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Urteil

315 O 80/23

LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:0707.315O80.23.00
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Leitsätze
1. Ein Betreiber einer Suchmaschine hat ein berechtigtes Interesse daran, das Profil bei der suchmaschinengebundenen Werbung selbst festzulegen und durchzusetzen, indem er anhand der von den Werbekunden vorgesehenen Keywords die Ausspielung von Anzeigenaufträgen ablehnt.(Rn.56) 2. Es ist sowohl AGB-rechtlich wie kartellrechtlich zulässig, dass die Suchmaschine im Rahmen ihrer Nutzungsbedingungen die Verwendung von staatlichen Dokumenten, insbesondere von Antragsformularen für staatliche Leistungen bzw. von im Auftrag staatlicher bzw. öffentlicher Stellen handelnder Unternehmen a priori ausschließt, um das umworbene Publikum vor der nicht nur abstrakt bestehenden Gefahr der Irreführung und Übervorteilung zu schützen. Dies ist sachgerecht und auch im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung gerechtfertigt.(Rn.56)
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 33.000,00 €. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Betreiber einer Suchmaschine hat ein berechtigtes Interesse daran, das Profil bei der suchmaschinengebundenen Werbung selbst festzulegen und durchzusetzen, indem er anhand der von den Werbekunden vorgesehenen Keywords die Ausspielung von Anzeigenaufträgen ablehnt.(Rn.56) 2. Es ist sowohl AGB-rechtlich wie kartellrechtlich zulässig, dass die Suchmaschine im Rahmen ihrer Nutzungsbedingungen die Verwendung von staatlichen Dokumenten, insbesondere von Antragsformularen für staatliche Leistungen bzw. von im Auftrag staatlicher bzw. öffentlicher Stellen handelnder Unternehmen a priori ausschließt, um das umworbene Publikum vor der nicht nur abstrakt bestehenden Gefahr der Irreführung und Übervorteilung zu schützen. Dies ist sachgerecht und auch im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung gerechtfertigt.(Rn.56) I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 33.000,00 €. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die mit Schriftsatz vom 30.9.2022 beantragte einstweilige Verfügung ist nicht zu erlassen. Die Antragstellerin hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung hat. Der Antrag ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der Kammer ist aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung gegeben, ebenso die örtliche Zuständigkeit nach der Verweisung durch das Landgericht Berlin im Beschluss vom 23.01.2023. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Vorliegend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch zusteht, weil die Antragsgegnerin sie als marktbeherrschendes Unternehmen unbillig behindert, wenn sie die vorgetragenen Anzeigen auf der Basis der behaupteten Keywords nicht ausspielt. Die Kammer geht dabei wie bereits in vorangegangenen ähnlichen Fällen davon aus, dass die Antragsgegnerin im Bereich der suchmaschinengebundenen Werbung marktbeherrschend und daher Normadressatin der §§ 19ff. GWB ist. Ein Unterlassungsanspruch setzt eine unbillige Behinderung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin durch die Verweigerung der Ausspielung ihrer Anzeigenaufträge voraus, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht festzustellen ist. Wie bereits in vorangegangenen Verfahren billigt die Kammer die Zielsetzung und den Regelungsgehalt der osDD-Richtlinie der Antragsgegnerin in der bis einschließlich 23. Mai 2023 geltenden Fassung. Die Antragsgegnerin hat ein berechtigtes Interesse daran, ihr Profil bei der suchmaschinengebundenen Werbung selbst festzulegen und durchzusetzen, indem sie anhand der von