Urteil
418 HKO 91/14
LG Hamburg 18. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2015:1113.418HKO91.14.00
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Leitsätze
Sieht ein Vertrag über die Verpackung rostanfälliger großer Metallteile, die nach Korea verschifft werden sollen, eine Kiste aus „mehrfach wasserfest“ verleimtem Sperrholz vor und ist daneben ein Korrosionsschutz vereinbart, so ist damit eine Wasserfestigkeit vereinbart. Danach schuldet der Unternehmer eine wasserfeste Verpackung.(Rn.61)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Ansprüchen Dritter insbesondere des B. V. V., M.str. ..., ... M. freizustellen, die diese wegen einer unzureichenden Verpackung des Packguts Nummer ..., einem Rundtisch und einer Magnetplatte gegen die Klägerin im Zusammenhang mit einem von der Klägerin zu organisierenden Transport für die Fa. E.- M. L. KG von Deutschland nach Südkorea im Mai/Juli 2013 geltend machen
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 112.523,26 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sieht ein Vertrag über die Verpackung rostanfälliger großer Metallteile, die nach Korea verschifft werden sollen, eine Kiste aus „mehrfach wasserfest“ verleimtem Sperrholz vor und ist daneben ein Korrosionsschutz vereinbart, so ist damit eine Wasserfestigkeit vereinbart. Danach schuldet der Unternehmer eine wasserfeste Verpackung.(Rn.61) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Ansprüchen Dritter insbesondere des B. V. V., M.str. ..., ... M. freizustellen, die diese wegen einer unzureichenden Verpackung des Packguts Nummer ..., einem Rundtisch und einer Magnetplatte gegen die Klägerin im Zusammenhang mit einem von der Klägerin zu organisierenden Transport für die Fa. E.- M. L. KG von Deutschland nach Südkorea im Mai/Juli 2013 geltend machen 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 112.523,26 € festgesetzt. I. Die Nebenintervention durch den B.V.V. AG ist zulässig. Die Nebenintervenientin hat ein rechtliches Interesse im Sinne von §§ 66, 70 ZPO dargelegt. Denn die Feststellung einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten bei der subunternehmerischen Verpackungsleistung im hiesigen Verfahren würde verhindern, dass im Folgeprozess zwischen ihr und der hiesigen Klägerin hinsichtlich der Frage einer Pflichtverletzung abweichende Feststellungen getroffen werden. II. Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet. 1. Insbesondere hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO, da die Beklagte den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch ernsthaft bestreitet und die Klägerin bereits selbst auf Schadensersatz aus dem gleichen Lebenssachverhalt verklagt wurde, eine Entscheidung insoweit aber noch nicht ergangen ist und die Klägerin auch noch nicht auf die Forderung gezahlt hat. Mangels Feststehens einer konkreten Schadenshöhe dort kommt hier eine Leistungsklage noch nicht in Betracht. 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Freistellungsanspruch für alle drohenden Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin aufgrund der Rostschäden am durch die Beklagten verpackten Transportgut. a) Dieser (zukünftige) Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich entweder aus §§ 280 Abs.1, 634 Nr. 4 BGB (mangelhaftes Werk) oder Verletzung einer Nebenpflicht (§ 280 BGB). aa) Hierbei geht das Gericht davon aus, dass die Güter der Beklagten – noch unverpackt – trocken übergeben, dann jedenfalls teilweise im Freien gelagert und nach Verpackung von ihr – der Beklagten – im verpackten Zustand zur Verschiffung auf das Seeschiff an den Hamburger Hafen verbracht wurden. Die Behauptung der Beklagten, das