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Beschluss

315 O 300/23

LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2024:0429.315O300.23.00
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Leitsätze
1. Bei einer als Unterlassungsverfügung tenorierten kartellrechtlichen Leistungsverfügung (hier: Unterlassung der Ablehnung von Anzeigenaufträgen = Annahme von Anzeigenaufträgen) ist nicht nur ein zeitliches Moment (Dringlichkeit) zu beachten, sondern eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, weil die begehrte einstweilige Verfügung die Hauptsache vorwegnimmt und zur Befriedigung des Antragstellers führt.(Rn.68) 2. Es kann im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sein, dass sich ein Unternehmen mit seinem Geschäftsmodell in eine selbstgewählte Abhängigkeit von der Werbung einer marktbeherrschenden Internetsuchmaschine begeben hat.(Rn.74)
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer als Unterlassungsverfügung tenorierten kartellrechtlichen Leistungsverfügung (hier: Unterlassung der Ablehnung von Anzeigenaufträgen = Annahme von Anzeigenaufträgen) ist nicht nur ein zeitliches Moment (Dringlichkeit) zu beachten, sondern eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, weil die begehrte einstweilige Verfügung die Hauptsache vorwegnimmt und zur Befriedigung des Antragstellers führt.(Rn.68) 2. Es kann im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sein, dass sich ein Unternehmen mit seinem Geschäftsmodell in eine selbstgewählte Abhängigkeit von der Werbung einer marktbeherrschenden Internetsuchmaschine begeben hat.(Rn.74) I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt. I. Hinsichtlich des Sachverhalts der 1823 Blatt umfassenden Akte wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich aller 85 Anlagen verwiesen. Knapp zusammengefasst geht es um Folgendes: Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der Ablehnung von Textanzeigen auf ihren - der Antragstellerin - G. Ads-Konten Digitale-Vignette-Online.AT -... Digitale-Vignette-Online.CZ -... Digitale-Vignette-Online.SI -... Digitale-Vignette-Online.RO -... Digitale-Vignette-Online.HU -... geltend, wenn diese mit Websites der Antragstellerin verlinkt sind https:// ....at https:// ....cz https:// ....de https:// ... https:// ....de https:// ....de https:// ...com, deren Gestaltung sich aus den eingereichten Anlagen MJ13, MJ14, MJ 15 und MJ16 ergibt. Die Antragstellerin bietet nach ihrem Vortrag seit Ende des Jahres 2021 einen Online-Vermittlungsdienst für digitale (Maut-) Vignetten für verschiedene europäische Länder an. Die digitale Vignette wird dabei von den Mautanbietern selbst ausgestellt und von der Antragstellerin lediglich an die Kunden vermittelt. Unstreitig fordert sie für diese Vermittlung ein Entgelt in Form von „Aufschlägen“. Diese eigenen „Gebühren" begründet die Antragstellerin mit Vorteilen, die ihr Angebot gegenüber der Beantragung auf den offiziellen Seiten der ausgebenden Stellen habe, u.a. damit, dass den Nutzern der sofortige Erwerb einer digitalen Vignette für das jeweilige Land ermöglicht wird, die die Mautbetreiber online teilweise nur mit Wartezeit anbieten. Daneben biete sie im Gegensatz zu den offiziellen Online-Vignetten-Anbietern „deutlich mehr " und unterschiedliche Online-Bezahlmöglichkeiten sowie zahlreiche weitere Service-Dienstleistungen an, welche die offiziellen Online-Anbieter nicht anbieten. Darüber hinaus könnten Nutzer bei ihren Angeboten direkt zwischen verschiedenen Ländern und deren Mautangeboten hin- und herwechseln, während offiziell beauftragte Anbieter stets nur ihr eigenes Angebot für das betroffene Land bereithielten. Auf diese Weise könnten beispielsweise grenzüberschreitende Routen von den Reisenden leichter geplant werden. Bei der sog. G.-Ads-Werbung handelt es sich um Werbeanzeigen, die prominent auf der ersten Seite der Suchergebnisse erscheinen, insbesondere vor den im Ranking bestplatzierten Suchergebnissen, indem der Werbende im Anzeigenauftrag bestimmte Suchwörter (Keywords) angibt, die den von der Antragstellerin angebotenen Leistungen entsprechen und deren Eingabe durch Nachfrager sie erwartet, wobei die Anzeigen mit den passenden Webseiten der Antragstellerin verlinkt sind, so dass die Nutzer, die diese Wörter in der Suchmaske eingeben, die Anzeigen angezeigt bekommen und die verlinkten Webseiten von dort aus mit einem „Click“ erreichen können. Da der Anzeigenraum begrenzt ist – in der Regel auf 3 solche Anzeigen auf der ersten Seite vor den echten Suchergebnissen – wird während des Ladens der Ergebnisseite von einem Algorithmus eine Auswahl zwischen den potentiellen Werbeinteressen insbesondere nach den Beträgen getroffen, die diese als dafür zu zahlenden (Maximal-) Betrag in der Anzeige hinterlegt haben. Die Antragstellerin wehrt sich mit vorliegendem Antrag dagegen, dass die Antragsgegnerin die Ausspielung der Anzeigen seit Dezember 2022 prinzipiell abgelehnt hat und ablehnt. Gegenstand der Anträge ist deshalb nicht die Ausspielung der Anzeigen, sondern deren Ausspielung, soweit sie in dem dafür vorgesehenen Verfahren das Rennen gemacht haben. Bis Anfang Dezember 2022 schaltete die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin in erheblichem Umfang für ihre Dienstleistungen G.-Ads-Werbung, die im Dezember 2022 jedoch blockiert wurde. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf ihre Werberichtlinien, insbesondere die „osDD-Richtline“ genannten Abschnitt ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Bewerbung von offiziellen und staatlichen Dokumenten in ihrem G.-Ads-Tool ausschließt. Die Antragsgegnerin reagierte auf diese Ablehnung mit einer Intensivierung der „Arbeit am organischen Wachstum“ ihrer Webseiten-Suchergebnisse, das nach ihrem Vortrag nur mäßig erfolgreich war, sowie der Eröffnung weiterer Konten und Versuchen, für diese G.