Urteil
318 O 172/18
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2018:1212.318O172.18.00
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung (hier: eines Fahrzeugherstellers im Zusammenhang mit dem Abgasskandal) anzunehmen ist, kommt es darauf an, welche konkreten Kenntnisse von welchen konkreten Umständen bei den maßgeblichen Personen vorhanden waren. Es genügt beispielsweise nicht, wenn lediglich eine allgemeine Kenntnis von generellen „Problemen“ vorlag. Der pauschale Verweis des Fahrzeugkäufers auf „die Vorstandsebene“ des Herstellers, „den Vorstand“ oder „die verantwortlichen Organe“ genügt nicht.(Rn.17)
2. Auch im Hinblick auf die Grundsätze der sekundären Darlegungslast ergibt sich nichts anderes, denn diese greift nur im Rahmen des durch § 138 ZPO geregelten Maßstabes.(Rn.18)
3. Erst durch Behauptungen der beweisbelasteten Partei kann allerdings überhaupt eine sekundäre Darlegungslast ausgelöst werden. Insbesondere ergibt sich daraus weder eine Umkehr der Beweislast noch etwa eine Pflicht, der Gegenseite alle für einen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 20.836,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung (hier: eines Fahrzeugherstellers im Zusammenhang mit dem Abgasskandal) anzunehmen ist, kommt es darauf an, welche konkreten Kenntnisse von welchen konkreten Umständen bei den maßgeblichen Personen vorhanden waren. Es genügt beispielsweise nicht, wenn lediglich eine allgemeine Kenntnis von generellen „Problemen“ vorlag. Der pauschale Verweis des Fahrzeugkäufers auf „die Vorstandsebene“ des Herstellers, „den Vorstand“ oder „die verantwortlichen Organe“ genügt nicht.(Rn.17) 2. Auch im Hinblick auf die Grundsätze der sekundären Darlegungslast ergibt sich nichts anderes, denn diese greift nur im Rahmen des durch § 138 ZPO geregelten Maßstabes.(Rn.18) 3. Erst durch Behauptungen der beweisbelasteten Partei kann allerdings überhaupt eine sekundäre Darlegungslast ausgelöst werden. Insbesondere ergibt sich daraus weder eine Umkehr der Beweislast noch etwa eine Pflicht, der Gegenseite alle für einen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.836,00 € festgesetzt. 1. Die Klage ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass ihr gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 826 BGB zusteht. Die Haftung einer juristischen Person gemäß §§ 826, 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Um einen solchen Vorwurf zu begründen, genügt es nicht, auf das Wissen und Kenntnisse nicht bekannter Mitarbeiter der Beklagten juristischen Person abzustellen und diese insgesamt dem Vorstand zuzurechnen. Insbesondere lässt sich die für eine bewusste Täuschungshandlung im Sinne des § 826 BGB erforderliche Verwerflichkeit auch nicht dadurch konstruieren, dass möglicherweise im Haus der juristischen Person vorhandene kognitive Elemente „mosaikartig“ zusammengesetzt werden. Dies wird dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB nicht gerecht (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 Rn. 13, 23, zitiert nach juris). Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht hinreichend dargetan. Es genügt nicht, pauschal auf Presse- oder TV-Berichte, Aufsätze in Zeitschriften oder laufende Ermittlungen Bezug zu nehmen. Im Zusammenhang mit einem Zivilprozess bedarf es vielmehr konkreter, auf den jeweiligen Streitfall bezogener Tatsachenbehauptungen (so auch OLG München, Beschluss vom 25.07.2017, Az. 13 U5 166/17, zitiert nach juris). Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil es für die Frage, ob eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung anzunehmen ist, darauf ankommt, welche konkreten Kenntnisse von welchen konkreten Umständen bei den maßgeblichen Personen vorhanden waren. Es genügt beispielsweise nicht, wenn lediglich eine allgemeine Kenntnis von generellen „Problemen“ vorlag. Der pauschale Verweis der Klägerin auf „die Vorstandsebene“ der Beklagten, „den Vorstand“ oder „die verantwortlichen Organe“ genügt nicht. Auch im Hinblick auf die Grundsätze der sekundären Darlegungslast ergibt sich hier nichts anderes, denn diese greift nur im Rahmen des durch § 138 ZPO geregelten Maßstabes. Im Ansatz verhalten sich die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze dazu, in welchen Fällen ein einfachen Bestreiten der nicht beweisbelasteten Partei ausreicht (Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl., § 138 Rn. 8b). Erst durch Behauptungen der beweisbelasteten Partei kann allerdings überhaupt eine sekundäre Darlegungslast ausgelöst werden. Insbesondere ergibt sich daraus weder eine Umkehr der Beweislast noch etwa eine Pflicht, der Gegenseite alle für einen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Bei allem ist jedenfalls eine schlüssige Klage erforderlich, wobei es auch zulässig