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Urteil

2 U 321/20

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0331.2U321.20.00
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Leitsätze
1. Ein berechtigter Grund i.S.d. Art. 15 Abs. 2 UMV kann auch die Schädigung des Rufs der Marke sein (EuGH, 4. November 1997, C-337/95).(Rn.95) 2. Ob durch den Weiterverkauf durch einen Discounter das Ansehen der Marke geschädigt wird, hängt insbesondere vom Adressatenkreis, an den die Waren weiterverkauft werden sollen, und von den spezifischen Umständen des Verkaufs von Prestigewaren ab.(Rn.95) 3. Für eine im Sinne des Art. 15 Abs. 2 UMV ausreichende luxuriöse Ausstrahlung spricht der Umstand, dass ein Parfum im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems vertrieben wird. Die Anforderungen des Selektivvertriebs an eine qualitativ hochwertige Verkaufsumgebung sind geeignet, das Luxusimage einer Marke zu fördern (EuGH, 6. Dezember 2017, C-230/16). Auch wenn dies nicht bedeutet, dass aus diesen Anforderungen zwingend ein Luxusimage hervorgehen muss, ist ein solcher Effekt jedenfalls plausibel.(Rn.95) 4. Die Verpflichtung von bekannten Stars für Werbezwecke ist grundsätzlich zur Herbeiführung eines luxuriösen Images geeignet.(Rn.95) 5. Jedenfalls bei Luxusgütern wie Parfums kann auch eine zeitlich befristete Sonderaktion den Charakter als Prestigeobjekt gefährden, wenn die Produkte nicht räumlich von den "Billigwaren" getrennt angeboten werden und es an der nötigen Abgrenzung zum sonstigen Sortiment fehlt. Entscheidend ist, welcher visuelle Eindruck beim Verbraucher hängen bleibt.(Rn.95)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.09.2020, Az. 17 O 870/19, werden zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteilstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € und die Vollstreckung hinsichtlich Ziff. 2 des landgerichtlichen Urteilstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird für das landgerichtliche Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung auf 292.500 € und ab der mündlichen Verhandlung sowie für das Berufungsverfahren auf 195.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein berechtigter Grund i.S.d. Art. 15 Abs. 2 UMV kann auch die Schädigung des Rufs der Marke sein (EuGH, 4. November 1997, C-337/95).(Rn.95) 2. Ob durch den Weiterverkauf durch einen Discounter das Ansehen der Marke geschädigt wird, hängt insbesondere vom Adressatenkreis, an den die Waren weiterverkauft werden sollen, und von den spezifischen Umständen des Verkaufs von Prestigewaren ab.(Rn.95) 3. Für eine im Sinne des Art. 15 Abs. 2 UMV ausreichende luxuriöse Ausstrahlung spricht der Umstand, dass ein Parfum im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems vertrieben wird. Die Anforderungen des Selektivvertriebs an eine qualitativ hochwertige Verkaufsumgebung sind geeignet, das Luxusimage einer Marke zu fördern (EuGH, 6. Dezember 2017, C-230/16). Auch wenn dies nicht bedeutet, dass aus diesen Anforderungen zwingend ein Luxusimage hervorgehen muss, ist ein solcher Effekt jedenfalls plausibel.(Rn.95) 4. Die Verpflichtung von bekannten Stars für Werbezwecke ist grundsätzlich zur Herbeiführung eines luxuriösen Images geeignet.(Rn.95) 5. Jedenfalls bei Luxusgütern wie Parfums kann auch eine zeitlich befristete Sonderaktion den Charakter als Prestigeobjekt gefährden, wenn die Produkte nicht räumlich von den "Billigwaren" getrennt angeboten werden und es an der nötigen Abgrenzung zum sonstigen Sortiment fehlt. Entscheidend ist, welcher visuelle Eindruck beim Verbraucher hängen bleibt.(Rn.95) 1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.09.2020, Az. 17 O 870/19, werden zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteilstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € und die Vollstreckung hinsichtlich Ziff. 2 des landgerichtlichen Urteilstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird für das landgerichtliche Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung auf 292.500 € und ab der mündlichen Verhandlung sowie für das Berufungsverfahren auf 195.000 € festgesetzt. I. 1. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Unterlassung des aus ihrer Sicht prestigebeeinträchtigenden Vertriebs von Parfum der Marken "J." und "C. K." in A.-Filialen. Die C. B. V. ist Inhaberin der u.a. in der Klasse 3 für Parfums eingetragenen Unions-Wortmarke "J.", der C. K. Trademark Trust ist Inhaber der u.a. in der Klasse 3 für Parfums eingetragenen Unions-Bildmarke "C. K." (Anlagen K2, Bl. 25). Die Klägerin ist Lizenznehmerin dieser Marken und wurde von den Markeninhabern ermächtigt, Ansprüche aus den Marken im eigenen Namen geltend zu machen (Anlagen K3, Bl. 26). Die Beklagte ist eine der Regionalgesellschaften der A. S.-Gruppe und unter anderem für die Filialen an den Adressen S.straße ... und Am Stellwerk ... in S. verantwortlich. Im Oktober 2018 verkauften die beiden Filialen Parfums der Marken "J." und "C. K.", nämlich die Parfums "J. J." und "C. K. c.". Die Parfums befanden sich jeweils in Glaskästen bzw. Glasvitrinen (Anlagen K26 und K27, Bl. 242 f.). Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2018 auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage K28, Bl. 51). Dies wurde von der Beklagten abgelehnt (Anlage K29, Bl. 52). Die Klägerin beantragte daraufhin beim Landgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die das Landgericht wie beantragt erließ (Anlage K30, Bl. 53). Mit Anwaltsschreiben vom 08.01.2019 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf (Anlage K31, Bl. 54). Auch dies lehnte die Beklagte ab (Anlage K32, Bl. 55). Die Klägerin behauptet: Die Parfums der Marken "J." und "C. K." seien qualitativ hochwertige Luxusprodukte. Diese würden unionsweit im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems ausschließlich über ausgewählte Absatzstätten vertrieben (Muster eines Depotvertrags, Anlage K4, Bl. 27; Zeugnis G. B.). A. sei hingegen der Inbegriff eines Billig-Discounters. Die Präsentation der Parfums inmitten des minderwertigen Verkaufsumfelds bei A. beeinträchtige den Prestigecharakter der Markenparfums auf gravierendste Art und Weise. Die Klägerin hat in erster Instanz ihren zunächst nur abstrakt formulierten Antrag auf Unterlassung durch den Zusatz "wenn dies geschieht wie ..." ergänzt und den Auskunftsantrag umgestellt von der Auskunft an die Klägerin auf Auskunft an den jeweiligen Markeninhaber. In gleicher Weise hat sie auch den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht geändert. Der zuletzt gestellte Antrag lautete wie folgt: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, zu unterlassen, Parfumprodukte der Marken "C. K." und/oder "J." in "A."