Urteil
419 HKO 6/22
LG Hamburg 19. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2025:1010.419HKO6.22.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 763.648 USD und 376.465 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.031.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 763.648 USD und 376.465 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.031.000 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Die Klägerin hat als Einlagerer gegen die Beklagte als Lagerhalter einen Anspruch aus § 475 HGB auf Ersatz des Schadens, der durch den Verlust ihrer Waren im Lager der Beklagten entstanden ist. Die Parteien waren durch Verträge verbunden, die jedenfalls hinsichtlich der streitgegenständlichen Schäden durch Verlust der Ware in der Zeit zwischen der Übernahme der Ware zur Lagerung und deren Auslieferung das Gepräge von Lagerverträgen i.S.d. §§ 467 ff. HGB aufweisen. Gemäß § 475 Satz 1 1. Fall HGB hat die Beklagte den durch den Warenverlust entstandenen Schaden zu ersetzen. Denn die Ware ist im Obhutszeitraum nach Übernahme zur Lagerung, aber vor ihrer Auslieferung verbrannt. Die Klägerin ist als Einlagerer aktivlegitimiert. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihre Ansprüche ausdrücklich oder konkludent an den Versicherer AVIVA abgetreten hätte und dass zudem die – nur vorsorglich erklärte – Rückabtretung des Versicherers ggf. nicht wirksam wäre. Die Anwendbarkeit des § 86 VVG unterstellt liegen auch dessen Voraussetzungen nicht vor, weil der Versicherer ausweislich der als Anlagen K 29 und K 38 eingereichten Korrespondenz den Schaden nicht reguliert hat. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Korrespondenz hat zudem der – bei der Beklagten für den Versicherungsfall zuständige – Zeuge H. bestätigt. Die Beklagte ist nicht von ihrer Haftung befreit, weil sie nicht sorgfaltspflichtwidrig handelte. Denn die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass sie den Schaden durch die zumutbare Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters nicht abwenden konnte. Gemäß § 475 Satz 1 HGB wird vermutet, dass der Verlust des Gutes durch einen Pflichtenverstoß des Lagerhalters verursacht und vom Lagerhalter verschuldet worden ist. Der Lagerhalter muss daher, um seine Haftung abzuwenden, in vollem Umfang (nicht nur prima facie) nachweisen, dass der Warenverlust nicht von ihm zu verantworten ist. Dazu muss er konkret aufklären, wie der Schaden entstanden ist. Die Tatsache, dass sich die Schadensursache nicht feststellen lässt, geht zu Lasten des Lagerhalters (Koller, 11. Aufl. 2023, HGB § 475 Rn. 8). So liegt der Fall hier. Die Schadensursache ist nicht aufgeklärt. Die vorprozessualen Ermittlungen zur Brandschadensursache haben zu keinem sicheren Ergebnis geführt. Insbesondere ist nach der Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten und Vernehmung des Zeugen W. – ihre jeweiligen Angaben als wahr unterstellt – bei unaufgeklärter Brandursache auch nicht ausgeschlossen, dass die Brandursache auf einer Verletzung der Obhutspflicht als vertragswesentlicher Pflichten der Beklagten zurückzuführen ist. Weitere Beweise zur Schadensursache sind auch nicht angeboten. Die Beklagte kann auch nicht erfolgreich einwenden, dass der Brand und damit der Brandschaden durch von außen kommende Umstände verursacht und von ihr nicht durch Brandmelde- oder Brandbekämpfungsanlagen abgewehrt werden konnte. Denn auch soweit davon auszugehen ist, dass der Brand in den Hallen/ ausgelöst wurde, die überwiegend von der H. B. GmbH angemietet waren und nicht zu den Lagerflächen der Beklagten gehörten, ist im Wesentlichen vom Geschäftsführer der Beklagten bestätigt und unstreitig, dass die Beklagte auch (kleine) Teil der Fläche der Halle betrieb und auch dort Dienstleistungen für die H. B. GmbH erbrachte sowie auch dort betriebliche Kontrollen durchführte. Es ist daher mangels Kenntnis der Brandursache nicht auszuschließen, dass die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter durch ein Handeln oder Unterlassen in den Hallen bis die Brandursache setzen. Es ist möglich, dass die Beklagte ihre betrieblichen Aktivitäten, auch solche außerhalb der Lagerflächen und solche, die nicht die Erfüllung der streitgegenständlichen Primärpflichten betreffen, nicht so organisiert und erfüllt hat, dass ein Brandschaden am Lagergut mit zumutbarer Sorgfalt vermieden worden wäre. Die Klägerin kann sich nicht auf einen Ausschluss der Haftung nach § 11 HLB oder auf eine Beschränkung der Haftung nach § 12 HLB berufen. Dabei kann dahinstehen, ob die Parteien die HLB wirksam in die streitgegenständlichen Verträge einbezogen haben, was indessen schon im Lichte des die HLB nicht einbeziehenden Service Storage Agreement vom 06.03.2018, welches sich als – wenn möglicherweise auch im Rahmen einer Qualitätssicherung geschlossenen – Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien erweist, zweifelhaft erscheint. Denn etwaige Haftungsausschlüsse und -begrenzungen entfallen jedenfalls gemäß der Regelung in § 13 HLB Satz 1 und Satz 2, weil es bei unaufgeklärter Schadensursache letztlich auch unaufgeklärt ist, aber möglich erscheint, dass die Beklagte bzw. ihre Erfüllungsgehilfen den Brandschaden durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalspflichten), nämlich einer Verletzung ihrer Obhutspflicht herbeigeführt, haben. Zwar soll nach § 13 Satz 3 HLB hinsichtlich der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten die Beweislast dem Einlagerer obliegen. Jedenfalls ist diese Beweislastumkehr gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 475 HGB durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung in § 13 Satz 3 HLB aber unangemessen und daher auch unter angemessener Rücksicht auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche unwirksam gemäß §§ 310, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Ziffer 1. BGB. Denn der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung auch für den kaufmännischen Verkehr ausgesprochen, dass es nicht als angemessen und zumutbar angesehen werden könne, wenn dem Auftraggeber im Rahmen der Vereinbarung von AGB der Beweis für Umstände übertragen werde, die regelmäßig in der Sphäre bzw. dem Verantwortungsbereich des Verwenders liegen (BGH, Urteil vom 24.06.1987 – I ZR 127/85 - BGHZ 101, 172; BGH, Urteil vom 05.10. 2005 - VIII ZR 16/05 - NJW 2006, 47, Rn. 21; BGH, Urteil vom 17.11.2020 – XI ZR 294/19 - NJW 2021, 1458, Rn. 29; BGH, Beschluss vom 06.02.2014 – VII ZR 160/12 - NJW-RR 2014, 456, Rn. 19; vgl. ebenso zur ähnlich gelagerten Beweislastumkehr bei Haftungsbegrenzungen in Ziff. 27.1 ADSp: Koller, Transportrecht, 11. Aufl. 2023, ADSp 2017 27 Rn. 8; BeckOGK/Ramming, 1.9.2021, ADSp 2017 27 Rn. 8, keine Bedenken insoweit jedoch wohl: Ebenroth/Boujong/Bahnsen, 5. Aufl. 2024, ADSp 27 Rn. 55). So liegt auch der Fall hier. Auch wenn die Beweislastumkehr in § 13 HLB rechtstechnisch als „Rückausnahme“ formuliert und durch eine sekundäre Darlegungslast des Lagerhalters flankiert ist, kann es nicht als billig und gerecht angesehen werden, dass sich der Klauselverwender seinem Pflichtenkreis als Lagerhalter im Ergebnis durch eine ihn begünstigende Beweislastregelung in AGB entzieht. Beweislastregeln sind in besonderem Maße Ausprägungen des Gerechtigkeitsgebots, das auch im Verkehr zwischen Unternehmen Geltung beansprucht. Dem Einlagerer wird es im Regelfall – wie auch vorliegend – nicht möglich sein, die Ursache eines Warenverlusts aufzuklären. Obliegt dem Einlagerer dennoch der Nachweis der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, so würden in einer Vielzahl von Fällen – nämlich im Standardfall des unaufgeklärten Warenverlusts – die Haftung unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 11 und 12 HLB stark entwertet oder ganz ausgeschlossen und der Einlagerer faktisch rechtlos gestellt. Dies wäre mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Weil die Beklagte nicht bewiesen