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Urteil

413 HKO 18/19

LG Hamburg 13. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0905.413HKO18.19.00
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Leitsätze
1. § 86a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Die Unterlagen sind kostenlos zu überlassen.(Rn.40) 2. Der Begriff der Unterlagen ist nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen. Von dem Begriff der Unterlagen wird alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit - insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden - dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt.(Rn.41) 3. Zugleich ist das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ restriktiv auszulegen und zu verlangen, dass die Unterlagen für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sein müssen. Der Handelsvertreter muss auf die Unterlagen zur Vermittlung oder zum Abschluss der Verträge angewiesen sein.(Rn.42)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 86a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Die Unterlagen sind kostenlos zu überlassen.(Rn.40) 2. Der Begriff der Unterlagen ist nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen. Von dem Begriff der Unterlagen wird alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit - insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden - dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt.(Rn.41) 3. Zugleich ist das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ restriktiv auszulegen und zu verlangen, dass die Unterlagen für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sein müssen. Der Handelsvertreter muss auf die Unterlagen zur Vermittlung oder zum Abschluss der Verträge angewiesen sein.(Rn.42) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nach den Haupt- und Hilfsanträgen unbegründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt. I. Der Kläger kann von der Beklagten (Rück-) Zahlung von Provisionen bzw. Vergütungen in Höhe von € 70.978,91 nicht verlangen. Die Voraussetzungen des geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruches gemäß § 812 Abs. 1 BGB sind nicht nachgewiesen. Die der Abrechnung zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen sind wirksam und Rechtsgrund für die Zahlungen. 1. Die Regelung in Ziffer 5.1 des Agenturvertrags (Anlage B 1) ist wirksam. a. Die Unwirksamkeit folgt nicht aus § 86a Abs. 1 und 3 HGB. § 86a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen i. S. des § 86a HGB kostenlos zu überlassen (BGH, Urteil vom 17.11.2016 – VII ZR 6/16, NJW 2017, 662 ff. mit Anmerkung Emde; BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 ff, Rn. 19; Emde, in: Großkomm. z. HGB, 5. Aufl., § 86 a Rdnr. 74; Küstner/Thume, Hdb. d. gesamten Außendienstrechts, 3. Aufl., Rdnr. 611; Thume, BB 1995, 1913 [1914 f.]; OLG Köln, r + s 2009, 87; OLG München, OLG-Report 2002, 82; OLG Saarbrücken, OLG-Report 1997, 5 [7]). Aus dem Leitbild des Handelsvertreters als selbstständiger Vermittler von Geschäften folgt, dass er sich einerseits - soweit erforderliche Unterlagen in Rede stehen - nicht an den Kosten des Unternehmers beteiligen muss, andererseits jedoch das alleinige Risiko der von ihm entfalteten Absatzbemühungen trägt. Durch eine Beteiligung an Kosten des Unternehmers für Unterlagen i. S. des § 86a Abs. 1 HGB wäre der Handelsvertreter indes verpflichtet, auch im Falle erfolgloser Absatzbemühungen für die überlassenen Unterlagen ein Entgelt an den Unternehmer zu zahlen und so letztlich einen Teil des unternehmerischen Risikos des Prinzipals zu tragen (vgl. OLG Saarbrücken, OLG-Report 1997, 5; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 567 [569 f.]). Dies wäre mit der Risikoverteilung im Handelsvertreterverhältnis unvereinbar. aa. Der Begriff der Unterlagen ist nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen, denn die im Gesetz vorgenommene Aufzählung von Mustern, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen ist nur beispielhaft und nicht abschließend (BGH, a.a.O., Rn.19 Thume, in: Röhricht/v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 86a Rdnr. 3; v. Hoyningen-Huene, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl., § 86a Rdnr. 4; Emde, § 86a Rdnr. 69; OLG Köln, Urt. v. 11. 