-Ads-Anzeigen zu schalten. Im Juli 2023 scheiterte die Antragstellerin mit dem Versuch, in Österreich gegen die Antragsgegnerin gerichtlich vorzugehen. Das als Kartellgericht zuständige Oberlandesgericht Wien verneinte seine (internationale) Zuständigkeit. Am 31. August 2023 erging eine Entscheidung des XV. Zivil-(=Kartell-)Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts, das in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung (nicht dieser, sondern) der für Kartellsachen zuständigen Kammer 15 für Handelssachen des hiesigen Landgerichts die Antragsgegnerin verpflichtete, die Kontosperre der dortigen Antragstellerin, einer Fa. b. d. GmbH & Co. KG, aufzuheben, die sodann Werbeanzeigen auf der Webseite der Suchmaschine der Antragsgegnerin schaltete. Im September 2023 versuchte die Antragstellerin daraufhin erneut, Werbeanzeigen bei der Antragsgegnerin zu schalten. Diese wurden in den folgenden Stunden wiederum unter Verweis auf die Werberichtlinien gesperrt. Die Antragstellerin beantragte bei der Antragsgegnerin erneut die Teilnahme an der Ausspielung der Anzeigen, die abgelehnt wurde (dazu legt die Antragstellerin die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers, Anlage MJ16, sowie einen Screenshot der Blockierungen als Anlage MJ27 vor, auf die Bezug genommen wird). Sodann ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4.10.2023 förmlich abmahnen (Anlage MJ28). Die Antragsgegnerin wies diese Abmahnung zurück und erklärte, dass eine Freischaltung der Werbeanzeigen nicht erfolgen werde. Am 23.10.2023 reichte die Antragstellerin den vorliegenden Verfügungsantrag ein, der mit der Abmahnung nicht annähernd identisch ist und deshalb zur Zweiseitigkeit des vorliegenden Verfahrens führte. Die Antragstellerin trägt vor: Sie habe nach dem Prozessverlust in Österreich zunächst keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen. Erst durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 31.8.2023 (Az. 15 U 18/23) sei ihr klargeworden, dass sie in Deutschland erfolgreich gegen die Anzeigensperre würde vorgehen können, aber auch habe vorgehen müssen, weil aufgrund dieses Urteils ihre Konkurrentin b. d. GmbH & Co. KG nunmehr (als einzige Konkurrentin) Anzeigen habe schalten dürfen und können und es nicht mehr gerechtfertigt gewesen sei, dass sie, die Antragstellerin, demgegenüber weiterhin von der Ausspielung der Anzeigen ausgeschlossen bleibe. Dadurch werde der Wettbewerb verzerrt und sie, die Antragstellerin, unbillig behindert und gegenüber dieser Konkurrentin von der marktbeherrschenden Antragsgegnerin diskriminiert. Daraufhin habe sie die Antragsgegnerin abgemahnt. Das Hanseatische Oberlandesgericht habe dem gegen die Antragsgegnerin gerichteten Verfahren festgestellt, dass willkürliche Sperrungen eine kartellrechtswidrige Behinderung darstellten, da die Antragsgegnerin auf dem Markt der Suchmaschinen-Werbung marktbeherrschend sei. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, lediglich eine Sperrung mittels automatisierter Algorithmen vorzunehmen, sondern sei zu einer individuellen Prüfung des Einzelfalls verpflichtet. Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin vor, dass dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Die Sperrung durch die Antragsgegnerin sei deshalb rechtswidrig gewesen. Sie, die Antragstellerin, erleide seit der Sperrung ihrer Anzeigen im Dezember 2022 einen signifikanten Rückgang an Bestellungen mit der Folge erheblicher Umsatzeinbußen von etwa 150.000 € pro Monat. So zeige der Vergleich des Monats August 2022, in dem die Anzeigenschaltung möglich war, und 2023, in dem dies für die Antragstellerin nicht möglich war, dass der Umsatz von EUR 2.770.353,66 auf EUR 984.807,42 zurückgegangen. Dies entspreche einem Umsatzrückgang von 64,45 Prozent. Der Gewinn sei im selben Zeitraum sei von EUR 634.501,48 auf EUR 394.249,45 zurückgegangen. Dies entspreche einem absoluten Gewinnrückgang vor Steuern in Höhe von EUR 240.252,03. Zur Glaubhaftmachung legt die Antragstellerin eine vergleichende Übersicht zu Umsatz und Gewinn in den Monaten 08/2022 zu 08/2023 und den Zeiträumen 01/2022-08/2022 zu 01/2023-08/2023, als Anlage MJ32 vor. Dieser Verlust wäre ohne ihre eigenen Bemühungen bezüglich des „organischen Suchmaschinenwachstums“ ihrer Webseiten freilich noch höher gewesen. Sie sei insbesondere als Start-Up-Unternehmen auf die digitale Vermarktung und insbesondere auf das Schalten von Anzeigen in der Suchmaschine der Antragsgegnerin angewiesen. Sie sei dabei nicht das einzige Unternehmen, das solche Vermittlungen vornehme. So vertreibe beispielsweise auch der ADAC auf seiner Website Vignetten in verschiedenen Ländern, insbesondere in Österreich (Anlagen MJ 1, MJ 2) und noch eine Anzahl weiterer privater Unternehmen. Sie, Antragstellerin, sei in der Tat keine „offizielle" Partnerin der jeweiligen Mautbetreiber, sondern ein unabhängiger Dienstleister. Dies mache sie auf ihren Webseiten aber durchgängig deutlich. Eine Irreführung der Verbraucher darüber, welche Rolle sie spiele, sei ausgeschlossen. Dies werde beispielsweise auf ihrer Website unter Ziffer 1. „Anbieter und Dienstleistung" explizit dargestellt. Ebenso seien unter dem Stichwort „Verbraucherinformationen“ ihrer Webseite unmissverständlich und transparent die Preiszusammensetzung, nämlich der Preis für die Vignette als solche und die Aufschläge, die sie für ihre Dienstleistung verlange, dargestellt. Dazu legt die Antragstellerin einen Screenshot ihrer Webseite betreffend die Registrierung einer Vignette für Slowenien (Anlage MJ4) vor, aus der sich ergebe, dass ihre Preisaufschläge im Einzelnen im Zusammenhang mit der Nennung der Preise der Vignette selbst aufgeführt seien. Der Kunde könne zur weiteren Information ein Fenster „Informationen zur Bearbeitungsgebühr" öffnen, indem die durch die Servicegebühr abgegoltenen weiteren Dienstleistungen aufgeführt seien. Zudem bestehe der Vorteil, dass die Kunden auf ihrer eigenen Seite Vignetten verschiedener Anbieter erwerben könne. Dies seien bislang sechs EU-Länder. Schließlich biete sie eine größere Zahl an Sprachen an, nämlich 15. Schließlich gebe es bequeme Online-Bezahlmöglichkeiten. Schließlich sei ein weiterer erheblicher Vorteil für die Verbraucher, dass es keine Wartefrist für die Bestellung der Vignette gebe, so dass insbesondere kurzfristige Buchungen und die Nutzung der entsprechenden Straßen möglich sei. Schließlich gebe es Vorteile bei der Stornierung oder Änderung der Bestellungen, die der Verbraucher auf ihrer Seite im Gegensatz denen der offiziellen Anbieter, auch bis kurz vor Reiseantritt noch vornehmen könne. Diese Vorteile im Interesse der Kunden spiegelten sich auch in den Bewertungen der Nutzer wider. Dazu legt die Antragstellerin einen Screenshot der Webseite des Bewertungsportals "Trustpilot" vor (Anlage MJ14). Insbesondere zum letzten Punkt machten viele Kunden ihrem Ärger über unflexible Stornobedingungen der offiziellen Anbieter Luft. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Sperrung ihrer Anzeigen im Dezember 2022 grundlos war und sie deshalb im Wettbewerb unbillig behinderte. Die Antragsgegnerin sei - sicher auch gerichtsbekannt - im Bereich der suchmaschinengebundenen Werbung "G. Ads" absoluter Marktführer in Deutschland. Der Vorteil sei, dass ein Anbieter wie auch sie, die Antragstellerin, zielgenau praktisch nur über dieses von der Antragsgegnerin angebotene Tool Werbung für ihre Produkte schalten könne, da die eine Reise planenden Internetnutzer dafür die zu weit überwiegendem Teil - an die 90 % - die Suchmaschine der Antragsgegnerin nutzten. Hinsichtlich der Blockierung vom 5. Dezember 2022 legt die Antragstellerin einen Screenshot in der Anlage MJ18 vor, wie auch die eidesstattliche Versicherung Ihres Geschäftsführers A. K. (MJ16). Hinsichtlich der Umsatzrückgänge nach dem 5.12.2022 legt die Antragstellerin beispielhafte Übersicht zu den Bestellungen der Vignetten für Tschechien und Slowenien im Zeitraum vom 29.11.2023 bis 8.12.2022 in der Anlage MJ20 vor. Sie habe auf diesen Absturz ihrer Bestellungen um mehr als 80 % reagiert, indem sie in das "organische Suchmaschinenwachstum" investiert habe. Auch dazu legt sie die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers, Anlage MJ16, vor. In den Anlagen MJ21-24 legt die Antragstellerin die weitere Korrespondenz ab dem 12.12. 2022 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 24.07.2023 vor, der am 05.10.2023 veröffentlicht wurde (Anlage MJ24). Das Oberlandesgericht Wien lehnte die Zuständigkeit aus Art. 7 Nummer 2 Brüssel-Ia-VO ab, weil die österreichischen Gerichte keine ausreichende Nähe zur Verletzungshandlung oder zum Schadenseintritt hätten. Die Antragstellerin ist weiter der Auffassung, dass eine neue Sach- und Rechtslage nach der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts entstanden sei. Durch diese Entscheidung wurde die dortige und hiesige Antragsgegnerin verurteilt, G.-Ads-Werbung einer Konkurrentin, der Fa. b. d. GmbH & Co. KG, zu schalten, weil die lediglich automatisierte Überprüfung der hinterlegten Ad-Words ohne eine Überprüfung im Einzelfall die verhängte Sperre nicht rechtfertige. Aufgrund dieses Urteils habe sie, die Antragstellerin, deshalb am 26.09.2023 erneut Werbeanzeigen bei der Antragsgegnerin in Auftrag gegeben. Auch diese seien binnen weniger Stunden zurückgewiesen worden (eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers Antragstellerin, Anlage MJ 16). Es gehe nicht darum, dass durch dieses Urteil festgestanden habe, dass die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Fall zur Ausspielung der Werbeanzeigen nach den allgemeinen Bedingungen verpflichtet sei, sondern durch die nunmehr wieder tätige Wettbewerberin b. d. GmbH & Co.KG entstehe ihr, der Antragstellerin, ein besonderer Schaden, weil sich diese Wettbewerberin prominent platzieren könne, so dass insbesondere ihr – der Antragstellerin - Bemühen, das organische Suchmaschinenwachstum zu fördern, auch noch konterkariert worden sei. Nachdem diese Wettbewerberin wieder Anzeigen schalten könne, sei sie, die Antragstellerin, im G.-Ranking drastisch zurückgefallen, wogegen sie nichts mehr tun könne. Es sei aber bekannt und dürfte gerichtsbekannt sein, dass die Position der Suchergebnisse auf der G.-Seite entscheidend sei für die Wahrscheinlichkeit, dass die Seiten angeklickt werden. Auf die erste Position entfielen dabei bereits 60 %, auf die zweite Position nur noch knapp 16 %, auf die dritte sogar nur noch knapp 8 %. Dies ergebe sich aus dem als Anlage MJ30 eingereichten Screenshot der Webseite https://www ....org. So mache ein Vergleich des Traffics auf ihrer Domain für Österreich im Zeitraum vom 1. bis zum 15.10.2022, also im Zeitraum des Vorjahres, mit dem gleichen Zeitraum im Jahre 2023 deutlich: seien es im Jahre 2022 2.676.420 Nutzer gewesen, seien es im Jahre 2023 lediglich noch 1.262.119 Nutzer gewesen, es liege also ein Rückgang um 52,84 % vor. Ähnlich hätten sich die anderen Domains entwickelt. Eine Übersicht legt die Antragstellerin in der Anlage MJ31 vor. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben sind. Das angerufene Gericht sei gemäß Art. 7 Nr.2 Brüssel-Ia-VO International und örtlich zuständig. Es finde deutsches Recht Anwendung, so dass sich der Verfügungsanspruch aus § 33 Abs.1,1. Alt. und 2. Alt., § 19 GWB ergebe. Die Antragsgegnerin habe mit ihrer nicht ausreichend begründeten Ablehnung der Anzeigenannahme die Antragstellerin unter Ausnutzung ihrer marktbeherrschenden Stellung diskriminiert. Sie sei deshalb zum Schadensersatz verpflichtet und im Wege der einstweiligen Verfügung zur Aufhebung dieser rechtswidrigen Sperre zu verpflichten. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, zu untersagen, die von der Antragstellerin über ihre G. Ads-Konten Digitale-Vignette-Online.AT -... Digitale-Vignette-Online.CZ -... Digitale-Vignette-Online.SI -... Digitale-Vignette-Online.RO -... Digitale-Vignette-Online.HU -... eingestellten Textanzeigen im „Suchnetzwerk“ des G.-Ads-Dienstes, insbesondere auf Ergebnisseiten der G.-Suche“ (Internet-Suchmaschine der G. LLC), nach den jeweils im Zeitpunkt der Aktivierung der Anzeigen allgemeingültigen Konditionen des G.