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Urteil

6 U 55/22

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2023:0216.6U55.22.00
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Leitsätze
1. Das Abstellen des abgekoppelten Aufliegers ohne Sicherungsmaßnahmen im öffentlichen Raum ist zumindest leicht fahrlässig.(Rn.55) 2. Von einem qualifizierten Verschulden i.S.v. § 435 HGB ist nicht auszugehen, wenn beim ausgewählten Parkplatz davon ausgegangen werden kann, dass Diebesbanden dort nicht nach geeigneten Aufliegern zum Entwenden suchen und dem abgestellten Auflieger auch nicht anzusehen ist, dass er möglicherweise besonders diebstahlsgeeignete Ware geladen hat.(Rn.55) 3. Von einer Videoüberwachung und -aufzeichnung geht eine Abschreckungswirkung aus.(Rn.56) 4. Eine fehlende Schulung des Frachtführers über ein sicheres Abstellen begründet keinen qualifizierten Pflichtenverstoß nach § 435 HGB wegen eines Organisationsversagens.(Rn.59)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 01.04.2022, Geschäfts-Nr. 415 HKO 79/20, geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 21.014,72 €, die Klägerin zu 2) 12.871,33 €, die Klägerin zu 3) 9.719,17 €, die Klägerin zu 4) 34.148,44 €, die Klägerin zu 5) 2.626,80 €, die Klägerin zu 6) 4.202,88 €, die Klägerin zu 7) 1.050,72 €, die Klägerin zu 8) 7.880,41 €, die Klägerin zu 9) 7.355,05 €, die Klägerin zu 10) 4.202,88 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2020. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. 2. Die Anschlussberufungen des Beklagten und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 01.04.2022, Geschäfts-Nr. 415 HKO 79/20, werden zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1) 13,6%, die Klägerin zu 2) 8,33%, die Klägerin zu 3) 6,29%, die Klägerin zu 4) 22,1%, die Klägerin zu 5) 1,7%, die Klägerin zu 6) 2,72%, die Klägerin zu 7) 0,68%, die Klägerin zu 8) 5,1%, die Klägerin zu 9) 4,76%, die Klägerin zu 10) 2,72% und die Beklagte 32% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten haben die Klägerin zu 1) 13,6%, die Klägerin zu 2) 8,33%, die Klägerin zu 3) 6,29%, die Klägerin zu 4) 22,1%, die Klägerin zu 5) 1,7%, die Klägerin zu 6) 2,72%, die Klägerin zu 7) 0,68%, die Klägerin zu 8) 5,1%, die Klägerin zu 9) 4,76%, die Klägerin zu 10) 2,72% und der Nebenintervenient 32% zu tragen. 4. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 326.015,45 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Abstellen des abgekoppelten Aufliegers ohne Sicherungsmaßnahmen im öffentlichen Raum ist zumindest leicht fahrlässig.(Rn.55) 2. Von einem qualifizierten Verschulden i.S.v. § 435 HGB ist nicht auszugehen, wenn beim ausgewählten Parkplatz davon ausgegangen werden kann, dass Diebesbanden dort nicht nach geeigneten Aufliegern zum Entwenden suchen und dem abgestellten Auflieger auch nicht anzusehen ist, dass er möglicherweise besonders diebstahlsgeeignete Ware geladen hat.(Rn.55) 3. Von einer Videoüberwachung und -aufzeichnung geht eine Abschreckungswirkung aus.(Rn.56) 4. Eine fehlende Schulung des Frachtführers über ein sicheres Abstellen begründet keinen qualifizierten Pflichtenverstoß nach § 435 HGB wegen eines Organisationsversagens.(Rn.59) 1. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 01.04.2022, Geschäfts-Nr. 415 HKO 79/20, geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 21.014,72 €, die Klägerin zu 2) 12.871,33 €, die Klägerin zu 3) 9.719,17 €, die Klägerin zu 4) 34.148,44 €, die Klägerin zu 5) 2.626,80 €, die Klägerin zu 6) 4.202,88 €, die Klägerin zu 7) 1.050,72 €, die Klägerin zu 8) 7.880,41 €, die Klägerin zu 9) 7.355,05 €, die Klägerin zu 10) 4.202,88 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2020. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. 2. Die Anschlussberufungen des Beklagten und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 01.04.2022, Geschäfts-Nr. 415 HKO 79/20, werden zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1) 13,6%, die Klägerin zu 2) 8,33%, die Klägerin zu 3) 6,29%, die Klägerin zu 4) 22,1%, die Klägerin zu 5) 1,7%, die Klägerin zu 6) 2,72%, die Klägerin zu 7) 0,68%, die Klägerin zu 8) 5,1%, die Klägerin zu 9) 4,76%, die Klägerin zu 10) 2,72% und die Beklagte 32% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten haben die Klägerin zu 1) 13,6%, die Klägerin zu 2) 8,33%, die Klägerin zu 3) 6,29%, die Klägerin zu 4) 22,1%, die Klägerin zu 5) 1,7%, die Klägerin zu 6) 2,72%, die Klägerin zu 7) 0,68%, die Klägerin zu 8) 5,1%, die Klägerin zu 9) 4,76%, die Klägerin zu 10) 2,72% und der Nebenintervenient 32% zu tragen. 4. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 326.015,45 € festgesetzt. I. Die Klägerinnen machen als angebliche Transportversicherer der K..., H... & Co. GmbH & Co. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) Ansprüche aus übergegangenem Recht wegen des Verlustes einer Ladung Pinienkerne geltend. Nach der Transport-Generalpolice Nr. ... sind die Klägerinnen Versicherer der Versicherungsnehmerin in unterschiedlicher Höhe (Anlage K6, K7). Versicherungsmakler mit Maklervollmacht ist die E... S... & S... GmbH (Anlage K6, Maklerklausel Ziffer 18.). Die Firma H... L. G... GmbH ist Assekuradeurin der Klägerinnen (vgl. K6). Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte mit dem Transport von 10.000 kg Pinienkernen zu festen Kosten von ihrem Lager in Geesthacht nach Ulm zu ihrem Kunden, an den die Kerne für 395.000 USD (Handelsrechnung, Anlage K1) verkauft worden waren. Die Sendung sollte in der 9. Kalenderwoche fix erfolgen, wobei in der Anlage zur Auftragsmail zum Auftrag folgender Hinweis bei der Ablieferungsadresse erhalten war: „Geöffnet: i.d.R MO laden, DI liefern“ (vgl. Anlage B2). Die Beklagte beauftragte den Nebenintervenienten mit dem Transport. Der Fahrer B... des Nebenintervenienten quittierte am 21.2.2020 (einem Freitag) den Erhalt der Ware in einem einwandfreien und vollständigen Zustand (Quittung, Anlage K2). Der weitere Fahrer des Nebenintervenienten, der Zeuge H..., stellte den Auflieger am Freitag, den 21.2.2020 in der Peripherie von E... in der Fruchtallee ab. Die Fruchtallee ist eine private Zufahrt zum Gelände der Fa. G.... Der Auflieger wurde gegen einen Diebstahl nicht weiter abgesichert. In der Nacht vom 23. auf den 24.2.2020 wurde der gesamte Auflieger gestohlen. Am 24.2.2020 teilt die Beklagte den Verlust mit. Die Versicherungsnehmerin hielt die Beklagte unter dem 24.2.2020 für haftbar. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen forderten am 1.4.2020 die Beklagte zur Zahlung des Schadensbetrags im Namen der Transportversicherer bis zum 15.4.2020 auf (Anlage B1). Die Klägerinnen haben behauptet, die Schadensunterlagen seien von der Versicherungsnehmerin an die Maklerin S... gesendet worden (vgl. die Schadensanzeige, Anlage K4). Sie hätten den Schaden auch reguliert. Das Vorbringen der Beklagten zu den tatsächlichen Umständen des Abstellens und einer Videoüberwachung des Ortes haben die Klägerinnen bestritten, insbesondere dass die Fruchtallee zum Zeitpunkt des Diebstahls videoüberwacht und der Auflieger im Erfassungsbereich der Kameras gewesen sei. Die Beklagte habe wegen der laufenden Geschäftsbeziehung zur Versicherungsnehmerin Kenntnis vom hohen Warenwert gehabt. Es sei bei der Geschäftsanbahnung über die Waren und den Wert gesprochen worden. Zudem sei der hohe Wert von Pinienkernen generell bekannt. Die Klägerinnen haben beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) insgesamt 79.300,00 USD an die Klägerin zu 2) insgesamt 48.571,25 USD an die Klägerin zu 3) insgesamt 36.676,25 USD an die Klägerin zu 4) insgesamt 128.862,50 USD an die Klägerin zu 5) insgesamt 9.912,50 USD an die Klägerin zu 6) insgesamt 15.860,00 USD an die Klägerin zu 7) insgesamt 3.965,00 USD an die Klägerin zu 8) insgesamt 29.737,50 USD an die Klägerin zu 9) insgesamt 27.755,00 USD an die Klägerin zu 10) insgesamt 15.860,00 USD jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2020 zu zahlen sowie 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen 1) - 10) als Gesamtgläubiger eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 4.251,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte und der Nebenintervenient haben beantragt, die Klage abzuweisen. Beide haben die Aktivlegitimation der Klägerinnen bestritten, allenfalls sei die Assekuradeurin aktiv legitimiert. Mit der Übersendung der Unterlagen an die Assekuradeurin zur Regulierung und Regressierung seien die Ansprüche an diese abgetreten worden. Sie haben die unversehrte Übernahme der Ladung bestritten. Der Zeuge H... habe den Auflieger nahe seinem Wohnort abgestellt und sei mehrfach dort zur Kontrolle vorbeigefahren. Die Fruchtallee sei videoüberwacht und der Auflieger sei im Überwachungsbereich