Versäumnisurteil
309 O 291/11
LG Hamburg 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2013:0903.309O291.11.00
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Leitsätze
1. Es besteht ein Schadensersatzanspruch nach Art. 74 CISG, wenn der Käufer seine Vertragspflichten verletzt, indem er die von ihm bestellte und ordnungsgemäß gelieferte Ware unberechtigt nicht abgenommen und eine entsprechende Zahlung verweigert hat.(Rn.29)
2. Die Einwände der Unvollständigkeit der Dokumente, der Etikettierung und der Aufkleber können nicht als Grund für die Verweigerung der Abnahme und der Zahlung berücksichtigt werden, wenn die Einwände nur unsubstantiiert vorgetragen worden sind. Gleiches gilt für die Behauptung, dass die Lieferungen teilweise durch die ägyptische Gesundheitsbehörde zurückgewiesen worden seien. Die mangelfreie Qualität der Ware ergibt sich aus den vorgelegten Qualitätszertifikaten. Darüber hinaus ist der entsprechende Vortrag unsubstantiiert, und es fehlt auch an einem entsprechenden Nachweis. Es sind keine legalisierten Zurückweisungsscheine der ägyptischen Gesundheitsbehörde vorgelegt worden. Darüber hinaus fehlt es an einer notwendigen Legalisierung etwaiger Zurückweisungsbescheide durch das deutsche Konsulat bzw. die deutsche Botschaft.(Rn.30)
3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 16. September 2013 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger USD 1.773.115,63 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. auf
- USD 186.524,70 seit dem 04.02.2009,
- USD 44.197,96 seit dem 04.02.2009,
- USD 162.127,94 seit dem 08.02.2009,
- USD 41.329,25 seit dem 11.02.2009,
- USD 80.083,71 seit dem 15.02.2009,
- USD 203.754,08 seit dem 16.02.2009,
- USD 244.224,50 seit dem 25.02.2009,
- USD 244.211,50 seit dem 25.02.2009,
- USD 165.072,60 seit dem 04.03.2009,
- USD 157.308,67 seit dem 08.03.2009 und
- USD 244.280,72 seit dem 08.03.2009
zu zahlen;
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen der R. Rechtsanwälte in Höhe von € 3.722,40 freizuhalten.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Einspruchsfrist wird auf 4 Wochen festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht ein Schadensersatzanspruch nach Art. 74 CISG, wenn der Käufer seine Vertragspflichten verletzt, indem er die von ihm bestellte und ordnungsgemäß gelieferte Ware unberechtigt nicht abgenommen und eine entsprechende Zahlung verweigert hat.(Rn.29) 2. Die Einwände der Unvollständigkeit der Dokumente, der Etikettierung und der Aufkleber können nicht als Grund für die Verweigerung der Abnahme und der Zahlung berücksichtigt werden, wenn die Einwände nur unsubstantiiert vorgetragen worden sind. Gleiches gilt für die Behauptung, dass die Lieferungen teilweise durch die ägyptische Gesundheitsbehörde zurückgewiesen worden seien. Die mangelfreie Qualität der Ware ergibt sich aus den vorgelegten Qualitätszertifikaten. Darüber hinaus ist der entsprechende Vortrag unsubstantiiert, und es fehlt auch an einem entsprechenden Nachweis. Es sind keine legalisierten Zurückweisungsscheine der ägyptischen Gesundheitsbehörde vorgelegt worden. Darüber hinaus fehlt es an einer notwendigen Legalisierung etwaiger Zurückweisungsbescheide durch das deutsche Konsulat bzw. die deutsche Botschaft.(Rn.30) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 16. September 2013 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger USD 1.773.115,63 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. auf - USD 186.524,70 seit dem 04.02.2009, - USD 44.197,96 seit dem 04.02.2009, - USD 162.127,94 seit dem 08.02.2009, - USD 41.329,25 seit dem 11.02.2009, - USD 80.083,71 seit dem 15.02.2009, - USD 203.754,08 seit dem 16.02.2009, - USD 244.224,50 seit dem 25.02.2009, - USD 244.211,50 seit dem 25.02.2009, - USD 165.072,60 seit dem 04.03.2009, - USD 157.308,67 seit dem 08.03.2009 und - USD 244.280,72 seit dem 08.03.2009 zu zahlen; 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen der R. Rechtsanwälte in Höhe von € 3.722,40 freizuhalten. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Einspruchsfrist wird auf 4 Wochen festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Hamburg örtlich zuständig, da gem. der zwischen der M. und der Beklagten vereinbarten Gerichtsstandsklausel der Gerichtsstand Hamburg vereinbart worden ist. II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. 1. Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf (im Folgenden CISG) anwendbar. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Arabische Republik Ägypten sind Vertragsstaaten des CISG. 2. Der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch begründet sich aus Art. 74 CISG. Die Beklagte hat ihre Vertragspflichten verletzt, indem sie die von ihr bestellte und von der M. ordnungsgemäß gelieferte Ware unberechtigt nicht abgenommen und eine entsprechende Zahlung verweigert hat. Die Ware wurde von der Beklagten bestellt, dies ergibt sich aus den vorgelegten und im Tatbestand im Einzelnen aufgeführten Proforma-Rechnungen. Darüber hinaus wurde die bestellte Ware in der vereinbarten Qualität geliefert. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Konossementen- und Qualitätsbescheinigungen. Die Beklagte hatte keinen Grund, die Abnahme und die Zahlung zu verweigern. Die von ihr außergerichtlich vorgetragenen Einwände der Unvollständigkeit der Dokumente, der Etikettierung und der Aufkleber sind unsubstantiiert und können daher nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Behauptung, dass die Lieferungen teilweise durch die ägyptische Gesundheitsbehörde zurückgewiesen worden seien. Die mangelfreie Qualität der Ware ergibt sich aus dem als Anlagenkonvolut K 9 vorgelegten Qualitätszertifikate. Darüber hinaus ist der entsprechende Vortrag der Beklagten unsubstantiiert, und es fehlt auch an einem entsprechenden Nachweis. Es sind keine legalisierten Zurückweisungsscheine der ägyptischen Gesundheitsbehörde vorgelegt worden. Darüber hinaus fehlt es an einer notwendigen Legalisierung etwaiger Zurückweisungsbescheide durch das deutsche Konsulat bzw. die deutsche Botschaft in K.. Die im Wege der Notverkäufe erzielten Erlöse sind unter Berücksichtigung von Art. 77 CISG in Abzug zu bringen. Hieraus ergibt sich insgesamt gem. Art. 74 CISG ein Schadensersatzanspruch für alle 11 Lieferungen in Höhe von insgesamt USD 1.773,115,63. Hinsichtlich der Einzelpositionen der 11 Lieferungen wird auf die Ausführungen im Tatbestand verwiesen. 6. Gem. Art. 78 CISG hatte der Kläger ferner einen Anspruch auf Zinsen aus Verzug. 7. Als weiterer Verzugsschaden hat der Kläger darüber hinaus einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung. 8. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 16. September 2013 Tenor: 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 9 - vom 03.09.2013 wird im Passivrubrum hinsichtlich der Anschrift der Beklagten wie folgt berichtigt: ... 2. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 9 - vom 03.09.2013 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt, dass es richtig heißen muss: 1. Auf Seite drei in der zweiten Zeile des dritten Absatzes "15.01.2009". 2. Auf der vierten Seite wird der zweite Absatz in der zweiten Zeile dahingehend ergänzt, dass es nunmehr heißt "...war, einen Notverkauf in die Vereinigten Arabischen Emirate, hierbei...". 3. Auf der vierten Seite im zweiten Absatz in der dritten Zeile "arabischer". 4. Auf der fünften Seite den zweiten Absatz in der zweiten Zeile "USD 103.810,63". 5. Auf der fünften Seite den fünften Absatz in der zweiten Zeile "25.02.2009". 6. Auf der sechsten Seite den ersten Absatz in der vierten Zeile "USD 7.952,03". 7. Auf der sechsten Seite den sechsten Absatz in der ersten Zeile "29.12.2011". Gründe: Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der F. E. GmbH & Co. KG und macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter Schadensersatz- bzw. Zahlungsansprüche für vertragsgemäß an die Beklagte gelieferte, aber nicht durch die Beklagte abgenommene Ware geltend. Die F. E. GmbH & Co. KG (im Folgenden F.) hat aufgrund eines Factoring-Rahmenvertrages Forderungen der damals unter O. O. E. I. GmbH, später unter M. GmbH (im Folgenden M.) firmierenden Gesellschaft gegen die Beklagte erworben. Die M. hatte sich auf den Im- und Export von Tiefkühlfleisch, insbesondere in den arabischen Raum spezialisiert. Die Beklagte ist eine Gesellschaft