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Urteil

8 U 33/20

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2021:0203.8U33.20.00
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Leitsätze
1. Stellt eine als Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafenklausel nicht klar, ob die Brutto- oder Nettorechnungssumme gemeint ist, so dass bei einer Rechnungsstellung zzgl. Umsatzsteuer unklar sein könnte, ob der Brutto- oder der Nettorechnungsbetrag die richtige Bezugsgröße ist, gehen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.(Rn.103) 2. Legt man nach diesen Grundsätzen zunächst die Bruttosumme als kundenfeindlichere Auslegung zugrunde, so würde auch eine Anknüpfung an die Bruttosumme als Bezugsgröße nicht zur Unwirksamkeit der Klausel führen (vergleiche BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - VII ZR 371/12, NZBau 2014, 100). Bei Anwendung der Klausel ist in Fällen, in denen nicht explizit ein Brutto- oder Nettobetrag als Bezugsgröße vereinbart ist, dann aber wiederum gemäß § 305c Abs. 2 BGB auf den Nettobetrag abzustellen, da die Umsatzsteuer nicht den Wert des Vorhabens bestimmt, sondern nur als "durchlaufender" Posten an das Finanzamt abzuführen ist, wenn der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist.(Rn.105) 3. Eine Vertragsstrafenklausel, nach der für jede angefangene Woche eine Vertragsstrafe von 0,5 % der Rechnungssumme bei einer Obergrenze von 5 % fällig wird, stellt keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise können bei Bauverträgen eine Obergrenze von 5 % und Tagessätze von 0,3 % wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden.(Rn.106)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.03.2020, Az. 313 O 376/12, wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt eine als Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafenklausel nicht klar, ob die Brutto- oder Nettorechnungssumme gemeint ist, so dass bei einer Rechnungsstellung zzgl. Umsatzsteuer unklar sein könnte, ob der Brutto- oder der Nettorechnungsbetrag die richtige Bezugsgröße ist, gehen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.(Rn.103) 2. Legt man nach diesen Grundsätzen zunächst die Bruttosumme als kundenfeindlichere Auslegung zugrunde, so würde auch eine Anknüpfung an die Bruttosumme als Bezugsgröße nicht zur Unwirksamkeit der Klausel führen (vergleiche BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - VII ZR 371/12, NZBau 2014, 100). Bei Anwendung der Klausel ist in Fällen, in denen nicht explizit ein Brutto- oder Nettobetrag als Bezugsgröße vereinbart ist, dann aber wiederum gemäß § 305c Abs. 2 BGB auf den Nettobetrag abzustellen, da die Umsatzsteuer nicht den Wert des Vorhabens bestimmt, sondern nur als "durchlaufender" Posten an das Finanzamt abzuführen ist, wenn der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist.(Rn.105) 3. Eine Vertragsstrafenklausel, nach der für jede angefangene Woche eine Vertragsstrafe von 0,5 % der Rechnungssumme bei einer Obergrenze von 5 % fällig wird, stellt keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise können bei Bauverträgen eine Obergrenze von 5 % und Tagessätze von 0,3 % wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden.(Rn.106) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.03.2020, Az. 313 O 376/12, wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Werklohn für Stahlbau- und Dacharbeiten. Der Kläger errichtete im Auftrag der Beklagten die Busumsteigeanlage Hamburg Poppenbüttel. Die Nebenintervenientin zu 2) ist ein Ingenieurbüro, welches von der Beklagten mit Gesamtplanungs- und Bauüberwachungsleistungen beauftragt war. Der Nebenintervenient zu 1) ist der planende Architekt. Das Dach der Busumsteigeanlage ist teils als Foliendach und teils als geschwungener „Flügel“ ausgeführt. Die in alle Richtungen gekrümmte unterseitige Verkleidung des Flügels besteht aus Aluminium-Kassetten. Diese sind durch eine Unterkonstruktion an der tragenden Stahlkonstruktion aufgehängt. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz, ob der Kläger über die vereinbarte Vergütung hinaus wegen des Aufwands für die Planung und Ausführung dieser Unterkonstruktion gemäß seinem nicht beauftragtem Nachtragsangebot Nr. 23 „Mehrleistungen Alucobond-Unterdecke“ vom 3.12.2009 (Anlage K11) einen Anspruch auf weitere 634.579,66 € hat und ob die Werklohnforderung in Höhe von 98.732,39 € erloschen ist, weil die Beklagte aufgrund der als Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarten Vertragsstrafenklausel in Nr. 25 ihrer „Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft für Bauleistungen“ (Anlage B1) eine Vertragsstrafe von der Schlussrechnungssumme abzog. Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage hinsichtlich dieser beiden Positionen als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Mehrvergütung nach Maßgabe des Nachtrags Nr. 23. Ein solcher Anspruch folge weder aus § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B noch als Schadensersatzanspruch wegen unvollständiger oder unklarer Ausschreibungsunterlagen aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 BGB. Einem Anspruch aus § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B stehe entgegen, dass es an einer Abweichung zwischen „Bau-Soll“ und „Bau-Ist“ fehle. Die vertragliche Verpflichtung habe sich von vornherein auf die tatsächlich hergestellte Unterkonstruktion mitsamt Verkleidung erstreckt. Die Beklagte habe keine Leistungsmodifikation angeordnet. Das Risiko seiner einseitigen Fehlkalkulation trage der Kläger. Einem Anspruch aus §§ 280 Abs.1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 BGB wegen einer unvollständigen Ausführungsplanung der Beklagten oder wegen etwaiger widersprüchlicher konstruktiver Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen stehe bereits entgegen, dass die erforderliche finale Planung nach der vertraglichen Abrede dem Kläger oblag. Ginge man hingegen wegen des ungenügenden Planungsstandes von fehlerhaften Ausschreibungsunterlagen aus, so sei ein etwaiges enttäuschtes Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig, weil ein solcher Fehler auch für den Kläger offensichtlich gewesen sei. Der Kläger sei nach Treu und Glauben gehindert, Zusatzforderungen zu stellen, nachdem er ein erkennbar oder erkannt lücken- oder fehlerhaftes Leistungsverzeichnis hingenommen habe, ohne sich hieraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebots zu klären und ohne sich ausreichende Erkenntnisse über die vorgesehene Bauweise zu verschaffen. Das Risiko eines Vertragsschlusses auf der Grundlage einer für den Unternehmer erkennbar unvollständigen Leistungsbeschreibung liege beim Unternehmer. Vorliegend habe der Kläger mindestens „ins Blaue hinein“ kalkuliert, obwohl ihm ein ausreichender Zeitraum für die Kalkulation eines fundierten Angebots zur Verfügung gestanden habe. In Höhe der Vertragsstrafenforderung von 98.732,30 € sei die Werklohnforderung des Klägers durch Aufrechnung erloschen. Die Vertragsstrafenklausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Insbesondere sei der vereinbarte Satz von 0,5 % pro angefangener Woche in Gesamtschau mit der Obergrenze von 5 % nicht unangemessen. Dass die Beklagte Nachtragsaufträge erteilt habe, stehe dem Anspruch auf Vertragsstrafe nicht entgegen, da der Kläger nicht hinreichend vorgetragen habe, konkret in welchem Umfang sich welches Verhalten der Beklagten derart störend auf den Bauablauf ausgewirkt habe, dass