-Ads-Dienstes der Antragsgegnerin, abzulehnen und/oder ablehnen zu lassen, wenn die mit der jeweiligen Textanzeige verlinkte Webseite der Antragstellerin https:// ...at https:// ....cz https:// ....de https:// ... https:// ....de https:// ....de https:// ....com die in der Anlage MJ3, MJ4, MJ5 und Anlage MJ6 aufgeführte Gestaltung aufweist und über die jeweilige Website nur die dort aufgeführten Leistungen angeboten werden und soweit im jeweiligen korrespondierenden G.-Ads-Konto ein Tagesbudget für die Auslieferung der Textanzeige zur Verfügung steht. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht vorliegen. Sie rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit der Kammer nicht. Sie ist jedoch der Auffassung, dass vorliegend trotz der Formulierung der Verfügungsanträge eine Leistungsverfügung gestützt auf Kartellrecht erwirkt werden solle, für die es einer besonderen Interessenabwägung bedürfe. Diese falle weder im Hinblick auf die zeitliche Behandlung der Sache durch die Antragstellerin noch im Hinblick auf die vorgetragenen Beeinträchtigungen zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die für den Erlass einer kartellrechtlichen Leistungsverfügung erforderliche Gefährdung der Existenz der Antragstellerin sei nicht glaubhaft gemacht, im Gegenteil belege ihr Vortrag, dass sie auch ohne die Werbemöglichkeit des G.-Ads-Tools erfolgreich am Markt operiere. Im Übrigen sei auch angesichts der Entscheidung des Hanseatischen Landesgerichts vorliegend die Sperre gerechtfertigt. Die Antragstellerin verstoße mit dem fragwürdigen Geschäftsmodell gegen die osDD-Richtlinie. Diese sehe für „Andere eingeschränkt zulässige Unternehmen“ Folgendes vor: „Wir schließen bestimmte Arten von Unternehmen von der Werbung bei uns aus, um zu verhindern, dass Nutzer ausgebeutet werden, selbst wenn bestimmte Einzelfirmen unsere sonstigen Richtlinien offensichtlich einhalten. Auf Grundlage unserer laufenden Überprüfungen und des Feedbacks von Nutzern, Aufsichtsbehörden und Verbraucherschutzorganisationen ermitteln wir gelegentlich Produkte oder Dienstleistungen, bei denen ein hohes Missbrauchsrisiko besteht. Wenn bestimmte Arten von Unternehmen unserer Ansicht nach ein unzumutbares Risiko für die Sicherheit der Nutzer und die Nutzererfahrung darstellen, schränken oder stellen wir die Auslieferung entsprechender Anzeigen unter Umständen ein.“ Hinsichtlich des Textes im Einzelnen wird auf die dazu – in deutscher Übersetzung – vorgelegten Anlagen AG 8, AG 9 und AG 10 Bezug genommen. Diese würde ständig überprüft und an die Marktgegebenheiten oder auch festzustellende Umgehungsversuche der Werbetreibenden angepasst. Sie sei zunächst im Mai 2020 in Kraft getreten und im Mai 2023 überarbeitet worden. Allein im Jahr 2022 seien 5,2 Milliarden Anzeigen abgelehnt worden, die gegen die Werberichtlinien verstießen. Grundsätzlich liege es in der Verantwortung des Werbetreibenden, die Rechtmäßigkeit und Richtlinienkonformität seiner Anzeigen sicherzustellen. Eine inhaltliche Überprüfung der Anzeigen im Sinne einer Freigabe vor Veröffentlichung durch die Antragsgegnerin sei weder praktisch möglich, noch rechtlich geboten. Gleichwohl überprüfe die Antragsgegnerin die Richtlinienkonformität von Anzeigen sowohl mit automatisierten und wie mit manuellen Maßnahmen, um festzustellen, ob sich die Werbetreibenden an ihre Verpflichtungen halten. Automatisierte Maßnahmen würden in der Regel gestaffelt eingesetzt und intensiviert, wenn in einem Bereich z.B. ein besonderes „Risikopotential“ (d.h. zahlreiche Versuche, trotz entgegenstehender Ads-Werberichtlinien Werbung zu schalten, insbesondere zahlreiche Umgehungsversuche von Werbetreibenden) festgestellt werden. Automatisierte Maßnahmen könnten z.B. in Anzeigen verwendete Schlüsselwörter mit in einer Maßnahme hinterlegten Schlüsselwörtern abgleichen und bei Übereinstimmung diese Anzeige gekennzeichnet werden, sodass sie im Ergebnis nicht ausgespielt werden könne. Die Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die Anzeigen nach Hinweisen auf Verletzungen von Ads-Werberichtlinien manuell prüfen, würden für die Prüfung von Anzeigen geschult. In den Schulungen würden u.a. die Kriterien für die Anwendung der Ads-Werberichtlinien erläutert und konkrete Beispiele für zulässige und untersagte Anzeigen gezeigt. Für die Bewertung von Anzeigen in möglichen Graubereichen würden zusätzlich erfahrene Mitarbeiter eingeschaltet, um eine zuverlässige Bewertung sicherzustellen. Damit solle ausgeschlossen werden, dass Unternehmen mit G.-Ads für bestimmte Angebote zum Erwerb staatlicher Dokumente oder Dienstleistungen werben. Die osDD-Richtlinie schränke hierbei insbesondere das Schalten von Anzeigen, „in denen für den direkten Erhalt konkret benannter staatlicher Dokumente und Dienstleistungen oder den direkten Zugang dazu geworben wird.“ In der Ads-Werberichtlinie werde weiter explizit eine umfassende Liste aller Kategorien staatlicher Dokumente und Dienstleistungen genannt, für die gemäß der Ads-Werberichtlinie die Werbung ausgeschlossen ist. So sei z.B. das Schalten von Werbung für die Beantragung von Geburts- oder Sterbeurkunden, für die Beantragung von Namens- oder Adressänderungen oder die Beantragung von Führerscheinen von G. Ads ausgeschlossen. Eine weitere Kategorie erfasse „Gebühren und Pässe für öffentliche Straßen“, und als Beispiele werden explizit genannt „Maut- und Transport- oder Staugebühren“. Als länderspezifisches Beispiel werde ausdrücklich aufgeführt „in Europa verwendete Vignetten/ E-Vignetten". Die osDD-Richtlinie sei eingeführt worden, weil die Erfahrung gezeigt habe, dass Dienstleistungen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, in typischer Weise die Gefahr von Irreführung in sich bergen und in einigen Fällen in erkennbar betrügerischer Absicht angeboten werden. Insbesondere gingen diese Angebote mit zum Teil erheblichen Preisaufschlägen einher, so wie hier bei der Antragstellerin von z.T. mehr als 50%, wie die Antragstellerin selbst vortrage. Der Ausschluss auch beispielsweise der Antragstellerin beruhe auf der Berücksichtigung von Feedback beispielsweise auf Bewertungsportalen oder auch Warnungen von Verbraucherschutzorganisationen. Hinsichtlich des Vortrags der Antragsgegnerin dazu wird auf den Vortrag auf Seite 23-31 der Erwiderung vom 27.11.2023 Bezug genommen, einschließlich der dazu vorgelegten Anlagenkonvolute AG 12 – AG 16. Die mit der osDD-Richtlinie verfolgten Zwecke seien legitim, wie die angerufene Kammer bereits verschiedentlich ausdrücklich bestätigt habe (Aktenzeichen 315 265/14 [Anlage AG 17], 315 O 80/23 [Anlage AG 18], 315 O 1/22 [Anlage AG 19]). Auch das von der Antragstellerin ins Feld geführte Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 31.08. 