hat, dass sie den Schaden nicht durch eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht hat, gelten die Haftungsbegrenzungen der HLB nach der Regelung in § 13 Abs. 1 HLB nicht, selbst wenn diese Haftungsbegrenzungen für sich genommen grundsätzlich wirksam sein mögen. Weiter bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 10 und § 11 HLB i.V.m. § 13 HLB aber auch, soweit die Freizeichnung insgesamt intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erscheint. Dem rechtsunkundigen Vertragspartner ist der Unterschied zwischen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, sog. „Kardinalpflichten” und der Verletzung sonstiger (welcher?) Vertragspflichten nicht geläufig. Gerade Freizeichnungsklauseln müssten aber klar und eindeutig formuliert sein. Eine hinreichende Konkretisierung der in Rede stehenden Pflichtverletzungen wäre erforderlich und möglich (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VII ZR 121/04 - NJW-RR 2005, 1496, 1505 OLG Celle, Urteil vom 30.10.2008 – 11 U 78/08 – BeckRS 2008, 2360). Darauf, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin letztlich auch intransparent und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam sein dürften, soweit die Klägerin in ihren Rechnungen in laufender Geschäftsbeziehungen sowohl auf die ADSp als auch auf die HLB verweist, ohne dass die Abgrenzung der jeweiligen Anwendungsbereiche klar erscheint, weil auch der Lagervertrag grundsätzlich ein Verkehrsvertrag i.S.d. ADSp ist und weil die Beklagte eine Vielzahl von Logistikleistungen anbietet, welche sowohl ein Spediteur als auch ein Lagerhalter anbietet und welche weder reine Speditionstätigkeit i.S.d. § 453 HGB noch ein bloße Einlagerung und Aufbewahrung i.S.d.§ 467 HGB darstellen, kommt es dann nicht mehr an. Zu ersetzen ist der Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB einschließlich des entgangenen Gewinns, § 252 Abs. 1 BGB. Das Gericht stützt seine Überzeugung zur Schadenshöhe auf die von der Beklagten vorgelegten Verträge mit ihren jeweiligen Endabnehmern und ergänzend auf die Aussage des Zeugen H., teils ergänzt durch eine gerichtliche Schadensschätzung i.S.d. § 287 ZPO. Der Zeuge H. hat glaubhaft und anschaulich geschildert, dass sich das Hauptlager der Klägerin in der EU in Rotterdam befand und bei der Beklagten nur Ware eingelagert war, die bereits an Kunden in Norddeutschland verkauft und zeitnah auszuliefern war, wobei wegen der schwierigen Straßenverhältnisse zur Regenzeit die in den ersten Monaten des jeweiligen Jahres auszuliefernde Ware schon früher aus Südamerika abtransportiert und entsprechend ggf. etwas länger eingelagert werden musste. Der Zeuge hat weiter vollkommen schlüssig die Zuordnung der einzelnen Warenpartien zu den jeweils von der Beklagten vorgelegten und mit dem Zeugen im Detail erörterten Verträgen (Customer Contracts) bestätigt und erklärt, dass und warum wesentliche Teile der verlorenen Ware hätten von der Beklagten mit Verlust verkauft werden sollen und dass insoweit dennoch nur der – für die Beklagte ungünstige – Verkaufspreis als Schaden geltend gemacht werde. Maßgeblich für die Überzeugungsbildung des Gerichts sind insoweit die den Verträgen mit den Endkunden tatsächlich zu entnehmenden Preise, auch soweit in der Anlage K 5, mit der die Klägerin ihre Klagforderung rechnerisch begründet, und in der nachfolgend ergänzten Anlage K 31 noch geringere Verkaufspreise genannt sind, ohne dass der Zeuge H. diese Abweichungen im von ihm gefertigten Zahlenwerk im Rahmen seiner Vernehmung aufklären konnte. Danach ist von folgenden Schadenspositionen auszugehen: Die in den Anlagen K 5 / K 31 genannten Partien 1 bis 5 und 11 wären aufgrund des als Anlage K 25 vorgelegten Vertrags vom 30.03.2020 für jeweils 86.246,84 USD an die N. Handelsgesellschaft mbH in H. ausgeliefert worden. Da ein Verkauf „D. W. H.