Urteil
416 HKO 26/23
LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0419.416HKO26.23.00
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Leitsätze
1. Verpflichtende Angaben für ein im Internet angebotenes vorverpacktes Lebensmittel (hier: japanischer Reiskuchen) sind gemäß Art. 9 Abs. 1 LMIV die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten, die Nettofüllmenge des Lebensmittels und gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Verwendung, der Name oder die Firma oder die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden und eine Nährwertdeklaration.(Rn.47)
2. Fehlt die Grundpreisangabe je Mengeneinheit verstößt das Angebot gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV).(Rn.49)
3. Zu den Informationspflichten gehört auch der Hinweis auf die Tatsache, dass das Recht des Verbrauchers bei dem Vertragsschluss im Fernabsatz besteht, seine Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen innerhalb der Widerrufsfrist durch einfache, aber eindeutige Erklärung widerrufen zu können. Anzugeben ist auch, dass es einer Begründung des Widerrufs nicht bedarf.(Rn.53)
4. Es ist fehlerhaft, wenn das Onlinekaufangebot keinen Link zur Streitschlichtungsplattform für Onlinegeschäfte enthält.(Rn.55)
5. Grundsätzlich geht eine E-Mail dem Empfänger in dem Zeitpunkt zu, in dem sie ihm im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf seinem Mail-Server abrufbereit zur Verfügung gestellt wird. Zwar kann ein Zugang im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB trotzdem ausscheiden, wenn der Empfänger der E-Mail nachweisen kann, dass die E-Mail mit der Abmahnung nicht in seiner Mailbox eingegangen, sondern von der Firewall oder einem Spam-Filter abgefangen wurde. Hierzu muss der Empfänger aber ausreichenden Vortrag liefern.(Rn.58)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil dieses Gerichts vom 10.10.2023 wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verpflichtende Angaben für ein im Internet angebotenes vorverpacktes Lebensmittel (hier: japanischer Reiskuchen) sind gemäß Art. 9 Abs. 1 LMIV die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten, die Nettofüllmenge des Lebensmittels und gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Verwendung, der Name oder die Firma oder die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden und eine Nährwertdeklaration.(Rn.47) 2. Fehlt die Grundpreisangabe je Mengeneinheit verstößt das Angebot gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV).(Rn.49) 3. Zu den Informationspflichten gehört auch der Hinweis auf die Tatsache, dass das Recht des Verbrauchers bei dem Vertragsschluss im Fernabsatz besteht, seine Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen innerhalb der Widerrufsfrist durch einfache, aber eindeutige Erklärung widerrufen zu können. Anzugeben ist auch, dass es einer Begründung des Widerrufs nicht bedarf.(Rn.53) 4. Es ist fehlerhaft, wenn das Onlinekaufangebot keinen Link zur Streitschlichtungsplattform für Onlinegeschäfte enthält.(Rn.55) 5. Grundsätzlich geht eine E-Mail dem Empfänger in dem Zeitpunkt zu, in dem sie ihm im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf seinem Mail-Server abrufbereit zur Verfügung gestellt wird. Zwar kann ein Zugang im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB trotzdem ausscheiden, wenn der Empfänger der E-Mail nachweisen kann, dass die E-Mail mit der Abmahnung nicht in seiner Mailbox eingegangen, sondern von der Firewall oder einem Spam-Filter abgefangen wurde. Hierzu muss der Empfänger aber ausreichenden Vortrag liefern.(Rn.58) 1. Das Versäumnisurteil dieses Gerichts vom 10.10.2023 wird aufrechterhalten. 2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. I. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil dieses Gerichts vom 10.10.2023 ist zulässig, er ist insbesondere fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen. Der Einspruch hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG und §§ 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 und 4 UWG in Verbindung mit den geltend gemachten Informationspflichten zu. 1. Der Kläger ist als qualifizierter Wirtschaftsverband im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1 und Abs. 2 UWG sowohl aktivlegitimiert als auch klagebefugt. