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Urteil

313 O 376/12

LG Hamburg 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0327.313O376.12.00
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Leitsätze
1. Führt während der Durchführung des Bauvorhabens eine von Bauherrenseite vorgegebene Planungsänderung zu einer Änderung der Bauleistung, und erfolgte keine Einigung über einen neuen Preis nach § 2 Abs. 5 VOB/B, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Festlegung eines neuen Preises unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten (Anschluss BGH, Urteil vom 14. März 2013 - VII ZR 142/12).(Rn.48) 2. Ein Mehrvergütungsanspruch besteht nicht, soweit die jeweilige Leistung in der Ausschreibung als Bausoll enthalten ist (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 - I-21 U 136/14).(Rn.64) 3. Ein Mehrvergütungsanspruch scheidet auch dann aus, wenn zwar fehlerhafte Ausschreibungsunterlagen vorliegen, deren Fehlerhaftigkeit aber erkennbar ist und der Auftragnehmer gegen die ihn treffende Prüf- und Hinweispflicht verstoßen hat (Anschluss OLG Celle, Urteil vom 20. November 2019 - 14 U 191/13).(Rn.83) 4. Es besteht der Grundsatz, dass das Risiko eines Vertragsabschlusses auf der Grundlage einer für den Unternehmer erkennbar unvollständigen Leistungsbeschreibung beim Unternehmer liegt (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 - I-21 U 136/14).(Rn.86) 5. Eine Vertragsstrafenklausel bei Überschreitung des Fertigstellungstermins, die eine Zahlung von 0,5% der Auftragssumme pro Woche vorsieht, so dass dem Auftragnehmer insgesamt 10 Wochen zur Verfügung stehen, bis die 5%-Grenze erreicht ist, ist als wirksam zu erachten (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 12. Juli 2017 - I-12 U 156/16).(Rn.97) 6. Die Vertragsstrafe wegen Überschreitung des Fertigstellungstermins wird auf einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Verzugs des Auftragnehmers angerechnet (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 88/06).(Rn.101)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 139.147,35 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.356,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2013 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 16% und der Kläger zu 84% zu tragen. Zu 84% trägt der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten zu 1) und 2). Im Übrigen tragen die Nebenintervenienten zu 1) und 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Führt während der Durchführung des Bauvorhabens eine von Bauherrenseite vorgegebene Planungsänderung zu einer Änderung der Bauleistung, und erfolgte keine Einigung über einen neuen Preis nach § 2 Abs. 5 VOB/B, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Festlegung eines neuen Preises unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten (Anschluss BGH, Urteil vom 14. März 2013 - VII ZR 142/12).(Rn.48) 2. Ein Mehrvergütungsanspruch besteht nicht, soweit die jeweilige Leistung in der Ausschreibung als Bausoll enthalten ist (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 - I-21 U 136/14).(Rn.64) 3. Ein Mehrvergütungsanspruch scheidet auch dann aus, wenn zwar fehlerhafte Ausschreibungsunterlagen vorliegen, deren Fehlerhaftigkeit aber erkennbar ist und der Auftragnehmer gegen die ihn treffende Prüf- und Hinweispflicht verstoßen hat (Anschluss OLG Celle, Urteil vom 20. November 2019 - 14 U 191/13).(Rn.83) 4. Es besteht der Grundsatz, dass das Risiko eines Vertragsabschlusses auf der Grundlage einer für den Unternehmer erkennbar unvollständigen Leistungsbeschreibung beim Unternehmer liegt (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 - I-21 U 136/14).(Rn.86) 5. Eine Vertragsstrafenklausel bei Überschreitung des Fertigstellungstermins, die eine Zahlung von 0,5% der Auftragssumme pro Woche vorsieht, so dass dem Auftragnehmer insgesamt 10 Wochen zur Verfügung stehen, bis die 5%-Grenze erreicht ist, ist als wirksam zu erachten (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 12. Juli 2017 - I-12 U 156/16).(Rn.97) 6. Die Vertragsstrafe wegen Überschreitung des Fertigstellungstermins wird auf einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Verzugs des Auftragnehmers angerechnet (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 88/06).(Rn.101) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 139.147,35 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.356,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2013 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 16% und der Kläger zu 84% zu tragen. Zu 84% trägt der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten zu 1) und 2). Im Übrigen tragen die Nebenintervenienten zu 1) und 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Für die Kammer ergab sich folgende Berechnung im Hinblick auf den auszuurteilenden Betrag: Schlussrechnungsbetrag netto 2.017.127,80 € (1.974.647,80 € + 42.480 €), hierzu unter II. Abzüglich bis August 2010 unstreitig geleisteter Netto-Abschlagszahlungen der Beklagten an den Kläger 1.657.500,00 € Abzüglich am 21.09.2010 unstreitig geleisteter Netto-Zahlungen der Beklagten an den Kläger 98.732,39 € und 60.996,47 € Zwischenergebnis netto 199.898,94 € 19% Mehrwertsteuer 37.980,80 € Zwischenergebnis brutto 237.879,74 € Abzüglich Aufrechnung mit Vertragsstrafe 98.732,39 €, hierzu unter III. 1. Ergebnis 139.147,35 € Soweit der Kläger im Rahmen seiner Berechnung der Klageforderung (vgl. S. 16 f. der Klage, Bl. 16 f. d.A.) eine Zahlung am 21.09.2010 in Höhe von 208.836,50 € in Abzug bringt, geht die Kammer von einem Rechenversehen des Klägers aus. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte am 21.09.2010 aufgrund der seitens des Klägers übersandten Gewährleistungsbürgschaft den ursprünglichen Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 98.732,39 € netto sowie den nach Ansicht der Beklagten von ihr geschuldeten Restbetrag in Höhe von 60.996,47 € netto, insgesamt also (nur) 159.728,86 € netto an den Kläger gezahlt hat (vgl. Anlage K 23, S. 4). II. Die sich aus einem unstreitigen Restwerklohnanspruch sowie den begehrten Nachträgen Nr. 12 und Nr. 23 zusammensetzende Klageforderung ist nur im Hinblick auf den unstreitigen Restwerklohnanspruch und den Nachtrag Nr. 12 begründet. 1. Der Mehrvergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 42.480,00 € netto in Bezug auf Nachtrag Nr. 12 betreffend die Herstellung von Kassettenausschnitten für Lampenöffnungen in der Unterverkleidung der streitgegenständlichen Konstruktion ergibt sich aus § 2 Abs. 5 VOB/B. Hiernach ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren, sofern durch eine Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden. Der Begriff der Leistungsänderung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B ist weit auszulegen. Hierunter fallen nicht nur Veränderungen der Leistungsinhalte im Leistungsverzeichnis, sondern auch solche Maßnahmen, die sich auf die Art und Weise der Durchführung der vertraglich vereinbarten Bauleistung beziehen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage, Rn. 1455). Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag erfolgte im Laufe der Durchführung des Bauvorhabens eine von Bauherrenseite vorgegebene Planungsänderung auf runde Leuchtmittel. Es ist mithin jedenfalls die Art und Weise der Durchführung dieser entsprechenden Bauleistung betroffen. Es erfolgte keine Einigung über einen neuen Preis. Nach § 2 Abs. 5 VOB/B soll der neue Preis zwar vor der Ausführung vereinbart werden. Geschieht dies - trotz der allgemeinen Kooperationspflicht beider Parteien - nicht, behält der Auftragnehmer dennoch seinen Anspruch auf Festlegung eines neuen Preises und kann direkt auf Zahlung klagen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage, Rn. 1464). Die Ermittlung des neuen Preises hat nach herrschender Meinung auf der Grundlage der ursprünglichen Preiskalkulation des Auftragnehmers, der diese ggf. offenbaren muss, unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu erfolgen. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt auf der von den Parteien vorausgesetzten Grundlage einer vorkalkulatorischen Preisfortschreibung in der Weise, dass - soweit wie möglich - an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird. Eine Bezugsposition ist heranzuziehen, wenn die Auftragskalkulation die Kostenelemente nicht enthält, die auf Grund der Änderung der Leistung nunmehr für die Preisbildung maßgebend sind. In diesen Fällen kann, soweit das mit dem sonstigen Kalkulationssystem in Einklang zu bringen ist, nach einer vergleichbaren Position in der Auftragskalkulation des gesamten Vertrags gesucht werden und anhand dieser Position die Kalkulation analog fortgeschrieben werden. Die Heranziehung einer Bezugsposition dient im Grundsatz dazu, das Vertragspreisniveau zu sichern (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2013 - VII ZR 142/12, NZBau 2013, 364, 365, Rn. 16 f.). Zwischen den Parteien bestand zuletzt Einigkeit, dass die Pos. 5.2.40 nicht als Bezugsposition herangezogen werden könne, weil es sich um eine völlig andere Bearbeitungsweise handele (Bl. 836, 961 d.A.). Es ist grundsätzlich die Unterstützung eines Sachverständigen in Anspruch zu nehmen, wenn das Gericht anderenfalls nicht in der Lage ist, die Preisfortschreibung aus der Kalkulation selbst zu beurteilen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 21). Allerdings erklärte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2020, dass weder die angesetzten Massen noch die Angemessenheit der Höhe der Vergütung weiter bestritten werden soll (Bl. 1272 f. d.A.). Vor diesem Hintergrund ist der geschuldete neue Preis im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B in der geltend gemachten Höhe von 42.480,00 € netto als unstreitig anzusehen. 