den Werbekunden vorgesehenen Keywords die Ausspielung von Anzeigenaufträgen ablehnt. Dies gilt insbesondere angesichts der auch und gerade von der Antragstellerin ins Feld geführten erheblichen Bedeutung der vor den eigentlichen Suchergebnissen platzierten Werbeanzeigen, die die erste Seite der Ergebnisse der Suche für die Nutzer maßgeblich prägt und damit auch den Auftritt der Antragsgegnerin selbst. Die Kammer hält es deshalb für sowohl AGB-rechtlich wie kartellrechtlich zulässig, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Nutzungsbedingungen die Verwendung von staatlichen Dokumenten, insbesondere von Antragsformularen für staatliche Leistungen bzw. von im Auftrag staatlicher bzw. öffentlicher Stellen handelnder Unternehmen a priori ausschließt, um das umworbene Publikum vor der nicht nur abstrakt bestehenden Gefahr der Irreführung und Übervorteilung zu schützen, und damit für sachgerecht und damit im Rahmen der hier anzustellenden Interessenabwägung für gerechtfertigt. Dies stellt die Antragstellerin ihrerseits auch nicht prinzipiell in Abrede, sondern beruft sich darauf, dass sie dies nicht tue, indem kein Formular zur Beantragung eines Wunschkennzeichens auf der verlinkten Website zur Verfügung gestellt werde, sondern lediglich eine Eingabemaske, die der Kunde selbst ausfülle und bei den Kfz-Zulassungsbehörden einreichen müsse, um dort ein so genanntes Wunschkennzeichen zu erwerben, dass die Antragstellerin sodann lediglich produziert, ohne in den Vorgang der Beantragung und Zuteilung des Wunschkennzeichens eingebunden zu sein. Selbst wenn dies durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers K. D. als glaubhaft gemacht angesehen wird, durfte die Antragsgegnerin die Ausspielung der Anzeigen mit den sich aus der Anlage Ast. 1 ergebenden Keyboards ablehnen, denn es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dies anhand der beantragten Keywords mithilfe ihrer Algorithmen bewerkstelligt und nicht nach einer Prüfung des Unternehmens und der Dienstleistungen der Antragstellerin selbst. Die Kammer hat bereits verschiedentlich geurteilt, dass es der Antragsgegnerin nicht zuzumuten ist, eine über die eingesandten Keywords hinausgehende Einzelfallprüfung der von den Werbenden tatsächlich angebotenen Leistungen vorzunehmen. Denn die umworbenen Kunden werden bei Eingabe des Suchworts „Wunschkennzeichen“ und der erscheinenden darauf bezugnehmenden Anzeige der Antragstellerin jedenfalls in ausreichenden Teilen annehmen, dass sie ein solches Wunschkennzeichen bei der Antragstellerin jedenfalls auch beantragen und erhalten können und nicht nur die Schilder als Produkte kaufen können, die die Antragstellerin nach Beantragung des Wunschkennzeichens durch den Kunden fertigt. Denn damit hat die Antragstellerin die Kunden bereits auf ihre verlinkte Website gelockt und damit genau das erreicht, was die osDD-Richtlinie zu Recht unterbinden will. Insoweit kann sich die Antragstellerin weder darauf zurückziehen, dass sie kein offizielles Antragsformular von Zulassungsbehörden online stellt, sondern eine eigene Eingabemaske noch darauf, dass sie diese Leistung vermeintlich unentgeltlich anbietet. Entgegen ihrem Vortrag wirkt sie sehr wohl an der Beantragung der Zuteilung eines Wunschkennzeichens und damit der Kfz-Zulassung mit, auch wenn dies „automatisch“ geschieht, nachdem der Kunde dort seine Angaben gemacht hat. Auch wenn als glaubhaft gemacht anzusehen ist, dass der Kunde die anfallenden Zulassungsgebühren bei der Zulassungsstelle selbst zahlen muss, ist die Leistung der Antragstellerin insoweit nicht unentgeltlich, sondern wird durch den vom Kunden zu errichtenden Preis mitbezahlt. Eine Aufspaltung in ein Entgelt für