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Urteil

413 HKO 77/20

LG Hamburg 13. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0715.413HKO77.20.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch eines Versicherungsvertreters auf Handelsvertreterausgleich setzt voraus, dass der Anspruchsteller das Versicherungsvertreterverhältnis nachweist, wenn der Gegner dieses bestreitet. Der Versicherungsvertreter trägt die Darlegungs- und Beweislast.(Rn.36) (Rn.45) 2. Als Handelsvertreter tätig ist jemand, der als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Kein Handelsvertreter ist demgegenüber, wer im eigenen Namen oder auf eigene Rechnung Verträge mit Kunden schließt. Die Voraussetzungen müssen nach dem zugrundeliegenden Vertrag sowie nach der tatsächlichen einvernehmlichen Handhabung der Vertragspartner vorliegen (Anschluss BGH, Urteil vom 11. März 1982 - I ZR 27/80).(Rn.38) 3. Gegen eine Handelsvertretertätigkeit spricht, wenn die Parteien den Vertrag mit „Kooperationsvertrag“ - und nicht etwa mit „Versicherungsvertretervertrag“ bzw. „Handelsvertretervertrag“ - überschrieben haben, wobei die Bezeichnung lediglich Indizwirkung entfaltet (Anschluss BGH, Urteil vom 26. November 2014 - XII ZR 120/13) und die Regelungen des Vertrags keine klare Schwerpunktsetzung über die bloße Vertriebsunterstützung hinaus erkennen lassen.(Rn.41)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch eines Versicherungsvertreters auf Handelsvertreterausgleich setzt voraus, dass der Anspruchsteller das Versicherungsvertreterverhältnis nachweist, wenn der Gegner dieses bestreitet. Der Versicherungsvertreter trägt die Darlegungs- und Beweislast.(Rn.36) (Rn.45) 2. Als Handelsvertreter tätig ist jemand, der als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Kein Handelsvertreter ist demgegenüber, wer im eigenen Namen oder auf eigene Rechnung Verträge mit Kunden schließt. Die Voraussetzungen müssen nach dem zugrundeliegenden Vertrag sowie nach der tatsächlichen einvernehmlichen Handhabung der Vertragspartner vorliegen (Anschluss BGH, Urteil vom 11. März 1982 - I ZR 27/80).(Rn.38) 3. Gegen eine Handelsvertretertätigkeit spricht, wenn die Parteien den Vertrag mit „Kooperationsvertrag“ - und nicht etwa mit „Versicherungsvertretervertrag“ bzw. „Handelsvertretervertrag“ - überschrieben haben, wobei die Bezeichnung lediglich Indizwirkung entfaltet (Anschluss BGH, Urteil vom 26. November 2014 - XII ZR 120/13) und die Regelungen des Vertrags keine klare Schwerpunktsetzung über die bloße Vertriebsunterstützung hinaus erkennen lassen.(Rn.41) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der sog. doppelrelevanten Tatsachen (vgl. dazu Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 12 ZPO Rz. 14) zum Tätigkeitsbereich vor dem örtlich zuständigen Gericht erhobene - Klage ist unbegründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt. I. Die Klägerin kann von der Beklagten keine Ausgleichszahlung nach den §§ 92, 89b Abs. 1 HGB in Höhe von € 479.841,29 verlangen. Es fehlt bereits an dem Nachweis eines - nunmehr beendeten - Versicherungsvertreterverhältnisses. Es ist nicht hinreichend dargetan, insbesondere mit dem einer zulässigen Beweisaufnahme zugänglichen Tatsachenvortrag unterlegt, oder ersichtlich, dass die Klägerin vor der wirksamen Kündigung als Versicherungsvertreterin für die Beklagte tätig geworden ist. Nach § 92 HGB ist Versicherungsvertreter ein Handelsvertreter, der damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Als Handelsvertreter nach § 84 HGB tätig ist jemand, der als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Kein Handelsvertreter ist demgegenüber, wer im eigenen Namen oder auf eigene Rechnung