2. Es besteht indes kein Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche Vergütung nach Maßgabe des Nachtrags Nr. 23 in Höhe von 533.260,22 € netto. Ein solcher Anspruch besteht, auch nicht teilweise, weder nach §§ 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B noch ergibt sich ein solcher aus einer Schadensersatzhaftung aus culpa in contrahendo nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 BGB wegen unvollständiger oder unklarer Ausschreibungsunterlagen. Welche Leistungen von der Vergütungsabrede in einem Bauvertrag erfasst sind, ist durch Auslegung des Vertrags nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB. Dabei ist das gesamte Vertragswerk zugrunde zu legen. Sowohl § 2 Abs. 5 als auch § 2 Abs. 6 VOB/B setzen eine Bausoll-Bauist-Abweichung voraus, die nicht dem Risikobereich des Auftragnehmers zuzuordnen ist (vgl. Kapellmann, in: Kapellmann/Messerschmidt, 7. Auflage 2020, § 2 VOB/B Rn. 314). Daran fehlt es vorliegend. Ein Anspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B scheidet aus, weil keine Änderung des Bauentwurfs oder eine andere Anordnung des Auftragnehmers, d.h. keine Anordnung einer Leistungsmodifikation vorliegt. Es gab keine Abänderung der geschuldeten Bauleistung durch die Beklagte oder eine einvernehmlich vereinbarte Leistungsabweichung. Dies wäre jedoch Voraussetzung für eine Vergütungsanpassung gestützt auf § 2 Abs. 5 VOB/B (vgl. Kandel, in: BeckOK-VOB/B, Stand: 31.01.2020, § 2 Abs. 5 Rn. 1). Auch kann die Klageforderung nicht auf § 2 Abs. 6 VOB/B gestützt werden. Denn die vertragliche Verpflichtung erstreckte sich von vornherein auf die im Ergebnis hergestellte streitgegenständliche Unterkonstruktion mitsamt Verkleidung. Bestandteil des Auftrags-Leistungsverzeichnisses und damit seitens des Klägers geschuldete Leistung war von Beginn an die streitgegenständliche untere Verkleidung des Flügels, d.h. die Unterkonstruktion aus Aluminium samt Verkleidung mit Aluminiumblechkassetten. Im Auftrags-Leistungsverzeichnis heißt es hierzu auf S. 21 (Anlage B 1): „Untere Verkleidung Flügel: - Einstellbare Unterkonstruktion aus Aluminium mit 4 Aufhängepunkten je Kassette - Verkleidung mit Aluminiumblechkassetten“ Auf S. 26 des Auftrags-Leistungsverzeichnisses heißt es weiter: „Die amorphe Flügelform, bestehend aus doppelt gekrümmten Flächen, wird auf der Unterseite zu Dreiecksflächen trianguliert, d.h. in ebene Dreiecksflächen aufgelöst. Diese bestehen aus Aluminiumblechkassetten die über Punkthalter „Spider“ an der Hauptkonstruktion befestigt werden. Es werden jeweils zwei Dreiecksflächen zu einer rautenförmigen Kassette verbunden.“ Auf S. 32 des Auftrags-Leistungsverzeichnisses heißt es: „Unterkonstruktion aus Aluminium, 3-dimensional verstellbar mit folgenden Anforderungen: - Ausgleich aller Toleranzen aus dem Stahlbau - 3-dimensionales Einstellen der Aufhängepunkte - Aufnahme aller horizontalen und vertikalen Lasten Befestigung der beschriebenen Aluminiumkassetten in horizontaler und vertikaler Ausrichtung und aller Positionen dazwischen.“ Das Bauvorhaben wurde auch entsprechend ausgeführt. Dass sich dieses Ergebnis gegebenenfalls nur mit einem beträchtlichen Mehraufwand, vor allem in Bezug auf die Planung, realisieren ließ, wie es der Kläger behauptet, ändert nichts daran, dass die Herstellung der streitgegenständlichen unterseitigen Verkleidung nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien von Anfang an vom Kläger geschuldet war. Das Risiko einer einseitigen Fehlkalkulation trifft grundsätzlich den Anbieter, das dieser nicht auf den Auftraggeber abwälzen darf. Schreibt ein Auftraggeber eine Leistung detailliert aus, so ist es indes seine Aufgabe, die vom Bieter zu kalkulierende und anzubietende Bauleistung eindeutig und erschöpfend und damit bestimmbar zu beschreiben. Dies gilt sowohl für die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis als auch für die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (funktionale Leistungsbeschreibung). Es gilt nach der Rechtsprechung eine Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage, Rn. 1418 ff. m.w.N). Bei der Auslegung der Baubeschreibung und der Prüfung der Frage, ob eine mangelhafte Ausschreibung vorliegt, sind nach der Rechtsprechung des BGH in erster Linie der Wortlaut, sodann die besonderen Umstände des Einzelfalles, die Verkehrssitte und die Grundsätze von Treu und Glauben heranzuziehen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11.11.1993 - VII ZR 47/93, NJW 1994, 850; ebenso OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 - 14 U 191/13, BeckRS 2019, 29588). Die Auslegung hat dabei gemäß §§ 133, 157 BGB stets nach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter oder Auftragnehmer zu erfolgen (BGH, a.a.O.). Ein entscheidendes Kriterium für etwaige Nachforderungen des Auftragsnehmers ist damit das Merkmal der Erkennbarkeit der Lückenhaftigkeit bzw. Unklarheit einer Leistungsbeschreibung. Ergibt eine entsprechende Auslegung, dass die jeweilige Leistung, die der Auftragnehmer zusätzlich vergütet haben will, im Bausoll enthalten ist, kommt ein Mehrvergütungsanspruch nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - I-21 U 136/14, BeckRS 2015, 7597; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage, Rn. 1419 m.w.N.). Die Kammer vermag angesichts der vorgenommenen Vertragsauslegung und des Ergebnisses der Begutachtung durch den Sachverständigen bereits keine fehlerhafte Ausschreibung zu erkennen. Denn der Vertragsinhalt muss nach der Rechtsprechung des BGH lediglich hinreichend bestimmt, zumindest bestimmbar sein. Unschädlich ist insoweit, wenn der Auftragnehmer sein Angebot abschließend erst nach Vorliegen einer umfassenden statischen Berechnung erstellen kann, die er andererseits erst nach Auftragserteilung als gesonderte vertragliche Leistung schuldet (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1996 - VII ZR 59/95, NJW 1997, 61). Entsprechendes gilt auch vorliegend. Auf S. 59 des Auftrags-Leistungsverzeichnisses sowie in Ziffer 5.1.30 des Auftrags-Leistungsverzeichnisses (Anlage B 1) wird deutlich, dass die konkrete und finale Planung - gleich, wie sie von den Parteien schlussendlich bezeichnet wird, ob als Ausführungs-, Werks- oder Fertigungsplanung - der Unterkonstruktion eine Vertragsleistung des Auftragnehmers darstellt. Auf S. 59 des Auftrags-Leistungsverzeichnisses heißt es: „Vermessung und Werkstattplanung untere Verkleidung Flügel Zur paßgenauen Ausführung der Aluminium-Unterverkleidung muß in der Planungsphase das Ausführungsplanung der Architekten (Stahlbau und Hüllenmodell der Kassettenunterdecke) als 3D-Modell übernommen und nach einer 3-dimensionalen Bestandserfassung des Stahlbaus der gebaute Zustand in die Werkstattplanung der Kassetten integriert werden. Im Einzelnen sind folgende Arbeitsschritte erforderlich: 1. Theoretische Planung/Ausführungsplanung der Bekleidungselemente auf theoretischer Basis (Werkplanung Architekt) und der 3-D Bestandserfassung 2. Theoretische Planung/Ausführungsplanung der Unterkonstruktion auf theoretischer Basis (Werkplanung Architekt) und der 3-D Bestandserfassung 3. Tragwerksplanung und Werkplanung für die Unterkonstruktion der Aluminiumblechkassetten und die Kassetten selbst. Berücksichtigung und Integration der Ausbaugewerke (Leuchten etc.) in der Tragwerks- und Werkplanung. 4. Exakte Berechnung der Elemente für die Fassade und die UK unter Optimierungskriterien und Berücksichtigung der Fertigungstechnologien 5. Erstellung der gesamten Planungsunterlagen, Stücklisten, Vorgaben, Dimensionierungen, Werkstattzeichnungen etc. 6. Bestandserfassung (digitales 3-dimensionales Einmessen) des Stahlbaus und der Fassaden und Planungs-Abgleich bezogen auf die Unterkonstruktion: Wechsel von der Theorie (Ausführungsplanung) zu der Werkstattplanung auf der Basis der „as-built“ Situation, zur Verfügung stellen der erstellten 3D-Werkstattzeichnungen“ 7. Berechnung der Montagevorgaben und Erstellung der Montagepläne. Diese Planungsschritte sind einzeln nachzuweisen und dem Auftraggeber nachvollziehbar darzulegen.“ Entsprechendes wird unter Pos. 5.1.30 des Auftrags-Leistungsverzeichnisses wiederholt (S. 87 von 102 des Auftrags-Leistungsverzeichnisses, Anlage B 1). Die vertraglichen Regelungen enthalten also eine ausführliche Beschreibung der erforderlichen und vom Auftragnehmer abverlangten Arbeitsschritte. Dem Auftragnehmer wird durch diesen Aufgabenkatalog hinreicht verdeutlicht, dass er noch erhebliche eigene Planungsleistungen zu erbringen hat und es sich bei dem 3D-Modell gerade nicht um die finale (Ausführungs-)Planung handelt, die nicht noch umfassend weiterzuentwickeln ist. Im Auftrags-Leistungsverzeichnis heißt es in diesem Zusammenhang weiterhin (S. 19 von 102, Anlage B 1, Unterstreichung hinzugefügt): „Sofern keine Sondervorschläge angeboten werden, werden [...] die der Ausschreibung beiliegenden Architektenzeichnungen inkl. der für die Bauausführung im Hinblick auf die architektonische Gestaltung notwendigen Details und das der Ausschreibung beiliegende 3D-Modell der Gesamtanlage inkl. der unteren Verkleidung des Flügels (Triangulierung) zur Verfügung gestellt. Die Weiterführung des 3-D Modells ist Teil der AN-Leistung. Das 3-D Modell wird von den beratenden Ingenieuren und den Architekten nicht weitergeführt. Alle übrigen für die Bauausführung erforderlichen Berechnungen für die Knoten der Stahlkonstruktion, Bau- und Montagezustände, Bauhilfsmaßnahmen, Gerüste sowie Zeichnungen, wie z.B. Werkstattzeichnungen, Werkstatt- und Verlegeplänen für die Dachtrapezbleche und die Dachabdichtung, Detailzeichnungen, Termin- und Baustelleneinrichtungspläne usw. sowie die Bestandsunterlagen, Revisionszeichnungen, eine vollständige Dokumentation aller eingesetzten Stoffe u. ä. sind vom Auftragnehmer zu liefern.“ Dem Auftragnehmer wird hierdurch unmittelbar und deutlich vor Augen geführt, dass auch das 3D-Modell selbst keine ausreifte Planungsgrundlage darstellt, sondern noch der Weiterführung und -entwicklung bedarf. Einen entsprechenden Hinweis enthält auch das Protokoll des technischen Aufklärungsgesprächs vom 21.12.2007 (vgl. Anlage B 2, Ziffer 8). Dieses Auslegungsergebnis wird auch in technischer Hinsicht durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. K. zur (fehlenden) Vollständigkeit bzw. zum Planungsstand in den Ausschreibungsunterlagen bestätigt. Die Ausführungen des Sachverständigen sind insgesamt nachvollziehbar und schlüssig. An der Sachkunde des Sachverständigen hat die Kammer keine Zweifel. Als Professor am Institut für Tragkonstruktionen und Konstruktives Entwerfen der Universität S. erscheint er für die vorliegende Begutachtung dieser komplexen Unterkonstruktion besonders qualifiziert. Der Sachverständige ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch, widerspruchsfrei und - in Bezug auf die spätere mündliche Anhörung im Rahmen des Termins vom 07.11.2017 - inhaltlich konstant dargestellt. Er hat insbesondere nachvollziehbar erläutert, dass bei der Planung von dreidimensional geformten Gebäudehüllen die genaue Entwicklung der Geometrie unverzichtbare Voraussetzung für die Ausführungsplanung ist. Diese geometrische Entwicklung erfolge üblicherweise - wie auch vorliegend - an einem 3D-Modell (vgl. S. 1 des Gutachtens vom 17.03.2016 (Bl. 530 d.A.). Es sei zunächst eine Referenzfläche bzw. die Lage der Referenzfläche im konstruktiven Aufbau exakt zu definieren. Eine solche Definition der triangulierten Referenzfläche fehle im vorliegenden Fall. Es sei nicht klar, was die in den Screenshots und dem digitalen 3D-Modell enthaltene triangulierte Fläche beschreibe. Dies zeige, dass im vorliegenden Projekt eine genaue geometrische Untersuchung der Konstruktion vor Auftragsvergabe auf Seiten der Beklagten nicht stattgefunden habe. Die Detailzeichnungen seien hinsichtlich der konstruktiven Durchbildung der Aluminiumkassetten sowie der Abhängung und Befestigung am Haupttragwerk als skizzenhaft oder schematisch zu bezeichnen. Nach dem Verständnis der Kammer gelangt auch der vom Kläger beauftragte Privatsachverständige Dipl.