OffeneUrteileSuche
Urteil

312 O 108/22

LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0525.312O108.22.00
3Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs ist in einem Fall, in dem die Parteien sich bereits länger kennen und im Wege von Abmahnungen auseinandersetzen, erfüllt.(Rn.34) 2. Die Unterwerfung und folglich auch die auf sie abzielende Abmahnung dient nicht allein der Verhinderung zukünftiger Verstöße, vielmehr zielt sie auch – wenn auch nicht in erster Linie – auf den Ausgleich der Vermögenseinbußen ab, die aus der Verletzungshandlung herrühren. Sie wird daher – wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen – vom Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs erfasst(Rn.37) 3. Der Schadensersatzanspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen über den gesetzlichen Anspruch aus § 13 Abs. 3  UWG hinausgehen. Denn der abgemahnte Schuldner kann gegenüber einem Schadensersatzanspruch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe sich – noch bevor ihn der Gläubiger abgemahnt habe – wegen des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes schon gegenüber einem Dritten strafbewehrt unterworfen. Durch die Unterwerfung ist zwar in der Regel die Wiederholungsgefahr beseitigt, sie verhindert aber nicht, wenn der Gläubiger nicht davon weiß, die Entstehung eines weiteren Schadens. Die Abmahnkosten können also auch dann als Schaden zu erstatten sein, wenn die Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits nicht mehr bestand.(Rn.47) 4. Gleiches gilt, wenn der Erstattungsanspruch nicht nur aus einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage wegen Verletzung gesetzlicher Pflichten, nämlich § 13 Abs. 3 UWG, sondern daneben aus einem Unterlassungsvertrag wegen Verletzung der dort vereinbarten Pflichten besteht. Auch in diesem Fall sind die Abmahnkosten aus der vertraglichen Vereinbarung in Verbindung mit § 280 BGB zu erstatten.(Rn.48)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 3.247,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22.6.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 617,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22.6.2022 zu zahlen 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Tenors zu 2) darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 680 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs ist in einem Fall, in dem die Parteien sich bereits länger kennen und im Wege von Abmahnungen auseinandersetzen, erfüllt.(Rn.34) 2. Die Unterwerfung und folglich auch die auf sie abzielende Abmahnung dient nicht allein der Verhinderung zukünftiger Verstöße, vielmehr zielt sie auch – wenn auch nicht in erster Linie – auf den Ausgleich der Vermögenseinbußen ab, die aus der Verletzungshandlung herrühren. Sie wird daher – wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen – vom Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs erfasst(Rn.37) 3. Der Schadensersatzanspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen über den gesetzlichen Anspruch aus § 13 Abs. 3 UWG hinausgehen. Denn der abgemahnte Schuldner kann gegenüber einem Schadensersatzanspruch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe sich – noch bevor ihn der Gläubiger abgemahnt habe – wegen des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes schon gegenüber einem Dritten strafbewehrt unterworfen. Durch die Unterwerfung ist zwar in der Regel die Wiederholungsgefahr beseitigt, sie verhindert aber nicht, wenn der Gläubiger nicht davon weiß, die Entstehung eines weiteren Schadens. Die Abmahnkosten können also auch dann als Schaden zu erstatten sein, wenn die Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits nicht mehr bestand.(Rn.47) 4. Gleiches gilt, wenn der Erstattungsanspruch nicht nur aus einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage wegen Verletzung gesetzlicher Pflichten, nämlich § 13 Abs. 3 UWG, sondern daneben aus einem Unterlassungsvertrag wegen Verletzung der dort vereinbarten Pflichten besteht. Auch in diesem Fall sind die Abmahnkosten aus der vertraglichen Vereinbarung in Verbindung mit § 280 BGB zu erstatten.(Rn.48) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 3.247,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22.6.