nach ägyptischem Recht mit Sitz in A.. Die M. und die Beklagte unterhielten seit vielen Jahren Geschäftsbeziehungen zueinander. Alle Aufträge der Beklagten wurden auf der Grundlage von Proforma-Rechnungen erteilt und sahen die Geltung deutschen Rechts und Hamburg als Gerichtsstand vor. Die Geschäfte verliefen stets so, dass die Beklagte bei M. große Mengen an Tiefkühlfleisch bestellte. M. kaufte die Ware in Südamerika und ließ sie dann nach Ägypten verschiffen und dort an die Beklagte ausliefern. Hierbei waren Mehr- oder Minderlieferungen innerhalb einer Toleranzgrenze von 10 % der Auftragsmenge möglich. Bei Verladung der verschiedenen Produkte wurde dann die tatsächlich gelieferten Menge mit den Rechnungen auf Basis der Proforma-Rechnungen berechnet. Bei den hier streitgegenständlichen Lieferungen handelt es sich um insgesamt 11 Lieferungen mit 11 Rechnungen. Die entsprechende Ware wurde von der M. auftragsgemäß verschifft, die Ware wurde jedoch von der Beklagten nicht angenommen und die entsprechenden Forderungen nicht beglichen. Hinsichtlich der Lieferungen mit den laufenden Nrn. 11, 14 und 15 teilte die Beklagte der M. ausweislich der als Anlage K 5 vorgelegten E-Mails am 05.01.2009 mit, dass 6 bereits bestellte Container mit Tiefkühlfleisch zurückgewiesen worden seien und weitere 10 Container, hier die laufenden Nrn. 17, 18, 19 und 21 nicht abgenommen werden könnten. Die Beklagte forderte die M. auf, die bereits gelieferte Ware zu reexportieren. Die M. teilte der Beklagten mit E-Mail v. 19.01.2009 mit, dass ein Abnahmestopp nicht möglich sei. Mit Telefaxschreiben v. 24.01.2009 (Anlage K 7) teilte die Beklagte mit, dass der Grund der Abnahmeverweigerung die Unvollständigkeit der Dokumente, der Etikettierung und der Aufkleber sei. Diese Behauptung wurde nicht mehr substantiiert. Die Beklagte behauptete mit E-Mail v. 15.01.2009 (Anlage K 5) weiter, dass die Lieferungen mit den laufenden Nrn. 11, 14 und 15 durch die ägyptische Gesundheitsbehörde zurückgewiesen worden seien, so dass eine Abnahme der Ware gegen die Einfuhrvorschriften verstoßen hätte. Diesbezüglich legt der Kläger mit dem Anlagenkonvolut K 9 Qualitätszertifikate ("official meat inspection certificate") vor. Ein unterschriebenes originales Zurückweisungszertifikat der ägyptischen Gesundheitsbehörde liegt nicht vor, insoweit wird auf die Anlage K 10 verwiesen. Ferner fehlt die zwischen der M. und der Beklagten vereinbarte Legalisierung eines Zurückweisungsbescheides durch das deutsche Konsulat bzw. die deutsche Botschaft in K.. Nach der Abnahmeverweigerung arrangierte die M. in A., soweit dies noch möglich war, einen Notverkauf, hierbei konnten nur geringe Erlöse erzielt werden. Aufgrund der vorhandenen Etiketten in ägyptischer Sprache war ein Notverkauf in einen anderssprachigen Raum nicht möglich. Darüber hinaus wurden ohne Kenntnis der M. 10 Container nach der Abnahmeverweigerung durch die Beklagte von der ägyptischen Hafen-Zoll-Behörde versteigert, ohne dass ein etwaiger Erlös an die M. herausgegeben wurde. Im Einzelnen setzt sich die Forderung aus folgenden Einzelforderungen zusammen: Ausweislich der in Kopie als Anlage K 17 vorgelegten Rechnung Nr. ... (lfd. Nr. 11) besteht eine Forderung seit dem 04.02.2009 in Höhe von USD 189.721,90. Zugrunde lag die als Anlage K 18 vorgelegte Bestellung der Beklagten gemäß der als Anlagenkonvolut K 19 vorgelegten Konossemente erfolgte die Lieferung der bestellten Ware vertragsgemäß. Abzüglich Kosten erzielte die M. über den Notverkauf einen Erlös von USD 3.197,20, so dass ein Betrag in Höhe von USD 186.524,70 offen ist. Ausweislich der als Anlage K 20 vorgelegten Rechnung... (lfd. Nr. 13) besteht eine Forderung in Höhe von USD 44.197,96 seit dem 04.02.2009. Die entsprechende Ware wurde von der Beklagten bestellt und gem. der in Anlage K 23 vorgelegten Konossamenten vertragsgemäß geliefert. Die M. erzielte bei dem Notverkauf abzüglich Kosten einen Verlust in Höhe von USD 11.388,60, so dass ein ersatzfähiger Schaden mindestens in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises von USD 44.197,96 entstanden ist. Gemäß der als Anlage K 24 vorgelegten Rechnung... (lfd. Nr. 14) ist weiterhin ein Betrag in