Beschluss
327 O 184/21
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0913.327O184.21.00
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Leitsätze
1. Für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten ist grundsätzlich das Landgericht örtlich zuständig bei dem der Beklagte seinen Sitz hat oder in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Einen Ausschluss des letzteren, so genannten "fliegenden Gerichtstand", sieht das Gesetz für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien vor.(Rn.4)
2. Unter diesen Rechtsstreitigkeiten sind aber nicht sämtliche online begangene Rechtsverstöße zu verstehen. Insbesondere Verstöße, die tatbestandlich keinen bestimmten Verbreitungsweg voraussetzen und deren Verletzung über eher formale und leicht oder automatisiert festzustellende Verstöße hinausgehen, sind nicht von dem Ausschlusstatbestand erfasst. Die Einschränkung des Tatortgerichtsstands gilt daher nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil der Kammer vom 23.08.2021 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten ist grundsätzlich das Landgericht örtlich zuständig bei dem der Beklagte seinen Sitz hat oder in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Einen Ausschluss des letzteren, so genannten "fliegenden Gerichtstand", sieht das Gesetz für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien vor.(Rn.4) 2. Unter diesen Rechtsstreitigkeiten sind aber nicht sämtliche online begangene Rechtsverstöße zu verstehen. Insbesondere Verstöße, die tatbestandlich keinen bestimmten Verbreitungsweg voraussetzen und deren Verletzung über eher formale und leicht oder automatisiert festzustellende Verstöße hinausgehen, sind nicht von dem Ausschlusstatbestand erfasst. Die Einschränkung des Tatortgerichtsstands gilt daher nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten.(Rn.4) Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil der Kammer vom 23.08.2021 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Beklagten gemäß § 719 Abs. 1 und 3 ZPO auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil der Kammer vom 23.08.2021 war zurückzuweisen, da der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 23.08.2021 nach Aktenlage wenig Aussicht auf Erfolg hat. Soweit der Beklagte – zutreffend – ausführt, dass die Klägerseite keinen ausdrücklichen schriftlichen Antrag nach § 331 Abs. 3 ZPO gestellt hatte, und daher aus Sicht des Beklagten das Versäumnisurteil der Kammer nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist, hat der BGH in einer älteren Entscheidung ausgeführt, der Sachantrag enthalte stillschweigend zugleich den Prozessantrag auf Erlass eines Versäumnisurteils (vgl. BGH NJW 1962, 1149 ff. [1150]), in einer jüngeren Entscheidung offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass der Prozessantrag nach § 331 Abs. 3 ZPO konkludent mit dem Sachantrag gestellt ist (vgl. BGH NJW 2017, 1483 ff., Rn. 6), in letzterer Entscheidung aber ausgeführt, dass die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG auch dann entstehe, wenn die Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne einen entsprechenden (Prozess-)Antrag des Klägers ergeht. Der Antrag des Beklagten auf Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen ist gemäß § 101 Abs. 1 Sätzen 2 und 3 ZPO unzulässig, da er außerhalb der dem Beklagten gesetzten Klageerwiderungsfrist gestellt worden ist und der Beklagte einen Entschuldigungsgrund für den verspäteten Verweisungsantrag nicht vorgetragen hat. Im Hinblick auf die von dem Beklagten erhobene Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts wird darauf hingewiesen, dass die Kammer sich für örtlich zuständig gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG erachtet, da vorliegend keine Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG streitgegenständlich sind. Zwar ist die streitgegenständliche, von dem Kläger als Lauterkeitsrechtsverletzung gerügte Handlung ausschließlich im Internet erfolgt und hat der Beklagte seinen Sitz nicht im Bezirk des angerufenen Landgerichts Hamburg. Unter den von § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG erfassten Zuwiderhandlungen sind nach dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung allerdings nicht sämtliche online begangenen Rechtsverstöße zu verstehen und insbesondere Verstöße, die tatbestandlich keinen bestimmten Verbreitungsweg voraussetzen und deren Verletzung über eher formale und leicht oder gar automatisiert festzustellende Verstöße hinausgehen, nicht von dem Ausschlusstatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG umfasst (vgl. LG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2021, 326 ff. [327]; LG Düsseldorf GRUR-RS 2021, 12160, Rn. 13 ff.). Da die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG auf einer Linie mit dem Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG und dem Vertragsstrafenausschluss nach § 13a Abs. 2 UWG liegt, muss § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG auch in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in dem Sinne gelesen werden, dass die Einschränkung des Tatortgerichtsstands nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten gilt (vgl. Sosnitza GRUR 2021, 671 ff. [678]). Dies entspricht nicht nur dem erklärten Willen des Gesetzgebers, sondern folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den §§ 13 Abs. 4 Nr. 1, 13a Abs. 2 UWG und entspricht zudem dem Sinn und Zweck der genannten Regelungen, die Missbrauchsfälle erfassen sollen (vgl. Sosnitza a. a. O.). In der Sache wird auf das rechtskräftige Urteil der Kammer in dem vorausgegangenen Verfügungsverfahren gleichen Rubrums zum Az. 327 O 90/19 (Anlage B 3) Bezug genommen. Im Hinblick auf die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist vom 05.02.2019 bis zum Eingang des Verfügungsantrages in der Sache 327 O 90/19 bei dem Gericht am 05.03.2019 (§§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB, 167 ZPO) ein Zeitraum von einem Monat verstrichen, ist das Verfügungsverfahren mit dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 05.08.2020 (Anlage B 4) beendet worden, so dass die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem 05.02.2021 geendet hat, ist die Verjährungsfrist des § 11 UWG mithin mit dem 06.02.2021, einem Samstag, also spätestens mit dem 08.02.2021, weitergelaufen und ist vom 08.02.2021 bis zur Einreichung der vorliegenden Hauptsacheklage am 02.07.2021 ein Zeitraum von weiteren 4 Monaten, 3 Wochen und 3 Tagen verstrichen.