abgestellt worden. Es gebe ein Schild am Anfang der Fruchtallee, das auf die Videoüberwachung und eine maximale Speicherdauer hinweise. Erst beim Gespräch mit dem Pförtner habe der Zeuge H... erfahren, dass die Kamera nicht aufzeichne, sondern nur Live-Bilder sende. Der Abstellort sei regelmäßig vom Zeugen H... genutzt worden, ohne dass es zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Die Versicherungsnehmerin habe nicht auf den immensen Wert der Pinienkerne hingewiesen und keine Sicherheitsvorgaben gemacht. Das Landgericht hat Beweis über die Umstände des Abstellens, der Örtlichkeiten und der Videoüberwachung durch uneidliche Vernehmung der Zeugen H... und Z... erhoben. Das Landgericht hat der Klage teilweise hinsichtlich der Schadenssumme stattgegeben, da die Beklagten jedenfalls beschränkt in Höhe der Regelhaftung auf 105.072,12 € hafte. Die Klage wegen der Anwaltskosten wies es ab und sprach Zinsen ab Rechtshängigkeit zu. Die Klägerinnen seien aktiv legitimiert, da nach der Schadensregulierung die Ansprüche nach § 86 VVG übergegangen seien. Für eine Abtretung an die Assekuradeurin gebe es keine Anhaltspunkte. Bei einer Schadensregulierung wie hier (Meldung und Übersendung der Unterlagen an Makler, Regulierung über Assekuradeur) gebe es keinen Grund, eine Regulierung im eigenen Namen und eigene Rechnung anzunehmen. Aus Sicht der Versicherungsnehmerin hatte die Anzeige die Funktion, den Klägerinnen den Regress zu ermöglichen. Der Warenwert sei angesichts der Handelsrechnung zu vermuten, § 429 Abs. 3 HGB. Die Haftung sei begrenzt, da keine leichtfertige Handlung des Frachtführers bzw. des Zeugen H... vorliege. Zwar sei das Abstellen des Aufliegers ohne Sicherheitsschloss fahrlässig. Auf Grund der weiteren Umstände wie der Videoüberwachung und der fehlenden weiteren Diebstähle am Parkort sei jedoch nicht von Leichtfertigkeit auszugehen. Der Warenwert sei der Beklagten nicht bekannt gewesen. Ein Mitverschulden wegen der fehlenden Wertdeklaration scheide aus, da die Haftungsobergrenze nicht um das Zehnfache überschritten werde. Nach den eingereichten Unterlagen war das Landgericht davon überzeugt, dass die Sendung aus der angegebenen Anzahl an Pinienkernen bestand. Anwaltskosten seien mangels Verzug nicht zuzusprechen, Zinsen erst ab Rechtshängigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und der Feststellungen wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen. Gegen diese Entscheidung richten sich die Klägerinnen, denen das Urteil am 1.4.2022 zugestellt wurde, mit ihrer am 29.4.2022 eingelegten Berufung, die binnen der bis zum 1.7.2022 verlängerten Begründungsfrist begründet wurde. Sie wenden sich insbesondere gegen die Bewertung des Landgerichts, dass die Haftungsbegrenzung nicht entfallen sei. Die fehlende Sicherung des Aufliegers spreche für ein qualifiziertes Verschulden. Die Videoüberwachung verhindere den Diebstahl nicht. Der Zeuge H... habe sich hier überhaupt nicht damit auseinandergesetzt, ob die Kamera aufzeichne. Es sei falsch disponiert worden und nicht auf einem sicheren Parkplatz abgestellt worden. Auf den Warenwert sei hingewiesen worden. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Fahrer eingeräumt habe, nicht geschult worden zu sein. Die Klägerinnen beantragen, unter teilweiser Änderung des Urteils des Landgerichts Hamburg Az.: 415 HKO 79/20, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) insgesamt 79.300,00 USD an die Klägerin zu 2) insgesamt 48.571,25 USD an die Klägerin zu 3) insgesamt 36.676,25 USD an die Klägerin zu 4) insgesamt 128.862,50 USD an die Klägerin zu 5) insgesamt 9.912,50 USD an die Klägerin zu 6) insgesamt 15.860,00 USD an die Klägerin zu 7) insgesamt 3.965,00 USD an die Klägerin zu 8) insgesamt 29.737,50 USD an die Klägerin zu 9) insgesamt 27.755,00 USD an die Klägerin zu 10) insgesamt 15.860,00 USD jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2020 zu zahlen 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen 1) - 10) als Gesamtgläubiger eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 4.251,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen, die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen. Die Beklagte und der Nebenintervenient, die am 18.11.2022 unter zweiwöchiger Fristsetzung zur Berufungserwiderung aufgefordert wurden, richten sich mit ihren am 1.12.2022 und 2.12.2022 eingelegten Anschlussberufungen