Urteil
312 O 80/22
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0125.312O80.22.00
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Leitsätze
1. Ein Unterlassungsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand nicht klar umrissen ist und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Eine hinreichende Bestimmtheit setzt i.d.R. voraus, dass eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll.(Rn.37)
2. Die in der verfahrensgegenständlichen Werbung angegebenen Informationen zu der CO2-Kompensation durch den Erwerb von Zertifikaten für Klima- und Umweltschutzprojekte sind ausreichend. Eine weitergehende Informationspflicht zu der Art und Weise der Klimaneutralität, Kriterien der Zertifizierung, Anteile der Projekte etc. besteht nicht, zumal die genannten Projekte verlinkt sind, so dass der interessierte Verbraucher weitere Informationen einholen kann.(Rn.54)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unterlassungsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand nicht klar umrissen ist und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Eine hinreichende Bestimmtheit setzt i.d.R. voraus, dass eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll.(Rn.37) 2. Die in der verfahrensgegenständlichen Werbung angegebenen Informationen zu der CO2-Kompensation durch den Erwerb von Zertifikaten für Klima- und Umweltschutzprojekte sind ausreichend. Eine weitergehende Informationspflicht zu der Art und Weise der Klimaneutralität, Kriterien der Zertifizierung, Anteile der Projekte etc. besteht nicht, zumal die genannten Projekte verlinkt sind, so dass der interessierte Verbraucher weitere Informationen einholen kann.(Rn.54) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage unterlag insgesamt der Abweidung. I. Der Hauptantrag ist unzulässig. Hinsichtlich des Hauptantrages ist die Klage unzulässig. Der Antrag genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot, da die konkrete Verletzungsform nicht hinreichend bestimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 Rn. 15 = WRP 2019, 731 - Deutschland-Kombi). Der abstrakt formulierte Klageantrag enthält einen Teil der Werbung als wörtliches Zitat. Der Kläger hat die konkrete Verletzungsform, d.h. die Werbung, jedoch nicht zum Gegenstand seines Unterlassungsantrags gemacht. Es fehlt ein konkretisierender Hinweis auf die Werbeanzeige (Anlage K1), die den Antrag konkret bestimmen würde. Dies wäre hier aber erforderlich, da die Parteien gerade darüber streiten, ob die Angaben der Beklagten hinreichend sind oder wesentliche Informationen in der Anl. K1 fehlen. Damit würde aber die Frage, ob in der konkreten Verletzungsform nun gegen Aufklärungspflichten verstoßen wird oder nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert, obwohl diese Frage im Erkenntnisverfahren geklärt werden muss. II. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber aus mehreren Gründen unbegründet. 1. Der Kläger hat mit seinem gestellten Hilfsantrag den bereits gestellten Hauptantrag weder erweitert noch auf einen neuen Klagegrund gestellt. Er verfolgt mit dem Hilfsantrag vielmehr dasselbe Klageziel wie mit dem Hauptantrag. Die Stellung des Hilfsantrags trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass der Hauptantrag die konkrete Verletzungshandlung nicht zutreffend erfasst. Der das unveränderte Klageziel in andere Worte fassende Antrag geht sachlich nicht über das Begehren des Hauptantrages hinaus, sondern bleibt hinter ihm zurück. Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UWG besteht jedoch nicht. Seinem Wortlaut nach zielt der Antrag auf das Verbot, Gas als „klimaneutral“ und die Kompensation von entstehenden CO2-Emissionen durch die Förderung von Klima-, und Umweltschutzprojekten zu bewerben, ohne dass sich auf der Website weitgehende Erläuterungen zu dem Anteil der Kompensation finden lassen. Nicht streitgegenständlich ist die Behauptung des Klägers, dass eine Informationspflicht des Werbenden in Bezug auf die Art und Weise der Kompensation („direkte“ Förderung von Projekten oder „indirekte“ durch den Erwerb bzw. die Stilllegung von Zertifikaten) und die anteilige Verteilung der Projekte besteht. Der Hilfsantrag bezieht sich schon nach seinem Wortlaut lediglich auf den Anteil und lässt eine andere Auslegung nicht zu. In dieser Hinsicht kommt die Beklagte der Forderung des Klägers mit der streitgegenständlichen Werbung nach. Auf Seite 3 der Anl. K1 heißt es „Die entstehenden CO2-Emissionen werden durch eine Reduktion von Emissionen an anderer Stelle durch die Förderung weltweiter Klima- und Umweltschutzprojekte kompensiert.