Urteil
312 O 253/24
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:1017.312O253.24.00
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Leitsätze
Es ist zum Recht der Gleichnamigen anerkannt, dass aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen ist, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu verringern. Das wird häufig durch unterscheidungskräftige Zusätze zum Unternehmenskennzeichen geschehen. Der erforderliche Hinweis muss hinreichend deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dazu muss dieser Hinweis leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 - I ZR 95/22).(Rn.28)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.07.2024 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist zum Recht der Gleichnamigen anerkannt, dass aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen ist, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu verringern. Das wird häufig durch unterscheidungskräftige Zusätze zum Unternehmenskennzeichen geschehen. Der erforderliche Hinweis muss hinreichend deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dazu muss dieser Hinweis leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen (Anschluss BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 - I ZR 95/22).(Rn.28) 1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.07.2024 wird bestätigt. 2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, da auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens ein Verfügungsgrund und ein Verfügungsanspruch bestehen. I. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 140 Abs. 3 MarkenG ist im Streitfall nicht widerlegt. II. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 5, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG gegen die Antragsgegnerin zu. Die vorliegend angegriffene Werbung verletzt die Unternehmenskennzeichenrechte der Antragstellerin. 1. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin und P&C W. an den Bezeichnungen " P. & C." bzw. „P&C ", die sie seit mehreren Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz von Unternehmenskennzeichen erworben haben und dass zwischen ihnen wegen der jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzten Unternehmenskennzeichen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 24.06.2021 – 3 U 218/18 –, Rn. 85, juris). Dabei kann sich die Antragsgegnerin bei der Verwendung der Bezeichnungen „ P. & C.“ sowie „P&C“ im Rahmen der Werbung für ihren Onlineshop in gleicher Weise wie P&C W. auf die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen berufen (OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 92). 2. In der Rechtsprechung des BGH zum Recht der Gleichnamigen ist anerkannt, dass aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen ist, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu verringern. Das wird häufig durch unterscheidungskräftige Zusätze zum Unternehmenskennzeichen geschehen. In geeigneten Fällen können als milderes Mittel aber auch aufklärende Hinweise genügen. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn eine bereits bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage ohne Ausweitung des Tätigkeitsbereichs und Wirkungskreises durch Werbemaßnahmen in bestimmten Medien gestört wird. Der danach erforderliche Hinweis muss hinreichend deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dazu muss er leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen (BGH, Urteil vom 10.01.2024 – I ZR 95/22 –, Rn. 25, juris - Peek & Cloppenburg V). 3. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend von einer Störung der kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage durch die Schaltung der streitgegenständlichen Werbeanzeige im Wirtschaftsraum NORD auszugehen. Denn dem allgemeinen Publikum ist es nicht bekannt, dass es zwei voneinander unabhängige Unternehmen mit der gleichlautenden Bezeichnung " P. & C." bzw. „P&C " gibt. Die Zeichenverwendung der Antragsgegnerin im Rahmen der im Wirtschaftsraum NORD geschalteten Anzeige begründet daher die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise diese Werbung fälschlicherweise der Antragstellerin zurechnen. 