gegen das landgerichtliche Urteil. Sie beantragen, die Klage - unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 1.4.2022, Az: 415 HKO 79/20 - abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte und der Nebenintervenient verteidigen die Annahme des Landgerichts, dass kein Fall von § 435 HGB vorliege. Der Zeuge H... habe den Auflieger in einem videoüberwachten und nicht diebstahlsgefährdeten Bereich abgestellt, in dem jahrelang nichts passiert sei. Der Warenwert sei nicht bekannt gewesen. Es fehle am subjektiven Tatbestand des § 435 HGB. Die Klägerinnen seien nicht aktiv legitimiert. Mit der Übersendung der Schadensunterlagen an die Assekuradeurin seien die Ersatzansprüche der Versicherungsnehmerin an diese und nicht an die Klägerinnen abgetreten worden. Der Senat hat das landgerichtliche Urteil hinsichtlich zweier offensichtlicher Fehler nach § 319 ZPO berichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist hinsichtlich eines Teils der Zinsen begründet, im Übrigen unbegründet (unter 1.). Die zulässigen Anschlussberufungen der Beklagten und des Nebenintervenienten sind unbegründet (unter 2.). 1. Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist lediglich hinsichtlich der Zinsentscheidung begründet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und zurückzuweisen. Die Beklagte haftet wie ein Frachtführer, da sie die Beförderung unstreitig zu einem festen Preis übernommen hat, §§ 459, 425 HGB. Allerdings ist diese Haftung, wie das Landgericht zutreffenderweise festgestellt hat, beschränkt auf den Haftungshöchstbetrag nach § 431 HGB. Die Haftungsbegrenzung ist nicht nach § 435 HGB entfallen. Ein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten besteht nicht. Zinsen können die Klägerinnen jedoch bereits ab dem 16.4.2020 verlangen. a) Die Verurteilung der Beklagten zu einer Zahlung in EURO statt in den beantragten USD stellt keinen Verstoß gegen § 308 ZPO dar und belastet die Klägerinnen auch nicht. Hier liegt wegen der gesetzlichen Anordnung in § 431 Abs. 4 HGB kein aliud hinsichtlich des Klagantrags vor. Der Haftungshöchstbetrag ist nach § 431 Abs. 4 HGB in Euro umzurechnen. Im Übrigen ist bei verständiger Würdigung und Auslegung der Anträge nicht festzustellen, dass die Klägerinnen zwingend die Verurteilung in USD erstrebten. Gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in EURO durch das Landgericht wenden sich die Klägerinnen nicht. Den Streitwert des Verfahrens und ihren Schaden berechnen die Klägerinnen in Euro an Hand eines konkreten Umrechnungskurses. Der Schaden ist ihnen in der Höhe des Wechselkurses an dem Tag der Zahlung im Sinne von § 249 BGB entstanden. Es ist weiter nicht festzustellen, dass die Klägerinnen das Wechselkursrisiko und eine ungünstigere Entwicklung des USD zu ihren Lasten mittragen wollen. b) Die Klägerinnen haben nur einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens in Höhe von insgesamt 105.072,12 €, § 459, 425, 431 HGB. aa) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerinnen die Übergabe von 10.000 kg Pinienkerne dargelegt und nachgewiesen haben. Es wird insoweit auf die dortige Begründung Bezug genommen. Der Schaden bezüglich der Regelhaftung berechnet sich nach § 431 HGB auf 8,33 Rechnungseinheiten pro kg bei 10.000 kg. Bei einem Wert eines Sonderziehungsrechts am Übernahmetag, dem 21.2.2020, von 1,26137 € entspricht dies insgesamt 105.072,12 €. Die auf die jeweiligen Klägerinnen entfallenden Beträge ergeben sich aus dem Tenor des (berichtigten) landgerichtlichen Urteils. bb) Die Haftungsbegrenzung ist nicht nach § 435 HGB entfallen. Die Haftungsbegrenzung entfällt dann, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, § 435 HGB. Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (std. Rspr., BGH, VersR 2011, 819, 821). Danach hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass (noch) keine Leichtfertigkeit vorliegt. Die Klägerinnen haben kein für sie günstigeres Ergebnis nachgewiesen. (a) Das Abstellen des abgekoppelten Aufliegers ohne Sicherungsmaßnahmen wie einem Zapfenschloss im öffentlichen Raum ist zumindest leicht fahrlässig (vgl. HansOLG Hamburg, RdTW 2017, 420). Der Auflieger konnte durch ein unverdächtiges Ankoppeln durch Dritte entwendet werden. Die Kontrollfahrten waren zur Verhinderung des Diebstahls auch ungeeignet, denn sie konnten einen Diebstahl nicht verhindern, sondern nur aufdecken. Die