“ erfolgte, hat die Klägerin die Kosten für die Auslieferung der Ware innerhalb H. erspart, welche die Kammer in Abgleich mit aus anderen Rechtsstreitigkeiten geläufigen, üblichen Frachtraten auf maximal 586,84 USD pro 800 Kartons schätzt, so dass der Klägerin zu den Partien 1 bis 5 ein Schaden von 6 x 85.660 USD = 513.960 USD entstanden ist. Die Partie 6 hätte aufgrund des als Anlage K 32 vorgelegten Vertrags vom 13.01.2021 (mit Korrespondenz zur Vertragsanbahnung in Anlage K 33) für 92.224 USD an die A. T. & Co. KG geliefert werden sollen. Da eine Lieferung „F. A. K.“ vereinbart war, sind keine ersparten Transportkosten in Abzug zu bringen. Die Partien 7 und 8 hätten nach den im als Anlage K 26 vorgelegten Vertrag genannten Preisen für die Ernte 2020 von 2,26 USD pro Pfund (lb) für jeweils 800 Kartons x 44 lb x 2,26 USD = 79.552 USD an E. geliefert werden sollen. Da ein Verkauf „D. H.“ erfolgen sollte, sind wiederum Kosten für ersparte Transporte innerhalb H. von geschätzt maximal 552 USD je 800 Kartons abzuziehen, so dass ein Schaden von 2 x 79.000 = 158.000 USD entstanden ist. Da die Klägerin zu diesen Partien ausweislich ihrer die Klageforderung der Höhe nach begründenden Schadensberechnung in der Anlage K 5 und insoweit in ihrer Klage insgesamt nur einen geringeren Teilschaden von 2 x 67.040,00 €, also zu aktuellen Kursen umgerechnet 2 x 78.732 USD = 157.464 USD geltend macht, sind ihr gemäß § 308 ZPO hinsichtlich der Partien 7 und 8 insgesamt nur 157.464 USD zuzusprechen. Der in USD zu bemessende Schaden beläuft sich daher auf 513.960 USD + 92.224 USD + 157.464 USD = 763.648 USD. Zu den Partien 9, 10, 13 und 14 hat der Zeuge H. glaubhaft erläutert, dass mit diesen - einvernehmlich zeitlich nach hinten verschoben - die in der als Anlage K 34 vorgelegten Emailkorrespondenz vereinbarten Teillieferungen von Nüssen in Bioqualität an die E1 GmbH bedient werden sollten. Soweit mit der E1 GmbH ein höherer Preis vereinbart war, die Klägerin aber nur 96.800 € für die Partien und 9 und 10 bzw. 48.400 € für die Partien 13 und 14 geltend macht, sind der Klägerin gemäß § 308 ZPO nur diese Beträge zuzusprechen. Mit den Partien 12 und 15 hätte die Klägerin den als Anlage K 27 vorgelegten Vertrag mit der H. & J. B. GmbH & Co. KG bedient. Soweit wiederum ein höherer Preis vereinbart war als von der Klägerin in den Anlagen K 5 / K 31 kalkuliert und geltend gemacht, sind der Klägerin gemäß § 308 ZPO wiederum nur die dort genannten Beträge von 61.330,50 € für die Partie 12 und 18.994,50 € für die Partie 15 zuzusprechen. Hinsichtlich der im Schriftsatz vom 13.04.2022 (Bl. 38 d.A.) und entsprechend in der Anlage K 31 aufgelisteten Restpartien ist aufgrund der gesamten in den Rechtsstreit eingeführten Transport- und Lagerdokumente sowie der Aussage des Zeugen H. zunächst bekannt, dass die bei der Beklagten eingelagerten Paranüsse standardisiert in Kartons à 44 lb bzw. 19,96 kg verpackt waren. Zur Schätzung eines Mindestschadens geht das Gericht – auch was den Restposten Rosinen angeht – weiter mit der Klägerin von einem sehr moderat geschätzten Mindestwarenwert von rund 2 €/kg und entsprechend hinsichtlich der Restpartien von einem Mindestschaden von 5.740 € aus. Der in Euro zu bemessende, schlüssig begründete Schaden beläuft sich daher auf 2 x 96.800 € + 2 x 48.400 € + 61.330,50 € + 18.994,50 € + 5.740 € = 376.465 €. Soweit die Klage den Gesamtbetrag von 763.648 USD und 376.465 € geringfügig übersteigt, ist sie als der Höhe nach nicht schlüssig begründet abzuweisen. Der Anspruch ist nicht gemäß § 254 BGB gekürzt. Ein Mitverschulden der Klägerin durch Verletzung eigener Obliegenheiten i.S.d. § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB ist nicht ersichtlich. Rechtsprechung, der zufolge beim Transport von Gütern mit einem ungewöhnlich hohen Wert und einer hieraus resultierenden Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens die unterlassene Wertdeklaration ein anspruchsminderndes Mitverschulden i.S.d. § 254 Abs. 2 BGB begründen kann, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Der Wert der eingelagerten Ware war nicht exorbitant hoch. Den Einlagerer trifft keine allgemeine Obliegenheit, den Lagerhalter zu informieren, ob und ggf. mit welchem genauen Deckungsumfang er eine Warenversicherung über die eingelagerte Ware abgeschlossen hat. Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Beklagte hat verjährungsbegründende Tatsachen nicht schlüssig vorgetragen. Nach dem Schadensereignis am 13.01.2022 und einer – vorsorglichen – Rückabtretung der Ansprüche im Januar 2022 hat die Klägerin am 13.01.2022 Klage erhoben, welche auch „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO zugestellt wurde. Der Klägerin steht kein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Abtretung von versicherungsvertraglichen Ansprüchen der Beklagten gegen ihren Transportversicherer AVIVA zu. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass solche Ansprüche überhaupt bestehen. Vielmehr dürfte der Versicherer in seinem Schreiben vom 12.01.2024 (Anlage K 29) zutreffend ausgeführt haben, dass kein Deckungsschutz aus einer Warenversicherung besteht. Zum anderen besteht kein Anspruch auf Abtretung von Forderungen aus einem Versicherungsvertrag. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 255 BGB, welcher nur auf Grund des Eigentums oder auf Grund von Rechten gegen Dritte zustehende Ansprüche erfasst, nicht aber vertragliche, insbesondere nicht versicherungsvertragliche Ansprüche (Grüneberg/Grüneberg, 82. Auflage, BGB § 255 Rn. 8). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für Waren, die bei einem Brand im Lager der Beklagten vernichtet wurden. Die Klägerin ist ein internationales Handelsunternehmen, welches u.a. Paranüsse importiert. Die Beklagte ist ein Logistikunternehmen, welches in laufender Geschäftsbeziehung für die Klägerin im H. Hafen eintreffende Ware übernahm, verzollte, einlagerte und an Endkunden auslieferte. Am 13.01.2021 brannte das Lagerhaus der Beklagten im S. ab. Die Brandursache konnte trotz sachverständiger Begutachtung nicht aufgeklärt werden. Der Brand brach im Bereich der Hallen/ aus. Jedenfalls ein Teil der Halle wurde von der Beklagten betrieben. Überwiegend waren diese Flächen aber von der H. B. GmbH angemietet, wobei die Beklagte dort auch zwei eigene elektrische Flurförderfahrzeuge abstellte sowie Dienstleistungen für die H. B. GmbH erbrachte, nämlich jedenfalls für die H. B. GmbH angelieferte Güter abstellte, und wo auch der Zeuge W. als Mitarbeiter der Beklagten Kontrollgänge unternahm. Bei dem Brand wurden die für die Klägerin eingelagerten, aus der Anlage K 1 ersichtlichen Bestände Paranüsse – mit der Maßgabe, dass zur dortigen Position 13 nur noch 649 Kartons und zur Position 14 nur noch 201 Kartons eingelagert waren – und die auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 13.04.2022 (Bl. 38 d.A.) genannten Restbestände an Rosinen und Paranüssen vollständig vernichtet. Die Klägerin behauptet, sie habe sämtliche beim Brand vernichteten, zuvor mangelfreien Paranüsse zu den in der Anlage K 31 aufgelisteten bzw. aus den jeweils vorgelegten Rahmenverträgen zu entnehmenden Preisen bereits vor dem Brand an Abnehmer in Norddeutschland weiterkauft, so dass ihr ein Schaden in Höhe des entgangenen Verkaufserlöses entstanden sei. Die Restwarenbestände hätten das auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 13.04.2022 (Bl. 38 d.A.) genannte Gewicht und die dort kalkulierten Mindestwerte gehabt. Auch wenn die H. B. GmbH hinsichtlich der Flächen, auf denen der Brand ausbrach, flächenbezogene Entgelte entrichtet habe, so habe die Beklagte diese Flächen doch alleine betrieben. Die Hamburger Lagerbedingungen (HLB) seien auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar, weil die jeweiligen Einlagerungsbestätigungen zu den streitgegenständlichen Waren keinen Hinweis auf die HLB enthielten. Die Vertragsbeziehung der Parteien richte sich nach dem „Service Storage Agreement“ vom 06.03.2018 (Anlage K 10) als Lagerrahmenvertrag, für welchen