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Urteil

318 O 158/20

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:1002.318O158.20.00
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Leitsätze
1. Bei einem Leasingvertrag mit Kilometer-Abrechnung besteht kein Widerrufsrecht seitens des Leasingnehmers, da der Leasingnehmer bei dieser Vertragsform nach Vertragsbeendigung weder zum Erwerb des Fahrzeuges verpflichtet ist, noch der Leasinggeber den Erwerb verlangen kann, noch der Leasingnehmer für einen bestimmten Wert des Fahrzeuges einzustehen hat, so dass § 506 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung kommt.(Rn.17) (Rn.18) 2. Durch die Verwendung des Leasingformulars mit einer Widerrufsinformation wird einem Leasingnehmer auch kein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Die Erteilung einer Widerrufsbelehrung, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen.(Rn.19)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 14.414,24 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Leasingvertrag mit Kilometer-Abrechnung besteht kein Widerrufsrecht seitens des Leasingnehmers, da der Leasingnehmer bei dieser Vertragsform nach Vertragsbeendigung weder zum Erwerb des Fahrzeuges verpflichtet ist, noch der Leasinggeber den Erwerb verlangen kann, noch der Leasingnehmer für einen bestimmten Wert des Fahrzeuges einzustehen hat, so dass § 506 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung kommt.(Rn.17) (Rn.18) 2. Durch die Verwendung des Leasingformulars mit einer Widerrufsinformation wird einem Leasingnehmer auch kein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Die Erteilung einer Widerrufsbelehrung, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen.(Rn.19) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 14.414,24 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig (dazu 1.), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (dazu 2.). 1. Das Landgericht Hamburg ist für die Klage örtlich zuständig. Beim Klageantrag zu 1) handelt es sich um eine zulässige negative Feststellungsklage (vgl. zum Feststellungsinteresse BGH, Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, Rn. 13, zitiert nach juris). Gemäß § 29 ZPO kann eine derartige Klage (auch) am Erfüllungsort der in Abrede genommenen Verpflichtung erhoben werden. Bei einem Leasingvertrag ist dies der Wohnsitz des Leasingnehmers. 2. Die zulässige Klage ist allerdings unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückabwicklung des Leasingvertrages zu. Ihr steht weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zu. Der von ihr erklärte Widerruf ging daher ins Leere. Bei dem gegenständlichen Leasingvertrag handelt es sich um einen Leasingvertrag mit km-Abrechnung. Da dabei die Klägerin weder zum Erwerb des Fahrzeugs verpflichtet ist, noch die Beklagte von der Klägerin den Erwerb verlangen kann, noch die Klägerin für einen bestimmten Wert bei Beendigung des Fahrzeugs einzustehen hat, ist § 506 Abs. 2 BGB nicht direkt anzuwenden. Auch die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB auf Leasingverträge mit km-Abrechnung liegen nicht vor (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.03.2020, 32 U 5462/19, Rn. 24 ff., zitiert nach juris). Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im vorgenannten Beschluss des OLG München verwiesen, denen sich die Kammer anschließt. Der Klägerin wurde durch die Verwendung des Leasingformulars mit einer Widerrufsinformation auch kein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Eine Widerrufsbelehrung, die erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26.03.2019, XI ZR 372/18, Rn. 17 m.w.N., zitiert nach juris). II. Mangels Hauptanspruch stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu. Über die Hilfswiderklage der Beklagten ist mangels Eintritts der prozessualen Bedingung (Begründetheit der Klage) nicht zu entscheiden. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO. Beschluss vom 19.10.2020 Das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 02.10.2020 wird im Tatbestand auf Antrag der Klägerseite wie folgt ergänzt: Auf Seite 3 wird nach dem Hilfswiderklageantrag folgender Satz eingefügt: Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Klägerin begehrt nach dem Widerruf ihrer auf den Abschluss eines Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung die Feststellung, dass sie der Beklagten aus dem Leasingvertrag keine Leasingraten mehr schuldet. Die Klägerin schloss mit der Beklagten unter dem 24.02.2017 einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug des Typs Citroën DS 3 Cabrio Sport Chic PureTech. Die Klägerin hat bei einer Leasingsonderzahlung von 6.800,00 € 48 monatliche Leasingraten von 158,63 € zu erbringen. Der Sollzinssatz beträgt 1,38 % p.a. Dem Leasingvertrag ist eine Widerrufsinformation beigefügt (Seite 3 des Vertragsformulars). Wegen der weiteren Einzelheiten des Leasingvertrags, der Widerrufsinformation und der Leasingbedingungen wird auf die Anlagen K 2 Bezug genommen. Die Klägerin erklärte mit dem als Anlage K 3 vorliegenden Schreiben vom 13.11.2019 den Widerruf ihrer auf das Zustandekommen des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte vergeblich auf, ihr die Rückabwicklung des Leasingvertrags zu bestätigen. Der Klägerin meint, durch die Widerrufserklärung sei der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden. Die zweiwöchige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da im Leasingvertrag nicht zutreffend über das Widerrufsrecht belehrt werde. Ihr seien bei Vertragsschluss ferner nicht alle erforderlichen Pflichtangaben mitgeteilt worden. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass ihre Leistungspflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Leasingvertrag Nr. … vom 24.02.207 über das Fahrzeug Citroën DS 3 Cabrio Sport Chic PureTech zur Zahlung der monatlichen Leasingrate in Höhe von 158,63 € aufgrund des erklärten Widerrufs vom 13.10.2019 erloschen sind; 2. a) die Beklagte zu verurteilen, an sie (hilfsweise: an die H. AG) 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen; b) (hilfs-) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 2. a): die Beklagte zu verurteilen, sie von Kosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend beantragt sie, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, ihr Wertersatz für den Wertverlust des KFZ der Marke CITROEN DS 3 Cabrio Sport Chic PureTech zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Sie ist der Auffassung, die gesetzliche Widerrufsfrist sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.