Urteil
418 HKO 4/16, 309 O 291/11
LG Hamburg 18. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2017:0407.418HKO4.16.00
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Leitsätze
1. Die Formerfordernisse nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 lit. a - c der EuGVVO sind Wirksamkeitsvoraussetzungen der Gerichtsstandsvereinbarung, die eng auszulegen sind, da sie gewährleisten sollen, dass die Einigung zwischen den Parteien zweifelsfrei feststeht.(Rn.42)
2. Eine Gerichtsstandsvereinbarung i.S.d. Art. 23 Abs. 1 EuGVVO kann nicht allein dadurch wirksam geschlossen werden, dass ein Hinweis "Gerichtsstand ist ..." unterhalb eines Kaufvertragstextes und der Unterschriften innerhalb der adressbezogenen sowie steuerlichen Angaben und in unmittelbarem Anschluss an die Registrierungsnummer einer Vertragspartei formuliert ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10. September 2013, 3 U 223/13).(Rn.46)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg Az. 309 O 291/11 vom 03.09.2013 wird aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Formerfordernisse nach Art. 23 Abs. 1 S. 1 lit. a - c der EuGVVO sind Wirksamkeitsvoraussetzungen der Gerichtsstandsvereinbarung, die eng auszulegen sind, da sie gewährleisten sollen, dass die Einigung zwischen den Parteien zweifelsfrei feststeht.(Rn.42) 2. Eine Gerichtsstandsvereinbarung i.S.d. Art. 23 Abs. 1 EuGVVO kann nicht allein dadurch wirksam geschlossen werden, dass ein Hinweis "Gerichtsstand ist ..." unterhalb eines Kaufvertragstextes und der Unterschriften innerhalb der adressbezogenen sowie steuerlichen Angaben und in unmittelbarem Anschluss an die Registrierungsnummer einer Vertragspartei formuliert ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10. September 2013, 3 U 223/13).(Rn.46) 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg Az. 309 O 291/11 vom 03.09.2013 wird aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Einspruch vom 11.11.2015 gegen das Versäumnisurteil vom 03.09.2013 ist zulässig, §§ 341, 343 ZPO. Das Versäumnisurteil wird aufgehoben. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen. I. Der Einspruch ist statthaft und fristgerecht eingelegt. I. Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung der Klagschrift einerseits sowie des Versäumnisurteils andererseits gem. § 185 Nr. 3 ZPO erfüllt waren. I. Denn auch bei wirksamer öffentlicher Zustellung beider Schriftstücke wäre jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn die fehlende Kenntnis der Beklagten von der öffentlichen Zustellung und damit von der Einspruchsfrist war unverschuldet. Die Beklagte musste aufgrund der versteckten Position der Gerichtsstandsklausel auf den „Proforma Invoice“-Formularen und Rechnungen mit keinem Urteil gegen sich in Hamburg rechnen (vgl. dazu die Ausführungen zu II.). Aufgrund des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK und der Tatsache, dass die Ursache für die Unkenntnis der Beklagten von Klage und Versäumnisurteil in der Sphäre des Gerichts lagen, wäre im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Ausschlussfrist von der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 BGB zu gewähren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.12.2001, NJW 2002, 827, 829; BGH NJW 1992, 2280). Auch durfte der Kläger nicht auf die Unanfechtbarkeit eines solchen, an der Beklagten vorbei beantragten Versäumnisurteils vertrauen. II. Das Landgericht Hamburg ist für den Rechtsstreit gegen die in Ägypten sitzende Beklagte international nicht zuständig. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen. Die Parteien haben keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen. Die auf den Proforma-Invoices unten rechts zusammen mit den adressbezogenen Angaben in kleiner Schrift abgedruckte Klausel „Place of Jurisdiction is Hamburg“ genügt nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 S. 1 Brüssel I-VO (EuGVVO alte Fassung – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Der zeitliche Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 66 Abs. 1 Brüssel I-VO in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Brüssel Ia-VO. Der sachliche Anwendungsbereich ergibt sich daraus, dass in der Klausel ein mitgliedsstaatliches Gericht prorogiert werden sollte, Art. 23 Abs. 1 Brüssel I-VO und die O. O. E. I. GmbH ihren Sitz in Deutschland hatte (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage 2010, Art. 23 Brüssel I-VO Rn. 16 ff.). Eine Gerichtsstandvereinbarung muss nach – dem eng auszulegenden – Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. a schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, nach Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. b in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind oder nach Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. c. im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten, vereinbart werden. Die Formerfordernisse sind Wirksamkeitsvoraussetzungen der Gerichtsstandsvereinbarung, die eng auszulegen sind, da sie gewährleisten sollen, dass die Einigung zwischen den Parteien zweifelsfrei feststeht. Sie sollen vor überraschenden Gerichtsständen schützen (Rauscher/Mankowski, EuzPR/EuIPR, 4. Auflage 2015, Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 87; Musilak/Voit/Stadler, ZPO, 14. Auflage 2017, Art. 25 EuGVVO Rn. 8). Eine Gerichtsstandvereinbarung setzt danach neben der Einhaltung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten eine entsprechende Willenseinigung der Parteien voraus. Erforderlich ist, dass die die Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung der Parteien war, die klar und eindeutig zum Ausdruck gekommen ist. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die Bestellungen bei der O. O. E. I. GmbH unter Vereinbarung des Gerichtsstandes Hamburg tätigen wollte. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die – klein gedruckte und überraschend platzierte - Gerichtsstandsklausel überhaupt gesehen hat oder bei Anwendung der zu erwartenden Sorgfalt sie hätte entdecken müssen. Das OLG Koblenz, Urteil vom 10. September 2013 – 3 U 223/13, hat entschieden, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO nicht allein dadurch wirksam geschlossen werden kann, dass – wie hier – ein Hinweis „Gerichtsstand ist ...“ unterhalb des Kaufvertragstextes und der Unterschriften innerhalb der adressbezogenen sowie steuerlichen Angaben und in unmittelbaren Anschluss an die Registrierungsnummer einer Vertragspartei formuliert ist. Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Es versteht sich von selbst, dass eine derart wichtige Vertragsklausel wie die Vereinbarung eines Gerichtsstandes – noch dazu auf einem fremden Kontinent – nach der Verkehrserwartung nicht innerhalb der kleiner gedruckter Angaben zu Adresse, Bankverbindung und Registergericht auftaucht. Im hier vorliegenden Fall sollten zudem die Forderungen nicht einmal unter Verwendung der dort genannten Kontodaten, sondern an das auf den Rechnungen weiter oben bezeichnete Factoring-Unternehmen überwiesen werden. Auch bei der Anwendung normaler Sorgfalt ist von einem verständigen Leser daher nicht zu erwarten, dass er an dieser Stelle mit einer vertragsrelevanten Regelung wie der Vereinbarung eines Gerichtstandes rechnet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Kläger fordert von dem Beklagten Zahlung angeblicher Kaufpreisforderungen aus abgetretenem Recht für die Lieferung von Gefrierfleisch. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. E. GmbH & Co. KG. Die Beklagte ist eine in das ägyptische Handelsregister eingetragene Gesellschaft nach ägyptischem Recht. Sie stand in ständiger Geschäftsbeziehung mit der O. O. E. I. GmbH, die später unter M. GmbH firmierte. Die Beklagte kaufte regelmäßig Tiefkühlfleisch von der O. O. E. I. GmbH. Dazu bestellte sie zunächst telefonisch und bestätigte dies anschließend per als „Proforma Invoice“ bezeichnetem Formular, das sie auch unterzeichnete. Auf diesem Formular finden sich rechts unten von dem restlichen Text durch einen durchgezogenen Strich abgetrennt, in deutlich kleinerer Schrift, zusammen mit den Angaben zu Anschrift, Bankverbindung, Steuernummer, dem Registergericht und der Geschäftsführung der O. O. E. I. GmbH, die Sätze „Hamburg is place of jurisdiction. Our contracts are subject to German Law“ (Anlagen K 18, K 21, K 22, K 25, K 28, K 29, K 27, K 46, K 49). Dieselbe Klausel findet sich auch auf den später zugesandten Rechnungen („Invoice“) der O. O. E. I. GmbH, die wiederum von dieser unterzeichnet wurden. Auf den Rechnungen wird in großer Schrift am Ende des Rechnungstextes mitgeteilt, dass die Rechnungen nicht bei der O. O. E. I. GmbH, sondern bei der der F. E. GmbH & Co. KG zu begleichen sind. (Vgl. Anlagen K 17, K 20, K 24, K 27, K 31, K 34, K 36, K 39, K 45, K 48, K 51). Mit Schreiben vom 23.08.2010 und einer E-Mail vom 07.01.2011 forderte die Prozessbevollmächtigten des Klägers, damals noch als Prozessbevollmächtigte der M. GmbH die Beklagte zur Zahlung von geliefertem Gefrierfleisch auf (Anlagen K 14 und K 15). Wegen des materiellen Vorbringens der Parteien hinsichtlich der Forderungen wird auf die Schriftsätze verwiesen. Mit Klage vom 29.12.2011, am 30.12.2011 beim Landgericht Hamburg, Zivilkammer 9, eingegangen, hat der Kläger ist die den Lieferungen zugrundeliegenden 11 Zahlungsansprüche geltend gemacht. Die Zivilkammer 9 hat versucht, die Klage gemäß dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ) der Beklagten in Ägypten zuzustellen. Dafür sind die Unterlagen mit Zustellungsantrag vom 18.11.2012 (Bl. 35 d. A.) am 21.02.2012 durch das Landgericht Hamburg an das Justizministerium in Kairo abgesandt worden. Sie sind im Juli 2012 kommentarlos wieder zurückgekommen. Daraufhin sind die Unterlagen mit Zustellungsantrag vom 30.07.2012 und der Bitte um Weiterleitung an die Deutsche Botschaft in Kairo (Bl. 49 ff. d. A.) an das Auswärtige Amt geschickt worden. Da sich die Deutsche Botschaft als für die Zustellung nicht zuständig erklärt hat, sind die Unterlagen im Oktober 2012 an das Landgericht Hamburg zurückgesandt worden. Die Unterlagen sind ein zweites Mal am 24.10.2012 direkt an das Justizministerium in Kairo geschickt worden und kamen am 14.01.2013 erneut kommentarlos zurück. In der Übersetzung der Zustellungsformulare nach dem HZÜ und der Verfügung des Gerichts ist die Bezeichnung der Beklagten und ihre Adresse nicht ins Arabische übersetzt worden. Im Zustellungsformular ist die Adresse der Beklagten wie folgt angegeben: ... . Die exakte Adresse der Beklagten lautet indes: ... . Mit Beschluss vom 04.06.2013 ist die öffentliche Zustellung der Klage vom 29.11.2011 und die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens vom 6.01.2012 angeordnet worden, und zwar mit der Begründung, dass eine Zustellung im Ausland nicht möglich gewesen sei (nach § 185 Nr. 3 ZPO durch Aushang an der Gerichtstafel). Am 03.09.2013 hat das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 9, gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil mit folgendem Inhalt erlassen worden. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger USD 1.773.115,63 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. - auf USD 186.524,70 seit dem 04.02.2009 - auf USD 44.197,96 seit dem 04.02.2009 - auf USD 162.127,94 seit dem 08.02.2009 - auf USD 41.329,25 seit dem 11.02.2009 - auf USD 80.083,71 seit dem 15.02.2009 - auf USD 203.754,08 seit dem 16.02.2009 - auf USD 244.224,50 seit dem 25.02.2009 - auf USD 244.211,50 seit dem 25.02.2009 - auf USD 165.072,60 seit dem 04.03.2009 - auf USD 157.308,67 seit dem 08.03.2009 - auf USD 244.280,72 seit dem 08.03.2009 zu zahlen; 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen der ... Rechtsanwälte in Höhe von EUR 3.722,40 freizuhalten. Auch in Bezug auf dieses Versäumnisurteil wurde mit Beschluss vom 05.09.2013 die öffentliche Zustellung angeordnet, und zwar mit der Begründung, dass eine Zustellung im Ausland keinen Erfolg verspreche. Mit Schriftsatz vom 11.11.2015, eingegangen am 12.11.2015, hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil erhoben. Am 05.01.2016 erfolgte die Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen gem. § 98 Abs. 1 GVG. Der Kläger behauptet, die F. E. GmbH & Co. KG habe die elf streitgegenständlichen Forderungen aufgrund eines Factoring Rahmenvertrages von der O. O. E. I. GmbH erworben. Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht Hamburg sei für die Klage zuständig, da die Parteien eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung nach Art. 23 Brüssel I-VO (EuGVVO alte Fassung – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) getroffen hätten. Insbesondere sei die Schriftform des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a Brüssel I-VO gewahrt worden. Er ist der Auffassung, die die Gerichtsstandsvereinbarung sei eindeutig und ohne Weiteres auch bei oberflächlicher Betrachtung der Proforma-Rechnungen zu erkennen gewesen. Nach Ansicht des Klägers sind die Zustellungen ordnungsgemäß erfolgt und wirksam. Da der Zustellungsantrag mit den Klageunterlagen wieder zurückgekommen sei, hätten die Voraussetzungen des § 185 Nr. 3 ZPO vorgelegen. Er behauptet, das Scheitern der Zustellung nach dem HZÜ habe nicht an den Fehlern in der Anschrift und der von der Beklagten monierten Übersetzung gelegen. Jedenfalls sei von den ägyptischen Behörden nicht angegeben worden, warum der Zustellungsantrag nicht erledigt worden ist. Eine Zustellung sei wegen der politischen Unruhen in Ägypten sowohl bei der Zustellung der Klage als auch bei der Zustellung des Versäumnisurteils nicht möglich gewesen. Das ergebe sich auch aus dem Scheitern der Zustellung in einer Parallelsache am LG Hamburg mit dem Aktenzeichen 418 HKO 143/11 PKH. Der Kläger ist der Ansicht, dass wegen § 234 Abs. 3 ZPO keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mehr möglich sei. Eine Ausnahme sei nicht zu gewähren, da weder dem Kläger, noch dem Gericht ein Verschulden vorzuwerfen sei. Vielmehr, so behauptet er, hätte die Beklagte die Gerichtstafel in regelmäßigen Abständen überwachen und so von einem Verfahren gegen sich erfahren können. Die Beklagte und ihre Prozessbevollmächtigten hätten aufgrund der außergerichtlichen Forderungsschreiben gewusst, dass Zahlungsansprüche gegen sie geltend gemacht würden. Der Kläger beantragt (Bl. 282 d.A.), 1. den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 03.09.2013 als unzulässig zu verwerfen, 2. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen, 3. hilfsweise Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 03.09.2013 Die Beklagte beantragt, 1. vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – dem Lauf der Einspruchsfrist – zu gewähren, 2. Aufhebung des Versäumnisurteils vom 03.09.2013 und die Abweisung der Klage. Die Beklagte ist der Ansicht, dass mangels wirksamer Zustellung gar keine wirksame Klage vorliege. Eine öffentliche Zustellung sei nicht gem. § 185 Nr. 3 ZPO unmöglich gewesen. Nach Ansicht der Beklagten ist eine Zustellung gem. § 185 Nr. 3 Alt. 1 ZPO bereits dann nicht unmöglich, wenn ein Rechtshilfeverkehr zwischen Deutschland und dem entsprechenden Staat besteht. Außerdem hätten etwaige politische Unruhen öffentliche Behörden