Verträge mit Kunden schließt. Nicht um einen Handels- bzw. Versicherungsvertreter, sondern einen Handels- bzw. Versicherungsmakler handelt es sich, wenn dieser Verträge vermittelt und abschließt, ohne dazu von einem Unternehmer oder Handelsvertreter betraut zu sein; er wird auf der Seite des Kunden tätig (BGH Urt. v. 06.11.2013 – I ZR 104/12). Diese Voraussetzungen müssen nach dem zugrundeliegenden Vertrag sowie nach der tatsächlichen einvernehmlichen Handhabung der Vertragspartner vorliegen (BGH, Urteil vom 11.03.1982 – I ZR 27/80, NJW 1982, 1757, 1758; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB. 4. Aufl. 2020, § 84 Rn. 13). Die danach gebotene umfassende Würdigung aller Umstände ergibt hier kein hinreichend klares Bild im Sinne der klägerischen Bewertung. 1. Zwar geben die vertraglichen Grundlagen, namentlich der „Kooperationsvertrag“ vom 09./15.08.2002 (Anlage K 2) nebst Nachträgen „Instruktion zum Kooperationsvertrag“ (Anlage K 3) Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als Versicherungsvertreterin tätig geworden sein könnte. So sind einige Mitarbeiter der Klägerin ausweislich § 2 der Anlage K 3 zunächst bevollmächtigt, für die Beklagte Risiken aus dem Segment Vermögensschaden-Haftpflicht im Namen der Beklagten zu zeichnen. Eingehende Neuanträge aus dem VH-Bereich sollten von der Klägerin geprüft und von ihr im Namen der Beklagten angenommen werden, wobei sie auch zugunsten der Beklagten vom Vertragstext abweichen durfte. Als Vergütung (§ 7 des Kooperationsvertrags) wurde eine Provision in Höhe von 12,5 % bzw. 5 % (für VH von Ausschließlichkeitsvermittlern der S. I. Gruppe, Anlage K 4) der Versicherungsprämie je Einzelvertrag vereinbart. § 4 des Kooperationsvertrags, der u.a. die Pflicht zur Einrichtung eines Bürobetriebs durch die Klägerin vorsieht, wurde mit „(Vertriebsunterstützung)“ überschrieben. Der Vertrag hatte eine Mindestlaufzeit von über 4 Jahren. Die Klägerin sollte gemäß der Vereinbarungen Anträge prüfen, ggf. anpassen und für die Beklagte zeichnen. Diese Tätigkeit sollte sie wegen der langen Mindestlaufzeit auch auf Dauer ausüben. Soweit sie einen eigenen Bürobetrieb einrichten und nicht förmlich in das Betriebssystem der Beklagten eingebunden werden sollte, handelte sie auch selbstständig und, weil sie auf Gewinne ausgelegt war, gewerblich. Als Handelsmaklerin handelte die Klägerin nicht, soweit sie aus der vertraglichen Bindung mit der Beklagten, als Versicherungsunternehmen, nicht auf Seiten der Kunden, sondern der Unternehmerin tätig wurde. Andererseits haben die Parteien - ohne dass aufzuklären und zu entscheiden wäre, auf wessen Veranlassung - Elemente in die Vertragsbeziehung aufgenommen, die gegen eine Handelsvertretertätigkeit sprechen. So fällt auf, dass die Parteien den Vertrag (Anlage K 2) mit „Kooperationsvertrag“ – und nicht etwa, was gegebenenfalls nahegelegen hätte, mit „Versicherungsvertretervertrag“ bzw. „Handelsvertretervertrag“ – überschrieben haben, wobei das Gericht nicht verkennt, dass diese Bezeichnung allenfalls Indizwirkung entfaltet (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2014 – XII ZR 120/13). Es ist jedoch des Weiteren von Gewicht, dass „§ 1 (Inhalt der Vollmacht)“ dieses Vertrages der Klägerin die Übernahme der „Aufgaben einer Betriebsabteilung der Gesellschaft“ zuschreibt. Die Regelungen lassen - außerhalb des Sektors der Assekuradeurstätigkeit gemäß Nachtrag Nr. 2 vom 23./27.03.2006 ab 01.04.2006 (Anlage K 7), die ausdrücklich nicht Gegenstand der Anspruchsbegründung sein soll - keine klare Schwerpunktsetzung über die bloße Vertriebsunterstützung hinaus erkennen. Auch „§ 7 (Vergütung)“ enthält keine Regelung einer geltend gemachten „Bestandsprovision“, sondern für die ersten 3 ½ Jahre der Tätigkeit die Festlegung einer Garantieprovision, die umsatzunabhängig angelegt war. 2. Ebenso wenig ist hinreichend feststellbar, dass die Klägerin nach der tatsächlichen Handhabung als Versicherungsvertreterin tätig war. Voraussetzung dafür wäre, dass die Klägerin mit Substanz darstellt, dass sie tatsächlich Verträge im Namen der Beklagten mit den Kunden abgeschlossen oder vermittelt habe. An einer solchen konkreten Darlegung unter dem Angebot tauglicher Beweismittel fehlt es. Auf die interne E-Mail des Herrn M. Q. vom 26.09.2006 (Anlage K 8) kann die Klägerin ihre Bewertung nicht stützen. Darin teilt dieser dem Mitarbeiter D. K. seine Einschätzung mit, wonach die Klägerin „in ihrer Kernfunktion für unsere Außendienstpartner unterstützend und verkaufsfördernd tätig, d.h. sie trägt [...] direkt und indirekt zum Versicherungsabschluss in VH bei.“ Die Vergütung erfolge „gem. § 7 des Vertrages durch eine bestandsabhängige monatliche Provision, die quartalsweise der Bestandsentwicklung angepasst wird.“ Der Verfasser war zwar Ansprechpartner der Klägerin bei der Beklagten. Es fehlt jedoch an spezifiziertem Vortrag dazu, dass er zum Zeitpunkt dieser E-Mail in einer vertretungsberechtigten Position bei der Beklagten tätig war. Seiner Äußerung kann demgemäß weder für einen Vertrauenstatbestand, noch für die generelle Einschätzung der Beklagten maßgebliches Gewicht beigemessen werden. Auch die jahrelange Abrechnung der Provisionen und ein damit ggf. bestehender Vertrauenstatbestand genügen nicht, die Klägerin auch aufgrund der tatsächlichen Handhabung des Vertrags als Versicherungsvertreterin einzustufen. Dazu reicht es im Übrigen nicht aus, dass die Klägerin vorbringt, sie habe die Vertragsschlüsse vorbereitet und ermöglicht, indem sie Versicherungsvorschläge erstellt habe, wobei sie ein Prüffeld auf allen Anträgen habe ausfüllen und unterzeichnen müssen, und geltend macht, administrative Tätigkeiten hätten nur im Rahmen des nicht streitgegenständlichen Assekuradeurgeschäfts stattgefunden. Ihr Vortrag, sie habe Kontakt zu den Versicherungsnehmern der Beklagten gehabt, wobei sie auch stets nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Beklagten aufgetreten sei, ist unspezifiziert und nicht abgrenzbar geblieben. Die Beklagte hat der Klage entgegengehalten, die Klägerin sei im Rahmen des „Normalgeschäfts“ nicht vermittelnd tätig und auch in den Vermittlungsprozess, der aus Akquisition, Kundenkotakt und Vertragsabschluss bestehe, nicht eingebunden gewesen. Sie habe keine Kunden geworben und auch keinen Kontakt mit Versicherungsnehmern der Beklagten gehabt. In der Regel sei eine besondere Überprüfung der Versicherungsanträge nicht nötig gewesen und auch nicht von der Klägerin durchgeführt worden. Gegenteiliges sei nicht spezifiziert dargetan worden. Die Klägerin ist demgegenüber ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht geworden. Der wiederholte Einwand der Beklagten greift durch. Die Klägerin hat nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass sie auch in der Praxis vermittelnde Tätigkeiten übernommen habe. Sie hat insoweit bezüglich der angeblichen tatsächlichen Ausübung einer vertrieblichen Tätigkeit lediglich Beweis angeboten durch Vernehmung ihrer ehemaligen Geschäftsführerin, Frau D. H.- B., als Zeugin, dem allerdings mangels konkreten Tatsachenvorbringens zu den vermeintlichen Vorgängen nicht nachzugehen war, da sie auf eine unstatthafte Ausforschung des Sachverhalts gerichtet wäre. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht veranlasst (§ 156 ZPO). Ein (weiterer) Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO auf den Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2021, der der Beklagten kurz vor dem letzten Termin am 17.06.2021 zugegangen ist, war weder beantragt noch zu gewähren. Dies auch nicht auf der Grundlage des § 139 ZPO. Hauptstreitpunkt der Parteien waren die streitigen Voraussetzungen der Versicherungs- bzw. Handelsvertretertätigkeit und die entsprechend darzustellenden Tatsachen, zu denen die Klägerin im schriftlichen Vorverfahren ausdrücklich unzureichenden, unsubstantiierten Vortrag gerügt hatte. Diesen Vortrag hätte die Beklagte auch ohne einen richterlichen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO zum Anlass nehmen müssen, umfassend zu den tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen ihres vermeintlichen Gegenrechts vorzutragen (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2011 – I ZR 188/08, Rz. 23, NJW-RR 2011, 1181, 1183), wie im Rahmen schon der ersten der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf das prozessuale Allgemeingut, dass Bezugnahmen auf Anlagen keinen Sachvortrag zu ersetzen vermögen, erörtert. Das Defizit im Vortrag war jedoch auch zum zweiten Verhandlungstermin - nach der Klagerweiterung - nicht behoben. Dass die Klägerin die in dem genannten Schriftsatz der Beklagten wiedergegebenen prozentualen Verhältnisse (etwa zu umfangreichen Textklauseln, Individuallösungen und Schulungen von Außendienstmitarbeitern) bestreitet, genügt nicht und wird der Darlegungslast der Klägerin nicht gerecht. 3. Angesichts des Fehlens des Nachweises der Versicherungs- bzw. Handelsvertretertätigkeit bedarf es keiner weiteren Aufklärung und Entscheidung zu den Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen, namentlich der Frage, ob bei der Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin aus den Geschäftsverbindungen mit neuen Kunden erhebliche Vorteile verblieben, ob eine Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch der Billigkeit entspräche und ob bzw. in welchem Umfang eine solche Zahlung anhand der „Grundsätze Sach“ des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (Anlagen K 11 / K 49) zutreffend zu berechnen wäre. II. Mangels Hauptforderung und Verzuges kann die Klägerin von der Beklagten weder Zinsen noch die Erstattung vorgerichtlicher Kosten verlangen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die im Versicherungsgewerbe tätige Klägerin betreibt die Durchsetzung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs. Die Parteien haben in unterschiedlich dargestellter Weise auf der Grundlage eines mit „Kooperations-Vertrag“ überschriebenen Vertrages (Anlage K 2) zusammengearbeitet, der zwischen der Klägerin und den zum 01.10.2006 wie firmiert fusionierten Rechtsvorgängern der Beklagten, der S. U. a.G. und der N. A. V. AG, unter dem 09./15.08.2002 nebst „Instruktion zum Kooperationsvertrag“ (Anlage K 3) in streitig wiedergegebener Weise zustande gekommen ist; verschiedene Nachträge, namentlich vom 20./30.12.2002 (Anlage K 4), Nr. 2 vom 23./27.03.2006 (bezüglich eines weiter übernommenen Aufgabenbereichs als Assekuradeurin, der nicht anspruchsbegründend herangezogen wird, Anlage K 7), Nr. 3 vom 21.06.2010 (Anlage K 5) und Nr. 4 vom 22.11.2018/10.01.2019 (Anlage K 6), haben die Regelungen abgeändert und ergänzt. Der Kooperationsvertrag (Anlage K 2) bestimmt unter „§ 1 (Inhalt der Vollmacht)“ zum Tätigkeitsbereich der Klägerin u.a.: „H. übernimmt hinsichtlich des Segments Vermögensschaden-Haftpflicht die Aufgaben einer Betriebsabteilung der Gesellschaft. H. ist für die Erstellung eines Tarifes, die Vertriebsunterstützung, Schulungsmaßnahmen und das Underwriting der Gesellschaft zuständig und zeichnet Geschäft im Rahmen der Vollmacht namens und in Vollmacht der Gesellschaft. Aus der Instruktion zum Kooperationsvertrag ergeben sich Einzelheiten zur generellen Zeichnungsfähigkeit, zu abstimmungspflichtigen und als nicht versicherbar eingestuften Risiken sowie zu Höchstzeichnungssumme je Einzelvertrag.