auch der neu vereinbarte Fertigstellungstermin am 25.06.2009 nicht zu halten gewesen wäre. Mit seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Er trägt vor, dass er nach dem Leistungsverzeichnis keine Ausführungsplanung für die Unterkonstruktion und die Konstruktion der Aluminium-Kassetten geschuldet habe. Die stattdessen vom Nebenintervenienten zu 1) erbrachte Ausführungsplanung habe ausweislich einzelner Darstellungen aus dem Detail-Katalog (Anlage K 29) und dem Screenshot-Katalog (Anlage K 30) einarmige Punkthalter vorgesehen, die jeweils vier Kassetten in deren Kreuzungspunkten hätten halten sollen. Eine solche Konstruktion sei vertraglich vereinbart, aber nicht umsetzbar gewesen, weil es - unstreitig - in den Kreuzungspunkten keinen gemeinsamen Fugenschnittpunkt für jeweils vier Kassettenecken gibt. Der geltend gemachte Mehraufwand beruhe auf der Planung und Ausführung einer anderen, umsetzbaren Unterkonstruktion. Soweit das Landgericht dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. K. folge, überzeuge dessen Gutachten nicht, weil der Sachverständige entgegen § 404 Abs. 3 ZPO nicht öffentlich bestellt und vereidigt sei, das Gutachten nicht ausführlich genug sei und das Gericht und der Sachverständige sich mit den Einwendungen des klägerischen Privatsachverständigen Dipl.-Ing. M. nicht hinreichend auseinandergesetzt hätten. Auch hätte das Landgericht zur Bestimmung des Vertragsinhalts den Zeugen A. vernehmen müssen, der von einer Subunternehmerin des Klägers ursprünglich mit der weiteren Planung der Unterkonstruktion beauftragt war. Der Kläger habe aufgrund einer missverständlichen Ausschreibung der Beklagten nicht innerhalb der Angebotsphase, jedenfalls nicht innerhalb der für die Abgabe eines Angebots vorgesehenen Zeit, erkennen müssen, dass er noch die Ausführungsplanung habe erbringen müssen und dass die Ausführungsplanung des Nebenintervenienten zu 1) fehlerhaft gewesen sei. Ein etwaiger Verursachungsbeitrag des Klägers führe allenfalls zu einer Quotelung der Haftung nach § 254 BGB. Das Landgericht habe übersehen, dass die Nebenintervenientin zu 2) in Abstimmung mit der Beklagten mit Schreiben vom 16.02.2009 (Anlage K 24) eine zusätzliche Vergütung für den Mehraufwand dem Grunde nach und in Höhe von 99.330,71 € anerkannt habe. Die der Forderung einer Vertragsstrafe zugrunde liegende Klausel sei unwirksam, weil eine Vertragsstrafe von 0,5 % pro angefangener Woche unangemessen sei und weil die Klausel eine Deutung zulasse, dass die Vertragsstrafe nicht auf einen Verzugsschaden anzurechnen sei. Zudem sei die Bezugsgröße zu unbestimmt. Die Überschreitung des Fertigstellungstermins beruhe auch nicht auf einem klägerischen Verschulden, weil sie auf nicht kalkulierten Mehrarbeiten für die korrekte Planung und Ausführung der Unterkonstruktion samt Verkleidung beruhe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 634.579,66 € sowie weitere 98.732,39 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2010 zu zahlen. Die Beklagte und die Nebenintervenienten beantragen, die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation. Dem Kläger sei bei Vertragsschluss bereits bekannt gewesen, dass es aufgrund der vorgegebenen äußeren Form des Daches innenseitig keinen gemeinsamen Schnittpunkt der Fugenachsen von vier Kassetten gibt. Ergänzend wird zum Parteivortrag auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen aus beiden Instanzen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere gemäß § 519 ZPO formgerecht und gemäß §§ 517, 520 ZPO fristgerecht erfolgt. Auch die Klageerhöhung in der Berufungsinstanz ist gemäß §§ 533, 263, 264 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – VIII ZR 247/15 –, Rn. 18, juris), soweit der Kläger bei unverändertem Tatsachenvortrag neben dem erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 139.147,25 € in der Berufungsinstanz weitere 733.312,05 €, insgesamt also 872.459,40 € statt der erstinstanzlich geltend gemachten 853.700,20 € begehrt. Die Berufung und die erhöhte Klage haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1 Alt. 1, 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs.1 Alt. 2 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht und auch mit zutreffender Begründung, auf welche der Senat Bezug nimmt und welche auch zur Abweisung der in der Berufungsinstanz erhöhten Klage führt, abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine über die vereinbarte Vergütung hinausgehenden vertraglichen oder quasivertraglichen Primäransprüche (dazu unter 1.) und keine Schadensersatzansprüche (dazu unter 2.). Ein Anspruch auf eine höhere Vergütung folgt auch nicht aus einer Störung der Geschäftsgrundlage (dazu unter 3.) oder aus einem Anerkenntnis (dazu unter 4.). Dagegen ist der Vergütungsanspruch durch Aufrechnung mit einer Vertragsstrafe teilweise erloschen (dazu unter 5.). 5. Der Kläger hat keinen vertraglichen oder quasivertraglichen Anspruch auf eine den vereinbarten Werklohn überschreitende Vergütung aus § 2 Abs. 5, § 2 Abs. 6, § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B oder aus § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B i.V.m. § 670 BGB. Gemeinsame Voraussetzung dieser Anspruchsgrundlagen ist, dass der Kläger eine Leistung erbracht haben müsste, die nicht bereits im Bauvertrag vereinbart war. An dieser Voraussetzung fehlt es. Denn es war von Anfang an vertraglich vereinbart, dass der Kläger die Ausführungsplanung für die Unterkonstruktion schuldete. Dabei gab es keine vertragliche Vorgabe, die Unterkonstruktion derart auszuführen, dass die Ecken von jeweils vier Kassetten an einem gemeinsamen Punkthalter im Fugenkreuz befestigt werden sollten. a) Welche Vertragsleistungen von der Vergütungsabrede in einem Bauvertrag erfasst sind und deshalb nicht zusätzlich zu vergüten sind, ist durch Auslegung des Vertrages nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, §§ 133, 157 BGB, zu ermitteln. Dabei ist das gesamte Vertragswerk zugrunde zu legen, wozu bei einer öffentlichen Ausschreibung wie der vorliegenden auch die VOB/B gehört. Danach werden durch die vereinbarten Preise alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den verschiedenen Vertragsbedingungen und der gewerblichen Verkehrssitte zu den vertraglichen Leistungen gehören, § 2 Nr. 1 VOB/B. Bei einer öffentlichen Ausschreibung kommt dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung gegenüber etwaigen Plänen vergleichsweise große Bedeutung zu, soweit die zu erbringende Leistung dort konkret beschrieben wird (BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 259/95 -, Rn. 15 ff., juris; Urteil vom 5. Dezember 2002 – VII ZR 342/01 –, Rn. 11, juris; OLG Celle, Urteil vom 02. Oktober 2019 – 14 U 171/18 –, Rn. 30, juris). Wie die Leistungsbeschreibung zu verstehen ist, hängt vom objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter ab (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 – VII ZR 67/11 -, Rn. 13 – 15, juris; Urteil vom 5. Dezember 2002 – VII ZR 342/01 –, Rn. 11, juris). b) In Anwendung dieser Maßstäbe ergibt die Auslegung des Vertrages, dass der Kläger die Ausführungsplanung für die Unterkonstruktion schuldete, ohne dass die Beklagte dem Kläger die Vorgabe gemacht hätte, vier Kassettenecken im Fugenkreuz jeweils an einem Punkthalter zu befestigen. Nach dem Vertragsinhalt war der Kläger von vorneherein verpflichtet, aufsetzend auf die tragende Stahlkonstruktion des Bauwerks eine Unterkonstruktion, welche die