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Urteil

416 HKO 178/19

LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0310.416HKO178.19.00
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Leitsätze
1. Die Erschöpfung des Markenrechts kann gemäß Art. 15 Abs. 2 UMV ausgeschlossen sein, wenn das Verhalten des Wiederverkäufers den besonderen Ruf der Marke zu schädigen droht. Die drohende Rufschädigung muss allerdings erheblich sein. Die Marke muss unabhängig von der konkreten Verkaufssituation eine absolute "Prestige-Hürde" überschreiten und damit ein besonderes Image und eine überdurchschnittliche Ausstrahlung haben.(Rn.33) 2. Ein selektives Vertriebssystem ist zwar keine notwendige Voraussetzung, jedoch ein starkes Indiz dafür, dass die Marke aufgrund ihrer Exklusivität jedenfalls bis zu einem gewissen Grad als Prestige oder Luxus wahrgenommen wird. Umgekehrt bedeutet dies, dass es ebenfalls ein starkes Indiz für das fehlende Prestige aufgrund fehlender Exklusivität ist, wenn ein selektives Vertriebssystem fehlt, es erst kürzlich eingeführt worden ist oder nur mangelhaft durchgesetzt wird.(Rn.45)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 370.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erschöpfung des Markenrechts kann gemäß Art. 15 Abs. 2 UMV ausgeschlossen sein, wenn das Verhalten des Wiederverkäufers den besonderen Ruf der Marke zu schädigen droht. Die drohende Rufschädigung muss allerdings erheblich sein. Die Marke muss unabhängig von der konkreten Verkaufssituation eine absolute "Prestige-Hürde" überschreiten und damit ein besonderes Image und eine überdurchschnittliche Ausstrahlung haben.(Rn.33) 2. Ein selektives Vertriebssystem ist zwar keine notwendige Voraussetzung, jedoch ein starkes Indiz dafür, dass die Marke aufgrund ihrer Exklusivität jedenfalls bis zu einem gewissen Grad als Prestige oder Luxus wahrgenommen wird. Umgekehrt bedeutet dies, dass es ebenfalls ein starkes Indiz für das fehlende Prestige aufgrund fehlender Exklusivität ist, wenn ein selektives Vertriebssystem fehlt, es erst kürzlich eingeführt worden ist oder nur mangelhaft durchgesetzt wird.(Rn.45) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 370.000,- festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag der Klägerin hinreichend bestimmt und genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht die Formulierung „die Kennzeichen [...] für Handtaschen zu benutzen, und insbesondere unter den genannten Zeichen solche Waren anzubieten“ entgegen. Klar ist, dass durch den Zusatz „und insbesondere“ der Begriff „benutzen“ einerseits durch Nennung bestimmter Vertriebshandlungen konkretisiert werden soll, ohne den Antrag jedoch darauf zu beschränken. Andererseits wird der Antrag durch die in Anlage K 10 ersichtlichen Handlungen der Beklagten ausreichend konkretisiert. Dem steht auch nicht entgegen und insbesondere ist es nicht widersprüchlich, dass die Klägerin den Begriff „Handtaschen“ auf ihrer Internetseite etwa auch für Rucksäcke benutzt. Anders als die Beklagte meint, ist der Begriff „Handtaschen“ hinreichend eindeutig. Er umfasst unterschiedliche Formen von Taschen, die in der Regel einseitig in der Hand oder am Arm getragen werden können oder sollen. Insbesondere aber nicht ausschließlich davon erfasst sind Damenhandtaschen. B. Die Klägerin hat jedoch weder aus dem Haupt- noch aus dem Hilfsantrag einen Anspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV auf Unterlassung mit der Folge, dass auch die geltend gemachten Annexansprüche nicht durchgreifen. I. Die Klägerin ist zwar Markeninhaberin der relevanten Kennzeichen und damit grundsätzlich Inhaberin der ausschließlichen Verbietungsrechte. Jedoch sind ihre Rechte aus den Unionsmarken vorliegend erschöpft. Dies folgt aus Art. 15 Abs. 1 UMV. Danach gewährt die Unionsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. zur Erschöpfung nach Art. 15 UMV / Art. 13 GMV Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 24 Rn. 50 ff.