-Filialen anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt: a) wie in Anlage K 26 und/oder b) wie in Anlage K 27 2. dem C. K. Trademark Trust bezüglich der Marke C. K. und der C. B.V. bezüglich der Marke J. Auskunft über den Umfang (d.h.: Anzahl und Verkaufspreis der jeweils verkauften Parfums) zu erteilen, in dem sie "C. K."- bzw. "J."-Parfumprodukte gem. Ziff. I. 1. vertrieben haben, unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen und/oder Belegen; 3. an die Klägerin 4.611,80 € zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz • seit dem 14.11.2018 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 € • seit dem 23.01.2019 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 €; II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem C. K. Trademark Trust bezüglich der Marke C. K. und der C. B.V. bezüglich der Marke J. sämtlichen Schaden zu ersetzen haben, der diesen jeweils aus dem Vertrieb von "C. K."- bzw. "J."-Parfumprodukten in A.-Filialen gem. Antrag zu Ziff. I. 1. entstanden ist, soweit dieser über Ziff. I. 3. hinausgeht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet: Das Verhalten der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin in zwei Abmahnwellen im Frühjahr und Herbst 2018 gleichartige oder zumindest ähnlich gelagerte Rechtsverstöße gegen mehrere Regionalgesellschaften der Unternehmensgruppe A. S. in insgesamt drei gerichtlichen Eilverfahren und zwei Hauptsacheverfahren geltend gemacht habe, obwohl der Klägerin bekannt gewesen sei, dass ein einziger Titel gegen die A. S. Dienstleistungs-GmbH & Co. OHG, die Einkaufs- und Service-Gesellschaft der Unternehmensgruppe A. S., ausgereicht hätte. Der Unterlassungsantrag der Klägerin sei wegen Erschöpfung nach Art. 15 Abs. 1 UMV erloschen. Art. 15 Abs. 2 UMV finde schon deshalb keine Anwendung, weil die streitgegenständlichen Parfums keine Luxuswaren seien und die Marken im Parfumsektor auch nicht als Luxusmarken erschienen. Parfums der Marken "C. K." und "J." würden im Standardsortiment der Drogerie-Discounter D. und R. geführt. Von einem rufschädigenden Vertrieb sei nicht auszugehen. Die herausgehobene Präsentation der streitgegenständlichen Parfums in den verschlossenen Glasvitrinen sei nicht geeignet, den Ruf der Parfums, die dem mittleren Preissegment zuzuordnen seien, zu schädigen. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, dass es sich bei den in den Glasvitrinen präsentierten Waren um hochwertige und besondere Produkte handele, die nur ausnahmsweise zu einem günstigen Preis erworben werden könnten. Der drohenden Beeinträchtigung des vermeintlichen Luxuscharakters stehe zudem entgegen, dass die streitgegenständlichen Parfums nur im Rahmen vorübergehender Sonderaktionen angeboten worden seien (Werbeprospekt, Anlage B35). Außerdem habe die Beklagte das ihr vorgeworfene Billig-Image längst abgelegt. Da die Klägerin aus einer Unionsmarke vorgehe, gelte das vom Gericht ausgesprochene Unterlassungsgebot unionsweit, wenn der Kläger sein Unterlassungsbegehren nicht auf einen Teil des Unionsgebiets beschränke (EuGH, GRUR 2011, 518, Rn. 44, 48 – Webshipping). Deshalb könne sich die Klägerin nur dann auf einen berechtigten Grund berufen, wenn nachgewiesen sei, dass eine Rufschädigung der Marken im gesamten Unionsgebiet drohe. Dies würde voraussetzen, dass die Klägerin bzw. die Lizenzinhaber im gesamten Unionsgebiet ein selektives Vertriebssystem unterhalten. Zum räumlichen Geltungsbereich ihres selektiven Vertriebssystems habe die Klägerin aber nicht vorgetragen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin nach Art. 9 Abs. 2a, Abs. 3 UMV stehe der Erschöpfungseinwand nach Art. 15 Abs. 1 UMV nicht entgegen. Die Klägerin könne sich gem. Art. 15 Abs. 2 UMV dem weiteren Vertrieb ihrer Waren durch die Beklagte widersetzen, weil das Billig-Image, das durch das Verkaufsumfeld vermittelt werde, das überdurchschnittliche, luxuriöse Image der beiden unter den Marken "C. K." und "J." vertriebenen Parfums schädige. Deren Image sei zwar nicht im Premiumbereich anzusiedeln. Die Existenz eines selektiven Vertriebssystems, der überdurchschnittlich hohe Werbeaufwand mit Personen aus der A-Prominenz und der Umstand, dass es zahlreiche weitaus günstigere und überall verfügbare Parfums gebe, deren Marken dem Verkehr kein Begriff seien, rechtfertige es aber, die Parfums der Marken "C. K." und "J." dem Luxusbereich zuzuordnen. Rechtsmissbräuchlich habe die Klägerin nicht gehandelt, weil es wegen der unterschiedlichen Art der Verstöße für die Geltendmachung der Ansprüche in mehreren Abmahnungen und Gerichtsverfahren sachliche Gründe gegeben habe. Die Klägerin sei auch nicht auf ein Vorgehen nur gegen die A. S. Dienstleistungs GmbH & Co. OHG beschränkt gewesen. Auf deren unverbindliche Äußerung, dass sie für alle Regionalgesellschaften über den Umgang mit den geltend gemachten Ansprüchen entscheide, habe sich die Klägerin nicht verlassen müssen. Aufgrund der Rechtsverletzung habe die Markeninhaberin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht. Die Kosten für die Abmahnung und für das Abschlussschreiben seien jeweils in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr gem. §§ 677, 683, 670 BGB zu erstatten. 3. Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage. Die Rechte der Klägerin aus den Klagemarken "C. K." und "J." seien nach Art. 15 Abs. 1 UMV erschöpft, da die hohen Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des Art. 15 Abs. 2 UMV nicht erfüllt seien. Ein berechtigter Grund i.S.d. Art. 15 Abs. 2 UMV könne zwar dann vorliegen, wenn die konkreten Vertriebsumstände im Einzelfall geeignet seien, den Prestigecharakter einer Marke zu beeinträchtigen. Dies sei aber nicht der Fall. Weder komme den streitgegenständlichen Parfums bzw. den Klagemarken aus der maßgeblichen Verbrauchersicht ein Luxusimage zu, noch seien die angegriffenen Verkaufsumstände geeignet, den Ruf der Klagemarken in erheblichem Umfang zu beeinträchtigen. Bei der Prüfung des vom EuGH im Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung geschaffenen Ausnahmetatbestands der Beeinträchtigung des Prestige-Charakters einer Luxusmarke sei ein strenger Maßstab anzulegen, weil der Weiterverkauf von erschöpfter Markenware grundsätzlich durch die Warenverkehrsfreiheit geschützt sei. Diesen strengen Maßstab habe das Landgericht sowohl bei der Prüfung, ob eine Luxusmarke vorliege, als auch bei der Prüfung einer Rufschädigung nicht berücksichtigt. Das Landgericht habe sich nicht ansatzweise mit der höchstrichterlich noch ungeklärten Frage auseinandergesetzt, was unter einem "Luxus- und Prestigecharakter" zu verstehen sei. Es habe nicht berücksichtigt, dass Luxus eine "Aura des Exklusiven" (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2018, 335, Rn. 39) voraussetze und damit Exklusivität im Hinblick auf den Preis, die Bezugsmöglichkeiten, die Verfügbarkeit im Markt, Marketingaktivitäten sowie ein "exklusives" Markenimage. Ferner habe es übersehen, dass für die Frage, ob aus Sicht der angesprochenen Verbraucher "Luxusware" vorliege, auf die konkreten Parfumprodukte und nicht (allein) auf die Klagemarken abzustellen sei. Außerdem sei der Ausnahmetatbestand des Art. 15 Abs. 2 UMV auf "echte" Luxusware beschränkt und erfordere daher eine absolute "Prestige-Hürde", d.h. eine deutliche und nicht nur leicht überdurchschnittliche Ausstrahlung. Eine solche Ausstrahlung besäßen die Klagemarken nicht. Diesen komme kein überdurchschnittliches, luxuriöses Image zu. Das Landgericht habe sich bei seiner gegenteiligen Beurteilung ausschließlich auf das Vorliegen eines selektiven Vertriebssystems sowie auf die Marketingaktivitäten der Klägerin gestützt und den substantiierten Vortrag der Beklagten zur fehlenden Exklusivität der streitgegenständlichen Parfums sowie der Klagemarken nahezu vollkommen unberücksichtigt gelassen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die konkret angegriffene Präsentation der streitgegenständlichen Marken nicht geeignet, den Ruf der Klagemarken zu beeinträchtigen. Zu berücksichtigen sei, dass die Klagemarken selbst nach den landgerichtlichen Feststellungen nicht dem höchsten Premiumsegment zuzuordnen seien, sondern nur ein "deutlich herausgehobenes Image" besäßen. Angesichts dessen werde eine Rufbeeinträchtigung durch die Präsentation in einer Glasvitrine, d.h. räumlich getrennt von den Produkten des Standardsortiments, vermieden. Zudem habe die Beklagte die streitgegenständlichen Parfums nicht im Standardsortiment geführt, sondern im Rahmen einer zeitlich begrenzten Sonderverkaufsaktion angeboten. Darüber hinaus bedürfte es einer Rufbeeinträchtigung von einigem Gewicht, die das Landgericht nicht festgestellt habe. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht der Klägerin einen unionsweiten Unterlassungsanspruch zugesprochen, obwohl nicht dargelegt sei, dass das streitgegenständliche Parfum ausschließlich im Rahmen eines unionsweiten selektiven Vertriebssystems vertrieben werde. Damit sei auch nicht nachgewiesen, dass der angebliche Luxuscharakter der Parfums bzw. der Klagemarken durch die beanstandete Präsentation außerhalb von Deutschland beeinträchtigt werde. Die Beklagte/Berufungsklägerin beantragt, das am 15.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart (Az.: 17 O 870/19) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin/Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin/Berufungsbeklagte, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.09.2020 – 17 O 870/19 – teilweise abzuändern, und zu erkennen wie folgt: 1. – wie erkannt – 2. – wie erkannt – 3. – wie erkannt – 4. – wie erkannt – 5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Beklagte/Berufungsklägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Weder dem Wortlaut noch der Rechtsprechung des EuGH lasse sich entnehmen, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 15 Abs. 2 UMV ausschließlich Markenprodukten vorbehalten sei, die eine (von den Beklagten selbst kreierte) Hürde einer absoluten Luxusschwelle nehmen. Abzustellen sei auf das Image der Marke, nicht auf einzelne darunter vertriebene Produkte, weil ein Prestigeimage erst mit der Marke kreiert werde. Das Image der Parfummarken "C. K." und "J." und die in Frage stehende konkrete Präsentation der Produkte ließen sich nicht isoliert voneinander betrachten, sondern müssten gegeneinander abgewogen werden. Auch wenn die Marken "C. K." und "J." nicht zum obersten Luxussegment gehörten, sei die Schwelle des Zumutbaren bei der lieblosen Präsentation der Parfums inmitten des discounterartigen Verkaufsumfelds Seite an Seite mit den üblichen A.-No-Name- und Billigprodukten deutlich überschritten. Außerdem müssten auch die sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien, nämlich das Interesse der Klägerin an der Wahrung des aufwendig aufgebauten Prestigeimages ihrer Parfummarken einerseits und das Interesse der Beklagten an der streitgegenständlichen ramschigen Präsentation der Markenparfums andererseits miteinander abgewogen werden. Das Interesse der Beklagten als Discounter sei geringer als das eines Drogeriebetreibers, der ein berechtigtes Interesse daran habe, seinen Kunden ein breites Sortiment an Drogerieprodukten diverser Qualitätskategorien anbieten zu können. Dieses Interesse habe ein Discounter mit Vollwarensortiment, noch dazu mit Schwerpunkt im Lebensmittelbereich, gerade nicht. Die Beklagte habe nicht einmal den eigenen Anspruch an eine separierte Drogerieabteilung und erst recht nicht an einen abgetrennten Parfümeriebereich, wie es beispielsweise bei Drogeriemärkten wie D. und R. der Fall sei. Ihr gehe es einzig und allein darum, ihr Discounter-Image mit Hilfe prestigeträchtiger Markenprodukte aufzupolieren. Im Wege der Anschlussberufung wende sich die Klägerin gegen die verfehlte Kostenquote des landgerichtlichen Urteils. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liege in der Antragskonkretisierung keine teilweise Klagerücknahme. Denn auch der ursprüngliche Antrag habe auf dem identischen Verletzungssachverhalt – nämlich der Präsentation der Parfummarken wie in Anlage K 26 und K 27 ersichtlich – beruht. Richtigerweise müssten der Beklagten daher die vollständigen Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Klägerin steht der vom Landgericht zugesprochene Unterlassungsanspruch zu. Damit sind auch die geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie die Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung und für das Abschlussschreiben begründet. 