Packgut müsse bereits vor Ankunft an ihrem Betriebshof mit Wasser kontaminiert worden sein, ist nicht geeignet, sie von ihrer Pflichtverletzung zu entschuldigen. Zum einen hat sie selbst festgestellt, dass das Packgut bei Übergabe nicht nass war. Zum anderen ist es bei Betrachtung der Fotos im Gutachten B., Anl. K 6, schlicht unmöglich, dass sich die nicht unerheblichen Wassermengen auf den Folien bereits auf der unverpackten Metallscheibe befunden haben können. bb) Außerdem geht das Gericht davon aus, dass noch am Ankunftsort der Ware in Korea in Asien – also in großer Entfernung zu Hamburg – in großen Mengen Regenwasser, das aus Hamburg stammte (kein Seewasser), sowohl in der Verpackung als auch auf Folien in der verpackten Ware vorgefunden worden ist. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten B. & T., Anl. K 6, Seite 7, und der dort zitierten Isotopenanalyse gemäß Analysebericht des Labors T. R. A. GmbH. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Feststellung des Privatsachverständigen unzutreffend sein könnte. Der Vortrag der Beklagten, dass das Wasser auch aufgrund von Manipulationen Dritter an die Güter gelangt worden sein könnte, erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein. Es ist zudem fernliegend, dass sich einerseits noch nach der Übergabe der Ware an den Seefrachtführer Regenwasser in der festgestellten Menge („große Mengen“ laut Äußerungsbögen Zeugen S. und K., Anl. N 6) in der Verpackung befunden hat und erst auf dem Seeschiff – etwas durch unachtsames Stauen oder Manipulationen an der Verpackung – in die Verpackung hineingelangt ist. Ebenso ist der Vortrag, nach dem das untersuchte Wasser, das Hamburg zugeordnet wurde, nicht von der Ware und aus der Transportkiste entnommen wurde, unsubstantiiert. Hierzu hätte die Beklagte konkrete Anhaltspunkte dafür beibringen müssen, auf welchem anderen Wege Hamburger Wasser nach Korea gelangt sein könnte oder dass Herr S. die Wasserproben in seiner Plastikflasche (vgl. Äußerungsbögen S., Anl. N 6) absichtlich oder unabsichtlich vertauscht hat oder im Untersuchungslabor vertauscht worden sein könnten. b) Bei dieser Sachlage kann zwingend nur während des Obhutzeitraums bei der Beklagten Wasser an die Ware gelangt sein, und zwar entweder dadurch, dass die Beklagte die Ware unverpackt und nicht (ausreichend) vor Regen geschützt auf ihrem Gelände stehen ließ und sodann feucht oder nass verpackte oder dadurch, dass sie die Ware unzureichend verpackte, wodurch Regenwasser durch die Verpackung an die Ware gelangen konnte. c) Beides führt in einer ausschließlichen Alternativität zu einem Schadensersatzanspruch, entweder aus § 280 I BGB oder §§ 631, 634 Nr. 4, 280 I BGB. aa) Verletzung einer Nebenpflicht, § 280 BGB Dass die Beklagte die Nebenpflicht nach § 241 II BGB hatte, die große Metallscheibe – wenn sie schon im Freien lagerte – wirksam gegen Regen und andere Feuchtigkeit schützen musste, versteht sich von selbst. Dem kam sie nicht nach, da sie nicht dafür sorgte, dass die Güter während der Lagerung bei ihr hinreichend vor Nässe insbesondere durch Regen geschützt waren. Für den dadurch entstandenen Schaden haftet die Beklagte, die sich nicht entlastet hat, nach §§ 241 II, 280 I BGB. bb) §§ 631, 634 Nr. 4, 280 I BGB In dem Fall, dass in Hamburg das Wasser erst nach der Verpackung durch die Beklagte eingedrungen ist, haftete die Beklagte nach §§ 631, 634 Nr. 4, 280 I BGB, weil die Verpackung dann nicht die (vertraglich) vereinbarte Beschaffenheit der Wasserdichtigkeit gehabt hätte. Selbst nach dem Leistungsangebot der Beklagten sieht die Leistungsverpflichtung bezüglich der Ausführung der Verpackung vor: „Kisten aus 10/13 mm Sperrholz nach AW100 mehrfach wasserfest verleimt mit Längs- und Querkanthölzer zum Festsetzen und Aussteifen der Kisten, Markierungen gemäß ihren Aufgaben, sonst gem. HPE-Standard.