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Urteil

416 HKO 114/21

LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0211.416HKO114.21.00
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Leitsätze
1. Eine nachschaffende Übernahme liegt vor, wenn die fremde Leistung als Vorbild genutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird und damit eine Annäherung an das Originalprodukt erreicht wird. Ein in dieser Weise nachgeahmtes Produkt weist wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals auf, ohne sich durch andere Gestaltungsmerkmale deutlich von diesem abzusetzen. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Die beiden verfahrensgegenständlichen Produkte unterscheiden sich nur in der geometrischen Form, gleichen sich aber in allen Gestaltungsmerkmalen nahezu vollständig. Der Gesamteindruck des Produkts „Kreativstein“ der Antragsgegner mutet an wie das Nachfolgeprodukt des „Stapelsteins“ der Antragstellerin, quasi wie der „Stapelstein Nr. 2“.(Rn.61) (Rn.63) (Rn.68) 2. Die gewählte Oberflächengestaltung ist für den „Kreativstein“ nicht notwendig und verstärkt maßgeblich die Herkunftstäuschung der angesprochenen Verkehrskreise. Sie ist auch nicht technisch bedingt, weil sie sich durch eine wenn auch möglicherweise teurere Herstellungsmethode vermeiden lässt.(Rn.74)
Tenor
I. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, verboten Bewegungsspielzeug in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, das – unabhängig von der Farbe – wie nachfolgend eingeblendet gestaltet ist: II. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Rechtsstreits wie Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nachschaffende Übernahme liegt vor, wenn die fremde Leistung als Vorbild genutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird und damit eine Annäherung an das Originalprodukt erreicht wird. Ein in dieser Weise nachgeahmtes Produkt weist wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals auf, ohne sich durch andere Gestaltungsmerkmale deutlich von diesem abzusetzen. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Die beiden verfahrensgegenständlichen Produkte unterscheiden sich nur in der geometrischen Form, gleichen sich aber in allen Gestaltungsmerkmalen nahezu vollständig. Der Gesamteindruck des Produkts „Kreativstein“ der Antragsgegner mutet an wie das Nachfolgeprodukt des „Stapelsteins“ der Antragstellerin, quasi wie der „Stapelstein Nr. 2“.(Rn.61) (Rn.63) (Rn.68) 2. Die gewählte Oberflächengestaltung ist für den „Kreativstein“ nicht notwendig und verstärkt maßgeblich die Herkunftstäuschung der angesprochenen Verkehrskreise. Sie ist auch nicht technisch bedingt, weil sie sich durch eine wenn auch möglicherweise teurere Herstellungsmethode vermeiden lässt.(Rn.74) I. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, verboten Bewegungsspielzeug in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, das – unabhängig von der Farbe – wie nachfolgend eingeblendet gestaltet ist: II. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Rechtsstreits wie Gesamtschuldner. I. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet, und zwar nach dem Hauptantrag. Die Antragstellerin kann es nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, §§ 3, 4 Nr. 3 lit a) von den Antragsgegnern verlangen, dass diese es unterlassen, Bewegungsspielzeuge wie aus dem Tenor ersichtlich – unabhängig von der Farbe – in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten. 1. Das Landgericht Hamburg ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG örtlich zuständig. Denn das streitgegenständliche Angebot zum Erwerb der „M.