2023 habe ausdrücklich anerkannt, dass die Antragsgegnerin „mit der osDD-RL im Grundsatz ein legitimes Ziel“ verfolge und habe lediglich aufgrund des dortigen Sach- und Streitstandes die einstweilige Verfügung erlassen. Schließlich unterschlage die Antragstellerin, dass sie eine Vielzahl von Umgehungsversuchen unternommen habe, indem sie ständig neue Konten eröffnet und Anzeigenaufträge lanciert habe, die alle – in mehr als 150 Mails - abgelehnt worden seien (Anlagenkonvolut AG 23). So habe die Antragstellerin im September 2023 wider besseres Wissen Widerspruch gegen eine Ablehnung eingelegt, der zurückgewiesen worden sei (Anlage AG 25). Hinsichtlich des Vortrags der Antragsgegnerin im Einzeln dazu wird auf die Seiten 33-35 der Erwiderung vom 27.11.2023 Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den gesamten 1823seitigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze einschließlich der eingereichten Anlagen sowie auf die Hinweise der Kammer in der Verfügung vom 28.10.2023 Bezug genommen. II. Der formell zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Die Kammer ist international und örtlich zuständig aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung im die Vertrag verbindenden Vertrag Art 7 Nr.1 Brüssel-Ia-VO. Diese Gerichtsstandsvereinbarung bezieht sich auch auf im Rahmen der Vertragsbeziehung begangene/behauptete Kartellrechtsverstöße im Sinne einer diskriminierenden Ungleichbehandlung bzw. unbilligen Behinderung. Das Verfahren war im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit und der Gewährung rechtlichen Gehörs zwingend zweiseitig zu führen, weil die Abmahnung und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 23.10.2023 weder identisch noch annähernd kongruent waren, was freilich zu einem Aufwuchs der Akte wie in einem Hauptsacheverfahren führte. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht geboten, da der Rechtsstreit in einem Umfang von 1823 Blatt ausgeschrieben ist und eine Zurückweisung im Beschlusswege den Interessen beider Parteien dient, nämlich einerseits dem Interesse der Antragsgegnerin, nach dem Austausch aller Argumente den Schwebezustand des anhängigen Verfahrens beendet zu sehen als auch dem Interesse der Antragstellerin, gegen den Beschluss das „schnellere“ Rechtsmittel der Beschwerde einlegen und gegebenenfalls eine abändernde Entscheidung in der Beschwerdeinstanz erreichen zu können. Der Erlass der Verfügung kommt vorliegend nicht in Betracht, weil der Antragsgegnerin kein Verfügungsgrund zur Seite steht. Der bei einer kartellrechtlichen Leistungsverfügung, um die es im Streitfall in Wahrheit geht, zu prüfende „erweiterte Verfügungsgrund“ (§§ 935, 940 ZPO) ist vorliegend zu verneinen. In Kartellsachen wird anders als im UWG (§ 12 Abs. 1) und Markengesetz (§ 140 Abs. 3), nicht nur die Dringlichkeit nicht vermutet, es ist bei einer wie hier strukturell begehrten, lediglich als Unterlassungsverfügung tenorierten Leistungsverfügung (Unterlassung der Ablehnung von Anzeigenaufträgen = Annahme von Anzeigenaufträgen) nicht nur ein zeitliches Moment („Dringlichkeit“) zu beachten, sondern eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, weil die begehrte einstweilige Verfügung die Hauptsache vorwegnimmt und zur Befriedigung der Antragstellerin führt. Insofern ist das Interesse der Antragstellerin, von der Ausspielung ihrer Anzeigen ausgeschlossen zu sein, abzuwägen gegen das Interesse der Antragsgegnerin, Verstöße gegen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, hier insbesondere den „osDD-Richtlinie" genannte Abschnitt – diskriminierungsfrei, das heißt also allen Anbietern gegenüber umzusetzen und ihr Anzeigengeschäft nach ihren Vorstellungen zu gestalten. Schließlich ist in die Abwägung auch die Erfolgsaussicht in der Sache einzubeziehen, vorliegend insbesondere die Frage, inwieweit die Antragsgegnerin ausreichende sachliche Gründe für die Ablehnung der Anzeigenaufträge der Antragstellerin dargetan hat. Dies ist insbesondere auch der Unterschied zu der von der Antragstellerin bemühten Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts 31.08.2023, die auf einer wesentlich schmaleren tatsächlichen Basis erging, als sie hier vorliegt. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren detailliert die Gefahren, die sich aus dem Vertrieb von offiziellen Dokumenten ergeben dargetan, wie auch eine Überprüfung des konkreten Einzelfalls und der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin vorgenommen und vorgetragen, was das Hanseatische Oberlandesgericht in dem seiner Entscheidung zugrundeliegenden Fall vermisste (Anlagenkonvolute AG 12-17, 23-25). Die Kammer ist aber wie das Hanseatische Oberlandesgericht in der zitierten Entscheidung der Auffassung, dass es zunächst einmal auf die zeitliche Komponente ankommt und es keine Dringlichkeitsvermutung wie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder Markenrecht gibt, auch nicht in einer analogen Anwendung dieser Vorschriften. Bereits daran scheitert, im Unterschied zu jenem Fall, der vorliegende Antrag. Die Kammer ist mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht weiter der Auffassung, dass bei der wesensmäßig gewollten Leistungsverfügung eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist (die den Erlass einer Verfügung im Zweifel erschwert). Die Kammer ist mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht auch der Auffassung, dass der Rechtsschutz im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht deshalb verneinen ist, weil die Antragstellerin nicht auch ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht hat. Die anderslautenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.11.2018 (Az. VI-U (Kart) 7/18, und Urteil vom 07.09.2020, Az. VI-U (Kart) 4/20, beide zitiert nach juris) überzeugen nicht. Die Kammer ist, wie sie bereits verschiedentlich und durchgängig ausgeurteilt hat, mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht weiter der Auffassung, dass die Antragsgegnerin im Bereich der Suchmaschinenwerbung marktbeherrschend und damit Normadressat der §§ 18ff. GWB ist. Die Kammer schließt sich der zutreffenden Begründung des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Urteil vom 31.08.2023 (Rz 57-60 in beck-online veröffentlichten Version) ausdrücklich an und bleibt insbesondere bei ihrer Auffassung, dass es einen eigenen Markt der Suchmaschinenwerbung in Deutschland gibt und nicht ein (weltweiter) Markt der Online-Werbung maßgebend ist. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat trotz der im konkreten Fall zulasten der Antragsgegnerin ergangenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass die osDD-Richtlinie im Prinzip legitime Ziele verfolgt und auch ein wie die Antragstellerin marktbeherrschendes Unternehmen berechtigen kann, die Annahme von gegen diese Richtlinie verstoßenden Anzeigenaufträgen abzulehnen. Es ist Sache der Antragstellerin, die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO vorzutragen und glaubhaft zu machen, und zwar in zeitlicher Hinsicht, in Hinsicht auf ihre „existentielle Betroffenheit“ und auch im Hinblick auf die Interessenabwägung im Allgemeinen wegen Vorwegnahme der Hauptsache. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass es bereits an der rein zeitlichen Dringlichkeit fehlt, weil die Antragstellerin durch ihr vorgerichtliches Verhalten klar zu erkennen gegeben hat, dass ihr die Sache, insbesondere die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung, in keiner Weise eilig war. Es steht fest, dass die Antragstellerin bereits am 6. Dezember 2022 damit konfrontiert war und auch zur Kenntnis nahm, dass die von ihr in Auftrag gegebenen Anzeigen von der Antragsgegnerin nicht ausgespielt wurden. Sie verfügte nach ihrem Vortrag bereits am 06.12.2022 über die vollständige Kenntnis, welche Anzeigen die Antragsgegnerin nicht ausspielen würde. Der vorliegende Antrag wurde dennoch erst am 23.10.2023 bei Gericht eingereicht. Dass die Anzeigenaufträge hinsichtlich der Maut-Vignetten unter die osDD-Richtlinie genannten Teile der AGB der Antragsgegnerin fallen würden, in der sie ausdrücklich genannt sind, war ohne weiteres erkennbar. Die Antragstellerin hätte sich also gegen die Ablehnung mit den hier vorgebrachten Argumenten zur Wehr setzen können, dass die Ablehnung ihrer Anzeigenaufträge nicht gerechtfertigt ist und sie deshalb im Wettbewerb diskriminiert wird. Stattdessen nahm die Antragstellerin die Ablehnung durch die Antragsgegnerin 10 Monate hin, ohne geeignete rechtliche Schritte einzuleiten und konzentrierte sich nach ihrem eigenen Vortrag auf die Arbeit am „organischen Suchmaschinenwachstum" ihrer Webseiten, womit sie durchaus Erfolg hatte und offensichtlich „leben konnte". Sie sah sich erkennbar nicht veranlasst, zeitnah gerichtliche Hilfe gegen die Ablehnung der Anzeigenaufträge in Anspruch zu nehmen und hat dies erst im April 2023 beim Oberlandesgericht Wien getan, was freilich nicht dringlichkeitswahrend ist, weil die Anrufung unzuständiger Gerichte die Dringlichkeit nicht wahrt, jedenfalls dann nicht, wenn wie hier eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte unter keinem Gesichtspunkt gegeben war, und zwar nicht nur mit der vom Oberlandesgericht Wien gegebenen Begründung der mangelnden Sachnähe der österreichischen Gerichte zu den hier streitgegenständlichen Vorgängen und dem Schadenseintritt bei der in Deutschland domizilierenden Antragstellerin, sondern aufgrund der im die Parteien verbindenden Vertrag vorhandenen Gerichtsstandsvereinbarung, die in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig die Zuständigkeit der Kammer begründet. Unabhängig von der vertraglichen Gerichtsstandsvereinbarung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO neben dem Gerichtsstand aus Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO nicht gegeben, wenn die Lektüre des die Parteien verbindenden Vertrages für die kartellrechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des gerügten Verhaltens des Vertragspartners „unerlässlich" ist. So liegt der Fall hier. Ohne Berücksichtigung der AGB der Antragsgegnerin, insbesondere ihres „osDD-Richtlinie“ genannten Teils, ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Annahmeverweigerung nicht möglich. Es gibt erkennbar keine außerhalb des Vertragsverhältnisses liegende, den Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO begründende unerlaubte Handlung. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin den Antrag nicht zeitnah nach der Sperre im Dezember 2022 (sc. bei der Kammer) anbrachte, es sei denn, dass sie die Erfolgsaussichten eines Verfügungsantrags negativ beurteilte. Auch nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien unternahm die Antragstellerin aber auch keinen Versuch, nunmehr unverzüglich ein zuständiges Gericht anzurufen. Wenn die Antragstellerin dann erst nach dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 31.08.2023 die Erfolgsaussichten eines Gesuchs beim Landgericht Hamburg positiv beurteilte, kann dieser Umstand nicht zu einem Wiederaufleben der Dringlichkeit führen. Auf den entsprechenden Hinweis der Kammer vom 28.10.2023 hat die Antragstellerin ihren Vortrag dahingehend präzisiert, dass nicht das Urteil selbst, sondern seine Folgen eine neue Lage im Hinblick auf die Diskriminierung geschaffen hätten, weil nun die dort obsiegende Fa. b. d. GmbH & Co. KG Anzeigen schalten darf und sie dieser gegenüber seit September 2023 im Nachteil sei und auch die Platzierung ihrer Suchergebnisse in der Trefferliste im Ranking daraufhin abrutschten, was antragsgegnerseits bestritten ist. Dies lässt nach Auffassung der Kammer die Dringlichkeit jedoch nicht wieder aufleben. Denn die Antragsgegnerin war aufgrund des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts - einstweilen - verpflichtet, die Anzeigen der konkurrierenden, ebenfalls Vignetten vertreibenden Firma b. d. GmbH & Co. KG anzunehmen und nach Durchlaufen des üblichen Verfahrens gegebenenfalls auszuspielen. Auch nach dem Vortrag der Antragstellerin ist dies die einzige konkurrierende Firma, der es auf Grund dieser Entscheidung gelang, Werbeanzeigen auf der ersten Ergebnisseite der Suchmaschine der Antragsgegnerin zu platzieren. Die Antragsgegnerin hat das Urteil befolgt, aber nicht weitere Vignettenanbieter zugelassen und die Antragstellerin dadurch diskriminiert. Die Befolgung des Urteils stellt zum Einen einen sachlich gerechtfertigten Grund für die „Ungleichbehandlung" der genannten Firma dar, zum Anderen erging das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts nur als vorläufige Regelung inter partes, die formell, aber nicht materiell rechtskräftig wurde. Es spricht nach Auffassung der Kammer viel dafür, dass die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren eine anderslautende Entscheidung erwirken und die einstweilige Verfügung deshalb gegenstandslos werden kann. An dieser Stelle geht es (noch) nicht um die materiellrechtliche Frage, ob die Zulassung dieser Konkurrentin tatsächlich zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung der Antragstellerin führte. Die Befolgung dieser Entscheidung durch die Antragsgegnerin stellt jedenfalls keine neue „Stufe“ einer Verletzungshandlung dar, die die längst eingebüßte Dringlichkeit wieder aufleben lässt; dies kann in Fällen bejaht werden, wenn sich durch Handlungen eines Wettbewerbers die Intensität der Störung substantiell erhöht, etwa wenn sich die zunächst nur bestehende Begehungsgefahr realisiert und in Wiederholungsgefahr umwandelt. Vorliegend ist die neue Lage aber nicht Folge einer willkürlichen Handlung der Antragsgegnerin im Wettbewerb im Sinne einer eigenen geschäftlichen Entscheidung, Anzeigen einzelner Wettbewerber doch zuzulassen und gegenüber anderen zu bevorzugen, sondern beschränkt sich auf die Umsetzung einer im Verfügungsverfahren aufgrund des dort vorgefundenen Sach- und Streitstands inter partes ergangenen (vorläufigen und vorläufig vollstreckbaren) Entscheidung. Daraus erhellt nicht, dass die Antragsgegnerin mit zweierlei Maß misst. Auch die weiteren Aspekte einer Interessenabwägung verhelfen der Antragstellerin nicht zu einem Verfügungsgrund. Die von der Antragstellerin dargelegte Betroffenheit durch die Nichtausspielung der Werbeanzeigen führt zwar nachvollziehbar zu Umsatzverlusten, wie sie sie vorträgt – die freilich bestritten sind –, zu berücksichtigen ist aber, dass das Vertriebskonzept, das nach ihrem Vortrag wesentlich auf die Anzeigenplatzierung auf der ersten Seite der G. Suchergebnisse ausgerichtet war, eine selbstgewählte Abhängigkeit von dieser G.-Ads-Werbung darstellt, die in Kenntnis der AGB der Antragsgegnerin und somit von vornherein unter dem Vorbehalt der entgegenstehenden „osDD-Richtlinie“ erfolgte, die die Werbung für Vignetten nicht nur abstrakt als „offizielle Dokumente“ ausschließt, so dass ein Subsumptionsspielraum existiert hätte, sondern konkret als offizielle Dokumente benennt, deren Bewerbung in den G.-Ads ausgeschlossen ist. Die Antragsgegnerin hatte somit zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf die Ausspielung der Anzeigenaufträge bzw. die Zulassung zum Bieterverfahren. Wie die Kammer bereits mehrfach ausgesprochen hat, dient dieser Ausschluss legitimen Zwecken, zum einen dem Verbraucherschutz vor Irreführung und Übervorteilung, zum anderen der legitimen Selbstdarstellung des Internetauftritts der Antragsgegnerin, die die geschäftliche Entscheidung getroffen hat, einen sekundären „Handel“ mit offiziellen Dokumenten und Antragsformularen generell von der Bewerbung mittels ihrer G.-Ads-Anzeigen auszuschließen, was nicht bedeutet, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin auch von der Berücksichtigung durch die Suchmaschine ausschließt, sodass diese im Netz nicht mehr auffindbare wäre. Sie erscheint vielmehr ihrer Bedeutung im Sinne des Suchmaschinenalgorithmus entsprechend im Ergebnis-Ranking. Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass sie nach der Ablehnung der Anzeigen im Dezember 2022 durchaus erfolgreich daran arbeiten konnte, ihre Sichtbarkeit in den Suchergebnissen aufzuwerten und auch ohne die gesperrten Werbeanzeigen auf der ersten Seite der Suchergebnisse erhebliche Umsätze erzielte und Gewinne machte. Die Antragsgegnerin ist auch als marktbeherrschendes Unternehmen nicht verpflichtet, der Antragstellerin zur Gewinnmaximierung zu verhelfen. Der Ausschluss der Anzeigenannahme für staatliche Dokumente ist auch deshalb sinnvoll, weil die staatlichen Stellen keinen Anlass haben, sich im Ranking durch ähnliche Maßnahmen an die Spitze der Suchergebnisse zu setzen, es besteht diesbezüglich kein ausreichender Wettbewerb zwischen den staatlichen Stellen und privaten Vermittlern wie der Antragstellerin, die, wie sie selbst, vorträgt, im November 2022 Werbeaufwendungen für die Anzeigen von mehr als 66.000 € tätigte, die sie durch ihre „Aufschläge“ wieder einspielt, was die staatlichen Stellen wiederum nicht können. Entscheidend ist deshalb bei der Interessenabwägung insbesondere zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass sie ihr Problem mit der G.