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, der ausweislich des als Anlage K 1 beigefügten Ausdrucks in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist. Der Kläger hat zudem durch die Vorlage der als Anlage K 2 eingereichten detaillierten Mitgliederliste belegt, dass ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, die als Wettbewerber des Beklagten anzusehen sind und deren Interessen von dem beanstandeten Wettbewerbsverhalten des Beklagten berührt werden.Dies ist dann der Fall, wenn die Mitglieder als Unternehmen bezogen auf den maßgeblichen Markt in einer Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Ziel ist die Verhinderung der Instrumentalisierung von Verbänden zur Durchsetzung von Individualinteressen. (BGH, Urteil vom 16.11.2006, Az. I ZR 218/03). Der Kläger hat hier anhand der vorgelegten Mitgliederliste schlüssig dargelegt, dass zu seinen Mitgliedern unter anderem 202 Unternehmen der Lebensmittelbranche, 149 Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln und Diätetika sowie 42 Hersteller und Großhändler von Lebensmitteln sowie der … Verband kaufmännischer Genossenschaften e.V. zählen. Dieser Darstellung ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, so dass der Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die beanstande Wettbewerbshandlung betrifft den Vertrieb eines Lebensmittels, so dass hinsichtlich der Unternehmen und Verbände der Lebensmittelbranche Identität besteht; der Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und diätetischen Mitteln betrifft zumindest Waren verwandter Art, so dass auch diese Unternehmen im jedenfalls abstrakten Wettbewerb zu dem Beklagten bestehen. 2. Das Vorgehen des Klägers erweist sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich (§ 8c Abs. 1 UWG). Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs sind weder von dem Beklagten dargetan noch ersichtlich; zumal beim Vorgehen eines Verbandes – wie im vorliegenden Fall – für ihn die Vermutung spricht, dass er seinen satzungsmäßigen Zwecken nachgeht (BGH, Urteil vom 17.11.2005, Az. I ZR 300/02). 3. Das hier in Rede stehende an Verbraucher gerichtete Verkaufsangebot von Lebensmitteln in einem Onlineshop durch die Beklagte ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Eine solche liegt vor, wenn das Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens erfolgt und auf die Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren und Dienstleistungen gerichtet ist und zwar unabhängig davon, ob es vor, während oder nach einem Geschäftsabschluss erfolgt. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Beklagte bietet unter der Subdomain „https:// a.- a..de/shop-2/suessigkeiten/mochi-taro-210g“ japanische Reiskuchen mit der Bezeichnung „M. T.- M. v. K. m. 210g“ zum Kauf an. Die Verantwortlichkeit des Beklagten für das hier im Streit stehende Kaufangebot ergibt sich bereits aus dem von dem Kläger als Anlage K 5 vorgelegten Screenshot des Impressums des fraglichen Internetauftritts, wo der Beklagte als der nach § 5 Telemediengesetz Verantwortliche angegeben ist. Vor dem Hintergrund dieser klaren Angabe kann der Beklagte sich nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Verantwortlichkeit für das fragliche Verkaufsangebot beschränken; für ein substantiiertes Bestreiten wäre es vielmehr erforderlich gewesen, dass der Beklagte eine schlüssige Erklärung dafür liefert, warum unter Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG an der entsprechenden Stelle seine Daten angegeben werden. Weiter wäre vorzutragen gewesen, wer an seiner Stelle der tatsächliche Anbieter des betreffenden Lebensmittels ist. Der Beklagte handelt offensichtlich mit Gewinnerzielungsabsicht und tritt nach außen am Markt auf. 4. Sämtliche Verletzungen betreffen Informationspflichten in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation. Daraus folgt, dass es sich um wesentliche Informationen handelt, die dem Verbraucher gemäß § 5a Abs. 2 UWG nicht vorenthalten werden dürfen (BGH, Urteil vom 07.04.2022, Az. I ZR 143/19). Gemäß § 5b Abs. 4 UWG gelten als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. 5. Der Beklagte hat die von dem Kläger geltend gemachten Informationspflichten nach Art. 14 und Art. 9 VO (EU) Nr. 1169/11 (Lebensmittelinformationsverordnung – im Folgenden LMIV), nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 4 PAngV, nach § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB sowie gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO) verletzt. a) Die im Streit stehende Verkaufsanzeige gemäß Anlage K 4 verstößt zunächst – wie der Kläger zutreffend geltend macht – gegen die Art. 9 und 14 LMIV. Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV muss der für vorverpackte Lebensmittel im Internet Werbende die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel gemäß Art. 9 LMIV mit Ausnahme der Angaben des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums vor dem Abschluss des Kaufvertrages angeben. Nach diesen Grundsätzen bietet der Beklagte vorverpackte Lebensmittel – nämlich den japanischen Reiskuchen mit der Bezeichnung „M. T. –M. v. k. m. 210g“ – im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV im Internet zum Verkauf an. Verpflichtende Angaben sind gemäß Art. 9 Abs. 1 LMIV die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten, die Nettofüllmenge des Lebensmittels und gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Verwendung, der Name oder die Firma oder die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden und eine Nährwertdeklaration. Diese verpflichtenden Angaben müssen gemäß Art. 9 LMIV vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein. Diesen Anforderungen genügt das Angebot des Beklagten nur zum Teil: In der Werbeanzeige fehlt eine Zutatenliste und die Nährwertdeklaration. Weiterhin fehlen Angaben des Beklagten zur Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers. b) Das Onlineangebot gemäß Anlage K 4 verstößt weiter gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV). Gemäß § 4 Abs. 1 PAngV hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben, es sei denn, der Grundpreis ist mit dem Gesamtpreis identisch. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist gem. § 5 Abs. 1 PAngV jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 m oder 1 Quadratmeter der Ware. An einer solchen Grundpreisangabe je Mengeneinheit fehlt es hingegen hier bei dem Online-Angebot des Beklagten. c) Der Beklagte hat überdies in der Verkaufsanzeige gemäß Anlage K 5 nicht über das nach § 312 g Abs. 1 in Verbindung mit §§ 355ff. BGB dem Käufer zustehende Widerrufsrecht belehrt. Gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu informieren. Neben den allgemeinen in Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB normierten Informationspflichten sieht Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB für den Fall, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB zusteht, besondere Informationspflichten vor. Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ist der Verbraucher bei Bestehen eines Widerrufsrechts über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu informieren. In Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. h Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) wird in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB der Mindestinhalt einer Widerrufsbelehrung festgelegt. Für den Fall, dass ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB besteht, ist der Verbraucher über die Bedingungen des Widerrufsrechts zu informieren. „Bedingungen“ meint die notwendigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Rechts. Zu den Informationspflichten gehört damit der Hinweis auf die Tatsache, dass das Recht des Verbrauchers bei dem Vertragsschluss im Fernabsatz besteht, seine Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen innerhalb der Widerrufsfrist durch einfache, aber eindeutige Erklärung widerrufen zu können. Anzugeben ist auch, dass es einer Begründung des Widerrufs nicht bedarf. Diesen Anforderungen wird das von dem Beklagten verantwortete Onlinekaufangebot – das sich auf Warenlieferungen bezieht und an Verbraucher richtet – offenkundig nicht gerecht; vielmehr finden sich dort überhaupt keine Angaben zu dem den Käufern nach § 312g BGB zustehenden Widerrufsrecht. Auch Informationen zu dem Muster-Widerrufsformular gemäß der Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB sind der Werbung nicht zu entnehmen. d) Schließlich hat der Beklagte es versäumt, einen Link zur Streitschlichtungsplattform für Onlinegeschäfte vorzuhalten. Der Link zur OS-Plattform nach Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO) war aber erforderlich, weil es sich bei der vorliegenden Gestaltung gemäß Anlage K 5 um ein Angebot zum Onlinekauf im Sinne dieser Vorschrift handelt. Nach der Definition dieses Begriffs in Art. 4 Abs. 1 lit. e) ODR-VO liegt ein solcher Vertrag vor, wenn die Ware auf elektronischem Wege angeboten und bestellt wird. Hierfür reichen nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots auf einer Internetseite und die auf elektronischem Wege übermittelte verbindliche Bestellung durch den Verbraucher aus. 6. Der Kläger kann ferner gemäß § 13 Abs. 3 UWG die Erstattung von Abmahnkosten in der von ihm geltend gemachten Höhe von € 238,- beanspruchen.Da dem Kläger – wie ausgeführt – die von ihm verfolgten Unterlassungsansprüche zustehen, war auch die vorhergehende Abmahnung vom 20.03.2023 berechtigt. Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihm das Abmahnschreiben nicht zugegangen sei. Ausweislich des schlüssigen Vortrags des Klägers, dem der Beklagte auch insoweit nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist davon auszugehen, dass die Abmahnung vom 20.03.2023 noch am selben Tag per E-Mail zugegangen ist. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er das Abmahnschreiben vom 20.03.2023 (Anlage K 6) am selben Tag um 10.41 Uhr – und damit zu einer üblichen Geschäftszeit – per E-Mail an die im Impressum des fraglichen Internetauftritts genannte E-Mailadresse „i.@ a.