“ ist auch im Bezirk des Landgerichts Hamburg gemacht worden; die „KreativSteine“ sind von der Antragsgegnerin zu 1) auch nach Hamburg geliefert worden. Damit greift die Einschränkung des Wahlrechts nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG im Streitfall nicht, denn diese erfasst jedenfalls nur Rechtsverletzungen, die ausschließlich in Telemedien verwirklicht werden (vgl. Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 14, Rdnr. 21). 2. Zu Gunsten der Antragstellerin besteht auch ein Verfügungsanspruch gemäß den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, §§ 3, 4 Nr. 3 lit a) UWG. Dieser setzt voraus, dass das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt. Zudem müssen besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (vgl. BGH GRUR 207, 795 Rdnr. 22 – Handtaschen, BGH GRUR 2017, 1135 Rdnr. 17 – Leuchtballon; OLG Hamburg, 5 W 18/20 – Süßer Brotaufstrich). a) Das streitgegenständliche Produkt der Antragstellerin besitzt die erforderliche wettbewerbliche Eigenart. Diese liegt in der Regel dann vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft des Produkts oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 4, Rdnr. 3.24). Das ist immer dann der Fall, wenn sich das Produkt von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH GRUR 2013, 951, Rdnr. 24 – Regalsystem; OLG Hamburg, aaO., Rdnr. 8). Die wettbewerbliche Eigenart hängt vom Gesamteindruck des Produktes ab (BGH GRUR 2016, 730, Rdnr. 33 – Herrnhuter Stern). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien besitzt das Produkt der Antragstellerin hohe wettbewerbliche Eigenart. Das Spielzeug der Antragstellerin, das hat sie durch ihr Vorbringen glaubhaft gemacht, war unter Berücksichtigung des Marktumfeldes ein absolutes Novum, da es ein derartiges Spielzeug für Kleinkinder bis zum Jahre 2016 nicht gab. Das Produkt der Antragstellerin besteht aus einem besonderen Material, nämlich dem Monomaterial EPP (Expandiertem Polypropylen). Das Material ist sehr leicht, dennoch äußerst stabil und widerstandsfähig. Es eignet sich in besonderer Weise für ein derartiges Kinderspielzeug, ist aber bislang lediglich für die Kugelbahn „Viavario“ und das von BASF SE hergestellte EPP-Kunststoffspielzeug für Kinder verwendet worden; letzteres erinnert in seiner Form an große Legosteine. Für konkave und konvexe Formen, wie sie die Antragsgegnerin verwendet hat, wurde dieses Material nicht verwendet. Die Antragstellerin hat im Übrigen auch durch die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers S. S. (Anlage rop 17) glaubhaft gemacht, dass es keine mit dem „Stapelstein“ auch nur entfernt vergleichbaren Kinderspielzeuge aus dem Material EPP auf dem Markt gibt. Dem Geschäftsführer der Antragstellerin sind derartige Kinderspielzeuge nicht bekannt; die Antragsgegner haben selbst keine vergleichbaren Produkte vorgetragen – einschließlich den Produkten „Viavario“ und NEOPOLEN, die in keiner Weise irgendeine Ähnlichkeit mit dem „Stapelstein“ besitzen. Der „Stapelstein“ verfügt auch über die erforderliche gewisse Bekanntheit. Diese ist von der Antragstellerin glaubhaft gemacht worden durch die diversen Zeitungsberichte über das Produkt, die die Antragstellerin zur Akte gereicht hat (Anlage rop 6) und die diversen Auszeichnungen, die die Antragstellerin für ihr Produkt erhalten hat (Anlage rop 7). b) Die wettbewerbliche Eigenart des Produktes der Antragstellerin wird geprägt durch aa) das Material EPP bb) die besonderen konkaven und konvexen Formen des Steins cc) die geteilte Oberflächengestaltung in eine glatte und eine raue Oberfläche, jeweils getrennt durch eine Art Naht dd) die Zweckbestimmung als miteinander verbindbares Bewegungsspielzeug d) Das Verletzungsmuster stellt auch eine Nachahmung des Verfügungsmusters dar. Es übernimmt dessen Gestaltung nicht nahezu identisch. Es handelt sich aber um eine