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Urteil

313 O 204/14

LG Hamburg 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:0329.313O204.14.00
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Leitsätze
1. Die Unverzüglichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 erfordert die Vornahme der geforderten Handlung ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Zeitraum für einen unverzüglichen Netzausbau ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu bemessen, wobei einerseits dem Netzbetreiber eine angemessene Prüfungs- und Überlegungszeit eingeräumt werden muss und andererseits der Einspeisewillige nicht länger als unvermeidlich an der Einspeisung gehindert werden darf.(Rn.47) 2. Die Pflicht zum unverzüglichen Netzausbau ist verletzt, wenn der Netzbetreiber die Klärung der Standortfrage und die Grundstücksbeschaffung verzögert, die Planung nicht parallel zur Grundstücksbeschaffung betreibt, erwartbare Monierungen der Baugenehmigungsbehörde nicht antizipiert und aufgrund dessen die Einspeisung nicht in angemessener Zeit im Sinne des Beschleunigungsgebotes des § 9 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 beginnen kann.(Rn.48) (Rn.49) 3. Der Begriff der Unwirtschaftlichkeit in § 9 Abs. 3 EEG 2009 ist eng auszulegen, um den Gesetzeszweck des EEG, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, zu verwirklichen. Der Netzbetreiber kann sich nicht auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Netzausbaus berufen, wenn dieser im Zusammenhang mit der Vielzahl der Einspeisewilligen wirtschaftlich tragfähig ist und nach dem EnWG angezeigt ist.(Rn.50) 4. Die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Netzausbaupflicht begründet einen Anspruch auf Schadensersatz, welcher auch den entgangenen Gewinn in Form der nicht erlangten Einspeisevergütungen für den erzeugbaren Strom umfasst, wobei sich der Vergütungssatz nach § 32 Abs. 2 EEG 2009 richtet.(Rn.51) (Rn.52) 5. Als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO kann im Fall entgangener Vergütungsansprüche ein prognostisches Ertragsgutachten der Fachorganisation DGS herangezogen werden.(Rn.53)
Tenor
1. Das Vorbehaltsurteil vom 19.06.2015 (Az. 313 O 204/14) wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss Der Streitwert wird auf 244.617,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unverzüglichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 erfordert die Vornahme der geforderten Handlung ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Zeitraum für einen unverzüglichen Netzausbau ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu bemessen, wobei einerseits dem Netzbetreiber eine angemessene Prüfungs- und Überlegungszeit eingeräumt werden muss und andererseits der Einspeisewillige nicht länger als unvermeidlich an der Einspeisung gehindert werden darf.(Rn.47) 2. Die Pflicht zum unverzüglichen Netzausbau ist verletzt, wenn der Netzbetreiber die Klärung der Standortfrage und die Grundstücksbeschaffung verzögert, die Planung nicht parallel zur Grundstücksbeschaffung betreibt, erwartbare Monierungen der Baugenehmigungsbehörde nicht antizipiert und aufgrund dessen die Einspeisung nicht in angemessener Zeit im Sinne des Beschleunigungsgebotes des § 9 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 beginnen kann.(Rn.48) (Rn.49) 3. Der Begriff der Unwirtschaftlichkeit in § 9 Abs. 3 EEG 2009 ist eng auszulegen, um den Gesetzeszweck des EEG, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, zu verwirklichen. Der Netzbetreiber kann sich nicht auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Netzausbaus berufen, wenn dieser im Zusammenhang mit der Vielzahl der Einspeisewilligen wirtschaftlich tragfähig ist und nach dem EnWG angezeigt ist.(Rn.50) 4. Die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Netzausbaupflicht begründet einen Anspruch auf Schadensersatz, welcher auch den entgangenen Gewinn in Form der nicht erlangten Einspeisevergütungen für den erzeugbaren Strom umfasst, wobei sich der Vergütungssatz nach § 32 Abs. 2 EEG 2009 richtet.(Rn.51) (Rn.52) 5. Als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO kann im Fall entgangener Vergütungsansprüche ein prognostisches Ertragsgutachten der Fachorganisation DGS herangezogen werden.(Rn.53) 1. Das Vorbehaltsurteil vom 19.06.2015 (Az. 313 O 204/14) wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss Der Streitwert wird auf 244.617,50 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gemäß § 302 Abs.4 S.2 ZPO. Im Nachverfahren hat sich ergeben, dass der im Vorbehaltsurteil ausgeurteilte Klaganspruch nicht besteht, da er durch die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Gegenanspruch gemäß § 389 BGB erloschen ist. 1. Die Klägerin ist trotz der im April 2017, d.h. nach Erlass des Vorbehaltsurteils, erfolgten Ausgliederung des Betriebsteils "Netz" und des damit verbundenen Übergangs der Rechtsträgerschaft an der Klagforderung im hiesigen Verfahren weiterhin prozessführungsbefugt. Jedenfalls war hier eine gewillkürte Prozessstandschaft der Klägerin für die E. N. GmbH möglich und zulässig. Eine entsprechende Ermächtigung der Klägerin durch die E. N. GmbH hat die Klägerin im Termin vom 08.02.2018 vorgelegt. 