Beschluss
318 T 33/18
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:0813.318T33.18.00
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Leitsätze
1. Stützt der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung auf die fehlerhafte Darstellung der Entwicklung der Rücklage innerhalb der Jahresabrechnung, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem hälftigen Nennbetrag des Endbestandes der Rücklage zum Ende des Wirtschaftsjahres (Aufgabe von LG Hamburg, Urteil vom 21. September 2016, 318 S 11/16); daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten (vgl. BGH, ZMR 2017, 572).(Rn.4)
(Rn.5)
2. Beim Streit um die Wirksamkeit des Verwaltervertrags ist für das Gesamtinteresse auf die Restvergütungsforderung des Verwalters abzustellen.(Rn.7)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 03.05.2018, Az. 751 C 37/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stützt der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung auf die fehlerhafte Darstellung der Entwicklung der Rücklage innerhalb der Jahresabrechnung, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem hälftigen Nennbetrag des Endbestandes der Rücklage zum Ende des Wirtschaftsjahres (Aufgabe von LG Hamburg, Urteil vom 21. September 2016, 318 S 11/16); daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten (vgl. BGH, ZMR 2017, 572).(Rn.4) (Rn.5) 2. Beim Streit um die Wirksamkeit des Verwaltervertrags ist für das Gesamtinteresse auf die Restvergütungsforderung des Verwalters abzustellen.(Rn.7) 1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 03.05.2018, Az. 751 C 37/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Kläger wenden sich mit ihrer am 03.07.2018 bei Gericht eingegangenen Beschwerde vom 02.07.2018 gegen im Urteil des Amtsgerichts vom 03.05.2018 enthaltenen Beschluss, durch den der Streitwert auf € 64.043,04 festgesetzt worden ist. Sie begehren die Herabsetzung des Streitwerts auf € 44.220,15 und machen geltend, dass hinsichtlich der Anfechtung des zu TOP 6 gefassten Beschlusses (Gesamtabrechnung 2016) wegen der Darstellung der Instandhaltungsrücklage der Endbetrag der Rücklage von vornherein nur zu 20 % angesetzt werden dürfe und hiervon 50 % (§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG) anzusetzen seien (€ 2.789,92). Der Anfechtungs- und Gestaltungsantrag hinsichtlich des zu TOP 10 gefassten Negativbeschlusses über den Verwaltervertrag hätte nur mit € 2.000,00 beziffert werden dürfen. Das Gesamtinteresse ergebe sich nur aus bestimmten streitigen Inhalten des Verwaltervertrages und könne daher nur mit einem Teil der Verwaltervergütung für die Restlaufzeit des Vertrages von 20 % bemessen werden. II. Die Beschwerde ist gem. §§ 68 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Gesamtstreitwert zu Recht auf insgesamt € 64.043,04 festgesetzt. Mit ihren beiden - jeweils gegen Einzelstreitwerte - erhobenen Rügen können die Kläger nicht durchdringen. 1. Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Streitwert auf € 13.949,61 festgesetzt, soweit die Kläger beantragt hatten, den auf der Eigentümerversammlung vom 14.09.2017 zu TOP 6 gefassten Beschluss über die Gesamtabrechnung 2016 hinsichtlich der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage für ungültig zu erklären. Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH (Beschlüsse vom 09.02.2017 – V ZR 188/16, ZMR 2017, 572 und vom 09.07.2015 – V ZB 198/14, ZMR 2016, 47, Rn. 17, zitiert nach juris) zur Bemessung des Gesamt- und Einzelinteresses bei der Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung teilt die Kammer den rechtlichen Ansatz des Amtsgerichts, das Gesamtinteresse nach dem Endbestand der Instandhaltungsrücklage am Ende des in Rede stehenden Wirtschaftsjahres zu beziffern, wenn der Abrechnungsbeschluss nicht pauschal, sondern bezogen auf die Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage angefochten wird. Die Instandhaltungsrücklage belief sich nach der Jahresabrechnung 2016 am Jahresende auf € 27.899,21. Dieser Betrag ist in voller Höhe und nicht nur mit einem Bruchteil von 20 % (wie die Kläger meinen) oder 10 % (wie noch im Urteil der Kammer vom 21.09.2016 – 318 S 11/16 erfolgt) anzusetzen. Die Kammer hält an einer derartigen Bruchteilsbewertung nicht fest. Der Schutz der Parteien vor einem zu hohen, außer Verhältnis zu ihren subjektiven Interessen stehenden Streitwert erfordert nach geltender Rechtslage nicht mehr eine prozentuale Reduzierung des Nennbetrages der Jahresabrechnung. Der Gesetzgeber hat diesen Aspekt und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu (BVerfGE 85, 337) gesehen und ihm dadurch Rechnung getragen, dass er den Streitwert auf 50 % des Gesamtinteresses (§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG) und auf das Fünffache des Eigeninteresses (§ 49a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GKG) sowie auf den Verkehrswert des Wohnungseigentums (§ 49a Abs. 1 Satz 3 GKG) begrenzt hat (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 41 f.). Eine weitere Begrenzung seitens der Rechtsprechung ist daher weder geboten noch erforderlich. Sie liefe auch dem Anliegen des Gesetzgebers zuwider, das Kostenrisiko für die Beteiligten durch klare Vorgaben für die Streitwertfestsetzung kalkulierbar zu machen (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 40) (BGH, Beschluss vom 09.02.2017 – V ZR 188/16, Rn. 11, zitiert nach juris). Diese Ausführungen gelten entsprechend, wenn der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung wegen der fehlerhaften Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage angefochten wird, auch wenn es sich hierbei nicht um eine Ausgabenposition handelt (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2009 – V ZR 44/09, NJW 2010, 2127, Rn. 12 ff., zitiert nach juris), sondern nur um die Frage, welchen Ist-Bestand die Rücklage aufweist, d.h. in Höhe welchen Betrages Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft der Zweckbindung der Instandhaltungsrücklage unterliegt. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als zwischen den Parteien Streit darüber besteht, in welcher Höhe die Instandhaltungsrücklage nach den Abrechnungen früherer Jahre vorhanden sein müsste und wodurch ein etwaiger Fehlbetrag entstanden ist. 2. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Streitwert für die Anfechtung des zu TOP 10 gefassten Negativbeschlusses, die WEG sehe sich nicht durch einen Verwaltervertrag mit der Fa. S. & B. GmbH gebunden, da der von den Eigentümern P. und K. unterzeichnete Verwaltervertrag mit Inhalten unterzeichnet worden sei, die von der Bevollmächtigung durch TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 26.09.2016 abgewichen hätten, und die Eigentümer Frau K. und Herr P. würden ermächtigt, für die WEG einen Verwaltervertrag mit Inhalt, wie im Angebot der Fa. S. & B. GmbH vom 23.02.2016 enthalten, zu unterzeichnen, und den abgelehnten Beschluss durch Gerichtsentscheidung zu ersetzen, auf € 10.829,00 festgesetzt hat. Da zwischen den Parteien streitig ist, ob der mit der Fa. S. & B. geschlossene Verwaltervertrag wirksam oder mangels Vertretungsmacht der Beklagten P. und K. für die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt nichtig ist, und sich der Vergütungsanspruch der Verwalterin aus dem Verwaltervertrag (§§ 675, 611 BGB) und nicht aus dem davon zu trennenden Bestellungsrechtsverhältnis ergibt, hat das Amtsgericht das Gesamtinteresse der Parteien zutreffend mit dem Betrag der Verwaltervergütung bis zum Ende des Bestellungszeitraums am 31.12.2019 beziffert (28 Monate). Dem Einwand der Kläger, dass nur einzelne Vertragsklauseln streitig seien und daher nur ein Bruchteil von 20 % der Verwaltervergütung für den restlichen Bestellungszeitraum angesetzt werden dürfe, folgt das Gericht nicht. Den insoweit für die Höhe der restlichen Verwaltervergütung vom Amtsgericht errechneten Betrag von € 21.658,00 greifen die Kläger nicht gesondert an. 50 % davon beträgt € 10.829,00. Dieser Betrag unterschreitet nicht das Einzelinteresse der Kläger von € 4.998,00 und übersteigt nicht ihr fünffaches Einzelinteresse. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.