Aluminium-Kassetten als untere Dachverkleidung hält, selbst zu entwickeln und umzusetzen. aa) Der Umfang der vom Kläger geschuldeten Planungsleistung ergibt sich aus den in Ziffer 5.1.30 des Leistungsverzeichnisses (S. 87, Anlage B 1) einzeln aufgeführten Arbeitsschritten. Diese umfassen ausdrücklich die Theoretische Planung / Ausführungsplanung der Bekleidungselemente und die Theoretische Planung / Ausführungsplanung der Unterkonstruktion gegen Zahlung eines Pauschalfestpreises. Diese Vereinbarung wird auch nicht an anderer Stelle des Leistungsverzeichnisses (nachfolgend: LV) in Frage gestellt. An keiner Stelle des LV wird erwähnt, dass die Ausführungsplanung schon erbracht oder von jemand anderem als dem Auftragsnehmer zu erbringen wäre. Vielmehr wiederholt das LV in „Teil D. technische Vertragsbedingungen“ (S. 59), dass die Ausführungsplanung der Unterkonstruktion und der Bekleidungselemente dem Auftragnehmer übertragen ist. Dass auf Seite 59 des LV auch von einer Ausführungsplanung des Architekten die Rede ist, lässt keinen Widerspruch und keine Unklarheit erkennen. Dort ist aufgeführt, dass der Auftragnehmer in seine Planung der unteren Verkleidung der Flügel die Ausführungsplanung der Architekten (Stahlbau und Hüllenmodell der Kassettenunterdecke) übernehmen und integrieren müsse. Dabei steht außer Streit, dass die Ausführungsplanung hinsichtlich der tragenden Stahlkonstruktion (Stahlbau) und der Modellierung der äußeren Hülle des Daches (Hüllenmodell) dem Architekten der Beklagten oblag und von diesem tatsächlich erbracht wurde. Nichts anderes lässt sich dieser Abrede entnehmen. Terminologisch fehlerhaft mag dort allenfalls die Verwendung des Begriffes „Werkplanung Architekt“ sein. Das ist aber unerheblich. Denn nicht die Werkplanung steht hier im Streite, sondern die vorgelagerte Ausführungsplanung, also das Erarbeiten und die Darstellung einer ausführungsreifen Lösung. Stimmig hierzu ist weiter auf Seite 28 des LV klarstellend vereinbart, dass sich die geschuldete Ausführungsplanung des Auftragnehmers auch auf den Anschluss der Unterkonstruktion an die Stahlkonstruktion erstreckt. Ist demnach im Vertragstext wiederholt und mit eindeutigem Wortlaut festgehalten, dass der Auftragnehmer die Ausführungsplanung der Unterkonstruktion und der Bekleidungselemente schuldet, so ist eine andere Auslegung als diejenige, dass sich der Kläger zu der Planungsaufgabe verpflichtete, aufsetzend auf die tragende Stahlkonstruktion des Bauwerks eine Unterkonstruktion zu planen, welche die Aluminium-Kassetten als untere Dachverkleidung hält, nicht möglich. bb) Dass noch keine abgeschlossene Planung einer ausführungsreifen Lösung vorlag, ergibt sich weiter aus Seite 19 des LV, wonach die Weiterführung des 3D-Modells Sache des Auftragsnehmers war, und deshalb auch festgehalten ist, dass die Planer auf Beklagtenseite das Modell nicht weiterführen werden. Dasselbe haben die Parteien vor Vertragsschluss auch bereits im Protokoll ihres technischen Aufklärungsgesprächs vom 19.12.2007 (Ziffer 8, Anlage B 2) festgehalten, welches ebenfalls Vertragsbestandteil ist. cc) Die Parteien haben im Rahmen der Vertragsverhandlungen auch nicht etwa ein vom Wortlaut des Vereinbarten abweichendes gemeinsames Verständnis dahingehend entwickelt, dass die Beklagte bereits eine ausführungsreife Unterkonstruktion vorgegeben hätte. Dies ergibt sich aus Ziffer 5 des Protokolls ihres technischen Aufklärungsgesprächs vom 19.12.2007. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beklagte eine vom Kläger vorgelegte Ausführung der Unterkonstruktion mit Punkthaltern akzeptiere und dass der Kläger kurzfristig weitere technische Angaben zum von ihm geplanten Befestigungssystem vorlegen müsse. Der Kläger hat dazu ergänzend mündlich erläutert (Protokoll vom 13.01.2021, Bl. 1589R d.A.), dass er vor dieser Besprechung eigene, zunächst noch schematische Zeichnungen der Unterkonstruktion vorgelegt habe. Hätte die Beklagte nach dem Verständnis der Parteien aber eine ausführungsreife Planung über eine bestimmte Ausführung der Unterkonstruktion vorgegeben, so hätte der Kläger im Rahmen der Bietergespräche keine eigenen schematischen Zeichnungen mehr fertigen und zur Genehmigung vorlegen müssen. Es erscheint dabei auch sachgerecht und keinesfalls ungewöhnlich oder überraschend, dass die Beklagte als Bauherrin ihre Planer nur mit einer ausführungsreifen Planung der tragenden Konstruktion und der äußeren Gestalt des Gebäudes betraute, aber für die Planung von Befestigungen im nicht sichtbaren Bereich das Knowhow der ausführenden Fachunternehmen einbinden wollte. dd) Weiter deutet nichts im LV oder im sonstigen Vertragswortlaut auf eine konstruktive Vorgabe hin, dass die Unterkonstruktion derart zu planen und auszuführen sei, dass ein Halter jeweils vier Kassettenecken im Fugenkreuz befestigen solle. Die Beschreibung der zu errichtenden Unterkonstruktion erfolgt nicht konstruktiv, sondern funktional unter der insoweit einschlägigen Leistungsposition 5.2.10 (S. 89 des LV) gegen eine Vergütung nach Einheitspreisen pro Quadratmeter inklusive aller erforderlichen Bauteile. Zwar sind dem LV neben der funktionalen Beschreibung auch einzelne konstruktive Vorgaben zu entnehmen, nämlich dass es sich um eine dreidimensional einstellbare Konstruktion aus Aluminium mit 4 Aufhängepunkten je Kassette handeln solle (LV S. 21 und S. 89), unter Verwendung von Punkthaltern „Spider“ (LV S. 26), ohne Verschraubungen im sichtbaren Bereich (LV S. 28) und ohne Befestigung der Unterkonstruktion an aufgehenden Bauteilen des U-Store (LV S. 31f.). Hätte die Beklagte darüber hinaus vorgeben wollen, das jeweils vier Kassettenecken an einem Halter aufgehängt werden sollen oder dass die Aufhängung jeweils in den Fugenkreuzen erfolgen müsse, dann wäre auch genau eine solche, leicht zu formulierende Vorgabe im LV zu erwarten gewesen. Stattdessen beschränkt sich das LV aber auf die Vorgabe, dass unter Verwendung von Punkthaltern vier Aufhängepunkte je Kassette (und nicht etwa „jeweils vier Kassetten an einem Aufhänger“ oder Aufhängepunkte an „Kassettenecken“) gewählt werden sollen. ee) Auch den Plänen (Detailkatalog Anlage K29), welche Vertragsinhalt geworden sind, sind keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Vertrag bereits eine ausführungsreife Planung der Unterkonstruktion mit Punkthaltern in den Fugenkreuzen zugrunde läge. (1) Kein von den Parteien vorgelegter Plan zeigt eine Aufhängung im Fugenkreuz. Keinem Plan ist sonst als Skizze oder als schriftliche Erläuterung ein Hinweis zu entnehmen, dass die Unterkonstruktion die Kassetten in den Fugenkreuzen halten solle. Als konstruktives Detail ist in zwei Plänen stattdessen lediglich vermerkt: „Verschraubung an 4 Punkten pro Kassette in der Fuge (20 mm) gemäß Werkplanung des AN“. Hätte die Beklagte aber vorgeben wollten, dass die Verschraubung jeweils genau in den Kreuzungsmittelpunkten erfolgen müsse, so wäre zu erwarten, dass statt einer Verschraubung „in der Fuge“ eine „Verschraubung von jeweils 4 Kassetten im Fugenkreuz“ vermerkt und dargestellt worden wäre. Zuzugeben ist, dass in diesem Zusammenhang wohl statt „Werkplanung des AN“ der Begriff „Ausführungsplanung“ korrekt gewesen wäre. Dies rechtfertigt aber kein anderes Auslegungsergebnis. Denn allein diese terminologische Unschärfe zieht die Vorgabe, dass die Wahl einer Unterkonstruktion eine Leistung des Auftragnehmers bleibt (siehe unter (2) ), nicht in Zweifel. (2) Dem Kläger ist zuzugeben, dass