9. 2009 – 19 U 64/09, BeckRS 2009, 88067). Von dem Begriff der Unterlagen wird alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit – insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden – dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt (Emde, § 86a Rdnr. 69; Küstner/Thume, Rdnr. 611, Rdnr. 608; Oetker/Busche, HGB, 2009, § 86a Rdnr. 5). bb. Zugleich ist das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ restriktiv auszulegen und zu verlangen, dass die Unterlagen für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sein müssen. Der Handelsvertreter muss auf die Unterlagen zur Vermittlung oder zum Abschluss der Verträge angewiesen sein. Erforderlich ist ein sehr enger Bezug zum vertriebenen Produkt. Ohne die Unterlagen darf eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich sein, wie dies bei Preislisten und Geschäftsbedingungen der Fall ist, ohne die der Handelsvertreter zur Einhaltung der vom Unternehmer vorgegebenen Konditionen nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2016 – VII ZR 6/16, Rn. 21, NJW 2017, 662 ff.; BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 11/10, Rn. 23 ff., NJW 2011, 2423, 2425 f.). cc. Nach diesem Maßstab ist die gegenständliche Regelung zum Zahlungsvorgang in Ziffer 5.1 nicht als „erforderliche Unterlage“ zu betrachten, für die Kosten nicht erhoben werden dürfen. Es geht schlicht um die Frage, wie die Provisionen der Klägerin zu bemessen sind. Die Provisionsregelung knüpft dabei an die Art des Zahlungsvorgangs an und sieht für von der Beklagten anerkannte Flottenkarten eine geringere Provision vor. Weder kann darin eine „Gebühr“ für einen bestimmten Zahlungsvorgang erkannt werden, noch hat diese Provisionsbemessung, die plausibel an unterschiedlichen Werbeaufwand zur Kundengewinnung anknüpft, etwas mit der Frage zu tun, wie der Handelsvertreter die in seinen Agenturbereich fallenden Verträge vermittelt bzw. abschließt. Die unterschiedlichen Provisionssätze berühren nicht die Fähigkeit des Handelsvertreters, derartige Geschäfte herbeizuführen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 17.11.2016 – VII ZR 6/16, Rn. 23 ff. (NJW 2017, 662 ff). In dieser Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass es sich bei den unter Benutzung von Kassensystemen per Datenübertragung übermittelten Preisdaten betreffend die Agenturwaren um zur Ausübung der Tätigkeit der Klägerin als Handelsvertreter erforderliche Unterlagen handelt. Die Regelung zur Provisionshöhe bei unterschiedlicher Zahlungsart hat hiermit jedoch nichts zu tun. Gleiches gilt für die Entscheidung des OLG Hamm vom 17.06.2016 (Az. 12 U 165/15, NJW-RR 2016, 1134, 1136). Dort wird jedenfalls bei der Bewertung von § 86a Abs. 1 und 3 HGB auf die Einheitlichkeit von zur Verfügung gestellter Hardware, für die Gebühren verlangt werden, und die technischen Voraussetzungen für den bargeldlosen Zahlungsverkehr abgestellt. Hier aber besteht ein solcher Zusammenhang nicht. b. Die Kammer kann auch nicht zu der Bewertung kommen, der Rückzahlungsanspruch folge aus einer Handelsüblichkeit der „Kostenfreiheit“. Nach § 87d HGB kann der Handelsvertreter Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist. Spezifiziertes Vorbringen dazu fehlt. Dies gilt zudem jedenfalls dann nicht, wenn die Parteien – wie hier – eine andersartige Lasten- bzw. Kostenverteilung vertraglich geregelt haben (vgl. nur Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 