-Ing. M. im Kern gerade nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Auch er bestätigt, dass sich die Ausschreibungsunterlagen durch eine fehlende Definition der Referenzfläche auszeichnen (S. 54 von 110 des Gutachtens). Bei den weiteren Ausführungen des Privatsachverständigen bzw. bei den aus dieser Feststellung gezogenen Schlussfolgerungen, aufgrund einer fehlenden Definition der Referenzfläche liege eine mangelhafte, aber von der Beklagten geschuldete Ausführungsplanung vor, handelt es sich jedoch um das Ergebnis einer Vertragsauslegung, die nicht Gegenstand einer Begutachtung durch einen Sachverständigen sein kann, sondern allein dem Tatrichter obliegt. Denn die vorgelagerte Frage ist, wem nach den Ausschreibungsunterlagen die finale Planung oblag - nach Auffassung der Kammer aus den vorgenannten Gründen dem Kläger. Vor diesem Hintergrund ist es auch als unschädlich zu bezeichnen, dass in den Ausschreibungsunterlagen (widersprüchliche) konstruktive Vorgaben/Angaben gemacht werden (vgl. S. 1, 4 des Ergänzungsgutachtens vom 20.12.2016, Bl. 660, 663 d.A.). Selbst wenn man vorliegend von fehlerhaften Ausschreibungsunterlagen ausginge, käme ein Mehrvergütungsanspruch des Klägers auch deshalb nicht in Betracht, weil er gegen die ihn treffende Prüf- und Hinweispflicht verstoßen hätte und kein schutzwürdiges enttäuschtes Vertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte, das heißt, auch ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 BGB scheidet aus. Zwar besteht eine Pflicht des Bieters im Ausschreibungs- und Angebotsstadium, auf im Leistungsverzeichnis enthaltene Fehler hinzuweisen, grundsätzlich nicht, weil der Bieter die Prüfung der Verdingungsunterlagen nur unter kalkulatorischen Aspekten vornimmt. Allerdings folgt aus dem Grundsatz des Gebots zu korrektem Verhalten bei Vertragsverhandlungen dann eine Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers, wenn die Verdingungsunterlagen offensichtlich falsch sind. Trotz der Pflicht des Auftraggebers, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, darf der Auftragnehmer also ein erkennbar (oder erkanntes) lücken- oder fehlerhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen; er muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebots klären und sich insbesondere ausreichende Erkenntnisse über die vorgesehene Bauweise (Art und Umfang) verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 107/86, NJW-RR 1987, 1306; OLG Naumburg, Urteil vom 22. Februar 2013 - 12 U 120/12, Rn. 55ff., juris; OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 - 14 U 191/13, BeckRS 2019, 29588 Rn. 46; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage, Rn. 1421 m.w.N.). Unterlässt der Auftragnehmer in einem solchen Fall den gebotenen Hinweis, ist er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, Zusatzforderungen zu stellen (OLG Celle, a.a.O., Rn. 46). Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist es von Beginn an erkennbar gewesen, dass die Konstruktion höchstens als skizzenhaft und schematisch angesehen werden kann und bereits in der Angebotsphase eine fundierte geometrisch/technische Überprüfung bzw. Bearbeitung erforderlich ist. Für eine mit der Planung und Ausführung von dreidimensional geformten Gebäudeverkleidungen vertrauten Firma sollte es unmittelbar erkennbar sein, dass es sich bei den konstruktiven Vorgaben des Auftraggebers nicht um eine durchgearbeitete Planungsgrundlage handelt, die ohne eigene Vorüberlegungen zur Kalkulation des Angebots herangezogen oder in eine Ausführungsplanung überführt werden kann (S. 3 f. des Gutachtens vom 17.03.2016, Bl. 532 d.A.). Eine Fachfirma hätte erkennen können, dass die Angaben der Auftraggeberin als Grundlage einer Ausführungsplanung nicht geeignet sind (S. 1 des Ergänzungsgutachtens vom 20.12.2016, Bl. 660 d.A.). Der Sachverständige hat auch im Rahmen der mündlichen Anhörung mehrfach geäußert, dass es sehr schnell erkennbar sei, dass es sich nicht um eine durchgearbeitete Planung handelt (Bl. 761 d.A.) und vermochte dies auch an konkreten Beispielen zu untermauern, so dass die Kammer von der Richtigkeit dieser Einschätzung überzeugt ist. So erläutert der Sachverständige in seinem Gutachten vom 17.03.2016 (Bl. 530 d.A.) sowie im Rahmen der mündlichen Anhörung (Protokoll vom 07.11.2017, Bl. 759 d.A.) nachvollziehbar die Widersprüchlichkeit allein zwischen den Detailzeichnungen D.FL.107.VS und D.FL.105.VS (vgl. Detailkatalog, Anlage K 29). In der Detailzeichnung D.FL.107.VS sei die Abhängung sowohl vertikal (rechts der Stütze) als auch rechtwinklig zur Oberfläche (links der Stütze) dargestellt. In den Zeichnungen werden die Abhängungen widersprüchlich dargestellt - lotrecht nach unten und senkrecht zur Fläche. Ein Kalkulator erhalte bei Betrachtung allein dieser beiden Zeichnungen keine hinreichend konkrete Vorstellung davon, wie die Punkthalter auszubilden seien. Der Bieter sei also erkennbar aufgerufen, eine eigene Konstruktion zu entwickeln. Auch diesbezüglich führen die Ausführungen des Privatsachverständigen Dipl-Ing. M. als qualifizierter Parteivortrag des Klägers nicht dazu, die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, so dass auch nicht die Einholung eines neuen Gutachtens gemäß § 412 ZPO angezeigt ist. Die Ausführungen des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. M. überzeugen nach Auffassung der Kammer deshalb nicht, weil nach seinen eigenen Feststellungen, die sich insoweit mit denen des gerichtlichen Sachverständigen decken, in den Ausschreibungsunterlagen die eigentlich übliche und notwendige Definition einer Referenzfläche nicht erfolgt ist. Hieraus abzuleiten, dass in der Angebotsphase keine Erkennbarkeit der Lückenhaftigkeit oder Widersprüchlichkeit der Ausschreibungsunterlagen bestanden habe, ist nicht nachvollziehbar und nach Auffassung der Kammer widersprüchlich. Wenn grundsätzlich für eine ausgereifte Planungsgrundlage die Definition einer Referenzfläche zu erfolgen hat, diese aber offensichtlich seitens der Beklagten in den Ausschreibungsunterlagen nicht erfolgt ist und nicht vorliegt, so ergibt sich daraus nach dem Verständnis der Kammer bereits ohne weiteres, dass keine vollständige Planung vorliegt und insoweit unmittelbar erkennbar ist, dass eine weitere Überarbeitung bzw. Fortführung oder zumindest eine Überprüfung der Planung notwendig ist. Der Kläger konnte und durfte sich nicht darauf verlassen, dass sich die Vorgaben der Beklagten ohne weiteres umsetzen lassen, wenn bereits der Ausgangspunkt für die Planung, d.h. die Entwicklung der Geometrie anhand der vorrangig zu definierenden Referenzfläche in den Ausschreibungsunterlagen augenscheinlich fehlt. Selbst wenn die Kläger den nicht ausgereiften Stand der Planung in den Ausschreibungsunterlagen gleichwohl nicht erkannt haben sollte, hätte er fahrlässig gehandelt und gewissermaßen „ins Blaue“ hinein die für sich günstigste Einschätzung der Anforderungen, die mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben einhergehen, zugrunde gelegt und so die Leistung entsprechend attraktiv angeboten. Er ist dann jedoch nicht im Sinne eines enttäuschten Vertrauens schutzwürdig (vgl. insofern BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 107/86, NJW-RR 1987, 1306; BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - VII ZR 310/86, Rn. 20, juris; OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 - 14 U 191/13, BeckRS 2019, 29588, Rn. 47; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage, Rn. 1421). Zutreffend weist der Sachverständige weiterhin darauf hin, dass es sich (allein) um eine (vertrags-)rechtliche Frage handelt, inwieweit ein derart hoher Aufwand dem Bieter in der Angebotsphase einer Ausschreibung zugemutet werden kann. Es besteht der Grundsatz, dass das Risiko eines Vertragsabschlusses auf der Grundlage einer für den Unternehmer erkennbar unvollständigen Leistungsbeschreibung beim Unternehmer liegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - I-21 U 136/14, BeckRS 2015, 7597, Rn 106). Dem Kläger ist nach Auffassung der Kammer vorzuwerfen, dass er sich offenbar zunächst keine ausreichenden Erkenntnisse über die Besonderheiten und die Komplexität dieses Bauwerks verschafft hat und die erkennbar nicht abgeschlossene und nicht ausgereifte Planungsgrundlage ohne Rückfragen hingenommen hat und gewissermaßen „ins Blaue hinein“ kalkuliert hat. So heißt es auch in einer Entscheidung des BGH, in der auf die soeben zitierten Grundsätze Bezug genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1988 - VII ZR 310/86, NJW-RR 1988, 785, Unterstreichung hinzugefügt): „Das angefochtene Urteil begegnet schon deshalb Bedenken, weil nach den eigenen Feststellungen des BerGer. den Kl. klar sein mußte, daß die Boden- und Wasserverhältnisse in den Ausschreibungsunterlagen nur unvollständig angegeben worden waren. Da das Bodengutachten keine Wasserdurchlässigkeitswerte enthielt und Pumpversuche offensichtlich nicht durchgeführt worden waren, kamen insoweit von vornherein nur grobe Schätzungen in Betracht. Wollten sich die Kl. darauf in ihrer Kalkulation nicht einlassen, hätten sie die Bekl. auffordern müssen, die Ausschreibungsunterlagen entsprechend zu ergänzen. Deshalb spricht viel dafür, daß hier - entgegen der Ansicht des BerGer. - doch auf die Grundsätze zurückzugreifen ist, die der Senat bereits seit längerem für den Fall entwickelt hat, daß ein Leistungsverzeichnis für den Auftragnehmer erkennbar lückenhaft ist“ Auch vorliegend ergibt sich, wie oben dargestellt, zweifelsfrei bereits bei Lektüre der Ausschreibungsunterlagen, dass keine finale Planung der streitgegenständlichen Unterkonstruktion existierte und diese vom Kläger fortzuführen war. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe aus seiner Sicht „in sich schlüssige Vorgaben“ erteilt, so dass er keinen Anlass gehabt habe, an der Richtigkeit zu zweifeln oder Nachfragen zu stellen, geht nach Ansicht der Kammer auch vor diesem Hintergrund fehl. Es mag zutreffen, dass Kläger keine Widersprüchlichkeiten zu erkennen vermochte. Er durfte sich auf die Darstellungen in den Ausschreibungsunterlagen jedoch deshalb nicht verlassen, weil aus dem Leistungsverzeichnis, insbesondere Ziffer 5.1.30, ersichtlich wird, dass von ihm noch ein erheblicher Umfang an Planungsleistungen abverlangt wird. Es stand also von Anfang an fest, dass eine entsprechende Prüfung der Umsetzbarkeit durch den Kläger angezeigt gewesen wäre, zumindest hätte er sich darüber durch entsprechende Nachfragen bei der Beklagten versichern müssen oder sie unter Hinweis auf die fehlende Planungssicherheit für die eigene Kalkulation auffordern müssen, die Ausschreibungsunterlagen zu konkretisieren. Beides ist unstreitig nicht geschehen. Der Kläger hat sich auf das Risiko einer möglichen Fehlkalkulation angesichts des ungewissen Planungsumfangs eingelassen und kann sich nachträglich auf „enttäuschtes Vertrauen“ nicht berufen. Dies gilt umso mehr, als dass ein entsprechender Bieter nach der Einschätzung des Sachverständigen etwa vier Wochen benötigt, um zu einem fundierten Verständnis der Konstruktion zu gelangen, um also ein fundiertes Angebot unterbreiten zu können. Das heißt, ein Bieter dürfte nach etwa vier Wochen in der Lage sein, den Aufwand für Fertigung und Montage relativ gut zu schätzen (vgl. Protokoll der Anhörung vom 07.11.2017, Bl. 758 d.A.). Dem Kläger stand vorliegend am Ende unstreitig ein Zeitraum von fast fünf Wochen zur Verfügung, bevor er am 09.12.2007 sein Angebot abgab. Auch die eingereichte Anlage K 24 führt zu keinem anderen Ergebnis. Diesbezüglich hat die Beklagte vorgetragen, dass sich die Berechtigung der Nebenintervenientin zu 2) ausschließlich auf die Prüfung von Nachtragsforderungen beschränkte, jedoch nicht die Freigabe bzw. Erteilung von Nachträgen beinhaltete (Bl. 107 d.A.). Dem ist der Kläger nicht weiter entgegengetreten. Zudem ergibt sich aus der Anlage K 24 selbst, dass der Kläger seitens der Nebenintervenientin zu 2) lediglich aufgefordert wird, ein entsprechend reduziertes Nachtragsangebot an die Beklagte zu richten. Dies ist nicht erfolgt. Schließlich hat auch der Schriftsatz des Klägers vom 16./17.03.2020 der Kammer im Übrigen keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO). In den vorstehenden Ausführungen der Kammer ist eine Auseinandersetzung mit der in diesem Schriftsatz enthaltenen Argumentation der Klägerseite erfolgt; die vom Kläger genannten Gesichtspunkte wurden bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Insbesondere geht nach alledem der Einwand des Klägers fehl, die Beklagte habe bei der Ausschreibung den Eindruck vermittelt, eine vollständige geometrische Analyse durchgeführt zu haben. III. Der Anspruch des Klägers ist durch die Aufrechnung der Beklagten in Höhe von 98.732,39 € teilweise erloschen, § 389 BGB. 1. Der Beklagten steht die durch die Aufrechnung (vgl. Anlage K 20 und Bl. 37 d.A.) in den Prozess eingeführte Vertragsstrafenforderung in Höhe von 98.732,39 € gegen den Kläger zu. Diese hat ihre Grundlage in Nr. 25 der „Zusätzliche[n] Vertragsbedingungen der H. H. Aktiengesellschaft für Bauleistungen“, die unstreitig in das streitgegenständliche Vertragsverhältnis einbezogen wurden (vgl. Anlagen K 2 und B 1). Nr. 25 dieser Bedingungen hält nach Auffassung der Kammer der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Nach der Rechtsprechung des BGH hält eine Vertragsstrafenklausel einer Inhaltskontrolle nicht stand, wenn die Vertragsstrafenabrede keine Begrenzung nach oben (Gesamthöhe) aufweist oder wenn der vereinbarte Tagessatz der Vertragsstrafe unangemessen hoch ist oder wenn der vereinbarte Tagessatz im Verhältnis zu der festgelegten Gesamthöhe der Vertragsstrafe unangemessen ist. Der BGH beanstandet Tagessätze bis 0,3% grundsätzlich nicht. Dagegen wurden Tagessätze von 1,5% (ohne Obergrenze) sowie 0,5% (trotz Obergrenze) für unwirksam erachtet (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage, Rn. 2580, Fußnote 120 und 121 m.w.N.). Die vorliegende Konstellation (mehr als 0,3% pro angefangene Woche und höchstens 5% der Auftragssumme) ist umstritten und höchstgerichtlich, soweit ersichtlich, bislang nicht entschieden. In der Kommentarliteratur wird teilweise vertreten, dass eine derartige Vertragsstrafenregelung unwirksam ist: „Knüpft die vereinbarte Vertragsstrafe nicht an Tage, sondern an Wochen an, so ist § 11 Abs. 3 Hs. 2 VOB/B zu beachten. Jeder Werktag einer angefangenen Woche wird als 1/6 Woche gerechnet, was bedeutet: In Fortschreibung der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Strafklausel der Höhe nach nur dann angemessen, wenn sie pro Woche maximal 1,8% der Auftrags- oder Abrechnungssumme bei der Überschreitung der Fertigstellungsfrist beträgt. In diesem Fall führt die „Umrechnungsklausel“ des § 11 Abs. 3 Hs. 2 VOB/B zu der von der Rechtsprechung als wirksam anerkannten Strafhöhe von 0,3% der Auftrags- oder Abrechnungssumme pro Werktag. Knüpft die nach Wochen bemessene Vertragsstrafe an den Ausführungsbeginn oder die Einhaltung von Einzelfristen an, so beträgt die zulässige Höhe 0,9%/Woche, also umgerechnet 0,15% pro Werktag. Knüpft die Strafklausel nicht an die Überschreitung „pro Woche“ an, sondern „pro angefangener Woche“, dann scheitert die Anwendung von § 11 Abs. 3 Hs. 2 VOB/B, weil durch den Wortlaut der Klausel klar wird, dass eben nicht jeder Werktag der angefangenen Woche mit 1/6 berechnet werden soll, sondern die gesamte Strafe bereits am ersten Tag der Woche verwirkt sein soll. Es versteht sich nahezu von selbst, dass eine solche Strafklausel den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Strafe pro angefangener Woche so niedrig ist, dass sie auch einer Bewertung pro Werktag standhält.“ Die Kammer folgt der überzeugenden Gegenauffassung des OLG Hamm (Urteil vom 12.07.2017 - I-12 U 156/16, NZBau 2018, 408). Die der Entscheidung zugrundeliegende AGB-Klausel sah eine Vertragsstrafe von sogar 1% pro angefangener Kalenderwoche bis zu einem Betrag von maximal 5% der Auftragssumme vor. Das OLG Hamm führt aus (Rn. 51 ff.), dass nach der dortigen Klausel zwar die Verzugspauschale in Höhe von 1% pro angefangener Kalenderwoche zu zahlen sei, so dass die Klägerin bereits am ersten Tag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% der Auftragssumme zu zahlen habe. Dies sei jedoch nicht maßgeblich. Es komme nämlich nicht so sehr auf die (isolierte) Höhe des Tagessatzes der Vertragsstrafe an, sondern auf die Höhe der Vertragsstrafe insgesamt sowie darauf, wie schnell der Höchstbetrag der Vertragsstrafe erreicht werde, also auf das Zusammenspiel zwischen Tagessatz, Gesamthöhe der Vertragsstrafe und Zeiteinheit, in der sich der zu zahlende Betrag jeweils erhöhe. Dieses Zusammenspiel entscheide darüber, ob die bei einer angemessen gestalteten Vertragsstrafenklausel mit jedem Tag des Verzuges steigende Dringlichkeit der Erledigung entstehen könne. Vorliegend werde der Höchstbetrag der Vertragsstrafe jedoch erst nach vier Wochen erreicht, so dass die Klägerin hinreichend Gelegenheit habe, zu reagieren, um die Folgen der Verspätung aufzufangen und die verspäteten Leistungen nachzuholen und so die Verwirkung der vollen Vertragsstrafe zu vermeiden. Für zu kurz und damit unangemessen benachteiligend gehalten habe die Rechtsprechung bislang Fristen von 10 Tagen, innerhalb derer der Höchstbetrag der Vertragsstrafe erreicht wurde. Da die Rechtsprechung eine Obergrenze von 5% der Auftragssumme sowie einen Tagessatz von maximal 0,3% für zulässig erachte, lasse sich daraus eine Mindestfrist von 17 Tagen errechnen, die dem Auftragnehmer als Reaktionszeit zur Verfügung stehen müsse. Nach Ansicht der Kammer führt das OLG Hamm die entsprechende BGH-Rechtsprechung konsequent und zutreffend weiter. Der BGH hat zwar entschieden (vgl. Urteil vom 17.01.2002 - VII ZR 198/00, NJW-RR 2002, 806 sowie Urteil vom 20.01.2000 - VII ZR 46/98, NJW 2000, 2106), dass ein Tagessatz von 0,5% der Auftragssumme einen wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Druck auf den Auftragnehmer ausübe. Hier ließe sich also im Sinne der zitierten Kommentarstelle argumentieren, dass die Klausel in den Bedingungen der Beklagten deshalb unwirksam ist, weil sie die Formulierung „für jede angefangene Woche“ enthält, so dass faktisch ein Tagessatz von 0,5% existiert. Der BGH (vgl. Urteil vom 20.01.2000 - VII ZR 46/98, NJW 2000, 2106, 2107) hält diese 0,5% jedoch nur deshalb für überhöht und die Klausel damit für unwirksam, weil „schon nach zehn Arbeitstagen, die im allgemeinen zwei Wochen entsprechen, […] die volle Vertragsstrafe verfallen [ist]. Die bei einer angemessen gestalteten Vertragsstrafenklausel mit jedem Tag des Verzugs steigende Dringlichkeit der Erledigung kann nicht entstehen. Denn in der kurzen Zeitspanne von zehn Tagen lässt sich bei einem größeren Bauvorhaben kaum etwas veranlassen, um die Folgen der Verspätung aufzufangen und die verspäteten Leistungen nachzuholen. Dem Auftragnehmer bleibt fast keine Möglichkeit zu reagieren und die Verwirkung der vollen Vertragsstrafe zu vermeiden.“ Die 0,5%-Grenze wird also nur in der Gesamtschau mit der Obergrenze von 5% als überhöht angesehen. Vorliegend sind nur pro weiterer Woche 0,5% hinzuzurechnen, so dass dem Auftragnehmer insgesamt 10 Wochen zur Verfügung stehen, bis die 5%-Grenze erreicht ist, so dass die Klausel als wirksam zu erachten ist. Unstreitig erfolgte auch eine Überschreitung des vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins (31.01.2009, S. 33 von 102, Anlage B 1 und Anlage B 3). Die Abnahme der klägerischen Leistungen erfolgte am 08.06.2010. Ausweislich des von der Beklagten eingereichten Besprechungsprotokolls vom 13.02.2009 (Anlage B 12) vereinbarten die Parteien im Rahmen einer Besprechung am 05.02.2009, dass die Beklagte für den Fall einer vollständigen Fertigstellung der Bauleistungen des Klägers bis zum 25.06.2009 auf die Vertragsstrafe verzichtet, sofern die Bauleistung aber nicht bis zum 25.06.2009 abgeschlossen ist, die Vertragsstrafe ab Ende der 14. Kalenderwoche 2009 fällig ist. Vor dem Hintergrund, dass die Bauleistungen des Klägers auch am 25.06.2009 nicht fertiggestellt waren, gilt die Vertragsstrafe mithin ab Ende der 14. Kalenderwoche 2009 (30.03.-05.04.2009). Die Einwand des Klägers, dieses Datum sei deshalb nicht maßgeblich, weil unstreitig diverse Nachtragsaufträge erteilt worden seien, die jeweils einen erheblichen Umsetzungszeitraum nach sich gezogen hätten, geht fehl. Soweit der Kläger behauptet, die Nachtragsaufträge hätten zu einer erheblichen Verlängerung der erforderlichen Bauzeit geführt und die Beklagte habe die Nachträge nur mit erheblicher Verzögerung beauftragt, außerdem seien bauseitig geschuldete Leistungen vielfach verspätet erbracht worden, so trägt er hierfür - angesichts der eindeutigen vertraglichen Absprachen zur Vertragsstrafe - nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast. Der Kläger hat insoweit bereits seiner Darlegungslast nicht Genüge getan. Es hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen, in welchem Umfang sich der einzelne vermeintliche Beitrag der Beklagten (verspätete Erteilung Nachtragsaufträge, verspätete Ausführung eigener vertraglich geschuldeter Leistungen) störend auf den Bauablauf ausgewirkt hat. Die Kammer geht davon aus, dass insoweit die gleichen Maßstäbe wie im Rahmen der Geltendmachung von Mehrvergütungsansprüchen nach § 6 Abs. 6 VOB/B anzusetzen sind. Es ist eine bauablaufbezogene Störungsdarstellung in Verbindung mit den dazugehörigen Soll- und Ist-Abläufen notwendig, welche die auftragnehmerseitige Leistungsbereitschaft und die beanspruchte Bauzeitverlängerung hinsichtlich ihrer Kausalität nachvollziehbar macht. Der Auftragnehmer muss darlegen und beweisen, welche Behinderung mit welcher Dauer und mit welchen Bauablauffolgen tatsächlich aufgetreten ist. Bei mehreren Pflichtverletzungen muss dies für jeden Einzelfall vorgetragen werden (vgl. Mechnig/Völker/Mack/Zielke, NZBau 2014, 85, 87 m.w.N.