einige Zeichnungen durchaus auch Darstellungen einer Unterkonstruktion enthalten. Insoweit sind den Plänen aber Erläuterungen hinzugefügt. Mehrfach ist dort klargestellt: „Unterkonstruktion und Aufhängung der Kassetten ist vom Auftragnehmer zu wählen“ oder „Unterkonstruktion Aluminium nach Wahl des AN“ (vgl. in Anlage K 29 die Pläne D.FL.100.VS, D.FL.101.VS und D.FL.105.VS sowie Schnittkataloge, im Auszug auf Bl. 562 und Bl. 728 d.A.). Ist derart festgehalten, dass die Unterkonstruktion vom Auftragnehmer zu wählen ist, so ist eine Auslegung, dass die Unterkonstruktion nicht vom Auftragnehmer zu wählen, sondern von der Beklagten vorgegeben sei, oder auch nur, dass die Pläne zur Unterkonstruktion insoweit verbindliche Vorgaben machen wollten, nicht möglich. (3) Nur ergänzend weist der Senat daraufhin, dass die Detailpläne auch ohne die Präzisierung des Leistungsumfangs, dass der Auftragnehmer die Unterkonstruktion noch wählen müsse, kaum geeignet wären, als Planung einer ausführungsreifen Leistung zu gelten. Zum einen sind in den aktenkundigen Plänen alle Elemente der Unterkonstruktion - im Gegensatz zu Details anderer Baubereiche - nicht mit einer Vermaßung, Materialstärken oder sonstigen näheren konstruktiven Beschreibungen (etwa Länge, Breite, Höhe, Abstand von Auflagern o.ä.) versehen, wie es für die vorrangig zu erstellende Statik und überhaupt für eine ausführungsreife Lösung erforderlich wäre. Zum anderen hat zur Qualität der Zeichnungen - bezogen auf die Unterkonstruktion - u.a. der Kläger durch den Privatgutachter M. (Stellungnahme vom 13.03.2017, Sonderband) vortragen lassen, dass die Zeichnungen keine eindeutigen und schlüssigen Vorgaben für die Unterkonstruktion enthalten. Der Privatsachverständige führt aus, dass die Pläne „sehr deutlich visuell wahrnehmbar“ wechselnde Darstellungen enthalten unter anderem von Aluminiumhutprofilen in einer Weise, die es gar nicht zuließen, die einzelnen Bauteile miteinander zu verbinden oder die hinsichtlich der teilweise zweiteiligen Profile keine Befestigung an einer Unterkonstruktion erlauben würden (S. 44/45 der Stellungnahme). Auch lassen sie keine stringente Vorgabe erkennen, soweit sie unterschiedliche konstruktive Ausführungsvarianten mit Punkthaltern in Fortsetzung der Systemachsen der tragenden Stahlkonstruktion, in der Lotrechten oder auch in von der Lotrechten abweichenden, nicht definierten Neigungswinkeln vorgesehen (S. 48 der Stellungnahme), was nach den Ausführungen des Privatgutachters wiederum - ungeachtet der Vorgabe dreidimensionaler Einstellbarkeit - nicht als eindeutige, klare, genaue und schlüssige Entwicklung der Abhängungen und Befestigungen gelten könne. Diese Ausführungen decken sich mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K., der ebenfalls darauf hinweist, dass die Detailpläne keine einheitliche Vorgabe einer bestimmten Konstruktion enthalten, weil sie Abhängungen mit unterschiedlichen Winkeln und Kantungen darstellen und unterschiedliche Lösungen in einer in der Darstellung unterschiedlichen konstruktiven Durchbildung zeigen (so bereits S. 1 des Gutachtens vom 17.03.2016, Bl. 530 d.A.). Die Wahrnehmung beider Sachverständiger entspricht der Wahrnehmung des Senats aufgrund eigenen Planstudiums. Für den Senat folgt (auch) hieraus, dass die Pläne nicht als ausführungsreife Planung einer Unterkonstruktion ausgelegt werden können. ff) Im Lichte der eindeutigen Regelungen im Vertragstext und im Erläuterungstext der Detailzeichnungen führt auch die Einbeziehung der Screenshots (Katalog K 30) in der Gesamtschau zu keinem anderen Auslegungsergebnis. (1) Während auf den Screenshots im Kapitel 2 „Konstruktion“ die einzelnen Bauteile des Stahlbaus, für welche der Beklagten die Ausführungsplanung oblag, detailliert dargestellt sind, gibt es auf keinem Screenshot eine Darstellung eines vollständigen Bauteils oder Konstruktionselements einer Unterkonstruktion. Auch enthalten die Screenshots kein eigenes Kapitel betreffend den Baubereich Unterkonstruktion. Auch fehlen im Kapitel 4 „Anschlusspunkte“ Darstellungen zu Anschlüssen einer Unterkonstruktion, wie sie für eine ausführungsreife Lösung erforderlich wären. (2) Allerdings sind im Kapitel, welches die Bauteile der tragenden Stahlkonstruktion visualisiert, auf einigen Screenshots (Bilder 02-14, 02-15, 02-16) nicht erklärte dünne grüne Linien zwischen der Stahlkonstruktion und den Kreuzungsschnittpunkten der wiederum nur schematisch dargestellten unteren Verkleidungselemente abgebildet. Darüber hinaus zeigen diese Screenshots entlang der Hauptträger der Stahlträger weitere, ebenfalls nicht erklärte grüne Markierungen. Diese befinden sich außerhalb des Bereichs der zu planenden Unterkonstruktion. Wenn man zugunsten des Klägers dennoch unterstellt, dass nach dem Empfängerhorizont eines Bieters die erstgenannten grünen Markierungen, die sich im Bereich der Unterkonstruktion befinden, nicht nur als geografische Hilfslinien im Sinne einer resultierenden Flächennormalen (bzw. in den Worten des Privatgutachters M. auf S. 47 seiner Stellungnahme: „als Lotrechte und/oder Winkelhalbierende an den Kreuzungspunkt der inneren Mittellinien der Alucobond-Kassetten“) sondern auch als symbolische Darstellung einer Mittelachse eines Haltesystems verstanden werden können, so führt dies dennoch nicht zu einer Auslegung, dass eine ausführungsreife Planungsvorgabe für Halterungen in den Kreuzungspunkten vorgegeben wäre. Wenn in den Plänen wiederholt festgehalten ist, dass dem Auftragnehmer die Wahl bleibe, wie er die Kassetten befestige, dann sollen bloße Screenshots keine verbindlichen Vorgaben machen, dass die Aufhängung in den Fugenkreuzen erfolgen müsse. Denn Screenshots haben nicht den Charakter einer technischen Zeichnung. Sie können die Vorgaben aus den Plänen nicht ersetzen oder ändern, sondern allenfalls erläutern. Der Kläger selbst führt insoweit zutreffend aus, dass Screenshots lediglich erläuternden Charakter zum besseren Verständnis der anderweitig ausgeschriebenen Inhalte haben können (S. 45 des Schriftsatzes vom 5.02.2018, Bl. 874 unten d.A. mit zustimmender Zitierung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. auf Bl. 662 d.A.). Eine Deutung einiger der grünen Markierungen in den Screenshots als symbolische Vorgaben zur Ausführung der Unterkonstruktion würde neben den Erläuterungen in den Plänen aber auch den Inhalten der Leistungsbeschreibung im LV, derzufolge der Kläger die Unterkonstruktion und Verkleidung noch zu planen habe, widersprechen. Die Screenshots können daher hinsichtlich der Unterkonstruktion nicht als Planungsvorgabe, sondern lediglich als zusätzliche Visualisierung der dem Kläger in Ziffer 5.1.30 des LV übertragenen und von diesem zu lösenden Planungsaufgabe gedeutet werden. Schon weil in Ziffer 5.1.30 des LV die zu erbringende Planungsleistung konkret beschrieben ist, vermag dagegen das Argument, die Ausführungsplanung der Unterkonstruktion müsse aufgrund anderer Informationen aus Plänen oder Screenshots schon als ganz oder teilweise erbracht und deshalb als nicht vertraglich geschuldet gelten, nicht zu überzeugen. gg) Aber selbst bei - zugunsten des Klägers unterstellten - Unklarheiten zwischen der Leistungsbeschreibung einerseits und einer Visualisierung in Screenshots hätte sich die Auslegung dann vorrangig an demjenigen Teil zu orientieren, der die fragliche Leistung konkret beschreiben soll, also an den einschlägigen Leistungspositionen in Ziffer 5.1.30 und 5.2.10 des LV und hier wiederum