“ Daneben wurde ein Korrosionsschutz für das bezeichnete Verpackungsgut in Form der Trockenmittelmethode vereinbart. Die Konservierung war danach auszuführen durch: Einschweißen in Aluminiumverbund-Folie unter Beigabe einer ausreichenden menge Trockenmittel für eine Transport- und Lagerdauer von 12 Monaten. Es war im Übrigen allen Beteiligten bekannt, dass es um eine längere Verschiffung von u.a. großen Metallteilen ging. Der Vortrag der Beklagte, sie habe die Rostanfälligkeit des Objektes nicht erahnen können, geht schon vor dem Hintergrund der Korrosionsschutz-Vereinbarung ins Leere. Sie selbst führt aus, dass eine solche Vereinbarung, etwa in Form der Trockenmittelmethode, der Vermeidung von Rost am Transportgut dient. Dass ihr die Rostanfälligkeit des Packgutes bewusst war, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass die Beklagte nach eigenem Vortrag die Platte im Außenbereich durch eine wasserdichte Planenkonstruktion zumindest vorübergehend vor Wetter, insbesondere Regeneinflüssen, zu schützen versucht haben will. Es handelte sich danach bei dem Packgut um ein für alle beteiligten offenkundig feuchtigkeitsempfindliches und rostanfälliges Gut. Die Vereinbarung eines Korrosionsschutzes zeigt, dass es Intention des Vertrages war dieses Gut durch die Verpackung vor den Einflüssen von Wasser zu schützen – dabei kann es nicht darauf ankommen, ob es sich um Kondens-, Regen- oder Seewasser handelt. Eine Wasserfestigkeit war damit unabhängig von der Bedeutung des nicht rechtlichen Begriffes „seefest“ erkennbar vereinbart worden. Damit schuldete die Beklagte unabhängig von einer konkreten Hebekonstruktion jedenfalls eine wasserfeste Verpackung. Dies umfasst logischerweise die Verpackung eines trockenen Gegenstandes in der Weise, dass dieser auch trocken bleiben würde. Nur auf die Art konnte ein Korrosionsschutz wirksam gewährt werden. d) Die Haftung der Beklagten für Schäden aufgrund eines Mangels der Verpackung wurde nicht wirksam auf 100.000 € begrenzt. Die Geschäftsschreiben der Beklagten enthalten zwar eine Klausel, wonach die Haftung für Schäden u.a. aufgrund eines Mangels der Verpackung auf EUR 100.000 beschränkt ist (Anlage K 1 am Ende). In den AGB der Klägerin aber bestimmt Ziffer 5.6.4., dass Haftungsbeschränkungen nicht bestehen (Anlage K 13). Die Regelungen der Parteien widersprechen sich. In einem solchen Fall werden die sich widersprechende Teile kein Bestandteil des Vertrages (BGH NJW 91, 1606). Im Übrigen bleibt der Vertrag nach § 306 BGB wirksam. e) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die Parteien haben hier sich widersprechende Klauseln zur Verjährung in den Vertrag einbezogen. Die Beklagte nennt in ihren AGB eine 6-monatige Verjährungsfrist, was im Übrigen – auch im kaufmännischen Verkehr – ohnehin zur Unwirksamkeit führt (§ 309 Nr. 8 b ff BGB, Palandt-Sprau § 634a Rz 26). Die Klägerin regelte demgegenüber unter Ziffer 5.6.1., dass Werkverträge mit Subunternehmern den Regelungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch unterfallen, d.h. mit den dort genannten längeren Verjährungsfristen in § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB: 2 Jahre. Stellen sich Vertragsparteien, wie hier, aber widersprechende AGB, liegt hierüber ein Dissens nach §§ 154, 155 BGB vor (BGH NJW-RR 01, 484). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 101 Abs.1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Freistellungsanspruchs gegen die Beklagte bezüglich solcher Ansprüche Dritter gegen die Klägerin, die auf einer behaupteten Vertragspflichtverletzung der Beklagten im werkvertraglichen Subunternehmerverhältnis zwischen dieser und der Klägerin beruhen. Die Klägerin ist ein international tätiger Bürospediteur. Die Beklagte ist ein Verpackungs- und Logistikunternehmen. Anfang 2013 erhielt die Klägerin den Auftrag der Fa. E.- M. B. L. KG, Maschinenteile von deren Betriebsgelände in H. nach Südkorea zu transportieren. Für die Verpackungsleistungen unterbeauftragte die Klägerin die Beklagte. Die Beklagte gab zu diesem Zweck am 28.02.13 ein Angebot ab, welches sie mit Email vom 05.03.13 nochmals preislich nachbesserte. In diesem bot sie an 1. die Teile in Kisten aus 10/13 mm Sperrholz an AW100 mehrfach wasserfest verleimt mit Längs- und Unterkufen, Querkanthölzern zum Festsetzen und Aussteifen der Kisten zu verpacken, Markierungen vorzunehmen und ansonsten den HPE-Standard einzuhalten, 2. sowie einen Korrosionsschutz durch Konservierung am Verpackungsgut vorzunehmen, in Form des Einschweißens in Aluminiumverbund-Folie unter Beigabe einer ausreichenden Menge Trockenmittel für eine Transport- und Lagerdauer von 12 Monaten. Der Auftrag zum Verpacken und Transport wurde durch die Auftraggeberin am 13.03.13 erteilt und von der Klägerin hinsichtlich des Transportes gleichlautend an die Beklagte weitergegeben. Er umfasste u.a. die streitgegenständliche Grundplatte (Rundtisch und Magnetplatte), die in der Packing List des Projektes mit der Box-Nr. ... ausgewiesen ist. In der Folge wurden die Teile am 25.04.13 durch einen von der Klägerin geleiteten Krafttransport von H. an den Betriebshof der Beklagten in H1 angeliefert. An diesem Tag regnete es nicht. Die Verpackung des Packgutes durch die Beklagte erfolgte am 7.5.13, wobei die Teile in der Zwischenzeit im Außenbereich des Betriebshofs der Beklagten, zumindest zeitweise abgedeckt durch eine Planenkonstruktion, lagerten. Die Verpackung wurde in der Form einer sog. „mitgenommenen“ Verpackung vorgenommen, bei der die Beklagte die zunächst in Aluminiumverbund-Folie verpackten Teile von einer Kiste umschloss, in deren Deckelbereich vier Öffnungen zum Umschlag ausgespart wurden, die mit scharnierbefestigten Holzklappen verschlossen wurden. Im Bereich der auf der Platte angebrachten Heberaugen wurde die Aluminiumverbund-Folie zunächst eingeschnitten und sodann mittels Klebeband an den Hebeelementen befestigt. Die Beklagte nahm den Transport der Kiste per Schute zum Hafenterminal vor, wo diese aufs Schiff verladen und nach Korea verschifft wurde. Ihre Leistungen rechnete die Beklagte nach Durchführung der Verpackung mit Rechnung vom 08.05.13 mit insgesamt brutto € 65.875,46 gegenüber der Klägerin ab, die diese Rechnung am 12.06.13 beglich. Nach der Ankunft der Kiste in Korea wurden beim Entpacken der streitgegenständlichen Teile Wasseransammlungen in der Form sog. „Wassersäcke“ auf der Aluminiumverpackung sowie Wasser ebenfalls innerhalb der Verpackung vorgefunden und eine erheblichen Korrosion der Maschinenteile festgestellt. In der Folge wurde die Auftraggeberin der Klägerin, die E., durch ihre Kundin in Korea in Anspruch genommen. Der Transportversicherer der Auftraggeberin, die B. V. V. AG, die diesem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenientin beigetreten ist, hielt die Auftraggeberin schadlos. Anschließend wendete sie sich an die Klägerin und machte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt € 150.031,02 (Schaden durch Korrosion € 146.228,52, sowie Sachverständigenkosten von € 4.526,17) geltend und erhob sodann entsprechende Klage vor dem Landgericht Hamburg (Az. 401 HKO 48/14). Die Klägerin