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 617,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22.6.2022 zu zahlen 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Tenors zu 2) darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 680 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 II UWG. Soweit die Klägerin sich auf einen Anspruch aus § 13 III UWG beruft, ergibt sich die Zuständigkeit aus § 14 II UWG, der u.a. für Leistungsklagen auf Grund des UWG gilt. Eine Klage ist auf Grund des UWG erhoben, wenn das Klagbegehren nach den Klagebehauptungen auf Grund von Bestimmungen des UWG schlüssig begründet ist. Dazu gehört auch der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach § 13 III UWG (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., 2022, § 14 Rz 10). Einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten für eine auf Bestimmungen des UWG gestützte Abmahnung macht die Klägerin vorliegend geltend. Die örtliche Zuständigkeit für eine online erfolgte Rechtsverletzung ist nach § 14 II 2 UWG gegeben, sie ist nicht nach § 14 II 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen. Denn es sind vorliegend keine Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien im Sinne von § 14 II Satz 3 Nr. 1 UWG streitgegenständlich. Zwar ist die streitgegenständliche, von der Klägerin als Lauterkeitsrechtsverletzung gerügte Handlung im Internet bei einer Online-Fachausstellung zu einem Impfseminar erfolgt und hat die Beklagte ihren Sitz nicht im Bezirk des angerufenen Landgerichts Hamburg. Unter den von § 14 II Satz 3 Nr. 1 UWG erfassten Zuwiderhandlungen sind nach dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung allerdings nicht sämtliche online begangenen Rechtsverstöße zu verstehen und insbesondere Verstöße, die tatbestandlich keinen bestimmten Verbreitungsweg voraussetzen und deren Verletzung über eher formale und leicht oder gar automatisiert festzustellende Verstöße hinausgehen, nicht von dem Ausschlusstatbestand des § 14 II Satz 3 Nr. 1 UWG umfasst (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2022, 20 U 105/21, Rz 16; LG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2021, 326 ff. [327]; LG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 12160, Rn. 13 ff.). Da die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung in § 14 II Satz 3 Nr. 1 UWG auf einer Linie mit dem Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 13 IV Nr. 1 UWG und dem Vertragsstrafenausschluss nach § 13a II UWG liegt, muss § 14 II Satz 3 Nr. 1 UWG auch in Übereinstimmung mit § 13 IV Nr. 1 UWG in dem Sinne gelesen werden, dass die Einschränkung des Tatortgerichtsstands nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten gilt (vgl. Sosnitza GRUR 2021, 671 ff. [678]). Dies entspricht nicht nur dem erklärten Willen des Gesetzgebers, sondern folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den §§ 13 IV Nr. 1, 13a II UWG und entspricht zudem dem Sinn und Zweck der genannten Regelungen, die Missbrauchsfälle erfassen sollen (vgl. Sosnitza a.a.O.; LG Hamburg, Beschluss vom 13.9.2021, 327 O 184/21). II. Der Zahlungsantrag ist begründet. 1. Der unter 1) tenorierte Anspruch ergibt sich aus dem Teilanerkenntnis der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 19.4.2023, § 307 Satz 1 ZPO. Ein Antrag auf Erlass eines (Teil-)Anerkenntnisurteils ist nach § 307 ZPO nicht erforderlich, einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht, § 307 Satz 2 ZPO. 2. Der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte weitergehende Anspruch, der nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten noch die Umsatzsteuer in Höhe von 617,10 € beinhaltet, ist nach § 13 III UWG begründet, weil die Abmahnung berechtigt war. Davon gehen beide Parteien ausweislich des Unterlassungsvertrages gemäß K4, S. 14 und K5 aus. a. Die Klägerin hat auch ausreichend substantiiert vorgetragen, dass nach Stellung der Kostenrechnung Anlage K11 durch ihre Prozessbevollmächtigten am 31.1.2022, der Ausgleich durch die Klägerin in der Folgezeit erfolgt sei. Aus diesem Vortrag ergibt sich ohne weiteres, dass der Ausgleich in voller Höhe auf eines der angegebenen Konten, also an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, erfolgt ist. Weitere Angaben sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Vortrag nicht zutreffen könnte, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. b. Die Klägerin hat in der Abmahnung Anlage K6 die erforderlichen Angaben nach § 13 II, § 8 III Nr. 1, 2 Nr. 4 UWG gemacht. Diese liegen in der knappen Formulierung „Wie Ihnen ebenfalls bekannt ist, ist unsere Mandantin Vertreiberin der Impfstoffe F.-I. 0,5 ml Erwachsene und F.