nachschaffende Übernahme. aa) Eine solche nachschaffende Übernahme ist gegeben, wenn die fremde Leistung als Vorbild genutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird und damit eine Annäherung an das Originalprodukt erreicht wird (BGH GRUR 1992, 523, Rdnr. 18 – Betonsteinelemente; OLG Hamburg, aaO., Rdnr. 14). Ein in dieser Weise nachgeahmtes Produkt weist wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals auf, ohne sich durch andere Gestaltungsmerkmale deutlich von diesem abzusetzen. Die Nachahmung lässt auch in Anbetracht der vorhandenen Unterschiede das Original als Vorbild erkennen. Maßgeblich ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Verkehrs, der die Produkte nicht nebeneinander wahrnimmt und unmittelbar vergleicht, sondern hierfür auf sein Erinnerungsbild angewiesen ist. Die übernommenen Gestaltungsmittel müssen diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (vgl. OLG Hamburg, aaO., Rdnr. 14). bb) Unter Berücksichtigung dieser Prämissen stellt das Verletzungsmuster eine nachschaffende Übernahme im Hinblick auf den „Stapelstein“ dar. Die beiden Produkte unterscheiden sich nur in der geometrischen Form, gleichen sich aber in allen Gestaltungsmerkmalen nahezu vollständig. Das Produkt der Antragsgegner - besteht aus dem Material EPP - verwendet die besonderen konkaven und konvexen Formen des Verfügungsmusters - verwendet die geteilte Oberflächengestaltung in eine glatte und eine raue Oberfläche, jeweils getrennt durch eine Art Naht - teilt die Zweckbestimmung als miteinander verbindbares Bewegungsspielzeug für kleinere Kinder. Der Gesamteindruck des Produkts der Antragsgegner „M.“ mutet an wie das Nachfolgeprodukt des „Stapelsteins“, quasi wie der „Stapelstein Nr. 2“, diesmal mit der Bezeichnung „M.“. Man verwechselt die Steine nicht – sie unterscheiden sich in der Form – ordnet sie aber dem Unternehmen der Antragstellerin zu. Die Antragsgegner haben offensichtlich genau diese Assoziation eines „Stapelsteins2“ hervorrufen wollen, denn ansonsten hätten sie nicht den Schriftzug „M.“ an die gleiche Stelle wie den Schriftzug „Stapelstein“ beim Verfügungsmuster gesetzt. Letztlich soll damit die Herkunft der Nachahmung aus dem gleichen Unternehmen wie dem Original nahegelegt werden. cc) Die nachschaffende Nachahmung ist im Streitfall unlauter. Es handelt sich um eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne. Bei einer solchen Nachahmung hält der angesprochene Verkehr die Nachahmung nicht für das Originalprodukt, aber für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers (vgl. BGH GRUR 2009, 1069 Rdnr. 15 – Knoblauchwürste). Dabei kann eine Herkunftstäuschung ausgeräumt werden, indem für die angesprochenen Verkehrskreise hinreichend deutlich gemacht wird – durch eine andere, abweichende Marke beispielsweise – dass das Produkt von einem anderen Hersteller stammt. Eine auffällig angebrachte unterschiedliche Herstellerangabe kann gegen die Annahme einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne sprechen (vgl. BGH GRUR 2009, 1069 Rdnr. 15 – Knoblauchwürste). Diesen Weg einer abweichenden kennzeichenrechtlichen Abgrenzung, die hinreichend deutlich auf eine anderweitige Herkunft des Produkts verweist, sind die Antragsgegner nicht gegangen. Sie haben vielmehr durch die Platzierung der Bezeichnung „M.