1. Der Klägerin steht als Lizenznehmerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gem. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, Art. 25 Abs. 3 Satz 1 UMV i. V. m. Art. 129 Abs. 1, Art. 130 Abs. 1 UMV zu. Weil berechtigte Gründe i.S.d. Art. 15 Abs. 2 UMV vorliegen, ist der Anspruch nicht wegen Erschöpfung nach Art. 15 Abs. 1 UMV ausgeschlossen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen. a) Die Beklagte hat Parfums angeboten, die mit den u.a. für Parfums eingetragenen Unionsmarken "C. K." und "J." versehen waren. Es liegt daher ein Fall der Doppelidentität nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a UMV vor. Die Klägerin ist aufgrund der ihr erteilten Lizenzen gem. Art. 25 Abs. 3 Satz 1 UMV zur Durchführung des Verletzungsverfahrens berechtigt. b) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Voraussetzungen für eine Erschöpfung des Markenrechts nach Art. 15 Abs. 1 UMV vorliegen, weil die von der Beklagten angebotenen Parfums mit der Zustimmung des jeweiligen Markeninhabers bzw. Lizenznehmers in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht worden sind. Die Klägerin kann den Weitervertrieb daher nur unter den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 UMV untersagen, d.h. wenn berechtigte Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. aa) Wie sich aus dem Begriff "insbesondere" ergibt, ist die Aufzählung nicht abschließend, sondern nur beispielhaft. Ein berechtigter Grund i.S.d. Art. 15 Abs. 2 UMV kann daher auch die Schädigung des Rufs der Marke sein (EuGH, Urteil vom 04.11.1997, C-337/95 Rn. 43 – Dior/Evora). Abzuwägen ist das berechtigte Interesse des Markeninhabers daran, gegen Wiederverkäufer geschützt zu sein, die seine Marke zu Werbezwecken in einer Weise benutzen, die den Ruf der Marke schädigen könnte, gegen das Interesse des Wiederverkäufers, die betreffenden Waren unter Verwendung der für seine Branche üblichen Werbeformen weiterverkaufen zu können (EuGH, aaO., Rn. 44). Bei Waren mit Luxus- und Prestigecharakter muss der Wiederverkäufer darauf bedacht sein, die Wertschätzung der Marke nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass er den Luxus- und Prestigecharakter der betreffenden Waren sowie die von ihnen ausgehende luxuriöse Ausstrahlung beeinträchtigt (EuGH, aaO., Rn. 45). Allerdings stellt der Umstand, dass ein Wiederverkäufer, der gewöhnlich Artikel gleicher Art, aber nicht unbedingt gleicher Qualität vertreibt, für die mit der Marke versehenen Waren in seiner Branche übliche Werbeformen benutzt, selbst wenn diese nicht denen entsprechen, die der Markeninhaber selbst oder die von ihm ausgewählten Wiederverkäufer verwenden, keinen berechtigten Grund dar, der es rechtfertigt, dass der Inhaber sich dieser Werbung widersetzt, sofern nicht erwiesen ist, dass die Benutzung der Marke in der Werbung des Wiederverkäufers den Ruf der Marke im konkreten Fall erheblich schädigt (EuGH, aaO., Rn. 46). Eine solche erhebliche Schädigung kann dann vorliegen, wenn die Marke in einer Umgebung erscheint, die das Image, das der Inhaber seiner Marke hat verschaffen können, erheblich beeinträchtigen könnte (EuGH, aaO., Rn. 47). Bei der Frage, ob der Verkauf von Prestigewaren durch einen Lizenznehmer an einen Discounter die luxuriöse Ausstrahlung der Prestigewaren schädigt und damit deren Qualität beeinträchtigt, sind insbesondere die Art der mit der Marke versehenen Prestigewaren, der Umfang und der systematische oder aber sporadische Charakter der Verkäufe dieser Waren durch den Lizenznehmer an Discounter und andererseits die Art der von diesen Discountern üblicherweise vertriebenen Waren und die in deren Branche üblichen Vertriebsformen zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 23.04.2009, C-59/08, Rn. 32 – Dior/Copad – zu den Rechten des Lizenzgebers gegen den Lizenznehmer). Ob durch den Weiterverkauf durch den Discounter das Ansehen der Marke geschädigt wird, hängt insbesondere vom Adressatenkreis, an den die Waren weiterverkauft werden sollen, und von den spezifischen Umständen des Verkaufs von Prestigewaren ab (aaO., Rn. 57 f., betreffend die markenrechtlichen Ansprüche gegen den Discounter). Einer abstrakt bestimmbaren "Luxushöhe" einer Marke bedarf es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, um ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 15 Abs. 2 UMV bejahen zu können. Richtig ist die Ansicht der Beklagten nur insoweit, als unterhalb eines bestimmten Luxusniveaus eine erhebliche Beeinträchtigung des Rufs der Marke durch die konkrete Präsentation der Ware kaum denkbar ist. Erscheint aber eine erhebliche Beeinträchtigung grundsätzlich möglich, ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Markeninhaber nicht auf Art. 15 Abs. 2 UMV berufen können sollte (a.A. LG Hamburg, Urteil vom 27.02.2020, 416 HKO 178/19, GRUR-RS 2020, 5676, Rn. 25; auch das LG Hamburg geht aber davon aus, dass die Frage, wie hoch diese Hürde sein muss, nicht abstrakt beantwortet werden kann [Rn. 29] und legt daher nicht wirklich eine abstrakt bestimmbare "Luxushöhe" als Voraussetzung für Art. 15 Abs. 2 UMV zugrunde; vgl. dazu auch Ruess/Schneider, GRUR 2022, 130, 135). bb) Dass die streitgegenständlichen Marken eine luxuriöse Ausstrahlung haben, die je nach den Umständen des Weitervertriebs Schaden nehmen kann, hat das Landgericht zu Recht bejaht: (i) Abzustellen ist auf das Image der Marke und nicht auf das Image des einzelnen Produkts, das unter dieser Marke angeboten wird, weil sich die Rufschädigung auf die Marke bzw. auf das Markenimage als solches beziehen muss. Eine Schädigung des Rufs eines einzelnen Produkts, das auf den Ruf der Marke keinerlei Auswirkungen hätte – dies als möglich unterstellt –, wäre nach der Rechtsprechung des EuGH kein berechtigter Grund i.S.d. Art. 15 Abs. 2 UMV. (ii) Für eine im Sinne des Art. 15 Abs. 2 UMV ausreichende luxuriöse Ausstrahlung spricht der Umstand, dass die Parfums – jedenfalls in Deutschland – im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems vertrieben werden. Die Beklagte hat insoweit lediglich bestritten, dass die Klägerin ein selektives Vertriebssystem im gesamten Unionsgebiet unterhält. Das selektive Vertriebssystem der Klägerin in Deutschland als Ausgangspunkt der Argumentation des Landgerichts hat die Beklagte hingegen nicht angegriffen. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass es der Klägerin nicht gelinge, die Vorgaben aus ihrem Depotvertrag zum selektiven Vertriebssystem konsequent durchzusetzen, wird dies nicht dadurch belegt, dass auch die Verkaufsstätten der Parfümerie Douglas nicht immer den Qualitätsvorgaben der Klägerin genügen. Im Übrigen ist die Klägerin gerichtsbekannt eine sehr klagefreudige Lizenznehmerin und der Vorwurf, dass sie nicht konsequent gegen Verstöße gegen ihr selektives Vertriebssystem vorgehe, durch nichts belegt. Andere Discounter als die Beklagte (P., T. und J.) haben gegenüber der Klägerin wegen des Vertriebs der streitgegenständlichen Parfums die von ihr begehrte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Dass die Klägerin wegen der streitgegenständlichen Parfums nicht auch gegen die Drogerieketten R. und D. vorgeht, belegt eine Duldung von Verstößen nicht, weil die Klägerin dargelegt hat, dass sie auch in solchen Fällen versucht herauszufinden, von welchem Depositär die dort angebotene Ware stammt. Im Übrigen ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin nicht auch gegen D. und R. vorgeht, denn die dortige Art und Weise der Präsentation ist sehr weit von derjenigen entfernt, in der die Beklagte und andere Discounter die Waren präsentieren. Die Erfolgschancen einer Klage gegen D. oder R. sind daher als deutlich geringer einzustufen als die Klage gegen einen Discounter. Die Anforderungen des Selektivvertriebs an eine qualitativ hochwertige Verkaufsumgebung sind geeignet, das Luxusimage einer Marke zu fördern (EuGH, Urteil vom 06.12.2017, C-230/16, Rn. 27 – C.). Auch wenn dies nicht bedeutet, dass aus diesen Anforderungen zwingend ein Luxusimage hervorgehen muss, ist ein solcher Effekt jedenfalls plausibel (vgl. Lubberger in Hildebrandt/Sosnitza, UMV, 2021, Art. 15, Rn. 57, Fn. 61). Zudem deckt sich dieses Ergebnis mit dem Eindruck des Verbrauchers von den streitgegenständlichen Marken. Eine gewisse luxuriöse Ausstrahlung der Marken "C. K." und "J." besteht. Dies kann der Senat, der zu dem angesprochenen Verbraucherkreis gehört, aus eigener Anschauung beurteilen. (iii) Gegen die Einstufung der Marken im "mittleren" Premiumsortiment mit einer luxuriösen Ausstrahlung spricht nicht, dass die Parfümerie Douglas als Depositär der Klägerin die Marken "C. K." und "J." nicht in der Kategorie "Luxusparfum" führt, sondern diese Kategorie deutlich hochpreisigeren Parfums vorbehält. Dass Parfums der Marken "C. K." und "J." nicht zur teuersten Kategorie von Parfums gehören, ist unstreitig. Gleichwohl können sie noch eine luxuriöse Ausstrahlung genießen, die durch die Art und Weise der Präsentation bei der Beklagten beschädigt werden kann. (iv) Gegen ein luxuriöses Markenimage kann ferner nicht ins Feld geführt werden, dass Parfums der Marken "C. K." und "J." auch in den Märkten der Drogerieketten D. und R. vertrieben werden. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang die genannten Drogerieketten diese Parfums in ihrem Angebot haben. Dem Umstand, dass bei (Test-)Besuchen der Klägervertreter in Drogeriemärkten dieser Ketten nie Parfums der Marken "C. K." und "J." aufzufinden waren, bei entsprechenden Testbesuchen der Beklagtenvertreter jedoch stets, kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu. Denn selbst wenn insoweit ein nicht unerheblicher Graumarkt bestehen sollte, beschränkt sich dieser auf Drogeriemärkte, in denen Parfums in einem abgetrennten Parfümeriebereich angeboten werden. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass die luxuriöse Ausstrahlung der klägerischen Marken, die u.a. durch das selektive Vertriebssystem gefördert wird, durch die Angebote der Parfums auch bei den Drogeriemärkten D. und R. wesentlich beschädigt worden ist und nicht mehr besteht. (v) Gegen eine luxuriöse Ausstrahlung der klägerischen Marken lässt sich ferner nicht die Zahl der Verkaufsstellen anführen, an denen Parfums der klägerischen Marke erworben werden können. Dass das Filialnetz der bekannten Depositäre der Klägerin, u.a. G. K., G. K. sowie die Parfümerie Douglas, so gut ausgebaut ist, dass die streitgegenständlichen Parfums nahezu überall erhältlich sind, führt nicht dazu, dass diesen Parfums kein Luxusimage zugesprochen werden könnte. Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation, dass das Ziel eines selektiven Vertriebssystems keineswegs darin bestehen muss, das Angebot der Ware künstlich zu verknappen, um dadurch ein besonders exklusives Image zu erreichen. Die Errichtung eines selektiven Vertriebssystems kann und wird vielmehr häufig vor allem dazu dienen sicherzustellen, dass die Waren in den Verkaufsstellen in einer ihren Wert angemessen zur Geltung bringenden Weise dargeboten werden (EuGH, Urteil vom 23.04.2009, C-59/08, Rn. 29 – Dior/Copad). Für dieses Ziel spielt die Anzahl der Verkaufsstellen keine Rolle. (vi) Der Preis für die streitgegenständlichen Parfums ist entgegen der Ansicht der Beklagten kein Beleg für eine fehlende luxuriöse Ausstrahlung der Marken. Nach dem Vortrag der Beklagten liegen die Preise bei den zugelassenen Depositären – von Sonderangeboten abgesehen – bei dem Parfum "C. K. c." bei 37 € für 50 ml bzw. 63 € für 150 ml und bei dem Parfum "J. J." bei 36 € für 30 ml bzw. 66 € für 200 ml. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, gibt es zahlreiche Parfums ohne bekannten Markennamen, die zu weitaus günstigeren Preisen angeboten werden. Soweit die Beklagte den Luxuscharakter bestreitet mit Verweis auf sog. Duftzwillinge der Marken L. und È., die zu vergleichbaren Preisen angeboten würden, hat die Klägerin überzeugend dargelegt, dass es sich dabei um eine Sonderkategorie im Angebot der Duftzwillings-Anbieter handele und dass deren breites Sortiment ansonsten bereits bei Preisen ab 1,50 € beginnt. Dass es viele Parfums gibt, die auch teurer sind, ist dabei ohne Belang, weil – wie bereits ausgeführt – nicht nur das oberste Luxussegment berechtigte Interessen i.S.d. Art. 15 Abs. 2 UMV zu begründen vermag. Und ein Preis von mehr als 60 € für 150 bzw. 200 ml Parfum ist immerhin so hoch, dass bei der Mehrzahl der Verbraucher der Gedanke an Luxus naheliegen dürfte. (vii) Dahinstehen kann der Streit zwischen den Parteien über den Umfang der Werbung, die die Klägerin hinsichtlich der klägerischen Marken betreibt. Entscheidend ist insoweit, dass entgegen der Ansicht der Beklagten die Verpflichtung von bekannten Stars für