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Beschluss

316 S 78/17

LG Hamburg 16. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Mit einem Antrag nach § 320 ZPO kann eine Ergänzung des Tatbestandes nicht erreicht werden.(Rn.3) 2. Es ist davon auszugehen, dass keine Änderung des schriftsätzlichen Vortrags erfolgte, wenn insoweit das Protokoll schweigt.(Rn.4)
Tenor
1. Das Berufungsurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 16 - vom 25.03.2019 wird im Tenor wie folgt berichtigt: Ziffer 4 wird wie folgt ergänzt: Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 18.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 2. Das Berufungsurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 16 - vom 25.03.2019 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: Auf Seite 5 wird im 5. Absatz „aufgrund des Todes“ ersetzt durch „nach dem Tod“ 3. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag vom 10.04.2019 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit einem Antrag nach § 320 ZPO kann eine Ergänzung des Tatbestandes nicht erreicht werden.(Rn.3) 2. Es ist davon auszugehen, dass keine Änderung des schriftsätzlichen Vortrags erfolgte, wenn insoweit das Protokoll schweigt.(Rn.4) 1. Das Berufungsurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 16 - vom 25.03.2019 wird im Tenor wie folgt berichtigt: Ziffer 4 wird wie folgt ergänzt: Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 18.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 2. Das Berufungsurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 16 - vom 25.03.2019 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: Auf Seite 5 wird im 5. Absatz „aufgrund des Todes“ ersetzt durch „nach dem Tod“ 3. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag vom 10.04.2019 zurückgewiesen. 1. Hinsichtlich des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. 2. Soweit im Tatbestand ausgeführt wurde, der Gesundheitszustand der Beklagten zu 2) habe sich „aufgrund des Todes“ des Beklagten zu 1) drastisch verschlechtert, so handelt es sich um eine nach § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigende Dunkelheit, da die Beklagten vorgetragen hatten, die gesundheitliche Situation der Beklagten zu 2) habe sich sowohl aufgrund des Verlustes des Ehemanns als auch aufgrund der ungeklärten Wohnsituation verschlechtert. 3. Im Übrigen ist der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zwar zulässig, aber unbegründet. Das Urteil enthält insoweit keine Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, die eine Berichtigung gemäß § 320 ZPO voraussetzt. Die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel sind unter Hervorhebung der gestellten Anträge - wie es § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO vorgibt - nur nach ihrem wesentlichen Inhalt knapp dargestellt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ist - wie es § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO verlangt - auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen worden. Eine Ergänzung des Tatbestandes kann mit dem Antrag nach § 320 ZPO nicht erreicht werden, für eine Berichtigung ist insoweit kein Raum (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, § 320 ZPO Rn. 7 m.N.). Auf die Verwendung einer bestimmten Formulierung besteht kein Anspruch. Die von den Beklagten angestrebte Ergänzung des Tatbestandes ist auch nicht wegen der Beweiskraft des Tatbestandes nach § 314 ZPO geboten, denn der Tatbestand liefert nur Beweis „für das mündliche Parteivorbringen“, d.h. für den Sachvortrag der Parteien, der sich nicht aus den Schriftsätzen ergibt, sondern nur in mündlicher Verhandlung vorgetragen worden ist, oder für den Sachvortrag, der in mündlicher Verhandlung bisheriges schriftsätzliches Vorbringen korrigiert bzw. abgeändert hat. Selbst wenn der Tatbestand eines Urteils Widersprüchlichkeiten zu schriftsätzlichem Parteivortrag enthält, kommt eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO nicht in Betracht, weil die Beweiswirkung des Tatbestandes gemäß § 314 ZPO zum Nachteil der betroffenen Partei nicht eingreift, wenn und soweit der schriftsätzliche Sachvortrag der Partei Eingang in den Tatbestand gefunden hat, sei es durch ausdrückliche oder konkludente Bezugnahme auf die Schriftsätze nach § 313 Abs. 2 ZPO. Die mündliche Verhandlung erstreckt sich nämlich im Zweifel auf den gesamten bis zum Termin angefallenen Akteninhalt (vgl. BGH NJW-RR 1996, 379 m.N.). Bei Schweigen des Protokolls bedeutet dies, dass keine Änderung des schriftsätzlichen Vortrages erfolgte (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 02.03.2004 zu 6 U 220/00).