die Schilder und eine vermeintlich unentgeltliche Zusatzleistung ist lebensfremd. Die Antragstellerin trägt selbst vor, wie wichtig der Service der Beantragung eines Kennzeichens auch für die Bestellung der Schilder selbst ist. Dies ist für den Kunden deshalb eine einheitliche Gesamtleistung, für die er das geforderte Entgelt bei der Antragstellerin zu entrichten hat und entrichtet. Keine Rolle spielt für den vorliegenden Fall, dass am 24.05.2023 - dem Tag der mündlichen Verhandlung - eine modifizierte osDD-Richtlinie der Antragsgegnerin in Kraft trat, die Ausnahmen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere die Möglichkeit einer Zertifizierung der Werbetreibenden vorsieht. Insofern hat die Antragstellerin das Verfahren auch nicht für erledigt erklärt, sondern auf die weiter bestehende Wiederholungsgefahr hingewiesen, dass die osDD-Richtlinie jederzeit geändert werden kann und im übrigen der Erfolg und der Umfang der Zertifizierung nicht mit ausreichender Sicherheit feststehe. Diese neue Richtlinie ist der Kammer auch nicht vorgelegt worden und bleibt dieser Entscheidung unberücksichtigt, ebenso wie neues Vorbringen in den nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten - nicht nachgelassenen - Schriftsätzen der Parteien (§ 296a ZPO). Sie spielt aber auch deshalb keine Rolle, weil die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung keine Ablehnung trotz der neuen in Kraft getretenen Richtlinie vorgetragen hat, insbesondere nicht, dass sie trotz einer möglichen Zertifizierung im Sinne der neuen Richtlinie keine Anzeigen schalten konnte. Das Vorbringen in den nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen hat unberücksichtigt zu bleiben (§ 296a ZPO). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist im Verfügungsverfahren nicht geboten. Als unterliegende Partei hat die Antragstellerin die Kosten zu tragen (§ 91 Absatz 1 S. 1 ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Verkauf von Kennzeichenschildern für Autos, Motorräder, Traktoren und Anhänger sowie von Kennzeichenschildzubehör (Schilderhalter) ist. Die Antragsgegnerin ist ein in I. domizilierendes Unternehmen, das insbesondere eine Suchmaschine auf der Website www. g...com betreibt. Die aufgrund einer Suche eines Kunden erscheinende(n) Seite(n) mit den Suchergebnissen weisen oberhalb des ersten Suchergebnisses bis zu drei Werbeanzeigen auf, die Werbende im Rahmen einer für sie erfolgreichen Auktion platzieren können, wobei der besondere Wert dieser Anzeigen darin besteht, genau die Zielgruppe zu erreichen, die bestimmte Suchbegriffe eingegeben hat, die den Leistungen, die der Werbende anbietet, entsprechen. Beim Klick auf diese Werbeanzeigen werden die Kunden sodann auf die verlinkten Landing Pages der Werbenden weitergeleitet. Die Antragstellerin wendet sich mit vorliegendem Verfügungsantrag dagegen, dass von ihr bei der Antragsgegnerin beantragte Werbeanzeigen nicht ausgespielt wurden. Sie wendet sich insbesondere gegen diese Nichtausspielung durch die marktbeherrschende Antragsgegnerin, mit der Behauptung, dass ihr Vertrieb ausschließlich online über den Onlineshop auf der Webseite „https://www.m...de“ bzw. den Seiten unter der Domain „m..de“ erfolge, so dass sie auf diese Werbeanzeigen für die Generierung von Umsätzen existenziell angewiesen sei. Die Antragstellerin behauptet: Sie sei im Sommer 2022 gegründet worden, der Shop sei am 16.08.2022 online gegangen. Das Geschäftsmodell sei folgendes: Zur Bestellung der Kennzeichenschilder gebe der Besteller in der Bestellroutine auf der Seite der Antragstellerin die Buchstaben- und Zahlenfolge, die auf die Schilder geprägt werden solle, sowie seine sonstigen Bestelldaten ein. Die