Urteil
2 U 78/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1117.2U78.14.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06. Mai 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06. Mai 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Klägerin versorgt den Beklagen mit Strom. Mit ihrer Klage hat sie im Wesentlichen Duldung der Sperrung des Anschlusses wegen Zahlungsrückständen und Zahlung wegen Lieferung, wobei es um von der Klägern angenommene Zahlungsrückstände teils vor, teils nach der Sperrankündigung geht, begehrt. Daneben wollte sie Maßnahmen des Gerichtsvollziehers angeordnet wissen. Das Landgericht hat ihrer Klage - bis auf die begehrte Anordnung von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers - stattgegeben. Wegen der Feststellungen des Landgerichts und seiner Entscheidungsgründe sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend ist festzustellen: Die Klägerin hat den von den Parteien geschlossenen Stromlieferungsvertrag aus 2004 zum 31.12.2013 gekündigt, versorgt den Beklagten aber weiterhin mit Strom. Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung des Beklagten. Damit macht er im Wesentlichen mit näheren Ausführungen geltend, Zutritt zum Hause könne nur der Netzbetreiber, nicht die Klägerin verlangen. Der vom Landgericht tenorierte Zahlungsanspruch bestehe nicht. Preiserhöhungen könne die Klägerin nicht verlangen. Er beantragt, abändernd die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte verurteilt bleibt / wird, an sie 3.068,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.442,41 € seit dem 09.08.2013, aus 487,20 € seit dem 02.04.2014 und aus weiteren 139,79 € seit Zustellung des den Antrag enthaltenden Schriftsatzes zu zahlen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Den geltend gemachten Zahlungsanspruch modifiziert sie insoweit, als sie erstinstanzlich für die Verbrauchsperiode 2013/2014 geltend gemachte Abschlagsforderungen fallen lässt und insgesamt, auch für die Zeit nach Beendigung des Stromlieferungsvertrages aus 2004, also ab dem 01.01.2014, die zum 01.01.07 „geltenden“ Preise abrechnet. (Das betrifft den Betrag von 139,79 €.) Der Beklagte beantragt, die Klage auch insoweit abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die von der Klägerin in erster Instanz geltend gemachten und vom Landgericht zugesprochenen Zahlungsansprüche bestehen nicht. Mithin bestand auch kein Zahlungsrückstand, der eine Sperrung des Anschlusses rechtfertigen könnte. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung Zahlungsansprüche für die Zeit ab dem 01.01.2014 verfolgt, ist ihre Klage unzulässig. 1. Zeitraum bis zum 31.12.13 (a.) Unstreitig waren die Parteien über den in 2004 geschlossenen Stromlieferungsvertrag bis zu dessen Kündigung durch die Klägerin zum 31.12.2013 verbunden. Ebenso unstreitig handelt es sich um einen Sondervertrag. Einig sind sich die Parteien - zu Recht - auch darin, dass die Preiserhöhungsklausel des Vertrages unwirksam ist. Sie bietet mithin keine Grundlage dafür, dass die Klägerin vom Ursprungsvertrag abweichende Preise verlangen kann. (b.) Grundlage dafür, dass die Klägerin von der Preisvereinbarung im Ursprungsvertrag abweichende Preise - sie macht ihre allgemeine Preisstellung ab dem 01.01.2007 geltend - verlangen kann, kann - eine Einigung zwischen den Parteien über abweichende Preise ist weder ersichtlich, noch vorgetragen - nur ergänzende Vertragsauslegung sein. Die hat der Bundesgerichtshof - VIII ZR 113/11 - für Fälle vorgenommen, in denen der Versorger nicht durch Kündigung des Vertrages reagieren kann. So liegt die Sache hier nicht. Die Klägerin konnte auf den Widerspruch des Beklagen in 2007 mit einer Kündigung reagieren. Deshalb ist für eine ergänzende Vertragsauslegung - anders als die Klägerin meint und ihr folgend das Landgericht gemeint hat - dahin, dass zwischen den Parteien die zum 01.01.07 „geltenden“ Preise maßgeblich sind, kein Raum. Dazu wird auf die weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofes - VIII ZR 80/13 - verwiesen. Mit ihrer Rechnung vom 10.03.05 [GA105] hat die Klägerin die vereinbarten Preise in Rechnung gestellt. Erst bei folgenden Abrechnungen hat die Klägerin höhere Preise geltend gemacht. Der Widerspruch des Beklagten erfolgte in 2007 und damit innerhalb des vom Bundesgerichtshof angesetzten Zeitraums von drei Jahren, für den eine Anpassung durch ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht kommt. Dass sich der Widerspruch des Beklagten in 2007 nur gegen die seinerzeit zuletzt seitens der Klägerin angekündigte Erhöhung der Preise richtete, ändert daran ebenso wenig etwas, wie die Bezahlung der Rechnung für die Verbrauchsperiode 2006/2007 - dazu wird auf die zuletzt genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes, dessen Gründen der Senat folgt, erneut verwiesen. Dass der Beklagte in der Folgezeit weiteren Erhöhungen stets widersprochen hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. (c.) Sonstige Berechtigung ihrer Preiserhöhung zum 01.01.2007 ist seitens der Klägerin nicht dargelegt. (d.) Mithin schuldete der Beklagte nur die ursprünglich vereinbarten Preise. Nach denen hat er die Forderungen der Klägerin unstreitig bezahlt, so dass sich keine Forderung der Klägerin für den Zeitraum bis zum 31.12.13 ergibt. (e.) Mangels Rückstandes kann die Klägerin - abgesehen von sonstigen Voraussetzungen, über die die Parteien streiten - Sperrung des Anschlusses nicht verlangen. 2. Zeitraum ab dem 01.01.14 Soweit die Klägerin Zahlungen ab dann verlangt, ist ihre Klage unzulässig. Das Geltendmachen von Zahlungen für einen Zeitraum, der bisher nicht im Streit stand, und eine andere Grundlage (Versorgung nicht mehr aufgrund des alten Vertrages, sondern aufgrund neuer Grundlage) hat, bedeutet eine Klageänderung. Eine solche ist in der Berufungsinstanz u.a. nur zulässig, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht ohnehin zu Grunde zu legen hat, § 533 II ZPO. Derartige Tatsachen sind nicht festzustellen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO. Eine Zulassung der Revision, § 543 ZPO, ist nicht veranlasst.