-I. 0,25 ml Junior zur Immunisierung gegen die Frühsommer-Meningoenzephalitis. Damit ist sie unstreitig Mitbewerberin gem. §§ 8 Abs.3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.“, weil bei im Markt bekannten Unternehmen kein großer Begründungsaufwand bestehen kann, was insbesondere gelten muss, wenn die Parteien sich bereits aus vorangegangenen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten kennen (vgl. Sosnitza, GRUR 2021, 671, 672 m.w.N.; Möller, NJW 2021, 1 Rz 36). Die Klägerin hat in der Abmahnung die von ihr vertriebenen Waren konkret benannt, dass dieser Vertrieb in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich erfolgte, war der Beklagten ohnehin bekannt. Die Parteien kannten sich aus den vorangegangenen Streitigkeiten und insbesondere der vorangegangenen Abmahnung vom 13.7.2021, auf die hin die Beklagte am 22.7.2021 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatte, die die Klägerin am 10.8.2021 angenommen hatte. Soweit es in den Unterlagen zur Gesetzesbegründung heißt „Mitbewerber müssen demzufolge Angaben darüber machen, dass sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen, zum Beispiel durch Größenkategorien der Zahl der Verkäufe. Konkrete Umsatzzahlen oder eine Steuerberaterbescheinigung müssen nicht vorgelegt werden“ (vgl. BT-Drucks. 19/12084 S. 31 (31.7.2019), ist dies ersichtlich auf die Abmahnung durch unbekannte Unternehmen gemünzt. Denn in der Einleitung zur Bundestagsdrucksache 19/12084 heißt es: „Allerdings sollen Abmahnungen im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgen und nicht zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen“ (BT-Drs. 19/12084, 1). In der Begründung zu § 8 III Nr. 1 UWG wird ausgeführt, dass die Anspruchsberechtigung der Mitbewerber davon abhängig gemacht wird, dass diese in nicht unerheblichem Maß und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen (BT-Drs. 19/12084, 26). Das Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs in diesem Sinne ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Parteien sich bereits länger kennen und im Wege von Abmahnungen auseinandersetzen, erfüllt. Der Fall, dass die inhaltlichen Anforderungen des § 13 II UWG nicht erfüllt worden wären, so dass kein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 13 III UWG bestehen würde und zudem der Gegenanspruch des Abgemahnten auf Ersatz seiner für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen nach § 13 V UWG ausgelöst würde (vgl. BT-Drucks 19/12084 vom 31.7.2019, S. 31; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., 2023, § 13 Rz 93a, 94a), ist vorliegend also nicht gegeben. 3. Der Klägerin steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch aus dem Unterlassungsvertrag gemäß Anlagen K4, S. 14 und K5 i.V.m. § 280 BGB zu. a. Das vertragliche Schuldverhältnis wurde durch das Angebot im Schriftsatz vom 22.7.2023 und die Annahme vom 10.8.2021 gemäß Anlage K5 begründet. Die Beklagte hat ihre Hauptpflicht der Unterlassung verletzt, was jedenfalls fahrlässig war, sodass Verschulden vorliegt. Der Schaden liegt in der Verursachung von Rechtsanwaltskosten durch die Abmahnung, für die die Pflichtverletzung kausal war. Die Abmahnung fordert den Verletzer dazu auf, eine Unterwerfungserklärung abzugeben, sie zielt daher auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis des Verletzers nach §§ 780, 781 BGB ab. Durch die Unterwerfung wird regelmäßig außer Streit gestellt, wer aktiv- und wer passivlegitimiert ist, was sich tatsächlich zugetragen hat und dass damit ein Eingriff in die Rechte des Gläubigers erfolgt ist. Damit dient die Unterwerfung und folglich auch die auf sie abzielende Abmahnung nicht allein der Verhinderung zukünftiger Verstöße, vielmehr zielt sie auch – wenn auch nicht in erster Linie – auf den Ausgleich der Vermögenseinbußen ab, die aus der Verletzungshandlung herrühren. Sie wird daher – wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen – vom Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs erfasst (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., 2023, § 13 Rz 108b). b. Dem Anspruch steht nicht, wie die Beklagte meint, entgegen, dass Schadensersatz nicht der Umsatzsteuer unterfiele. aa. Schadensersatzleistungen sind zwar nicht steuerbar und insofern von den steuerbaren Umsätzen gemäß § 1 I Nr. 1 UStG abzugrenzen (vgl. Bunjes, UStG, 21. Aufl. 2022, Rz 45). Schadensersatz kann aber in Form der Naturalrestitution und dadurch erfolgen, dass der Schädiger zum Ausgleich des Schadens eine Geldzahlung leistet. Steuerbar und nicht als