entscheidend am Wortlaut der konkreten Leistungsbeschreibung. Nach der Verkehrsanschauung wären etwaige von der Leistungsbeschreibung abweichende Angaben in weiteren Vertragsunterlagen, ja selbst in technischen Plänen demgegenüber nachrangig und nicht geeignet, das in der Leistungsbeschreibung vereinbarte in Frage zu stellen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 – VII ZR 342/01 –, Rn. 11f., juris). Weil die Parteien in Ziffer 5.1.30 des LV eine Ausführungsplanung des Klägers vereinbart haben, kann der Kläger nicht unter Verweis auf Screenshots argumentieren, er habe eine ausführungsreife Planung nicht in eigener Verantwortung erbringen müssen (vgl. BGH aaO.). hh) Schließlich trägt der Kläger mit Einreichung der Stellungnahme vom 13.03.2017 des Privatgutachters M. (dort S. 46-48, 51f., 53, 54) - im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. - ausführlich weiter vor, dass in den Vertragsunterlagen keine Referenzfläche im konstruktiven Aufbau, wie etwa eine äußere Fugenachse von Bekleidungselementen, definiert ist, von der ausgehend verschiedene Elemente der Unterkonstruktion überhaupt erst entwickelt werden könnten. Damit war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht klar, was die triangulierte Fläche der äußeren Gebäudehülle eigentlich beschreibt, d.h. die Lage der äußeren Hülle im Raum war „völlig ungeklärt“ (Stellungnahme M. S. 46), obwohl sie als Referenzfläche für eine konstruktive Entwicklung auch der Unterkonstruktion erforderlich wäre (Stellungnahme M. S. 47 und S. 51 unten). Auch dies zeigt, wie das Landgericht bereits zutreffend näher ausgeführt hat (S. 13 f. des Urteils), dass dem Vertragsinhalt noch keine genaue geometrische Untersuchung der Konstruktion, wie sie als Ausgangspunkt für eine Ausführungsplanung erforderlich wäre, zugrunde lag. Wenn aber die Vertragsunterlagen schon keine solche geometrische Herleitung als grundlegende Voraussetzung für jede konstruktive Entwicklung einer Unterkonstruktion enthalten, dann erlaubt eine am objektiven Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters orientierte Vertragsauslegung keine Annahme, dass dem Vertrag entgegen dem Vertragstext dennoch bereits eine ausführungsreife Planung zugrunde liege oder auch nur dass - technisch noch gar nicht mögliche - konstruktive Vorgaben hätten gemacht werden sollen. ii) Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht nicht den Zeugen A. als planenden Subunternehmer zu dessen Verständnis der Planungsaufgabe vernommen. Es ist unerheblich, welche Vorstellung vom Vertragsinhalt sich der Zeuge A. als ehemaliger Subunternehmer einer ehemaliger Subunternehmerin des Klägers nach Vertragsschluss gebildet haben könnte. Weil bei Ausschreibungen für die Auslegung der Leistungsbeschreibung die Sicht der möglichen Bieter als Empfängerkreis maßgebend ist, kann das mögliche Verständnis nur einzelner Empfänger nicht berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 22. April 1993 – VII ZR 118/92 –, Leitsatz 1 und Rn. 27f., juris). jj) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen geht auch der mit Schriftsatz vom 27.01.2021 wiederholte Berufungsangriff fehl, das Gericht müsse den Inhalt der dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Willenserklärungen sachverständig ermitteln lassen bzw. sich der Vertragsauslegung durch einen (Partei-)sachverständigen anschließen. (1) Einer Fortsetzung oder Wiederholung der Sachverständigenbeweisaufnahme bedarf es nicht, weil das Berufungsgericht hinsichtlich der allein relevanten Anknüpfungstatsachen nicht vom qualifizierten Klägervortrag in Form der Stellungnahme des Privatgutachters M. vom 13.03.2007 abweicht. Dabei unterstellt es trotz gravierender entgegenstehender Indizien auch zugunsten des Klägers, dass ein bietendes Fachunternehmen die grünen Linien auf einzelnen Screenshots als symbolische Darstellung von Mittelachsen eines Halterungssystems verstehen könnte. Damit stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung auf keine vom Kläger bestrittenen Anknüpfungstatsachen. Auf dieser Basis bleibt die Auslegung des Vertrages nach Maßgabe des objektivierten Empfängerhorizonts Sache des Tatrichters. Ebenso bleibt es richterliche Aufgabe und nicht Aufgabe eines Sachverständigen, den rechtlichen Umfang der Prüf- und Hinweispflichten eines Bieters zu definieren (dazu nachfolgend unter 2. c) ). Das Gericht zieht aus vom Kläger nicht bestrittenen Tatsachen lediglich andere rechtliche Schlüsse, als es der Kläger unter Berufung auf seinen Privatgutachter tut. (2) Nur vorsorglich weist der Senat aber darauf hin, dass keine Zweifel an der Richtigkeit der aufgrund sachverständiger Beratung getroffenen Feststellungen des Landgerichts bestehen, weil dem Landgericht bei der Auswahl des Sachverständigen ein Fehler unterlaufen wäre. Insbesondere hat das Gericht nicht ermessenfehlerhaft i.S.d. § 404 Abs. 3 ZPO gehandelt, weil es einen nicht öffentlich bestellten Sachverständigen ausgewählt hat. Im Rahmen eines über ein Jahr dauernden Verfahrens zur Auswahl und Ernennung eines Sachverständigen hatten sich weder die von einer Industrie- und Handelskammer noch die von der zur Entscheidung berufenen Kammer recherchierten und vorgeschlagenen öffentlich bestellten Sachverständigen als hinreichend sachkundig erwiesen. Im Hinblick auf die geometrisch anspruchsvolle Vorgabe einer doppelt gekrümmten Fläche konnte das Beweisthema nicht passgenau in „Standard-Bestellungsgebiete“ eingeordnet werden. Insbesondere erfüllte auch der Sachverständige M. weder die zuvor vom Kläger (S. 6 seines Schriftsatzes vom 1.04.2015, Bl. 369 d.A.) geforderten Mindestanforderungen von Bestellungen im „Sachgebiet 2750 – Fassaden- und Außenwandkonstruktion“ und im „Sachgebiet 7600 – Vermessung“ mit nachgewiesenen Kenntnissen im „Sachgebiet 4550 – Ingenieurbaukönnen“, noch war es möglich, dessen Sachkunde anhand öffentlich zugänglicher Quellen zu recherchieren. Dagegen war die Expertise des gerichtlichen Sachverständigen als praktizierender Ingenieur und als Universitätsprofessor gerade im Bereich der Baugeometrie von geometrisch aufwändigen, auch doppelgekrümmten und triangulierten Flächen durch entsprechende Referenzen und universitäre Tätigkeit hinreichend nachgewiesen. 6. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz eines Mehraufwands, der daraus resultiert, dass die Beklagte in den Unterlagen ihrer öffentlichen Ausschreibung unzureichende oder widersprüchliche Vorgaben gemacht hätte, auf welche sich der Kläger hätte verlassen dürfen. a) Zwar könnte die Beklagte vorvertragliche Pflichten verletzt haben, wenn die vorliegende Ausschreibung mit einer überwiegend funktionalen Leistungsbeschreibung und insoweit eigener Planungsverpflichtung des Auftragnehmers in einem Planungsstadium erfolgte, in dem ein Bieter den Preis für die Bauausführung ohne umfangreiche Vorarbeiten noch nicht berechnen konnte und die Ausschreibung dem Bieter damit ein ungewöhnliches Wagnis aufbürdete (freilich bereits gegen eine solche Pflichtverletzung bei funktionaler Leistungsbeschreibung: BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 – VII ZR 59/95 –, Rn. 18, juris). Ein solches Wagnis könnte etwa auch in einer unklaren Leistungsbeschreibung gründen, falls - insoweit den Klägervortrag als richtig unterstellt - grüne Linien in einzelnen Screenshots im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung im LV und in den Plänen möglicherweise eine konstruktiv wenig aufwändige, aber tatsächlich