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hat die Waren von einem Dritten erworben, der die Waren unstreitig zuvor mit Zustimmung der Klägerin als Markeninhaberin auf den Markt gebracht hat. II. Der Erschöpfung der Rechte der Klägerin aus ihren Unionsmarken steht keine Ausnahme entgegen. 1. Eine solche Ausnahme der Erschöpfung sieht Art. 15 Abs. 2 UMV vor. Danach findet die Erschöpfungsregel des Art. 15 Abs. 1 UMV keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Markeninhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert worden ist. Die Verwendung der Formulierung "insbesondere” zeigt an, dass die Veränderung und Verschlechterung der Waren lediglich Beispiele für berechtigte Gründe sind, auf welche sich der Markeninhaber zur Geltendmachung seiner Ansprüche stützen kann. Denkbar sind daneben auch andere Fälle, bei denen berechtigte Interessen des Markeninhabers verletzt sein können (OLG Köln WRP 2020, 240 Rn. 37 - Coupon-Marketing, Chipsfrisch). a) Als ein berechtigter Grund in diesem Sinne anerkannt ist die Schädigung des Rufes der Marke (EuGH GRUR Int 1998,140 Rn. 43; BGH GRUR 2007, 882 Rn. 26 - Parfümtester; ausführlich OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335 Rn. 29 ff. - Japanischer Kosmetikhersteller; wobei darauf hingewiesen sei, dass Art. 15 Abs. 2 UMV und § 24 Abs. 2 MarkenG sowie der dieser Norm zugrundeliegende Art. 7 MarkenRL dieselbe Zielsetzung haben, deshalb gleich auszulegen sind und sich die Wertungen übertragen lassen, vgl. EuGH GRUR Int 2000, 159 Rn. 30 - Pharmacia & Upjohn; BGH GRUR 2008, 1089 Rn. 24 - Klacid Pro). b) Eine solche Rufschädigung kann insbesondere dadurch eintreten, dass die luxuriöse Ausstrahlung von Prestigewaren durch die Verwendung der Marke selber geschädigt wird (EuGH GRUR 2009, 593 Rn. 26). Dies setzt voraus, dass der Wiederverkäufer bei Waren mit Luxus- und Prestigecharakter in unlauterer Weise den berechtigten Interessen des Markeninhabers zuwiderhandelt (EuGH GRUR Int 1998,140 Rn. 43 ff. - Dior / Evora; OLG Hamburg GRUR-RS 2018, 22030 Rn. 43 - Kanebo SENSAI). aa) Die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage, ob eine Rufschädigung eingetreten sein muss oder ob nur nachzuweisen ist, dass eine solche droht, ist dahingehend zu beantworten, dass letzteres genügt (so auch OLG Hamburg GRUR-RS 2018, 22030 Rn. 42 - Kanebo SENSAI; OLG München GRUR-RR 2019, 259 Rn. 26 - SISLEY; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335 Rn. 27 - Japanischer Kosmetikhersteller). Der EuGH lässt dies nur scheinbar nicht ausreichen, wenn er formuliert, es sei der Nachweis nötig, „dass dieser Verstoß auf Grund der besonderen Umstände im Fall des Ausgangsverfahrens den Prestigecharakter schädigt, der diesen Waren eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht" (GRUR 2009, 593 Rn. 37 - Copad / Dior). Dennoch lässt er im Ergebnis die Eignung der Rufschädigung ersichtlich genügen (GRUR Int 1998,140 Rn. 43 - Dior / Evora; GRUR 2009, 593 Rn. 57 - Copad / Dior). bb) Das überzeugt. Denn zunächst verlangt auch der Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 UMV keine eingetretene Rufschädigung. Vielmehr genügt, dass der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Das kann zwar zu einer konkreten Rufschädigung führen, doch ist das nicht zwingend. Dasselbe muss für die hier zu beantwortende Frage der (drohenden) Rufschädigung gelten. Anderenfalls würde man die Ausnahme zur Erschöpfung aushöhlen. Denn es erscheint praktisch wenig realistisch, dass der Markeninhaber eine tatsächlich eingetretene Rufschädigung nachweist. Darüber hinaus ist es ihm nicht zuzumuten, eine solche abzuwarten, wenn sie unmittelbar bevorsteht, also noch nur droht. Dabei ist zu beachten, dass sich der Maßstab, ab wann eine Rufschädigung eingetreten ist, kaum rechtssicher festlegen lässt. Das bringt nicht nur für den Markeninhaber, sondern insbesondere für den Wiederverkäufer kaum handhabbare Schwierigkeiten mit sich. Im Sinne des freien