Urteil
312 O 196/18
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0408.312O196.18.00
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Leitsätze
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Zum Urteil vom 8. April 2021 erging am gleichen Tag ein Streitwertbeschluss. Dieser ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,99, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
mit dem Zeichen "P. & C." und / oder "P. & C. und / oder "P. & C." und / oder "P. im Wirtschaftsraum NORD (wie definiert in Anlage 1 zum Urteil) für den Einzelhandel mit Bekleidungswaren und / oder Kopfbedeckungen und / oder Taschen und / oder Geldbörsen und / oder Schuhwaren über einen Onlineshop zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht
(a) in der seiteninternen Suchmaschine einer Affiliate-Seite, wenn in der Trefferliste der Suchmaschine nur das Zeichen "P. & C." und / oder "P. & C." und / oder "P. & C." und / oder "P." ganz ohne unterscheidungskräftigen Zusatz oder aufklärenden Hinweistext verwendet wird wie folgt:
wobei sich das Verbot auf die kumulative und die alternative Verwendung des Kennzeichens "P. & C. und / oder "P. & C. und / oder "P. & C." und / oder "P." in den vorstehenden Verwendungsformen erstreckt
- Anlage 2 zum Urteil -
und / oder
(b) auf einer Übersichtsseite zu den Partnerunternehmen einer Affiliate-Seite, wenn auf der Übersichtsseite nur das Zeichen "P. & C." ganz ohne unterscheidungskräftigen Zusatz oder aufklärenden Hinweistext verwendet wird wie folgt:
- Anlage 3 zum Urteil -
und / oder
(c) wie nachfolgend abgebildet
wobei sich das Verbot auf die kumulative und die alternative Verwendung des Kennzeichens "P. & C" in den vorstehenden Verwendungsformen erstreckt
- Anlage 4 zum Urteil –
und / oder
(d) wie nachfolgend abgebildet
wobei sich das Verbot auf die kumulative und die alternative Verwendung des Kennzeichens "P. & C." in den vorstehenden Verwendungsformen erstreckt
- Anlage 5 zum Urteil –
2. Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziff. I. 1., nämlich insbesondere über die Zeiträume, in welchen die Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. 1. jeweils stattgefunden haben, die Anzahl der Aufrufe des Onlineshops der Beklagten über die Verlinkungen auf der Webseite www.s....de, die über Verletzungshandlungen erzielten Umsätze und Gewinne sowie die Höhe der Aufwendungen für die Werbung auf der Webseite www.s....de gemäß Ziff. I. 1., jeweils durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziff. I. 1. entstanden ist und zukünftig entstehen wird.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1766,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2017 zu zahlen. Die zu den Zinsen weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu I. 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 343.750,00 und zu III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Zum Urteil vom 8. April 2021 erging am gleichen Tag ein Streitwertbeschluss. Dieser ist am Ende der Entscheidung angefügt. I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,99, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Zeichen "P. & C." und / oder "P. & C. und / oder "P. & C." und / oder "P. im Wirtschaftsraum NORD (wie definiert in Anlage 1 zum Urteil) für den Einzelhandel mit Bekleidungswaren und / oder Kopfbedeckungen und / oder Taschen und / oder Geldbörsen und / oder Schuhwaren über einen Onlineshop zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht (a) in der seiteninternen Suchmaschine einer Affiliate-Seite, wenn in der Trefferliste der Suchmaschine nur das Zeichen "P. & C." und / oder "P. & C." und / oder "P. & C." und / oder "P." ganz ohne unterscheidungskräftigen Zusatz oder aufklärenden Hinweistext