87d HGB Rn. 2 und 6); diese geht vor. c. Die Unwirksamkeit der Regelung folgt nicht aus § 89b Abs. 4 HGB. Die Bestimmung unterläuft nicht den gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich. § 89b HGB knüpft insoweit allein an die verdienten Provisionen an. Es steht den Parteien frei, für unterschiedliche Arten von Geschäftsvorfällen – insbesondere auch bezüglich der Zahlungsart – unterschiedliche Provisionshöhen vorzusehen. Es sind keine tragenden rechtlichen Gesichtspunkte dargetan oder erkennbar, warum sich diese Provisionshöhe allein nach dem Wert des abgeschlossenen Geschäfts bemessen soll und nicht auch an die Entscheidung des Kunden zur Zahlungsart geknüpft werden kann. Nach § 87a Abs. 1 Satz 2 HGB besteht der Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Ausführung bedeutet dabei die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung (Baumbach/Hopt-Hopt, 38. Auflage 2018, § 87a HGB Rn. 5). § 87a Abs. 1 Satz 2 HGB lässt indes eine abweichende Regelung zu, so dass auch dann, wenn der Vertrag mit Ende des Tankvorgangs geschlossen (BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 171/10, NJW 2011, 2871) und mit diesem Zeitpunkt seitens des Unternehmers erfüllt ist, durchaus ein späterer Zeitpunkt vereinbart werden kann, etwa die Zahlung des Kaufpreises, zu dem die Provision verdient ist (vgl. Baumbach/Hopt, 38. Auflage 2018, § 87a HGB Rn. 8) Dann aber kann es nicht als unzulässig bewertet werden, die Höhe der Provision vom Einsatz des Zahlungsmittels abhängig zu machen, weil der Provisionsanspruch schließlich erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Kunde zahlt. d. Die Bestimmungen zur Provisionshöhe sind nicht aus §§ 306 Abs. 1 und 2, 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine zum unangemessenen Nachteil des Handelsvertreters von einem gesetzlichen Leitbild bzw. wesentlichen Rechten und Pflichten abweichende Regelung stellen die Vorschriften in Ziffer 5.1 nicht dar. Auf die Erwägungen des OLG Hamm im vom Kläger herangezogenen Fall (Urteil vom 17.06.2016 – 12 U 165/15) kann dieser Standpunkt nicht gestützt werden. Dies schon deshalb nicht, weil hier eine Preisvereinbarung zur Beurteilung steht, die Art und Umfang der Vergütung für die Elemente der Geldaufbewahrung bzw. des Ein- bzw. Auszahlungsvorganges unmittelbar regelt und damit der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 307 BGB Rn. 46 m.N.). Anders als vorliegend hatte das OLG Hamm zudem über einen Fall zu befinden, in dem die in den §§ 86a Abs. 1 und 2, 87d HGB konkretisiere Treuepflicht, nach der eine Überbürdung von Kosten für an sich dem Unternehmer obliegende Pflichten unzulässig ist, berührt war. Es kommt hinzu, dass das besagte Urteil des OLG Hamm - wie die Kammer im Parallelverfahren 413 HKO 42/15 - den Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Bewertung des Systems in den Vordergrund gestellt hat, auf den es nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH nicht mehr ankommen kann. 2. Ziffer 4.6 des Agenturvertrages (Anlage B 1) in Verbindung mit der „Vereinbarung Tank- und Kreditkarten“ (Anlage B 3) in Verbindung mit Anhang 1 zur Anlage 1 „Tank- und Kreditkarten“ sind konkludent - durch entsprechende dauerhafte Abrechnungspraxis (vgl. Anlage K 3) - zum Vertragsinhalt gemacht worden und wirksam. a. Ein Verstoß gegen § 86a Abs. 1 und 3 HGB ist aus den dargestellten, entsprechend geltenden Erwägungen zu Ziffer 5.1 des Vertrages nicht festzustellen. b. Die Bestimmung der Provisionshöhe ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 310 Abs. 1, 306 Abs. 1 und 2 unwirksam. aa. Zwar handelt es sich auch bei dem Regelungsgehalt um „Kosten und Gebühren“ und nicht allein um eine Preisabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB entzogen wäre. Dass in Anhang I zur Anlage 1 „Tank- und Kreditkarten“ insoweit von einem „Disagio“ die Rede ist, steht dem nicht entgegen. Bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB erschließt sich vor dem Hintergrund der Ziffer 4.6 des Agenturvertrages (Anlage B 1) allein, dass eine Gebühr bestimmt werden sollte. Gegenteiliges ist auch den Kartenabrechnungen (nach dem Muster der Anlage K 3) nicht zu entnehmen. bb. Eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters durch Abweichung vom gesetzlichen Leitbild bzw. den wesentlichen Rechten und Pflichten liegt jedoch nicht vor. (a) Soweit die Klägerin als Abweichung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung auf § 86a Abs. 1 HGB verweist, kann sie damit keinen Erfolg haben. Dass die von der Klägerin dazu in Bezug genommene Entscheidung des OLG Hamm darauf abhebt, die Regelung sei unwirksam, weil sie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vom 18.12.1986 widerspreche, trägt nicht, denn diese Richtlinie ist durch die am 01.01.1990 in Kraft getretene Novelle des Handelsvertreterrechts vom 23.10.1989 umgesetzt worden. Der Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie entsprechende Regelungsgehalt, nach dem der Handelsvertreter nach den Geboten von Treu und Glauben zu behandeln ist, wie es im deutschen Recht - neben der wie dargestellt nicht einschlägigen Bestimmung des § 86a Abs. 1 HGB - § 242 BGB verlangt, ist nicht berührt. Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte vorgebracht, die es als treuwidrig erscheinen lassen würden, Kartenzahlungen gegenüber Barzahlungen wegen eines geringeren Aufwandes niedriger zu verprovisionieren. Die demgegenüber von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgebrachte und im Auftrag der Bundesbank mit Stand Februar 2019 generierte Studie „Kosten der Bargeldzahlung im Einzelhandel“ (Anlage B 5) gibt für eine solche Betrachtung nichts Durchschlagendes her. (b) Das Gericht vermag der Klägerin auch nicht darin zu folgen, dass sie unter Bezugnahme auf einen Hinweisbeschluss des Landgerichts München I (vom 28.06.2019 - 31 O 17984/18) Unwirksamkeitsgründe geltend macht. (aa) Dass nach dem gesetzlichen Leitbild das Einziehen der Forderungen aus den vermittelten Geschäften dem Unternehmer obliege, erschließt sich angesichts der gesetzlichen Regelungen in § 55 Abs. HGB und § 87 Abs. 4 HGB, die sich ausdrücklich mit der Inkassovollmacht bzw. der Inkassoprovision befassen, nicht. Eine solche Beauftragung ist hier – worauf die Beklagte zu Recht verweist – aus Ziffer 1.1 und Ziffer 4 des Agenturvertrages nachzuvollziehen, wobei die Parteien in Ziffer 5.1 ersichtlich von der Möglichkeit des § 87 Abs. 4 HGB einer abweichenden Vereinbarung zur Inkassoprovision und Vereinheitlichung der Abgeltung des Tätigkeitsbereichs „Verkauf von Agenturwaren“ Gebrauch gemacht haben. (bb) Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Leitbild kann auch angesichts des § 87b HGB nicht angenommen werden. Eine solche Qualität käme dem vollumfänglich abdingbaren § 87b HGB nur zu, wenn er Ausdruck eines Gerechtigkeitsgebots und nicht nur überwiegend einen frei abänderbaren Zweckmäßigkeitsgehalt aufwiese; daran fehlt es (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 87b HGB Rn. 18 m.N.; zweifelnd und offengelassen in BGH, Urteil vom 12.05.2004, VIII ZR 159/03, NJW-RR 2004, 1206, 1207). Der Regelung ist lediglich zu entnehmen, dass im Falle einer fehlenden abweichenden Abrede der Parteien die Provision anhand der Bestandteile des von einem Dritten bzw. dem Unternehmer zu leistenden Entgelts zu berechnen ist. Dieser Gehalt ist hier jedoch nicht berührt, denn es geht allein darum, ob der Handelsvertreter bei identischer Provisionsbemessung ein „Disagio“ auferlegt werden darf. (cc) Selbst wenn man vorstehende Qualität bejahen wollte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis, da die Bestimmung im Anhang 1 der Anlage 1 „Vereinbarung Tank und