Höhe von USD 207.521,29 offen seit dem 08.02.2009. Gemäß den Anlagen K 25 und K 26 hatte die Beklagte diese Ware bestellt und sie wurde vertragsgemäß geliefert. Bei dem Notverkauf erzielte die M. einen Erlös von USD 45.393,35, so dass ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von USD 162.127,94 entstanden ist. Gem. der als Anlage K 27 vorgelegten Rechnung... (lfd. Nr. 15) besteht eine Forderung in Höhe von USD 41.329,25 seit dem 11.02.2009. Diese Ware hatte die Beklagte bestellt gem. den Anlagen K 28 und K 29 und die Lieferung erfolgte vertragsgemäß gemäß den als Anlage K 30 vorgelegten Konossamenten. Bei dem Notverkauf erzielte die M. einen Verlust in Höhe von USD 12.018,58, so dass ein ersatzfähiger Schaden mindestens in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises von USD 41.329,25 entstanden ist. Gemäß der als Anlage K 31 vorgelegten Rechnung... (lfd. Nr. 16) besteht eine weitere Forderung in Höhe von USD 110.000,63 seit dem 15.02.2009. Die Bestellung erfolgte gem. der Anlage K 25 durch die Beklagte und die Lieferung erfolgte gem. dem Konossement Anlage K 32 vertragsgemäß. Bei dem Notverkauf erzielte die M. einen Erlös in Höhe von USD 23.726,92, so dass ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von USD 80.083,71 entstanden ist. Nach der als Anlage K 33 vorgelegten Rechnung... (lfd. Nr. 17) besteht eine Forderung in Höhe von USD 203.754,08 seit dem 16.02.2009. Die Bestellung erfolgte gem. Anlage K 34 und die vertragsgemäße Lieferung ist aus dem als Anlage K 35 beigefügten Konossement ersichtlich. Gem. der als Anlage K 36 vorgelegten Rechnung... (lfd. Nr. 18) besteht eine Forderung in Höhe von USD 244.224,50 seit dem 25.02.2009. Die Bestellung erfolgte gem. der Anlage K 37 sowie Anlagen K 18 und K 25. Gem. dem als Anlage K 38 vorgelegten Konossement erfolgte die Lieferung der bestellten Ware vertragsgemäß. Es besteht eine weitere Forderung in Höhe von USD 244.211,50 gem. der als Anlage K 39 vorgelegten Rechnung... (lfd. Nr. 19) seit dem 24.02.2009. Die Ware wurde entsprechend von der Beklagten bestellt und ordnungsgemäß an die Beklagte geliefert. Es besteht gemäß der als Anlage K 45 beigefügten Rechnung... (lfd. Nr. 21) eine Forderung in Höhe von USD 165.072,60 seit dem 04.03.2009. Gemäß den Anlagen K 18, K 29 und K 46 wurde diese Ware von der Beklagten bestellt und gemäß den als Anlagenkonvolut K 47 beigefügten Konossementen erfolgte die Lieferung der bestellten Ware vertragsgemäß. Es besteht eine weitere Forderung in Höhe von USD 165.260,70 gemäß der als Anlage K 48 beigefügten Rechnung... (lfd. Nr. 22) seit dem 08.03.2009. Diese Ware hat die Beklagte gem. den als Anlagen K 49, K 18 und K 29 vorgelegten Proforma-Rechnungen bestellt. Die Lieferung der bestellten Ware erfolgte vertragsgemäß, wie sich aus dem als Anlage K 50 beigefügten Konossement ergibt. Abzüglich der Kosten bei dem Notverkauf erzielte die M. einen Erlös von USD 7.9452,03, so dass eine offene Forderung in Höhe von USD 157.308,67 verbleibt. Eine weitere Forderung besteht gem. der als Anlage K 51 beigefügten Rechnung... (lfd. Nr. 23) in Höhe von USD 258.932,85 seit dem 08.03.2009. Die entsprechenden Bestellungen der Beklagten ergeben sich aus den als Anlagen K 46, K 18 und K 29 vorgelegten Proforma-Rechnungen. Die Lieferung der bestellten Ware erfolgte vertragsgemäß, wie sich aus den als Anlagenkonvolut K 52 beigefügten Konossementen ergibt. Abzüglich der Kosten erzielte die M. bei dem Notverkauf einen Erlös von USD 14.652,13, so dass ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von USD 244.280,72 verbleibt. Die im Einzelnen soeben aufgeführten Forderungen sind der F. durch die M. zum Kauf angeboten worden und von dieser entsprechend angekauft worden. Der Kläger als Insolvenzverwalter der F. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, wie erkannt. Es ist erfolglos versucht worden, die Klage in Ägypten zuzustellen. Das entsprechende Zustellersuchen ist als unerledigt zurückgesandt worden. Mit Beschluss v. 04.06.2013 erfolgte die öffentliche Zustellung der Klage v. 29.11.2011 unter Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens durch Aushang an die Gerichtstafel für die Dauer von einem Monat.