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage, Rn. 2318). Der Kläger hat vorliegend nicht lückenlos dargelegt, dass bzw. inwieweit die behaupteten verspäteten Nachtragsauftragserteilungen und verspätet ausgeführten bauseitigen Leistungen zu einer derartigen Verzögerung und Störung der Bauabläufe geführt haben, dass auch der 25.06.2009 nicht als Endfertigstellungstermin realisiert werden konnte. Die auf den Hinweis vom 07.11.2017 (Bl. 765 ff. d.A.) erfolgte Darstellung (Bl. 838 ff. d.A.) beschränkt sich auf eine Aneinanderreihung von Beispielen, wie lange die Beauftragung der Nachträge teilweise gedauert hat, enthält aber keine konkreten Ausführungen zu den jeweiligen Folgen, d.h. dazu, inwieweit sich dies konkret auf den Ist-Ablauf ausgewirkt hat. Die Behauptung, dass alle Verzögerungen aufaddiert eine Bauzeitverzögerung von zwei Jahren ergäben (Bl. 844 d.A.), ist zu pauschal und damit unschlüssig. Es ist bereits nicht dargestellt, ob es sich nicht ggf. auch um „parallele“ Verzögerungen gehandelt hat und ob der Kläger etwaige Verzögerungen nicht durch das Vorziehen der Ausführung anderer anstehender Arbeiten kompensieren konnte bzw. warum ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Nach dem Verständnis der Kammer errechnete die Beklagte die Vertragsstrafe anhand der vereinbarten Obergrenze in Höhe von 5% des Schlussrechnungsbetrags. Hierbei ging sie offenbar zunächst von der Schlussrechnungssumme von 2.550.388,02 € netto (vgl. Anlage K 15) aus und kürzte diese um die (zunächst) streitigen Positionen Nachtrag Nr. 12 in Höhe von 42.480 € netto und Nachtrag Nr. 23 in Höhe von 533.260,22 € netto und ermittelte die Höhe der Vertragsstrafe anhand dieser Netto-Restsumme. Hieran ist die Kammer der Höhe nach gebunden, kann also nicht zugunsten der Beklagten darüber hinausgehen, § 308 Abs. 1 ZPO. 2. Ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger im Hinblick auf die Leuchtenausschnitte für den U-Store in Höhe von 480 € nach § 4 Abs. 7 S. 2 VOB/B scheidet hingegen aus. Der Auftraggeber ist nicht zur Selbstnachbesserung auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. Weder § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B noch § 637 BGB ist in diesem Vertragsstadium vor Abnahme - nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten erfolgten die Arbeiten der Firma S.- L. vor Abnahme im Dezember 2009 - anwendbar. Dem Auftraggeber bleibt entweder die Selbstnachbesserung nach Kündigung, vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, oder die Selbstnachbesserung nach Abnahme unter Vorbehalt des Mangels und weiterer Fristsetzung, § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B (vgl. Voit, in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Auflage 2018, § 4 VOB/B Rn. 31). Beides ist vorliegend unstreitig nicht erfolgt. 3. Weiterhin besteht kein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 6 Abs. 6 VOB/B in Bezug auf die geltend gemachten Kosten, die ihr seitens der Firma H. B. in Höhe von insgesamt 265,40 € entstanden sind. Verlangt der Auftraggeber wegen Verzugs des Auftragnehmers auch Schadensersatz, so muss die Vertragsstrafe nach der zwingenden Regelung des § 340 Abs. 2 in Verbindung mit § 341 Abs. 2 BGB auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Entsprechend dem Schutzzweck des § 340 BGB ist die Vertragsstrafe indes nur insoweit auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, als Interessenidentität besteht. Nur soweit sich die betroffenen Interessen im Einzelfall decken, ist es gerechtfertigt, die Ansprüche des Gläubigers einzuschränken, damit dieser keine doppelte Entschädigung erhält (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2008 - I ZR 88/06, NJW 2008, 2849; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2002 - 5 U 238/00, NJOZ 2002, 2303; Jurgeleit, in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, 6. Teil Rn. 156). Eine solche Interessenidentität ist vorliegend zu bejahen. Es handelt sich ausweislich des eigenen Vortrags der Beklagten um eine rein verzugsbedingte Schadensposition - der Bereich des U-Store habe angesichts der Inbetriebnahme der Bumsumsteigeanlage durch einen Bauzaun abgesperrt werden müssen, weil sich der Kläger mit der Fertigstellung der Alucobondfassade im U-Storebereich im Terminverzug befunden habe. Der Zweck der Vertragsstrafenvereinbarung besteht darin, den vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin abzusichern und den sich aus einer Überschreitung dieses Termins ergebenden Schaden in pauschalierter Form abzudecken. Die Busumsteigeanlage wurde unstreitig zu einem Zeitpunkt in Betrieb genommen, als der geschuldete Gesamtfertigstellungstermin (31.01.2009 bzw. 25.06.2009) bereits verstrichen war, nämlich am 18.10.2009, so dass sich mithin gerade das Schadensrisiko verwirklicht hat, das mit der Vertragsstrafenregelung abgesichert werden sollte. 4. Es besteht zudem kein Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 6.686,64 € im Hinblick auf die Fortführung der Alucobond-Deckenverkleidung im U-Store durch die Firma S.. Es dürfte sich zwar grundsätzlich um eine vom Kläger geschuldete Leistung handeln. Auf S. 32 des Auftrags-Leistungsverzeichnisses (Anlage B 1) heißt es zur Alucobondunterverkleidung des Flügels: „Im Bereich des Inneren des U-Store ist erst ggf. nachträglich zu montieren (abgehängte Decke). Der Bauablauf ist mit der ausführenden Firma des U-Store und der Bauüberwachung abzustimmen.“ Einer derartigen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn diese Leistung innerhalb des U-Stores nicht vom Kläger geschuldet gewesen wäre. Die Beklagte ist jedoch für ihre Behauptung, zwischen den Parteien sei am 13.10.2009 vereinbart worden, dass diese Arbeiten durch die Firma S. durchgeführt werden und der Kläger die dafür anfallenden Kosten übernimmt, beweisfällig geblieben. In der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2020 verzichtete die Beklagte auf die Vernehmung der hierfür benannten Zeugen (Bl. 1273 d.A.). Zu der für den Fall der fehlenden einvernehmlichen Absprache zwischen den Parteien erforderlichen Fristsetzung durch die Beklagte fehlt es bereits am entsprechenden Vortrag. Im Baubesprechungsprotokoll zur Besprechung vom 13.10.2009 (vgl. Anlage Ni 1-6), auf das sich die Beklagte bezieht, heißt es unter Ziffer IX. lediglich: „Der Bereich, in dem die Alucobond-Fassade noch nicht fertiggestellt ist, wird durch einen Bauzaun abgesperrt. Mit Herrn K. wurde der Bereich festgelegt, in dem die restlichen Materialien, Container und Hubbühnen abgestellt werden können. Die Randbereiche zwischen den Fassadenpfosten im U-Store werden von der Firma S. mit Alucobond verkleidet. Die technische Abstimmung erfolgt zwischen S. und Herrn B..“ Hieraus wird weder ersichtlich, dass über eine Kostenübernahme des Klägers gesprochen wurde, noch, ob diesem eine Frist gesetzt wurde oder ob es sich um eine einseitige Festlegung der Beklagten handelt, diese Arbeiten nunmehr durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hinzu kommt, dass selbst bei Fristsetzung und Verweigerung der Ausführung dieser Arbeiten durch den Kläger von einer Schadensposition auszugehen wäre, die auf den Vertragsstrafenanspruch anzurechnen wäre. 5. Auch ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger wegen der von der Nebenintervenientin zu 2) geltend gemachten Forderung in Höhe von insgesamt 51.254,51 € besteht nicht. a) Im Hinblick auf das geltend gemachte Zusatzhonorar für die verlängerte Bauüberwachung in Höhe von insgesamt 32.266,51 € besteht kein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger nach §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 6 VOB/B, als einziger in Betracht kommender Anspruchsgrundlage. Auch hier ist die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Es gelten die Ausführungen unter III. 3. entsprechend. b) In Bezug auf die weiterhin zur Aufrechnung gestellte Forderung in Höhe von 2.305 € für Unterstützungsleistungen des Klägers bzw. seiner Subunternehmer durch die Nebenintervenientin zu 2) bei der Erstellung von Unterlagen für das Foliendach scheitert die Aufrechnung bereits am Vorliegen einer Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB, da keine Gegenseitigkeit der Forderungen ersichtlich ist. Die Beklagte hat vorliegend nicht schlüssig dargelegt, woraus sich ihre Gegenforderung ergeben soll. Die unterstützende Tätigkeit durch die Nebenintervenientin zu 2) sei auf den eigenen Wunsch des Klägers erfolgt (Bl. 1228 d.A.). Insoweit käme allenfalls ein eigener Anspruch der Nebenintervenientin zu 2) gegen den Kläger in Betracht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund der Nebenintervenientin zu 2) ein Anspruch gegen die Beklagte zustehen könnte, den diese wiederum an den Kläger weiterreichen könnte. Vortrag zu einer etwaigen Abtretung liegt ebenfalls nicht vor. c) Darüber hinaus scheidet auch ein Anspruch der Beklagten nach § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B, als einzig ersichtlicher Anspruchsgrundlage, in Höhe von 295 € wegen des nach ihrer Behauptung vom Kläger zu tief montierten Stahlträgers im Bereich des U-Stores aus. Der Vortrag der Beklagten ist diesem Zusammenhang unschlüssig. Zum einen fehlt trotz des Hinweises vom 07.11.2017 (Bl. 765 ff. d.A.) hinreichend konkreter Vortrag dazu, worin konkret die Vorgabe für die Planung der Stahlträger bestanden haben und inwieweit der Kläger hiervon abgewichen sein soll. Zum anderen ist der Vortrag widersprüchlich. Nach dem Vortrag der Nebenintervenientin zu 2) habe das der Ausschreibung zugrundeliegende 3D-Modell des Nebenintervenienten zu 1) Vorgaben für die Planung des Stahlträgers beinhaltet, gegen die der Kläger verstoßen habe (Bl. 796 d.A.) - ebenfalls ohne auszuführen, um welche Vorgaben es sich konkret handeln soll. Dies widerspricht dem Vortrag zum Nachtrag Nr. 23, wo die Beklagte und die Nebenintervenienten zu 1) und 2) damit argumentieren, dass das 3D-Modell gerade keine konstruktiven Vorgaben mache, sondern die Ausführungsplanung dem Kläger oblegen habe. Der Vortrag der Nebenintervenientin zu 2) steht auch nicht im Widerspruch zum Sachvortrag der Beklagten im Sinne des § 67 ZPO, da sich die Beklagte gerade auf den Sachvortrag der Nebenintervenientin zu 2) zu den erteilten Hinweisen vom 07.11.2017 stützt (vgl. Bl. 807 d.A.). d) Auch ein Anspruch der Beklagten nach §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 6 VOB/B wegen des behaupteten Zusatzaufwands im Hinblick auf Besprechungen und Schriftverkehr in den Monaten Juni und Juli 2009 in Höhe von 2.525 € besteht nicht. Auch hier ist die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Es gelten die Ausführungen unter III. 3. entsprechend. e) Die Beklagte hat auch keinen Anspruch gegen den Kläger in Bezug auf die weiteren geltend gemachten Positionen in Höhe von insgesamt 8.142 € wegen der behaupteten diversen Zusatzaufwände. aa) Dies gilt in Bezug auf den Punkt „Änderung Hülle Dachflügel“ deshalb, weil keine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB ersichtlich ist. Nach dem Vortrag der Nebenintervenientin zu 2) sei sie vom Kläger über seinen Nachunternehmer um planerische Unterstützung gebeten worden, woraufhin sie ihren Vergütungsanspruch gegenüber dem Kläger angemeldet habe. Es gelten die Ausführungen unter III. 5. b) entsprechend. bb) Hinsichtlich des behaupteten besonderen Prüfungsaufwands wegen fehlender Prüffähigkeit der Werkstattplanung ist der Vortrag der Beklagten unschlüssig. Die Nebenintervenientin zu 2) hat zwischenzeitlich erläutert, dass es nicht darum gehe, dass die Beklagte nicht selbst die Werkstattplanung habe prüfen können. Vielmehr habe der Kläger zunächst eine 2D-Werkstattplanung eingereicht, die als solche nicht die streitgegenständliche räumliche Situation habe abbilden können und deshalb von der Nebenintervenientin zu 2) als nicht prüffähig zurückgewiesen worden sei. Der Kläger habe sodann eine 3D-Planung überreicht, die „ergänzend/zusätzlich“ von der Nebenintervenientin zu 2) habe geprüft werden müssen. Ein etwaiger Mehraufwand wird damit nicht schlüssig dargelegt. Wenn der Nebenintervenientin zu 2) bewusst war, dass eine 2D-Planung nicht ausreicht und sie diese aus diesem Grund zurückgewiesen hat, so ist der Prüfungsaufwand auch nur einmal angefallen, nämlich in Bezug auf die nachgereichte 3D-Planung. Ein nennenswerter Mehraufwand ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. cc) Es scheidet ferner ein aufrechenbarer Gegenanspruch in Bezug auf die weitere Position „Unterstützung bei dem Kläger obliegenden Planungsleistungen“ aus. Der Vortrag der Beklagten ist insoweit gänzlich unsubstantiiert. Es fehlt jeglicher konkrete Vortrag dazu, worin Abweichungen der Ist-Lage des Stahlbaus von der Soll-Lage (vgl. Bl. 799 d.A.) bestanden haben sollen, die Anpassungen der Alucobondfassade erforderlich gemacht haben sollen. Es ist nicht ersichtlich, worauf die Beklagte ihren Anspruch konkret stützt. dd) Gleiches gilt für die Position „Mehraufwand wegen Wechsels des für den Kläger tätigen Planers/Subunternehmers“. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, worin der weitere Mehraufwand bestanden haben soll, da die Beklagte bereits unter III. 5. b) und III. 5. cc) zwar nicht hinreichend substantiiert, aber dennoch einzelfallbasiert Mehrkosten für Unterstützungsplanungsleistungen der Nebenintervenientin zu 2) verlangt. Zudem ist auch hier die Aufrechnungslage nach § 387 BGB fraglich. Es erschließt sich nicht, weshalb die Leistungen im Verhältnis Beklagte zur Nebenintervenientin zu 2) vergütungspflichtig gewesen sein sollen. f) Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger nach §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 6 VOB/B wegen des behaupteten Mehraufwands in Höhe von 1.222 € für eine Überarbeitung und Erneuerung von Terminplänen. Die Vertragsstrafe ist auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Es gelten die Ausführungen unter III. 3. entsprechend. g) Schließlich scheidet auch ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 4.500 € wegen der behaupteten Umplanung der Fußgängerbrücke aus. Der Kläger hat seine Verantwortlichkeit für das etwaige Erfordernis der Umplanung unter Verweis auf ihm zustehende Bauwerkstoleranzen nach DIN 18202 substantiiert bestritten. In der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2020 verzichtete die Beklagte auf die Geltendmachung dieser Gegenforderung (Bl. 1272 d.A.). IV. Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, Abs. 3, 288 Abs. 2 a.F. BGB. Die Schlussrechnung (Anlage K 15) datiert vom 07.06.2010. Die Zinsen werden, offenbar angesichts der Fristsetzung im Schreiben vom 18.11.2010 (Anlage K 23), erst ab dem 01.12.2010 beantragt. Hieran ist die Kammer nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden. Im Hinblick auf die beantragte Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gilt, dass insoweit nur die dem Kläger tatsächlich zustehende Werklohnforderung maßgeblich ist. Es ist der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Werklohnforderung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2017 - VI ZR 24/17, BeckRS 2017, 138416 in Bezug auf Schadensersatzforderungen bei einem Verkehrsunfall), d.h. vorliegend 139.147,35 €. Es gelten die Gebührensätze in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung des RVG. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich vorliegend dem Grunde nach aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die Beklagte befand sich bereits in Verzug, als die vorgerichtlichen Anwaltskosten angefallen sind, vgl. § 286 Abs. 3 BGB. Die Zinsforderung in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. V. Über den Antrag auf Erlass des beantragten Teilurteils musste keine Entscheidung mehr ergehen, weil insgesamt Entscheidungsreife eingetreten ist. VI. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 101 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Der Kläger begehrt restliche Werklohnzahlung in Bezug auf den Neubau des Busbahnhofs in H.-P.. Der heute fertiggestellte Busbahnhof besteht aus einer Stahlkonstruktion in L-Form, die mit einem Foliendach überspannt ist und von der Unterseite mit einer aufwendigen Verkleidung aus Aluminiumelementen versehen ist. Nur diese unterseitige Verkleidung ist Gegenstand des Rechtsstreits. Sie besteht aus mehreren tausend einzeln angefertigten Aluminiumelementen, die sich jeweils nach Form und Größe unterscheiden. Zudem musste jedes Element mittels einer Unterkonstruktion einzeln aufgehängt werden, jeweils der geschwungenen Form des Baukörpers folgend. Der Kläger gab auf die Ausschreibung der Beklagten vom 07.11.2007 (Ergänzungs-Leistungsverzeichnis) am 09.12.2007 sein Angebot für die Stahlbau- und Dacharbeiten ab (Anlage K 1). Am 19.12.2007 fand ein Gespräch zwischen den Parteien zur technischen Klärung der im Angebot des Klägers aufgeführten Bedenken und Erklärungen statt. Bei dem als Anlage B 2 vorgelegten Protokoll vom 21.12.2007 über das Gespräch vom 19.12.2007 handelt es sich um einen Vertragsbestandteil (S. 2 der Anlage B 1). Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 15.02.2008 den Auftrag (Anlage K 2 und Anlage B 1). Die Auftragssumme betrug 1.865.494,15 € netto. Die Beklagte beauftragte die W. E. GmbH, die Nebenintervenientin zu 2), mit Planungs- und Bauüberwachungsleistungen. Baubeginn seitens des Klägers war der 04.09.2008. Er führte in der Folgezeit die Stahlbauarbeiten durch sein eigenes Unternehmen aus und ließ das Foliendach einerseits und die unterseitige Verkleidung der Stahlkonstruktion durch Aluminiumelemente andererseits durch Nachunternehmer erbringen. Die Abnahme erfolgte am 08.06.2010. Zwischen den Parteien sind allein die Nachträge Nr. 12 (insgesamt 42.480 € netto) und Nr. 23 (insgesamt 533.260,22 € netto) der Schlussrechnung (Anlagen K 15 und K 17) streitig; für beide Nachträge erteilte die Beklagte ausdrücklich keinen Auftrag. Im Hinblick auf die restliche begehrte Werklohnzahlung erklärte die Beklagte mit diversen Einzelforderungen die Aufrechnung. Gegenstand des Nachtragsangebots Nr. 12 war die Herstellung von Kassettenausschnitten für Lampenöffnungen in der Unterverkleidung der Konstruktion (Anlage K 51). Zwischen den Parteien war zunächst u.a. Position 1 der Anlage K 51 streitig. Die Beklagte ging von 65 statt 85 bearbeiteten Kassetten aus und kürzte diese Position entsprechend. Außerdem machte sie geltend, dass die vom Kläger in Ansatz gebrachten Kosten insgesamt überhöht seien. In der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2020 stellte sie jedoch sowohl die Angemessenheit der Höhe der Vergütung als auch die vom Kläger angesetzten Massen unstreitig (Bl. 1272 f. d.A.). Gegenstand des Nachtragsangebots Nr. 23 vom 03.12.2009 (Anlage K 11) war eine vom Kläger begehrte zusätzliche Vergütung für einen von ihm behaupteten Mehraufwand in Bezug auf die Planung und Fertigung der Aluminiumunterverkleidung und ihrer notwendigen Unterkonstruktion, d.h. der Bauteile, die die einzelnen Verkleidungselemente halten. Subunternehmerin des Klägers für die Fertigungsplanung sowie für die Herstellung, Lieferung und Montage der Unterkonstruktion und der daran zu befestigenden Verkleidungselemente war zunächst die W1 GmbH, die wiederum die Fertigungsplanung an das Ingenieurbüro A. vergab. Unstreitig ist, dass die Werk- und Montageplanung vom Kläger zu erbringen war. Zwischen den Parteien ist hingegen streitig, wem vorliegend die Ausführungsplanung oblag. Das Ingenieurbüro A. hielt das Vorhaben im Verlauf des Bauvorhabens nur zu einem erheblichen Mehraufwand für umsetzbar (Anlage K 4 bis K 7). Herr A. kündigte an, seine Planungstätigkeit ohne entsprechend angepasste Vergütungsregelung unter Einbindung der Beklagten einzustellen. Im Hinblick auf die vom Kläger begehrte zusätzliche Vergütung angesichts des behaupteten Mehraufwands fanden u.a. am 04.05.2009 Gespräche zwischen den Parteien statt, die jedoch zu keinem Ergebnis führten. Mit Schreiben vom 09.09.2009 teilte die Beklagte mit, dass sie auf die bestehende Vertragslage hinweise, wonach der Kläger das Bauwerk zu den vereinbarten Kosten zu erstellen habe, eine Mehrvergütung sei nicht vereinbart worden (Anlage K 10). Das Ingenieurbüro A. stellte seine Planungstätigkeit daraufhin wie angekündigt ein. Die W1 GmbH meldete ebenfalls erhebliche Mehrkosten gegenüber dem Kläger in Höhe von 426.000 € an. Sie kündigte mit Schreiben vom 07.10.2009 an, die Arbeiten ab dem 12.10.2009 einzustellen, sofern der Kläger keine entsprechende Mehrvergütung zahle (Anlage K 9). In der Folgezeit kam es zu dieser angekündigten Arbeitseinstellung. Die Nebenintervenientin zu 2) sah den vom Kläger begehrten Nachtrag in stark reduziertem Umfang von 99.303,71 € Anfang 2009 zunächst als berechtigt und nachvollziehbar an und forderte den Kläger zur Abgabe eines entsprechend reduzierten Nachtragsangebots auf (Anlage K 24). Das Nachtragsangebot des Klägers vom 03.12.2009 lehnte die Beklagte mit Antwortschreiben vom 10.02.2010 ab (Anlage K 12). Der Kläger legte mit Schreiben vom 07.06.2010 seine Schlussrechnung vor (Anlagen K 15 und K 17). Die Beklagte kürzte die Schlussrechnung um die genannten Positionen Nachtrag Nr. 12 und Nachtrag Nr. 23 und brachte zudem unter anderem eine Vertragsstrafe wegen verspäteter Fertigstellung der Arbeiten des Klägers in Höhe von 98.732,39 € sowie eine Schadensersatzforderung in Form einer Nachtragsforderung der Nebenintervenientin zu 2), die diese gegenüber der Beklagten geltend machte, in Höhe von 51.254,51 € in Abzug (Anlagen K 18 und K 20). Für die Berechnung der Klageforderung wird auf S. 16 f. der Klageschrift (Bl. 16 f. d.A.) sowie auf Anlage K 23 verwiesen. Der Kläger behauptet in Bezug auf Nachtrag Nr. 23, dass es sich bei den durch die Nebenintervenientin zu 2) zur Verfügung gestellten Unterlagen und dem 3D-Modell des Nebenintervenienten zu 1) um Planungen und daraus resultierende entsprechende konstruktive Vorgaben gehandelt habe. Diese Planvorgaben seien daher