2. Die Klagforderung, von deren Bestehen das Gericht wegen der Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils nach § 318 ZPO auszugehen hat, ist durch die seitens der Beklagten bereits vorprozessual mit Schreiben vom 04.03.2014 (Anlage K 4) erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus abgetretene Recht der Zedentin gemäß § 389 BGB erloschen, wobei das Gericht im Hinblick auf § 318 ZPO wegen der diesbezüglichen Ausführungen im Vorbehaltsurteil auch davon auszugehen hatte, dass die Aufrechnung als solche grundsätzlich zulässig war und insbesondere die zur Aufrechnung gestellte Forderung von der Beklagten hinreichend bestimmt geltend gemacht wurde (vgl. Feskorn, in: Zöller, 32. Aufl., 2018, § 302 ZPO, Rn. 7). Das erkennende Gericht gelangt darüber hinaus nunmehr zu der Feststellung, dass der Beklagten aus abgetretenem Recht der Zedentin ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 244.617,50 € zusteht, welcher der Klagforderung entgegengehalten werden kann. Dieser Gegenanspruch der Beklagten ergibt sich aus § 10 Abs.1 S.1 EEG 2009 i.V.m. § 9 Abs.1 S.1 EEG 2009. Die Zedentin kann als Einspeisewillige i.S.v. § 10 Abs.1 S.1 EEG 2009 den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr daraus entstanden ist, dass die Klägerin jedenfalls mit Wirkung zum 15.10.2012 in Bezug auf die PVA C. ihre aus § 9 Abs.1 S.1 EEG 2009 erwachsende Verpflichtung zur Erweiterung der Netzkapazität verletzt hat. Bereits auf Basis des eigenen Vorbringens der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Mittelspannungsnetz nicht i.S.v. § 9 Abs.1 EEG unverzüglich verstärkt und ausgebaut hat, um die Abnahme des Stroms aus der PVA C. sicherzustellen. a) Die konkrete Netzerweiterungspflicht der Klägerin wurde bereits durch das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Zedentin vom 14.09.2011 (Anlage K48) begründet. Zwar enthält dieses Schreiben keine ausdrückliche Aufforderung an die Klägerin zur technischen Verstärkung des Netzes. Eine solche explizite Aufforderung ist aber auch nicht erforderlich (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16.04.2015, Az. 2 U 78/14). Angesichts der im Hause der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Überlegungen zur Errichtung des USW G. und der damit vorhandenen Kenntnis der Klägerin von der Unzulänglichkeit ihres Netzes im Bereich W./ G./ C. macht das Schreiben für die Klägerin hinreichend deutlich, dass sie nunmehr tätig werden muss, um der Zedentin zeitnah die Einspeisung von regenerativ erzeugtem Strom ins Stromnetz zu ermöglichen. b) Sodann ist festzustellen, dass die Klägerin in der Folgezeit ihr Netz nicht i.S.v. § 9 Abs.1 S.1 EEG 2009 unverzüglich verstärkt und ausgebaut hat. Unverzüglich handelt insoweit nämlich nur, wer die geforderte Handlung ohne schuldhaftes Zögern vornimmt, wie sich aus § 121 Abs.1 S.1 BGB ergibt, der insoweit für das gesamte Privatrecht den Begriff der Unverzüglichkeit legaldefiniert (vgl. Ellenberger, in: Palandt, 77. Aufl., 2018, § 121 BGB, Rn. 3). Der Zeitraum, innerhalb dessen ein Netzausbau noch als unverzüglich zu betrachten ist, kann daher nicht starr mit der Angabe einer bestimmten Zahl von Monaten angegeben werden. Vielmehr wird dieser Zeitraum stets nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu bemessen sein (vgl. zu diesem Maßstab im Rahmen des § 121 BGB: Wendtland, in: Bamberger/Roth, BeckOK, 45. Ed., 2017, § 121 BGB, Rn. 7 m.w.N.). Dabei muss einerseits dem Netzbetreiber eine angemessene Prüfungs- und Überlegungszeit für die wirtschaftlich im Regelfall schwerwiegenden Investitionsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Netzausbau eingeräumt werden, andererseits darf im Hinblick auf den Zweck des EEG, einen möglichst zügigen Ausbau der regenerativen Energien zu ermöglichen, der Einspeisewillige nicht länger als unvermeidlich an der Einspeisung der von ihm erzeugbaren umweltverträglichen Energie gehindert werden (vgl. zu diesen Kriterien wiederum Wendtland, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin beim Netzausbau im streitgegenständlichen Bereich zu zögerlich vorgegangen: So wäre zunächst nach Fassung des positiven Vorstandsbeschlusses am 26.09.2011 eine zügigere Klärung der Standortfrage und eine zügigere Grundstücksbeschaffung zu fordern gewesen. Der von der Klägerin dargelegte Abstimmungsprozess mit den zuständigen Stellen der öffentlichen Hand ist zwar nie ganz zum Stillstand gekommen. Immer wieder ist es aber zu Zeitverzögerungen gekommen, die nicht mit dem sich aus § 9 Abs.1 S.1 EEG 2009 ergebenden Beschleunigungsgebot in Einklang zu bringen sind. So ist nicht nachvollziehbar, warum nicht innerhalb weniger Wochen bei entsprechend intensiver Suche das letztlich ausgewählte Grundstück ultimativ hätte festgelegt werden können. Ausweislich der Planungen im Zusammenhang mit dem Vorstandsbeschluss vom 26.09.2011 war doch der mögliche Standort des neuen USW im Wesentlichen geklärt. Sodann hätte auch die Einigung auf einen entsprechenden Vertragstext für den notariellen Kaufvertrag bei prioritärer Behandlung innerhalb weniger Tage erzielt werden können. Es handelt sich immerhin um einen Vertragstext, der keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten beinhaltete. Es wäre dementsprechend bei gehöriger Beschleunigung noch im Jahr 2011 eine Klärung der Standortfrage möglich gewesen. Die Planung für das USW hätte außerdem bereits parallel mit der Grundstücksbeschaffung betrieben werden können. Immerhin war eindeutig, dass die Klägerin in jedem Fall ein neues USW würde bauen müssen, so dass der Planungsaufwand in keinem Fall verloren gewesen wäre. Es hätte dann auch das Genehmigungsverfahren früher begonnen und abgeschlossen werden können, zumal die Klägerin ja nicht erstmals mit den einschlägigen