“ In der Instruktion zum Kooperationsvertrag (Anlage K 3) legt dazu unter „§ 1 (Gegenstand)“ fest: „Gegenstand dieser Instruktion sind die Vorgaben, die die Gesellschaft der H. hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Kooperationsvertrag vom 15.07.2002 für die Zeichnung, Vertriebsunterstützung und Schadenbegleitung macht.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen Bezug genommen. Über die Frage, ob die Vergütung der Klägerin „als Provision einzustufen ... und damit eine Steuerfreiheit nach § 4 UStG zulässig“ sei, verhält sich ein internes Schreiben des Mitarbeiters der Beklagten, Herrn M. Q., an den Mitarbeiter D. K. vom 26.09.2006 (Anlage K 8). Seit dem 22.05.2007 ist die Klägerin im Versicherungsvermittlungsregister eingetragen (Anlage K 1). Auf der Grundlage des § 7 des Kooperationsvertrages erhielt die Klägerin eine umsatzabhängige laufende Provision, über die abredegemäß für jeweils 3 Monate abgerechnet wurde, ohne dass eine Mehrwertsteuer ausgewiesen bzw. ausbezahlt worden wäre, wie für die Monate 11/2014 bis 12/2019 in den Anlagen K 28 bis K 48 ersichtlich, die die letzten 5 Vertragsjahre ausmachen angesichts der mit Schreiben der Beklagten vom 12.11.2019 (Anlage K 9) zum 31.12.2019 ausgesprochenen Kündigung der Verträge. Mit Schreiben vom 14.01.2020 (Anlage K 10) forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gemäß beigefügter Berechnung des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) nach den „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches“ vom 04.12.2019 (Anlage K 11) über € 471.841,29 bis zum 31.01.2020 auf. Auf der Grundlage einer Neuberechnung über jetzt € 479.850,71 verfolgt die Klägerin diesen Anspruch mit der Klage weiter und behauptet, sie habe die Tätigkeit einer Versicherungsvertreterin im Rahmen eines Vertragsverhältnisses ausgeübt, das als Handelsvertretervertragsverhältnis gemäß §§ 84, 92 HGB einzustufen sei. Dazu verweist die Klägerin zunächst auf die Vorgeschichte der Vertragsbeziehung, die davon gekennzeichnet gewesen sei, dass die Beklagte für die Materie der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (nachfolgend: VH) mangels eigenen Know-hows die Klägerin mit dem Vertrieb betrauen wollte. Der Internetauftritt der Klägerin weise diese u.a. als eine auf das VH-Segment spezialisierte Mehrfachversicherungsvertreterin aus und spreche demgemäß nicht gegen eine solche Zuordnung. Der Vertrag basiere auf einer von der Beklagten gestellten Vorlage. Für die rechtliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sei sodann entscheidend, dass jede mitursächliche Mitwirkung am Zustandekommen eines Versicherungsvertrages als Vertriebstätigkeit zu gelten habe. Die Tätigkeitsbeschreibung im Vertrag trage die Haltung der Klägerin ebenso wie die dann geübte Praxis und Einschätzung der Beklagten selbst: Hauptaufgabe der Klägerin sei gewesen, nach gemeinsam mit dem kundenbetreuenden Vertriebspartner der Beklagten vorgenommener Risikoerhebungen und -prüfung Versicherungsvorschläge zu erstellen und somit den Vertragsschluss vorzubereiten und zu ermöglichen. Ein auf sämtlichen VH-Antragsformularen (Anlage K 16) aufgedrucktes Prüffeld, das die Klägerin auszufüllen und zu unterzeichnen gehabt habe, belege diesen Umstand. Unerheblich sei dabei, ob und in welchem Umfang die Klägerin Kontakt mit Versicherungskunden gehabt habe, wie ein Abgleich mit den Gegebenheiten beim Strukturvertrieb veranschauliche. Tatsächlich habe die Klägerin