- a..de“ – bei der es sich offenkundig um eine im unternehmerischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellte Adresse handelt – übersandt hat und der Eingang auf dem Empfangssystem ausweislich des als Anlage K 7 eingereichten Screenshots aus seinem E-Mailprogramm mit der Angabe „250 OK“ bestätigt worden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist davon auszugehen, dass eine E-Mail dem Empfänger grundsätzlich in dem Zeitpunkt zugeht, in dem sie ihm im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf seinem Mail-Server abrufbereit zur Verfügung gestellt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und/oder zur Kenntnis genommen wurde (BGH, Urteil vom 06.10.2022, Az. VII ZR 895/21). Zwar kann ein Zugang im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB trotzdem ausscheiden, wenn der Empfänger der E-Mail nachweisen kann, dass die E-Mail mit der Abmahnung nicht in seiner Mailbox eingegangen, sondern von der Firewall oder einem Spam-Filter abgefangen wurde (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 13 UWG Rn. 47). Hierzu hat der Beklagte hingegen keinen ausreichenden Vortrag geliefert. Er hat den Zugang des Abmahnschreibens lediglich pauschal bestritten. Ein derart pauschales Bestreiten genügt jedoch nicht, um damit gegen den qualifizierten und mittels Vorlage eines Belegs substantiierten Vortrag des Klägers durchzudringen. Die Höhe der Abmahnkosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger hat in der Klage die Berechnung der Kostenpauschale offengelegt. Gegen diese Berechnung bestehen keine Bedenken. Die auf die Abmahnkosten verlangten Zinsen kann der Kläger nach §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB beanspruchen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 und S. 3 ZPO. Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung von Informationspflichten im Rahmen eines mutmaßlich von dem Beklagten betriebenen Onlineshops geltend. Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in B., zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Beratung und Information seiner Mitglieder zu wettbewerbsrechtlichen Fragen gehört. Er ist seit dem 15.11.2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen (Anlage K 1). Der Beklagte, der seinen Sitz in H. hat, ist laut Impressumsangabe für den Internetauftritt „https:// a.- a..de“ verantwortlich (Anlage K 5). Dort werden unter der Subdomain „https:// a.- a..de/shop-2/suessigkeiten/mochi-taro-210g“ japanische Reiskuchen mit der Bezeichnung „M. T.- M. v. K. m. 210g“ zum Kauf angeboten. In der Online-Verkaufsanzeige (Screenshot vom 16.03.2023 gemäß Anlagen K 4 und K 5) finden sich für das beworbene Lebensmittel weder ein Zutatenverzeichnis noch der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers noch die Nährwertangaben. Weiter fehlen in der Online-Verkaufsanzeige Angaben zum Grundpreis, zudem wird der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular informiert. Schließlich fehlt auch ein Link zu der unter der Domain https:// e.. e..eu/consumers/odr eingerichteten Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform). Mit einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 20.03.2023 (Anlage K 6) formulierte der Kläger wegen des Fehlens der oben genannten Angaben auf der Verkaufsplattform des Beklagten eine Abmahnung und forderte ihn darin unter Fristsetzung zum 30.03.2023 zur Abgabe einer rechtsverbindlichen Unterlassungserklärung und zur Zahlung einer Kostenpauschale zum Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen in Höhe von € 238,- auf. Auf das Schreiben vom 20.03.2023 erfolgte keine Reaktion. Der Kläger führt zunächst unter Hinweis auf seine als Anlage K 2 vorgelegte Mitgliederliste aus, dass zu seinen Mitgliedern unter anderem 202 Unternehmen der Lebensmittelbranche und 42 Hersteller und Großhändler von Lebensmitteln zählten. Die Verantwortlichkeit des Beklagten ergebe sich – so der Kläger – bereits aus der Impressumsangabe für den fraglichen Internetauftritt. Der Kläger trägt weiter vor, indem der Beklagte das von ihm vertriebene Lebensmittel „M. T.- M. v. K. m. 210g“ im Internet ohne Angabe der Zutatenliste und Nährwertdeklaration sowie ohne Angabe der Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers anbiete, verstoße er gegen Art. 14, 9 VO (EU) Nr. BGBEG11 (Lebensmittelinformationsverordnung – im Folgenden LMIV). Die fehlende Grundpreisangabe stelle einen Verstoß gegen §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs.4 PAngV dar. Da sich das Angebot des Beklagten an Verbraucher richte, bedeute die fehlende Belehrung über das Widerrufsrecht einschließlich der fehlenden Bereitstellung eines entsprechenden Formulars einen Verstoß gegen § 312d Abs. 1BGB in Verbindung mit Art. 246a §1 Abs. 2 und 3 EGBGB. Außerdem verstoße der Beklagte, weil sich in dem im Streit stehenden Verkaufsangebot kein Link zu der Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) finde, gegen die Informationspflicht nach Art. 14 ODR-VO. Im Hinblick auf die im