nicht umsetzbare Lösung vorspiegelten. Allerdings hat der Bundesgerichtshof wiederholt klargestellt, dass die Vertragsparteien nicht gehindert sind, für eine Partei riskante Verträge abzuschließen. So kann ein Auftragnehmer das Risiko übernehmen, welches sich durch ein Angebot auf eine unvollständige oder unklare Leistungsbeschreibung ergibt. Für die Wirksamkeit einer funktional beschriebenen Leistungsverpflichtung kommt es nicht darauf an, dass der Auftragnehmer den Umfang der übernommenen Verpflichtung genau kennt oder zuverlässig ermitteln kann (BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 – VII ZR 65/96 –, juris; Urteil vom 27. Juni 1996 – VII ZR 59/95 –, Leitsatz 2 und Rn. 12 und 16, juris). Stellt sich nach der gebotenen Vertragsauslegung heraus, dass der Auftragnehmer nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die er infolge der Unklarheit oder Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung nicht einkalkuliert hat, kann er von den Gerichten deshalb keine Korrektur seiner für ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen, auch nicht im Wege eines Schadensersatzanspruchs (BGH, Urteil vom 13. März 2008 – VII ZR 194/06 –, juris, Rn. 37). Denn das Risiko einer unauskömmlichen Kalkulation trägt grundsätzlich allein der Auftragsnehmer (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage, Rn. 1357; OLG Köln, Urteil vom 30. Dezember 2014 – I-17 U 83/13 –, juris). b) Deshalb reicht eine unklare, fehlerhafte oder widersprüchliche Leistungsbeschreibung nicht aus, um eine Haftung des Bauherrn zu begründen. Vielmehr setzt ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zusätzlich voraus, dass der Bieter gerade in seinem schutzwürdigen Vertrauen auf eine Ausschreibung ohne für ihn erkennbare Kalkulationsrisiken enttäuscht worden ist (BGH, Urteil vom 11. November 1993 – VII ZR 47/93 –, Rn. 23, juris; Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 107/86 - BauR 1987, 683). Ein schutzwürdiges Vertrauen in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Bieter die Kalkulationsrisiken bei der ihm im jeweiligen Fall zumutbaren Prüfung hätte erkennen können (BGH, Urteil vom 11. November 1993 – VII ZR 47/93 –, Rn. 22, juris). An die Prüfungs- und Hinweispflichten des Bieters sind dabei strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage, Rn. 1363 m.w.N.). c) In Anwendung dieser Maßstäbe bestand kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf eine bestimmte Ausführung der Unterkonstruktion. Denn dass die Unterkonstruktion primär funktional mit eigener Planungsverpflichtung ausgeschrieben war, ergibt sich nicht unzweideutig, sondern bereits eindeutig aus den entsprechenden Positionen 5.1.30 und 5.2.10 des LV und nochmals auch aus den Hinweisen in den technischen Zeichnungen, dass der Auftraggeber die Unterkonstruktion wählen müsse. Schon hieraus ergibt sich, dass der Kläger bei seiner Kalkulation nicht, jedenfalls nicht ohne klarstellende Rückfrage, auf einen in Screenshots nur schematisch angedeuteten Lösungsvorschlag abstellen konnte, wie eine solche Unterkonstruktion ausführbar sein könnte. Selbst wenn die Screenshots geeignet gewesen wären, in Widerspruch zum Inhalt der konkreten Leistungsbeschreibung zu treten, hätte er aufkommende Zweifel vor Abgabe des Angebots durch Rücksprache ausräumen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2008 – VII ZR 194/06 –, juris, Rn. 37). Dabei kann sich der Kläger als sachkundiger Auftragnehmer nicht darauf berufen, er habe die mit einer Ausführungsplanungsverpflichtung und einer funktionalen Leistungsbeschreibung verbundene Risikoverlagerung nicht erkennen können oder nicht zu erkennen brauchen (BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 – VII ZR 59/95 –, Rn. 16 und 18, juris). Die von der Beklagten verwendete funktionale Leistungsbeschreibung der Unterkonstruktion war offensichtlich und konnte bei der oben dargelegten gebotenen Prüfung und Bewertung der Ausschreibungsunterlagen Auslegungszweifel eines Bieters nicht begründen. Es lag hier von vorneherein auf der Hand, welche Risiken durch die Art der Ausschreibung auf den Kläger verlagert werden sollten. Es ergab sich unmittelbar aus der konkreten Leistungsbeschreibung, dass die Beklagte eine Planungstiefe, wie sie der Kläger den Screenshots zu entnehmen meinte, nicht erbringen wollte und nicht erbringen musste. Weiter wurde im Vertrag und auch im technischen Aufklärungsgespräch (vgl. oben zu 1. b) bb) ) klargestellt, dass die Planer der Beklagten ihr Modell nicht zur Ausführungsplanreife weiterführen würden. Es lag weiter auf der Hand, dass eine geometrische Untersuchung der Konstruktion bzw. eine Herleitung der Geometrie aus einer Referenzfläche noch nicht erfolgt war und dass deshalb eine belastbare Planung, ob Kassettenecken überhaupt in den Fugenkreuzen befestigt werden könnten, nicht vorliegen konnte. Diese Lücke musste der Kläger schon deshalb erkennen, weil eine solche geometrische Herleitung in den Auftragsunterlagen, die sämtliche Pläne und Modelle der Planer umfassten, nicht vorhanden war. Wenn der Kläger im Rahmen seines Angebots dennoch unterstellte, er könne vier Kassettenecken jeweils mit einer Halterung befestigen, so kalkulierten er bzw. seine Subunternehmer „ins Blaue“ hinein. Sie verließen sich dabei nicht schutzwürdig auf einen Planungsstand, der nicht ausreichte, um eine solche Konstruktion der Preiskalkulation zugrunde zu legen. Ein Auftragnehmer, der sich vorab keine hinreichende Klarheit über die relevanten Konstruktionsmerkmale verschafft und deshalb ohne hinreichende eigene Kalkulation ein Angebot „ins Blaue hinein“ abgibt, kann nicht nachträglich Mehrkosten geltend machen mit der Begründung, diese seien aufgrund der Ausschreibung nicht vorhersehbar gewesen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 31. März 2009 – 7 U 77/07 –, Rn. 53, juris). d) Da nach der Rechtsprechung ein Schadensersatzanspruch schon dem Grunde nach überhaupt nur in Frage kommt, wenn der Bieter in diesem schutzwürdigen Vertrauen enttäuscht worden ist (BGH, Urteil vom 11. November 1993 – VII ZR 47/93 –, Rn. 22 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2003 – 23 U 27/03; OLG Celle, Urteil vom 20. November 2019 – 14 U 191/13 –, Rn. 67; OLG Celle, Urteil vom 02. Oktober 2019 – 14 U 171/18 –, Rn. 31; OLG Naumburg, Urteil vom 22. Februar 2013 – 12 U 120/12; OLG Celle, Urteil vom 31. Januar 2017 – 14 U 200/15 –, Rn. 91 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – I-21 U 136/14 –, Rn. 120 ff., jeweils zitiert nach juris), ist der Einwand der Berufung, die Schutzwürdigkeit des Vertrauens sei nur im Rahmen einer Verschuldensabwägung nach § 254 BGB zu berücksichtigen, unzutreffend. e) Auch der Berufungseinwand, die Zeit hätte nicht ausgereicht um ein Angebot zutreffend zu kalkulieren, ist unerheblich. Denn der Kläger behauptet nicht, dass er tatsächlich unter Zeitdruck stand und ein höheres Angebot abgegeben hätte, wenn die Beklagte ihm nur ausreichend Zeit gelassen hätte, um die für eine Kalkulation notwendigen Informationen zur Konstruktion zu ermitteln. Es kann daher dahinstehen, ob eine Haftung der Beklagten in Betracht käme, wenn der Kläger sich deshalb zu einem fehlerhaft kalkulierten Angebot gedrängt sah, weil die Zeit zur Platzierung eines Angebots unangemessen kurz gewesen und für den Kläger nicht ausreichend gewesen wäre. Tatsächlich hat der Kläger, wie er schon zu Beginn des Rechtsstreits vorgetragen (S. 6 des Schriftsatzes vom 14.10.2013, Bl. 176 d.A.) und nach wechselndem Vortrag zuletzt in der mündlichen Anhörung am 13.01.2021 bestätigt hat, diesen Teil des Auftrags nicht selbst kalkulieren und erbringen wollen, sondern hinsichtlich der Unterkonstruktion nebst Verkleidung das Leistungsverzeichnis an potentielle Subunternehmer weitergereicht und das Angebot eines Subunternehmers seinem Angebot zugrunde gelegt. Dass dabei Subunternehmer geltend gemacht hätten, sie hätten sich wegen Zeitmangels keine hinreichende Klarheit über den relevanten Aufwand verschaffen können, ist ebenfalls nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. 