Fragen befasst war, sondern als Netzbetreiberin über ausreichende Erfahrung mit der Planung und Genehmigung insbesondere von Umspannwerken verfügte. Es hätten dann auch die durchaus erwartbaren Monierungen der Baugenehmigungsbehörde antizipiert werden können, so dass im Frühjahr die Bautätigkeit für das USW G. hätte aufgenommen werden können. Dies wiederum hätte zur Folge gehabt, dass jedenfalls deutlich vor dem 15.10.2012 das USW G. hätte fertiggestellt sein können, so dass bis zum 15.10.2012 ausreichend Zeit zum Anschluss der PVA der Zedentin geblieben wäre und die Einspeisung des von der PVA C. gewonnen Solarstroms zum 15.10.2012 hätte beginnen können. c) Die Klägerin kann sich sodann auch nicht gemäß § 9 Abs.3 EEG darauf berufen, dass der Netzausbau durch das USW G. für sie wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre. Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung der Beklagten, dass eine Maßnahme, die wie hier im Hinblick auf die Vielzahl der Einspeisewilligen im weiteren Umfeld des bestehenden USW W. auf jeden Fall insgesamt wirtschaftlich tragfähig und deshalb auch nach den Vorschriften des EnWG angezeigt ist, nicht im individuellen bipolaren Verhältnis zur Zedentin als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann. Ein hiervon abweichendes Verständnis ließe sich mit dem Gesetzeszweck des § 9 EEG 2012 und insbesondere der Schadensersatzbewährung in § 10 Abs.1 EEG 2012 nicht in Einklang zu bringen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, den Netzausbau zum Zwecke der Nutzung regenerativer Energien gerade auch durch die Verleihung von Individualrechtsansprüchen voranzutreiben. Dies gebietet eine enge Auslegung des Begriffs der Unwirtschaftlichkeit in § 9 Abs.3 EEG 2009. d) Die Zedentin ist daher so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Netzausbaupflicht durch die Klägerin stünde. Insbesondere erstreckt sich die Ersatzpflicht auch auf den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB), namentlich die nicht erlangten Einspeisevergütungen für den erzeugbaren Strom. Dabei steht für die PVA C. aufgrund der von den Parteien gemäß gerichtlichem Vergleich vom 04.02.2014 eingeholte Entscheidung der Clearingstelle EEG vom 09.03.2015 (Anlage B 28) fest, dass der dort erzeugte Strom auf einer Konversionsfläche erzeugt und daher die Zedentin dem Grunde nach einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs.2 EEG 2009 hat. Der Vergütungssatz ist als solcher ist unstreitig. Außerdem kann der Ersatzanspruch von der Klägerin auch nicht mit dem Verweis auf eine angeblich am 8.11.2013 festgestellte nicht funktionsfähige Fernwirkanlage und damit auf das Fehlen einer technischen Vorrichtung nach § 6 Abs.1 EEG 2009 und die negative Vergütungssanktion des § 17 Abs.1 EEG 2009 berufen: Zum einen hat die Klägerin selbst das im Parallelverfahren vor dem LG Frankfurt/Oder zum Az. 11 O 231/15 eingeholte Sachverständigengutachten A. zur Funktionsfähigkeit der Fernwirkanlage vorgelegt. Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass von einer solchen mangelnden Funktionsfähigkeit der Fernwirkanlage nicht die Rede sein kann. Zum anderen ist bei wertender Betrachtung auch davon auszugehen, dass bei rechtzeitiger, d.h. den Vorgaben des § 9 Abs.1 S.1 EEG 2009 entsprechender Fertigstellung der netzseitigen Voraussetzungen für eine Stromeinspeisung im September 2011 etwaige Unzulänglichkeiten an der Fernwirkanlage noch aufgedeckt und zügig beseitigt worden wären. Das klägerische Bestreiten der Höhe des Schadens durch die entgangenen Einspeisevergütungen hält die Kammer für unbeachtlich. Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO hat die Kammer vielmehr keine Bedenken den von der Beklagtenseite genannten Betrag, welcher die hiesige Klagforderung in vollem Umfang erfasst, anzusetzen. Die Beklagte hat sich nämlich für die Bemessung des Gesamtschadensbetrages für den Zeitraum vom 15.10.2012 bis 27.11.2013 nachvollziehbar auf eine prognostisches Ertragsgutachten der Fachorganisation DGS zur erzielbaren Strommenge aus dem März 2012 (Anlage B 20) berufen. Die Klägerin hat gegen dieses Gutachten auch keinerlei inhaltliche Angriffe gerichtet. Wenn die Beklagte sodann innerhalb des Gesamtbetrages von 342.109,44 €, welcher insoweit nicht in Streit steht, mit gröberem Maßstab herangeht, um die Gesamtschadenssumme auf das hiesige Verfahren einerseits und den von der Zedentin geführten Aktivprozess vor dem LG Frankfurt/Oder zum Az. 14 O 146/13 andererseits aufzuteilen, begegnet dies unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 287 ZPO keinen durchgreifenden Bedenken. 3. Im Hinblick auf die in § 389 BGB angeordnete Rückwirkung der von der Beklagten erklärten Aufrechnung entfallen auch die Verzugszinsen mit Wirkung ex tunc (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 77.Aufl., 2018, § 389 BGB, Rn.2 m.w.N.). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Da die Beklagtenseite eine Hauptaufrechnung erklärt hat, war sie auch nicht - wie es im Falle der Hilfsaufrechnung geboten gewesen wäre - anteilig nach § 92 ZPO an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen. Dementsprechend war auch der Streitwert nicht zu erhöhen. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 S.2 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen bereicherungsrechtlichen Anspruch geltend. Die Beklagte rechnet demgegenüber mit einem Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht eines anderen Solarparkbetreibers auf. Die Klägerin ist aufnahmepflichtige Netzbetreiberin im Raum B. und M.