Schadensersatz erfolgen Leistungen, für die eine Aufwendungsentschädigung oder ähnlich bezeichnete Geldzahlungen geleistet werden, die aber umsatzsteuerrechtlich als Leistung gegen Entgelt zu bewerten sind. Die Beurteilung erfolgt allein nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben, d. h. gemäß dem UStG in der Auslegung der MwStSytRL (vgl. Bunjes, UStG, 21. Aufl. 2022, Rz 45). Für die umsatzsteuerrechtliche Einordnung einer Zahlung ist danach zunächst zu prüfen, ob zwischen dem Zahlenden und dem Zahlungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Zahlung der Gegenwert für die vom Zahlungsempfänger erbrachte Leistung ist. Ist das nicht der Fall, sondern hat der Zahlende nach Vertrag oder Gesetz für Schäden oder deren Folgen einzustehen, liegt nicht steuerbarer Schadensersatz vor (vgl. Bunjes, UStG, 21. Aufl. 2022, Rz 46; BFH, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14, Rz 19). bb. Die Kammer geht vorliegend davon aus, dass der Schadensersatzanspruch für die Abmahnkosten steuerbar ist, weil zwischen den Parteien mit dem Unterlassungsvertrag ein Rechtsverhältnis des gegenseitigen Leistungsaustausches besteht. Der Bundesfinanzhof war zu § 12 UWG der Auffassung, dass ein sogenannter Abmahnverein an den abgemahnten Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt im Sinne des § 1 I Nr. 1 UStG erbracht habe, soweit er für diesen als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig wurde. Zwischen der Geschäftsführerleistung und dem Aufwendungsersatz, der dem Abmahnverein zugestanden habe, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang, der Aufwendungsersatz sei der Gegenwert für die Abmahnungsleistung des Vereins gewesen (BFH, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14, Rz 23). Dementsprechend erbringe auch ein Mitbewerber i.S.d. § 8 III Nr. 1 UWG mit seinen Abmahnungen gegenüber Mitbewerbern steuerbare und steuerpflichtige Leistungen. Das bestimmende Rechtsverhältnis zwischen Mitbewerbern sei insofern kein anderes (BFH, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14, Rz 24 m.z.w.N.). Das von der Zivilrechtsprechung entwickelte Institut der vorgerichtlichen Abmahnung sei in § 12 I UWG nachvollzogen worden. Nach der Rechtsprechung diene die durch eine Verletzungshandlung veranlasste Abmahnung im Regelfall dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien, da sie das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige Weise vorprozessual beende und einen Rechtsstreit vermeiden solle (BFH, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14, Rz 25 m.w.N.). Dementsprechend sei die Abmahnung als Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung so zu verstehen, dass den abgemahnten Mitbewerbern ein konkreter Vorteil verschafft werde, der zu einem Verbrauch i.S.d. gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führe (vgl. BFH, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14, Rz 27). Der Einordnung der streitgegenständlichen Abmahnungen als Leistungen i.S.d. § 1 I Nr. 1 UStG stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Erstattung ihrer Rechtsverfolgungskosten gegebenenfalls nicht nur nach § 12 I 2 UWG als Aufwendungsersatz beanspruchen könne, sondern diese Kosten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (auch) zudem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden nach § 9 UWG gehören konnten (BFH, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14, Rz 28). Jedenfalls sei die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliege, ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zu beantworten. Diese geböten, die Abmahnleistung, die der Abmahnende an den Abgemahnten erbringe, gleich zu besteuern, ob sie nun zivilrechtlich auf § 9 UWG oder auf § 12 UWG gestützt seien (BFH, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14, Rz 29). Nichts Anderes gilt für einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB. cc. Inzwischen ist die Regelung des § 12 I 2 UWG allerdings durch § 13 III UWG ersetzt und durch die Bezugnahme auf die Anforderungen des § 13 II UWG eingeschränkt worden. Die Regelungen des § 13 III und IV UWG zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für berechtigte Abmahnungen sind auf Grund ihrer Spezialität abschließend (vgl. Ohly/Sosnitza, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 8. Aufl 2023, § 13 Rz 47), sodass sich der Abmahnende daneben nicht auf eine Erstattungsfähigkeit nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus einem anderen Rechtsgrund berufen kann (BT-Drucks. 