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Urteil

318 O 256/20

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0210.318O256.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf € 26.921,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf € 26.921,00 festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig (dazu 1.), sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (dazu 2.). 1. Das Landgericht Hamburg ist insgesamt für die Klageanträge örtlich zuständig. Das Gericht folgt der Rechtsauffassung, wonach für die Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags ein einheitlicher Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO dort liegt, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet (vgl. dazu nunmehr OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18; Rn. 77ff.; HansOLG, Beschluss vom 18.09.2020 – 13 U 139/20; LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018, Az.: 3 O 137/18, Rn. 39 ff.; LG Aurich, Urteil vom 13.11.2018, Az.: 1 O 632/18, Rn. 42, zitiert jeweils nach juris). 2. Die zulässige Klage ist allerdings unbegründet, weil der Kläger den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat. Die Widerrufsfrist war bei Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 14.02.2020 bereits abgelaufen. Auf den im August 2017 geschlossenen Darlehensvertrag finden das BGB in der zu diesem Zeitpunkt und das Einführungsgesetz zum BGB in der seinerzeit gültigen Fassung Anwendung. Danach steht dem Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrages gemäß §§ 495 Abs.1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt mit Vertragsschluss, sofern der Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erhalten hat und wenn im Vertrag alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB mitgeteilt wurden. Dies ist hier entgegen der Auffassung des Klägers der Fall. Weder die Widerrufsinformation noch die sonstigen dem Kläger gegebenen Informationen (Pflichtangaben) sind zu beanstanden, weil die Widerrufsinformation die Anforderungen des Deutlichkeitsgebotes erfüllt und weil die Beklagte sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB (Musterschutz) berufen kann. Hierzu im Einzelnen: 2.1. Widerrufsinformation Die Widerrufsinformation ist nicht zu beanstanden. 2.1.1. Kaskadenverweis Soweit der Kläger beanstandet, die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sei durch den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. als „Kaskadenverweisung“ ausgestaltet und nicht hinreichend klar und deutlich, greift dies im Ergebnis nicht durch, weil die Beklagte sich jedenfalls auf den Musterschutz berufen kann (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 Rn. 17ff. m.w.N., zitiert nach juris). Sie hat exakt den Wortlaut der bei Vertragsschluss maßgeblichen Musterwiderrufsinformation übernommen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in ihrer Widerrufsinformation insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger außer dem Kauf- und dem Darlehensvertrag einen weiteren Vertrag (Garantiepaket) abgeschlossen hat. In der von ihr verwendeten Widerrufsinformationen finden sich hierzu dementsprechende Angaben unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“; von einem verbundenen Vertrag ist hier nicht die Rede. Im Übrigen geht aus dem Vertrag auch hervor, dass der Kläger in Bezug auf das Garantiepaket beraten wurde (Beratungsprotokoll Seite 10 des Vertrages). Mithin steht auch nicht die jüngste Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 in der Rechtssache C-66/19 entgegen, wonach eine derartige Kaskadenverweisung nicht den Vorgaben der Richtlinie 2008/48/EG gerecht wird (BGH, Beschluss vom 31.03.2020, XI ZR 198/19, Rn. 10 ff.; zitiert nach juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 29.05.2020, 13 U 30/20). Selbst wenn - wie nunmehr auch vom Bundesgerichtshof zu Grunde gelegt - ein solcher Verweis nicht klar und verständlich ist (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 Rn. 16, zitiert nach juris) ändert dies nichts an den rechtlichen Vorgaben zur Gesetzlichkeitsfiktion. 