- V.. Die Beklagte betrieb bis zum 07.11.2013 eine Photovoltaik-Freiflächenanlage in T.. Die Komplementärin der Beklagten ist die SSB S. S. GmbH (im folgenden: SSB), deren Geschäftsführer R. zugleich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist. Die SSB ist ebenfalls Komplementärin der S. G. GmbH & Co. KG und der S. C. GmbH & Co. KG. Die S. G. GmbH & Co. KG veräußerte den von ihr ausschließlich aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom auf dem freien Markt an Stromlieferanten. Ihr stand daneben gegen die Klägerin ein Anspruch auf Marktpreisprämie nach § 33 g EEG zu. Aufgrund einer Abtretung dieser Forderung an die M. E. AG sollte die Marktpreisprämie auf das in der Anlage K 1 genannte Konto der M. E. AG gezahlt werden. Versehentlich wurde im Abrechnungssystem der Klägerin jedoch anstelle der Bankverbindung der M. E. AG das für den Solarpark der Beklagten bestehende Konto eingegeben und so die Marktpreisprämien für die S. G. GmbH & Co. KG für Juni bis September 2013 in Höhe von € 244.617,50 von der Klägerin auf das Konto der Beklagten gezahlt. Am 09.12.2013 rief der Mitarbeiter D. der Klägerin bei dem Geschäftsführer der SSB an, teilte ihm den Sachverhalt mit und bat um Rückzahlung der überwiesenen Beträge. Der Geschäftsführer der SSB teilte mit, dass er das nicht tun werde, sondern den Betrag mit offenen Forderungen verrechnen werde. Mit Schreiben vom 14.01.2014 (Anlage K 4) forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Zahlung auf und setzte eine Frist bis zum 28.01.2014. Die Klägerin beauftragte dann ihre Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches, die mit Schreiben vom 19.02.2014 (Anlage K 6) an den hiesigen Bevollmächtigten der Beklagten als anwaltlichen Vertreter der Beklagten und mit weiterem Schreiben vom 05.03.2014 (Anlage K 7) an die Beklagte selbst die Rückzahlung forderten. Mit Schreiben vom 04.03.2014 (Anlage K 9) erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit einer ihr von der S. C. GmbH & Co. KG (nachfolgend: "die Zedentin") abgetretenen Forderung in Höhe des Rückzahlungsbetrages, wobei sie eine Abtretungsvereinbarung vom 30.11.2013 (vgl. ebenfalls Anlage K 9) vorlegte. Nach dieser Vereinbarung trat die Zedentin aus einem Ersatzanspruch wegen entgangener Einspeisevergütung in Höhe von insgesamt € 342.109,44 einen Teilbetrag in Höhe von € 244.617,50 an die Beklagte ab. Einen weiteren Teilbetrag in Höhe von € 92.077,35 macht die Zedentin in einem Rechtsstreit gegen die Klägerin vor dem Landgericht Frankfurt (Oder), Geschäftszeichen 14 O 146/13, geltend. Im hiesigen Verfahren hat die Beklagte im Termin vom 26.03.2015 eine als "Klarstellung und Ergänzung zur Abtretungsvereinbarung zwischen SP C. und SP T. vom 30.11.2013" überschriebene Erklärung des Geschäftsführers der Komplementärin von Beklagter und Zedentin vorgelegt (vgl. Bl. 118 d.A.), wonach im hiesigen Verfahren im Wege der Aufrechnung die Ersatzansprüche für den Zeitraum vom 15.10.2012 bis 15.07.2013 geltend gemacht werden. Der Aufrechnungsforderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Zedentin betreibt als Inhaberin eine Photovoltaikanlage (nachfolgend: PVA) mit einer Nennleistung von 1.774 kWp in der L-Straße in C. (Kreis M. S.) auf Flächen, die früher von einer LPG zur Tiermast verwendet wurden. Vor Errichtung der PVA initiierte die Rechtsvorgängerin der Zedentin, d.h. die K. S. GmbH, im Frühjahr/Sommer 2011 ein Planungsverfahren der Gemeinde C.. Am 25.08.2011 fasste das zuständige gemeindliche Gremium einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr.4 "Errichtung einer Photovoltaikanlage und Ausweisung eines Mischgebietes in C.", welcher sich auf die Flächen bezog, auf welchen die PVA der Zedentin errichtet werden sollte. Im August 2011 wurde die K. S. GmbH als Eigentümerin der betreffenden Flächen ins Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 14.09.2011 (Anlage K 48) beantragte die K. S. GmbH bei der Klägerin für eine Anlage mit einer Leistung von 1.270 kWp eine Netzverträglichkeitsprüfung. Dieses Schreiben ging der Klägerin am 15.09.2011 zu. Die Klägerin erteilte der K. S. GmbH am 04.10.2011 eine Eingangsbestätigung nebst Checkliste (Anlage B 34). Mit Schreiben vom 16.11.2011 (Anlage K 55) teilte die K. S. GmbH mit, dass die geplante PVA mit der höheren, später tatsächlich realisierten Leistung von 1.774 kWp betrieben werden solle. Der Vorstand der Klägerin hatte bereits zuvor, nämlich am 26.09.2011 den Investitionsplan für das Jahr 2012 beschlossen, in welchem u.a. ein Budget von ca. 3,75 Mio € für die Errichtung eines Umspannwerks (nachfolgend: "USW") in G. vorgesehen war (vgl. Anlagen K 49 und K 50). Dieses USW sollte zur Entlastung des vorhandenen USW W. dienen und die Netzverträglichkeit der Einspeisung von regenerativer Energie in dem entsprechenden Bereich des Landkreises M. S. verbessern. Der Aufsichtsrat der Klägerin stimmte der Budgetierung am 22.11.2011 zu. Die Klägerin bemühte sich ab dem 9.11.2011 bei der zuständigen Landgesellschaft M.