“ die Annahme, es handele sich um ein weiteres Produkt der Antragstellerin, nahegelegt. Ein anderer Hersteller ergibt sich aus der Platzierung und der Gestaltung dieser Bezeichnung gerade nicht. Es erscheint der Kammer gerade so, als ob hier die Nähe des erfolgreichen Produkts der Antragstellerin gesucht wurde, um von deren großen Erfolg zu profitieren. dd) Die hervorgerufene Herkunftstäuschung ist als vermeidbar anzusehen. Die Herbeiführung einer Herkunftstäuschung ist hinzunehmen, wenn sie unvermeidbar ist. Sie ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (vgl. BGH GRUR 2016, 730, Rdnr. 68 – Herrnhuter Stern). Ob und welche Maßnahmen zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist mit Hilfe einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 2016, 730, Rdnr. 68 – Herrnhuter Stern). Dabei sind jeweils die Interessen des Herstellers des Originalprodukts an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2016, 730, Rdnr. 68 – Herrnhuter Stern). Allerdings liegt in der Regel kein sachlich gerechtfertigter Grund für eine (fast) identische Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale vor, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (vgl. BGH GRUR 2016, 730, Rdnr. 68 – Herrnhuter Stern; OLG Hamburg, a.a.O., Rdnr. 30). Im Streitfall kann den Antragsgegnern unter Berücksichtigung obiger Prämissen nicht die Nutzung des Materials EPP verwehrt werden. Die Nutzung dieses Werkstoffs steht nicht unter Sonderrechtsschutz und kann von der Antragstellerin nicht monopolisiert werden. Ebenso wenig kann den Antragsgegnern die Zweckbestimmung als miteinander verbindbares Bewegungsspielzeug für Kinder untersagt werden. Prägend für die Herkunftsvorstellungen ist aber die geteilte Oberflächengestaltung in eine glatte und eine raue Oberfläche, jeweils getrennt durch eine Art Naht und die Verwendung konkaver und konvexer Formen. Diese Elemente verwenden die Antragsgegner „ohne Not“; sie erwecken damit den Eindruck, der „KreativStein“ stamme aus dem Unternehmen der Antragstellerin. Das man das Spielzeug auch anders gestalten kann, hat die Antragstellerin durch den seit 2016 in Verkehr gebrachten „Stapelstein“ demonstriert (Anlage rop 21). Diese von der Antragstellerin seit 2020 gewählte Oberflächengestaltung ist für den „KreativStein“ nicht notwendig und verstärkt maßgeblich die Herkunftstäuschung der angesprochenen Verkehrskreise. Sie ist auch nicht technisch bedingt, wenn sie sich durch eine wenn auch möglicherweise teurere Herstellungsmethode vermeiden lässt. 3. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Antragsgegner haben die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG nicht erschüttert. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Antragstellerin verlangt von den Antragsgegnern die Unterlassung des Angebots eines Kinderspielzeugs wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung. Der Antragsgegner zu 2) ist der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1). Die Parteien entwickeln und vertreiben Spielzeug für Kinder. Die Antragstellerin vertreibt den sog. „Stapelstein“, ein Bewegungsspielzeug für Kinder. Die Antragstellerin wurde im Jahre 2016 gegründet. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hatte nach seiner Darstellung im Jahre 2015 während seines Studiums der Produktgestaltung die Idee für den „Stapelstein“. Es gab nach Darstellung der Antragstellerin eine einjährige Entwicklungsphase für das Produkt. Der Geschäftsführer der Antragstellerin widmete sich nach seinen eigenen Angaben neben seinem Studium sehr intensiv der Entwicklung des „Stapelsteins“ zur Marktreife. Der „Stapelstein“ ist ein Bewegungsspielzeug für kleinere Kinder, dessen Spielwert daraus erwächst, dass er kein konkretes Spiel vorgibt, sondern variabel für Stapel-, Balancier-, Sortier-, Sport- oder Merkspiele eingesetzt werden kann. Er hat seit dem Jahr 2020 folgende Form und Gestaltung: Der „Stapelstein" wird vornehmlich in den Farben Gelb, Dunkelgrün, Hellgrün, Blau und Rot angeboten. Die Antragsgegner vertreiben seit 2021 ein Kinderspielzeug mit der Bezeichnung „M.