Urteil
415 HKO 79/20
LG Hamburg 15. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0401.415HKO79.20.00
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Leitsätze
1. Macht ein Transportversicherer aus übergegangenem Recht Ersatz wegen des Verlusts einer Ladung geltend, haftet der beauftragte Fixkostenspediteur wie ein Frachtführer, wenn der Verlust während der Obhutszeit durch Diebstahl eintritt; die Haftung ist auf den gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag begrenzt, sofern keine qualifizierte Pflichtverletzung vorliegt.(Rn.41)
2. Eine unbeschränkte Haftung wegen leichtfertigen Verhaltens mit Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit setzt voraus, dass sich der Frachtführer in besonders schwerwiegender Weise über die Sicherheitsinteressen des Absenders hinwegsetzt (Anschluss BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 119/19); das bloße Abstellen eines Aufliegers ohne Sicherung genügt hierfür nicht, wenn objektive Entlastungsmomente wie Videoüberwachung, mangelnde Diebstahlserfahrungen und fehlende Kenntnis vom konkreten Warenwert hinzutreten - auch wenn dem Fahrer die Art der Ladung bekannt war.(Rn.43)
(Rn.46)
(Rn.51)
3. Ein Mitverschulden des Absenders wegen unterlassener Wertdeklaration scheidet aus, wenn der zu erwartende Schaden die gesetzliche Haftungshöchstgrenze nicht in erheblichem Maße übersteigt und der Frachtführer den hohen Warenwert weder kannte noch kennen musste.(Rn.52)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2021 an
die Klägerin zu 1)
21.104,42 EUR
die Klägerin zu 2)
12.871,33 EUR
die Klägerin zu 3)
9.719,17 EUR
die Klägerin zu 4)
34.148,44 EUR
die Klägerin zu 5)
2.626,80 EUR
die Klägerin zu 6)
4.202,88 EUR
die Klägerin zu 7)
1.050,72 EUR
die Klägerin zu 8)
7.880,41 EUR
die Klägerin zu 9)
7.355,05 EUR
die Klägerin zu 10)
4.202,88 EUR
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerinnen 70 % und 30 % trägt der Nebenintervenient selbst.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht ein Transportversicherer aus übergegangenem Recht Ersatz wegen des Verlusts einer Ladung geltend, haftet der beauftragte Fixkostenspediteur wie ein Frachtführer, wenn der Verlust während der Obhutszeit durch Diebstahl eintritt; die Haftung ist auf den gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag begrenzt, sofern keine qualifizierte Pflichtverletzung vorliegt.(Rn.41) 2. Eine unbeschränkte Haftung wegen leichtfertigen Verhaltens mit Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit setzt voraus, dass sich der Frachtführer in besonders schwerwiegender Weise über die Sicherheitsinteressen des Absenders hinwegsetzt (Anschluss BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 119/19); das bloße Abstellen eines Aufliegers ohne Sicherung genügt hierfür nicht, wenn objektive Entlastungsmomente wie Videoüberwachung, mangelnde Diebstahlserfahrungen und fehlende Kenntnis vom konkreten Warenwert hinzutreten - auch wenn dem Fahrer die Art der Ladung bekannt war.(Rn.43) (Rn.46) (Rn.51) 3. Ein Mitverschulden des Absenders wegen unterlassener Wertdeklaration scheidet aus, wenn der zu erwartende Schaden die gesetzliche Haftungshöchstgrenze nicht in erheblichem Maße übersteigt und der Frachtführer den hohen Warenwert weder kannte noch kennen musste.(Rn.52) 1. Die Beklagte wird verurteilt, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2021 an die Klägerin zu 1) 21.104,42 EUR die Klägerin zu 2) 12.871,33 EUR die Klägerin zu 3) 9.719,17 EUR die Klägerin zu 4) 34.148,44 EUR die Klägerin zu 5) 2.626,80 EUR die Klägerin zu 6) 4.202,88 EUR die Klägerin zu 7) 1.050,72 EUR die Klägerin zu 8) 7.880,41 EUR die Klägerin zu 9) 7.355,05 EUR die Klägerin zu 10) 4.202,88 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerinnen 70 % und 30 % trägt der Nebenintervenient selbst. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Klägerinnen sind aktivlegitimiert. Sie haben durch Vorlage der Transport-Generalpolice belegt, dass sie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles Versicherer der K., H1 & Co. GmbH & Co. waren (Anlagen K 6 und K 7). Weiter haben sie belegt, dass an die K., H1 & Co. GmbH & Co 396.500,00 USD überwiesen wurden (Anlage K 9). Dieser Betrag deckt sich mit dem Netto-Rechnungsbetrag aus der Handelsrechnung vom 21. Februar 2020 (Anlage K 1). Damit ist belegt, dass der Schaden der Versicherungsnehmerin reguliert worden ist. Die Forderung gegen die Beklagte ist daher nach § 86 VVG auf die Klägerinnen übergegangen. Nach Vorlage dieser Unterlagen hat sich die Beklagte hierzu nicht weiter geäußert. Der Aktivlegitimation der Klägerinnen steht nicht entgegen, dass die Forderung schon vor der Regulierung durch die Klägerinnen an die H. L. G1 GmbH abgetreten worden wäre, wie die Beklagte meint. Es ist zwar richtig, dass die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung und Regressierung regelmäßig so auszulegen ist, dass dem Versicherer alle vorhandenen Ansprüche gegen den Schädiger abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (BGH, Urteil v. 21.11.1996 - I ZR 139/94). Zutreffend ist weiter, dass anerkannt ist, dass Assekuradeure im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Ansprüche der Versicherer im eigenen Namen geltend machen können. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass mit einer Übersendung von Schadensunterlagen an einen Versicherungsmakler und die Regulierung des Schadens über einen Assekuradeur der Versicherer der Anspruch des Versicherungsnehmers auf den Assekuradeur - und nicht auf die Versicherer - übergeht. Davon geht auch die von der Beklagten zitierten Rechtsprechung zur Aktivlegitimation von Assekuradeuren nicht aus; in diesem Fall wäre es nicht notwendig auf eine gewillkürte Prozessstandschaft zurückzugreifen. Voraussetzung für eine konkludente Abtretung der Forderung an den Assekuradeur wäre vielmehr, dass die Übersendung der Schadensunterlagen an diesen so auszulegen ist, dass damit die Forderung an den Assekuradeur selbst und nicht an den von ihm vertretenen Versicherer abgetreten werden soll. Anhaltspunkte dafür, dass die H. L. G1 GmbH in diesem Fall nicht als Vertreterin der Versicherer gehandelt hat, die den Schadensfall für die Versicherer abwickeln sollte, sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, so dass die Forderung auf sie übergegangen sein könnte, gibt es jedoch nicht. Die Versicherungsnehmerin hat die Schadensunterlagen vielmehr ausweislich der Schadensanzeige (Anlage K4) ihrer Versicherungsmaklerin, der E. S3 & S4 GmbH, übermittelt, welche die Unterlagen wiederum an die bevollmächtigte Assekuradeurin der Klägerinnen weitergeleitet hat. Aus Sicht der Versicherungsnehmerin hatte die Schadensanzeige die Funktion, die Klägerinnen in den Stand zu versetzen, den Schaden unter Einschaltung ihrer Assekuradeurin zu regressieren. Dass die H. L. G1 GmbH als Vertreterin der Klägerinnen eingeschaltet wurde, zeigt sich auch und gerade in dem von der Beklagten als Anlage B1 vorgelegtem Schreiben. Darin heißt es unter anderem: "[…] des Transportversicherers der Firma K., H1 & Co. GmbH & Co., dieser vertreten durch H. L. G1 GmbH". 