Grundlage seines Angebots und Grundlage des Angebots seiner Subunternehmer gewesen. Ihm habe nur die Werk- und Montageplanung, jedoch nicht die Ausführungsplanung oblegen. Bei der Anlage K 29, dem Detailkatalog vom 19.10.2007, und der Anlage K 30, dem Screenshot-Katalog, handele es sich um eine Ausführungsplanung der Nebenintervenientin zu 2) und somit folglich der Beklagten. Das Ingenieurbüro A. habe zutreffend festgestellt, dass die Vorstellungen der Nebenintervenienten zu 1) und 2) technisch gar nicht bzw. nur mit einem extrem hohen Aufwand umsetzbar seien. Es sei erst im Zuge der Bearbeitung erkennbar geworden, dass sich die vorgesehene Konstruktion technisch so nicht umsetzen lasse. Die geometrischen Vorgaben der Beklagten seien falsch gewesen, was einen erheblichen Planungs- und Fertigungsmehraufwand ausgelöst habe. Der geometrische Fehler der Planung liege darin, dass sich in der Anschlussebene der Punkthalter die Achsen der Kassettendecken bzw. die Rasterlinien in der Anschlussebene der Punktehalter entgegen der Darstellung in den Screenshots nicht kreuzten, sondern erhebliche Versätze aufzeigten; die Anschlussebene der Punkthalter sei also in der Ausführungsplanung falsch. Es handele sich um eine falsche Vorgabe zur Lage des Mittelpunkts der sich kreuzenden Fugenachsen. Dass sich die Fugenachsen nicht in einem Mittelpunkt träfen, also eine falsche geometrische Vorgabe vorliege, sei ohne umfangreiche Vorarbeit und im Rahmen der Ausschreibungs-/Angebotsphase nicht erkennbar gewesen. Es sei den Ausführungen im klägerseitig eingeholten Gutachten des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. R. M. beizupflichten, dass es sich bei den Ausschreibungsunterlagen um eine Ausführungsplanung der Beklagten mit fehlerhaften konstruktiven Vorgabe handele und in der Angebotsphase keine Erkennbarkeit der Lückenhaftigkeit bzw. Widersprüchlichkeit der Ausschreibungsunterlagen bestanden habe (Anlage K 70 und Gutachterliche Stellungnahme... des Dipl-Ing. M. vom 13.03.2017 (ohne Anlagennummer)). Die fehlende Definition einer Referenzfläche führe zu einer geometrischen Abweichung beziehungsweise einem geometrischen Fehler. Diese in der Angebotsphase zu erkennen, sei nur schwer bzw. unmöglich. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 853.700,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 733.159,14 € seit dem 01.12.2010 und aus 120.541,06 € seit dem 15.06.2011 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.474,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Ferner beantragt der Kläger, die Beklagte vorab durch Teilurteil zur Zahlung von 179.196,41 € auf die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Forderung nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2010 zu verurteilen. Die Beklagte und die Nebenintervenienten zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass außer dem vom Nebenintervenienten zu 1) erstellten 3-Modell, das keinerlei Vorgaben im Hinblick auf die vom Kläger zu planende Unterkonstruktion beinhalte, keine weitergehenden Planvorgaben existierten. Es seien damit nur die äußere Form und die tragenden Elemente des Ständerwerks vorgegeben gewesen, nicht jedoch die Art und Weise der Unterkonstruktion und der Ausgestaltung und Befestigung der Aluminium-Kassetten. Es habe keine planerischen Vorgaben der Beklagten gegeben, die einer Realisierung der Unterkonstruktion nebst Verkleidung entgegengestanden hätten. Zu den vom Kläger selbstständig zu erbringenden Leistungen habe die Planung und Ausgestaltung der Unterkonstruktion und der Verkleidungselemente gehört, es habe sich insoweit nicht um die Umsetzung einer Planung der Beklagten oder der Nebenintervenienten gehandelt. Es sei Sache des Klägers gewesen, für die Unterkonstruktion eine zweckentsprechende Variante zu finden und umzusetzen, die die sich aus der vorgegebenen Form des Daches ergebenen Anforderungen berücksichtige. Der Kläger habe das für ihn tätige Ingenieurbüro A. offensichtlich falsch unterrichtet, wenn dieses davon ausgegangen sei, die Art der Unterkonstruktion sei vorgegeben. Der Anlage K 29 sei eine Ausführungsplanung nur hinsichtlich der die Unterkonstruktion und die Aluminiumkassetten umgebenden Bauteile zu entnehmen. Es enthalte keinerlei Angaben zur Ausführung der vom Kläger zu planenden Unterkonstruktion. Der Hinweis auf eine Befestigung der Aluminiumkassetten über Punkthalter an der Hauptkonstruktion sei lediglich eine schematische Möglichkeit beziehungsweise Darstellung der Befestigung an der Hauptkonstruktion, aber keine Vorgabe. Bei der Anlage K 30 handele es sich ersichtlich nur um eine schematische Strichdarstellung, wie es für jeden Fachmann erkennbar sei. Es sei von Beginn an, und nicht erst im Zuge der Bearbeitung, für einen Fachbetrieb erkennbar gewesen, welche Anforderungen mit der Unterkonstruktion und der technischen Umsetzung verbunden seien. Sie meint daher, es fehle an einem Mehraufwand. Die aufgetretenen Differenzen mit dem Ingenieurbüro A. resultierten daraus, dass dieser nicht bereits in die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen eingebunden gewesen sei. Es liege also eine offenbar unzureichende Leistungsbeschreibung des Vertrags zwischen der W1 GmbH und dem Ingenieurbüro A. vor. Es sei Sache des Klägers gewesen, die für ihn tätigen Ingenieure zutreffend über den Vertragsinhalt, das Bau-Soll und die vom Kläger durchzuführende Planung der Unterkonstruktion zu unterrichten. Es handele sich bei den auf den Screenshots zu erkennenden grünen Strichen nicht um die Darstellung von Punkthaltern handele, sondern um grafische Hilfslinien zur Darstellung der Krümmung der Dachverkleidung aus Alucobondplatten. Ohne diese Hilfslinien lasse sich die Dachkrümmung in der 2D-Bildschirmansicht nicht abbilden. Es handele sich bei den Screenshots also um reine Visualisierungen des 3D-Modells ohne konkrete planerische Vorgaben an den Kläger. Die vom Kläger vorgetragene Vorgehensweise, die ihm durch die Screenshots suggeriert worden sein soll, sei geometrisch völlig unmöglich, da eine wie vorliegend doppelt gekrümmte, d.h. triangulierte Fläche nicht auf eine lineare Struktur projiziert werden könne. Eine Überprüfung dieses Sachverhalts sei im 3D-Modell ohne weiteres möglich. Dem Kläger sei bewusst keine detailliertere Darstellung als im übergebenen 3D-Modell zur Verfügung gestellt worden, weil der Kläger dann nicht mehr frei in der Ausgestaltung der Unterkonstruktion und der Fugenanschlüsse gewesen wäre, die im Rahmen der Werk- und Montageplanung von ihm selbst zu entwickeln gewesen sei. Die bauherrenseitigen Planungsgrundlagen zeichneten sich durch einen rein funktionalen Charakter aus, konkrete konstruktive Vorgaben existierten nicht. Es sei den Ausführungen im eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. (Anlage Ni 1-1) beizupflichten, wonach bereits das Leistungsverzeichnis auf den ersten Blick erkenne lasse, dass es sich nicht um eine einfache Bauaufgabe handele. Sie sei sowohl geometrisch als auch in der konstruktiven Durcharbeitung komplex. Die Leistung, die vom Kläger erwartet und beauftragt gewesen sei, sei in Pos. 5.2.10/5.1.30 des Leistungsverzeichnisses ausreichend beschrieben. Nach den Unterlagen habe der Bieter nicht davon ausgehen können, eine fertig entwickelte Ausführungsplanung vorzufinden. Dies könne nur in einer Detailplanung, wie in Pos. 5.1.30 beschrieben, geleistet werden, die vom Kläger zu erstellen gewesen sei. Die Beklagte erklärte mit den in Anlage K 20 genannten Gegenforderungen in der dort angegebenen Reihenfolge die Aufrechnung. Hierzu im Einzelnen: - Die Beklagte erklärt unter Bezugnahme auf Nr. 25 ihrer „Zusätzliche[n] Vertragsbedingungen“ (Anlagen K 2 und B 1) zunächst die Aufrechnung mit einem Vertragsstrafenanspruch in Höhe von 98.732,39 €. In Nr. 25 dieser Bedingungen heißt es: „Mit Ablauf eines vertraglich kalendermäßig festgesetzten Fertigstellungstermins gerät der Auftragnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass die Fristverlängerung vorher schriftlich vereinbart wurde oder die in der VOB/B genannten Gründe vorliegen, welche ordnungsgemäß anzuzeigen sind. Der Auftragnehmer haftet für alle aus dem Verzug entstehenden Schäden. Unbeschadet sonstiger Rechte kann der Besteller bei einer vom Unternehmen zu vertretenden Überschreitung von Terminen oder Fristen für jede angefangene Woche Lieferungs- oder Leistungsverspätung 0,5% des Rechnungsbetrags für den rückständigen Teil der Lieferung oder Leistung - insgesamt jedoch höchstens 5 % als Vertragsstrafe verlangen und auch von einem Guthaben des Auftragnehmers einbehalten, ohne dass es eines Schadensnachweises oder vor der Bezahlung der Lieferung oder Leistung eines Vorbehaltes gem. § 341 Abs. 3 BGB bedarf, soweit nicht der Auftragnehmer nachweist, dass tatsächlich ein erheblich geringerer Schaden entstanden ist.“ Die Parteien vereinbarten einen Fertigstellungstermin für die Leistungen des Klägers bis zum 31.01.2009 (Anlage B 3 bzw. S. 33 des Auftrags-Leistungsverzeichnisses, Anlage B 1). Die Beklagte mahnte den Kläger (über die Nebenintervenientin zu 2)) mehrfach an, die vereinbarten Fertigstellungstermine einzuhalten (Anlage B 8 bis B 11). Im Rahmen einer Besprechung am 05.02.2009 (Protokoll Anlage B 12) verabredeten die Parteien, dass die Beklagte für den Fall einer vollständigen Fertigstellung der Bauleistungen des Klägers bis zum 25.06.2009 auf die Vertragsstrafe verzichtet, sofern die Bauleistung aber nicht bis zum 25.06.2009 abgeschlossen ist, die Vertragsstrafe ab Ende der 14. KW 2009 fällig ist. Die Abnahme der Leistungen des Klägers erfolgte am 08.06.2010. Der Kläger meint, dass die Vertragsstrafenforderung schon deshalb unberechtigt sei, weil - unstreitig - diverse Nachtragsaufträge erteilt worden seien, die jeweils einen erheblichen Bearbeitungszeitraum in Anspruch genommen hätten. Es sei Sache des Auftraggebers, insoweit neue Fristen zu vereinbaren, sofern er an der Vertragsstrafenvereinbarung festhalten wolle. Er behauptet, die Nachtragsaufträge hätten zu einer erheblichen Verlängerung der erforderlichen Bauzeit geführt. Die Beklagte habe die Nachträge häufig nur mit erheblicher Verzögerung beauftragt, außerdem seien bauseitig zu erbringende Leistungen vielfach verspätet erbracht worden. Die vom Kläger unterbreiteten Nachtragsangebote (etwa Anlagen K 73 bis K 77) habe die Beklagte mit beispielsweise einer 17- und einer 13-wöchigen Verspätung beauftragt, so dass sich dies terminlich wesentlich nachteilig auf die von ihm zu erbringende Werkstattplanung sowie auf die Fertigung ausgewirkt habe. Es wird insoweit auf die klägerseitige Darstellung der behaupteten Abläufe und Verspätungen verwiesen (Bl. 838 ff. d.A.). Die Beklagte trägt in diesem Zusammenhang vor, dass der Zusammenhang zwischen einem angeblich zögerlichen Verhalten der Beklagten und einer vermeintlich daraus resultierenden Bauzeitverzögerung nicht schlüssig dargelegt worden sei. Im Übrigen zeichneten sich die Nachtragsleistungen durch einen geringen Umfang aus, die keinen Einfluss auf den Bauablauf gehabt hätten, zumal Behinderungsanzeigen des Klägers fehlten. - Die Firma S.