weiteren Umstände genügen jedoch noch nicht, um von einem qualifizierten Verschulden i.S.v. § 435 HGB auszugehen. Zwar war der Abstellort eine Privatstraße, so dass eine Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer oder ggf. auch Passanten kaum erfolgen konnte. Das Ankoppeln eines Aufliegers ist auch nicht per se auffällig. Der Auflieger wurde zudem über ein Wochenende abgestellt, so dass mit noch weniger Aufkommen im Bereich der Privatstraße zu rechnen war. Allerdings ist zu beachten, dass die genutzte Straße kein diebstahlsträchtiger Ort war. Konkrete Diebstähle in diesem Bereich sind nicht dargelegt. Die Zeugen haben für die Klägerinnen keine günstigeren Umstände mitgeteilt. Der Zeuge Z... hat bekundet, dass in seinen 5 ½ Jahren Arbeitszeit dies der erste Diebstahl gewesen ist. Der Zeuge H... hat, obwohl er dort schon länger abstellt, ebenfalls noch keinen Diebstahl erlebt. Beim ausgewählten Parkplatz war damit schon nicht davon auszugehen, dass Diebesbanden dort nach geeigneten Aufliegern zum Entwenden suchen. Dem Auflieger war auch nicht anzusehen, dass er möglicherweise besonders diebstahlsgeeignete Ware geladen hatte. Selbst wenn man den Auflieger vor Ort bereits geöffnet hätte, wären die Pinienkerne nur ein Teil der Ladung gewesen, wozu mit Mörtel und Konservendosen (vgl. den Lieferschein, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.2.2022) kein attraktives Diebesgut gezählt hätte. Die Kerne sollen zudem im hinteren Bereich gestanden haben. Dem Zeugen H... musste sich nicht aufdrängen, dass es wahrscheinlich zum Diebstahl kommen werde. Das Landgericht stellt bei seiner Prüfung der Umstände berechtigterweise darauf ab, dass der Zeuge H... den LKW in einem Bereich abgestellt hatte, der erkennbar durch eine Kamera überwacht wurde (Schilder und Kameramast). Der Zeuge H... hat geschildert, dass er den LKW genau in dem Bereich abgestellt hat, den die Kamera überwacht. Eine Kameraüberwachung verhindert den Diebstahl zwar auch nicht, als bei einem (schnellen) Entwenden selbst bei Beobachtung die Diebe bereits weg sein könnten. Allerdings geht von einer Videoüberwachung und -aufzeichnung, wie sie hier angesichts des Schilds nahelag, eine Abschreckungswirkung aus, da der Diebstahl nicht unbeobachtet bleibt und eine Fahndung nach den Tätern erfolgsversprechender wird. Zwar hat der Zeuge Z... bekundet, dass der Auflieger bei dem unterstellten Abstellort recht weit von der Kamera entfernt war und das Ankoppeln vermutlich nicht zu sehen gewesen wäre. Auf der anderen Seite stand der LKW jedoch direkt bei dem Videoüberwachungsschild, so dass einem potentiellen Dieb die Gefahr einer Überwachung vor Augen geführt worden wäre. Schließlich müsste der Dieb, ohne den genauen Überwachungsbereich der Kamera zu kennen, versuchen, sich gänzlich außerhalb der Überwachung mit einer Zugmaschine zu bewegen, damit keinerlei Identifizierung (bspw. über Nummernschilder oder andere Merkmale) möglich wird. Dass es für den Zeugen H... ausreichend war, dass er von einer Videoüberwachung ausgegangen ist, begründet ebenfalls noch keine Leichtfertigkeit. Der Zeuge ist angesichts der Beschilderung und der aufgebauten Kamera subjektiv davon ausgegangen, dass eine Überwachung - mit Aufzeichnung - stattfindet. Angesichts des Hinweises auf die Videoüberwachung und der vorhandenen Kamera kann man es dem Zeugen H... nicht vorwerfen, dass er subjektiv von einer Aufzeichnung ausgegangen ist und diese eine gewisse Sicherung vor einem Diebstahl bietet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zeuge H... eine sich aufdrängende Möglichkeit (fehlende Aufzeichnung) nicht wahrgenommen hat. Kamera und Schild sprachen für eine hinreichende Überwachung der Privatstraße und stützten jedenfalls die Annahme, dass ein Diebstahl „erschwert“ ist. Dass es gar keine Kamera gab oder diese weggeschwenkt war, haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen. Beide Zeugen haben im Gegenteil bestätigt, dass die Kamera damals bereits aufgebaut war. Der Zeuge Z... hat erklärt, dass die Kamera nicht verschwenkt werden kann. Dass der Zeuge H... sich nicht noch einmal nach dem Abstellen vergewissert hat, dass die Kamera auf den Standstreifen ausgerichtet war, ändert nichts an der Beurteilung, da es keinen Anlass gab, von etwas anderem auszugehen. Es ist zwar richtig, dass der Zeuge H... seine Maschine woanders hätte abstellen können. Hierin