7. Der Kläger hat auch keinen Ausgleichsanspruch wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B i.V.m. § 313 BGB. Denn der Kläger hat nicht darlegt und bewiesen, dass die Parteien irreführende Beschreibungen der Beklagten als Auftraggeberin zu einer gemeinsamen Geschäftsgrundlage erhoben hätten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – VII ZR 13/10 –, Rn. 18 ff., juris) und dass der gemeinsam irrtümlich verkannte tatsächliche Planungs- und Herstellungsaufwand sich derart auf die vereinbarte Pauschalvergütung ausgewirkt hätte, dass er den zu erwartenden Gewinn des Klägers aufzehrte und zu Verlusten führte. Die Beklagte trägt unwiderlegt vor, dass jedenfalls die Beklagte gerade keine (gemeinsame) Vorstellung über den notwendigen Aufwand zur Planung und Errichtung der Unterkonstruktion entwickelt habe, sondern dass ihr alleiniges Verständnis eine rein funktionale Beschreibung der Unterkonstruktion gewesen sei ohne eigene Kalkulation des Aufwands, und dass sich deshalb ggf. allein das Risiko einer unauskömmlichen Kalkulation seitens des Klägers verwirklicht habe. Den Vertragsunterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte durch zusätzliche Vorgaben hätte eine gewisse Gewähr für einen geringeren Planungs- und Herstellungsaufwand des Klägers übernehmen wollen. Unwiderlegt ist zudem der Beklagtenvortrag, auch der Kläger habe gewusst, dass es aufgrund der vorgegebenen äußeren Form des Daches innenseitig keinen gemeinsamen Schnittpunkt der Fugenachsen von vier Kassetten gibt, an dem ohne weiteren Aufwand eine Aufhängung möglich gewesen wäre. 8. Der Kläger hat auch keinen weitergehenden vertraglichen Zahlungsanspruch, weil die Beklagte eine Nachtragsforderung teilweise anerkannt hätte. Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die E-Mail des Klägers vom 4.02.2009 (Anlage K 36), mit welcher er zur Vorbereitung einer Besprechung Unterlagen einer später ausgeschiedenen Subunternehmerin übersandte mit dem Hinweis, derzeit selbst noch kein Nachtragsangebot abgeben zu wollen, und die Antwort der Nebenintervenientin zu 2) vom 16.02.2009 (Anlage K 24) den streitgegenständlichen Aufwand betreffen. Denn die von der Nebenintervenientin zu 2) als „Stellungnahme“ bezeichneten Reaktion, dass der - vom Kläger noch nicht angebotene - Nachtrag dem Grunde nach berechtigt sei und sie daher um Erstellung eines Nachtragsangebots in Höhe von 99.330,71 € an die Beklagte bitte, dürfte nicht als eine auf ein Anerkenntnis gerichtete Willenserklärung der Nebenintervenientin zu 2) im Namen der Beklagte auszulegen sein, sondern lediglich als Aufforderung, gegenüber der Beklagten ein Angebot zur Vereinbarung eines Nachtrags abzugeben. Jedenfalls war die Nebenintervenientin zu 2) von der Beklagten nicht zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt. Die Parteien tragen auch keinen Sachverhalt vor, der die Voraussetzungen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht erfüllen könnte oder demzufolge die Beklagte eine entsprechende Erklärung der Nebenintervenientin zu 2) genehmigt haben könnte, § 177 Abs. 1 BGB. 9. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine restliche Vergütung in Höhe von 98.732,39 €. In dieser Höhe ist der Vergütungsanspruch des Klägers durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe erloschen, § 389 BGB. Die Beklagte hatte gegen den Kläger mindestens in geltend gemachter Höhe einen aufrechenbaren Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus Ziffer 25 Satz 3 der vereinbarten „Zusätzlichen Vertragsbedingungen der H. Hochbahn Aktiengesellschaft für Bauleistungen“. a) Die von der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel betreffend die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. aa) Die Klausel benachteiligt den Kläger nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Ziffer 1 BGB, weil sie entgegen §§ 341 Abs. 2, 340 Abs. 2 Satz 1 BGB die Anrechnung der Vertragsstrafe auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch ausschlösse. (1) Zwar wäre eine von §§ 341 Abs. 2, 340 Abs. 2 BGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam (BGH, Urteil vom 29. Februar 1984 – VIII ZR 350/82 -, Rn. 28, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2002 - 5 U 85/01 - BauR 2003, 94; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage, Rn. 2556). (2) Aber § 340 Abs. 2 BGB ist durch die beanstandete Klausel nicht abbedungen. Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist die Klausel gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei ist in erster Linie der Wortlaut der auszulegenden Klausel maßgebend. Sind danach mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind. Nach diesen Grundsätzen ist auch im Individualprozess gemäß § 305c Abs. 2 BGB die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen, wenn diese im Rahmen der vorzunehmenden Inhaltskontrolle zur Unwirksamkeit der Klausel führt und dadurch den Vertragspartner des Verwenders begünstigt (BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – VII ZR 159/19 –, Rn 27, juris; Urteil vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08 – NJW 2009, 2051). (3) In Anwendung dieser Maßstäbe besteht keine Verständnismöglichkeit, dass eine von § 340 Abs. 2 BGB abweichende Vereinbarung getroffen wäre. Insbesondere ist die Vertragsstrafe nicht „zusätzlich“ oder neben Schadensersatzansprüchen „gesondert vereinbart“ (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2002 - 5 U 85/01 - BauR 2003, 94), sondern vorliegend „unbeschadet sonstiger Rechte“ verwirkt. Damit deutet nichts in der beanstandeten Klausel darauf hin und ist keine Auslegung möglich, dass abweichend von § 11 Abs. 1 VOB/B, §§ 341 Abs. 2, 340 Abs. 2 BGB die Vertragsstrafe nicht nur als Mindestschaden, sondern kumulativ neben einem Verzugsschaden vereinbart wäre. Eine (klarstellende) Wiederholung des Gesetzeswortlauts, von dem nicht abgewichen wird, ist nicht notwendig. Denn ergibt sich aus dem gesamten Vertragswerk nichts Gegenteiliges, ergänzt die Regelung des § 11 Abs. 2 VOB/B, welche auch auf § 340 Abs. 2 BGB verweist, nach ihrem Sinn und Zweck die im Vertrag an anderer Stelle getroffene Vertragsstrafenvereinbarung (BGH, Urteil vom 7. März 2002 - VII ZR 41/01 - NZBau, 2002, 383, 384; Kniffka/Koeble/Jurgeleit, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, Teil 6, Rn. 126). bb) Die Klausel ist nicht unwirksam wegen Intransparenz i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie die Bezugsgröße für die Berechnung des Tagessatzes nicht erkennen ließe. (1) Als Bezugsgröße für die Berechnung der Vertragsstrafe ist nach dem Wortlaut der Klausel der Rechnungsbetrag für den rückständigen Teil der Leistung und damit, bei Unteilbarkeit der Leistung, die Schlussrechnungssumme vereinbart. Eine andere Auslegung der Klausel ist nicht möglich. (2) Zutreffend weist der Kläger aber darauf