Kreditkarten“ bzw. deren Anhang 1 nicht in einem solchen Maße von den wesentlichen Grundgedanken des § 87b Abs. 2 HGB abweicht, dass dies zur Unwirksamkeit führte. Der BGH hat in seiner vorgenannten Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Beurteilung von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Regelung abhängt. Berücksichtigt man hier den Umstand, dass sich nach der oben erwähnten Studie „Kosten der Bargeldzahlung im Einzelhandel“ (Anlage B 5) eher ein geringerer Aufwand bei der Abwicklung von - handelsüblichen - Kreditkartenzahlungen gegenüber Barzahlungen erschließt, ebenso wie den Umstand, dass die Regelung das Eigengeschäft in der Weise umfasst, dass die Beklagte der Klägerin den Inkassoaufwand bei der Kreditkartenzahlung letztlich vollständig abnimmt und auch für die weit verbreitete EC-Kartenzahlungen kein Disagio bzw. Gebühren berechnet werden, können die Kostenbeteiligung der Klägerin und die Gegenleistung der Beklagten nicht als außer Verhältnis zueinander und damit jedenfalls auch keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin festgestellt werden. 3. Auf die Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche über € 70.978,91 der Höhe nach hinreichend dargetan und unter tauglichen Beweis gestellt worden sind, kommt es nach allem nicht an, da ein Anspruchsgrund fehlt. II. Die Hilfsanträge sind zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von € 26.088,18. a. Dies schon deshalb nicht, weil die Beklagte auch insoweit aus den ausgeführten Gründen nicht nach Maßgabe des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ungerechtfertigt bereichert und zur Rückzahlung verpflichtet ist. b. Unabhängig davon ist die Klägerin aufgrund der von der Beklagte erhobenen Einrede der Verjährung jedenfalls insofern an der Durchsetzung einer solchen Forderung bezogen auf das Jahr 2014 gehindert, weil die Beklagte zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist (§ 214 Abs. 1 BGB). aa. Die dreijährige Verjährungsfrist hat im Hinblick auf die nach Ziffern 5.4 und 5.5 des Agenturvertrages (Anlage B 1) tägliche Abrechnungspraxis in 2014 zu laufen begonnen und mit dem 31.12.2017 geendet, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe erst durch die Entscheidung des OLG Hamm vom 17.06.2016 Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen gehabt, ist dies für den Verjährungsbeginn unbeachtlich. Maßgebend ist, dass die Klägerin von 2014 an Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte. Dies allein ist entscheidend und nicht, ob der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend eingeordnet hat (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Auflage 2019, § 199 BGB Rn. 27). bb. Eine wirksame Hemmung der Verjährung ist nicht eingetreten. Der Mahnbescheid wurde zwar bereits am 29.12.2017 beantragt und am 02.01.2018 erlassen. Die Zustellung des Mahnbescheids wirkte nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB (zunächst) auch verjährungshemmend, weil die Zustellung des Mahnbescheids demnächst erfolgte, § 167 ZPO, indes nur in Höhe der im Mahnbescheid geltend gemachten Forderung in Höhe von € 4.000,00. Diese Hemmung endete dann allerdings gemäß § 204 Abs. 2 BGB wegen Stillstandes des Verfahrens durch Nichtbetrieb seitens der Klägerin jedenfalls vor Dezember 2018, nachdem die Beklagte unter dem 08.01.2018 Widerspruch eingelegt hatte, über den die Klägerin unter dem 11.01.2018 benachrichtigt wurde, was ihr eine weitere Verfahrenshandlung ermöglicht hätte. Bis zum Ende des sechsmonatigen Hemmungszeitraums, der danach spätestens auf den Juli 2018 zu datieren ist, erfolgten keine verfahrensfördernden Maßnahmen der Klägerin. Solche im Dezember 2018 vermochten die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr zu hemmen. cc. Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, Ansprüche aus Tankvorgängen vom Silvesterabend des Jahres 2014 seien nicht verjährt. Die Klägerin hat keinen Sachvortrag gehalten zu der Frage, in welchem Umfang sie zu diesem Tag eine ungerechtfertigte Bereicherung aus Provisionsminderungen herleitet. c. Die zwischen den Parteien unterschiedlich bewertete Frage, ob auch einer Forderung aus dem Jahre 2015 die Verjährungseinrede entgegenstünde oder dabei, ob für die Hemmung die Einreichung der Anspruchsbegründung vom 19.12.2018 beim Mahngericht (am 20.12.2018) oder erst der Eingang beim im Mahnbescheid bezeichneten Streitgericht (am 09.01.2019) maßgebend ist, bedarf hier mangels Anspruchsgrundes keiner Vertiefung und Entscheidung. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft über die bei der Autobahntankstelle H. S. in den Jahren 2014 bis 2018 angefallenen Kartengebühren (Provisionsminderungen für Kartenzahlungen) für das Agenturgeschäft der Beklagten (Bruttobeträge). a. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 87c Abs. 3 HGB. Dieser Anspruch ist nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, da die Beklagte täglich Abrechnungen über Provisionen und Abrechnungen über die Kartengeschäftsvorfälle entsprechend dem Muster gemäß Anlage K 3 erteilt hat. b. Auch aus § 242 BGB kann die Klägerin einen solchen Anspruch nicht herleiten. Dies wäre gewohnheitsrechtlich nur dann der Fall, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage 2019, § 260 BGB Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht dargetan oder ersichtlich. Der Klägerin liegen die Kartenabrechnungen mit den entsprechenden Rechnungspositionen vor. Sie hat unwiderlegt Zugriff auf das Kassensystem und die Datenfernübermittlungs-Daten, aus denen die täglichen Abrechnungen erstellt wurden. Es sind keine durchgreifenden Umstände dargetan oder ersichtlich, die die Klägerin an der Auswertung dieser Daten, der Berechnung und der Begründung der vermeintlichen Anspruchshöhe hinderten. Eine entschuldbare Unwissenheit auf Seiten der Klägerin, die die Beklagte zu beheben verpflichtet sein könnte, fehlt. 3. Die weiteren im Wege der Stufenklage erhobenen Hilfsanträge waren durch Endurteil abzuweisen, da dem aus einer vermeintlichen ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten geltend gemachten Hauptanspruch - wie dargestellt - angesichts der Wirksamkeit der angegriffenen vertraglichen Grundlagen der Provisionsberechnung die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2001 – VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1044; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 254 ZPO Rn. 9 m.N.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin verlangt Zahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung, hilfsweise neben einem Auskunftsbegehren im Wege der Stufenklage. Die Parteien sind seit Jahren hinsichtlich des Betriebs der Bundesautobahntankstelle H. S. an der A in der Nähe von N. vertraglich verbunden. Nach einer Neuausschreibung im Jahre 2011 erhielt die Beklagte von der ursprünglich dem Bund gehörenden Gesellschaft A. T. & R. GmbH (erneut) den Zuschlag für den Betrieb der Tankstation an der genannten Raststätte. Im Anschluss daran schlossen die A. T. & R. GmbH und die Beklagte einen Agenturvertrag OK/DK und AdBlue vom 21.12./09.01.2012 (Anlage B 1), in dem sich die A. T. & R. GmbH gegenüber der Beklagten verpflichtete, als Handelsvertreterin an dieser Tankstation Kraftstoffe und AdBlue zu vertreiben. Mit E-Mail vom 05.10.2012 (Anlage B 2) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die A. T. & R. GmbH von ihrem Recht aus Ziffer 12.2 des Vertrages Gebrauch gemacht habe, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag – ohne Zustimmung der Beklagten – auf die Klägerin, als derzeitigen Pächter der Tankstelle, zu übertragen und die Klägerin damit zur Vertragspartnerin der Beklagten zu machen. Auf dieser Grundlage ist die Klägerin auf der Tankstation als Handelsvertreterin im sog. Agenturgeschäft tätig, indem sie im Namen und für Rechnung der Beklagten Kraftstoffe vertreibt; zugleich nutzt die Klägerin das Grundstück im sog. Eigengeschäft für weitere an Tank- und Rastanlagen übliche Geschäfte. Im - allein streitgegenständlichen - Agenturgeschäft hat die Klägerin, als selbständige Handelsvertreterin, im Namen und für Rechnung der Beklagten S.