19/12084, 32). Allerdings kann der Schadensersatzanspruch unter bestimmten Voraussetzungen über den gesetzlichen Anspruch aus § 13 III UWG hinausgehen. Denn der abgemahnte Schuldner kann gegenüber einem Schadensersatzanspruch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe sich – noch bevor ihn der Gläubiger abgemahnt habe – wegen des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes schon gegenüber einem Dritten strafbewehrt unterworfen. Durch die Unterwerfung ist zwar in der Regel die Wiederholungsgefahr beseitigt, sie verhindert aber nicht, wenn der Gläubiger nicht davon weiß, die Entstehung eines weiteren Schadens. Die Abmahnkosten können also auch dann als Schaden zu erstatten sein, wenn die Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits nicht mehr bestand (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., 2023, § 13 Rz 109). dd. Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer, wenn – wie vorliegend – der Erstattungsanspruch nicht nur aus einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage wegen Verletzung gesetzlicher Pflichten, nämlich § 13 III UWG, sondern daneben aus einem Unterlassungsvertrag wegen Verletzung der dort vereinbarten Pflichten besteht. Auch in diesem Fall sind die Abmahnkosten aus der vertraglichen Vereinbarung in Verbindung mit § 280 BGB zu erstatten. 4. Im Ergebnis stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Steuern in Höhe von 617,10€ sowohl aus § 13 III UWG als auch aus § 280 BGB in Verbindung mit dem Unterlassungsvertrag gemäß Anlagen K4 und K5 zu. 5. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien gebieten keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Wegen des Schriftsatzes der Beklagten wird auf die Ausführungen oben unter II.1 verwiesen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 27.4.2023 enthält Rechtsausführungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 1, Nr. 11, §§ 711, 709 S. 2 ZPO. Die Parteien sind Pharma-Unternehmen im Bereich der Impfstoffe gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis, FSME. Als zugelassene Arzneimittel gibt es ausschließlich den Impfstoff F.-I. der Klägerin (Anlage K1) und E. der Beklagten (Anlage K2). Die Parteien standen sich seit April 2021 in sechs Wettbewerbsverfahren gegenüber. Dem vorliegenden Rechtsstreit ging wegen einer Werbung, die online und auf einer Abgabekarte erfolgt war, eine erste Abmahnung am 13.7.2021 voraus, auf die hin die Beklagte am 22.7.2021 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab, die die Klägerin am 10.8.2021 annahm (Anlagen K3, K4 und K5). Am 1.12.2021 sprach die Klägerin gemäß Anlage K6 eine zweite Abmahnung und die Forderung einer Vertragsstrafe i.H.v. 6.000 € wegen der Werbeunterlage „Schnelles Impfschema“ aus, die auf der Online-Fachausstellung zum CRM-Impfseminar verwendet worden war. Die Beklagte gab eine weitere Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und zahlte eine Vertragsstrafe, verweigerte aber die Erstattung des Aufwendungsersatzes. Diesen Aufwendungsersatz verlangt die Klägerin vorliegend. Die Klägerin meint, dass sie ihre Anspruchsberechtigung als Mitbewerberin in der Abmahnung gemäß § 13 III UWG in ausreichender Weise dargelegt habe. Sie habe ausgeführt – dies ist unstreitig –, dass sie Vertreiberin der Impfstoffe F.-I. 0,5 ml Erwachsene und F.-I. 0,25 ml Junior zur Immunisierung gegen die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)) und deswegen Mitbewerberin der Beklagten im Sinne des § 8 III Nr. 1 i.V.m. § 2 I Nr. 3 UWG sei. Da die Beklagte selbst auf diesem hoch konzentrierten und besonderen Markt für F.-Impfstoffe mit dem Arzneimittel E. tätig sei, sei die bestehende Mitbewerberstellung für sie ohne weitere Angaben ausreichend erkennbar. Jedenfalls im konkreten Fall genügten die Angaben daher den gesetzlichen Vorgaben, da die Mitbewerberstellung für die Beklagte offenkundig sei. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es gewesen, dem Abgemahnten eine bessere Einschätzung seiner Rechtsposition zu ermöglichen, um mit Kenntnis der Anspruchsberechtigung des Abmahnenden besser handeln zu können. Diesem gesetzgeberischen Ziel entsprechend hingen die Anforderungen an die Abmahnung von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Ausführungen zur Anspruchsberechtigung könnten kurz gehalten werden oder entfallen, wenn sich die Parteien offenkundig als Wettbewerber gegenüber stünden. Das Landgericht Hamburg sei nach § 14 II 2 UWG örtlich zuständig, da die Vorschrift für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch aufgrund des UWG verfolgt werde, und damit auch die Annexansprüche wie die Erstattung der Abmahnkosten nach § 13 III UWG gelte. Gegenstand der Abmahnung vom 1.12.2021 sei die Abgabe einer Werbeunterlage für E. auf der Online-Fachausstellung zum „CMR-Impfseminar 2021“ gewesen. Die Verbreitung sei wie auch die Online-Teilnahme bundesweit erfolgt. Das Landgericht Hamburg habe bereits entschieden, dass § 14 II S. 3 UWG teleologisch zu reduzieren sei und die Einschränkung des Gerichtsstands des Begehungsorts nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichenpflichten gelte. Die Klage sei schlüssig. Es werde auf Grundlage der RVG abgerechnet, am 31.1.2022 sei der Klägerin eine Kostenrechnung, Anlage K11, gestellt worden, die diese in der Folgezeit ausgeglichen habe. Mit der Klage würden Abmahnkosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr geltend gemacht. Daher sei eine Umstellung auf einen Freistellungsanspruch nicht erforderlich. Die Klage sei auch begründet. In Deutschland seien als Impfstoffe für die Frühsommer-Meningoenzephalitis, FSME nur die Impfstoffe der Klägerin und der Beklagten zugelassen, die Mitbewerbereigenschaft sei offensichtlich. Bei den Anforderungen des § 13 II UWG handele es sich um einen reinen Formalismus. Hintergrund der Gesetzesänderung sei aber gewesen, die Anzahl der Anspruchsberechtigten einzuschränken, um Abmahnungen aus rein finanziellem Interesse zu verhindern und dem Abgemahnten eine bessere Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Beide Zielsetzungen seien vorliegend erfüllt. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 3.865,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 4.4.2023 beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 19.4.2023 – nach der mündlichen Verhandlung am 4.4.2023 – hat die Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe eines Teilbetrages von 3.247,90 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit anerkannt. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Landgericht Hamburg nach § 14 II S. 1 UWG örtlich unzuständig sei, da die Beklagte ihren Sitz im Landgerichtsbezirk München I habe. Da § 14 I UWG die Zuständigkeit für Ansprüche „aufgrund dieses Gesetzes“ bestimme und dies neben den Ansprüchen aus §§ 8, 9, 10 UWG auch für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gelte, sei nach § 14 II UWG das LG München I zuständig. § 14 II UWG sei schon deshalb nicht anwendbar, weil der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kein Anspruch aus unerlaubter Handlung sei. Sie meint, dass die Klage unschlüssig sei, weil die Klägerin nicht vorgetragen habe, wann genau sie welche Zahlungen an wen genau auf die Kostenrechnung vom 31.1.2022 geleistet habe. Die Klage sei unbegründet, weil die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 13 III UWG nicht vorlägen. Die Klägerin habe nicht klar und verständlich im Sinne der §§ 13 II, 8 III, 2 Nr. 4 UWG angegeben, dass sie die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 III UWG erfülle, also eine Mitbewerberin sei, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibe oder nachfrage. Der Vortrag in der Abmahnung genüge in seiner Kürze nicht und ermögliche schon nicht die Feststellung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Etwaige Sachverhaltskenntnisse des Abgemahnten genügten nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht für die Voraussetzungen des § 13 II UWG. Auch aus der bloßen Mitbewerbereigenschaft folge nicht eine Anspruchsberechtigung im Sinne von § 8 III Nr. 1 UWG. Vielmehr setze die Anspruchsberechtigung nach § 8 III Nr. 1 UWG voraus, dass der Anspruchsberechtigte die maßgeblichen Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibe oder nachfrage. Dementsprechend sei eine Substantiierung des Vortrags erforderlich, um die Voraussetzungen des § 13 II UWG zu erfüllen. Dass die Parteien sich schon wiederholt in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen gegenübergestanden hätten, genüge nicht. Denn § 13 II UWG stelle formelle Anforderungen. Jedenfalls könnten aber die nicht anerkannten 617,10 € Umsatzsteuer für einen Schadensersatzanspruch nicht erstattet werden, weil es sich hier um nicht steuerbaren Schadensersatz handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.4.2023 verwiesen. Die Schriftsätze der Beklagten vom 19.4.2023 (Teilanerkenntnis) und der Klägerin vom 27.4.2023 haben vorgelegen.