ist aber angesichts des gewählten konkreten Platzes und der Umstände kein leichtfertiges Hinwegsetzen über die Sicherheitsinteressen der Klägerin zu sehen. (b) Schließlich hat das Landgericht berechtigterweise auch keine Leichtfertigkeit deswegen angenommen, weil man andere Sicherheitsvorkehrungen hätte treffen müssen. Der Vortrag dazu, wann und wie die Beklagte Kenntnis vom hohen Warenwert erlangt haben soll, ist pauschal und unsubstantiiert. Die Rüge der Berufung, es hätte eines Hinweises bedurft, woraufhin man zu den Umständen weiter vorgetragen hätte, greift nicht. Ein gerichtlicher Hinweis war entbehrlich, da die Klägerinnen von der Beklagten die gebotene Unterrichtung erhalten haben (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 581, 582). Die Beklagte hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.7.2021 (S.7f) und 29.9.2021 (S.4, 6) darauf hingewiesen, dass nicht erklärt werde, „wann wohl wen und aus welchem Anlass wo, auf welchen Warenwert hingewiesen“ wurde, und dass keine korrespondierenden Unterlagen vorgelegt würden. Unabhängig davon hätte im Einzelnen ausgeführt werden müssen, was auf den erforderlichen, aber unterbliebenen Hinweis vorgetragen worden wäre (BeckOKZPO/von Selle, § 139 Rn. 54 m.w.N.). Der Vortrag muss seinerseits subsumtionsfähig sein; es genügt nicht, die Rechtsverfolgung oder -verteidigung lediglich ihrer äußeren Form nach darzustellen, ohne diese inhaltlich mit Vortrag zu füllen (BeckOKZPO/von Selle, § 139 Rn. 54 m.w.N.). Die Klägerinnen wiederholen mit der Berufung den pauschalen und unsubstantiierten Vortrag aus der ersten Instanz. Zwar erklären die Klägerinnen noch pauschal, welche Unterlagen man hätte vorlegen können. Konkreten Vortrag dazu, wann und wie der Beklagten der Warenwert bekannt gewesen sein soll, wird weder gehalten noch werden diese Unterlagen konkret benannt oder tatsächlich vorgelegt. Im Übrigen würde allein der hohe Warenwert für sich genommen noch keinen hinreichenden Anlass dazu begründen, besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Hier sind auch die konkreten Umstände wie etwa auch die Verwertbarkeit der Sendung in den Blick zu nehmen. (c) Eine fehlende Schulung des Frachtführers über ein sicheres Abstellen stellt keinen qualifizierten Pflichtenverstoß nach § 435 HGB wegen eines Organisationsversagens dar. Unabhängig davon, ob die Beklagte hierzu überhaupt hätte schulen müssen, stellt die fehlende Schulung jedenfalls kein hinreichendes Hinwegsetzen über die Sicherheitsinteressen der Klägerin im Sinne des § 435 HGB dar. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass dem Frachtführer die Grundzüge zu einem sicheren Abstellen eines Aufliegers bekannt sind, jedenfalls zu den Punkten, die sich jedem unbefangenen Dritten erschließen. Es liegt kein Pflichtenverstoß der Beklagten vor, weil diese sich nicht an die Vorgaben zu einer Ablieferung erst am Montag gehalten habe. Eine konkrete Vorgabe zu einer Abholung am Montag, so dass der Transport nicht über das Wochenende stattfindet, gab es entgegen der klägerischen Auffassung nicht. Der Transportauftrag (B2) enthält keine Vorgaben zu einem Abholtermin, sondern nur zu einer Ablieferung (fix in KW 09/20). Der Hinweis darauf, wann man in der Regel liefern soll, stellt keine konkrete Vorgabe dazu dar, dass (aus Sicherheitsgründen) der Transport nicht über das Wochenende stattfinden soll. (d) Der Fall des LG Stuttgart, den die Klägerinnen zitieren, stellt sich anders dar, da der Fahrer dort bereits gegen die internen Anweisungen zum Abstellen verstoßen hatte. Eine Videoüberwachung gab es nicht. Das zitierte LG Düsseldorf nimmt bei der Prüfung von Art. 29 CMR den Maßstab der groben Fahrlässigkeit an (bezugnehmend auf die Zeit vor der Transportrechtsreform). Gerade in subjektiver Hinsicht stellt § 435 HGB aber höhere Anforderungen hinsichtlich der Leichtfertigkeit (MünchKommHGB/Thume, § 435 Rn. 11). Soweit die Klägerinnen zu ihren Gunsten auf das Urteil des BGH, RdTW 2020, 366 verweisen, ist diesem Urteil nicht zu entnehmen, dass das Abstellen eines Aufliegers ohne Zapfenschloss in einem Gewerbegebiet generell ein qualifiziertes Verschulden begründet. Der BGH hat die Sache zur Prüfung eines qualifizierten Verschuldens unter Berücksichtigung aller Umstände gerade an das Berufungsgericht zurückverwiesen. c) Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten, insbesondere