl künftiger Fälle erneut stellen, so dass das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt ist. Im Übrigen liegen Gründe für eine Zulassung der Revision nicht vor. Bei der Bescheidung der Klaganträge zu I.2. und zu II. handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der und in Übereinstimmung mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.