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Beschluss

XI ZR 372/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Beratungspflichtverletzung entsteht der Schadensersatzanspruch mit dem Zustandekommen des Beteiligungsvertrags (§ 199 Abs.1 Nr.1 BGB). • Vorformulierte Widerrufsbelehrungen begründen nicht ohne weiteres ein vertragliches Widerrufsrecht, wenn kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht; Unklarheitenregel des § 305c BGB führt nicht zu einem voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrecht. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revision nicht erfordern (§ 543 Abs.2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen Beratungsfehlern entsteht mit Vertragsschluss; kein vertraglicher Widerruf aus Belehrungsformulierung • Bei Beratungspflichtverletzung entsteht der Schadensersatzanspruch mit dem Zustandekommen des Beteiligungsvertrags (§ 199 Abs.1 Nr.1 BGB). • Vorformulierte Widerrufsbelehrungen begründen nicht ohne weiteres ein vertragliches Widerrufsrecht, wenn kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht; Unklarheitenregel des § 305c BGB führt nicht zu einem voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrecht. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revision nicht erfordern (§ 543 Abs.2 ZPO). Der Kläger schloss 2004 eine Beteiligung an der M.-GmbH & Co. KG über einen Treuhänder für 100.000 € zzgl. 5% Agio; die Beklagte vermittelte und erhielt das Agio sowie weitere Rückvergütungen, ohne den Kläger umfassend zu unterrichten. Im Frühjahr 2005 vereinbarten Kläger und Beklagte die Erstattung von 3% des Agios für die erste Beteiligung. 2006 zeichnete der Kläger eine weitere Beteiligung an der P.-GmbH & Co. KG über 50.000 € zzgl. 5% Agio, worauf die Beklagte einen Teil des Agios erstattete, aber weitere Vergütungen einbehielt, ohne den Kläger zu informieren. Erst 2009/2010 erfuhr der Kläger von den zusätzlichen Vergütungen der Beklagten bei zahlreichen Vermittlungen. Der Kläger begehrte Zahlung und Feststellung wegen Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten; das Landgericht gab der Klage zur P.-Beteiligung statt und wies die Klage zur M.-Beteiligung ab. Das Berufungsgericht dehnte die Verurteilung auf die M.-Beteiligung aus und wies die Berufung der Beklagten zurück; die Beklagte richtet sich mit Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. • Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde gemäß § 543 Abs.2 Satz1 ZPO zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. • Zur Verjährung: Das Berufungsgericht handelte nicht rechtsfehlerhaft, als es die Ansprüche nicht als verjährt ansah; die hier maßgeblichen Grundsätze zu § 199 Abs.1 Nr.2 BGB entsprechen der Senatsrechtsprechung und bedürfen keiner Abkehr oder weitergehenden Ausführung. • Zu Entstehung des Schadens: Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entsteht der Schadensersatzanspruch wegen Beratungspflichtverletzung mit dem Zustandekommen des Beteiligungsvertrags (§ 199 Abs.1 Nr.1 BGB); der schuldrechtliche Erwerb einer nachteilig fehlerhaft dargestellten Kapitalanlage stellt bereits einen Schaden dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anleger Gestaltungsrechte wie Widerruf oder Anfechtung ausüben kann oder ob spätere tatsächliche Einbußen vorliegen. • Zur Widerrufsbelehrung: Die Unklarheitenregel des § 305c BGB führt nicht dazu, dass vorsorglich erteilte oder unzutreffende Widerrufsbelehrungen in Fällen ohne gesetzliches Widerrufsrecht als Angebot eines vertraglichen Widerrufsrechts zugunsten des Verwenders ausgelegt werden; das würde die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts entwerten. Ein durchschnittlicher Kunde würde eine solche Belehrung nicht als ein voraussetzungsloses vertragliches Widerrufsrecht verstehen. • Die Abgrenzung zu entgegenstehender Rechtsprechung des III. Zivilsenats ändert an der Rechtslage nichts; etwaige anderslautende Formulierungen dort betreffen Einzelfälle und rechtfertigen keine Verallgemeinerung. • Weitere Ausführungen wurden gemäß § 544 Abs.4 Satz2 Halbsatz2 ZPO unterbleiben. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klage des Klägers (teilweise) stattzugeben, bleibt damit wirksam; es besteht keine Notwendigkeit einer revisionsrechtlichen Klärung, weil die streitigen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung haben und die Senatsrechtsprechung zu § 199 BGB bzw. zur Auslegung von Widerrufsbelehrungen anwendbar ist. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche anlässlich der streitgegenständlichen Beteiligungsverträge zu, da der Schaden mit Vertragsschluss entstanden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert wird bis 140.000 € festgesetzt.