2. Der Anspruch ist im tenorierten Umfang auch begründet, im übrigen ist sie unbegründet. Unstreitig wurde die Beklagte von der Versicherungsnehmerin der Klägerinnen als Fixkostenspediteurin i.S. des § 459 HGB beauftragt, sodass sich ihre Haftung grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) richtet. Durch den Diebstahl des Aufliegers liegt ein Verlust des streitgegenständlichen Gutes – die Sendung mit den Pinienkernen – nach Übernahme zur Beförderung am 21.02.2020 (Anlage K2) und vor Auslieferung an den Endkunden der Versicherungsnehmerin vor. Der Wert der Sendung bestimmt sich nach § 429 Abs. 3 HGB, dabei wird vermutet, dass der in der Rechnung der K., H1 & Co. GmbH & Co. ausgewiesene Kaufpreis von USD 396.500,00. der Marktpreis ist. a) Die Haftung ist jedoch nach § 431 Abs. 1 und 4 HGB auf eine Summe von EUR 105.127,10 begrenzt. Die Sendung mit einem Gewicht von 10.000 KG wurde am 21.02.2020 übernommen, so dass für die Bestimmung der Sonderziehungsrechte auf den Kurs an diesem Tag abzustellen ist. Am 21. Februar 2020 wurde das Sonderziehungsrecht mit 1,26137 festgesetzt. Bei einem Sendungsgewicht von 10.000 kg errechnet sich daraus ein Haftungshöchstbetrag von 105.127,10 Euro (8,33 RE x 1,26137 x 10.000 kg). Von diesem Betrag steht den Klägerinnen jeweils ein Anteil zu, der ihrer prozentualen Beteiligung an der Versicherung entspricht. Die Differenz von 2 Cent der Summe der ausgeurteilten Beträge zu dem Gesamtbetrag von 105.127,10 Euro ergibt sich aus den erforderlichen Rundungen. b) Die Voraussetzungen einer unbeschränkten Haftung nach § 435 HGB liegen nicht vor. Der Schaden ist nicht auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 – I ZR 119/19 –, Rn. 40 juris mwN). Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 236/11 –, juris Rn. 17). Vorliegend kann aufgrund der Gesamtumstände nicht von einer Leichtfertigkeit in diesem Sinne ausgegangen werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Zeuge H2 fahrlässig gehandelt hat, indem er den Auflieger nicht mit der Zugmaschine abgestellt hat, sondern den Auflieger abgekoppelt hatte und - wie der Zeuge selbst ausgesagt hat - ohne Sicherungsmaßnahmen wie bspw. ein Zapfenschloss im öffentlichen Raum zurückgelassen hatte. Der Auflieger konnte somit einfach mit einer fremden Zugmaschine abgefahren und dann andernorts aufgebrochen werden, zumal das Ankoppeln eines Zugfahrzeuges an einen am Straßenrand über das Wochenende abgestellten Trailers für sich genommen kein verdächtiges Verhalten ist, das etwa den Pförtner bei dem Unternehmen G2 zu einem Einschreiten hätte veranlassen können. Die von dem Zeugen - glaubhaft - bekundeten Kontrollfahrten waren nicht geeignet, um einen Diebstahl zu verhindern, sondern allenfalls geeignet, einen stattgehabten Diebstahl möglichst schnell zu bemerken und eine Chance zu haben, durch eine schnelle Suche nach dem gestohlenen Auflieger diesen wieder aufzufinden. Die Kammer meint dennoch, dass sich die Beklagte nicht in einer für eine Leichtfertigkeit erforderlichen krassen Weise über die Sicherheitsinteressen der Klägerin hinweggesetzt hat. Der Zeuge H2 konnte nämlich begründet davon ausgehen, dass der Abstellort nicht nur videoüberwacht ist, sondern auch Aufzeichnungen gemacht werden. Wie die Zeugen H2 und Z. übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt haben, ist die F.Allee bis zur öffentlichen Bundesstraße hin videoüberwacht und war es bereits zum Zeitpunkt des Diebstahls. Der Zeuge Z. hat weiter bestätigt, dass die Kameras auch am Wochenende in Betrieb sind und das Pförtnerhaus mit den Monitoren besetzt sind, auch wenn die Pförtner am Wochenende nicht ständig mit der Überwachung der Monitore betraut sind. Eine - wenn auch eingeschränkte - Videoüberwachung hat somit stattgefunden. Der Zeuge H2 hat wiederum glaubhaft bekundet, dass er den Auflieger im Erfassungsbereich der Kamera abgestellt hat. Dass die Videoaufnahmen nicht aufgezeichnet werden, hat der Zeuge H2 nach seiner auch insoweit glaubhaften Aussage nicht gewusst, und nach dem Hinweisschild zur Videoüberwachung (Anlage N 1.4) konnte er - ebenso wie ein potentieller Dieb - davon ausgehen, dass Aufzeichnungen erfolgen, so dass von der Kamera eine Abschreckungswirkung ausging, selbst wenn tatsächlich keine Aufzeichnung erfolgt. Davon, dass dieses