verwendet wird wie folgt: wobei sich das Verbot auf die kumulative und die alternative Verwendung des Kennzeichens "P. & C. und / oder "P. & C. und / oder "P. & C." und / oder "P." in den vorstehenden Verwendungsformen erstreckt - Anlage 2 zum Urteil - und / oder (b) auf einer Übersichtsseite zu den Partnerunternehmen einer Affiliate-Seite, wenn auf der Übersichtsseite nur das Zeichen "P. & C." ganz ohne unterscheidungskräftigen Zusatz oder aufklärenden Hinweistext verwendet wird wie folgt: - Anlage 3 zum Urteil - und / oder (c) wie nachfolgend abgebildet wobei sich das Verbot auf die kumulative und die alternative Verwendung des Kennzeichens "P. & C" in den vorstehenden Verwendungsformen erstreckt - Anlage 4 zum Urteil – und / oder (d) wie nachfolgend abgebildet wobei sich das Verbot auf die kumulative und die alternative Verwendung des Kennzeichens "P. & C." in den vorstehenden Verwendungsformen erstreckt - Anlage 5 zum Urteil – 2. Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziff. I. 1., nämlich insbesondere über die Zeiträume, in welchen die Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. 1. jeweils stattgefunden haben, die Anzahl der Aufrufe des Onlineshops der Beklagten über die Verlinkungen auf der Webseite www.s....de, die über Verletzungshandlungen erzielten Umsätze und Gewinne sowie die Höhe der Aufwendungen für die Werbung auf der Webseite www.s....de gemäß Ziff. I. 1., jeweils durch Übergabe eines geordneten Verzeichnisses. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziff. I. 1. entstanden ist und zukünftig entstehen wird. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1766,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2017 zu zahlen. Die zu den Zinsen weitergehende Klage wird abgewiesen. IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu I. 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 343.750,00 und zu III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 5, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. I. Die Kammer hat im parallelen einstweiligen Verfügungsverfahren zum Az. 312 O 11/17 mit Urteil vom 10. April 2018 ausgeführt, was folgt: „I. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 15 II, IV, 5 MarkenG gegen die Antragsgegnerin zu. Fragen der schuldrechtlichen Berechtigung der Antragsgegnerin „F. ID GmbH & Co. KG“ zur Nutzung des Zeichens „P. & C.“ bzw. „p...c....de“ können vorliegend dahinstehen, da der von der Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Werbung verwendete Hinweis jedenfalls auch nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen unzureichend ist. Dies gilt erst Recht, soweit überhaupt kein Hinweis verwendet worden ist. 1. Durch die beanstandete und mit der einstweiligen Verfügung vom 9. Januar 2017 verbotene Werbung verletzt die Antragsgegnerin die Unternehmenskennzeichenrechte der Antragstellerin und begründet eine Verwechslungsgefahr des von der Antragsgegnerin verwendeten Unternehmenskennzeichens „P. & C.“ bzw. „p...c....de“ mit dem Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin. Es ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die jahrelang nebeneinander verwendeten gleichlautenden Unternehmenskennzeichen der Parteien (bzw. der Antragstellerin und dem Unternehmen „P. & C.“ in D.) der Streitfall nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen und nicht nach Prioritätsgrundsätzen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 31.3.2010, Az. I ZR 174/07, insbes. Rz. 17 ff., 20 ff.). Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es danach in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 31.3.2010, Az. I ZR 174/07, insbes. Rz. 19, 21 m. w. N.). Weiter heißt es in der genannten Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 31.3.2010, Az. I ZR 174/07, insbes. Rz. 21 m. w. N.): Die hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung eines verwechslungsfähigen Unternehmenskennzeichens bestehende Gleichgewichtslage wird durch eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr gestört. Die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 801 Tz. 20 - Hansen-Bau). Eine Erhöhung der Verwechslungsgefahr kann sich danach insbesondere aus einer Verstärkung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen oder aus einer Verringerung des Abstands des wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs der Parteien, also aus einer Ausdehnung des sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einen Partei zu Lasten der anderen Partei, ergeben“. Durch die beanstandete und mit der einstweiligen Verfügung vom 9. Januar 2017 verbotene Werbung verletzt die Antragsgegnerin die Unternehmenskennzeichenrechte der Antragstellerin und begründet eine Verwechslungsgefahr des von der Antragsgegnerin verwendeten Unternehmenskennzeichen „P. & C.“ bzw. „p...-c.... de“ mit dem Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin. 2. 1 a) und b) Im Hinblick auf die Verbote zu 1a) und b) durch Benutzung der Zeichen „P. &C.“, „P. & C.“, „P. & C.“ sowie „P.“ gänzlich ohne unterscheidungskräftige Zusätze verletzt die Antragsgegnerin das Unternehmenskennzeichenrecht der Antragstellerin. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bezüglich eines Auftritts der Antragsgegnerin im Wirtschaftsgebiet der Antragstellerin eine hinreichende Aufklärung erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs gilt insoweit (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2013, Az. I ZR 64/11, Rz. 28 - P. & C. IV): In der Rechtsprechung des Senats zum Recht der Gleichnamigen ist anerkannt, dass aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen ist, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu verringern. Das wird häufig durch unterscheidungskräftige Zusätze zum Unternehmenskennzeichen geschehen. In geeigneten Fällen können als milderes Mittel aber auch aufklärende Hinweise genügen (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2013, Az. I ZR 64/11, Rz. 28 - P. & C. IV). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine bereits bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage ohne Ausweitung des Tätigkeitsbereichs und Wirkungskreises durch Werbemaßnahmen in bestimmten Medien gestört wird. Der danach erforderliche Hinweis muss hinreichend deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dazu muss er leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2013, Az. I ZR 64/11, Rz. 28 - P. & C. IV; BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 37 - P. & C. I; GRUR 2013, 397 Rn. 25 - P. & C. III). (Hervorhebung durch die Kammer) Die vorliegende Werbung wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin weder einen unterscheidungskräftigen Zusatz im Unternehmenskennzeichen verwendet noch einen aufklärenden Hinweis angebracht. Der vorhandene Sternchenhinweis wird im Übrigen unstreitig nicht aufgelöst. Die Einwendungen der Antragsgegnerin sind unerheblich. Der durch die eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachte Vortrag, das Platzieren eines aufklärenden Hinweistextes sei nicht möglich gewesen, ist unbeachtlich. Zum einen wäre auch die Anbringung abgrenzender Zusätze im Unternehmenskennzeichen selbst denkbar. Zum anderen hat, entgegen der Antragsgegnerin, der BGH in der Entscheidung P. & C. I (GRUR 2010, S. 738ff) keineswegs in Abs. 33 ausgeführt, eine Aufklärung könne auch ganz verzichtbar sein. In der genannten Entscheidung war ein aufklärender Hinweis vorhanden, nur nicht auf jeder