2.1.2. Widerrufsfolgen Die Widerrufsinformation ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie darüber informiert, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung den vereinbarten Sollzins zu zahlen habe. Diese Informationen sind vielmehr gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erforderlich, wonach im Vertrag ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein muss, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn es sich – wie vorliegend – um einen verbundenen Vertrag handelt. Zwar wird das Darlehen beim verbundenen Geschäft grundsätzlich an den Verkäufer des Fahrzeugs ausbezahlt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Bank das Darlehen an den Verbraucher auszahlt, welcher sodann mit der Darlehensvaluta den Fahrzeugkaufpreis beim Verkäufer erfüllt. Gerade für diesen Ausnahmefall wäre die Widerrufsinformation jedoch fehlerhaft, wenn sie den beanstandeten Hinweis nicht enthalten würde. Die Widerrufsinformation muss abstrakt ordnungsgemäß sein, was sie im vorliegenden Fall auch ist, selbst wenn der Verbraucher im konkreten Fall das Darlehen mangels Auszahlung an ihn selbst im Ergebnis nicht zurückzahlen muss. Die Information ist in der Sache dennoch zutreffend, denn auch im hier vorliegenden Fall verbundener Verträge besteht im Ausgangspunkt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbstständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert (Trennungsprinzip), sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 - 6 U 78/18 sowie vom 26.11.2019 - 6 U 50/19). Dass bei Zufluss der Darlehensvaluta an den Vertragspartner im verbundenen Vertrag eine Pflicht des Darlehensnehmers zur Rück- und Zinszahlung im Ergebnis nicht besteht, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Hinweis unter der Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“. Dort heißt es wörtlich: „Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“ Diese Formulierung entspricht im Wesentlichen der Formulierung des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB. Deutlicher als das Gesetz musste die Beklagte nicht formulieren. Schließlich wird die Widerrufsinformation auch nicht dadurch unrichtig und unklar, dass hierin auf eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Tageszinses von 3,29 € hingewiesen wird. Die Regelung in der Widerrufsinformation sowie in den Darlehensbedingungen - deren Einbeziehung der Kläger nicht in Abrede genommen hat, sind gleichermaßen ordnungsgemäß und nicht irreführend. Aus der Zusammenschau wird dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR, 741/16, Rn. 27, zitiert nach juris), hinreichend deutlich, dass der Beklagten grundsätzlich nach Widerruf von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den vereinbarten Sollzins in Höhe von 3,29 € pro Tag zustünde. Dass die Beklagte diesen Anspruch jedoch nicht geltend machen werde, ergibt sich aus Ziff. IX Nr. 5 ihrer Darlehensbedingungen. Der Verbraucher wird hierdurch klar und verständlich informiert (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18, Rn. 58, zitiert nach juris). Der Verzicht der Beklagten auf einen etwaigen ihr nach § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zustehenden Zinsanspruch lässt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation unberührt (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, Rn. 24, juris) Auch der Hinweis in der Widerrufsinformation auf die Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers entspricht dem Muster und der Rechtslage in der maßgeblichen Fassung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019, Az. 6 U 78/18, zitiert nach juris). Auch aus den europarechtlichen Vorgaben folgt nichts anderes. Insbesondere ist danach ein Wertersatzanspruch nicht ausgeschlossen. 2.2. Pflichtangaben Die Beklagte hat die notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, die für den Fristbeginn nach § 355 Abs. 2 BGB i.V.m. § 356b Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind, inhaltlich korrekt erteilt. Im Einzelnen: 2.2.1. Vorfälligkeitsentschädigung Der Kläger kann auch nicht mit seinem Einwand hinsichtlich der Angaben über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung durchdringen. Hierzu heißt es im Darlehensantrag auf Seite 1 wörtlich wie folgt: „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.“ Diese Angaben genügen den gesetzlichen Vorgaben des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB in der zum Vertragsschluss maßgeblichen Fassung (dafür OLG Hamm, Urteil vom 08. März 2019, Az.: 19 U 106/18, Rn. 40ff., zitiert nach juris). Jedenfalls würde selbst eine unterstellt fehlerhafte Angabe gem. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB nicht dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, weil in § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB als spezielle Rechtsfolge geregelt ist, dass der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlerhaften Angaben zur Berechnungsmethode ausgeschlossen ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019, Az.: 6 U 78/18, Rn. 66ff.; OLG Köln, Urteil vom 06. Dezember 2018, Az.: 24 U 112/18, Rn. 32). 