nicht aus §§ 280, 286 BGB. Ein Verzug der Beklagten im Zeitpunkt des Auftrags an die Prozessbevollmächtigten ist nicht hinreichend dargelegt. Es ist nicht dargelegt, dass und wie die Beklagte zur Leistung einer bestimmten Forderung aufgefordert wurde und gemahnt hat. Der Hinweis auf eine Haftbarhaltung genügt nicht, da der konkrete Inhalt der Haftbarhaltung unbekannt ist. Die Mitteilung, dass es zu einem Warenverlust gekommen ist, ist keine Selbstmahnung. Die Anforderungen sind hierzu streng (BeckOGK/Dornis, BGB, § 286 Rn. 195). Es geht darum, dass der Gläubiger erkennbar davon ausgehen durfte, auf eine Mahnung zu verzichten. Dies ist bei der Mitteilung eines Warenverlustes nicht erkennbar. Die Rüge, dass das Landgericht einen Hinweis hätte erteilen müssen, geht fehl. Eines Hinweises bedurfte es nach § 139 Abs. 2 S. 1 HGB schon nicht, da es um eine Nebenforderung geht. d) Zu korrigieren ist die landgerichtliche Entscheidung lediglich hinsichtlich der Zinsen. Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Verzinsung der Beträge aus der Regelhaftung ab dem 16.4.2020 und nicht erst ab Rechtshängigkeit zu. Das Landgericht hat übersehen, dass die Klägerinnen die Beklagte mit dem Schreiben vom 1.4.2020 zum Ablauf des 15.4.2020 gemahnt haben (Anlage B1). Dem Schreiben ist bei verständiger Würdigung und entgegen der Auffassung der Beklagten deutlich zu entnehmen, dass man für die Klägerinnen die Beklagte mahnte. Im Schreiben heißt es an zwei Stellen, dass man den Transportversicherer vertrete (nicht die Assekuradeurin) und der Regressanspruch nach Regulierung per Gesetz übergegangen sei. Da die Assekuradeurin üblicherweise umfassende Vollmacht hat, konnte sie die Anwälte auch für alle Versicherer beauftragen. Ob die Assekuradeurin den Auftrag im eigenen Namen gegenüber den Anwälten erteilt hat oder im Namen der Versicherer, ist unerheblich. Denn die Mahnung wurde ausdrücklich im Namen der Klägerinnen abgegeben. 2. Die zulässigen Anschlussberufungen sind unbegründet. Das Landgericht, auf dessen Begründung voll umfänglich verwiesen wird, hat zu Recht entschieden, dass die Klägerinnen aktiv legitimiert sind. a) Die Klägerinnen sind aktiv legitimiert, da an sie durch die Übersendung der Schadensunterlagen alle Ansprüche auf Schadensersatz konkludent abgetreten wurden. Die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist und geleistet hat, hat allein den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen (BGH, NJW 1997, 729; TranspR 2008, 113). Dazu gehört nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer alle vorhandenen Ansprüche gegen den Schädiger abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (BGH, a.a.O.). Maßgeblich ist damit, welches Angebot in der Übersendung der Unterlagen und der Anzeige zu sehen ist. Hier hat die Absenderin die Schadensanzeige und die -unterlagen zunächst unstreitig an die Versicherungsmaklerin übersandt (Anlage K4) und die Unterlagen sind dann (intern) an die Assekuradeurin weitergeleitet worden. Mit der Übersendung an die Maklerin ist die Versicherungsnehmerin ihren Pflichten zur Schadensanzeige gegenüber den Versicherern nachgekommen (vgl. Ziffer 18, Anlage K6). Aus der Sicht der Versicherungsnehmerin diente die Anzeige dazu, dass sie ihre Versicherer in den Stand versetzt, den Schaden auszugleichen und zu regressieren (vgl. OLG Brandenburg, r+s 2019, 466). Die Maklerklausel ist auch nicht unwirksam. Maklerklauseln sind zwar eher selten (Rüffel/Halbach/Schimikowski/Münkel, VVG, § 69 Rn. 8), aber das Einräumen einer ausdrücklichen Vollmacht, wie hier, ist grundsätzlich möglich (vgl. auch den Fall des OLG Brandenburg, r+s 2019, 466). Mit dem Versand hat die Versicherungsnehmerin gegenüber den Klägerinnen ein Angebot auf Abtretung abgegeben (Koller, TranspR 2020, 1, 2f.). Nachdem die Klägerinnen zur Transportversicherung und den Beteiligungsverhältnissen weiter vorgetragen haben, insbesondere die Anlagen K7 und K8 vorgelegt wurden, ist die Beklagte dem nicht mehr konkret entgegengetreten. b) Dass die Unterlagen intern an die Assekuradeurin weitergereicht wurden, ändert nichts daran, dass aus Sicht eines objektiven Empfängers die Versicherungsnehmerin ein Angebot an die Versicherer gerichtet hat und nicht an die Assekuradeurin (vgl. bereits HansOLG Hamburg, RdTW 2019, 33). Denn die Versicherungsnehmerin hat die Anzeige entsprechend dem Versicherungsverhältnis und