4. Zwar hat die Unternehmensgruppe der Antragsgegnerin ein schutzwürdiges Interesse daran, den Online-Shop bundesweit, und damit auch im Wirtschaftsraum NORD, zu bewerben, und zwar unter Verwendung der bekannten und eingeführten Kennzeichen „ P. & C.“ und „P&C“ (OLG Hamburg, Urteil vom 24.06.2021 – 3 U 218/18 –, Rn. 95, juris). Die Antragsgegnerin hat jedoch nicht die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um einer Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken. a) Nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg ist die Hinzufügung eines Ortszusatzes (hier: D.) - von wenigen Ausnahmen abgesehen, in denen eine weitere Aufklärung aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen kann - nicht hinreichend (OLG Hamburg, Urteil vom 24.06. 2021 – 3 U 218/18 –, Rn. 101, juris, unter Verweis auf die rechtskräftigen Urteile vom 12.07.2018, Az. 3 U 90/12, WRP 2018, 1525 - Bambi; vom 19.07.2018, Az. 3 U 106/11 - Bambiverleihung 2010; vom 30.08.2018, Az. 3 U 63/17 - Bambiverleihung 2012; vom 15.11.2018, Az. 3 U 118/15 - Tribute to Bambi). Denn der Verkehr weiß nicht um die verschiedenen Sitze der beiden voneinander unabhängigen Unternehmen. Selbst wenn er davon weiß oder über diesen Umstand aufgeklärt wird, kann er nicht erkennen, ob die Werbung von demjenigen Unternehmen stammt, das er bereits kennt (OLG Hamburg, Urteil vom 24.06. 2021 – 3 U 218/18 –, Rn. 101, juris). b) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist jedoch vorliegend kein Ausnahmefall im obigen Sinne gegeben, in dem eine weitere Aufklärung aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen kann, so dass im Streitfall die Verwendung des Zusatzes „ D.“ allein nicht ausreicht. c) Welche Aufklärungshinweise in den Textfeldern mit maximal 90 Zeichen möglich gewesen wären und ob diese bei jeder Anzeige eingeblendet werden, kann dahinstehen. Denn jedenfalls wäre es der Antragsgegnerin möglich gewesen, den üblicherweise verwendeten Aufklärungshinweis in die bei jeder Werbung eingeblendete Bilddatei zu integrieren (siehe die Abbildungen auf S. 5-7 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 23.09.2024). Die Inaugenscheinnahme der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung gezeigten „Dummies“ von Werbeanzeigen mit Aufklärungshinweis hat ergeben, dass der Text aufgrund der Größe der Anzeige zwar zunächst nicht lesbar ist, sich aber so vergrößern lässt, dass er lesbar ist. Es ist auch davon auszugehen, dass die gezeigten „Dummies“ der später ausgespielten Werbung entsprechen; etwas Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Zwar genügt ein derartiger Hinweis aufgrund der Schriftgröße und der fehlenden Verlinkung auf die Standorte nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an einen aufklärenden Hinweis in den Fällen, wo das Werbemedium ausreichend Platz bietet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Antragsgegnerin stets auf den Zusatz „ D.“ beschränken darf, wenn ein ohne weiteres lesbarer Aufklärungshinweis mit einer Verlinkung der Standorte nicht möglich ist. Denn auch ein in kleiner Schrift gehaltener Hinweis, der sich vergrößern lässt und keine Verlinkung der Standorte aufweist, ist ein deutliches Mehr an Aufklärung und wirkt einer Verwechslung besser entgegen als der Zusatz „ D.