Warenverkehrs muss die drohende Rufschädigung ausreichen. c) Es muss sich allerdings um eine erhebliche Schädigung des Rufes handeln, die droht (so auch OLG Hamburg GRUR-RS 2018, 22030 Rn. 42 - Kanebo SENSAI; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335 Rn. 27 - Japanischer Kosmetikhersteller; OLG München GRUR-RR 2019, 259 Rn. 26 - SISLEY verlangt eine „Beeinträchtigung von einigem Gewicht"). Dies folgt zunächst ebenfalls daraus, dass der Grundsatz die Erschöpfung sein soll. Die notwendige Freiheit im Warenverkehr ist nur dann gewährleistet, wenn die Rufschädigung ein Maß erreicht hat, das es verlangt, eine Ausnahme vom Grundsatz hinzunehmen. Abgesehen davon ist dies die angemessene Kehrseite dazu, dass schon ein Drohen der Rufschädigung ausreicht. Der Markeninhaber soll zwar frühzeitig reagieren können, aber nur in solchen Fällen, in denen seine Interessen die der übrigen Marktteilnehmer deutlich überwiegen. d) Das Gericht bejaht weiter die Frage, ob die Marke, um in den Genuss der Ausnahme der Erschöpfung kommen zu können, eine unabhängig von der konkreten Verkaufssituation zu beurteilende, also absolute „Prestige-Hürde“ überschritten haben muss. Wenngleich die Rechtsprechung diese Frage nicht ausdrücklich geklärt hat, geht sie ganz allgemein davon aus, dass es eine solche Hürde geben muss, indem sie stets diesen Maßstab anlegt (vgl. EuGH GRUR Int 1998, 40 Rn. 45 - Dior / Evora; OLG Hamburg GRUR-RS 2018, 22030 Rn. 43 - Kanebo SEN- SAI; OLG München GRUR-RR 2019, 259 Rn. 24 - SISLEY; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335 Rn. 29 - Japanischer Kosmetikhersteller). Dies überzeugt. Die Erschöpfung des Markenrechts ist Ausfluss des Grundsatzes des freien Warenverkehrs und wird hochrangig geschützt durch die Art. 34, 36 AEUV (BGH GRUR 2008,1089 Rn. 24 - Klacid Pro). Der Grundsatz des freien Warenverkehrs verlangt, dass Waren, die rechtmäßig auf den Markt gelangt sind, frei zirkulieren können. Die Marktteilnehmer sollen möglichst nicht durch Rechtsunsicherheit davon abgehalten werden, Handel zu treiben. Das führt dazu, dass die Ausnahme der Erschöpfung auch nur ausnahmsweise anzunehmen ist. Der Schutz darf nicht jeder und auch nicht jeder bekannten Marke und nur aufgrund einer rein relativen Prüfung, die sich auf die konkreten Verkaufsumstände bezieht, zugesprochen werden (für eine strenge Prüfung des berechtigten Grundes auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335 Rn. 30 f. 29 - Japanischer Kosmetikhersteller). Die Möglichkeit, ein auf Verträgen basierendes Vertriebssystem zu etablieren, genügt in den meisten Fällen den Interessen des Markeninhabers (zur Geeignetheit eines solchen Systems EuGH GRUR 2018, 211 Rn. 27 - Coty Germany). Ein selektives Vertriebssystem gibt dem Markeninhaber erhebliche Kontrolle über den Vertrieb von Waren und ermöglicht es insbesondere, etwaige Schäden vertragsrechtlich als Schadensersatz geltend zu machen. Allein soweit darüber hinaus erhebliche Rufschädigungen zu besorgen sind, kann bzw. darf die Ausnahme der Erschöpfung greifen, um ein mangelhaftes Vertriebssystem auszugleichen oder anderweitige erhebliche Rufschädigungen nachträglich einzudämmen. Nur so haben Wiederverkäufer die nötige Rechtssicherheit, welche der freie Warenverkehr erfordert. Dafür spricht auch der Vergleich mit dem Kartellrecht. Dort spielt dieses Problem eine Rolle bei der Frage, ob eine vertikale Vertriebsbeschränkung durch ein selektives Vertriebssystem zu einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 1 GWB bzw. des Art. 101 Abs. 1 AEUV führt. Dies verneint der EuGH mit Recht für ein selektives Vertriebssystem für „Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient“ (GRUR 2018, 211 Rn. 29 - Coty Germany). Dann gibt es ein schützenswertes Interesse, das den Wettbewerb fördert und ihn nicht beschränkt. e) Nicht abstrakt zu beantworten ist die Frage, wie hoch diese Hürde sein muss. Wegen des soeben beschriebenen Hintergrundes des freien Warenverkehrs