in zahlreichen Fällen einen solchen Kontakt zu einzelnen Versicherungskunden zwecks Information und Aufklärung gehabt. Dass die Beklagte die Einstufung als Handelsvertreter geteilt habe, gehe im Übrigen deutlich aus dem Schreiben des Herrn M. Q. vom 26.09.2006 (Anlage K 8) hervor, das im Hinblick darauf, dass dieser Mitarbeiter leitend im Haftpflichtbereich beschäftigt sei, ebenso aussagekräftig sei wie die weitere steuerliche Handhabung und Zahlung der umsatzabhängigen Provision ohne Mehrwertsteuer. Dabei ändere die Tatsache, dass die Klägerin in der Aufbauphase vom 12.07.2002 bis zum 31.12.2005 eine Garantieprovision erhalten habe, nicht den Charakter dieser Vergütung als Vermittlungsprovision, da diese Praxis üblich sei und ab dem 01.01.2006 eine rein umsatzabhängige Vermittlungsprovision gezahlt worden sei. Eine Doppelbelastung der Beklagten aus den von ihr gewählten Vertriebsstrukturen sei weder zu besorgen, noch von Belang für die rechtliche Einstufung des Vertragsverhältnisses. Die Anspruchshöhe folge aus den „Grundsätzen Sach“ (Anlage K 49) und belaufe sich auf den Provisionsjahresdurchschnitt der letzten 5 Vertragsjahre, wobei dieser mit einem Faktor für die Haftpflichtversicherungen von 50 % und einem Multiplikator für eine Vertragsdauer von 17,5 Jahren in Höhe von 4,5 zu errechnen sei, so dass sich die Klagforderung in Höhe von € 479.850,71 ergebe. Die Klägerin beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin € 479.850,71 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2020 zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von € 2.509,06 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die vertriebsunterstützenden Leistungen der Klägerin erfüllten den erforderlichen Vertreterstatus nach den §§ 84, 92 HGB nicht. Die Klägerin sei gegenüber Kunden weder als Vermittler noch als Betreuer in Erscheinung getreten. Entsprechende Kontakte und der Tätigkeitsbereich der Akquisition von (Neu-)Kunden, der Beratung und des Abschlusses des Vertrages seien allein von den Agenturen der Beklagten oder aber Versicherungsmaklern gepflegt worden. Dies decke sich mit dem Selbstverständnis der Klägerin, die – und nicht die Beklagte – den ausdrücklich als „Kooperationsvertrag“ überschriebenen Vertrag entworfen habe. Nach dessen Inhalt habe die Klägerin lediglich als eine Fachabteilung (Underwriting) der Beklagten agiert. Sie habe nicht die Pflicht gehabt, VH-Verträge zu vermitteln oder abzuschließen. Demgegenüber sei es typische Aufgabe einer derartigen Fachabteilung (Underwriting), schriftliche Angebote zu erteilen. Der Prüfvermerk auf dem Antragsformular besage nichts Anderes und sei ebenso unmaßgeblich wie der Umstand, dass sich die Klägerin 2007 ins Vermittlerregister habe eintragen lassen. Das sogenannte Individualgeschäft sei von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen, während das übrige Geschäft Tarifgeschäft nur zu Antragsvorlage, nicht aber zur Begleitung durch die Klägerin geführt habe. Der Tarif sei - bis auf einen Zeitraum des erstrebten homogenen Aufbaus des Bestandes von 2007 bis 2015 - fortlaufend aktualisiert worden. Individualisierungsbedarf habe praktisch nicht bestanden. Die klägerische Darstellung sei auch insoweit ohne Substanz. Aus der internen Mitteilung des Zeugen Q. vom 26.09.2006 (Anlage K 8) könne die Klägerin nichts herleiten. Es sei dabei lediglich um einen internen Abrechnungsschlüssel gegangen. Vollmacht für Vertragsgespräche habe der Zeuge Q. nicht gehabt. Im Übrigen sei der handelsrechtliche Versicherungsvertreterbegriff nicht deckungsgleich mit der umsatzsteuerlichen Vertriebsrechtsprechung. Auch die Anspruchshöhe sei nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.