- L., die die Beklagte mit der Ausstattung des U-Stores des streitgegenständlichen Bauvorhabens beauftragte, baute vor Abnahme der klägerischen Leistung im Dezember 2009 für Leuchtenausschnitte im U-Store Ausgleichsringe zum Preis von 480,00 € ein, die die Beklagte bezahlte. Diese Summe ist Gegenstand einer weiteren Aufrechnungsforderung der Beklagten. Die Beklagte behauptet diesbezüglich, dass die vom Kläger hergestellten Ausschnitte für Leuchten im U-Store nicht den Angaben der Ausführungszeichnung entsprochen hätten, sondern zu groß ausgeführt worden seien. Die Herstellung sei mit einem falschen Durchmesser erfolgt. Die sofortige Ausführung sei unumgänglich gewesen, weil ansonsten weit höhere Schäden im Zusammenhang mit einer verzögerten Eröffnung des U-Stores entstanden wären. Eine Fristsetzung sei angesichts der unmittelbar bevorstehenden Eröffnung des U-Stores nicht zumutbar gewesen. - Ausweislich der als Anlage B 6 vorgelegten Rechnung der Firma H. B. vom 04.11.2009 sind der Beklagten Kosten in Höhe von 209,40 € netto für die Umsetzung von 56 m Bauzaun entstanden. Ihr sind ausweislich der Anlage B 7 weitere 56 € netto durch die Firma H. B. entstanden. Im Hinblick auf beide Kostenpositionen erklärt sie ebenfalls die Aufrechnung. Die Beklagte behauptet, die Versetzung des Bauzauns sei Sache des Klägers gewesen. Zum Inbetriebnahmetermin der Busumsteigeanlage am 18.10.2009 durch die Beklagte sei die Alucobondfassade im U-Storebereich nicht fertiggestellt gewesen, der Kläger habe sich mit der Fertigstellung der Verkleidung im Terminverzug befunden, so dass aus diesem Grund der Bereich durch einen Bauzaun habe abgesperrt werden müssen. - Ausweislich der als Anlage B 5 vorgelegten Rechnung der Firma S. berechnete diese der Beklagten einen Betrag von 6.686,64 € für die Fortführung der Alucobond-Deckenverkleidung im U-Store. Dieser Betrag ist Gegenstand einer weiteren Aufrechnungsforderung der Beklagten. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, im Rahmen einer Baubesprechung vom 13.10.2009 sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass diese Arbeiten durch die Firma S. durchgeführt werden und der Kläger die dafür anfallenden Kosten übernehme. Sie meint, die entsprechenden Leistungen hätten nach dem Bauvertrag dem Kläger oblegen. In der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2020 verzichtete die Beklagte auf die Vernehmung der für die behauptete Kostenübernahmevereinbarung benannten Zeugen H., S1 und H1 (Bl. 1273 d.A.). - Die Beklagte erklärt weiterhin die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 51.254,51 €, da die Nebenintervenientin zu 2) ihr gegenüber eine Forderung in entsprechender Höhe aufgrund ihres Aufwands für Zusatzleistungen wegen der behaupteten Bauzeitverzögerung des Klägers geltend macht (Anlage B 4). Dieser Schadensersatzanspruch setzt sich wie folgt zusammen: Die Nebenintervenientin zu 2) begehrt von der Beklagten für die verlängerte Bauüberwachung ein Zusatzhonorar für die Zeit von April 2009 bis Ende Oktober 2009 in Höhe von 24.610,05 € und für den weiteren Zeitraum von November 2009 bis Ende Mai 2010 ein weiteres Zusatzhonorar in Höhe von 7.656,46 € (Nr. 1 der Anlage B 4). Die Beklagte behauptet weiterhin, dass Zusatzaufwendungen in Höhe von 2.305 € (Nr. 10 der Anlage B 4) für Unterstützungen des Klägers bei der Erstellung von Unterlagen für die notwendige Zustimmung im Einzelfall für das Foliendach angefallen seien. Der Kläger sei auf die Mitwirkung des Architekten Dr. M., den unstreitig die Nebenintervenientin zu 2) beauftragte, und des Projektleiters der Nebenintervenientin zu 2), Herrn G., angewiesen gewesen, obwohl es sich ihrer Ansicht nach um Leistungen gehandelt habe, die er selbst habe erbringen müssen. Die Nebenintervenientin zu 2) trägt hierzu vor, dass sie Kontakt zur Genehmigungsbehörde hergestellt, Abstimmungsgespräche mit der Bauprüfabteilung geführt, bei der Erstellung der Unterlagen unterstützt, die Zusammenstellung der Unterlagen koordiniert habe usw. Die unterstützende Tätigkeit sei auf eigenen Wunsch des Klägers und mit seinem Einvernehmen erfolgt (Bl. 1228 d.A.). Der Kläger meint, dass die Mitwirkung des Architekten bei der Beschaffung behördlicher Genehmigungen ohnehin nach der HOAI geschuldet sei. Außerdem behauptet er, dass ihm die Nebenintervenientin zu 2) nicht alle notwendigen Unterlagen, die er für die Zustimmung benötigt habe, rechtzeitig übergeben habe. Gemäß Nr. 15 der Anlage B 4 sei, so behauptet es die Beklagte, im Mai 2009 eine Projektleiterstunde sowie zwei Arbeitsstunden eines Ingenieurs der Nebenintervenientin zu 2) und zwei Arbeitsstunden des Nebenintervenienten zu 1) angefallen; der Aufwand habe 295 € netto betragen. Dieser sei dadurch angefallen, dass der Kläger die Stahlträger im Bereich des U-Stores zu tief montiert habe, wodurch Umplanungen der Pfosten-Riegel-Konstruktion durch den Nebenintervenienten zu 1) sowie Koordinierungs- und Bauüberwachungsleistungen durch die Nebenintervenientin zu 2) erforderlich geworden seien. Es sei bei der Montage der Pfosten-Riegel-Konstruktion festgestellt worden, dass diese mit der vom Kläger montierten Stahlkonstruktion kollidiere. Der Kläger habe, so die Nebenintervenientin zu 2), gegen Vorgaben aus dem 3D-Modell des Nebenintervenienten zu 1) verstoßen, die einzuhalten gewesen seien. Gemäß Nr. 16 der Anlage B 4 ist seitens der Nebenintervenientin zu 2) ein Zusatzaufwand in Höhe von 2.525,00 € für Besprechungen und Schriftverkehr in den Monaten Juni und Juli 2009 berechnet worden. Die Beklagte behauptet, dieser Aufwand sei allein dadurch erforderlich geworden, weil der Kläger den Fortgang der ihm obliegenden Arbeiten verzögert habe. Es sei weiterhin folgender Mehraufwand in Höhe von insgesamt 8.142 € netto entstanden: - Gemäß Nr. 17 der Anlage B 4 sind seitens der Nebenintervenientin weitere Arbeitsstunden des Projektleiters G. und der Architekten berechnet worden, die aufgrund einer Änderung der Hülle des Dachflügels angefallen seien. Es habe sich um vom Kläger geschuldete Leistungen gehandelt, die zur Vermeidung weiterer Bauzeitverzögerungen durch die vorbezeichneten Ingenieure und Architekten wahrgenommen worden seien. Die Nebenintervenientin zu 2) behauptet ergänzend, der Kläger habe die Höhe der Abkantungen der Alucobondkassetten in einigen Bereichen reduzieren wollen. Er habe diesbezüglich planerische Unterstützung bei den von ihm initiierten Umplanungen der Abkantungen benötigt. Er habe um planerische Unterstützung gebeten, die Nebenintervenientin zu 2) habe den Vergütungsanspruch gegenüber dem Kläger angemeldet. - Auch sind Arbeitsstunden in Ansatz gebracht worden, die nach Behauptung der Beklagten dadurch erforderlich geworden seien, dass die vom Kläger vorgelegte Werkstattplanung nicht prüffähig gewesen sei, sondern einen besonderen Prüfungsaufwand erfordert habe. Die Nebenintervenientin zu 2) führt diesbezüglich aus, dass der Beklagte die Nebenintervenientin zu 2) mit der Prüfung beauftragt habe. Der Kläger habe zunächst eine 2D-Werkstattplanung eingereicht, die als solche nicht die streitgegenständliche räumliche Situation habe abbilden können und deshalb von der Nebenintervenientin zu 2) als nicht prüffähig zurückgewiesen worden sei. Erst danach habe der Kläger eine 3D-Werkstattplanung überreicht, die die Nebenintervenientin zu 2) ergänzend/zusätzlich habe prüfen müssen. - Es sind weitere Arbeitsstunden berechnet worden, die nach Behauptung der Beklagten für die Unterstützung des Klägers bei den ihm obliegenden Planungsleistungen angefallen seien, wobei sich diese Unterstützung auf die Änderung der Kassetten bezogen habe - der von dem Kläger hergestellte Stahlbau sei von der Soll-Lage abgewichen. Es seien durch Abweichungen der Ist-Lage des Stahlbaus von der Soll-Lage planerische Anpassungen der Alucobondverkleidung erforderlich geworden. - Zudem sei nach Behauptung der Beklagten ein Mehraufwand entstanden, der auf den unstreitigen Wechsel des für den Kläger tätigen Planers, statt Ingenieurbüro A. sodann Büro L., und den Wechsel des vom Kläger beauftragten Nachunternehmers aufgrund der Einstellung der Arbeiten der W1 GmbH zurückzuführen sei. Der Kläger sei nicht dazu in der Lage gewesen sei, eine ausreichende Planung des ersten Subplaners, des Ingenieurbüros A., an die zweite Subplanerin, die Firma L., zu übergeben, so dass die Firma L. nicht ohne die Unterstützung der Nebenintervenientin zu 2) in der Lage gewesen sei, die Planung fortzusetzen. Der Kläger behauptet in Bezug auf die Änderung der Hülle des Dachflügels, dass dieser Änderung ein Mangel der Planung der Nebenintervenientin zu 2) zugrunde liege. Diese habe im Rahmen ihrer Ausführungsplanung zum Teil keine Toleranzen zwischen dem Stahlbau und der Aluminiumdecke und deren Unterkonstruktion berücksichtigt. Der Kläger meint, die Überprüfung seiner Werkstattplanung eine selbstverständliche Leistung nach der HOAI, für die kein besonderer Vergütungsanspruch bestehe. Der übrige Mehraufwand betreffe das von der Nebenintervenientin zu 2) durch eine unzureichende Planung selbst verursachte Problem. Gemäß Nr. 18 der Anlage B 4 sei, so die Beklagte, zudem ein Mehraufwand in Höhe von 1.222 € netto abzurechnen für die Überarbeitung und Erneuerung von Terminplänen, was aufgrund der vom Kläger zu vertretenden Bauverzögerung erforderlich geworden sei. Zu laufender Nr. 25 der Anlage B 4 seien nach Behauptung der Beklagten Aufwendungen für eine erforderliche Umplanung der Fußgängerbrücke abzurechnen gewesen, die allein wegen einer Überschreitung der Bautoleranzen durch den Kläger erforderlich geworden seien. Der Umplanungsaufwand sei mit 4.500 € netto angemessen bewertet. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, dass dem Kläger zustehende Toleranzen in der Bauausführung auf Grundlage der DIN 18202 unbeachtet geblieben seien. Der Abstand zwischen der Fußgängerbrücke und der Alu-Hülle bezogen auf die Instandhaltungsarbeiten der Bahnhofsüberdachung sei von der Nebenintervenientin zu 2) deutlich zu gering geplant gewesen. In der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2020 verzichtete die Beklagte auf die Geltendmachung dieser Gegenforderung (Bl. 1272 d.A.). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. K.. Hinsichtlich des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 09.12.2014 (Bl. 311 ff. d.A.) sowie auf die Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 24.08.2015 (Bl. 393 ff. d.A.), das schriftliche Sachverständigengutachten vom 17.03.2016 (Bl. 529 ff. d.A.), das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 20.12.2016 (Bl. 660 ff. d.A.) sowie auf das Protokoll über die Anhörung des Sachverständigen vom 07.11.2017 (Bl. 757 ff. d.A.) verwiesen. Die Klage ist der Beklagten am 28.01.2013 zugestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie auf die erteilten Hinweise verwiesen.