Antragstellerin lasse die Schilder entsprechend fertigen und versende die Schilder sodann an den Besteller. Den Kfz-Zulassungsvorgang bei der jeweils zuständigen Zulassungsstelle nehme der Besteller aber selbst vor. Sie, die Antragstellerin, biete als kostenlosen Nebenservice zum Kennzeichenschildverkauf auf ihrer Webseite auch eine Funktion zur Reservierung von Wunschkennzeichen (als Buchstaben- und Zahlenfolge) an. Die Reservierung von Wunschkennzeichen erfolge in der Weise, dass das System der Antragstellerin im Auftrag des Nutzers eine Online-Reservierung der gewünschten Buchstaben- und Zahlenkombination auf der Webseite des jeweils zuständigen Zulassungsamtes auslöse und dem Besteller den Reservierungscode übermittele. Das Interface der Antragstellerin stelle also automatisch einen Link zur Webseite der jeweils zuständigen Zulassungsstelle her und leite die Eingaben des Nutzers automatisch bzw. elektronisch in die Eingabefelder der Webseite der jeweils zuständigen Zulassungsstelle weiter. Der Vorgang werde ausschließlich durch den Nutzer selbst ausgelöst. Die Bestellung von Kennzeichenschildern im Onlineshop der Antragstellerin sei auch ohne Reservierung von Wunschkennzeichen (als Buchstaben- und Zahlenfolge) möglich. Der Preis für die Kennzeichenschilder sei dabei gleich - unabhängig davon, ob der Kunde den Reservierungsservice in Anspruch nehme oder nicht. Die Gebühr für eine Reservierung des Wunschkennzeichens (als Buchstaben- und Zahlenfolge), die bundeseinheitlich stets 12,80 € betrage, bezahle der Besteller direkt an die jeweilige Zulassungsstelle im Rahmen des vom Besteller selbst durchzuführenden Zulassungsverfahrens. Sie, die Antragstellerin, erhebe für den Nebenservice der Reservierung von Wunschkennzeichen keinerlei Entgelt. Die Antragstellerin behauptet weiter: Schon vor vielen Jahren (also lange vor Gründung der Antragstellerin) sei eine Vielzahl der Online-Kennzeichenschildanbieter dazu übergegangen, einen Reservierungsservice für Wunschkennzeichen anzubieten. Dadurch habe zum einen bereits im Schilder-Bestellprozess sichergestellt werden können, dass das bestellte Kennzeichen tatsächlich mit einer für den Kunden verfügbaren Buchstaben- und Zahlenfolge zu bedrucken sei. Zum anderen sei dieser Service eine erhebliche Erleichterung für den Kunden, weil der Kunde seine Daten in die sehr einfach gestaltete Eingabemaske der Webseite des Online-Schildanbieters eingeben könne und sich nicht mit den (teilweise unübersichtlichen) Reservierungsroutinen der amtlichen Seiten der verschiedenen Zulassungsstellen beschäftigen müsse. Zudem koste dieser Nebenservice den Kunden nichts. Daher habe sich der Nebenservice der Wunschkennzeichenreservierung bereits seit Jahren bei vielen Online-Kennzeichenanbietern durchgesetzt, er werde seit Jahren auf den Webseiten vieler Kennzeichenanbieter ganz offen beworben und stets kostenlos als Nebenservice zum Schildverkauf angeboten. Behörden bzw. die amtlichen Zulassungsstellen böten keine Schilder zum Kauf an. Kennzeichenschilder könnten in Deutschland nur von privaten Anbietern bezogen werden. Sofort nach OnlineSchaltung des Onlineshops habe sie, die Antragstellerin, zwei G. Ads-Kampagnen mit jeweils 136 responsiven Suchanzeigen eingestellt, namentlich die Kampagne „wkzLocation“ und die Kampagne „wkzCity“. Der Inhalt (also die Titel- und Beschreibungstexte) aller Textanzeigen sei nahezu gleich; die Textanzeigen unterschieden sich nur in folgenden Merkmalen: - Unter der Kampagne „wkzCity w.