2.2.2. Auszahlungsbedingungen/Fälligkeit der Teilzahlungen/Auszahlungszeitpunkt Entgegen der Auffassung des Klägers genügen die Angaben auf Seite 1 der Vertragsunterlagen den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB. Auf Seite 1 des Vertrages heißt es zur Auszahlung des Darlehens unter der Darstellung des Gesamtbetrages auf Seite 1 des Vertrages: „Der Gesamtkreditbetrag ist auszuzahlen an… Auszuzahlen am 25.08.2017“ Mit diesen Angaben genügt die Beklagte den gesetzlichen Anforderungen. Die Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrages, monatlich der Höhe nach genau bezifferte Raten seien ab September 2017 fällig, die 1. Rate 30 Tage nach Darlehensauszahlung, ist ausreichend, da auch mitgeteilt, dass der Gesamtkreditbetrag am 25.08.2017 auszuzahlen ist. 2.3. Sonstige Beanstandungen Soweit der Kläger weitere Beanstandungen über die bereits oben genannten hinaus gelten macht, greift auch dies nicht durch. Die Angaben zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers entsprechen den Anforderungen. Dass sie sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen befinden, ändert daran nichts. Diese wurden in den Vertrag einbezogen. Soweit die Bindungsfrist (Bindung von 4 Wochen an den Darlehensantrag) beanstandet wird, greift dies nicht durch. Entgegen der Ansicht des Klägers steht die Belehrung in der Widerrufsinformation, wonach der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung „innerhalb von 14 Tagen“ ohne Gründe widerrufen kann, nicht im Widerspruch zu den Darlehensbedingungen gem. Ziff. I (Vertragsabschluss), wonach der Darlehensnehmer an den Darlehensantrag „vier Wochen gebunden“ ist. Hierdurch wird die Widerrufsinformation weder fehlerhaft noch ist die Angabe in den Darlehensbedingungen geeignet, bei dem Darlehensnehmer falsche Vorstellungen über den Lauf der gesetzlichen Widerrufsfrist hervorzurufen. Ersichtlich wurde in Ziffer I der Darlehensbedingungen eine von der Widerrufsfrist unabhängige Frage geregelt, indem die Parteien von der in den §§ 145 ff. BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Möglichkeit Gebrauch machten, den Anbietenden nur für eine begrenzte Zeit an seine Offerte zu binden. Diese Regelung ist im Hinblick auf das Widerrufsrecht weder widersprüchlich, noch schließen die Regelungen zum Widerrufsrecht und zur Bindungsfrist einander aus. Aus der Formulierung der Ziffer I der Darlehensbedingungen wird hinreichend deutlich, dass der Regelungsgehalt der Bindungsfrist mit Vertragsschluss endet, wogegen die Widerrufsinformation in verständlicher Weise klarstellt, dass die Widerrufsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 27.08.2018, Az.: 12 U 46/18, Rn. 11, zitiert nach juris). Soweit der Kläger beanstandet, das in den Bedingungen der Beklagten geregelte Aufrechnungsverbot sei unzulässig, führt dies nicht zu einer undeutlichen oder unklaren Widerrufsinformation. Dass in den in den Darlehensvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung (Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis) enthalten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung (BGH, Beschluss vom 09.04.2019, Az.: XI ZR 511/18, zitiert nach juris). Denn eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, a.a.O.). 2.4. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zu einer Vorlage an den EuGH oder eine Aussetzung des Rechtsstreits II. Mangels Begründetheit der Klage bestehen auch die Nebenforderungen nicht (Rechtshängigkeitszinsen, Feststellung des Annahmeverzugs, negative Feststellung und Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten). Mangels Eintritts der prozessualen Bedingung (Begründetheit der Klage) bedarf es keiner Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit der hilfsweise erhobenen Widerklage. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 S. 2 ZPO zu entnehmen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO (Nettodarlehensbetrag), da dem Verbraucherdarlehensvertrag ein verbundener Vertrag zugrunde liegt und der Kläger bei verständiger Würdigung begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er die Verträge nicht geschlossen. Die Parteien streiten über die Widerrufsmöglichkeit betreffend einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs der Marke Mercedes E 200 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer .... Die Parteien schlossen am 15.08.2017 zur (Teil-)Finanzierung des Kaufpreises für ein Fahrzeug der Marke Mercedes E 200 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von € 26.921,00. Mit dem Verkäufer des Fahrzeugs schloss der Kläger eine Rückkaufsvereinbarung. Dem Darlehensantrag war eine Widerrufsinformation beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Das Darlehen wurde in der Folgezeit vollständig an den Verkäufer des Fahrzeugs ausgekehrt. Der Kläger widerrief seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 14.02.2020 (Anlage K 2). Der Kläger trägt vor, das Landgericht Hamburg sei gemäß § 29 ZPO sachlich und örtlich zuständig, weil der Kauf- und der widerrufene Darlehensvertrag verbundene Geschäfte seien. In diesem Fall sei maßgeblich, wo sich das Fahrzeug in Zeitpunkt der Widerrufserklärung vertragsgemäß befinde. Ihm stehe ein Widerrufsrecht zu, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe und er nicht hinreichend über die vorgeschriebenen Pflichtangaben informiert worden sei. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne die Beklagte sich nicht berufen. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt. Im Einzelnen rügt er Folgendes: - Durch den in der Widerrufsinformation enthaltenen Kaskadenverweis werde nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt, da es an einer klaren und prägnanten Information über die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist fehle. Das habe nunmehr auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19) festgestellt. Die Belehrung verstoße nach der jüngsten Entscheidung des EuGH gegen EU-Recht. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weil Sie das Muster nicht unverändert übernommen habe. Insbesondere handele es sich bei der Anmeldung zum Garantiepaket nicht um ein verbundenes Geschäft, so dass die Gestaltungshinweise 2a,6a und 6b zu verbundenen Verträgen fehlerhaft umgesetzt seien. Das Garantiepaket beinhalte eine als Gruppenversicherung ausgestaltete Versicherung. - Die Abgabe zum Tageszins sei unzutreffend und unklar, weil in der Witterungsinformation ein konkreter Betrag von € 3,29 angegeben sei, während in Ziffer IX.5 der AGB geregelt werde, dass der Darlehensnehmer keine Soll-Zinsen zu entrichten habe. - Auch der Hinweis darauf, der Darlehensnehmer sei vier Wochen an den Antrag gebunden (Bindungsfrist), mache die Widerrufsinformation unklar. - Ferner enthielten die allgemeinen Darlehensbedingungen ein unzulässiges Aufrechnungsverbot. - Auch die äußeren Gestaltung Widerrufsinformationen genüge nicht den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots. - Selbst bei Verwendung der Muster-Widerrufsinformation sei zu berücksichtigen, dass auch das gesetzliche Muster in Bezug auf die Widerrufsfolgen Rechtsfolgen (Wertersatz) behaupte, die weder nach deutschem noch nach europäischem Recht eintreten könnten. - Die Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung seien nicht ordnungsgemäß, weil die Beklagte nicht angebe, welche Parameter für die Berechnung herangezogen würden. - Es genüge nicht, dass die Angaben zu dem Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen genannt seien. Im Übrigen fehle auch die erforderliche Angabe zu Kündigungsform. - Schließlich werde unzureichend auf die Auszahlungsbedingungen hingewiesen. - Die Angaben zur Verpflichtung, den vereinbarten Sollzins zu zahlen, seien für verbundene Verträge unzutreffend. - Die Angaben über die Fälligkeit der Teilzahlungen seien unvollständig und aus sich heraus nicht klar und verständlich. Die Angabe, die 1. Rate sei 30 Tage nach Auszahlung des Darlehens für dich, genüge nicht. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass er aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 15.08.2017 über € 31.303,20 weder die Zahlung der Zinsen in Höhe von 4,4 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 14.02.2020 schuldet; 2. die Beklagte zu verurteilen, nach Rückgabe und Rückübereignung des Kraftfahrzeugs der Marke Mercedes-Benz E 200 mit der Fahrgestellnummer ... an ihn € 10.547,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 1.809,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg und beantragt, die Klage als unzulässig, hilfsweise unbegründet abzuweisen. Hilfswiderklagend beantragt sie, 1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 200 BlueTEC, Fahrzeugidentifizierungsnummer ..., zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an sie im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Darlehensmittel an den Verkäufer und der Rückgabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 200 BlueTEC, Fahrzeugidentifizierungsnummer ..., und unmittelbar anschließende Sanierung der gegenseitigen Rückgewähransprüche, Nutzungsersatz in Höhe von 4,40 % p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen. Der Kläger erkennt die grundsätzliche Pflicht, Wertersatz gemäß § 357 Abs. 7 BGB zu leisten, ausdrücklich an und beantragt im Übrigen, die Hilfswiderklage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, sämtliche erforderlichen Pflichtangaben seien ordnungsgemäß im Darlehensvertrag enthalten. Die Widerrufsinformation entspreche dem gesetzlichen Muster. Mit Beschluss vom 11.12.2020 hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Parteien könnten Schriftsätze wechseln bis zum 08.01.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.