“ Dies bedeutet, dass alle entstehenden Emissionen in Gänze kompensiert werden. Auch der danach folgende Satz, „Aufgrund dieses Ausgleiches ist die Netto-CO2-Bilanz gleich null.“ spricht für dieses Verständnis. Schließlich heißt es auf der gleichen Seite „100% klimaneutral“ und „Die entstehenden CO2-Emmissionen werden zu 100% kompensiert, daher ist das Gas klimaneutral“. Die Klage ist daher schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte in ihrer Werbung erfüllt, was der Kläger verlangt. Ob die Angaben zutreffend sind, ist nicht streitgegenständlich. Der in der mündlichen Verhandlung gegebene Hinweis des Klägers auf das Urteil des LG Düsseldorf vom 24. März 2023 (GRUR RS 2023, Nr. 9097) ist unbehelflich. Denn der dortige Kläger hat, anders als hier, in beiden Anträgen (nur) auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen, ohne in den Antrag aufzunehmen, was seiner Meinung nach an Aufklärung hätte geleistet werden müssen. 2. Die Klage wäre aber auch dann unbegründet, wenn man den Antrag - wie nicht - dahin interpretieren könnte, dass die fehlenden Informationen auf die genaue Einordnung und Beschreibung der Klima- und Umweltschutzprojekte gerichtet sind und zudem der jeweilige Anteil der CO2-Kompensation jedes einzelnen Projekts angegeben werden müsste. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine wesentliche Information i.S. des § 5a UWG. Eine solche weitgehende Aufklärungspflicht bezüglich der diskutierten Informationen (Art und Weise der Klimaneutralität, Kriterien der Zertifizierung, Anteil der Projekte) und damit ein Anspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 und 5a Abs. 2 UWG besteht nicht. Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer dem Verbraucher eine unter Berücksichtigung aller Umstände wesentliche Information vorenthält, die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine Irreführung durch Unterlassen gem. § 5a UWG setzt die Verletzung einer Aufklärungspflicht voraus. Maßgebend für die Frage, ob eine Aufklärungs- oder Informationspflicht vorliegt, ist, inwieweit der angesprochene Verkehr auf die Mitteilung der Tatsache angewiesen und dem Unternehmer eine Aufklärung zumutbar ist (BGH GRUR 2018, 541 Rn. 38 - Knochenzement II; BGH GRUR 2021, 979 Rn. 13 - Testsiegel auf Produktabbildung). Wesentlich ist eine Information nicht schon dann, wenn sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt. Letztendlich bestimmt sich die Wesentlichkeit einer Information also aus einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Falls heraus (BGH GRUR 2016, 1076 Ls. 2 u. Rn. 31 - LGA tested). Eine Information die nach diesem Maßstab für wesentlich erachtet wird, kann auch dann gegeben sein, wenn sie keine der in § 5a Abs. 3 UWG aufgeführten Umstände betrifft. Im Einzelfall kann es geboten sein, weitere Umstände mitzuteilen, die für eine Beurteilung der Ware oder Dienstleistung von Bedeutung erscheinen (Begr. RegE BT-Drs. 16/10145, 26; BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 48 - LGA tested). Die streitgegenständliche Werbung richtet sich an den allgemeinen Verkehr. Maßgeblich ist das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der angesprochene Verkehrskreis nicht auf umweltbewusste Verbraucher zu verengen, die informierter und umweltsensibler sind als der allgemeine Durchschnittsverbraucher. Umweltbewusste Verbraucher lassen sich objektiv nicht wie z.B Fachkreise von dem allgemeinen Verkehr abgrenzen. Innerhalb eines einzigen Verkehrskreises scheidet eine gespaltene Verkehrsauffassung aus (BGH GRUR 2015, 587 Rn. 23 = WRP 2015, 732 - PINAR; BGH GRUR 2022, 160 Rn. 16 - Flying V). Das OLG Frankfurt hat etwa den Käufer eines Biomarkt-Käufer als allgemeinen Verbraucher angesehen