als Grundsatz ist allerdings notwendig, dass die Marke ein besonderes Image hat, das eine deutliche und nicht nur leicht überdurchschnittliche Ausstrahlung hat. Auch hier bietet sich der Vergleich zum Kartellrecht an, wo die Marke einen gewissen Luxus- oder Prestigestatus haben muss, damit ein selektives Vertriebssystem gerechtfertigt und nicht als Wettbewerbsbeschränkung einzuordnen ist (EuGH GRUR 2018, 211 Rn. 24 ff. - Coty Germany; vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335 Rn. 3029 - Japanischer Kosmetikhersteller). Unter Luxus ist dabei das Gegenteil des Gewöhnlichen und Alltäglichen aufgrund von Exklusivität zu verstehen, verursacht z.B. durch einen hohen Preis, beschränkte Bezugsmöglichkeiten, lange Wartezeiten sowie erkennbar hohen Präsentationsaufwand. Nicht erheblich ist, ob das Produkt selber als Luxusgut angesehen wird, entscheidend ist vielmehr, dass der Verkehr dem Markenprodukt ein Luxusimage beimisst. Ob man den anzulegenden Maßstab an dem Begriff Luxus oder Prestige festmacht, ist unerheblich. Der EuGH beschreibt diesen Maßstab so, „dass die Qualität solcher Waren nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht“ (GRUR 2018, 211 Rn. 25 - Coty Germany). Dabei muss die Ware selber nicht objektiv von besonders hochwertiger Qualität sein, denn eine Ware kann auch durch Marketingmaßnahmen mit einer vom Nachfrager geschätzten Konnotation aufgeladen werden, wodurch das Image zur Produkteigenschaft wird (vgl. Frank WuW 2010, 772, 778). Überspitzt könnte man sagen, wer es als Markeninhaber schafft, dass der Kunde wegen der Marke für die Illusion und Qualität der so gekennzeichneten Ware bereit ist, mehr zu zahlen als der Markt ohne diese Illusion hergeben würde, der ist Inhaber eine Luxusmarke (Meinhardt, „Luxus beim Discounter, Vortrag RiTagung Markenrecht, Trier, 3/2020). f) Die in diesem Zusammenhang höchstrichterlich nicht abschließend geklärte Frage, ob es eine notwendige und konstitutive Voraussetzung für ein solches Prestige ist, dass der Markeninhaber ein selektives Vertriebssystem etabliert hat, verneint das Gericht. Es mag sehr schwierig sein, ohne selektives Vertriebssystem und damit ohne rechtliche Exklusivität ein besonderes Markenimage zu etablieren. Doch ist es durchaus denkbar, dass die Waren faktisch exklusiv werden, etwa über den Preis oder sonstige den Waren unmittelbar anhaftende Eigenschaften. Insoweit ist zwar davon auszugehen, dass ein exklusiver Charakter dazu führen kann, dass die Marke eine luxuriöse Ausstrahlung und einen Prestigecharakter erlangt. Ferner ist anzunehmen, dass ein selektives Vertriebssystem sicherlich geeignet ist, die Qualität der Waren sicherzustellen und zum Ansehen der Waren und somit zur Wahrung ihrer luxuriösen Ausstrahlung beizutragen (EuGH GRUR 2009, 593 Rn. 28 f. - Copad / Dior). Indessen ist das Vorliegen eines selektiven Vertriebssystems nur ein - wenngleich starkes - Indiz dafür, dass die Marke aufgrund ihrer Exklusivität jedenfalls bis zu einem gewissen Grad als Prestige oder Luxus wahrgenommen wird (vgl. OLG Hamburg GRUR-RS 2018, 22030 Rn. 44 - Kanebo SENSAI). Umgekehrt bedeutet dies, dass es ebenfalls ein starkes Indiz für das fehlende Prestige aufgrund fehlender Exklusivität ist, wenn ein selektives Vertriebssystem fehlt, es erst kürzlich eingeführt worden ist oder nur mangelhaft durchgesetzt wird. 2. Die Marken, auf welche die Klägerin ihren Anspruch stützt (im Folgenden Marke), haben nach Auffassung der Kammer keinen diesem Maßstab entsprechenden Prestigecharakter. a) Für den Umstand, dass die Marke jedenfalls erfolgreich ist, spricht, dass Ladengeschäfte der Klägerin durchaus in den besten Lagen europäischer Innenstädte zu finden sind. Es lässt sich auch gut vertretbar behaupten, dass die Marke der Klägerin wohl von bestimmten Teilen der Gesellschaft als gehoben empfunden und an manchen Stellen auch entsprechend betitelt wird. Dies allein reicht jedoch nicht, um im Auge des Verkehrs als Prestige wahrgenommen zu