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Urteil

6 U 277/15

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Erfolgt die Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention im erstinstanzlichen Urteil, ist gemäß § 71 Abs. 2 ZPO gegen eine solche Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung im Endurteil fällt.(Rn.14) 2. Ist der Nebenintervenient in der unteren Instanz wirksam beigetreten, ist er auch in der Berufungsinstanz beizuziehen. Eines erneuten Beitritts bedarf es nicht.(Rn.15)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Geschäfts-Nr. 418 HKO 91/14, wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Nebenintervenientin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 119.446,68 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgt die Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention im erstinstanzlichen Urteil, ist gemäß § 71 Abs. 2 ZPO gegen eine solche Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung im Endurteil fällt.(Rn.14) 2. Ist der Nebenintervenient in der unteren Instanz wirksam beigetreten, ist er auch in der Berufungsinstanz beizuziehen. Eines erneuten Beitritts bedarf es nicht.(Rn.15) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Geschäfts-Nr. 418 HKO 91/14, wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Nebenintervenientin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 119.446,68 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt Feststellung, dass die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Verpackung von Maschinenteilen, die von Deutschland nach Korea transportiert werden sollten, verpflichtet ist. Hinsichtlich der Feststellungen in 1. Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 13.11.2015 die Beklagte antragsgemäß verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere des B. V. V. freizustellen, die diese wegen einer unzureichenden Verpackung des Packguts Nummer ..., einem Rundtisch und einer Magnetplatte, gegen die Klägerin im Zusammenhang mit einem von der Klägerin zu organisierenden Transport für die Fa. ...-Maschinenbau ... KG von Deutschland nach Südkorea im Mai/Juli 2013 geltend machen. Die Beklagte hat gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigen am 25.11.2015 zugestellte Urteil am 23.12.2015 Berufung eingelegt und diese - nach Fristverlängerung bis zum 25.3.2016 - am 23.3.2016 begründet. Die Beklagte vertieft und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts vom Hamburg vom 13.11.2015, Geschäftsnummer 418 HKO 91/14, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Auch die Klägerin und die Nebenintervenientin vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Auf die in 2. Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen. Der Senat hat das vorliegende Verfahren und das Parallelverfahren 6 U 62/16 (dort klagt die hiesige Nebenintervenientin [dortige Klägerin] gegen die hiesige Klägerin [dortige Beklagte], wobei die hiesige Beklagte [dortige Nebenintervenientin] dem Rechtsstreit auf Seiten der dortigen Beklagten beigetreten ist) - nur - zu gemeinsamer Beweisaufnahme verbunden. Der Senat hat Beweis erhoben durch Beschluss vom 4.1.2018 (Bl. 407 ff. d.A.), auf den Bezug genommen wird, durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S. vom 27.6.2018 (Bl. 450 ff. d.A.) und auf die Anhörung des Sachverständigen im Senatstermin vom 15.11.2018 (Bl. 521 ff. d.A.). II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit wirksam beigetreten ist, ohne dass über die Zulässigkeit der Nebenintervention materiell entschieden werden muss. Die Zulässigkeit des Beitritts steht rechtskräftig fest. Die Entscheidung hierüber ist im erstinstanzlichen Urteil erfolgt. Gemäß § 71 Abs. 2 ZPO ist gegen eine solche Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung im Endurteil fällt (vgl. Schultes in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 71, Rn. 10; vgl. auch Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 71, Rn. 7, wonach es sich bei der Entscheidung über die Nebenintervention in einem Endurteil insoweit trotzdem um ein Zwischenurteil handele, wonach sich auch das statthafte