und zuständige Gerichte nicht betroffen. Zustellungsversuche seien an der falschen Anschrift und an der fehlenden Übersetzung der Details des Adressaten in den Zustellungsanträgen und nicht an der mangelnden Funktionsfähigkeit der ägyptischen Justiz gescheitert. Die Klage sei nicht als unzustellbar zurückgesandt, sondern aufgrund der vielen Fehler kommentarlos an das Landgericht Hamburg zurückgereicht worden. Da man nicht voraussetzen könne, dass Gerichtsvollzieher in Ägypten Englisch verstünden, sei eine Übersetzung des gesamten Zustellungsantrags erforderlich gewesen. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass ägyptische Gerichtsvollzieher nicht befugt seien, eigene Nachforschungen zur Zustellungsadresse anzustellen, weshalb eine exakte Anschrift im Zustellungsantrag unerlässlich sei. Deshalb sei zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ein neuer Zustellungsversuch, zumindest aber eine formlose Benachrichtigung per Fax oder E-Mail erforderlich gewesen. Jedenfalls aber hätte die Rechtsmittelfrist für den Einspruch noch nicht zu laufen begonnen, da auch die Zustellung des Versäumnisurteils nicht rechtmäßig sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es nicht zulässig sei, aus der fehlgeschlagen Zustellung der Klage abzuleiten, dass eine Zustellung des Versäumnisurteils gem. § 185 Nr. 3 ZPO keinen Erfolg verspreche. Jede öffentliche Zustellung sei gesondert zu prüfen. Der Beschluss vom 16.09.2013 das Versäumnisurteil vom 03.09.2013 öffentlich zuzustellen sei deshalb unrechtmäßig. Eine Zustellung verspreche nur dann keinen Erfolg im Sinne von § 185 Nr. 3 Alt. 2 ZPO, wenn die Zustellung im Wege der Rechtshilfe einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehme, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise nicht zugemutet werden könne. Für die Frage der Zumutbarkeit sei der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör mit Gebot des effektiven Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei sei im vorliegenden Fall insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger etwa drei Jahre mit der Geltendmachung der Forderungen gewartet habe. Die Beklagte habe – was unstreitig ist – zum ersten Mal über Geschäftsfreunde in D. am 28.10.2015 von einem „Verfahren“ gegen sich erfahren und habe zwei Seiten überreicht bekommen. Erst am 02.11.2015 sei ihr nach Übersetzung durch ihren Anwalt erklärt worden, dass es sich dabei um die ersten zwei Seiten eines Versäumnisurteils handele. Deshalb sei im vorliegenden Fall auch die Zustellung des Versäumnisurteils unwirksam. Die Einspruchsfrist gem. § 234 ZPO habe so nicht zu laufen beginnen können. Wenn überhaupt, habe die Einspruchsfrist aber erst ab Kenntnisnahme des Versäumnisurteils am 2.11.2015 zu laufen beginnen können, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch gewährt werden könne. Hilfsweise sei aufgrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör eine Ausnahme von der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in § 234 Abs. 3 ZPO normierten einjährigen Ausschlussfrist zu gewähren. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, denn die Parteien hätten sich nie über eine Gerichtsstandsvereinbarung geeinigt. Sie ist der Meinung, die Beklagte habe nicht mit dem Gerichtsstand Hamburg rechnen müssen, da der Ort keinerlei Verbindung mit dem Vertrag aufweise. Sie behauptet die Proforma-Invoices hätten alleine den Zweck gehabt, Details hinsichtlich Menge, Art und Beschaffenheit des georderten Fleisches zu bestätigen. Eine weitere Regelung sei nicht gewollt gewesen. Sie ist der Ansicht, dass der Abdruck einer Gerichtsstandsklausel an der unteren Ecke auf einer Auftragsbestätigung nicht für eine Gerichtsstandsvereinbarung ausreichend sein kann. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.