“ allein. Die Kammer versteht die von der Antragsgegnerin benannten und oben zitierten Entscheidungen des OLG Hamburg in den Bambi-Fällen und zu Google Adwords (Urteil vom 27.09.2018, Az. 3 U 202/11, Anlage AG) so, dass die im Rahmen des streitgegenständlichen Werbemediums jeweils mögliche und zumutbare Aufklärung zu erfolgen hat, nicht dagegen so wie die Antragsgegnerin, dass von jeder weiteren Aufklärung schon dann abgesehen werden darf, wenn das Werbemedium die üblicherweise geforderte Aufklärung (also mit ausreichender Schriftgröße und Verlinkung) nicht zulässt. Entscheidend ist, dass im Streitfall trotz der dem Werbemedium immanenten Beschränkungen ein deutliches Mehr an Aufklärung möglich war, nicht dagegen, ob dieses Mehr selbst den Anforderungen der Rechtsprechung an einen Aufklärungshinweis bei Fehlen derartiger Beschränkungen genügt hätte. d) Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass die geforderten Hinweise aufgrund der Vorgaben von Google mangels Produktbezugs nicht ausgespielt würden, ist dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Zum einen bezieht sich dieser Vortrag der Antragsgegnerin nur auf die Textfelder und nicht auf Texte als Bildbestandteil, und zum anderen ist ein Produktbezug bei einer Aussage über die betriebliche Herkunft zu bejahen. Die Antragsgegnerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass Google einen derartigen Hinweis tatsächlich abgelehnt hat. e) Die Einblendung eines Hinweistexts als Bildbestandteil war der Antragsgegnerin auch zumutbar. Der Einwand der Antragsgegnerin, dass die Einfügung eines Hinweistextes dazu führe, dass die beworbenen Produkte teilweise abgeschnitten würden und teilweise überdeckt würden, so dass sie praktisch gar nicht zu erkennen seien, geht fehl. Zwar ist bei dem von der Antragsgegnerin gezeigten Foto der beworbene Gürtel vom Aufklärungstext größtenteils verdeckt. Wie die übrigen Fotobeispiele der Antragsgegnerin zeigen, ist es ihr jedoch möglich, die Produktfotos so zu gestalten, dass der Textbestandteil das Produkt nicht überdeckt. f) Der Aufklärungshinweis der Antragsgegnerin im oberen Teil der mit der streitgegenständlichen Anzeige verlinkten Webseite genügt nicht zur Ausräumung einer Verwechslungsgefahr (ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 27.09.2018, Az. 3 U 202/11, Anlage AG 5 zu Google Adwords). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Streitgegenstand ist eine Google-Werbeanzeige der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin hat ihren Hauptsitz in H. und betreibt den Einzelhandel mit Bekleidungsstücken und Accessoires unter der Firmenbezeichnung „ P. & C. KG“. Die Antragsgegnerin gehört zu der Gruppe der P. & C. B.. & Co. KG mit Hauptsitz in D. (nachfolgend: „P&C W.“). Bei der P&C W. handelt es sich um ein von der Antragstellerin rechtlich und wirtschaftlich unabhängiges Unternehmen, das ebenfalls über verschiedene Filialen den Einzelhandel mit Bekleidungsstücken und Accessoires betreibt. Die Antragstellerin und die P&C W. existieren schon seit vielen Jahrzehnten unter der identischen Firmenbezeichnung „ P. & C.“ nebeneinander. Zwischen der Antragstellerin und der P&C W. besteht in Bezug auf ihr Unternehmenskennzeichen eine durch ständige Rechtsprechung des BGH bestätigte Gleichgewichtslage. Beide führen ihre Bekleidungshäuser gemäß einer zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung jeweils getrennt in bestimmten Wirtschaftsräumen von Deutschland, so dass in jedem Wirtschaftsraum immer nur eine der beiden Gesellschaften unter " P. & C." Bekleidungshäuser unterhält. Die Antragstellerin unterhält Filialen im Wirtschaftsraum NORD und die P1 W. hat Filialen im übrigen Bundesgebiet (Wirtschaftsraum WEST). Seit 2013 betreibt die Antragsgegnerin auf der Internetseite www. f..de einen Onlineshop für P&C W., über den sie Bekleidungswaren und Accessoires in ganz Deutschland vertreibt, u.a. auch im Wirtschaftsraum NORD. Seit 2016 wird der Onlineshop auch unter der Internetseite www. p.- c..de betrieben. Die Antragsgegnerin schaltete im Juni 2024 eine Werbeanzeige, die als Banner-Werbung im Wirtschaftsraum N. ausgespielt wurde. Die Anzeige wurde eingeblendet, als der Nutzer die Drittseite www.n- t..de geöffnet hatte. Bei einem Klick auf die verlinkte Werbeanzeige gelangte der Nutzer auf die Unterseite des Onlineshops der Antragsgegnerin, wo das in der Werbeanzeige beworbene Kleidungsstück angeboten wurde. Am oberen Rand dieser Webseite befand sich ein Hinweis der Antragsgegnerin auf die beiden unterschiedlichen P&C Unternehmen mit einer Verlinkung auf die Standorte. Vorher musste der Nutzer eine Erklärung zu Cookies anklicken. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage ASt 3 Bezug genommen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr bezüglich der vorgenannten Werbemaßnahme ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 5, 15 II, III, IV MarkenG gegen die Antragsgegnerin wegen Doppelidentität bzw. Verwechslungsgefahr mit ihrem älteren Unternehmenskennzeichen " P&C" und wegen Bekanntheitsschutz, jedenfalls aber aus dem Recht der Gleichnamigen, zustehe. Die Antragstellerin ist der Meinung, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall keine ausreichenden Abgrenzungsmaßnahmen getroffen habe, um eine Verwechslungsgefahr gegenüber dem Zeichen der Antragstellerin auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu verringern. Der Zusatz „ D.“ sei jedenfalls nicht ausreichend. Denn der Verkehr könne hieraus nicht erkennen, dass es zwei unabhängige Unternehmen mit der Bezeichnung „ P. & C.“ gebe, dass diese ihre Hauptsitze in H. bzw. D. hätten, zu welchem der beiden Unternehmen die streitgegenständliche Werbung gehöre und wo die Häuserstandorte dieses Unternehmens zu finden seien. Dies sei aber notwendig für eine ausreichende Aufklärung. Die Antragsgegnerin habe ausreichend Raum gehabt, um die Werbeanzeige mit einem Mehr an Aufklärung zu versehen. Nach der jüngsten Entscheidung „ P. & C. V“ des BGH müssten auch die Standorte der Verkaufshäuser des jeweiligen P&C - Unternehmens genannt werden. Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte die Antragstellerin am 03.07.2024 eine einstweilige Verfügung, mit welcher die Kammer der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt hat, im geschäftlichen Verkehr im Wirtschaftsraum NORD (wie definiert in Anlage 1 zum Beschluss) Anzeigen-Werbung für den Einzelhandel mit Bekleidungswaren und/oder Schuhwaren und/oder Kopfbedeckungen mit den Zeichen „P&C“ zu schalten und/oder schalten zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet: Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 03.07.2024 zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Meinung, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustehe, da die Verwendung des Zusatzes „ D.“ im Zusammenhang mit der Nennung des Zeichens „P&C“ vorliegend die allein mögliche und damit auch ausreichende Aufklärungsmaßnahme darstelle, um einer Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken. Die Antragsgegnerin behauptet, bei der streitgegenständlichen Werbung handele es sich um eine Responsive Display Anzeige, bei der eine beinahe unendliche Anzahl von verschiedenen Anzeigen, abgestellt auf das jeweilige Nutzerverhalten (welches durch den Google-Algorithmus erkannt werde) generiert werde, die dann im Rahmen des sog. Programmatic Advertising über das Google Netzwerk ausgespielt werde. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Google-KI die aus den vom Werbungtreibenden hinterlegten Elementen zu gestaltende Anzeige eigenständig generiere und ausspiele, ohne dass der Werbungtreibende darauf weiteren Einfluss nehmen könne. Aufgrund der Bedeutung von Google handele es sich bei den Responsive Display Anzeigen um eine überragende und für den Absatzerfolg eines Onlineshops besonders bedeutsame Werbeform. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass ihr aufgrund der Restriktionen von Google für Responsive Display Anzeigen ein umfassender Hinweistext nicht möglich sei. Sie verweist auf die Vorgaben von Google zum Anzeigentitel (maximal 90 Zeichen) und zu den fünf Textzeilen (maximal 90 Zeichen), wobei stets maximal eine Textzeile, aber nie mehr als eine Textzeile ausgespielt werde. Es sei unmöglich, in den Textfeldern einen vollständigen Aufklärungshinweis unterzubringen, da der übliche Disclaimer-Text 262 Zeichen umfasse. Die Antragsgegnerin behauptet, es sei nicht nur aufgrund der dargelegten Zeichen-Restriktionen, sondern auch aufgrund der inhaltlichen Beschränkungen seitens Google nicht möglich, bei der vorliegenden Werbung einen ausführlichen Aufklärungshinweis zu platzieren. Denn es würden ausschließlich Anzeigentexte ausgespielt, die produktbezogene Inhalte aufwiesen. Texte mit Inhalten, deren Relevanz sich zum angebotenen Produkt nicht erschließe, führten dazu, dass Google die Anzeige nicht ausspiele. Es sei auch nicht möglich, in den einzelnen Elementen der Anzeige – etwa in dem Text, mit dem die Textzeilen oder der Anzeigentitel belegt werde – einen gesonderten Link auf eine weitere Internetseite zu setzen. Dies ermögliche Google nicht. Soweit die Antragstellerin auf die Möglichkeit einer Einbettung eines Hinweistexts in den Bildbestandteil der Anzeige hinweise, verweist die Antragsgegnerin auf die Richtlinien von Google, wonach der Text nur maximal 20% des Bildes ausmachen dürfe (Anlage AG 4). Aufgrund dieser Beschränkung müsse der Aufklärungstext notgedrungen in so kleiner Schrifttype verfasst sein, dass der Text nicht lesbar sei und demnach von vornherein außer Betracht bleiben könne. Denn insoweit sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht wie bei Facebook um formatfüllende Anzeigen, sondern um Display-Anzeigen handele, die bei Aufruf einer Internetseite – vorliegend n- t..de – nur am Rande der eigentlichen Internetseite eingespielt würden. Zudem passe die Google-KI die Anzeigen hinsichtlich Größe, Darstellung und Format an die Werbefläche an, was zur Folge habe, dass der Text bei kleinen Anzeigenformaten automatisch mit verkleinert werde. Der Aufklärungshinweis als Bildbestandteil sei weder bei einem iPhone 13 pro noch bei einem PC lesbar. Außerdem führe die Einfügung eines Hinweistextes dazu, dass die beworbenen Produkte teilweise abgeschnitten würden und teilweise überdeckt würden, so dass sie praktisch gar nicht zu erkennen seien. Die Antragsgegnerin beruft sich auf die diversen Bambi-Entscheidungen und auf die Google Adwords-Entscheidung des OLG Hamburg, wonach die Hinzufügung des Ortszusatzes „ D.“ ausreichend sei, soweit aus tatsächlichen Gründen eine Aufklärung durch einen ausführlichen Hinweis nicht erfolgen könne, insbesondere, weil das Werbemedium solches nicht zulasse. Die Verwendung des Zusatzes „ D.“ im Zusammenhang mit der Nennung des Zeichens „P&C“ sei vorliegend die allein mögliche und damit auch ausreichende Aufklärungsmaßnahme, um einer Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken. Die Antragstellerin hat ihren Vortrag vertieft. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich im Streitfall um eine sogenannte Responsive Display Anzeige handele. Auch wenn es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige um eine automatisierte Werbung von Google handele, sei es der Antragsgegnerin gleichwohl möglich gewesen, die Werbung mit einem ausreichenden Hinweistext zu versehen, und zwar im Rahmen der Google zur Verfügung gestellten Bilddateien. Die Antragstellerin meint ferner, dass die Verlinkung auf die Standorte auf der Webseite der Antragsgegnerin unbeachtlich sei, da die Aufklärung unmittelbar im Zusammenhang mit der eigentlichen Kennzeichenverwendung erfolgen müsse. Die Antragsgegnerin hätte daher den aufklärenden Hinweis direkt hinter den in der Anzeige hinterlegten Hyperlink schalten müssen. Es sei ferner unerheblich und werde bestritten, dass die streitgegenständliche Werbeform für die Antragsgegnerin unverzichtbar sei. Die Antragstellerin ist der Meinung, dass die Antragsgegnerin ein Mehr an Aufklärung hätte unternehmen können und müssen. Die Vorgabe, welche konkrete Form dies habe, sei nicht Aufgabe der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin könne sich jedenfalls nicht damit herausreden, dass ein vollständiger Aufklärungshinweis weder im Anzeigetitel noch in der Textzeile möglich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 24.09.2024 Bezug genommen.