Unterseite. Darum geht es in der hier streitgegenständlichen Fallkonstellation, in der überhaupt keine Aufklärung vorhanden ist, nicht. c) Auch die konkrete Ausgestaltung der Benutzungsform im Verbotstenor zu 1c) verletzt die Antragstellerin in ihrem Unternehmenskennzeichenrecht. Die beiden aus der Anl. Ast 13 ersichtlichen Hinweise sind unzureichend. Eine Werbung für einen Onlineshop ist in weitaus größerem Maße geeignet, die zwischen der Antragstellerin und dem Unternehmen P & C WEST bestehende Gleichgewichtslage zu stören, als dies bei einer bloßen Werbung für das stationäre Angebot letztgenannten Unternehmens der Fall wäre (vgl. Urteil der Kammer vom 12.5.2015, Az. 312 O 266/14, Seite 14). Insoweit hat die Kammer mit Urteil vom 12.5.2015 (Az. 312 O 266/14, Seite 14) bereits entschieden: Der solchermaßen beworbene Onlineauftritt des Unternehmens P & C WEST zeichnet sich – im Gegenzug zu sich ausschließlich im Wirtschaftsraum WEST befindliche stationäre Warenhäuser - dadurch aus, dass der mit der Werbung im Wirtschaftraum NORD angesprochene Verbraucher sich zum Erwerb der beworbenen Produkte nicht etwa zunächst in ein stationäres Warenhaus des Unternehmens P & C WEST in den Wirtschaftsraum WEST begeben muss – er kann seine entsprechende Bestellung vielmehr ohne sich örtlich zu verändern unmittelbar an seinem Computer mittels des Internets auch im Wirtschaftsraum NORD abgeben. Dies verdeutlicht, dass eine Werbung für einen Onlineshop in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation in weitaus größerem Maße geeignet ist, die zwischen der Antragstellerin und dem Unternehmen P & C WEST bestehende Gleichgewichtslage zu stören, als dies bei einer bloßen Werbung für das stationäre Angebot letztgenannten Unternehmens der Fall wäre. Auch unter der Annahme, dass im streitgegenständlichen Fall grundsätzlich ein aufklärender Hinweis der Verwechslungsgefahr ausreichend entgegenwirken könnte, ist der von der Antragsgegnerin konkret gewählte Hinweis ungenügend. Die hohen Anforderungen an die Deutlichkeit einer Aufklärung durch einen Hinweis sind vorliegend nicht erfüllt. Der erteilte Hinweis „Es gibt zwei unabhängige Unternehmen P. & C. mit Hauptsitzen in D. und H.. Der hier beworbene Shop gehört zur Unternehmensgruppe der P. & C. KG, D., deren Häuserstandorte Sie unter www.p...-C....de finden.“ ist bereits deshalb nicht ausreichend deutlich, weil er die jeweiligen Verkaufsstandorte nicht nennt, so dass der Internetnutzer in der Meinung in den Onlineshop der Antragsgegnerin gelangen kann, dass er nun bei der Antragstellerin einkaufen werde. Die Standorte sind unstreitig auch nicht verlinkt. Im Übrigen ist der aufklärende Hinweis, wie die Antragstellerin zu Recht vorgetragen hat, in kleiner Schriftgröße gehalten und leicht zu übersehen. 1d) Auch die konkrete Ausgestaltung der Benutzungsform im Verbotstenor zu 1d) verletzt die Antragstellerin in ihrem Unternehmenskennzeichenrecht. Ein aufklärender Hinweis befindet in dem abgebildeten Pop-Up – Fenstern als konkreter Verletzungsform nicht. Der vorhandene Sternchenhinweis wird nicht aufgelöst. Der weitere Einwand der Antragsgegnerin, der angesprochene Verkehr sei bereits aufgeklärt, da auf der Programmseite zuvor hinreichende aufklärende Hinweise enthalten seien, greift aus den unter 1c) genannten Gründen nicht durch. Denn die Hinweise in der Anl. Ast. 13 sind aus unter 1c) genannten Gründen nicht ausreichend. Insoweit wird auf das oben Gesagte verwiesen. II. Die Antragsgegnerin haftet für die werbliche Darstellung auf der Internetseite www. s....de, da es sich bei dem Betreiber um einen Affiliate-Partner und damit um einen Beauftragten der Antragsgegnerin im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG handelt (vgl. BGH GRUR 2009, 167 Rz. 21-Partnerprogramm).