OffeneUrteileSuche
Urteil

418 HKO 30/14

LG Hamburg 18. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2015:0116.418HKO30.14.0A
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Begriff „erforderlich“ i.S.d. § 86a Abs. 1 HGB ist restriktiv auszulegen. Die Unterlagen müssen für die spezifische Tätigkeit des Vertreters unerlässlich sein (Anschluss: BGH, Urteil vom 4. Mai 2011, VIII ZR 10/10).(Rn.24) (Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff „erforderlich“ i.S.d. § 86a Abs. 1 HGB ist restriktiv auszulegen. Die Unterlagen müssen für die spezifische Tätigkeit des Vertreters unerlässlich sein (Anschluss: BGH, Urteil vom 4. Mai 2011, VIII ZR 10/10).(Rn.24) (Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung, weder wegen der geleisteten Mietzins-Zahlungen noch wegen der Zahlungen des sog. Systembeitrags für die Nutzung des Datennetzes. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. oder 2. Alt. BGB. Für die Zahlungen bestand mit dem Mietvertrag ein rechtlicher Grund. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Regelung nicht gegen § 86a Abs. 1 HGB, so dass sie gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen einer Unvereinbarkeit aufgrund Abweichung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unwirksam wäre. 1. § 86a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen im Sinne des § 86a HGB kostenlos zu überlassen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 10/10 –, juris, R 19; Emde in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 86a Rn. 74; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, 3. Aufl., Rn. 611; Thume, BB 1995, 1913, 1914 f.; OLG Köln, RuS 2009, 87; OLG München, OLGR 2002, 82; OLG Saarbrücken, OLGR 1997, 5, 7). Hiervon abweichende Vereinbarungen sind nach § 86a Abs. 3 BGB unzulässig. Aus dem Leitbild des Handelsvertreters als selbständiger Vermittler von Geschäften folgt, dass er sich einerseits nicht an den Kosten des Unternehmers beteiligen muss, andererseits jedoch das alleinige Risiko der von ihm entfalteten Absatzbemühungen trägt. Durch eine Beteiligung an Kosten des Unternehmers für Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB wäre der Handelsvertreter indes verpflichtet, auch im Falle erfolgloser Absatzbemühungen für die überlassenen Unterlagen ein Entgelt an den Unternehmer zu zahlen und so letztlich einen Teil des unternehmerischen Risikos des Prinzipals zu tragen (vgl. OLG Saarbrücken, aaO; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 567, 569 f.). Dies wäre mit der Risikoverteilung im Handelsvertreterverhältnis unvereinbar. 2. Der Begriff der Unterlagen ist – was den überlassenen Gegenstand als solchen angeht – nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen, denn die im Gesetz vorgenommene Aufzählung von Mustern, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen ist nur beispielhaft und nicht abschließend (BGH, Urteil vom 04. Mai 2011 – VIII ZR 10/10 –, juris, R 20; Thume in Röhricht/v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 86a Rn. 3; MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 86a Rn. 4; Emde, aaO Rn. 69; OLG Köln, Urteil vom 11. September 2009 - 19 U 64/09, juris, Rn. 6). 3. Mit Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 10/10 –, juris, R 24, hat der BGH allerdings im Hinblick auf die Frage, welche Unterlagen für die Tätigkeit des Handelsvertreters „erforderlich“ sind, entschieden, dass insoweit eine restriktive Auslegung vorzunehmen ist. Der BGH verlangt, dass die Unterlagen für die spezifische Tätigkeit des Vertreters unerlässlich sein müssen (zuvor schon: LG Bonn, Urteil vom 19. Mai 2009 - 10 O 483/08, juris; Thelen, VersR 2009, 1025, 1030 f.; Roth, BB 2010, 2000, 2003). Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an, ebenso wie der Begründung: Schon der Wortlaut des § 86a Abs. 1 HGB ("erforderliche" Unterlagen) spricht dafür, dass der Handelsvertreter nur solche Unterlagen kostenlos beanspruchen kann, auf die er zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist. Auch die in der Vorschrift aufgeführten Beispiele stützen eine solche Auslegung, denn es handelt sich jeweils um Unterlagen, die einen sehr engen Bezug zu dem vertriebenen Produkt haben und ohne die eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere für Preislisten und Geschäftsbedingungen, ohne die der Handelsvertreter die Vermittlung oder den Abschluss eines Vertrages unter Einhaltung der vom Unternehmer vorgegebenen Konditionen nicht leisten kann. Die übrigen beispielhaft erwähnten Unterlagen, nämlich Muster, Zeichnungen und Werbedrucksachen sind - je nach Branche - erforderlich, damit der Handelsvertreter den künftigen Kunden das Produkt, das er nach dem Handelsvertretervertrag zu vertreiben hat, überhaupt vorstellen kann. Ohne derartige Unterlagen, die nur der Unternehmer zur Verfügung stellen kann, ist eine Vermittlung oder ein Abschluss von Verträgen praktisch ausgeschlossen. Auch die Stellung des Handelsvertreters als selbständiger Unternehmer legt eine enge Auslegung nahe. Die eigentliche Vertriebstätigkeit, also die von ihm zu entfaltenden Bemühungen zur Herbeiführung der Vertragsschlüsse, auf die der Handelsvertretervertrag gerichtet ist, obliegt ihm als selbständigem Unternehmer. Ihn trifft insoweit das handelsvertretertypische Risiko, dass sich die von ihm dafür getätigten Aufwendungen und sein Einsatz nur bei erfolgreicher Vermittlung von Verträgen rentieren, weil er sonst keine Einnahmen erzielt. Nach § 87d HGB trägt der Handelsvertreter deshalb - soweit nicht ein Aufwendungsersatz durch den Prinzipal handelsüblich ist - die in seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstehenden Aufwendungen selbst. Hierzu gehören die eigene Büroausstattung und alle sonstigen Kosten des eigenen Betriebs und der Repräsentation gegenüber den Kunden (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 87d Rn. 4). Zu den gemäß § 86a Abs. 1 HGB (kostenlos) vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören deshalb nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können. 4. Der bis zur Entscheidung des BGH herrschenden Meinung, nach der auch jene Hilfsmittel unter § 86a HGB fallen, die der Handelsvertreter aus seiner Sicht mit guten Gründen für den Erfolg seiner Tätigkeit für notwendig hält (OLG Köln, Urteil vom 11. September 2009 - 19 U 64/09, aaO; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl., § 86a Rn.16; Emde, aaO Rn. 69 f., Emde, aaO Rn. 70; OLG Köln, Urteile vom 30. November 2007 - 19 U 84/07, juris Rn. 4 ff.) ist damit nicht zu folgen. 5. Nach den vorstehend dargelegten Maßstäben handelt es sich bei dem vom Kläger genutzten Kassensystem und Datennetz nicht um erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. 6. Insbesondere waren das Kassensystem und Datennetz für die spezifische Tätigkeit des Vertreters nicht deshalb unerlässlich, weil auf den Kläger von Seiten der Beklagten Druck ausgeübt wurde. Es steht vielmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auf den Kläger bei der Einführung von nucleus kein Druck ausgeübt worden ist. Zum einen hat schon der Kläger selbst bei seiner Anhörung angegeben, dass man sicherlich einen Weg gefunden hätte, die Abrechnungsvorgänge auch über das Vorgänger-System zu machen. Zum anderen hat der Zeuge S... bei seiner Vernehmung angegeben, dass sich der Kläger letztendlich aus freien Stücken für nucleus entschieden habe, auch wenn durchaus kontroverse Diskussionen geführt worden seien über das pro und contra, wobei die Vorteile von nucleus nach Auffassung des Zeugen klar überwogen hätten. Das Gericht hält den Zeugen für uneingeschränkt glaubwürdig. Es verkennt nicht, dass der Zeuge im Lager der Beklagten steht. Gleichwohl hat das Gericht keine Bedenken, dem Zeugen zu folgen, weil dieser seine Angaben ruhig, sachlich und in sich plausibel gemacht hat. Auf Nachfragen hat er spontan geantwortet, ohne den Eindruck zu erwecken, bestimmte Details wegzulassen. Gestützt wird die Überzeugung des Gerichts zudem durch das Verhalten des Klägers, der während der Vernehmung von Herrn S... im Gerichtssaal anwesend war und zugehört hat. Der Kläger hat die Angaben des Zeugen nicht zum Anlass genommen, gerade zu dem Punkt der Freiwilligkeit nachhaken zu lassen. Auch nach seinem äußeren Eindruck macht der Kläger den Eindruck einer gestandenen Unternehmerpersönlichkeit, bei dem es fernliegt, dass er sich äußerem Druck beugt, wenn er die inhaltliche Sinnhaftigkeit einer kaufmännischen Entscheidung nicht einsieht; immerhin hat er sich 2 Jahre Zeit gelassen mit der Entscheidung. 