“ laute die Titelzeile „Wunschkennzeichen CUSTOM/ZER.city)“ und die zweite Titelzeile „Kennzeichen (CUSTOM/ZER.city)“. Der Begriff „{CUSTOMIZER.city}“ sei ein Platzhalter für den Namen einer Stadt, den der jeweilige Nutzer selbst als Suchbegriff in der G. Suche eingebe. Wenn der Suche-Nutzer einen kennzeichenbezogenen Suchbegriff eingebe, in dem z.B. der Stadtname „Berlin“ enthalten sei, solle ihm auf der Suchergebnisseite eine Textanzeige der Antragstellerin eingeblendet werden, deren erste Titelzeilen „Wunschkennzeichen Berlin“ bzw. „Kennzeichen Berlin“ lauten. - Unter der Kampagne „wkzLocation“ laute die erste Titelzeile „Wunschkennzeichen (LOCATION (City)“ und die zweite Titelzeile „Kennzeichen (LOCATION (City)“. Der Begriff LOCATION (City) sei der Platzhalter für den Namen der Stadt, in der der jeweilige Suche-Nutzer von G. automatisch - über die Standortfreigabe des genutzten Geräts - lokalisiert werde. Wenn der Suche-Nutzer einen kennzeichenbezogenen Suchbegriff (ohne Stadtnamen) eingebe, sich z.B. in Berlin befinde bzw. dort von G. lokalisiert werde, solle ihm auf der Suchergebnisseite eine Anzeige der Antragstellerin eingeblendet werden, deren erste Titelzeilen „Wunschkennzeichen Berlin“ bzw. „Kennzeichen Berlin“ lauten. Innerhalb der jeweiligen Kampagnen unterschieden sich die von der Antragstellerin eingegebenen Textanzeigen nur dadurch, dass sich jede der 136 Textanzeigen jeweils auf einen anderen Stadt-, Kreis- oder Ortsnamen beziehe. Insbesondere die Kampagne „wkzCity“ sei für die Antragstellerin von großer Wichtigkeit, da die Mehrzahl der kennzeichenbezogenen Suchanfragen von G. Suche-Nutzern erfahrungsgemäß einen bestimmten Stadt-, Kreis- oder Ortsnamen enthielten. Die von der Antragstellerin eingestellten G. Ads-Anzeigen beinhalteten (außer dem o.g. Unterschied in den ersten beiden Titelzeilen) folgende Inhalte: Headline 1 Wunschkennzeichen CUSTOMIZER.city) Headline 2 Kennzeichen CUSTOMIZER.city Headline 3 Wunschkennzeichen Online Headline 4 1 h bei der Zulassung sparen Headline 5 Jetzt Fahrzeug Personalisieren Headline 6 Kfz-Kennzeichen Onlineservice Headline 7 Qualitäts-Kennzeichen Online Headline 8 Schnell sicher online sichern Headline 9 Verfügbare Kennzeichen finden Headline 10 Ihre einzigartige Kombination Headline 11 Online- Bestellung in 3 min Headline 12 Bestellung in nur 3 Schritten Headline 13 Kennzeichen passend zum Namen Headline 14 Einfache Online- Bestellung Headline 15 Online reservieren & bestellen Description 1 Garantiert verfügbare Wunschkennzeichen für die Kfz-Zulassung finden. Zeit & Nerven sparen Description 2 Schnell & Unkompliziert Wunschkennzeichen für die Kfz-Zulassung sichern Description 3 Wunschkennzeichen CUSTOMIZER.city online bestellen. Persönliche Kombination finden Description 4 Zeit bei der Kfz-Zulassung sparen. Wunschkennzeichen CUSTOMIZER.city) vorab bestellen (Anlage AS 1) und verwiesen auf die Landing Page „https://www.m..de/...“ oder über das Keyword „W. + [ Stadtname]“ auf die Landing Page „www.m..de/[Stadtname]“, (wobei [Stadtname] für den Namen einer von der Antragstellerin ausgewählten beliebigen Stadt in Deutschland stehe) wie sie in Anlage AS 3 zur Antragsschrift vom 29.09.2022 abgebildet sind. Beispielhaft sei in der Anlage AS 3 für die Landing Page „www.m..de/ [Stadtname]“ die entsprechende Landing-Page für Berlin dargestellt. Die anderen „Stadt“-Landing-Pages unterschieden sich von der in Anlage AS 3 dargestellten „Berlin“-Landing-Page ausschließlich dadurch, dass anstelle des Stadtnamens Berlin der jeweils andere Stadtname aufgeführt sei. Dazu legt die Antragstellerin die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers K. D. der I. GmbH, die geschäftsführende Gesellschafterin der H. N. & I. & M. GbR ist, als Anlage AS 4 vor. Auf die genannten Anlagen wird Bezug genommen. Seit der Einstellung der Textanzeigen am 17.08.2022 seien die Anzeigen der Antragstellerin