die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit streite und welcher keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezieht. Jedenfalls seien die Geschäftsbedingungen der Beklagten intransparent, soweit die Beklagte in ihren Rechnungen (vgl. etwa Anlage B 7) darauf hinweise, dass für „Lagerleistungen“ die HLB und für „Speditionsleistungen“ die ADSp gelten, sich aber Lager- und Speditionsleistungen sachlich nicht trennen ließen, zumal auch ein Lagervertrag ein Verkehrsvertrag i.S.d. ADSp sei, so dass insgesamt unklar sei, welche Bedingungen unter welchen Voraussetzungen zur Anwendung kommen sollen. Zudem seien der Haftungsausschluss aus § 11 HLB i.V.m. § 13 HLB und die Haftungsbegrenzung aus § 12 Ziffer 1 HLB unwirksam. § 13 HLB nehme entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung des § 475 HGB gerade für die sachlich relevanten Fälle schwieriger Verursachungsaufklärung eine auch im unternehmerischen Verkehr unzulässige Beweislastumkehr vor. Jedenfalls wenn man § 11 Ziff. 5 HLB wie die Beklagte auslege, dass der Haftungsausschluss selbst dann greife, wenn das Gut zu irgendeinem Zeitpunkt während seines Transports, nicht aber hinsichtlich des eingetretenen Schadens versichert gewesen sei, sei diese Klausel unangemessen und unwirksam. Die Klägerin vermutet, der Brand sei durch schwerwiegende technische Mängel an Gabelstaplern oder Elektroinstallationen der Beklagten ausgelöst worden. Nach den Ermittlungsergebnissen liege es nahe, dass ein über Nacht an eine Ladestation angeschlossener, nicht ordnungsgemäß gewarteter Gabelstapler der Beklagten bzw. dessen schadhaftes Ladekabel den Brand verursacht hätten. Es könne auch sein, dass Mitarbeiter der Beklagten achtlos eine Zigarette oder glimmende Gegenstände wegwarfen. Brandursache sei denknotwendig, dass die Beklagte vertragswesentliche, obhutsrelevante Pflichten im Lagerbereich verletzt habe. Es sei für die Haftung der Beklagten letztlich unerheblich, ob die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter ihre Obhutspflichten als Lagerhalter durch ein Verhalten auf der eigentlichen Lagerfläche oder auf Flächen in den Hallen/, welche nur pro forma die H. B. GmbH angemietet habe, verletzten. Die Beklagte habe gewusst, dass Paranüsse wegen ihres hohen Ölgehalts leicht entzündlich und brennbar seien. Dennoch habe sie es pflichtwidrig versäumt, das Lager mit einer Brandmelde- und Brandbekämpfungsanlage auszustatten. Jedenfalls eine CO2-Brandbekämpfungsanlage hätte den eingetretenen Schaden verhindert. Weil der Geschäftsführer der Vermieterin der Lagerhallen mit dem Geschäftsführer der Beklagten personenidentisch ist, könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, für Mängel des Gebäudes nicht einstehen zu müssen. Die Klägerin trägt vor, dass ihr Schaden nicht von ihrer Transportversicherungspolice beim Versicherer AVIVA gedeckt sei, weil sich der Versicherungsschutz ausweislich der Versicherungsbedingungen nur auf die Zeit bis zum Ausladen des Gutes aus dem Transportfahrzeug sowie nur auf einzelne, ausdrücklich vereinbarte Lagerorte, zu denen das Lager der Beklagten nicht zähle, beschränke und der Versicherer daher die Regulierung abgelehnt habe (vgl. Versicherungspolice im Anlagenkonvolut K 30, Ablehnungsschreiben der AVIVA in Anlage K 29). Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin USD 609.664,00 sowie EUR 510.545,00, jeweils nebst gesetzlichen Prozesszinsen zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil sie ihre Ansprüche an ihren Transportversicherer AVIVA abgetreten habe oder nach Schadensregulierung Ansprüche auf diesen übergegangen seien. Die Beklagte beruft sich auf Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Hamburger Lagerbedingungen (HLB). Die Beklagte habe sowohl zu Beginn der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien in Emails vom 25.02.2009 und vom 12.10.2009 (Anlagen B 2 und 3) als auch in späterer mündlicher und schriftlicher Korrespondenz und in ihren Rechnungen (z.B. Anlagenkonvolut