“ II. An diesen Ausführungen hält die Kammer fest. Die im Hauptsacheverfahren hinzugekommenen Aspekte und die aktuelle Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg geben zu einer abweichenden Entscheidung keinen Anlass. Ebenso wenig war das von der Klägerin beanspruchte Wirtschaftsgebiet einzuschränken. 1. In den Verletzungsformen zu 1a) und 1b) fehlt es sowohl an einem unterscheidungskräftigen Zusatz als auch an einem aufklärenden Hinweis, so dass sich Diskussionen darüber, welche Aufklärung noch hinreichend sein könnte, erübrigen. Der für die Verletzungsformen 1c) und 1d) verwendete Hinweis ist unzureichend, weil die Standorte nicht genannt werden. Der Hinweis enthält auch keinen Link. 2. a) Soweit sich die Beklagte auf einen Hinweisbeschluss des OLG Rostock bezüglich eines Facebook Postings ohne eine Verlinkung bezieht (2 U 7/17), kann dem aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden. b) Aus der Entscheidung des BGH in dem Verfahren I ZR 59/11 kann die Beklagte nichts für sich herleiten, da es sich dort um Printwerbung handelte und im Hinblick auf die Auflistung der Standorte das Umblättern eines Prospekts nicht mit der manuellen Eingabe einer anderen Internetseite vergleichbar ist. c) Auch aus den von der Beklagten zitierten Urteilen des OLG Hamburg, die nach Erlass des Urteils im vorangegangenen Verfügungsverfahren ergangen sind, ergibt sich nichts zugunsten der Beklagten. Die Urteile in den Verfahren 3 U 129/16, 3 U 131/15 und 3 U 145/15 betreffen eine ganz andere Fallkonstellation, nämlich Printwerbung, so dass daraus keine Rückschlüsse auf die Anforderungen zur Abgrenzung im Rahmen eines Internetauftritts, insbesondere die Frage der Verlinkung der Standorte, gezogen werden können. Das Urteil des OLG zum Az. 3 U 90/12 betrifft ebenfalls eine andere Fallkonstellation, nämlich die Darstellung der Beklagten als Sponsor der Bambi-Veranstaltung. Im Streitfall geht es um Produktwerbung im Internet, weshalb an dieser Stelle bereits ein klickbarer Link zu den Standorten erforderlich ist. d) Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch für das gesamte Gebiet von Mecklenburg-Vorpommern zu. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass nach der Vereinbarung vom 6.4.1990 der süd-östliche Teil von Mecklenburg-Vorpommern der Beklagten zugesprochen wurde (Karte Bl. 114 d.A.). Für die Frage, ob Maßnahmen zur Ausräumung einer Verwechslungsgefahr erforderlich sind, kommt es jedoch nicht maßgeblich auf die Einteilung auf der Karte, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Insoweit ist jedenfalls unstreitig, dass die Beklagte im süd-östlichen Teil von Mecklenburg-Vorpommern keine Bekleidungshäuser betreibt und auch keine Werbung betrieben hat. Infolgedessen ist es den Verbrauchern auch dort regelmäßig nicht bekannt, dass es zwei rechtlich unabhängige Bekleidungsunternehmen mit dem Unternehmenskennzeichen „P. & C.“ gibt, und es besteht die Gefahr, dass sie die streitgegenständliche Werbung der Beklagten irrtümlich der Klägerin zuschreiben, die mit Verkaufshäusern in S. und R. präsent ist. III. Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte steht der Klägerin nach § 15 V MarkenG zu. Die Beklagte handelte schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nach § 256 I ZPO ist anzunehmen, wenn – wie hier – mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist, der Kläger aber ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, den Umfang des Schadens abzuschätzen. IV. Der Auskunftsanspruch folgt aus §§ 242, 259f BGB. V. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahngebühren folgt aus §§ 677, 683, 670 BGB. Zinsen kann die Klägerin erst ab dem 10. Januar 2017 verlangen, da Zahlung bis zum 9. Januar 2017 verlangt wurde (s. Ziff. 3 der vorgeschlagenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung). VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Anlage 1 zum Urteil Der Wirtschaftsraum NORD umfasst die Bundesländer Schleswig-Holstein, H., B., Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, den Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte K. und G., den Wirtschaftsraum Ost-Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte M., B. und P., den Wirtschaftsraum Ostsachsen, gekennzeichnet durch die Städte C. und C. sowie den Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen-Anhalt, gekennzeichnet durch die Stadt M.. Anlage 2 zum Urteil Anlage 3 zum Urteil Anlage 4 zum Urteil Anlage 5 zum Urteil Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Affiliate – Werbung der Beklagten. Die Klägerin (auch: „P&C Nord“) vertreibt seit über 100 Jahren unter den Schlagworten „P. & C.“ sowie „P&C“ über Filialen im Einzelhandel Bekleidung im Wirtschaftsraum Nord. Im Internet ist sie unter den Domains p... -und-c... und p...-und-c....com präsent. Eines ihrer Tochterunternehmen, die V. G. GmbH, unterhält einen Online-Shop unter den Domains v....de und v....com. Das von der Klägerin unabhängige Unternehmen P. & C. in D. (nachfolgend auch „P&C West“) vertreibt wie die Klägerin unter den Zeichen „P. & C.“ sowie „P&C“ Kleidung und Accessoires über Bekleidungshausfilialen im Wirtschaftsraum West. Die Beklagte ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen aus der Gruppe P. & C. in D.. Sie betreibt seit 2013 unter der Domain fa....de einen Internetshop, über den sie Bekleidungswaren und Accessoires in ganz Deutschland vertreibt, sowie seit Sommer 2016 unter p... -c....de. Die Beklagte bedient sich zum Absatz ihrer Produkte eines sog. Affiliate – Systems. Affiliate – Systeme sind internetbasierte Vertriebslösungen, bei denen der Anbieter (Merchant) seine Vertriebspartner (Affiliates) erfolgsorientiert durch eine Provision vergütet. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den verschiedenen Ausgestaltungen des Systems wird auf S. 19 der Klagschrift Bezug genommen. Die Beklagte unterhält für ihren Onlineshop unter der Domain p...-c....de ein Affiliate-Programm. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. 25 und K 26 verwiesen. Das Programm ist bundesweit aufrufbar. Die Internetseite „sp....de“ war ein Werbepartner der Beklagten. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 (Anlage K 30) ab, wobei die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte (Anlage K 32). Anschließend erwirkte die Klägerin die einstweilige Verfügung der Kammer vom 9. Januar 2017 (312 O 11/17), die mit Urteil vom 10. April 2018 bestätigt wurde. Die Klägerin hält die konkrete Ausgestaltung des Programms, wie sie aus den Anl. K 27 bis 29 sowie den Screenshots auf S. 20ff der Klagschrift ersichtlich ist, für einen Verstoß gegen ihre Kennzeichenrechte. Sie trägt vor, bei der Seite s...de (Ziff. 1a des Antrags) stünden die beanstandeten Zeichen „P. & C.“ und abgewandelte Formen wie „P. & C.“, „P. & C.“ sowie „P.“ in Alleinstellung. Ein Hinweis darauf, dass es um Werbung für die Fa. P & C West gehe, fehle. Der Sternchenhinweis bei „P. & C.“ werde nicht aufgelöst. Insoweit verweist die Klägerin auf die Anl. K 27. Dies verstoße gegen ihr Unternehmenskennzeichenrecht. Bezüglich der Unterseite betreffend Gutscheine (S. 21ff der Klagschrift) finde sich bei Anklicken des Buchstabens „P“ das Zeichen „P. & C.