“, der so gestaltet ist wie auf dem nachfolgenden Foto die auf der rechten Seite abgebildeten Spielsteine. Die Antragstellerin behauptet, der „Stapelstein“ grenze sich von seinem unmittelbaren Marktumfeld durch seine einzigartige Ästhetik mit vielen Detailmerkmalen ab. Kein Produkt sei wie der Stapelstein aus aus dem thermoplastischen Kunststoff EPP hergestellt. Das unmittelbare Marktumfeld ergebe sich aus der Anlage rop 3. Die Antragstellerin trägt vor, folgende Merkmale sorgten für einen hohen Wiedererkennungswert und seinen Abstand zum wettbewerblichen Umfeld: Besondere Oberflächenstruktur Die Oberflächenstruktur zeichne sich durch eine feiner und eine gröber strukturierte Oberflächenpartie aus. Diese besondere Oberfläche beruhe auf der Verwendung eines eigens gefertigten Formwerkzeugs; die Antragstellerin habe zusammen mit dem Werkzeugbauer viel Zeit und Geld in die Oberflächengestaltung investiert. Besonderes Material Der Stapelstein bestehe zu 100 % aus dem Monomaterial EPP (Expandiertes Polypropylen). Das Material sei sehr leicht, dennoch äußerst stabil und widerstandsfähig. Der Stapelstein zeichne sich durch sein besonders geringes Gewicht im Verhältnis zu seiner Größe aus. Auffällige Farbgebung Die Farbgebung des Stapelsteins sei besonders. Sämtliche Stapelsteine im „Colors“-Sortiment zeichneten sich dadurch aus, dass ihre Oberfläche aus der Ferne für den Betrachter einfarbig erschienen, bei genauem Hinsehen aus nächster Nähe aber viele unterschiedliche Farbabstufungen in unregelmäßiger, mosaikartiger Anordnung aufwiesen. Besondere Form Der Stapelstein besitze einen Durchmesser von 27 cm. Er habe eine runde Grundform, sei auf der Oberseite konvex und auf der Unterseite konkav gewölbt. Aufschrift Der Stapelstein trage die Aufschrift „Stapelstein“ Die Antragstellerin vertreibt auch einen etwas anders gestalteten Spielstein, den „Kreiselstein“ (Anlage rop 4). Die charakteristischen Merkmale seien aber überwiegend gleich und begründeten daher einen Seriencharakter, an denen der Verkehr die Produkte aus dem Hause der Antragstellerin erkenne. Die Antragstellerin führt aus, sie sei mit ihren Produkten seit der Gründung 2017 rasant gewachsen. Sie habe mittlerweile 350.000 Stapelsteine verkauft; mehr als die Hälfte davon im Jahr 2021. Die Antragstellerin beschäftige derzeit 6 Vollzeit-, zwei Teilzeitkräfte und 11 geringfügig Beschäftigte. Weiterhin verweist die Antragstellerin darauf, der Stapelstein erhalte weitreichende Aufmerksamkeit in der überregionalen Presse (Anlagenkonvolut rop 6). Der Stapelstein habe zudem zahlreiche Auszeichnungen und Gütesiegel erhalten (Anlage rop 7). Die von den Antragsgegnern unter dem Produktnamen „M.“ angebotenen Bewegungsspielzeuge sind nach Auffassung der Antragstellerin evidente Nachahmungen der Produkte der Antragstellerin. Die Antragsgegner hätten nahezu sämtliche Erscheinungsmerkmale kopiert, die die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Antragstellerin begründeten, nämlich gleiche Strukturen der Oberflächen, identisches Material wie das Original sowie die Farbgebung wie das Original. Ebenso hätten die Antragsgegner die konvexe und konkave Wölbung der Ober- und Unterseite kopiert. Die Kantenlänge der Nachahmung entspreche dem Durchmesser des Stapelsteins. Zudem ahmten die Antragsgegner auch den Produktnamen und die Art und Weise der Anbringung auf dem Spielstein nach. Die Antragsgegner führten fälschlicherweise aus, dass sie den Kreativstein selbst entwickelt hätten. Die prägenden Gestaltungsmerkmale seien dem Antragsgegner zu 2) bestens bekannt gewesen auf Grund seiner engen privaten Beziehung zu einem ehemaligen Gesellschafter der Antragstellerin. Die Antragstellerin ist der Auffassung, es liege der Tatbestand der betrieblichen Herkunftstäuschung vor. Für das Vorliegen einer Herkunftstäuschung sei es ausreichend, dass der Verkehr in Bezug auf die