hin, dass die Klausel nicht klarstellt, ob die Brutto- oder Nettorechnungssumme gemeint ist, so dass bei einer Rechnungsstellung zzgl. Umsatzsteuer unklar sein könnte, ob der Brutto- oder der Nettorechnungsbetrag die richtige Bezugsgröße ist. Sind demnach mehrere Auslegungen rechtlich vertretbar, gehen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Legt man nach diesen Grundsätzen zunächst die Bruttosumme als kundenfeindlichere Auslegung zugrunde, so würde auch eine Anknüpfung an die Bruttosumme als Bezugsgröße nicht zur Unwirksamkeit der Klausel führen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - VII ZR 371/12 - NZBau 2014, 100, Rn. 10; Kniffka/Koeble/Jurgeleit, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, Teil 6, Rn. 122 und 150). Bei Anwendung der Klausel ist in Fällen, in denen nicht explizit ein Brutto- oder Nettobetrag als Bezugsgröße vereinbart ist, dann aber wiederum gemäß § 305c Abs. 2 BGB auf den Nettobetrag abzustellen, da die Umsatzsteuer nicht den Wert des Vorhabens bestimmt, sondern nur als „durchlaufender“ Posten an das Finanzamt abzuführen ist, wenn der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist (Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, 3. Auflage, § 11 Rn. 55; BeckOK VOB/B/Oberhauser, VOB/B, 41. Edition, § 11 Abs. 3 Rn. 5; Kapellmann/Messerschmidt/Schneider, VOB, § 11 VOB/B Rn. 97; NWJS/Wieseler, 5. Aufl. 2019, VOB/B § 11 Rn. 65). Aufgrund dieser Auslegung ist die Klausel nicht intransparent. cc) Schließlich stellt es keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, dass für jede angefangene Woche eine Vertragsstrafe von 0,5 % der Rechnungssumme bei einer Obergrenze von 5 % vereinbart ist. Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise können bei Bauverträgen eine Obergrenze von 5 % und Tagessätze von 0,3 % (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – VII ZR 28/07 -, BauR 2008, 508; Urteil vom 1. April 1976 - VII ZR 122/74 - BeckRS 1976, 31012140) und wohl auch noch von 0,4 % pro Arbeitstag (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1992 – 22 U 155/91 –, Rn. 6, juris) wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Dagegen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Vereinbarung eines Tagessatzes von 0,5 % unangemessen ist (BGH, Urteil vom 7. März 2002 - VII ZR 41/01 - NZBau, 2002, 383, 384; Urteil vom 17. Januar 2002 - VII ZR 198/00 - NZBau 2002, 385; Urteil vom 20. Januar 2000 - VII ZR 46/98 - NJW 2000, 2106). Da vorliegend ein Satz von 0,5 % für jede angefangene Woche vereinbart ist, führt dies im Ergebnis dazu, dass einmal, nämlich (nur) am ersten Tag des Verzugseintritts, eine Vertragsstrafe verwirkt ist, welche den als angemessen erachteten Tagessatz überschreitet. Es wird deshalb vertreten, dass eine solche Vertragsklausel unangemessen sei (so etwa: Kapellmann/Messerschmidt/Schneider, 7. Auflage, VOB/B § 11 Rn. 117; BeckOGK/Ulrici, Stand 1.11.2020, BGB § 339 Rn. 179.2). Diese Auffassung verkennt aber, dass der Bundesgerichtshof eine Vertragsstrafe von 0,5 % pro Tag nicht deshalb für unwirksam erachtet, weil eine Strafe von 0,5 % für eine Verzögerung von nur einem Tag bereits als unangemessen erschiene, etwa weil die Druckfunktion der Vertragsstrafe keine derart hohe Vertragsstrafe für einen Tag erlaube oder weil dieser Betrag bei abstrakt-generalisierender Betrachtung den Rahmen des voraussichtlichen Verzugsschadens des Gläubigers verlasse und deshalb von Anfang an zu unangemessenen Nachteilen für den Vertragspartner führe. Vielmehr folgt eine unangemessene Benachteiligung nach dem Bundesgerichtshof erst aus einer Summierung der an mehreren aufeinander folgenden Tagen verwirkten Vertragsstrafe von jeweils 0,5 %. Die Unangemessenheit eines Tagessatzes von 0,5 % begründet der Bundesgerichtshof nämlich zum einen damit, dass sie wirtschaftlich einen nicht mehr vertretbaren Druck ausübe, indem sie binnen weniger Tage schon einen erheblichen Teil des typischerweise zu erwartenden Gewinns abschöpfe (BGH, Urteil vom 7. März 2002 - VII ZR 41/01 - NZBau, 2002, 383, 384; Urteil vom 17. Januar 2002 - VII ZR 198/00 - NZBau 2002, 385) Zum anderen verfehle eine tägliche Steigerung der Strafe um 0,5 % wegen des Zusammenhangs von Tagessatz und Obergrenze ihren Zweck als Druckmittel. Es ergebe sich dann ein zu enger zeitlicher Rahmen, wenn schon nach wenigen Tagen die Obergrenze der Vertragsstrafe erreicht sei, so dass dem Auftraggeber in zeitlicher Hinsicht fast keine Möglichkeit verbleibe, zu reagieren. Eine Regelung, bei der schon nach 10 Tagen die Obergrenze erreicht sei, sei im praktischen Ergebnis nicht sehr viel anders, als wenn nicht nur ein Anspruch auf eine Vertragsstrafe von 0,5 % pro Tag, sondern der Anspruch auf die Gesamtvertragsstrafe von 5 % ohne zeitliche Abstufung gleich mit dem Tag der Terminsüberschreitung entstünde (BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - VII ZR 46/98 - NJW 2000, 2106, 2107). Im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung steigt die Vertragsstrafe aber nicht jeden Tag und wird auch der Höchstbetrag der Vertragsstrafe erst nach Ablauf von neun Wochen erreicht. Dies führt weder zu einem unvertretbaren Druck, weil erhebliche Teile des zu erwartenden Gewinns bereits binnen weniger Tage abgeschöpft würden, noch verliert die Vertragsstrafe ihren Zweck als Druckmittel, weil der Schuldner nicht binnen neun Wochen reagieren könnte. Die Klausel ist daher wirksam (ebenso und noch weitergehend: OLG Hamm, Urteil vom 12. Juli 2017 – I-12 U 156/16 –, Rn. 55 ff., juris; zustimmend Luft, NZBau 2018, 410, 411). b) Die vertraglichen Voraussetzungen für die Verwirkung einer Vertragsstrafe mindestens in geltend gemachter Höhe liegen vor. aa) Die Fertigstellung verzögerte sich um einen wesentlich längeren Zeitraum als zehn Wochen und der zur Aufrechnung gestellte Betrag übersteigt die vereinbarte Obergrenze in Höhe von 5 % der Nettoschlussrechnungssumme nicht. Zur näheren Begründung nimmt der Senat auf die nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts (Seite 19 des Urteils vom 27.03.2020) Bezug. bb) Der Kläger hat die Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins auch zu vertreten, vgl. Ziffer 25 Satz 1 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen i.V.m. § 11 Abs. 1 VOB/B, §§ 339 Satz 1, 286 Abs. 4 BGB. (1) Mit dem Verweis auf seinen Aufwand für die Planung und Fertigung der Unterkonstruktion legt der Kläger ein fehlendes Verschulden für die verspätete Fertigstellung nicht schlüssig dar. Dies war, wie oben ausgeführt, kein nachträglich veranlasster Mehraufwand. Der Kläger kann das Entfallen der Vertragsstrafe nicht mit der bloßen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten begründen. (2) Zudem war auch nach dem Klägervortrag der mutmaßliche Mehraufwand für die Unterkonstruktion gegen Ende des Jahres 2008 bereits erkannt, also schon bevor die Parteien am 5.02.2009 die Bauzeit unter Anpassung der durch die Vertragsstrafe bewehrten Fristen neu vereinbarten (vgl. Besprechungsprotokoll Anlage B 12). Es ist vom Zeitablauf her nicht nachvollziehbar vorgetragen, welche vom Kläger nicht zu vertretenden Verzögerungen danach noch auftraten. 10. Da dem Kläger die geltend gemachte Hauptforderung unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zusteht, ist auch der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen unbegründet. 11. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. 12. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.