-Motorenkraftstoffe als Agenturware zu verkaufen und die Verkaufserlöse einzuziehen. Nach Ziffer 5.1 des Agenturvertrages erhält sie dafür eine als Provision bezeichnete Vergütung, die mengenabhängig und nach Art der Bezahlung differenziert, wobei dort für eine Zahlung mit Flottenkarten eine um € 0,16 (je 100 Liter) geringere Provision vorgesehen ist. Daneben findet sich in Ziffer 4.6 des Agenturvertrages eine Regelung, nach der die Beklagte im Falle der Abgabe von Agenturwaren an Kunden, die mittels Kredit- oder Debitkarte zahlen, „Kosten und/oder Gebühren“ in angemessener Höhe Rechnung zu stellen, die einen Höchstbetrag von 0,05 Eurocent je Liter bei Zahlung mit Debitkarte und 0,40 Eurocent je Liter gegen Vorlage einer Kreditkarte nicht überschreiten darf. Auf diese Nebenvereinbarungen bezieht sich die - nicht unterzeichnete - „Anlage 1 Vereinbarung Tank- und Kreditkarten“ (Anlage B 3), in der die Bereitschaft der Klägerin formuliert ist, Kraftstoffe entsprechend dem Agenturvertrag an Inhaber von Tank- und Kreditkarten bargeldlos abzugeben, wobei - mit Ausnahme der Abgaben auf Tank- und Flottenkarten – die Bestimmungen gemäß „Anlage 1 zur Vereinbarung ‚Tank- und Kreditkarten‘ “ gelten sollten. Nach dem so in Bezug genommenen „Anhang 1 zur Anlage 1 ‚Tank- und Kreditkarten‘ “ wurde für die dort genannten Kreditkarten ein „Disagio“ von „EUR 4,00/1000 ltr.“ und für bargeldlose Zahlungen gegen „girocard“ ein „Disagio“ von „EUR 0,50/1000 ltr.“ vorgesehen, wobei letzterer in der Folgezeit tatsächlich nicht erhoben wurde. Die täglichen Provisionsabrechnungen wurden nach dem Muster, wie aus der Anlage K 3 ersichtlich, in der Weise vorgenommen, dass zunächst die Informationen über die an den Stationen veräußerten Kraftstoffe täglich aus den Zapfsäulen abgerufen und an das Rechenzentrum der Beklagten übermittelt wurden. Weil dabei zunächst einheitlich – unabhängig davon, ob die Bezahlung durch die jeweiligen Kundenbar oder mit einer Karte erfolgte – die höhere Provision für Bargeschäfte gutgebracht wurde, wurde im zweiten Abschnitt der Kartenabrechnung im Agenturgeschäft zu den jeweiligen Kartenzahlungsvorgängen, sortiert nach den Karten (Flotten- und Kreditkarten), der Klägerin die Provisionsdifferenz wegen des „Disagios“ in Rechnung gestellt. Die Parteien sind sich einig, dass der Klägerin jeweils mindestens für 2014 € 10.726,88 und für 2015 € 11.195,96 (= in Summe € 26.088,18 brutto), für 2016 € 11.684,86 und für 2017 € 11.572,28 aufgrund der Provisionsdifferenz für Flotten- und Kreditkartengeschäfte als Nettobeträge in Rechnung gestellt wurden. Die Beklagte redet Verjährung ein, soweit die Klägerin Forderungen für die Jahre 2014 und 2015 erhebt. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die Beklagte habe ihr mit der Provisionsminderung bei der Kartenzahlung in unzulässiger Weise eine Gebühr für die Abwicklung unbarer Zahlungen auferlegt und als Kostenposition in Abzug gebracht, um die die Beklagte ungerechtfertigt bereichert sei. Die in Rede stehenden Bestimmungen seien unwirksam, weil die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs für Kraftstoffverkäufe die ureigenste Materie der Beklagten darstelle, so dass diese auch die damit einhergehenden Kosten allein zu tragen habe, wie aus § 86a HGB folge. Jedenfalls im hier in Rede stehenden Agenturgeschäft könne die Beklagte - auch nach dem Grundsatz einer fairen Kostenteilung - allenfalls einen sehr geringen