Produktnachahmung annehme, es handele sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers. Das einzige Merkmal, in dem die Nachahmung vom Original ersichtlich abweiche, sei die abweichende Geometrie. Dieser Unterschied sei aber ungeeignet, die Herkunftstäuschung der angesprochenen Verkehrskreise auszuschließen, denn der Verkehr erwarte bei einem neuen Produkt der Antragstellerin, dass es in der Geometrie abweiche. Die Antragstellerin beruft sich auch auf den Tatbestand der Rufausbeutung gemäß § 4 Nr. 3 lit b. Alt. 1 UWG sowie den Tatbestand der unredlichen Kenntniserlangung im Sinne des § 4 Nr. 3 lit c. UWG. Die Antragstellerin beantragt hinsichtlich des Hauptantrages, wie erkannt; hilfsweise – 1. Hilfsantrag – es den Antragsgegnern bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu verbieten, Bewegungsspielzeug in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, das wie nachfolgend eingeblendet gestaltet ist: [es folgen die Abbildungen der farbigen „M.“ in den Farben Rot, Gelb, Blau, Hellgrün und Dunkelgrün] hilfsweise – 2. Hilfsantrag – es den Antragsgegnern bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu verbieten, Bewegungsspielzeug in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, das wie aus der Anlage rop 8 ersichtlich gestaltet ist [es folgen die farbigen „M.“ in den Farben Rot, Gelb, Blau, Hellgrün und Dunkelgrün] Die Antragsgegner beantragen, den Haupt- und die Hilfsanträge zurückzuweisen. Die Antragsgegner rügen die örtliche Zuständigkeit des Landgericht Hamburgs. Die Antragsgegner tragen vor, sie hätten den „Stapelstein“ der Antragstellerin nicht nachgeahmt, sondern lediglich die Idee übernommen, einen Spielstein für Kleinkinder zu entwickeln. Die Antragstellerin störe, dass die beiden Produkte „M.“ und „M1“ von der Anwendung her nicht mit dem Produkt der Antragstellerin vergleichbar seien, sondern eine viel umfangreichere und anderweitige Verwendung ermögliche. Alle Merkmale – außer der zufälligen Platzierung des Kennzeichens „M.“ in der Mitte der Oberseite – seien technisch bedingt. - Die Farben seien die Katalog-Bestellfarben der Hersteller des EPP-Granulats; - Es sei auch keine identische bzw. nahezu identische Nachahmung des Stapelsteins. Der Kreativstein weise über 70 Unterschiede zum Stapelstein auf; - Es sei keine Rufübertragung erfolgt; - Es sei kein Wissen unredlich erlangt worden. Der „Stapelstein“ sei nicht wettbewerblich eigenartig. Der „KreativStein“ erlaube weitaus vielfältigere Verwendungs- und Spielmöglichkeiten als der Stapelstein. Alle diese Funktionen und Spielmöglichkeiten seien mit dem „Stapelstein“ und dem „Kreiselstein“ nicht umzusetzen. EPP-Partikelschaum sei schon in den frühen 1980er Jahren auf den Markt gebracht worden und finde auch im Bereich Spielzeug Anwendung. In Bezug auf das Marktumfeld, das in der Anlage rop 3 dargestellt sei, bedeute das: - Produkte 1 – 6 Gonge seien Flusssteine, die aus thermoplastischen Kunststoffen als Hohlkörper konstruiert seien. Für die Funktion als stabile und rutschfeste Spielsteine sei dieses Material nicht geeignet; zudem seien sie rissgefährdet. - Produkt 7 RIWI seien zu weich und nicht zum Stehen und längeren Sitzen geeignet. - Produkt 8 + 9 Wehrfritz + Jakoo seien weiche Materialien, die nicht für den Zweck geeignet seien. - Produkt 10 Bobles Tube Medium sei deutlich schwerer als EPP, der sog. EVA-Schaum, außerdem sei dieser nicht recyclingfähig und zudem leicht entflammbar. Der EPP-Partikelschaum sei daher das einzige geeignete Material für die Zwecke der Antragsgegner. EPP sei zudem schon 2015 mit der Kugelbahn Viavario (Bl. 171 der Akte) und seit 2010 von BASF – SE für das Produkt NEOPOLEN Anlagen AG 05 – AG 07 verwendet worden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.