wie auf S. 21 der Antragsschrift tabellarisch aufgeführt von der Antragsgegnerin behandelt worden, insbesondere weit überwiegend nicht als „approved“ gekennzeichnet, sondern als „disapproved“ oder „limited“. Auf die Tabelle auf S. 21 der Antragsschrift wird Bezug genommen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Zurückweisung der Anzeigen unzulässig sei und sie im Wettbewerb unbillig behindere. Die Antragsgegnerin sei auf dem Markt der Suchmaschinen-basierten Werbung in Deutschland unbestrittener Marktführer mit einem Marktanteil von 80%. Die Behinderung stelle sich deshalb als kartellrechtswidrig dar. Zu Unrecht berufe sich die Antragsgegnerin auf ihre bis zum 23.5.2023 geltende osDD-Richtlinie, die Teil ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen sei. Hinsichtlich des hier interessierenden Wortlauts der Richtlinie wird auf die Seiten 12/13 der Antragsschrift Bezug genommen. Diese Richtlinie ist gerichtsbekannt. Der Bestellvorgang sei wie dargestellt aber nicht zu beanstanden, so dass diese Richtlinie die Behinderung der Werbeanzeigen der Antragstellerin nicht rechtfertige. Das dargestellte Geschäftsmodell verstoße nicht gegen diese Richtlinie, weil gerade keine amtlichen Dokumente und hier beispielsweise ein Formular zur Beantragung eines Wunschkennzeichens einer Behörde verwendet werde. Sie, die Antragstellerin, leite lediglich den Wunsch, den der Besteller auf ihrer Seite eintrage, an die Zulassungsstelle weiter. Dafür verlange sie kein Entgelt. Die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs oder einer Übervorteilung der Besteller sei nicht gegeben. Sie, die Antragstellerin, habe vielfach das Einspruchsmodul der Antragsgegnerin benutzt, ohne dass sich Wesentliches an der Ablehnung der Ausspielung der Anzeigen geändert habe. Die Antragsgegnerin als marktbeherrschenden Unternehmen behindere sie, die Antragstellerin, im Wettbewerb gegenüber ihren Wettbewerbern, die ebenfalls Wunschkennzeichen anböten. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfolge aber gerade das Ziel, den Wettbewerb insbesondere im digitalen Geschäftsverkehr zu fördern, um im Interesse der Verbraucher einen Preiswettbewerb zu ermöglichen; dies verhindere die Antragsgegnerin, wenn sie Anzeigen wie die der Antragstellerin mit den dargestellten Keywords von der Ausspielung ausschließe. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen, die Auslieferung (Vermittlung in eine Ads-Auktion bzw. in ein Gebotsverfahren) der in Anlage AS 1 (Anzeigen Nr. 1 und 2) aufgeführten, von der Antragstellerin über ihr G. Ads-Konto „h.@....de“ (G. Ads- Konto-ID:... ) eingestellten responsiven Suchanzeigen im „Suchnetzwerk“ des G. Ads-Dienstes, insbesondere auf Ergebnisseiten der „G.-Suche“ (Internet-Suchmaschine der G. Inc.), und - wenn von der Antragstellerin entsprechend ausgewählt - bei „Suchnetzwerk-Partnern“ der Antragsgegnerin unter den in Anlage AS 2 aufgeführten, von der Antragstellerin für eine Anzeigengruppe jeweils (einzeln oder in beliebigen Kombinationen) ausgewählten „Keywords“, nach den jeweils im Zeitpunkt der Aktivierung der Anzeigen allgemeingültigen Konditionen des G. Ads-Dienstes der Antragsgegnerin, abzulehnen und/oder ablehnen zu lassen und/oder einzuschränken und/oder einschränken zu lassen, und zwar unabhängig davon, - unter welcher Suchkampagnenbezeichnung und unter welcher Anzeigengruppenbezeichnung die Antragstellerin die jeweiligen Anzeigen einstellt, - welche geografische Standortausrichtung die Antragstellerin für die jeweiligen Anzeigen wählt, - welche sonstigen Auswahleinstellungen des G. Ads-Dienstes die Antragstellerin für die jeweiligen Anzeigen wählt, wenn die mit der jeweiligen Anzeige verlinkte Webseite der Antragstellerin „www. m..de/...