- V. mbH um den Erwerb der für die Errichtung des USW G. erforderlichen Flächen (vgl. Anlage K 51). Die beurkundende Notarin leitete der Klägerin mit Schreiben vom 16.02.2012 (Anlage K 64) einen ersten Kaufvertragsentwurf (Anlage K 65) zu. Im März und April 2012 korrespondierten die Kaufvertragsparteien über den Vertragstext (vgl. Anlagen K 66 bis K 69). Der notarielle Kaufvertrag (Anlage K 70) wurde schließlich am 06.06.2012 abgeschlossen. Den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das USW G. (Anlage K 57) hatte die Klägerin bereits zuvor, nämlich am 29.03.2012 bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde, d.h. dem Kreis M. S., gestellt. Es folgte eine Monierung der Bauaufsichtsbehörde vom 08.05.2012 (Anlage K 58) und weitere Korrespondenz zwischen den Klägerin und der Bauaufsichtsbehörde im Juli und August 2012 (Anlagen K 72 bis K 75). Am 30.08.2012 wurde der Klägerin die Baugenehmigung für das USW G. erteilt (vgl. Anlage K 24). Mit Schreiben vom 08.03.2012 (Anlage K 11=Anlage B 39) teilte die Klägerin der K. S. GmbH mit, dass die Anlage über die 20-kV-Leitung "B." an das Netz der Klägerin angeschlossen werden könne, zuvor aber ein zusätzliches USW in G. errichtet werden müsse. Ebenfalls am 08.03.2012 wurde der K. S. GmbH die Baugenehmigung für die geplante Solaranlage in C. erteilt (vgl. Anlage K 56). Mit Schreiben vom 03.04.2012 (Anlage K 13) teilt die Klägerin der K. S. GmbH mit, dass alternativ bereits vor Errichtung des USW G. ein Anschluss des Solarparks an das klägerische Netz in ca. 6,5 km Entfernung an die Leitung "L.str." möglich sei. Am 20.04.2012 wiederum teilte die Klägerin mit, dass für Netzausbaumaßnahmen ein Zeitrahmen von 12 Monaten üblich sei und die Inbetriebnahme des USW G. für das 2. Quartal 2013 geplant sei (vgl. Anlage K 14=Anlage B 4). Die K. S. GmbH trat mit Vereinbarung vom 08.06.2012 (Anlage K 15) ihre Rechte aus dem Projekt S. C. an die Zedentin ab, worüber sie die Klägerin per Mail vom 12.06.2012 (vgl. ebenfalls Anlage K 15) informierte. Am 25.06.2012 wurde die PVA in C. fertig gestellt. Mit Schreiben vom 03.07.2012 (Anlage K 16) reichte die Klägerin die Anschlussunterlagen für den Verknüpfungspunkt an der Leitung "B." hinaus. Am 10./11.07.2012 schlossen die Klägerin und die Zedentin den als Anlage B 2 vorgelegten Netzanschlussvertrag. Per Mail vom 09.08.2012 (Anlage K 17= Anlage K 45) fragte die K. S. GmbH, die insoweit für die Zedentin tätig wurde, bei der Klägerin an, ob an der Leitung "B." wenigstens eine Einspeisung mit einer Leistung von 100 kW möglich wäre, um mit der im Solarpark produzierten Energie die Alarmanlage zur Sicherung der Solarmodule zu betreiben. Die Klägerin stimmte in einer Mail vom 09.08.2012 (Anlage K 18=Anlage K 45) einem entsprechenden Netzanschluss bei gleichzeitiger Setzung der Leistungsüberwachung am Einspeisezähler auf "Null" zu, so dass der Bezug von elektrischer Energie möglich sei. Die K. S. GmbH teilte per Mail vom 10.08.2012 (Anlage K 45) mit, dass sie die von der Klägerin vorgeschlagene Lösung in Anspruch nehmen wolle. Im September 2012 lieferte die Herstellerin die Fernwirkanlage für den Netzanschluss der PVA C., d.h. einen komplett ausgestatteten, verschlossenen 2,20 m hohen Schaltschrank, mit dem die Klägerin selbst die Einspeiseleistung reduzieren kann. Die Fernwirkanlage wurde am vorgesehenen Übergabepunkt zum Mittelspannungsnetz der Klägerin aufgestellt. Die PVA der Zedentin wurde am 15.10.2012 physikalisch mit dem Netz der Klägerin verbunden. Die Leistungsüberwachung am Einspeisezähler wurde indessen auf "Null" gesetzt. Die Klägerin nahm also keinen Strom von der PVA der Zendentin ab. Die Zedentin erhielt dementsprechend auch keine Einspeisevergütung, wobei der Vergütungssatz für die Einspeisevergütung in den für diesen Rechtsstreit relevanten Zeiträumen 18,76 Ct/kWh betrug. Die Zedentin leitete am 12.02.2013 gegen die Klägerin ein Eilverfahren auf Abnahme von Strom und Zahlung von Abschlägen nach § 59 EEG ein, welches zum Az. 2 O 99/13 vor dem LG Neubrandenburg geführt wurde. In der Folgezeit erörterten die Parteien, u.a. in einer Besprechung vom 18.07.2013 die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung. In der 43. Kalenderwoche 2013 erfolgte die Anlagenmontage für das USW G., in der 46. Kalenderwoche 2013 die Funktionsprüfung und in der 47. Kalenderwoche 2013 begann die Inbetriebnahme des USW. Am 08.11.2013 wurde für die Fernwirkanlage am Übergabepunkt der PVA C. in das klägerische Netz eine Inbetriebnahme durchgeführt (vgl. Anlage K 38). Seit dem 27.11.2013 wird der in der PVA der Zedentin produzierte Strom in das Netz der Klägerin eingespeist, ohne dass aber die Zedentin zunächst entsprechende Vergütungen erhielt. Das o.a. Eilverfahren vor dem LG Neubrandenburg zum Az. 2 O 99/13 wurde am 04.02.2014 durch gerichtlichen Vergleich (Anlage K 47) beendet. Gemäß Ziffer 1 verpflichtete sich die hiesige Klägerin zur Zahlung eines monatlichen Abschlages von 18.000,00 € zzgl. MWSt. unter dem Vorbehalt, dass "die Voraussetzungen des EEG dem Grunde nach und der Höhe nach erfüllt sind". Gemäß Ziffer 2 des Vergleichs vereinbarten die Parteien die Anrufung der Clearingstelle EEG zur "Frage der Vergütungsfähigkeit des eingespeisten Stroms nach EEG". Die Klägerin und die Zedentin führten dementsprechend ein Verfahren vor der Clearingstelle EEG, Berlin, zum Az. 2015/3 durch. Mit Votum vom 09.03.2015 (Anlage B 28) entschied die Clearingstelle EEG, dass die Zedentin für den in der PVA C. erzeugten Strom gemäß § 32 Abs.2 EEG 2012 einen Anspruch auf Einspeisevergütung gegenüber der Klägerin hat. In dem bereits o.a. Rechtsstreit vor dem LG Frankfurt/Oder zum Az. 14 O 146/13 betreffend einen Teil der Entschädigung für entgangene Strompreisvergütungen für die Zeit vor dem 27.11.2013 holte das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom 21.08.2015 (Anlage K 89) eine gutachterliche Stellungnahme der Clearingstelle EEG vom 