Schild auch im Februar 2020 schon dort stand, ist die Kammer nicht nur aufgrund der Aussage des Zeugen H2, sondern auch aufgrund der Aussage des Zeugen Z. überzeugt. Einem sich aufdrängenden Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts steht zudem die Aussage des glaubwürdigen Zeugen Z. entgegen, wonach es durchaus üblich sei, dass in der streitgegenständlichen Seitenbucht LKW und Auflieger abgestellt werden, auch wenn dies an sich nicht erlaubt sei. In seiner über fünfjährigen Zeit beim angrenzenden Unternehmen G2 sei es aber noch nie zu einem Diebstahl gekommen. Dies deckt sich wiederum mit der Aussage des Zeugen H2, dass er dort schon längere Zeit Auflieger abgestellt hatte, ohne dass jemals etwas passiert sei. Dass es sich bei dem Gebiet um ein diebstahlsgefährdetes Gebiet handelt, kann daher nicht angenommen werden. Auch die Ladung im Auflieger war nicht erkennbar diebstahlsgefährdet. Auf dem Trailer waren Mörtel, Konserven und die streitgegenständlichen Pinienkerne geladen. Keiner dieser Waren kann als diebstahlsgefährdet angesehen werden. Zusammenfassend kann daher nicht angenommen werden, dass der Zeuge H2 sich leichtfertig über Sicherheitsinteressen der Versicherungsnehmerin hinweggesetzt hat, indem den Auflieger in der F.Allee abgestellt hat. Auch eine Leichtfertigkeit seitens der Beklagten oder des Nebenintervenienten mangels getroffener Sicherheitsvorkehrungen kommt hier nicht in Betracht. Dafür hätte zunächst der Warenwert der konkreten Sendung bekannt sein müssen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der hohe Wert von Pinienkernen eine allgemeine bekannte Tatsache ist. Dass die Beklagte aufgrund der laufenden Geschäftsbeziehung und der wiederholten Versendung von Pinienkernen Kenntnis vom hohen Warenwert hätte haben müssen, haben die Klägerinnen nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Es wäre zudem der Versicherungsnehmerin der Klägerinnen ohne weiteres möglich gewesen, die Beklagte auf den Warenwert hinzuweisen und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen anzuweisen. c) Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs.2 S. 1 BGB liegt nicht vor. Ein solche kann sich zwar daraus ergeben, dass der Absender es unterlassen hat, den Schädiger im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch kennen musste. Die Obliegenheit zur Warnung soll dem Schädiger Gelegenheit geben, geeignete Schadensabwendungsmaßnahmen zu ergreifen. Allgemein wird die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens jedoch erst dann angenommen, wenn der Betrag der Haftungsobergrenze des § 431 HGB um das Zehnfache überschritten wird (BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 – I ZR 119/19 –, juris Rn. 53 f. mwN) Die streitgegenständliche Sendung erfüllt diese Anforderungen nicht. d) Soweit die Beklagte und der Nebenintervenient die vollständige/unversehrte Übernahme der Pinienkerne bestreiten, liegt die Darlegungs- und Beweislast für den Inhalt und den Wert der Sendung zwar bei den Klägerinnen. Nach den vorgelegten Unterlagen ist die Kammer jedoch nach § 286 ZPO davon überzeugt, dass sich in den von der Beklagten auf 15 Paletten verstauten Paketen Pinienkerne in der angegebenen Menge befanden. Die Klägerinnen haben die Rechnung der K., H1 & Co. GmbH & Co. vorgelegt und den damit übereinstimmenden Lieferschein, der vorbehaltlos abgezeichnet worden ist. In der Ladeliste der Beklagten selbst sind 400 Kolli auf 15 Paletten mit einem Gewicht von 10000 kg aufgeführt worden (Bl. 259 d.A.). Bei kaufmännischen Absendern reicht dies aus, um sich eine Überzeugung davon bilden zu können, dass in den Paketen tatsächlich 10000 kg Pinienkerne waren, und zwar in einer Qualität, die jedenfalls einer Schadensregulierung auf der Basis der Gewichtshaftung nicht entgegensteht, jedenfalls dann, wenn sich das Vorbringen der Beklagten und des Nebenintervenienten auf ein pauschales Bestreiten beschränkt, und keine Umstände vorgetragen werden, die Zweifel am Tatsachenvortrag der Klägerinnen begründen könnten. 3. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf den beschränkten Haftungsbetrag ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Abzuweisen ist der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte hat bestritten, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens vom 1. April 2020 bereits in Verzug befunden hatte und die Klägerinnen die geltend gemachten Kosten ausgeglichen haben. Hierzu haben die Klägerinnen nichts weiter vorgetragen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Klägerinnen machen als Transportversicherer der K., H1 & Co. GmbH & Co. (im Folgenden auch Versicherungsnehmerin) gegen die Beklagte einen Anspruch aus übergegangenem Recht wegen des Verlustes einer Ladung Pinienkerne geltend. Nach der vorgelegten Transport-Generalpolice Nr. ... sind die Klägerinnen Versicherer der K., H1 & Co. GmbH & Co. mit Beteiligungen in unterschiedlicher Höhe. Die H. L. G1 GmbH ist Assekuradeurin der Klägerinnen; Versicherungsmakler mit Maklervollmacht ist die E.. S3 & S4 GmbH (Anlagen K 6 und K 7). Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte mit dem Transport einer Sendung von 10.000 kg Pinienkernen zu fixen Kosten von ihrem Lager in G. nach U. zu ihrem Kunden, dem sie – die Versicherungsnehmerin – die Pinienkerne zuvor für 396.500,00 USD verkauft hatte (Anlagen K 1 und K 2). Die Sendung sollte in der 9. Kalenderwoche 2020, d.h. in der Woche ab dem 24. Februar 2020 angeliefert worden. Einen expliziten Hinweis der Versicherungsnehmerin an die Beklagte über den hohen Wert gerade dieser Sendung gab es nicht. Die Beklagte beauftragte wiederum den Nebenintervenienten mit der Durchführung des Transports. Die Ware wurde am Freitag, den 21.02.2020, übernommen. Über das Wochenende stellte der Fahrer des LKW, der Zeuge H2, den Auflieger an besagtem Freitag abends in der Nähe seines Wohnhauses in einer Seitenbucht der F. Allee in E. ab. Die F. Allee ist eine von einer Bundesstraße abzweigende private Zufahrtstraße zum Unternehmen G2. Mit der Zugmaschine fuhr der Zeuge H2 nach Hause. Der Auflieger wurde nicht weiter gegen Diebstahl gesichert. Am späten Sonntagabend wurde der Auflieger samt der Ladung von Pinienkernen von Unbekannten entwendet. Die Klägerinnen machen geltend, dass sie aktivlegitimiert seien. Sie hätten den Schaden reguliert, so dass der Anspruch nach § 86 VVG auf sie übergegangen sei. Im Übrigen seien die Schadensunterlagen von ihrer Versicherungsnehmerin an deren Versicherungmaklerin, der E.. S3 & S4 GmbH & Co. KG, und nicht an ihre Assekuradeurin gesendet worden. Die H. L. G1 GmbH sei dann als ihre Vertreterin aufgetreten. Die Beklagte hafte für den Verlust der Pinienkerne in voller Höhe. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass das ungesicherte Abstellen des Aufliegers durch den Fahrer der Nebenintervenientin ein leichtfertiges Handeln im Bewusstsein eines Schadenseintritts darstelle und die Beklagte insofern unbeschränkt hafte. Es sei schon nicht notwendig gewesen, den LKW mit dem Auflieger übers Wochenende abzustellen. In dem Auftrag heiße es "i.d.R. Mo. Laden, Di. liefern". Der Auflieger sei dann völlig ungesichert, ohne jede Diebstahlssicherung "mitten auf dem Land" abgestellt worden, statt auf dem gesicherten Speditionsgelände.oder einem alternativen - umfriedeten - Parkplatz in B. F.. Das Vorbringen der Beklagten und des Nebenintervenienten zu den tatsächlichen Umständen des Abstellens und der Videoüberwachung zum Zeitpunkt des Diebstahls werde bestritten. Insbesondere werde bestritten, dass die F. Allee zum Zeitpunkt des Diebstahls videoüberwacht gewesen sei und das