B 7) auf die Geltung der HLB hingewiesen. Das „Service Storage Agreement“ vom 06.03.2018 (Anlage K 10) habe hingegen nicht die Funktion gehabt, die Geschäftsgrundlage neu zu regeln, sondern sei lediglich für eine Zertifizierung im Rahmen des Qualitätsmanagements der Klägerin erforderlich gewesen. Die Haftung sei gemäß § 11 Ziff. 5 HLB ausgeschlossen, weil der Schaden an versichertem Gut eingetreten sei. Für die Schäden der Klägerin müsse deren Warenversicherung einstehen. Falls die Deckung tatsächlich mit dem Absetzen der Ware im Lager ende, beruhe eine solche Versicherungslücke auf einem Versäumnis der Beklagten. Für den Haftungsausschluss des § 11 Ziff. 5 HLB komme es indessen gar nicht darauf an, ob für das eingetretene Schadensrisiko Deckung bestehe, sondern nur, dass das Gut überhaupt je versichert gewesen sei. Jedenfalls hätte die Klägerin die Beklagte über die Versicherungslücke informieren müssen. Dann hätte die Beklagte die Einlagerung der Ware abgelehnt. Die Haftung sei jedenfalls gemäß § 12 Ziff. 1 HLB auf den gemeinen Wert, höchstens auf zwei SZR begrenzt. Für die seetransportnahe Lagerhaltung sei die Vereinbarung einer solchen Haftungsbeschränkung unbedenklich. Die Beweislastreglung in § 13 HLB sei nicht unangemessen, weil § 10 Abs. 2 HLB zunächst dem gesetzlichen Leitbild entspreche und der Anspruchsteller lediglich die Beweislast für qualifiziertes Verschulden trage, was ebenfalls einem gesetzlichen Leitbild folge, und weil § 10 Abs. 3 HLB die Möglichkeit eröffne, eine erweiterte Haftung zu vereinbaren. Weil der Brand auf von der H. B. GmbH angemieteten Flächen ausgebrochen sei, auf welchen die H. B. GmbH unter alleiniger Verantwortung und Sachherrschaft eigene Ware gelagert habe, handele es sich bei dem Brand um ein von außen kommendes Ereignis, das die Beklagte nicht zu vertreten habe. Soweit die Beklagte auf diesen Flächen Dienstleistungen erbrachte, habe sie lediglich Verbindlichkeiten gegenüber der H. B. GmbH erfüllt, aber auf diesen Flächen jedenfalls nicht in Erfüllung vertraglicher Pflichten gegenüber der Klägerin gehandelt. Die Beklagte habe sämtliche Sicherheitsvorkehrungen überobligatorisch eingehalten, insbesondere Tore, Heizung, Feuerlöscher, Flurförderfahrzeuge und Elektrogeräte laufend technisch überprüft, monatliche Sicherheitskontrollen vorgenommen und alle fünf Jahre eine Brandverhütungsschau durchgeführt. Es könne sein, dass der Brand durch Aktivitäten der H. B. GmbH entstanden sei, etwa durch von der H. B. GmbH eingelagerte elektrische Bauteile, einen hitzeproduzierenden Wifi-Router oder durch unachtsame Mitarbeiter der H. B. GmbH. In Anbetracht der Art und des Wertes der eingelagerten Waren sei auch keine Brandmelde- oder Brandbekämpfungsanlage geschuldet gewesen. Die Ware sei nicht hochwertig. Das Fehlen einer Brandmelde- oder Brandbekämpfungsanlage sei jedenfalls nicht kausal für den eingetretenen Schaden, weil allein schon die Rauchentwicklung bei der Brandentstehung oder nachfolgend das Löschwasser einer Sprinkleranlage die Ware der Klägerin ohnehin vernichtet hätten. Die Installation einer CO2-Löschanlage sei unter den baulichen Gegebenheiten nicht möglich und unwirtschaftlich. Zudem hätte ein Löschvorgang mit CO2 ebenfalls zu einem Totalschaden an den eingelagerten Lebensmitteln geführt. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil sie nicht darauf hingewiesen habe, dass die Ware ungewöhnlich hochwertig und nicht versichert gewesen sei, sondern behauptet habe, die Ware sei versichert. Die Beklagte macht ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Sie müsse nur leisten gegen Abtretung jeglicher Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Versicherer AVIVA. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Parteien und die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 09.02.2022 zugestellt worden. Das Gericht hat den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., W. und H. (siehe Protokoll der Beweisaufnahmen).