Ziffer 18 der Bedingungen an die Maklerin als Empfangsvertreterin der Versicherer übersandt. Die Versicherungsnehmerin hat die Unterlagen gerade nicht direkt an die Assekuradeurin oder an die Maklerin zur Weiterleitung an die Assekuradeurin geschickt. Ob und was intern dann bei der Schadensbearbeitung passiert, ist für das Angebot auf konkludente Abtretung durch die Versicherungsnehmerin dann nicht mehr relevant. Im Übrigen ist zu sehen, dass die Assekuradeurin umfassender Versicherungsvertreter ist und daher regelmäßig im fremden Namen auftritt. Hierauf hat das LG auch zutreffend hingewiesen. Wäre die Übersendung der Schadensunterlagen an den Assekuradeur tatsächlich zugleich ein konkludentes Abtretungsangebot, bedürfte es einer gewillkürten Prozessstandschaft nicht, wie sie Gegenstand der von der Beklagten zitierten Urteilen ist. Warum ein Versicherungsnehmer mit der Übersendung der Unterlagen seine Ansprüche an den Assekuradeur abtreten will, obwohl sein Vertragspartner der Versicherer ist, ergibt sich aus den Interessenlagen nicht. Sofern die Beklagte davon spricht, dass die Unterlagen zur Regressierung und Regulierung an die Assekuradeurin gelangt seien, unterstellt die Beklagte eine Willensrichtung beim Handeln der Versicherungsnehmerin, welche der obigen Interessenlage widerspricht. Tatsachen, aus denen man auf eine solche Willensrichtung der Versicherungsnehmerin schließen kann, werden nicht dargelegt. Wenn die Beklagte behauptet, dass die Assekuradeurin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den Schaden bearbeitet, reguliert und vorprozessual regressiert habe, kommt es hierauf nicht an. Wie die Assekuradeurin bei der Regulierung verfährt, ist für die bereits zuvor erfolgte Abtretung unerheblich. c) Im Übrigen ist die Beklagte dem konkreten Vortrag zur Regulierung der Assekuradeurin über das Treuhandkonto der Versicherer nicht weiter entgegengetreten, so dass die Klägerinnen auch nach § 86 VVG im Wege des Forderungsübergangs aktiv legitimiert wären. Die Behauptung, dass ein Assekuradeur gewohnheitsrechtlich verpflichtet sei, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu regressieren und dies immer tue, ist unerheblich. Denn der Assekuradeur ist nicht Anspruchsinhaber. Die von der Beklagten angegebenen Zitate aus der Rechtsprechung befassen sich mit der Prozessstandschaft, also der Geltendmachung eines fremden Rechts und nicht mit der Rechtsinhaberschaft des Assekuradeurs. Zwar hat Bundesgerichtshof einmal ausgeführt, dass dann, wenn ausschließlich ein Assekuradeur bei der Schadensregulierung in Erscheinung tritt und dieser im eigenen Namen an den Geschädigten auszahlt, er an die Stelle des Versicherers trete (vgl. BGH, VersR 1985, 753). Gegenstand der Entscheidung des BGH war aber zum einen eine ausdrückliche Abtretung an den Assekuradeur. Zum anderen ging es um das Problem einer Abtretung eines Freihaltungsanspruchs und dessen Umwandlung in einen Zahlungsanspruch. Der Hinweis darauf, dass der erkennende Senat die Übersendung der Unterlagen an die Assekuradeurin als konkludente Abtretung an diese angesehen habe, trifft nicht zu. In der erwähnten Entscheidung RdTW 2019, 33 hat der Senat im Gegenteil gerade unter II. 2. d) ausgeführt, dass ein etwaiges stillschweigendes Angebot der Versicherungsnehmerin auf Abschluss einer Abtretungsvereinbarung durch Übersendung der Schadensunterlagen sich nicht an die klagende Assekuradeurin, sondern allenfalls an die Transportversicherer gerichtet hätte (RdTW 2019, 33, 36, bei juris, Tz. 49). III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92, 97, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Beurteilung, ob hier ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, ist eine Entscheidung des konkreten Einzelfalls. Die Frage, an wen eine Abtretung durch die Übersendung der Schadensunterlagen erfolgt, ist höchstrichterlich geklärt. IV. Der Streitwert wäre gemäß § 40 GKG für die Berufungsinstanz auf den Wert von 396.500 U$ am 29.4.2022 (Eingang der Berufung) mit 376.185,95 € anzunehmen (Referenzkurs der EZB am 29.4.2022 = 1,054). Der Wert ist aber gemäß § 47 Abs. 2 GKG auf den Wert der ersten Instanz begrenzt, somit auf 326.015,45 € (Referenzkurs der EZB am 14.12.2020 [Eingang der Klage war am 12.12.2020, als kein Referenzkurs festgestellt wurde] = 1,2162). Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG auch für die 1. Instanz.