20.12.2016 (Anlage K 88) zur Frage unzulässiger Spannungsanhebungen durch Einspeisung des in der PVA C. erzeugten Stroms in das Netz der Klägerin vor Errichtung des USW G. ein. Außerdem klagte die Zedentin gegen die hiesige Klägerin vor dem LG Frankfurt/Oder zum Az. 11 O 231/15 auf Vergütung für die nach dem 27.11.2013 eingespeisten Strommengen. In diesem Rechtsstreit holte das Gericht ein Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. Bodo A. zur Funktionsfähigkeit der Fernwirkanlage der PVA C. ein (vgl. Anlagen K 86 und K 87=Anlage B 55). Die Klägerin schloss am 25.04.2017 mit der E. N. GmbH einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag "Netz". In § 17 Abs.1 dieses Vertrages (vgl. Anlage K 92) werden sämtliche dem "Teilbetrieb Netz" der Klägerin zuzuordnende Verträge und Rechtspositionen aus Vertragsangeboten, Vertragsverhandlungen und sonstigen Schuldverhältnissen aus dem Vermögen der Klägerin ausgegliedert und von der E. N. GmbH übernommen. Die Ausgliederung ist am 03.07.2017 in das Handelsregister der E. N. GmbH eingetragen worden (vgl. Anlage K 91). Die Klägerin macht geltend, dass sie für die bereicherungsrechtliche Forderung, die Gegenstand der Klage ist, trotz der o.a. Ausgliederung dieses Vermögensteils an die E. N. GmbH nach wie vor prozessführungsbefugt sei. In derartigen Konstellationen sei von einer gesetzlichen Prozessstandschaft des ursprünglichen Rechtsträgers auszugehen. Jedenfalls ergebe sich ihre Prozessführungsbefugnis, so die Klägerin, aus der im Termin vom 08.02.2018 vorgelegten Ermächtigung der E. N. GmbH (vgl. Bl. 506 d.A.). Die Klägerin macht im Hinblick auf die beklagtenseits erklärte Aufrechnung im Übrigen geltend, die von der Zedentin an die Beklagte abgetretenen, zur Aufrechnung gestellten Forderungen auf Schadensersatz bzw. Entschädigung wegen entgangener Vergütungen für die Stromproduktion in der Zeit vom 15.10.2012 bis 27.11.2013 bestünden nicht. Die Klägerin ist zunächst der Auffassung, sie habe keine Verpflichtungen aus §§ 5 Abs.1, 8 Abs.1 EEG 2012 verletzt. Der Netzanschluss i.S.v. § 5 Abs.1 EEG sei hier unstreitig bereits zum 15.10.2012 erfolgt. Eine Pflicht zur Abnahme des erzeugten regenerativen Stroms habe sie nicht verletzt. Die Klägerin behauptet hierzu, es habe zum relevanten Zeitpunkt keine Pflicht zur Abnahme dieses Stroms bestanden, weil die Einspeisung in das Netz der Klägerin gegen die anerkannten Regeln der Technik i.S.v. §§ 7 Abs.2 EEG 2012, 49 EnWG verstoßen hätte. Ohne das USW G. sei eine Einspeisung des Stroms der PVA der Zedentin wegen unzulässiger Spannungsanhebungen technisch nicht zulässig gewesen. Der Grenzwert von 2 % nach der BDEW-Richtlinie "Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz" (Anlage K 12), die eine allgemein anerkannte Regel der Technik darstelle, sei bereits ohne die Einspeisung des Solarparks C. erschöpft gewesen. Wegen des weiteren diesbezüglichen Klägervorbringens zur Netzsituation vor Fertigstellung des USW G. wird auf die Seiten 5 ff. und 15 f. der Replik vom 07.11.2014 (Bl. 60 ff. und 70 f. d.A.), den Schriftsatz vom 24.03.2015, Seite 2 ff. (Bl. 108 ff. d.A.) sowie die Anlage K 19 bis K 21 Bezug genommen. Die Klägerin meint sodann, dass auch ein Anspruch aus §§ 11, 12 EEG 2012 nicht bestehe. Eine Ersatzpflicht nach diesen Normen ergebe sich nur, wenn bereits laufende Einspeisungen aufgrund eines Netzengpasses heruntergeregelt werden müssten, und nicht, wenn von Anfang an keine Einspeisung in das Netz möglich gewesen sei. Die Zustimmung zur physikalischen Verknüpfung der Anlage der Zedentin mit dem Netz der Klägerin sei nur erfolgt, um der Zedentin eine Sicherung ihres Solarparks gegen Diebstahl zu ermöglichen. Wegen des diesbezüglichen Klägervorbringens wird im Übrigen ergänzend auf den Schriftsatz der Klägerin vom 02.02.2018 (Bl. 499 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin verweist schließlich darauf, dass nach ihrer Meinung das Landgericht an die rechtliche Wertung des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Urteil vom 16.02.2016 gebunden sei, wonach Ansprüche aus §§ 11, 12 EEG 2012 nicht bestünden. Die Klägerin ist sodann der Auffassung, sie habe auch nicht gegen ihre Verpflichtung zum Netzausbau aus §§ 9 Abs.1, 10 Abs.1 EEG 2012 verstoßen, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Ersatzpflicht zu ihren Lasten ergebe. Ohnehin, so meint die Klägerin, gebe es keine allgemein gültigen, vom Einzelfall abstrahierende Fristen für den Netzausbau. Ferner sei sie für die Frage der Rechtzeitigkeit des Netzausbaus nicht darlegungs- und beweisbelastet. Jedenfalls aber sei sie, so die Klägerin, unverzüglich tätig geworden. Die Klägerin trägt hierzu vor: Nach dem Vorstandsbeschluss vom 26.09.2011 für die Errichtung des USW G. seien zunächst verschiedene Grundstücke sondiert worden, bis die Festlegung auf ein bestimmtes Grundstück nach den erforderlichen Verhandlungen mit der Landgesellschaft M.