Anteil der Kartengebühren ansetzen. Unabhängig davon unterlägen die vorformulierten Vertragsklauseln einer Inhaltskontrolle, da sie keine Preisvereinbarungen seien. Dieser Kontrolle hielten die Regelungen auch im kaufmännischen Verkehr nicht Stand, wobei unmaßgeblich sei, ob der Begriff „Kartengebühr“ oder „Provisionsreduzierung (Disagio)“ zum Zuge komme. Zudem liege ein Verstoß gegen das Verbot einer Schmälerung des Anspruchs auf den Handelsvertreterausgleich vor. Kartengebühren seien mit wesentlichen Grundgedanken des Handelsvertreterrechts nicht zu vereinbaren. Die Klägerin behauptet, neben den unstreitig gezahlten Gebühren habe sie weitere Gebühren bezahlt, und zwar jeweils insgesamt für 2014 € 13.731,86, für 2015 € 13.731,86, für 2016 € 11.684,86, für 2017 € 11.572,28 und bis April 2018 € 3.392,96. Die Ansprüche für 2014 und 2015 seien nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe erst mit Erlass des Urteils des OLG Hamm vom 17.06.2016 (Az.: 12 U 165/15) zu laufen begonnen, da sie, die Klägerin, erst von diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt haben könne, dass die Zahlungen geschuldet seien. Der Lauf der Verjährung sei zudem durch das Mahnverfahren wirksam gehemmt worden, da es für die Frage der Verjährungshemmung nicht darauf ankomme, wann die Akte beim Streitgericht eingegangen sei (hier: beim Amtsgericht Öhringen am 09.01.2019), sondern wann dies bezüglich der Anspruchsbegründung bzw. des Antrags auf Überleitung ins streitige Verfahren beim Mahngericht der Fall gewesen sei (hier: Schriftsatz vom 19.12.2018 mit Eingang beim Amtsgericht Stuttgart am 20.12.2018). Zum Gegenstand ihrer Hilfsanträge für den Fall der Richtigkeit der beklagtenseits zugrunde gelegten Zahlen macht die Klägerin die unstreitigen Bruttobeträge für 2014 und 2015 in Höhe von € 26.088,18 sowie als Stufenantrag ein Auskunftsbegehren, das mangels anderweitiger Berechnungsmöglichkeit des weiteren Zahlungsbetrages begründet sei. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 70.978,91 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus € 4.000,00 ab Zustellung des Mahnbescheids sowie aus weiteren € 66.978,91 ab Zustellung der Klagerweiterung zu zahlen. Hilfsweise: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 26.088,18 brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheids zu bezahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, a) der Klägerin Auskunft zu erteilen über die bei der Autobahntankstelle H. S. in den Jahren 2014 bis 2018 angefallenen Kartengebühren (Provisionsminderungen für Kartenzahlungen) für das Agenturgeschäft der Beklagten (Bruttobeträge) zu erteilen und b) die Richtigkeit der Auskunft eidesstattlich zu versichern und c) den sich gemäß vorstehender Auskunft der Beklagten ergebenden Bruttobetrag zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Klägerin stünde der Bereicherungsanspruch weder dem Grund noch der Höhe nach zu, da die streitgegenständlichen Regelungen wirksam und lediglich als Bestimmungen zur Höhe der Provisionsvergütung zu qualifizieren seien, die der Inhaltskontrolle entzogen bzw. nicht als solche anzusehen seien, mit denen von wesentlichen Grundgedanken einer abweichenden gesetzlichen Regelung abgewichen werde. Die Übertragung des Einzugs der Verkaufserlöse auf den Tankstellenpartner widerspreche weder einem gesetzlichen Leitbild, noch sei sie im hiesigen Tankstellenwesen untypisch. Die Forderungen für 2014 und 2015 seien jedenfalls verjährt. Die Frist sei nicht wirksam gehemmt worden. Das Auskunftsbegehren sei unbegründet. Die ihr zur Verfügung stehenden Zahlen seien der Klägerin schon dadurch übermittelt worden, dass sie der Klägerin die täglichen Provisionsabrechnungen habe zukommen lassen. Weitergehende Pflichten folgten weder aus dem Vertrag, noch aus dem Gesetz. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.