hielt die Beklagte für die Schäden am Packgut mit Telefax vom 08.07.2013 für haftbar, welche aber jegliche Haftung ablehnte. Die Klägerin behauptet, der Beklagten das während des Transportes mit einer wind- und wasserfesten Plane abgedeckte Packgut in einwandfreiem Zustand abgeliefert zu haben, was diese mit einer Empfangsquittung quittiert habe. Die Beklagte habe in der Folge die Maschinenteile in ihrer Obhut unsachgemäß und unter Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten im Außenbereich ihres Betriebshofes gelagert ohne die feuchtigkeitsempfindlichen Teile hinreichend vor Regenwasser zu schützen. Dabei habe es sowohl am 26.04 sowie am 29.04. als auch am Verpackungstag, dem 07.05.13 in H1 geregnet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte die eigentliche Verpackungsleistung unter Abweichung von den vertraglich Vereinbarungen vorgenommen habe, indem sie eine „mitgenommene“ Verpackung wählte, bei der die Verpackung oberseitige Öffnungen zum Heben direkt am Packgut aufwies, anstatt, wie vertraglich verlangt, eine Konstruktion zu wählen, bei der die Kiste unter Verwendung angeschlagener U-Eisen allein von unten gehoben werden konnte. Weiterhin sei die geforderte seefeste Verpackung nicht - wie vereinbart -wasserfest gewesen, da sie im Bereich der deckseitigen Aussparungen zu weit eingeschnitten und die Aluminiumverbund-Folie im Inneren an den Heberaugen angeschnitten gewesen sei. Insbesondere der zugesicherte Korrosionsschutz sei daher nicht gewährleistet worden, da Wasser in die Verpackung eingelaufen sei und zu erheblichen Korrosionen der Maschinenteile geführt habe. Gemäß des vorgelegten Sachverständigengutachtens handele es sich bei dem in der Kiste gefundenen und sachgerecht analysierten Wasser um Hamburger Regenwasser. Eine Abnahme sei durch die Klägerin nie erfolgt. Bei der Übergabe der Kiste an die zuständige Reederei sowie bei deren Verladung auf das Containerschiff seien keine besonderen Vorkommnisse oder Beschädigungen dokumentiert worden. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt. Die Beklagte habe hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche sowohl mit Schreiben vom 10.04.14 als auch vom 11.06.14 einen Verjährungseinredeverzicht erklärt, der als vollumfänglich gelte. Die AGB der Beklagen, die eine Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Mangelkenntnis vorsähen, seien überdies schon nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, da sie im Widerspruch mit den Bedingungen der Klägerin stünden. Im Übrigen sei eine Verjährungsfrist von sechs Monaten nach der gesetzlichen Wertung im Werkvertragsrecht überraschend und jedenfalls vor dem Hintergrund des konkreten Vertrages unangemessen kurz. Die Nebenintervenientin habe ein hinreichendes rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin dargelegt, da sie Transportversicherer der Kundin der Klägerin sei und gegenüber der Klägerin Schadensersatz aufgrund mangelhafter Verpackungsleistung der Beklagten geltend mache. Wenn im vorliegenden Verfahren festgestellt würde, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von allen Ansprüchen Dritter, also auch der Nebenintervenientin freizustellen, hätten die Feststellungen Interventionswirkung für den laufenden Prozess zwischen der Nebenintervenientin und der Klägerin. Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Ansprüchen Dritter insbesondere des B. V. V., M.str. ..., ... M. freizustellen, die diese wegen einer unzureichenden Verpackung des Packgutes Nummer ..., einem Rundtisch und einer Magnetplatte gegen die Klägerin im Zusammenhang mit einem von der Klägerin zu organisierenden Transport für die Fa. E. M. B. L. KG von Deutschland nach Südkorea im Mai/Juli 2013 geltend machen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die bei Ankunft an ihrem Betriebshof trockene Platte bereits zuvor nass geworden sei. Während ihrer Obhutszeit habe es in H1 nicht geregnet, insbesondere nicht im eigentlichen Verpackungszeitraum. Im Übrigen habe sie das Packgut mithilfe einer wasserdichten Planenkonstruktion im Außenbereich hinreichend vor Witterungseinflüssen geschützt, wenngleich sie unter dem Vertrag gar nicht verpflichtet gewesen sei das Packgut vor Regenwasser zu schützen. Eine Rostgefahr habe sich ihr nicht aufdrängen müssen. Die vorgenommene Verpackungsleistung sei vertragsgemäß ausgeführt worden, insbesondere sei eine mitgenommene Verpackung nach dem Vertrag zulässig gewesen. Diese sei auch sachgerecht vorgenommen worden. Die Aussparungen im Kistendeckel seien passgenau ausgeschnitten worden und hätten keine Einschnitte aufgewiesen. Sie seien von den angebrachten Klappen vollständig bedeckt worden. Die eingeschnittene Aluminiumverbund-Folie sei fachgerecht wasserfest verklebt worden. Eine seemäßige Verpackung, sollte dies vereinbart gewesen sein, bedeute im Übrigen nicht, dass die Verpackung wasserfest sein müsse und wenn überhaupt allenfalls seewasserfest. Seewasser sei im Inneren der Kiste aber gerade nicht gefunden worden Die Beklagte ist der Ansicht, der Eintritt von Wasser in die Kiste sei auf eine Manipulation durch Dritte während der Verpackung auf das Schiff, nach Ankunft im Löschhafen oder im Zeitraum der Zwischenlagerung beim Empfänger zurückzuführen. Dies zeige sich insbesondere an der Entfernung der Lukendeckel, die auf den vorgelegten Lichtbildern nicht länger mit dem Kistendeckel verbunden seien und deshalb vor der Ankunft in B. entfernt worden sein müssten. Die Beklagte behauptet, dass es sich bei dem im Gutachten analysierten Wasser nicht um das Wasser aus der Kiste handele, das sowohl die Erstellung des Gutachtens als auch die Wasserprobe mangelhaft vorgenommen worden seien und es sich schließlich bei dem Süßwasser in der Kiste jedenfalls nicht um Hamburger Regenwasser handele. Auf eine Abnahme sei durch die Klägerin verzichtet worden oder diese sei jedenfalls durch stillschweigende Ermächtigung, durch Ingebrauchnahme der Sache oder mit Begleichung der Rechnung am 12.06.13 geschehen. Schließlich seien die Ansprüche der Klägerin aufgrund der Einbeziehung der AGB der Beklagten spätestens am 08.01.14 verjährt. Die Nebenintervenientin habe kein hinreichendes rechtliches Interesse an einem Obsiegen der hiesigen Klägerin dargelegt. Die Nebenintervenientin könne mit der Unterstützung der hiesigen Klägerin in ihrem parallel laufenden Prozess nichts gewinnen, weil die Feststellungen in diesem Rechtsstreit keine Interventionswirkung zugunsten der Intervenientin haben könnten, da allenfalls ausgesprochen werden könne, dass die Beklagte der hiesigen Klägerin auf Schadensersatz hafte. Die Klägerin hat am 24.07.14 vor dem Landgericht Hamburg Feststellungsklage erhoben um ihre Rechte gegen die Beklagte zu wahren. Rechtshängigkeit ist mit Zustellung an die Beklagte am 28.08.14 eingetreten. Die Versicherungsnehmerin der Auftraggeberin der Klägerin, die diese in einem Parallelverfahren vor der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg in gleicher Sache auf Schadensersatz verklagt hat (Az.401 KHO 48/14), hat im hiesigen Rechtsstreit am 27.10.14 den Beitritt zur Klägerin als Nebenintervenientin erklärt. Die Beklagte hat mit Antrag vom 02.12.14 um Zurückweisung der Nebenintervention gebeten. Das Gericht hat von einer Entscheidung durch Zwischenurteil abgesehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.