werden. Ebenso wenig genügen Berichte und Werbung in Magazinen, die einen Prestigecharakter vorgeben, um einen solchen Ruf beim Endverbraucher nachhaltig zu erlangen. Die Bemühungen, welche die Klägerin neuerdings offenbar anstellt, um ihrer Marke zu einem besonderen Ruf zu verhelfen, sind nicht von der Hand zu weisen. Ebenso wenig lässt sich in Abrede stellen, dass sie im Umfeld mancher Luxusmarken dargestellt und diesen von Teilen der Branche wohl sogar gleichgestellt wird. b) Gleichwohl genügen diese Aspekte nicht den Anforderungen an einen Prestigecharakter wie ihn die Ausnahme der Erschöpfung des Art. 15 Abs. 2 UMV verlangt. Denn Umsatz, Gewinn, Geschäftserfolg sowie die Möglichkeit, die Mieten in Top-Lagen und die Werbung in besonderen Magazinen zu bezahlen, sind nicht unmittelbare Anknüpfungspunkte für Prestige. Dem stehen die folgenden Umstände, welche in die Gesamtwürdigung der Marke einzubeziehen sind, entgegen. aa) Notwendig ist zunächst, dass allein die Marke als solche den Warenwert ganz erheblich steigert, unabhängig der materiellen Herstellungskosten der Waren. Schon dass die Klägerin deutlich überwiegend Waren verkauft, die jedenfalls nicht durchgehend wesentlich über den Herstellungskosten liegen, legt nahe, dass ihrer Marke kein Prestigecharakter anhaftet. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin einzelne Waren anbietet, die eindeutig und im deutlich gehobenen Preissegment anzusiedeln sind. Denn die Marke muss in ihrer Gesamtheit eingeordnet werden. bb) Bereits die Art und Weise des Vertriebs der Produkte der Klägerin lassen daran zweifeln, dass diesen ein hinreichendes Prestigeimage zukommt. So ist etwa die Verpackung bei typischen Luxusmarken besonders aufwändig gestaltet. Das Gefühl, das sich der Verbraucher beim Kauf eines Produkts einer Marke mit Prestigecharakter erkauft, wird gerade durch solche Details hervorgerufen. Nicht (nur) das Material oder die Qualität des Produkts finden sich im Wert des Produkts wieder. Vielmehr prägt das gesamte Umfeld der Marke, welches Image ihr der Verkehr zuerkennt. Dieses Umfeld des Produkts und der Marke ist nicht hinreichend, um als Prestige wahrgenommen zu werden, so etwa wenn ihre Produkte in Plastikfolie verkauft werden wie u.a. der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung mit einer vor kurzem auf der Online-Plattform rewe.de des zweitgrößten deutschen Lebensmitteleinzelhändlers gekauften Tasche eindrucksvoll demonstriert hat. Auch die seitens der Beklagten dargelegte ganz erhebliche Zahl von Markentaschen der Klägerin, die auf der Internet-Plattform amazon.de entweder von Amazon direkt oder von nach der Anzahl im mittleren zweistelligen Bereich liegenden gewerblichen Händlern zum Kauf angeboten werden, spricht gegen einen Prestigecharakter. Gleiches gilt für die von der Beklagten dargelegte, für Luxusmarken eher ungewöhnliche Rabattierung, welche die Klägerin offensichtlich zumindest von Zeit zu Zeit hinsichtlich der mit ihrer Marke gekennzeichneten Produkte vornimmt und deren Präsentation sich (bis auf die Seiten, auf denen auch Schmucksets angeboten werden,) kaum von der unterscheidet, welche die Klägerin hier im Rahmen der Anlage K 10 beanstandet. Es kommt noch hinzu, dass die Klägerin ihre Marke für ein derart breit gefächertes, sich außerhalb des Handtaschenbereiches bewegenden Sortimentes nutzt wie es zwar auch bei Luxusmarken aber bei weitem nicht in dem Umfang vorkommt. cc) Es gibt darüber hinaus noch weitere Gesichtspunkte, die dafür sprechen, dass die Marke der Klägerin keine Exklusivität ausstrahlt. Die weit überwiegende Zeit (wohl viele Jahre) hat die Klägerin ihre Marke ohne selektives Vertriebssystem vertrieben. Die Preisgestaltung der Klägerin vermag es nicht, eine Exklusivität herzustellen, die den Großteil des Verkehrs oder jedenfalls den Durchschnitt von dem Prestigecharakter überzeugt. Deshalb wäre zumindest ein selektives Vertriebssystem als eine Mindestvoraussetzung unerlässlich gewesen, um diese