7. Das Kassensystem und die Nutzung des Datennetzes waren für die Tätigkeit des Klägers aber auch nicht der Sache nach unerlässlich. Zwar war Nucleus auf den Austausch zwischen der Beklagten und ihren Handelsvertretern ersichtlich optimiert. Gleichwohl war das System nicht unerläßlich, weil die Funktionen der Abrechnung des Kraftstoffgeschäfts (und nur darum geht es hier) der Sache nach durch das alte System hätten weiter abgedeckt werden können. Dies hat nicht nur der Kläger selbst bei seiner Anhörung erklärt. Dies hat auch der – auch insoweit glaubwürdige – Zeuge S... angegeben. Er hat erklärt, dass man das System nicht zwingend gebraucht habe. Er hat weiter darauf hingewiesen, dass immerhin 20-30 Tankstellen seinerzeit nicht auf Nucleus umgestellt hatten. Der Kläger konnte damit ein beliebiges Kassensystem nutzen und an die individuellen Bedürfnisse, die aus der Beziehung zur Beklagten resultierten, anpassen. Die für das Verhältnis wesentlichen Funktionen konnten jedoch auch durch andere Systeme erreicht werden. Soweit sich die Kläger auf die Problematik der DeutschlandCard beruft, schließt sich das Gericht der Auffassung des LG Berlin an, nach der die Tankstelle auch hätte betrieben werden können, ohne die DeutschlandCard zu akzeptieren. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger, ein ehemaliger Tankstellenpächter (Handelsvertreter) der Beklagten, einer großen Mineralölgesellschaft, begehrt von der Beklagten die Rückerstattung von Zahlungen für die Nutzung des Kassensystems der Tankstelle in den Jahren 2010-2012. Der Kläger war (bis Anfang 2013) Eigentümer einer Tankstelle in F... Als Handelsvertreter der Beklagten vermittelte er bis Ende 2012 den Verkauf von Kraftstoffen und Motorölen, und zwar auf Basis des Tankstellenvertrags, Anl. K 1. In dem Shop seiner Tankstelle verkaufte der Kläger Shopwaren und Dienstleistungen im Eigengeschäft. Zur Abrechnung nutzten die Parteien das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Kassensystem Nucleus, hierzu hatten die Parteien 2004 einen „Mietvertrag über das integrierte Zahlungssystem NUCLEUS sm@rt“ geschlossen (Anl. B 1). Der Kläger zahlte nach diesem Vertrag monatlich einen Mietzins von EUR 285,-. Außerdem zahlte er monatlich EUR 110,- für die Nutzung des Datennetzes (Ziffer 5 des Vertrags). Beides verlangt der Kläger für die Jahre 2010 bis 2012 zurück. Die Parteien nutzten das System sowohl für die Abrechnung der vermittelten Kraftstoffverkäufe (das sog. Naßgeschäft) als auch für die Abrechnung des Eigengeschäfts des Shops des Klägers selbst. Der Kläger behauptet, faktisch habe ein Zwang zur Nutzung des Kassensystems bestanden. Die Zahlung mittels sogenannter Flottenkarten, der Verkauf von Gutscheinkarten, ein Zugriff der Beklagten auf die Umsätze zur Berechnung der Provision sowie – was unstreitig ist – eine Teilnahme am Kundenbonusprogramm DeutschlandCard sei nur bei Verwendung von Nucleus möglich. Er ist daher der Ansicht, das Kassensystem hätte ihm gem. § 86a HGB kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.921,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, ein Zwang nur Nutzung von Nucleus habe nicht bestanden. An mehreren anderen von ihr belieferten Tankstellen würden individuell entwickelte Kassensysteme eingesetzt. Das Gericht hat den Kläger angehört. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S... Auf das Protokoll vom 13. November 2014 wird verwiesen. Wegen der Einzelheiten zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.