Rechtsmittel bemesse). Die Zulassung der Nebenintervention ist nicht innerhalb der 2-wöchigen Beschwerdefrist angefochten worden (Zustellung des Urteils an die Beklagte am 25.11.2015, Bl. 202). Die Beschwerde der Beklagten ist erst am 23.12.2015 eingelegt worden, und zwar gegen den Beschluss, mit dem die Kosten der Nebenintervention der Beklagten auferlegt worden sind. Die Zulassung der Nebenintervention ist aber bereits im Endurteil und nicht erst in der Kostenentscheidung erfolgt. Maßgeblich ist daher die Zustellung des Urteils. Ist die Nebenintervenientin in der unteren Instanz wirksam beigetreten, ist sie auch in der Berufungsinstanz beizuziehen. Eines erneuten Beitritts bedarf es nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 71, Rn. 9). Einer Prüfung der materiellen Voraussetzungen einer Nebenintervention bedarf es dabei nicht. Das Landgericht hat in der Sache zutreffend entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin in der Form Schadensersatz zu leisten, dass sie von Ansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüchen der hiesigen Nebenintervenientin, freizustellen ist. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, weil sich die Klägerin im Parallelprozess (6 U 62/16) gegen die Inanspruchnahme durch die Nebenintervenientin wehrt. In einem solchen Fall ist nicht auf Leistung (Freihaltung), sondern auf Feststellung zu klagen (vgl. BGH TranspR 2010, 376, zitiert nach juris, Tz. 23). Die Beklagte, die sich verpflichtet hatte, die Maschinenteile seemäßig zu verpacken, hat die ihr obliegende Pflicht, die Verpackung ordnungsgemäß vorzunehmen und das Frachtgut so zu verpacken, dass es vor Wasserschäden geschützt ist, schuldhaft verletzt. Sie ist daher der Klägerin gegenüber (die im Parallelverfahren 6 U 62/16 von der hiesigen Nebenintervenientin auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird), zum Schadensersatz verpflichtet. Im vorliegenden Fall ist Werkvertragsrecht anwendbar. Hauptinhalt des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Vertrages war die Verpackung. Die ebenso vereinbarten Nebenleistungen (Containerrundlauf, Break-Bulk Umfuhr) spielten lediglich eine untergeordnete Rolle, was sich schon daraus ergibt, dass der allergrößte Teil der vereinbarten Preise auf die Verpackung entfiel. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatz ist § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 BGB. Die Parteien streiten zwar darüber, ob eine Abnahme erfolgt ist. Grundsätzlich sind die Rechte aus § 634 BGB erst nach Abnahme geltend zu machen (BGHZ 213, 349, zitiert nach juris, Tz. 31). Schadensersatzansprüche vor der Abnahme können auf § 280 BGB gestützt werden (BGHZ 213, 349, zitiert nach juris, Tz. 40). Die Rechte aus § 634 BGB können aber auch ohne Abnahme geltend gemacht werden, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist (BGHZ 213, 349, zitiert nach juris, Tz. 44). Das ist hier der Fall, weil der Zweck der Verpackung (Schutz des Frachtgutes während des Transports nach Korea) nach Beendigung des Transports weggefallen und eine Nacherfüllung nicht mehr möglich ist. Letztlich kann es im vorliegenden Fall auch dahinstehen, ob der Schadensersatzanspruch unmittelbar auf § 280 Abs. 1 BGB oder auf § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 634 Nr. 4 BGB gestützt wird. Das Werk (die Verpackung) wies einen Sachmangel im Sinne von § 633 BGB auf, so dass auch eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB vorliegt. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte die Herstellung einer sog. „tragenden Verpackung“ (so die Klägerin) oder eine einer „mitgenommenen Verpackung“ geschuldet hat (so die Beklagte). Wie der Sachverständige S. in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat (dort Seiten 5 f. = Bl. 454 f. d.A.), geht aus der Formulierung des Auftrags allein nicht eindeutig hervor, ob eine tragende oder eine mitgenommene Verpackung geschuldet war. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass auch eine tragende Verpackung - bei sachgerechter Ausführung - als fachgerecht anzusehen sei (Seite 6 des Gutachtens = Bl. 455 d.A.). Bei der Größe und dem Gewicht des zu verpackenden Rundtischs hätte der Sachverständige intuitiv eher eine mitgenommene Verpackung gewählt (Seite 2 des Protokolls vom 15.11.2018 = Bl. 521 R d.A.). Der von der Klägerin angebotenen Zeugenbeweis, dass mündlich die Herstellung einer tragenden Verpackung vereinbart worden sei, muss aber nicht erhoben werden. Auch wenn man es grundsätzlich als vertragsgerecht ansieht, dass eine mitgenommene Verpackung gewählt worden ist, besteht die Pflichtverletzung der Beklagten jedenfalls darin, dass die konkrete Ausführung der mitgenommenen Verpackung nicht fachgerecht war. Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte eine wasserfeste Verpackung schuldete. Die Kritik der Beklagten in der Berufungsbegründung teilt der Senat nicht. Das Landgericht hat ersichtlich nicht eine Art „Garantie“ der Beklagten angenommen, dass gewissermaßen nie und nimmer Wasser in eine Kiste eindringen kann. Das Landgericht ist vielmehr so zu verstehen - und der Senat teilt diese Meinung -, dass bei einem Vertrag, der eine Kiste aus „mehrfach wasserfest verleimten“ Sperrholz vorsieht, der eine Beigabe von Trockenmittel vorsieht, der ferner ausdrücklich von einer „Konservierung“ spricht und von einer „seemäßigen Verpackung“, eine Verpackung geschuldet wird, die das zu transportierende Frachtgut in erforderlichem Maße vor Wasserschäden schützt, mit denen bei einem Transport von Deutschland nach Korea gerechnet werden muss. Dies ist eine Rechtsfrage, wird aber auch vom Sachverständigen geteilt, der ausgeführt hat, dass es während des Transports zu unterschiedlichen klimatischen Belastungen kommen könne. Besonders herauszuheben seien die Belastungen auf Grund von Luftfeuchtigkeit, welche zu einer Kondenswasserbildung führen könnten, bzw. auch Belastungen auf Grund von Niederschlägen, welche während der Transportdauer in Kontakt mit den Packstücken gelangen könnten (Seite 2 des Gutachtens = Bl. 451 d.A.). Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es verschiedene Maßnahmen gebe, vor den soeben genannten Belastungen zu schützen. Die konkrete durch die Beklagte vorgenommene Verpackung war insoweit nicht ausreichend. Wenn man im Kistendeckel Klappen anbringt, damit man die Hebezeuge direkt am Packstück (innerhalb der Kiste) anbringen kann, müssen die Schnittkanten zum Kistendeckel durch ausreichend groß dimensionierte Gummimatten oder ähnliches verschlossen werden (Seite 10 des Gutachtens = Bl. 459 d.A.). Die Beklagte hat gar nicht behauptet, solche Gummimatten angebracht zu haben. Sie hat jedenfalls bei ihrer Beschreibung, wie die Verpackung erfolgt ist (vgl. Seiten 5 f. des Schriftsatzes vom 1.12.2014 = Bl. 44 f. d.A., Seiten 3 ff. des Schriftsatzes vom 24.4.2015 = Bl. 112 ff. d.A.) solche Gummimatten nicht erwähnt. Der Sachverständige hat erklärt, dass er bei Auswertung der Unterlagen (auch der Fotos) keinerlei Anhaltspunkte für das Vorhandensein solcher Gummimatten gefunden habe (Seite 5 des Protokolls vom 15. 11. 1018 = Bl. 523 d.A.). Der Senat geht deshalb davon aus, dass solche Gummimatten tatsächlich nicht vorhanden waren, woraus eine Fehlerhaftigkeit der Verpackung folgt. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass in der Folie (innerhalb der Kiste), die das Frachtgut umgibt, Einschnitte erfolgen müssen, damit man an die Anschlagpunkte herankommt. Um eine geschlossene Folienhülle zu gewährleisten, müsse man jedoch die Durchdringungsstellen zusätzlich wieder abdichten, und zwar durch Gummidichtscheiben (Seite 11 des Gutachtens = Bl. 460 d.A.). Der Sachverständige hat die Vorgehensweise in seiner mündlichen Anhörung vom 15.11.2018 näher erläutert (Seite 5 des Protokolls = Bl. 523 d.A.). Danach entfernt man zunächst die Anschlagpunkte, die regelmäßig ein Gewinde haben, so dass man sie herausschrauben kann. Über diesen Bereich legt man dann eine ausreichend dimensionierte Gummischeibendichtung. Darauf kommt dann die gesamte Folie. In diese Folie muss man eine kleine Öffnung schneiden, damit man dort hindurch kommen kann. Auf die Folie kommt dann eine weitere Gummidichtscheibe. Diese Gummidichtscheiben haben jeweils auch eine entsprechend große Öffnung. Durch das Ganze wird dann der Anschlagpunkt wieder eingeschraubt. Durch die beiden Gummischeiben wird die Folie gepresst und abgedichtet. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass diese Vorgehensweise im vorliegenden Fall auch möglich gewesen wäre (Seite 6 des Protokolls = Bl. 523 R d.A.). Die von der Beklagten gewählte Abdichtung der Durchstoßstellen (kleiner Schnitt in Folie, Abdichten mit wasserfestem Klebeband, Silikonverschlüsse an den Anschlagpunkten, vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 5.9.2018 = Bl. 508 d.A.) sei nicht gleichwertig (Seiten 6 f. des Protokolls vom 15.11.2018 = Bl. 523 R / 524 d.A.). Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass Wassersäcke grundsätzlich zu vermeiden seien. Dies könne dadurch geschehen, dass die Oberfläche des Packstücks durch Auflegen von geeignetem Plattenmaterial eingeebnet werde. Aufgrund der konstruktiven Ausführung des Rundtisches mit zahlreichen Vertiefungen in der Oberfläche seien derartige Schutzmaßnahmen zwingend notwendig gewesen (Seite 12 des Gutachtens = Bl. 461 d.A.). Er habe keine Anhaltspunkte, dass dieses Verfahren hier angewandt worden sei. Dagegen spreche, dass man sehe, dass die Folie im Öffnungsbereich entweder einen Wassersack ausgebildet habe oder eingestülpt worden sei (Seite 8 des Protokolls vom 15.11.2018 = Bl. 524 R d.A.). Dass es zu Korrosionsschäden gekommen ist, hat die Beklagte nicht bestritten. Sie hat auf Seite 7 der Klagerwiderung (Bl. 46 d.A.) lediglich den Umfang der von B. festgestellten Schäden bestritten (Hervorhebung durch den Senat). Auf den Umfang der Schäden kommt es - da es im vorliegenden Rechtsstreit nur um einen Feststellungsantrag geht - nicht an. Dass die Fotos (vgl. Bericht B. & T., Anlage K 7) den Zustand des Frachtguts nicht richtig wiedergeben, behauptet die Beklagte nicht. Der gerichtliche Sachverständige hat ausgesagt, dass man auf dem Bildmaterial habe sehen können, dass es zu Korrosionen des Packstücks gekommen ist (Seite 8 des Protokolls vom 15.11.2018 = Bl. 524 R d.A.). Es ist auch davon auszugehen, dass die Korrosionsschäden kausal auf die Pflichtverletzungen der Beklagten zurückgehen. Hierfür spricht bereits ein Anscheinsbeweis. Wenn die durch Gesetz oder technische Normen vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen nicht getroffen werden und sich die Gefahr verwirklicht, die durch die Schutzmaßnahmen verhindert werden soll, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Schaden bei Beachtung der maßgebenden Vorschriften vermieden worden wäre (vgl. BGH NJW 2008, 3778, zitiert nach juris, Tz. 20; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., Vorb v § 249, Rn. 132). Das ist hier der Fall. Die vom Sachverständigen für notwendig erachteten Maßnahmen (Abdichtung der Klappen mit Gummimatten, Abdichtung der Folie mit Gummidichtringen, Einebnen des Packstücks zur Verhinderung von Wassersäcken) dienen gerade dazu, Wasserschäden am Packstück zu vermeiden. Das Schadensbild, das sich im vorliegenden Fall gezeigt hat, ist nach Aussage des Sachverständigen geradezu typisch für die festgestellten Verpackungsfehler (Seite 9 des Protokolls vom 15.11.2018). Wenn ein Anscheinsbeweis vorliegt, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. BGH, NJW 2017, 1177, zitiert nach juris, Tz. 11). Dies ist der Beklagten nicht gelungen. Der Umstand, dass man das Wasser untersucht und dabei festgestellt hat, dass es sich um Süßwasser (genauer: um „H... Wasser“) gehandelt hat (was die Beklagte allerdings gerade bestreitet), spricht nicht gegen eine Kausalität. Der Sachverständige hat erläutert, dass es für seine Beurteilung nicht von Bedeutung sei, ob das eingedrungene Wasser Salzwasser oder Süßwasser war. Die Verpackung müsse sowohl vor Süßwasser (Niederschlag) als auch vor Salzwasser (Wellen) schützen, wobei Korrosionsschäden überwiegend durch Süßwasser verursacht würden (Seite 3 des Protokolls vom 15.11.2018 = Bl. 522 d.A.). Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass die Schäden erst nach der Verpackung (und aufgrund ihrer Fehlerhaftigkeit) entstanden sind und nicht vor der Verpackung. Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass das Vorhandensein von Wassersäcken auf der Folie (in der Kiste) darauf hindeutet, dass das Wasser erst nach der Verpackung in die Kiste eingedrungen ist oder sich dort gebildet hat. Selbst wenn man das anders sehen würde und aus dem Vorhandensein von H... Wasser schließen sollte, dass die Ursache für den Schaden schon vor der Verpackung gesetzt worden ist, wäre die Beklagte auch hierfür verantwortlich. Im Angebot der Beklagten (Anlage K 1) war eine kostenlose Lagerung ab Wareneingang bis zu 30 Tagen vereinbart. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde das Gut am 25.4.2013 in Empfang genommen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 24.4.2015 = Bl. 112 d.A.) und am 7.5.2013 verpackt (Seite 7 des Schriftsatzes vom 24.4.2015 = Bl. 116 d.A.). Auch in dieser Zeit der Lagerung war die Beklagte dafür verantwortlich, das Transportgut vor möglichen Nässeschäden zu schützen. Die Beklagte hält ihre Schutzmaßnahmen in dieser Zeit aber für ausreichend (Seiten 3 f. des Schriftsatzes vom 24.4.2015 = Bl. 112 f. d.A.). Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass „H... Wasser“ in der Zeit (5 Tage) von der Verpackung bis zum Verlassen der H... Grenze mit dem Seeschiff auf das Packstück eingewirkt haben kann, wären die dadurch entstandenen Schäden wiederum auf die fehlerhafte Verpackung des Packstücks in der Kiste (s.o.) zurückzuführen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Schäden bereits vorhanden waren, als die Beklagte das Packstück entgegengenommen hat. Die Beklagte hat auf einem Frachtbrief den Empfang der Sendung am 25.4.2013 ohne Vorbehalt oder Abschreibungen bescheinigt (der Frachtbrief ist im Bericht B. & T. - Anlage K 7 - als Anlage mit enthalten und im Bericht auf Seite 3 erwähnt; der Frachtbrief ist auch als Anlage K 5 im Parallelverfahren 6 U 62/16, an dem dieselben Parteien beteiligt sind, eingereicht worden). Soweit die Beklagte auf „Eingriffe Dritter“ (Frachtführer, Zoll, Talllyleute, Bordpersonal des Seeschiffs) hinweist (Seite 7 des Schriftsatzes vom 24.4.2015 = Bl. 116 d.A.) bzw. auf ein unzureichendes Verschließen der Luken nach Hebevorgängen oder auf mögliche Manipulationen (Seiten 11 ff. des Schriftsatzes vom 15.9.2015 = Bl. 171 ff. d.A.), so handelt es sich hierbei um Spekulationen. Soweit die Beklagte insoweit auf Fotos der Lukendeckel hinweist (Fotos 62 bis 65 im Bericht B. & T., Anlage K 7), sind diese offensichtlich gemacht worden, nachdem man die Kiste bereits geöffnet hatte, wobei man angesichts des Umstands, dass die für den konkreten Transport speziell angefertigte Kiste nicht wieder verwendet werden musste oder sollte, nicht darauf geachtet haben dürfte, dabei die Kiste (und die Lukendeckel) nicht zu beschädigen. Eine Erschütterung des Anscheinsbeweises ist daher nicht anzunehmen, zumal der Sachverständige ausgeführt hat, dass eine ordnungsgemäß ausgeführte Innenverpackung auch bei einer zerstörten Verschlusskappe eine ausreichende Sicherheit für das Packstück geboten hätte, um den aufgetretenen Schaden zu vermeiden (Seite 13 des Gutachtens = Bl. 462 d.A.). Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass man zwar nicht ausschließen könne, dass von dritter Seite irgendwie unsachgemäß mit der Folie umgegangen worden sei. Er hat aber betont, dass er dafür keinerlei Anhaltspunkte habe (Seite 9 des Protokolls vom 15.11.2018 = Bl. 525 d.A.). Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 640 Abs. 2 BGB a. F. ausgeschlossen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass hier eine Abnahme vorliege. Eine ausdrückliche Abnahme durch die Klägerin ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Beklagte meint, die Abnahme sei durch Entgegennahme des Packstücks durch den Frachtführer, der das Packstück im Betrieb der Beklagten abgeholt habe, oder durch Entgegennahme des Packstücks durch das Seehafenterminal, spätestens durch den Verfrachter erfolgt, folgt der Senat dieser Argumentation nicht. Eine rechtsgeschäftliche Abnahme durch Dritte setzt voraus, dass dieser Dritte dazu vom Auftraggeber bevollmächtigt ist (vgl. BGH NJW-RR 2000, 164, zitiert nach juris, Tz. 18; Palandt/Sprau, a.a.O., § 640, Rn. 5). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Dass hier die von der Beklagten genannten Dritten die Mängel der Verpackung bei Entgegennahme der Kiste überhaupt gekannt haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal sich jedenfalls die Folie, die im Bereich der Durchstoßstellen unzureichend abgedichtet war, innerhalb der Kiste befunden hat. Ganz davon abgesehen sind nach dem Wortlaut von § 640 Abs. 2 BGB a. F. bei vorbehaltloser Abnahme nur die Ansprüche aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB ausgeschlossen, nicht die Rechte aus § 634 Nr. 4 BGB (vgl. Palandt/ Sprau, a.a.O., § 640, Rn. 20), um die es hier geht. Soweit das OLG Schleswig die Auffassung vertritt, dass Schadensersatz hinsichtlich der Mangelbeseitigungskosten nach rügeloser Abnahme ausgeschlossen sei (NJW 2016, 1744, zitiert nach juris, Tz. 36 ff.), ist diese Entscheidung nicht einschlägig, weil sie Mangelbeseitigungskosten und nicht Mangelfolgeschäden betrifft (zur Differenzierung OLG Schleswig a.a.O., juris-Tz. 39). Die Beklagte kann sich nicht auf eine Haftungsbegrenzung auf 100.000 € berufen. In ihrem Angebot (Anlage K 1) heißt es auf Seite 3: „Für andere als durch Verlust und Beschädigung des Gutes entstandene Schäden ist die Haftung begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von Euro 100.000,00 je Schadenfall“. Wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Klausel ergibt, bezieht sie sich nur auf andere als durch Verlust und Beschädigung des Gutes entstandene Schäden. Hier geht es aber gerade um Schäden, die durch Beschädigung des Gutes entstanden sind. Auf die vom Landgericht erörterte Problematik, ob sich hier widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien gegenüberstehen, kommt es daher nicht an. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die Beklagte beruft sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage B 1). Dort ist in Ziff. 9.4 eine Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche (auch im Fall von Sachmängeln) von 6 Monaten bestimmt. Zum Beginn der Verjährungsfrist ist dort nichts geregelt. Nur für den Fall von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien ist geregelt, dass die Verjährung mit Kenntnis des Bestellers von einem Mangel beginnt. Nach Auffassung des Senats verstößt diese Regel gegen § 309 Nr. 8 b) ff) BGB. Dort ist der Sache nach eine Mindest-Verjährungsfrist von 1 Jahr geregelt. § 309 BGB gilt zwar unmittelbar nur bei Verbrauchergeschäften, über §§ 310 Abs. 1 Satz 2, 307 BGB ist diese Vorschrift aber auch für Verträge zwischen Unternehmern anzuwenden (vgl. BGH NJW 2017, 265, zitiert nach juris, Tz. 35; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 309, Rn. 84). Die Beklagte argumentiert, die Regel sei deshalb nicht AGB-widrig, weil die Verjährung nicht bereits mit Abnahme (so § 634 a Abs. 2 BGB) beginne, sondern erst mit Kenntnis. Diese Argumentation ist aus Sicht des Senats nicht überzeugend. Zum einen ist die Klausel so formuliert, dass es auf die Kenntnis nur bei Garantien ankommt. Zum anderen bestimmt § 309 Nr. 8 b) ff) BGB, dass eine weniger als 1 Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn nicht erreicht werden darf. Selbst wenn man den gesetzlichen Verjährungsbeginn mit der Abnahme ansetzen würde (über eine Abnahme streiten die Parteien), könnte diese frühestens am 7.5.2013 erfolgt sein, weil die Verpackung überhaupt erst an diesem Tag vorgenommen worden ist. Vor Ablauf von einem Jahr hat die Beklagte (nämlich im April 2014) auf die Einrede der Verjährung verzichtet, zunächst bis 30.6.2014, dann am 11.6.2014 weiter bis zum 30.8.2014 (Anlagen K 11 und K 12). Die Klage ist am 24.7.2014 per Fax bei Gericht eingegangen, sie wurde am 28.8.2014 zugestellt (Bl. 12), also vor dem 30.8.2014. Auf die Höhe des Schadens kommt es nicht an, weil es sich nur um einen Feststellungsanspruch handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert ist unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlages auf 80 % des Streitwerts des Parallelverfahrens 6 U 62/16 (149.308,35 €), also auf 119.446,68 €, festzusetzen.