Exklusivität zu erreichen. Die Entscheidung der Klägerin, über Jahre kein solches Vertriebssystem zu nutzen, hat dazu geführt, dass die Produkte nicht nur in den von ihr betriebenen sogenannten „flagship Stores" oder sonst ausgewählten Geschäften, sondern sowohl online als auch in Ladengeschäften unbeschränkt verfügbar waren. Dies war auch durchaus im Interesse und darüber hinaus auch die Absicht des Schöpfers der Ursprungsmarke, dem nach eigenen Worten daran gelegen war, seine Produkte zu „demokratisieren“, sie mit anderen Worten auch für „Lieschen Müller“ erschwinglich zu machen. Und so ist es dann auch gekommen. Geht man wie die Mitglieder der Kammer einmal mit offenen Augen durch die Welt, so wird man feststellen, dass es auch bei offensichtlich finanziell eher schlechter gestellten Personen zahlreiche Trägerinnen von Michael Kors Handtaschen gibt, während dies bei Luxusmarken eher selten der Fall ist. Eine luxuriöse Ausstrahlung konnte und kann die Marke der Klägerin aufgrund der dargelegten bisherigen Allverfügbarkeit nicht vermitteln. Dieses Geschäftsmodell und das daraus folgende Image der Marke lassen sich nicht durch ein neuerdings eingeführtes selektives Vertriebssystem innerhalb kurzer Zeit ändern. Deshalb ist auch nicht erheblich, ob und wie intensiv das seitens der Klägerin behauptete selektive Vertriebssystem eingeführt worden ist. Denn es erscheint ausgeschlossen, den Ruf von etablierten und wohl weitläufig bekannten Marken wie denen der Klägerin innerhalb von wenigen Jahren so anzupassen, dass sich beim Verkehr umfassend ein völlig neues Bild der Marke „eingebrannt“ hat bzw. einstellt. Selbst wenn man einmal unterstellt, die Klägerin hätte ein Vertriebssystem eingeführt, wofür vorliegend manches sprechen mag, so wäre dessen Durchsetzung zu langsam und zu wenig intensiv und deshalb nicht hinreichend effektiv. Dabei will die Kammer nicht verhehlen, dass angesichts der sonstigen dargelegten Gesichtspunkte ein selektives Vertriebssystem allein wohl nicht dazu führen könnte, den Marken der Klägerin einen Prestigecharakter zu verschaffen. dd) Und schließlich kommt noch hinzu, dass die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die Gefahr droht, der Ruf ihrer Marke werde durch die Art und Weise des Verkaufs im Internet wie ihn die Beklagte hier vornimmt beeinträchtigt. Insoweit richtet die Klägerin den Fokus lediglich auf sich selbst und ihre Anstrengungen, eine Luxusmarke zu implementieren. Entscheidend ist aber die Sicht von Dritten, die den Eindruck gewinnen müssten, die Marke der Klägerin werde oder drohe beschädigt zu werden. Diesbezüglich legt die Klägerin lediglich eine und zudem noch aus dem Ausland, aus Polen, stammende Kundenrezension vor (K 37). Dass sich allein daraus eine drohende Rufbeeinträchtigung der Klägerin ergeben soll, erschließt sich der Kammer nicht. Der von der Klägerin eingereichte Artikel aus einer Frauenzeitschrift, in dem davon die Rede ist, dass es unglaublich sei, dass die Beklagte Markenhandtaschen der Klägerin vertreibe, besagt nichts. Wenn - wie jüngst - Aldi jetzt Handys von Apple vertreibt, so ist dies auch unglaublich - allerdings doch wohl in dem Sinn, dass es toll ist, jetzt bei Aldi mutmaßlich günstige Handys von Apple erwerben zu können. Im Gegensatz dazu könnte möglicherweise für eine Rufbeeinträchtigung sprechen, wenn der Verkehr Anlass hätte anzunehmen, die Werbung bzw. der Vertrieb gehe auf den Markeninhaber zurück. Das ist hier aber nicht der Fall, weil erkennbar ist, dass es sich ausgehend vom UVP lediglich um günstige Preise handelt, die nicht vom Markeninhaber veranlasst sind. Hinzu kommt noch, dass die Beklagte nach dem Eindruck der Kammer - ebenso wie z.B. auch Aldi - seit einiger Zeit offensichtlich mit Erfolg erhebliche Anstrengungen unternimmt, um das früher bei den angesprochenen Verbrauchern vorherrschende Discounter-Schmuddelimage abzulegen. Verglichen zum Beispiel mit KiK, TEDi, Netto und Penny aber wohl auch der in die Jahre