“ oder „www.m.. de/[Stadtname]“ (wobei [Stadtname] für den Namen einer von der Antragstellerin ausgewählten beliebigen Stadt in Deutschland steht) und die Homepage „https://www.m..de“ die in Anlage AS 3 aufgeführte Gestaltung aufweisen und über die jeweiligen Webseiten nur die dort aufgeführten Waren bzw. Leistungen angeboten werden und soweit im G. Ads-Konto der Antragstellerin ein ausreichendes Tagesbudget für die Auslieferung der Anzeigen zur Verfügung steht. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass sie zur Ausspielung der von der Antragstellerin gewünschten Anzeigen mit den Keywords und Headlines nicht verpflichtet sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin „sperre“ sie keine Anzeigen, sondern sie nehme lediglich Anzeigenaufträge nicht an, zu deren Ausspielung sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verpflichtet sei, und worauf die Werbenden nach den Vertragsbedingungen mithin keinen Anspruch hätten. Zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen gehöre, wie die Antragstellerin zutreffend vortrage, auch die osDD-Richtlinie. Diese sei nötig, um die missbräuchliche Verwendung amtlicher Dokumente wie beispielsweise Antragsformulare im geschäftlichen Verkehr zu verhindern, um eine Irreführung oder Übervorteilung der Kunden zu verhindern, indem beispielsweise kostenlose Leistungen staatlicher Stellen oder von ihnen beauftragter Unternehmen mit Preisaufschlägen oder zu einem vielfachen der von den staatlichen Stellen geforderten Gebühren angeboten würden. Die von der Antragstellerin vorgetragene Ablehnung der Ausspielung ihrer Anzeigen beruhe auf den verwendeten Keywords, aufgrund deren ein Algorithmus eine Prüfung auf die Kollision mit der Richtlinie vornehme. Die von der Antragstellerin gewählten Keywords gäben Nutzer der Suchmaschinen der Antragsgegnerin ein, um Wunschkennzeichen zu beantragen, wobei der Verkehr wisse, dass dies bei der Behörde selbst vorgenommen werden müsse. Die Antragstellerin bewerbe also behördliche Leistungen. Sie biete sie auch an, wenn der Bestellvorgang so sei, wie sie ihn darstelle. Der Verkehr erwarte aufgrund der Anzeige, auf eine Landing Page weitergeleitet zu werden, auf der er diese Leistungen beantragen könne und erhalte. Und genau das sei bei dem vorgetragenen Ablauf der Fall; die Antragstellerin könne sich nicht darauf zurückziehen, dass sie nicht das offizielle amtliche Antragsformular online stelle; sie stelle dem Kunden jedenfalls ein Formular zur Verfügung, mit dem der Kunde mit ihrer Hilfe eine solche Leistung beantragen könne und auch nach dem Geschäftsmodell der Antragstellerin erhalten solle. Die Antragstellerin könne sich auch nicht darauf zurückziehen, dass diese ihre „Leistung“ unentgeltlich sei. Darauf komme es nicht an. Schließlich sei am Tage der mündlichen Verhandlung eine geänderte osDD-Richtlinie in Kraft getreten, die Ausnahmen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorsehe und derzufolge sich Werbende wie die Antragstellerin zertifizieren lassen könnten, um sodann Anzeigen schalten zu können. Die Antragstellerin sei deshalb gehalten, eine solche Zertifizierung zu beantragen, sie werde in wenigen Wochen durchgeführt. Im Hinblick darauf bestehe kein Grund mehr, eine einstweilige Verfügung zu beantragen und zu erlassen, der Verfügungsgrund sei spätestens mit dieser Änderung der Richtlinie entfallen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze einschließlich der eingereichten Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten - nicht nachgelassenen - Schriftsätze werden nicht berücksichtigt und haben keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 246 ZPO).