Fahrzeug im Erfassungsbereich der Videokamera abgestellt worden sei. Die Beklagte habe aufgrund ihrer laufenden Geschäftsbeziehung zu ihrer Versicherungsnehmerin auch Kenntnis vom hohen Warenwert gehabt. Im Rahmen der Auftragsanbahnung sei über die Waren und den Wert gesprochen worden. Der hohe Wert von Pinienkernen sei im Übrigen allgemein bekannt. Die Klägerinnen beantragen 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) insgesamt 79.300,00 USD an die Klägerin zu 2) insgesamt 48,571.25 USD an die Klägerin zu 3) insgesamt 36.676,25 USD an die Klägerin zu 4) insgesamt 128.862,50 USD an die Klägerin zu 5) insgesamt 9.912,50 USD an die Klägerin zu 6) insgesamt 15.860,00 USD an die Klägerin zu 7) insgesamt 3.965,00 USD an die Klägerin zu 8) insgesamt 29.737,50 USD an die Klägerin zu 9) insgesamt 27.755,00 USD an die Klägerin zu 10) insgesamt 15.860,00 USD jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.2.2020 zu zahlen sowie 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen 1) – 10) als Gesamtgläubiger eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 4.251,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen die Klage abzuweisen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerinnen; das tatsächliche Vorbringen zu den Versicherungsverhältnissen und die Regulierung des Schadens bestreiten sie mit Nichtwissen. Sie machen weiter geltend, dass jedenfalls nicht die Klägerinnen, sondern allenfalls die H. L. G1 GmbH als Assekuradeurin aktivlegitimiert sei. Mit Übersendung der Schadensunterlagen an die H. L. G1 GmbH zur Regulierung und Regressierung seien die streitgegenständlichen Ansprüche an die Assekuradeurin abgetreten worden. Diese sei im weiteren Verlauf der Schadensregulierung auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgetreten. Sie bestreiten weiter die unversehrte Übernahme der Pinienkerne und macht geltend, dass ihre Haftung für den Verlust der Pinienkerne beschränkt sei. Der Zeuge H2 habe den Auflieger in der Nähe des Wohnortes abgestellt und er sei mehrfach am Abstellort vorbeigefahren und habe sich dabei vergewissert, dass der Auflieger noch vor Ort sei. Die F.Allee sei als Zufahrt zum Gelände der Firma G2 videoüberwacht und der Zeuge H2 habe den Auflieger im Erfassungsbereich der Videokamera abgestellt. Im Bereich der Einfahrt zum Betriebsgelände sei ein Pförtnerhaus, das besetzt gewesen sei. Nachdem der Zeuge H2 den Diebstahl bemerkt habe, habe er den Pförtner befragt, ob er etwas gesehen habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Erst bei diesem Gespräch habe der Zeuge H2 erfahren, dass es sich bei der Kamera um eine Live-Kamera handele und es keine Aufzeichnungen gebe. Auf einem Schild, das am Anfang der F.Allee stehe und auf das die Videoüberwachung hinweise, sei eine Speicherdauer von 72 Stunden vermerkt. Dieser Abstellort sei von dem Zeugen H2 regelmäßig genutzt worden, ohne dass es in der Vergangenheit zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Der Zeuge habe den Abstellort als sicher angesehen. Der vermeintlichen Versicherungsnehmerin sei zudem ein Mitverschulden vorzuwerfen, da sie nicht auf den immensen Wert der Pinienkerne hingewiesen und keine Sicherheitsvorgaben gemacht habe. Der Wert sei weder der Beklagten noch dem Nebenintervenienten bekannt gewesen noch sei er allgemein bekannt. Zum weiteren Vorbringen der Parteien und des Nebenintervenienten wird ergänzenden Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen. Die Kammer hat am 08.02.2022 Beweis durch Vernehmung der Zeugen H2 und Z. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung verwiesen. Der Nebenintervenient ist mit seiner Erklärung vom 07.01.2021 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Darüber hinaus wurde der Streit mit Zustellung vom 03.02.2021 der K.- L. V.-AG verkündet.