ist, wenn der Kläger im Rahmen seines Vortrags von ihm vermutete Tatsachen behauptet und unter Beweis stellt, für die sich zwar greifbare Anhaltspunkte ergeben haben, deren Vorliegen sie aber nicht aus eigener Kenntnis beurteilen kann. Unzulässig ist lediglich eine willkürliche Behauptung ins Blaue hinein. Es kann dahinstehen, ob es der Klägerin derzeit nicht möglich ist, konkreter zu konzerninternen Vorgängen vorzutragen, denn es fehlt schon an jedem nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen zulässigen und erforderlichen schlüssigen Tatsachenvortrag zu den maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie an einem Beweisantritt. Vor diesem Hintergrund kommt auch keine Anordnung gemäß § 142 ZPO im Hinblick auf einen von der Beklagten in Auftrag gegebenen Revisionsbericht in Betracht. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Klägerin ein Schaden entstanden ist, nachdem zwischenzeitlich das Software-Update aufgespielt wurde, kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das Fahrzeug zuvor mangelhaft war. b) Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichermaßen, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes stützt. § 27 EG-FGV stellt kein Schutzgesetz zum Schutz der Vermögensinteressen eines PKW-Käufers dar (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 27.04.2018 – Az. 11 O 2709/17, zitiert nach juris), weitere Schutzgesetze werden nicht genannt. Auch in Bezug auf denkbare strafrechtliche Vorschriften fehlt hinreichender Tatsachenvortrag. 2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin kaufte mit Vertrag vom 20.04.2015 beim Autohaus J. H. GmbH zum Kaufpreis von € 32.697,00 einen Skoda Yeti 2,0 TD (Anlage K 1). Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor des Typs EA 189 (Anlage K 2). Ende 2016 wurde ein Software-Update aufgespielt. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte hafte konzernübergreifend für sämtliche Fahrzeugmarken, in die ein Dieselmotor des streitgegenständlichen Typs eingebaut worden sei. Dies sei deshalb der Fall, weil die Beklagte seit 2005 auf dem US Markt eine „Dieseloffensive“ gestartet und in der Folgezeit seit August 2007 eine Schummelsoftware eingesetzt habe. Seit Oktober 2008 sei dies im großem Umfang geschehen. Im Winter 2011 habe ein V.-Techniker den Betrug durchschaut und den seinerzeitigen Chef „Aggregate Entwicklung“ der Marke V., J. N., informiert. Dieser habe abgewiegelt, die Hinweise aber zur Kenntnis genommen. Im Jahr 2013 habe der V.-Konzernchef W. mit einem gesenkten Verbrauch und weiteren Effizienzsteigerungen geworben. 2014/2015 sei nach Tests auf dem US-Markt das Problem deutlich geworden. Im September 2015 habe W. erklärt, die Verantwortung zu übernehmen. Das Kraftfahrtbundesamt habe Zwangsrückrufe angeordnet. Zwischenzeitlich ermittle auch die Staatsanwaltschaft B.. Die schädigende Handlung der Beklagten bestehe darin, dass sie mangelhafte Dieselmotoren in Verkehr gebracht habe. Dies stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Der Beklagten sei dies gemäß § 31 BGB zuzurechnen, denn deren vertretungsberechtigte Organe hätten Kenntnis gehabt. Der Vorstand habe und die Dinge gewusst bzw. sich zumindest das Wissen verschaffen können, wer die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hatte. Auch sie als Käuferin habe ihre Kaufentscheidung auch auf der Grundlage der Einhaltung der Euro-5-Normen getroffen. Die Nutzung des Fahrzeugs in Städten mit Umweltzonen sei für sie wichtig. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 22.697,00 unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von € 2.142,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2015 zu Zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw Skoda Yeti 2,0 l TDI Ambition, FIN TMBJC... ; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klagantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet sowie 3. die Beklagte zu verurteilen sie von den durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.789,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie trägt vor, sie sei nicht Herstellerin des Skoda Fahrzeugs. Das Vorbringen in der Klage sei zudem unsubstantiiert und pauschal. Es liege auch keine unzulässige Abschalteinrichtung, mithin kein Sachmangel vor. Das Geschehen auf dem US Markt sei für den Rechtsstreit unerheblich. Es fehle auch an einer Wertminderung, wenn das Software-Update – wie hier - aufgespielt worden sei. Eine Kenntnis bestimmter konkreter Personen und Organe sei von der Klägerin schon nicht schlüssig vorgetragen worden. Dass der Vorstand Kenntnis gehabt habe, bestreite sie. Es bestehe auch keine Vorlagepflicht gemäß § 142 ZPO, denn dies setze einen schlüssigen Vortrag voraus. Des sonstigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.