“ in Alleinstellung. Eine irgendwie geartete Aufklärung finde nicht statt, das Sternchen werde auch bei Herunterscrollen nicht aufgelöst (Anl. K 28). Dies verstoße ebenfalls gegen ihr Unternehmenskennzeichenrecht. Wenn man auf die autovervollständigte Seite aus dem Antrag zu 1a oder die Anzeige zu 1b klicke, gelange man auf die auf S. 24 und 25 der Klagschrift ersichtlichen Seiten (Anl. K 29). Der dort enthaltene Hinweistext sei unzureichend. Ein nahezu identischer Hinweistext finde sich beim Herunterscrollen noch einmal. Zu den angegebenen Häuserstandorten sei einmal die URL www.p...-C....de (oben) und www.p...-C...de/standorte (unten) angegeben. Beide URLs seien nicht als Verlinkung ausgestaltet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. K 29 verwiesen. Bei Klicken auf den Button „Gutschein anzeigen“ oder Button „Zum Sale“ würden die auf S. 26f der Klagschrift ersichtlichen Felder eingeblendet, bei Anklicken des Links „Gutschein anzeigen“ würden die aus S. 27 der Klagschrift ersichtlichen Pop-Up – Fenster eingeblendet (Antrag zu 1d). Es fänden sich weder unterscheidungskräftige Zusätze noch aufklärende Hinweistexte. Der Sternchenhinweis werde nicht aufgelöst. Auch dies verstoße gegen ihre Unternehmenskennzeichenrechte. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse entsprechend der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Partnerprogramm“ (Urteil v. 7. Oktober 2009, I ZR 109/06) aufgestellten Grundsätze für das Verhalten ihrer Affiliates einstehen. Die Einwendungen der Beklagten, ihr seien aufklärende Hinweise nicht möglich, seien zum einen unbeachtlich und zum anderen falsch. Denn sie könne auch mit ihrem Unternehmenskennzeichen „F. ID“ werben. Im Übrigen sei es möglich, aufklärende Hinweise anzubringen. Die Klägerin verweist insoweit auf die Anl. K 39. Ferner müsse bei der Abwägung nach dem Recht der Gleichnamigen ihre, der Klägerin, große Bekanntheit, die sich aus den Anl. K 10 bis K 12 ergebe, berücksichtigt werden. Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Herrn S. (Anl. B 2) und die hierzu aufgestellten Behauptungen würden bestritten. Die Klägerin meint ferner, das beantragte Verbot sei auf das gesamte Gebiet von Mecklenburg-Vorpommern zu erstrecken. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass der süd-östliche Teil von Mecklenburg-Vorpommern nach den Anlagen K 16 und K 17 P&C WEST zugewiesen sei, gehe dies fehl. Denn stets sei nur die Klägerin in Mecklenburg-Vorpommern mit Werbung, insbesondere mit Print- und Onlinewerbung, tätig gewesen. Im Übrigen liege hinsichtlich der Gebietsvereinbarung in Bezug auf Mecklenburg-Vorpommern eine falsa demonstratio, jedenfalls aber eine konkludente Abänderung vor. Außerdem verstoße die Beanspruchung des süd-östlichen Teils von Mecklenburg-Vorpommern durch die Beklagte gegen § 242 BGB und es sei Verwirkung eingetreten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Schriftsätze vom 15. Juli 2019, S. 22ff (Bl. 146ff d.A.), vom 7. September 2020, S. 2f (Bl. 252f d.A.) sowie vom 15. Dezember 2020, S. 1ff (Bl. 263ff d.A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, zu I. und II. wie erkannt, zu III., die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.766,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Beklagte könne sich auf das Unternehmenskennzeichen von PC West berufen. Die beanstandete Werbung verstoße nicht gegen Zeichenrechte der Klägerin. In der zum Antrag 1c beanstandeten Verletzungsform sei ein ausreichender aufklärender Hinweis enthalten. Der in Fettdruck gestaltete Aufklärungstext sei ausreichend deutlich, groß und lesbar. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die für das Verfahren gefertigten Screenshots durch den dadurch verursachten Verlust an Schärfe einen etwas verfälschten Eindruck des Kontrastes und der Deutlichkeit des Aufklärungshinweises in der angegriffenen Werbung wiedergebe. Auch inhaltlich entspreche der Aufklärungstext den rechtlichen Anforderungen. Unerheblich sei, dass im Text nicht sämtliche Häuserstandorte verzeichnet seien. Entscheidend sei vielmehr, dass der Verbraucher deutlich darauf hingewiesen werde, dass es gleichnamige P. & C. Unternehmen gebe und um wessen Werbung es sich handele. Dies sei vorliegend gegeben. Bezüglich der beanstandeten Verletzungsformen zu 1a) und 1b) bestünden keine Ansprüche. Auf die Gestaltung der zu Ziff. 1a) verbotenen Seite habe sie keinen Einfluss. Es handele sich um eine automatisierte Suchfunktion, wie sie vergleichbar bei Internet – Suchmaschinen üblich sei. Die Aufnahme ergänzender Hinweise im Zusammenhang mit der Darstellung der Eingabe sei nicht möglich. Gleiches gelte für die im Tenor zu 1b) verbotene Ausgestaltung. Auch auf diese Seite könne sie, die Beklagte, keinen Einfluss nehmen. Das Verzeichnis der bei sparwelt.de gelisteten Shops sei ebenfalls automatisiert und durch entsprechende Links hinterlegt, die bei Anklicken des Namens auf die eigentliche Programmseite führten. Für die Richtigkeit dieser Ausführungen beruft sich die Beklagte auf das Zeugnis und die die eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. Ti. S., Geschäftsführer der S. GmbH -Anl. B 2 – auf die bezüglich der Einzelheiten Bezug genommen wird. Insbesondere sei es nicht möglich, neben der Nennung des Shopnamens weitergehende Texte zu platzieren. Dies gelte für beide Gestaltungsformen in den Verbotstenören zu 1a) und 1b). Die Konsequenz eines diesbezüglichen Verbots sei, dass die Beklagte diese Art der Gutscheinwerbung bei der s....de nicht mehr einsetzen könne. Dies entspreche nicht der Rechtsprechung des BGH, die nur für den Regelfall einen aufklärenden Hinweis verlange. Vielmehr seien weitergehende Aufklärungshinweise ganz entbehrlich, wenn sie angesichts der erforderlichen Ausführlichkeit des klarstellenden Hinweises unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zumutbar erschienen. So lägen die Dinge auch hier, da ihr, der Beklagten, ein aufklärender Hinweis nicht möglich sei. Zudem befinde sich ein aufklärender Hinweis auf ihrer Programmseite, auf die der Nutzer über die beanstandete Seite hinverlinkt werde. Auch bezüglich des Antrags zu 1d) würde die Beanstandung zu Unrecht erhoben. Er betreffe die Gestaltung eines Pop-Up-Fensters, welches sich geöffnet habe, wenn man auf der Programmseite einen dort nachgewiesenen Gutschein angeklickt habe. Da der Aufklärungshinweis bereits auf der Programmseite platziert sei, müsse nicht auf den Folgeseiten zusätzlich noch einmal aufgeklärt werden. Der Vortrag der Klägerin zu ihrer Bekanntheit sei unerheblich. Bezüglich der Einzelheiten wird insoweit auf S. 32ff des Schriftsatzes vom 14. März 2019 (Bl. 115ff d.A.) sowie die Anl. B 5 und B 6 Bezug genommen. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass die Klägerin zu Unrecht ein Verbot für ganz Mecklenburg-Vorpommern als Teil des Wirtschaftsraums NORD beanspruche. Denn aus der Festlegung in der Karte vom 6.4.1990 (Anlage K 15) ergebe sich, dass Mecklenburg-Vorpommern nicht vollständig, sondern nur in seinem nord-westlichen Teil (entsprechend dem Großraum S. /R.) als „P+C N“ zugehörig gekennzeichnet worden sei. Der süd-östliche Teil (entsprechend etwa dem Großraum Neubrandenburg) gehöre dagegen auf der Karte zu dem mit „P+C W.“ gekennzeichneten Gebiet. Die Beklagte bestreitet insoweit, dass die Klägerin in ganz Mecklenburg-Vorpommern mit Werbemaßnahmen tätig gewesen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit insbesondere auf die Schriftsätze vom 14. März 2019, S. 29ff (Bl. 112ff d.A..) und vom 27. Januar 2020, S. 7ff (Bl. 183ff d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2020 (Bl. 258ff d.A.) Bezug genommen.