gekommenen und deshalb jetzt verkauften Warenkette real ist das Image der Läden der Beklagten bei der Bevölkerung zumindest inzwischen weitaus höher. Auch von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verkauf von Produkten der Klägerin auf der Online-Plattform der Beklagten per se eine (drohende) Rufbeeinträchtigung der sich nach den vorangegangenen Ausführungen nicht im Luxusbereich „bewegenden“ Marke der Klägerin nach sich ziehen wird. Die Kammer ist sich bewusst, dass es für den Markeninhaber im Einzelfall schwierig sein mag, den konkreten Nachweis zu erbringen, dass ihm im Rahmen an sich erschöpfter Ware eine Rufbeeinträchtigung droht. Ihm auch - nachdem eine Gefährdung für ausreichend gehalten wird - insoweit eine Beweiserleichterung einzuräumen, hält die Kammer jedoch für verfehlt, denn der Grundsatz ist nun einmal, dass der Inhaber einer Marke nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, wenn die mit der Marke versehenen Produkte von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland in den Verkehr gebracht worden sind (Art. 15 Abs. 1 UMV = § 24 Abs. 1 MarkenG). Ausgehend von diesem Grundsatz muss es dabei verbleiben, dass den Markeninhaber die volle Darlegungs- und Beweislast für eine drohende Rufbeeinträchtigung trifft. Dieser hat die Klägerin hier nicht genügt mit der Folge, dass die Klage erfolglos bleibt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und § 709 S. 1,2 ZPO. Die Klägerin wendet sich als Markeninhaberin der Wortmarke „MICHAEL KORS“ und der Wort/Bildmarken und dagegen, dass die Beklagte mit diesen Zeichen versehene Handtaschen in ihrem Onlineshop unter www.l....de zum Kauf anbietet, wobei die Parteien im Wesentlichen darüber streiten, ob die Markenrechte erschöpft sind. Die Klägerin ist Inhaberin der Unionmarke Nr. 003140456 "MICHAEL KORS", angemeldet am 22.4.2003, eingetragen in Klasse 18 unter anderem für Handtaschen, der Unionsmarke Nr. 014273304 , angemeldet am 29.1.2015, eingetragen in Klasse 18 unter anderem für Handtaschen sowie der Unionsmarke Nr. 016962301 , angemeldet am 7.7.2017, eingetragen in Klasse 18 unter anderem für Handtaschen. Die Beklagte bot auf ihrer Online-Verkaufsplattform www.l....de Taschen zum Verkauf an, die mit „MICHAEL KORS" und „MK im Kreis“ (ohne Michael Kors als Text unten im Kreis) gekennzeichnet waren. Die von der Klägerin angegriffenen Darstellungen in der Anlage K 10 zeigen mehrfach isoliert einzelne bzw. mehrere Handtaschenmodelle der Klägerin, bei denen der UVP rot durchgestrichen ist. Zusätzlich zu dem in schwarzer Farbe gehaltenen jetzt geltenden Preis wird in Rot mit weißer Schrift die Preisersparnis zum UVP angezeigt. Daneben gibt es zwei Angebotsseiten, bei denen neben Taschen der Klägerin nicht von dieser stammende Schmucksets in Form einer Halskette abgebildet sind. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass dieses Angebot „NUR ONLINE“ gelte. Die beworbenen Produkte sind ursprünglich mit Zustimmung der Klägerin als Markeninhaberin in den Verkehr gekommen. Die Beklagte war und ist nicht Teil eines selektiven Vertriebssystems der Klägerin, wobei die Parteien darüber streiten, ob ein solches überhaupt implementiert ist. Die Klägerin behauptet, ein selektives Vertriebssystem im März 2017 eingeführt zu haben. Entsprechende Verträge hätten bis Mitte des Jahres 2019 ca. 90 % ihrer Vertragshändler unterschrieben. Mit 521 Händlern habe sie die Vertragsbeziehung beendet, weil sie nicht den Bedingungen des selektiven Vertriebssystems genügt hätten. Die Klägerin vertritt unter umfangreichem Vorbringen, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, die Ansicht, ihre Markenrechte hinsichtlich der von der Beklagten angebotenen einzelnen Waren seien nicht erschöpft. Dies folge aus der Ausnahme der Erschöpfung des Art. 15 Abs. 2 UMV. Trotz Zustimmung der Klägerin zum Inverkehrbringen der Waren habe keine Erschöpfung an den von der Beklagten auf deren Internetseite angebotenen Einzelstücken eintreten