- V. möglich gewesen sei. Mit den Planungen für den Bau des USW sei dann nicht bis zum Eigentumserwerb zugewartet worden. Vielmehr habe man die Planungen bereits früher begonnen und zügig zu Ende geführt. Auch der Bauauftrag für die Errichtung des USW G. sei bereits am 17.07.2012, d.h. vor Erteilung der Baugenehmigung für das USW, an die Fa. W. GmbH erteilt worden. Die Baustelle sei ferner schon am 17.09.2012 eröffnet worden und der Bau seit bis zum Wintereinbruch im Dezember 2012 zügig vorangeschritten. Die Inbetriebnahme des USW G. habe sich dann aber durch den strengen Winter 2012/2013 und wegen Diebstahls von Baumaterial verzögert. Wegen des weiteren Klägervorbringens zu diesem Punkt wird auf die Seiten 7 ff. der Replik vom 07.11.2014 (Bl. 62 ff. d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 09.11.2016 (Bl. 399 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin meint ferner, sie sei ohnehin wegen § 9 Abs.3 EEG 2012 gegenüber der Zedentin noch nicht einmal zur Errichtung des USW G. verpflichtet gewesen, weil dessen Errichtung isoliert für die PVA der Zedentin ihr wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre. Die Klägerin behauptet hierzu, die Kosten für die Errichtung des USW G. hätten ca. 4,16 Mio € betragen, was sehr viel mehr als 25 % der Kosten der Errichtung der PVA der Zedentin gewesen sei. Der Bau des USW G. sei lediglich in Erfüllung der allgemeinen Verpflichtung der Klägerin aus §§ 11, 14 EnWG erfolgt, die Zedentin habe daher keinen individuellen Anspruch auf Errichtung des USW gehabt. Schließlich stehe der Beklagten auch kein Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 11 EnWG zu. § 11 EnWG sei keine drittschützende Norm, sondern diene lediglich dem Allgemeininteresse an einer sicheren und preisgünstigen Stromversorgung. Es liege auch kein Verstoß gegen das aus der Norm abzuleitende Diskriminierungsverbot vor. Soweit Einspeisungen aus anderen EEG-Anlagen von der Klägerin zugelassen worden seien, sei ein entsprechendes Vorgehen aufgrund der größeren Anlagenleistung und der größeren Entfernung zum existierenden USW in W. für die PVA der Zedentin nicht entsprechend möglich gewesen. Jedenfalls seien unter den Anlagen, von denen Strommengen entgegengenommen worden seien, keine Anlagen der konventionellen Stromerzeugung. Sodann verweist die Klägerin auf folgenden Aspekt, der nach ihrer Auffassung eine Ersatzpflicht ausschließe: Die Zedentin habe ohnehin keinen Anspruch auf Einspeisevergütung gehabt, weil die Voraussetzungen nach §§ 6 Abs.1, 17 Abs.1 EEG 2012 nicht vorgelegen hätten. Es habe der PVA der Zedentin an einer funktionierenden Fernwirkanlage zur Reduzierung der Einspeiseleistung durch die Klägerin gefehlt. Die Fernwirkanlage sei bei der Abnahmeprüfung am 08.11.2013 noch nicht "verdrahtet" gewesen, erst bei der zweiten Abnahme am 17.07.2014 sei dieser Mangel behoben gewesen. Es sei Sache der Zedentin als Anlagenbetreiberin gewesen, für die Anbindung der Fernwirkanlage an das eigene System durch entsprechende "Verdrahtung" zu sorgen (vgl. Seite 2 ff. des Schriftsatzes vom 19.02.2016, Bl. 275 ff. d.A.). Schließlich macht die Klägerin geltend, die Ermittlung des angeblichen Schadens durch die Beklagte sei nicht sachgerecht. Nach dem als Anlage B 20 vorgelegten Ertragsgutachten ergebe sich für den Zeitraum vom 15.10.2012 bis 15.07.2013 keine potentiell erzielbare Strommenge von 1.303.931,24 kWh, sondern lediglich eine Strommenge von 1.177.655,07 kWh. In einem entsprechenden, d.h. niedrigeren Bereich bewegten sich auch die Erträge des vergleichbaren Solarparks der Beklagten (S. T.) und die Erträge des Solarparks der Zedentin (S. C.) in späteren Perioden (vgl. Schriftsatz vom 09.11.2016, Bl. Seite 5 f., Bl. 404 f. d.A.). Die erkennende Kammer hat mit Vorbehaltsurteil vom 19.06.2015 (Bl. 147 ff. d.A.) die Beklagte, unter Klagabweisung hinsichtlich der Zinsverpflichtung für die Zeit vom 29.01.2014 bis 14.03.2014, verurteilt, an die Klägerin 244.617,50 nebst Zinsen in Höhe von € 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2014 zu zahlen (Klagantrag zu 1.) und die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.948,90 € freizustellen (Klagantrag zu 2.). Im Vorbehaltsurteil wurde die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten mit Forderungen in Höhe von 244.617,50 € aus abgetretenem Recht der Zedentin wegen entgangener Einspeisevergütung für die Zeit vom 15.10.2012 bis 15.07.2013 dem Nachverfahren vorbehalten. Die Beklagte hat gegen dieses Vorbehaltsurteil Berufung eingelegt und hat in diesem Zusammenhang mit der Berufung geltend gemacht, das Landgericht habe sein Ermessen beim Erlass des Vorbehaltsurteils nicht, jedenfalls nicht korrekt ausgeübt. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 16.02.2016 zum Az. 4 U 84/15 (Bl. 255 ff. d.A.) die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Wegen des Inhalts dieses Urteils wird in vollem Umfang auf Bl. 255 ff. d.A. Bezug genommen. Im Nachverfahren beantragt nunmehr die Klägerin, das Vorbehaltsurteil vom 19.06.2015 aufrechtzuerhalten. Die Klägerin hat indessen zwischenzeitlich den Antrag zu 1. wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die E. N. GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer S. B., H. B. und M. K., L. Straße ..., ... F./ ..., als Rechtsnachfolgerin der Klägerin 244.617,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Vorbehaltsurteil vom 19.06.