und nicht etwa als speziellen Verkehrskreis. Ausgehend von diesem Durchschnittsverbraucher stellt die Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Unterstützung keine wesentliche Information dar. Die Kammer geht mit dem OLG Frankfurt (GRUR 2023, S. 177, Rn. 31 - klimaneutral) davon aus, dass Einzelheiten der Zertifizierungsentscheidung nicht als wesentliche Informationen einzustufen sind. Selbst bei Annahme, der Verkehr informiere sich bei der Wahl seines Gasanbieters genauer, reichen die gegebenen Informationen aus. Denn neben den bereits erörterten vorhandenen Informationen sind die beiden genannten Projekte auch verlinkt (Anl. B2), so dass der interessierte Verbraucher insoweit weitere Informationen einholen kann. Darüber hinaus gehende Informationen sind nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. II. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte als Verband wegen unlauterer Werbung in Anspruch. Der Kläger ist ein klagefähiger Verbraucherschutzverband. Ziel des als eingetragener Verein organisierten Klägers ist es, die Verbraucherinteressen zu wahren, den Verbraucherschutz zu fördern und die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken. Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in H. und Betreiberin der Website www.v..de. Auf dieser Website bewirbt die Beklagte das als „Klimaneutrales Gas“ bezeichnete Gas (Anlage K1, S. 3): „Klimaneutrales Gas - Klimaneutrales Gas basiert auf Erdgas. Die entstehenden CO2-Emissionen werden durch eine Reduktion von Emissionen an anderer Stelle durch die Förderung weltweiter Klima- und Umweltschutzprojekte kompensiert. [...]“ Mit dem Hinweis: „Aufgrund dieses Ausgleiches ist die Netto-CO2-Bilanz gleich null. (...)“. Auf der Website listet die Beklagte zudem allgemeine Informationen zu Klimaschutzprojekten namens InfraVest T. W. Farms und C. W. Farm Project auf verbunden mit dem Hinweis, dass V3 diese mit dem klimaneutralen Erdgas fördert (Anlage K1, S. 4 bis 6). Auf S. 2 der Anl. K1 heißt es weiter: „100% klimaneutral die entstehenden CO2-Emmissionen werden zu 100% kompensiert, daher ist das Gas klimaneutral“ Die Beklagte gleicht den durch den Vertrieb des Erdgases entstehenden CO2-Ausstoß über den Erwerb und die Stilllegung von Zertifikaten aus. In der streitgegenständlichen Werbung auf der Website heißt es dazu „Die Klimaschutzprojekte wurden von Gold Standard zertifiziert!“ und „Bezug und Nutzung der CO2-Minderungszertifikate wird vom TÜV Nord überwacht und zertifiziert“ (Anlage K1, S. 7). Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 15.09.2021 abgemahnt (Anlage K2). Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 01.11.2021 zurück. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse die Verbraucher darüber informieren, welche Projekte, wie, in welchem Umfang und auf welche Weise gefördert würden. Zudem sei die Information notwendig, in welchem Umfang sich die Förderung auf die CO2-Bilanz auswirke und in welchem prozentualen Anteil sich der Erwerb von Emissionszertifikaten mindernd auswirke. Die Art der Kompensation sei für die Verbraucher maßgeblich. Der Hinweis, dass die Projekte von „Gold Standard“ zertifiziert und der Bezug und die Nutzung vom TÜV Nord überwacht würden, sei zur Beurteilung einer Treibhausgas-Kompensation ungeeignet. Der Verbraucher könne ohne die Informationen, wie und in welchem Umfang die Beklagte welche Umweltschutz-Projekte unterstütze, den Nutzen für die Klimabilanz nicht beurteilen. Maßgeblicher Verkehrskreis seien Verbraucher mit gesteigertem Umweltbewusstsein im Sinne des § 3 Abs. 4 S. 1 UWG. Die Verwendung des Begriffes „Naturgas“ erwecke beim Verbraucherkreis den Eindruck, dass das Produkt selbst klimaneutral sei. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handele es sich um solche Personen, die sich der Umwelt verpflichtet fühlten, also besonders umweltbewusste Personen. Diesen Personen komme es wesentlich darauf an zu wissen, woher die CO2 - Kompensation komme. Die Beklagte vermische unzulässiger Weise die Förderung von Umweltschutzprojekten und dem verschwiegenen Anteil des Erwerbs von Emissionszertifikaten. Auch nach der von der Beklagten vorgelegten Informationsbroschüre zum Emissionshandel sollten Kompensationsangebote möglichst transparent sein. Es gebe völlig unterschiedliche Projekttypen. Die von der Beklagten vorgenommene Aufklärung sei unzureichend. Es werde in der Anl. K1 berichtet, dass die Klimaschutzprojekte von „Gold Standard“ zertifiziert und der Bezug und die Nutzung der CO2 Minderungszertifikate vom TÜV - Nord überwacht würden. Damit werde nur gesagt, dass offenbar zum Ausgleich der CO2 - Emissionen durch die Gesamtvermarktung „Emissionsreduktionszertifikate” gekauft würden. Dies besage aber nichts zur „Förderung von Umwelt- und Klimaschutzprojekten“. Es würden zwei konkrete Projekte genannt, es bleibe aber unklar, ob es die einzigen seien, da weitere Angaben fehlten. Für den angesprochenen umweltbewussten Verbraucher müsse der Umfang des Emissionshandels mitgeteilt werden, da der Verbraucher sonst keine sachgerechte Entscheidung treffen könne, z.B. wenn die Förderung von Klimaprojekten nur einen untergeordneten Anteil ausmache. Die prominent herausgestellte Förderung von Umwelt- und Klimaprojekten suggeriere ein besonderes Engagement. Er beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Zusammenhang mit dem Angebot von Gaslieferverträgen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite www.v..de mit der Aussage „Klimaneutrales Gas - Klimaneutrales Gas basiert auf Erdgas. Die entstehenden CO2-Emissionen werden durch eine Reduktion von Emissionen an anderer Stelle durch die Förderung weltweiter Klima- und Umweltschutzprojekte kompensiert. […]“ zu werben oder werben zu lassen ohne darüber zu informieren, zu welchem Anteil die durch den Gasverbrauch entstehenden CO2-Emissionen durch eine Reduktion von Emissionen an anderer Stelle durch die Förderung weltweiter Klima- und Umweltschutzprojekte kompensiert werden. 2. Hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Zusammenhang mit dem Angebot von Gaslieferverträgen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite www.v..de mit der Aussage „Klimaneutrales Gas - Klimaneutrales Gas basiert auf Erdgas. Die entstehenden CO2-Emissionen werden durch eine Reduktion von Emissionen an anderer Stelle durch die Förderung weltweiter Klima- und Umweltschutzprojekte kompensiert. [...]“ zu werben oder werben zu lassen ohne darüber zu informieren, zu welchem Anteil die durch den Gasverbrauch entstehenden CO2-Emissionen durch eine Reduktion von Emissionen an anderer Stelle durch die Förderung weltweiter Klima- und Umweltschutzprojekte kompensiert werden, wenn dies geschieht wie im Anlagenkonvolut K1 in den Anlagen K1/10 bis K7/10 abgebildet. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Die Klage sei unschlüssig, da Antrag und Begründung nicht übereinstimmten. Die Anträge, und zwar sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag, zielten darauf, dass anzugeben sei, zu welchem Anteil die durch den Verbrauch entstehenden CO2 - Anteile kompensiert würden. Diese Information sei in der Anl. K1 aber enthalten, nämlich zu 100%. Die von dem Kläger geforderte Information ergebe sich aus der angegriffenen wörtlichen Werbeaussage. Durch den Begriff „die“ werde deutlich, dass alle entstandenen Emissionen also 100%, durch die Förderung von Projekten kompensiert würden. Es werde hingegen nicht behauptet, der Verbrauch selbst sei emissionsfrei. Auch das Wort „diesem“ im Satz im unmittelbaren Anschluss an die angegriffene wörtliche Werbeaussage lasse darauf schließen. Der „Anteil der Projekte“ stelle keine wesentliche Information dar. Die streitgegenständliche Werbeaussage richte sich an den Durchschnittsverbraucher im Sinne des § 3 Abs. 4 UWG. Dem Durchschnittsverbraucher komme es auf das Ergebnis einer klimafreundlicheren Leistung an. Der Verbraucher halte die Kompensation über eine „direkte“ Unterstützung einzelner Klimaprojekte nicht für hochwertiger als die durch den Kauf und die Stilllegung von Emissionsreduktionszertifikaten. Die CO2-Kompensation durch den Kauf von Emissionszertifikaten und die CO2-Kompensation durch die direkte Finanzierung konkreter Projekte seien gleichwertig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 15.11.2022 und 21.11.2023 Bezug genommen.