können, weil berechtigte Interessen der Klägerin dem entgegenstünden. Das seitens der Beklagten, die als Lebensmitteldiscounter einzuordnen sei, vorgenommene Anbieten von Produkten, die mit „MK im Kreis“ oder „MICHAEL KORS“ gekennzeichnet sind, schädige den besonderen Ruf der Marken der Klägerin. Um die Ausnahme der Erschöpfung anzunehmen, reiche im Übrigen aus, dass die Rufschädigung nur drohe. Nach erfolgloser Abmahnung erging auf Antrag der Antragstellerin seitens des Landgerichts Hamburg am 17.6.2019 (Az. 327 O 177/19) durch begründeten Beschluss eine Unterlassungsverfügung gemäß dem vorliegend wortgleich beantragten Hauptantrag zu 1). Entsprechend eines einem Antrag der Beklagten folgenden Beschlusses des Gerichts vom 15.7.2019 hat die Klägerin die vorliegende Hauptsacheklage erhoben. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, a) es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, innerhalb der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr auf der Online-Plattform www.l....de die Kennzeichen „MICHAEL KORS" und/oder für Handtaschen zu benutzen, und insbesondere unter den genannten Zeichen solche Waren anzubieten, zu bewerben oder sonst in den Verkehr zu bringen, wenn dies geschieht, wie auf Anlage K 10 wiedergegeben. b) der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1, und zwar durch Vorlage einer nach Kalendervierteljahren gegliederten Übersicht Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 a), und zwar durch Angaben aa) über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren, sowie bb) der Klägerin die jeweiligen Einkaufs- und Verkaufsbelege im Umfang der zu erteilenden Auskunft in Kopie vorzulegen, wobei Angaben über sonstige Einkäufe und Preise auf den Belegen geschwärzt sein können; und c) der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter Ziffer 1 a) bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, insbesondere unter Angabe des dadurch erzielten Umsatzes und des erzielten Gewinns, einschließlich der in Abzug gebrachten Kostenfaktoren, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, und unter Angabe der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, gegliedert nach Kalendervierteljahren und Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiträumen, wobei die Beklagte der Klägerin die jeweiligen Einkaufs- und Verkaufsbelege im Umfang der zu erteilenden Rechnungslegung in Kopie vorzulegen hat, d) sämtliche unter Ziffer 1 a) beschriebenen Waren, die sich in Deutschland noch in ihrem Besitz befinden, gegen geeigneten Nachweis zu vernichten und die erforderlichen Kosten der Vernichtung zu tragen, e) sämtliche unter Ziffer 1 a) beschriebenen Waren in Deutschland zurückzurufen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser aus der Verletzungshandlung gemäß vorstehender Ziffer 1 und dem Vertrieb der Waren in Deutschland bereits entstanden sind und künftig noch entstehen werden. hilfsweise 1. die Beklagte zu verurteilen, a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, verboten, innerhalb der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr auf der Online-Plattform www.l...de die Kennzeichen „MICHAEL KORS" und/oder für Handtaschen zu benutzen, und insbesondere unter den genannten Zeichen solche Waren anzubieten, zu bewerben oder sonst in den Verkehr zu bringen, wenn dies geschieht, wie auf Anlage K 10 wiedergegeben, 2. die Klageanträge gemäß Nr. 1. b) - d) und 2. entsprechend des Hauptbegehrens bezogen auf die Unionsmarke . Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Der Klageantrag sei in mehrfacher Hinsicht unbestimmt und widersprüchlich. Im Übrigen liege eine Ausnahme vom Grundsatz der Erschöpfung nicht vor. Die Marken hätten keinen Prestigecharakter und darüber könne ihr, der Beklagten, Image nicht rufschädigend sein. Zudem verlange die Ausnahme der Erschöpfung, dass eine Rufschädigung konkret nachgewiesen sei und nicht nur, dass eine solche drohe. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.