Werbezwecke grundsätzlich zur Herbeiführung eines luxuriösen Images geeignet ist, dies bereits deshalb, weil dem Verbraucher bekannt ist, dass die Verpflichtung einer Person zu Werbezwecken umso teurer ist, je bekannter und berühmter diese Person ist, und weil der Verbraucher zugleich geneigt ist, von einem großen Aufwand auf ein entsprechend hochwertiges Produkt zurückzuschließen. Wenn die Klägerin daher mit bekannten Persönlichkeiten wie K. M., D. K., S. J., L. E., C. T. und J. G. für Parfums der Marke "C. K." und mit N. A. für die Marke "J." wirbt (vgl. die Anlagen K5 und K6, Bl. 28 f.), lässt dies durchaus den Rückschluss darauf zu, dass die streitgegenständlichen Marken über ein gewisses Luxus- und Prestigeimage verfügen. Dahinstehen kann daher auch, dass die Anlagen K 65 und K66 für die Zugehörigkeit der Marken "J." und "C. K." (jedenfalls) zum "mittleren" Premiumsegment nur einen geringen Beweiswert haben. Bei den Anlagen handelt es sich um Auszüge aus dem "Labelfinder" der Fashion-Zeitschrift Vogue. Die im Schriftsatz der Klägerin wiedergegebenen Auszüge stammen – entgegen den Angaben im Schriftsatz – offensichtlich nicht von Redakteuren der Vogue, sondern von den Unternehmen selbst. Anders wäre kaum erklärbar, dass es beispielsweise über "C. K." heißt: "Unsere interne Designabteilung entwirft alle Produkte bzw. steuert das gesamte Design und die Produktentwicklung und überwacht ferner das weltweite Marketing-, Werbe- und Verkaufsförderungsprogramm für die Marken von C. K.. " Damit bleibt zugunsten der Klägerin allenfalls der Umstand, dass die Marken in der Vogue gelistet sind. cc) Die in den Anlagen K26 und K27 dargestellte Art und Weise des Verkaufs der klägerischen Markenparfums ist geeignet, den Ruf der streitgegenständlichen Marken erheblich zu schädigen. (i) Zwar ist die Präsentation der Parfums entgegen der zugespitzten Formulierung der Klägerin keineswegs "ramschig"; sie wirkt aber auch alles andere als hochwertig. Einem hochwertigen Eindruck stehen insbesondere die räumliche Enge und das buntgemischte Warensortiment entgegen. Auch das Sortiment in den Glasvitrinen wirkt durcheinandergewürfelt. Und der unzweifelhaft erfolgten Hervorhebung durch die Präsentation in einem Glaskasten steht der Umstand entgegen, dass sich unmittelbar an die Glaskästen die Warenkörbe der Beklagten in ähnlicher Optik anschließen. Damit fehlt es an der ausreichenden Hervorhebung der Parfums als etwas Besonderem. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte anders als beispielsweise die Depositäre G. K. und Parfümerie Douglas über keine eigene Parfümerieabteilung verfügt. Die Präsentation in einem Glaskasten ohne räumliche Trennung zum übrigen Sortiment ist nicht geeignet, einen vergleichbaren luxuriösen Eindruck zu erwecken (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2018, 20 U 113/177, juris, Rn. 74), denn dieser Eindruck hängt wesentlich auch davon ab, welcher Platz der Ware eingeräumt wird. Eine eigene Abteilung nur für Parfums vermittelt durch das größere Platzangebot schon von vornherein eine andere Wertigkeit der dort angebotenen Produkte als ein in das übrige Regalsystem integrierter Glaskasten. (ii) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass davon auszugehen ist, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Parfums für den Verbraucher im Rahmen einer zeitlich befristeten Sonderaktion verkauft hat. (1) Von einer zeitlich befristeten Sonderaktion ist bereits deshalb auszugehen, weil die Klägerin für die berechtigten Gründe i.S.d. Art. 15 Abs. 2 UMV darlegungs- und beweisbelastet ist. Damit obliegt ihr auch der Beweis für die Umstände, unter denen die Produkte verkauft werden, soweit sie sich im Rahmen des Art. 15 Abs. 2 UMV auf diese Umstände stützt. Die Klägerin müsste daher beweisen, dass die streitgegenständlichen Parfums nicht im Rahmen einer zeitlich befristeten Sonderaktion verkauft worden sind, sondern - da zeitlich unbefristet angeboten - zum üblichen Warensortiment der Beklagten gehören. Dieser Beweis ist nicht bereits dadurch erbracht, dass feststeht, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Parfums sowohl im Frühjahr als auch im Herbst 2018 angeboten hat, denn diese Angebote können auch auf zwei unterschiedlichen, im Abstand von einem halben Jahr durchgeführten Sonderaktionen beruhen. Anderen Beweis für ihre Behauptung, dass die Parfums zum üblichen Warensortiment der Beklagten gehören, hat die Klägerin nicht angeboten. (2) Eine erhebliche Schädigung des Rufs der streitgegenständlichen Marken ist aber auch dann zu bejahen, wenn die Parfums im Rahmen zweier zeitlich befristeter Sonderaktionen in einem Zeitraum von etwa einem halben Jahr verkauft worden sind. Eine zeitlich befristete Sonderaktion beeinträchtigt das Image der verkauften Produkte zwar in geringerem Maße als der Verkauf im Rahmen des normalen Sortiments. Denn während der Kunde bei einem auf Dauer und umfangreich angebotenen Sortiment, das auch ansonsten hochpreisige Luxusartikel "zum Schleuderpreis" beinhaltet, durchaus die Exklusivität und den Luxuscharakter solcher Markenprodukte in Zweifel ziehen wird, weil er zu erkennen glaubt, dass jedermann sich die vermeintlichen Prestigeprodukte ohne weiteres und jederzeit leisten könne, wird er dies bei einem als solchem erkennbaren Sonderposten nicht annehmen. Ein dermaßen preisgünstiges kurzfristiges Angebot wird er lediglich als attraktive Gelegenheit erkennen, ein unter normalen Umständen deutlich teureres Luxusgut erwerben zu können (OLG München, Urteil vom 08.11.2018, 29 U 3700/17, SISLEY – juris, Rn. 57). Gleichwohl kann jedenfalls bei Luxusgütern wie Parfums auch eine zeitlich befristete Sonderaktion den Charakter als Prestigeobjekt gefährden, wenn die streitgegenständlichen Produkte nicht räumlich von den "Billigwaren" getrennt angeboten werden und es an der nötigen Abgrenzung zum sonstigen Sortiment fehlt (vgl. OLG München, aaO., – juris, Rn. 58; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 24, Rn. 175). Entscheidend ist, welcher visuelle Eindruck beim Verbraucher hängen bleibt. Gerade die Art und Weise der Präsentation, wie sie aus den Anlagen K26 und K27 ersichtlich ist, ist geeignet, bei dem Verbraucher einen bleibenden negativen Eindruck zu hinterlassen, der dazu führt, dass der Verbraucher die streitgegenständlichen Parfums jedenfalls in einem gewissen Maße und für einen gewissen Zeitraum