-Ads-Werbung selbst geschaffen hat, wenn sie ihr Geschäftskonzept entgegen den klaren Richtlinien der Antragsgegnerin auf Ausspielung der streitigen Anzeigenaufträge ausrichtet. Richtig ist, dass die Antragsgegnerin bis Dezember 2022 lange brauchte, bevor sie die Anzeigenaufträge abzulehnen begann und die Konten schloss. Das war zu dem Zeitpunkt vielleicht überraschend, aber auch erwartbar, und die Antragstellerin reagierte darauf auch nicht mit dem Versuch einer schnellen gerichtlichen Klärung, insbesondere der zügigen Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung der Ausspielung, sondern, wie sie vorträgt, mit dem Arbeiten am „organischen Suchmaschinenwachstum“ und, wie die Antragsgegnerin unter Vorlage der Korrespondenz vorgetragen hat, mit der Eröffnung einer Vielzahl immer weiterer Konten und dem Versuch, dort trotz der erhaltenen Absagen immer neue Anzeigenaufträge zu platzieren, so dass die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag mehr als 150 Mails an die Antragstellerin sandte, um deren wiederholte Ablehnung zu kommunizieren, die sie als Anlage AG 23 vorgelegt hat. Dieser letzte Aspekt entkräftet auch das Argument der Antragstellerin, die Antragsgegnerin lehne die Anzeigenaufträge lediglich aufgrund formeller Kriterien ab, ohne sich mit den von ihr angebotenen Leistungen im Hinblick auf die Zielsetzung der osDD-Richtlinie auseinanderzusetzen. Nicht nur der Umfang des vorliegenden Verfahrens spricht gegen eine substanzlose Ablehnung durch die Antragsgegnerin, sondern auch die zur Begründung angeführten inhaltlichen Gesichtspunkte; das im Bereich der Suchmaschinen und der Suchmaschinenwerbung gerichtsbekannt marktbeherrschende Unternehmen der Antragsgegnerin hat einerseits eine herausgehobene Verantwortung für die Inhalte und das Erscheinungsbild ihrer Webseite, andererseits steht sie unter erheblicher „Beobachtung“ durch eine zunehmend kritisch reagierende Öffentlichkeit und sensibilisierte Behörden, so dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, zum Beispiel für Geschäftsmodelle wie das der Antragsgegnerin (und ihrer Wettbewerber) keine prominente G.-Ads-Werbungzur Verfügung zu stellen, die Nutzer davon abhalten kann - und eingestandenermaßen auch will – auf die offiziellen Seiten der ausgebenden Stellen zu klicken, um auf die Beantragung und Weitergabe dieser Dokumente erhebliche Aufschläge zu realisieren, ist, wie die Kammer mehrfach und durchgehend ausgeurteilt hat, nicht zu missbilligen, denn wenn es ist so, wie die Antragstellerin vorträgt, dass es (nur) diese Anzeigen sind, die ihr neue Kunden zutreiben, dann würde die Antragsgegnerin daran mitwirken, dass die Kunden erhebliche Aufschläge zahlen, die einerseits nicht nötig sind und mit denen sie andererseits auch noch diese hohen Werbeaufwendungen selbst finanzieren. Dies ist keine grundsätzliche Missbilligung des Geschäftsmodells der Antragstellerin als solches, nämlich die Beantragung und Auslieferung offizieller Dokumente, wie hier der Maut-Vignetten, als privater Vermittler anzubieten und zum Teil erheblich zu beaufschlagen, es geht lediglich um die Entscheidung der Antragsgegnerin, für ein solches Geschäftsmodell keine Ads-Werbung zur Verfügung zu stellen. Es spielt deshalb auch keine Rolle für die Interessenabwägung, wie die Antragstellerin geltend macht, ob ihre weiteren Leistungen diese Aufschläge rechtfertigen – dies mögen die Kunden entscheiden –, aber wenn die Antragstellerin selbst vorträgt, dass ihre Leistungen ohne diese Werbung keineswegs wegen ihrer Attraktivität so sehr nachgefragt werden, dass sie es im Suchmaschinenranking auf attraktive Plätze schaffen, sondern nur, wenn der Link zu ihren Websites vor den Suchergebnissen, und d.h. auf der ersten Seite insbesondere vor denen der offiziellen Behördenseiten erscheint, die kein Interesse an (und Mittel für) Werbung haben, ist ein Ungleichgewicht unverkennbar. Deshalb geht es hier auch nicht um die Prüfung des (weiteren) Inhalts dieser Websites und eine Auseinandersetzung mit dem Angebot der Antragstellerin im Einzelnen, auch nicht um die Frage, ob die Aufschläge transparent dargestellt sind und welche weiteren Leistungen angeboten werden. Schließlich ist der weitere Aspekt des Verfügungsgrundes, eine „existentielle Notlage“, in der sich die Antragstellerin durch die Maßnahme der Antragsgegnerin befinden muss, hier zu ihren Gunsten nicht festzustellen. Die „existentielle Notlage“ bedeutet zwar nicht, wie es das Hanseatische Oberlandesgericht pointiert ausführt, dass nur „kurz vor der Insolvenz stehende Unternehmen“ in den Genuss einer einstweiligen Verfügung gelangen können. Nach Auffassung der Kammer genügt es für die Erfüllung dieses Merkmals, dass durch eine diskriminierende Maßnahme die Rentabilität des Geschäftsmodells prinzipiell und jedenfalls bis zum Erreichen eines Hauptsachetitels ernsthaft in Frage gestellt wird. Dies ist im Streitfall aber nicht festzustellen. Die von der Antragstellerin behaupteten Umsatzzahlen und -einbrüche sind zwar bestritten, selbst wenn sie sich aber in dem vorgetragenen Umfang bewegen, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer solchen Betroffenheit, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung gebietet, dies schon deshalb nicht, weil die dargelegten Verluste bis August 2023 schlicht durch das Untätigbleiben der Antragstellerin verursacht worden sind, rechtliche Schritte einzuleiten und (zulässige) Verfügungsanträge zu stellen. Des Weiteren auch deshalb nicht, weil sie auch ohne die abgelehnten Werbeanzeigen erhebliche Umsätze generieren und Gewinne machen konnte, ihr Geschäftsmodell also nicht in eine existenzbedrohende Schieflage rutschte, sie konnte die Umsatzverluste zwar nicht wettmachen, aber doch zu guten Teilen kompensieren. Wie bereits ausgeführt ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, der Antragstellerin zu einer Gewinnmaximierung zu verhelfen. Nach allem ist der Verfügungsantrag mangels Verfügungsgrundes zurückzuweisen mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 51 Abs. 2 und Abs. 4 GKG und folgt der insoweit nachvollziehbaren Angabe der Antragstellerin an ihrem Interesse am Erlass der einstweiligen Verfügung.