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, in Folge der im Jahr 2017 erfolgten Ausgliederung des Betriebsteils "Netz" auf die E. N. GmbH sei die Klage der Klägerin nunmehr unbegründet (vgl. Seite 1 des Schriftsatzes vom 11.09.2017, Bl. 479 d.A.). Die Beklagte trägt vor, die Klagforderung sei durch die am 04.03.2014 erklärte Aufrechnung mit der am 30.11.2013 abgetretenen Forderung wegen entgangener Einspeisevergütung erloschen. Der Zedentin sei Einspeisevergütung in Höhe von insgesamt € 344.572,66 für die Zeit vom 15.10.2012 bis 27.11.2013 entgangen, wovon ein Teilbetrag in Höhe der Klagforderung im hiesigen Verfahren zur Aufrechnung gestellt werde. Im Einzelnen trägt die Beklagte zu dem Ersatz- bzw. Entschädigungsanspruch wie folgt vor: Die Beklagte behauptet zum angeblichen Ersatzanspruch aus § 280 BGB i.V.m. §§ 5 Abs.1, 8 Abs.1 EEG 2012, die Klägerin habe ihre Pflicht zur Stromabnahme aus § 8 Abs.1 S.1 EEG 2012 verletzt. Der von der PVA C. produzierte Strom hätte ab dem 15.10.2012 technisch auch ohne das USW G. in das Netz eingespeist werden können (vgl. Duplik vom 13.03.2015, S. 1 ff., Bl. 97 ff. d.A.). Die gutachterliche Stellungnahme der Clearingstelle EEG im Rahmen des Rechtsstreits vor dem LG Frankfurt/Oder zum Az. 14 O 146/13 sei nicht zutreffend (vgl. Schriftsatz vom 24.04.2017, Bl. 456 ff. d.A., sowie die als Anlage B 45 vorgelegte Stellungnahme von Prof. Waffenschmidt vom 10.02.2017). Im Hinblick auf §§ 11, 12 EEG 2012 vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Ersatzpflicht des Netzbetreibers auch dann greife, wenn die Reduzierung der Stromabnahme durch den Anbieter von Beginn des Anschlusses an das Netz an erfolge (vgl. Seite 3 f. des Schriftsatzes vom 10.07.2015, Bl. 168 f. d.A., sowie Seite 13 ff. des Schriftsatzes vom 13.05.2016, Bl. 334 ff. d.A., und die Schriftsätze vom 26.03.2017, Bl. 441 ff. d.A., 11.09.2017, Bl. 479 ff. d.A., und 26.01.2018, Bl. 497 f. d.A.). Im Hinblick auf den Anspruch aus §§ 9 Abs.1, 10 Abs.1 EEG 2012 trägt die Beklagte vor, die Klägerin habe mit der späten Fertigstellung des USW G. ihre Pflicht zum unverzüglichen Netzausbau verletzt. Setze man den von der Klägerin selbst als üblich bezeichneten Zeitraum von zwölf Monaten an, so hätte die Klägerin angesichts des im September 2011 bereits erhobenen Netzausbaubegehrens am 15.10.2012 mit ihrem Netzausbau fertig sein müssen. Die tatsächlich aufgetretenen Verzögerungen seien von der insoweit beweisbelasteten Klägerin nicht nachvollziehbar erklärt worden. Vielmehr seien die aufgetretenen Verzögerungen auf die verspätete Auftragsvergabe und Lieferung von Plänen seitens der Klägerin zurückzuführen. Die Klägerin hätte parallel planen und sich die Flächen für die Errichtung des USW G. sichern müssen. Das Baugenehmigungsverfahren sei durch die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen verzögert worden. Wegen des Beklagtenvorbringens zu dieser Anspruchsgrundlage wird auf die Seiten 4 ff. des Schriftsatzes vom 13.05.2016 (Bl. 325 ff. d.A.) sowie die Schriftsätze vom 01.11.2017 (Bl. 490 ff. d.A.) und 19.02.2018 (Bl. 510 ff. d.A.) Bezug genommen. Auf die Wirtschaftlichkeit der Errichtung des USW G., so die Beklagte weiter, komme es nicht an, da die Klägerin sich auch ohne die PVA C. für den Bau des USW zwecks Kapazitätserweiterung entschieden habe (vgl. Seite 7 der Duplik vom 13.03.2015, Bl. 103 d.A.). Maßnahmen, die dem Netzbetreibern nach § 11 EnWG wirtschaftlich zumutbar seien, könnten nicht im Rahmen des § 9 EEG 2012 als wirtschaftlich unzumutbar gewertet werden. Ein Anspruch bestehe schließlich auch nach § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 11 EnWG. Die Klägerin habe die Zedentin bei der Stromeinspeisung diskriminiert. Die Klägerin hätte andere Stromeinspeiser nicht ans Netz nehmen dürfen. Jedenfalls habe die Klägerin dem Vorrangprinzip nicht Genüge getan, weil sie, anstatt den Strom der Zedentin zu übernehmen, Strom von konventionellen Erzeugern eingespeist habe. Die Beklagte behauptet sodann, die Fernwirkanlage für die PVA C. sei bereits im September 2012 in der PVA funktionstüchtig angeschlossen und verdrahtet worden. Das bestätige die von der Klägerin im Oktober 2012 vorgenommene Leistungsreduzierung auf null. Die entsprechende Einwirkungsmöglichkeit habe die Klägerin überdies in einer E-Mail vom 23.09.2013 (Anlage B 29) bestätigt, in welcher sie ankündige, die zuvor von ihr vorgenommene Leistungsreduzierung selbst wieder aufzuheben. Auch das als Anlage K 38 vorgelegte Protokoll bestätige dies unter Ziffer 17. Im Übrigen, so meint die Beklagte, lägen etwaige Funktionsstörungen allein in der Sphäre der Klägerin, die für die Einbindung der Anlage der Zedentin in ihr Netzmanagement Sorge zu tragen habe. Vor allem sei am 08.11.2013 eine Funktionsprüfung hinsichtlich des Zugriffs auf die Erzeugeranlage deswegen nicht möglich gewesen, weil die Leistungssteuerung am Einspeisezähler zu diesem Zeitpunkt noch auf Null heruntergeregelt gewesen sei, was erst am 27.11.2013 geändert worden sei. Das Gutachten des Sachverständigen A. im Parallelverfahren vor dem LG Frankfurt/Oder habe dies eindeutig bestätigt. Wegen des Beklagtenvorbringens zu diesem Punkt wird ergänzend auf die Schriftsätze vom 10.04.2015 (Bl. 122 ff. d.A.) bzw. 13.03.2016 (Seite 24 f., Bl. 345 f. d.A.) Bezug genommen. Zu dem bei der Zedentin entstandenen Schaden hat die Beklagte in der Klagerwiderung vom 23.09.2014 (Seite 12, Bl. 50 d.A.) wie folgt vorgetragen: Aus dem als Anlage B 20 vorgelegten prognostischen Ertragsgutachten der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (nachfolgend: DGS) vom 30.03.2012 ergebe sich eine mögliche Produktion von 1.734.411 kWh für den Zeitraum vom 15.10.2012 bis 15.10.2013 und von weiteren 102.330,25 kWh für den Zeitraum vom 16.10. bis 27.11.2013, zusammen also 1.836.741,25 kWh. Im Schriftsatz vom 23.03.2016 (Seite 5 f., Bl. 302 f. d.A.) hat die Beklagte sodann behauptet, die DGS habe anhand der tatsächlichen Sonneneinstrahlung im Nachhinein sogar einen Ertrag in Höhe von 1.936.300 kWh ermittelt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 26.03.2015, 15.04.2016, 14.11.2016, 29.06.2017 und 08.02.2018 Bezug genommen.