mit der engen und durcheinandergewürfelten Präsentation bei der Beklagten assoziiert. Auch wenn der Verbraucher die Art und Weise der Präsentation auf das Verkaufskonzept der Beklagten zurückführen dürfte, bleibt gleichwohl zu erwarten, dass bei einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs die streitgegenständliche, wenig ansprechende Präsentation dazu führt, dass der Verbraucher der Marke automatisch ein schlechteres Image zubilligt, als es ohne den negativen visuellen Eindruck der Präsentation bei der Beklagten der Fall wäre. dd) Entscheidend ist daher eine Abwägung der berechtigten Interessen der beiden Parteien, auf der Seite der Klägerin das Interesse, gegen Discounter geschützt zu sein, die nicht dem selektiven Vertriebsnetz angehören und die die klägerischen Marken zu geschäftlichen Zwecken in einer Weise benutzen, die deren Ruf schädigen können, auf der Seite der Beklagten das Interesse, die betreffenden Waren unter Verwendung der für ihre Branche üblichen Vertriebsformen weiterverkaufen zu können. Bei dieser Abwägung überwiegen die Interessen der Klägerin deutlich, denn die Klägerin ist darauf angewiesen, das Image ihrer Marken hoch zu halten, um ihr Geschäftsmodell – den Verkauf von Luxuskosmetika – weiter betreiben zu können. Das Interesse der Beklagten als Discounter daran, ihren Kunden auch die streitgegenständlichen Markenparfums anbieten zu können, wiegt hingegen deutlich geringer, denn der Kunde erwartet derartige Markenprodukte bei der Beklagten mit ihrem schwerpunktmäßig im Lebensmittelbereich liegenden Vollwarensortiment nicht. Damit bleibt im Wesentlichen nur das Interesse der Beklagten, ihr Discounter-Image mit Hilfe prestigeträchtiger Markenprodukte aufzubessern. Dieses Interesse der Beklagten wiegt geringer als das Interesse der Klägerin, das Image ihrer Marken hoch zu halten. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Beklagten, der EuGH habe durch den Verweis auf die branchenüblichen Werbeformen eines Discounters die Interessen einer Drogerie mit denen eines Discounters auf die gleiche Stufe gestellt (EuGH, Urteil vom 23.04.2009, C-59/08, Rn. 57), überzeugt nicht. Der Verweis auf die in einer Branche üblichen Vertriebsformen bedeutet nicht, dass unterschiedliche Vertriebsformen in unterschiedlichen Branchen gleich zu beurteilen wären. Nicht richtig ist der weitere Einwand der Beklagten, dass im Rahmen der Abwägung der Grundsatz des freien Warenverkehrs gesondert mit abstraktem Gewicht zu Lasten des Markeninhabers einzustellen sei. Aus der von der Beklagten hierzu zitierten Rechtsprechung lässt sich dies nicht entnehmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2018, I-20 U 113/17, juris Rn. 65; OLG München, Urteil vom 08.11.2018, 29 U 3700/17, juris, Rn. 41 ff.). Dieser Ansatz der Beklagten erscheint auch deshalb nicht richtig, weil der Gesetzgeber mit der Regelung in Art. 15 Abs. 2 UMV bereits einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Markeninhabers und der Verkaufsunternehmen am freien Warenverkehr vorgenommen hat. Es erscheint deshalb verfehlt, innerhalb der danach vorzunehmenden Abwägung ein etwaig bestehendes gewichtigeres Interesse des Markeninhabers dadurch zu relativieren, dass auf Seiten des Verkaufsunternehmens zusätzlich das abstrakte Interesse am freien Warenverkehr berücksichtigt wird. c) In territorialer Hinsicht reicht der Unterlassungsanspruch wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Unionsmarke nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 UMV grundsätzlich unionsweit. Auch begründet eine irgendwo in der Union erfolgte Verletzung grundsätzlich unionsweit eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr für weitere Rechtsverletzungen (Hildebrandt in Hildebrandt/Sosnitza, aaO., Art. 130, Rn. 16 mwN). Der Unterlassungsanspruch ist aber zwingend zu beschränken, wenn der Anspruch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht unionsweit besteht (Hildebrandt in Hildebrandt/Sosnitza, aaO., Art. 130, Rn. 19 mwN). Das ist der Fall, wenn in Teilen der Union unterschiedliche tatsächliche Gegebenheiten vorliegen (Hildebrandt, ebenda). Solche unterschiedliche tatsächliche Gegebenheiten kommen in Bezug auf das Bestehen eines unionsweiten selektiven Vertriebssystems in Betracht, denn dieses ist nicht nur bei der Frage, ob die Marken der Klägerin einen hinreichend luxuriösen Charakter haben, von Bedeutung, sondern auch bei der Abwägung der Interessen der beiden Parteien. Und das Interesse der Klägerin, einen Weitervertrieb durch die Beklagte zu untersagen, wäre nicht berechtigt, wenn die Klägerin von vornherein auf ein selektives Vertriebssystem und damit auf eine Einflussnahme auf die Art und Weise der Darbietung der Waren in den Verkaufsstellen verzichten würde. Die Beweislast für unterschiedliche tatsächliche Gegebenheiten in der Union trägt die Beklagte (Hildebrandt in Hildebrandt/Sosnitza, aaO., Art. 130, Rn. 20). Beweis für unterschiedliche tatsächliche Gegebenheiten in Gestalt eines in anderen Ländern fehlenden selektiven Vertriebssystems hat die Beklagte nicht angeboten. Im Übrigen hat die Klägerin das Bestehen eines unionsweiten selektiven Vertriebssystems durch Vorlage des aktuellen Depotvertrags auch zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, da es in dem Depotvertrag heißt, dass sich der Depositär "für die Zulassung zum selektiven Vertriebssystem von C. P. innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) qualifiziert" habe (Anlage K4). Angesichts dieser Formulierung in den Musterverträgen hegt der Senat keine Zweifel daran, dass das selektive Vertriebssystem der Klägerin nicht nur in Deutschland, sondern auch unionsweit besteht. d) Dem Unterlassungsanspruch steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen. Das Vorgehen der Klägerin ist nicht rechtsmissbräuchlich. Die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil sind zutreffend. In der Berufung kommt die Beklagte auf ihren Missbrauchseinwand auch nicht mehr zurück. Ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin schon deshalb nicht davon ausgehen musste, dass ein Vorgehen gegen die A. S.-Dienstleistungs-GmbH & Co. OHG ausreichen würde, weil die A.-S.-Dienstleistungs-GmbH & Co. OHG nach dem Vortrag der Beklagten keine Leitungskompetenz gegenüber den Regionalgesellschaften hat und nicht über diesen, sondern unter diesen steht. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, weshalb ein Vorgehen gegen die A. Süd-Dienstleistungs-GmbH & Co. OHG geeignet sein soll, Verstöße der Regionalgesellschaften zu unterbinden. 2. Der Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ergibt sich aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b, 14 Abs. 6, 19 Abs. 1 MarkenG, da die Unionsmarkenverordnung im Unterschied zum autonom geregelten Unterlassungsanspruch keine Regelung zu den Ansprüchen auf Auskunft und Schadensersatz, die sich aus Verletzungshandlungen ergeben, enthält. Art. 129 Abs. 2 UMV verweist daher auf das materielle nationale Recht. Im vorliegenden Fall, in dem die Verletzungshandlung sich auf das Gebiet Deutschlands beschränkt hat, ist unproblematisch das deutsche Recht anwendbar. § 125b Nr. 2 MarkenG verweist für Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft aus einer Unionsmarke auf die Regelungen in § 14 Abs. 7 und 8 MarkenG bzw. § 19 MarkenG, deren tatbestandliche Voraussetzungen – wie vom Landgericht festgestellt - vorliegen. Nicht zu beanstanden ist auch der Umfang der vom Landgericht zugesprochenen Auskunft. Von dem Auskunftsanspruch umfasst sind die Menge und die Preise (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Zudem gewährt die Rechtsprechung dem Auskunftsgläubiger insoweit auch einen Anspruch auf Herausgabe von Belegen wie Lieferscheinen und Rechnungen (Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 19, Rn. 52). Soweit die Klägerin die Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht gegenüber den Markeninhabern begehrt, ist auch dies richtig, denn dem Lizenznehmer – wie hier der Klägerin – steht bei einer Unionsmarke kein eigener Schadensersatzanspruch zu (Jestaedt, GRUR 2020, 354). 3. Da der Unterlassungsanspruch begründet ist, sind auch die Kosten für die Abmahnung und für das Abschlussschreiben nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig (Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 14, Rn. 584, 616). Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten erhebt die Beklagte nicht. III. 1. Im Rahmen der Kostenentscheidung ist auch über die Anschlussberufung der Klägerin zu entscheiden. Die Anschlussberufung ist zulässig, auch wenn sie sich auf den Kostenpunkt beschränkt. Die Anfechtung ist nicht durch § 99 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, weil die Beklagte gegen die Entscheidung in der Hauptsache das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat (BGH, NJW 1955, 1394; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 524, Rn. 33). Auch der Umstand, dass die Anschlussberufung wegen § 308 Abs. 2 ZPO gar nicht erforderlich ist, um eine Überprüfung der Kostenentscheidung zu erreichen, führt nicht zu ihrer Unzulässigkeit (BGH, ebenda). a) Hinsichtlich der Kosten des Landgerichts verbleibt es bei der landgerichtlichen Kostenquote. Die Anschlussberufung der Klägerin hinsichtlich der Kosten in erster Instanz hat keinen Erfolg. Der ursprüngliche Unterlassungsantrag der Klägerin war auf ein pauschales Vertriebsverbot von jeglichen Parfumprodukten der Marken "C. K." und "J." unabhängig von ihrer konkreten Präsentation in sämtlichen Filialen der Beklagten gerichtet. Das ergibt sich nicht nur aus der unbeschränkten Formulierung des Klagantrags, sondern auch aus der Klagebegründung, mit der die Klägerin geltend gemacht hatte, dass eine Präsentation der Markenparfums "in dem Verkaufsumfeld der A.-Filialen der Beklagten" das Prestigeimage und den guten Ruf der Parfums schädige. Mit dem zuletzt gestellten Unterlassungsantrag begehrt die Klägerin die Unterlassung nur noch im Falle einer – ihrer Ansicht nach – ramschartigen Präsentation. Darin liegt eine wesentliche Einschränkung des ursprünglichen Antrags, die im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigt werden muss. Die Einschätzung des Landgerichts, dass der Wert dieser Einschränkung mit einem Drittel zu bemessen ist, ist nicht zu beanstanden. b) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte gem. §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Dass die Klägerin hinsichtlich der Kostenverteilung in erster Instanz erfolglos Anschlussberufung eingelegt hat, fällt gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ins Gewicht. Die Kostenlast der Klägerin aus der ersten Instanz beträgt ca. 4.500 € und liegt damit bei weniger als 3 % des Gesamtstreitwerts des Berufungsverfahrens. 2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht. 4. Der Streitwert für den Unterlassungsantrag ist auf 150.000 € festzusetzen, da die Klägerin diesen Betrag ihren vorgerichtlichen Schreiben (Abmahnung und Abschlussschreiben) zugrunde gelegt hat. Dieser klägerischen Streitwertangabe, die gemacht wurde, bevor der Erfolg der Rechtsverfolgung absehbar war, kommt eine besondere indizielle Bedeutung zu (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 142, Rn. 5). Da es um zwei Marken geht, ergibt dies einen Streitwert von 75.000 € pro Marke. Dieser Streitwert erscheint auch unter Berücksichtigung des Luxuscharakters der Marken angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass Intensität und Umfang der Rechtsverletzung eher gering erscheinen, weil es sich nicht um einen Fall der Markenpiraterie handelt, sondern um eine Verletzung, die wesentlich auf der Art und Weise der Warenpräsentation beruht und damit eher den Rand des Schutzbereichs betrifft. Für den Auskunftsantrag sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats 10 % und für den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht 20 % hinzuzurechnen, d.h. 15.000 € und 30.000 €. Insgesamt ergibt dies einen Gesamtstreitwert von 195.000 €. Anzupassen ist damit der vom Landgericht für den ursprünglichen Antrag festgesetzte Streitwert von 230.000 €. Das Landgericht hat den höheren Streitwert zu Recht damit begründet, dass der ursprüngliche Antrag ein "Schlechthin-Verbot" beinhaltet hat, und damit über den später gestellten Antrag, der mit dem Zusatz "wie geschehen" auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt, hinausging. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Antrag einen Wert von etwa 2/3 des ursprünglich gestellten, unbeschränkten Antrags hat. Diese Streitwertrelation erscheint überzeugend. Damit ist der Unterlassungsanspruch für beide Marken mit 225.000 € zu bewerten. Zuzüglich Auskunfts- und Schadensersatzanspruch ergibt dies einen Gesamtstreitwert von 292.500 €.