Einzelnen dargelegten Verstöße gegen Informationspflichten, die zugleich Informationspflichtverletzungen entsprechend den Bestimmungen der §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG darstellten, könne er – so meint der Kläger – gegenüber dem Beklagten gemäß §§ 8, 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG Unterlassung verlangen. Schließlich habe er – so gibt der Kläger an – den Beklagten vor Erhebung der Klage abgemahnt, weshalb er eine Pauschale für die ihm aufgrund der gegenüber dem Beklagten ausgesprochenen Abmahnung in Höhe von € 238,- entstandenen Kosten geltend machen könne. Das Abmahnschreiben vom 20.03.2023 sei noch am selben Tag sowohl per Post als auch per E-Mail an den Beklagten abgesandt worden. Das entsprechende E-Mail-Schreiben sei erfolgreich an den Mailserver des Beklagten übermittelt worden, wo es für den Beklagten abrufbereit zur Verfügung gestanden habe. Die erfolgreiche Übermittlung ergebe sich aus der sogenannten DSN (Delivery Status Notification), mit der das Empfangssystem ausweislich des Screenshots gemäß Anlage K 7 die erfolgreiche Übermittlung quittiert habe. Damit gelte das E-Mail-Schreiben als zugegangen. Auch sei das zur Post aufgegebene Abmahnschreiben nicht rückläufig gewesen. Aufgrund seiner Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.10.2023 ist der Beklagte im Wege des Versäumnisurteils vom 10.10.2023 verurteilt worden, es bei Meidung näher bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern 1. das Lebensmittel „M. T. –M. v. k. m. 210g“ im Fernabsatz zum Verkauf anzubieten, ohne zugleich das Verzeichnis der Zutaten und/oder den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers und/oder die Nährwertdeklaration vor Vertragsschluss anzugeben, 2. für das Lebensmittel „M. T. –M. v. k. m. 210g“ gegenüber Verbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheit anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch, jeweils wenn dies geschieht wie aus der dem Versäumnisurteil beigefügten Anlage K 4 ersichtlich, 3. im Fernabsatz dem Verbraucher Angebote betreffend Lebensmittel zu unterbreiten, bezüglich derer nicht über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht informiert wird, 4. im Fernabsatz dem Verbraucher Angebote für Lebensmittel zu unterbreiten, bei denen eine Widerrufsbelehrung ohne Information über das Muster-Widerrufsformular gemäß dem amtlichen Muster zur Verfügung gestellt wird, 5. im Fernabsatz mit dem Verbraucher Angebote für Lebensmittel zu unterbreiten, ohne auf der Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, jeweils wenn dies geschieht wie aus der dem Versäumnisurteil beigefügten Anlage K 5 ersichtlich. Der Beklagte ist ferner im Wege des genannten Versäumnisurteils vom 10.10.2023 verurteilt worden, an den Kläger € 238,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2023 zu zahlen. Gegen das ihm am 17.10.2023 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 30.10.2023 Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil dieses Gerichts vom 10.10.2023 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil dieses Gerichts vom 10.10.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, ihm sei kein Fehlverhalten zur Last zu legen. Er bestreitet zunächst die Aktivlegitimation und Klagebefugnis und stellt in Abrede, dass dem Kläger eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehöre, die gleiche Waren wie der Beklagte oder diesen verwandte Waren vertrieben, oder dass dem Kläger überhaupt die genannten Mitglieder angehörten. Auch seien deren Interessen nicht durch die im Streit stehenden Rechtsverletzungen, die er ebenfalls bestreite, berührt. Zudem bestreitet der Beklagte, dass er im Internet unter der angegebenen Domain das im Streit stehende Lebensmittel vertreibe. Der Kläger habe lediglich wahllos Screenshots von irgendwelchen Shops eingereicht. Weiter macht der Beklagte geltend, er habe das in Rede stehende Lebensmittel im Fernabsatz weder ohne Angabe der Zutatenliste und Mehrwertdeklaration (sic) oder ohne Angabe der Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers noch ohne Grundpreisangabe angeboten. Auch sei es unzutreffend, dass er im Fernabsatz Lebensmittel anbiete, ohne über das Widerrufsrecht zu belehren und das entsprechende Formular bereitzustellen sowie einen Link zu der Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) einzustellen. Der Kläger handele überdies rechtsmissbräuchlich. Schließlich habe er – so der Beklagte – mangels Erfolgsaussichten der vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch die geltend gemachten Nebenkosten nicht zu tragen. Die Abmahnschreiben seien ihm zudem weder per E-Mail noch per Post zugegangen. Der Zugang einer Abmahnung sei aufgrund der Schadensminderungspflicht Voraussetzung. Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 16.04.2024 verwiesen.