Leitsatz
VIII ZR 16/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 16/05 Verkündet am: 5. Oktober 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Ba, Cf, Cj, Cl a) In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufverträgen mit Lieferanten verwendet werden, halten folgende Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand: Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind. In dringenden Fällen ... sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen. Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lie- ferung. [Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware (§§ 478, 479 BGB) gilt die gesetz- liche Regelung, jedoch mit folgenden Ergänzungen:] Der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um ei- nen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir können den Lieferanten auch mit Schadensersatzansprü- chen und Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478 Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht. - 2 - Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist. Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet. Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiter- veräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorlieferanten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen. b) In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufverträgen mit Lieferanten verwendet werden, hält die Klausel Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelan- sprüche 36 Monate ab Gefahrübergang der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 16/05 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich- ter Dr. Beyer, Ball und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hansea- tischen Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 9. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ham- burg, Zivilkammer 24, vom 16. Januar 2004 die Klage auf Unterlassung der Verwendung folgender Klauseln abgewiesen hat: 1. Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (Nr. 7.4 Satz 2 AEZB). 2. Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechts- mängel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir be- rechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen (Nr. 7.7 Satz 1 und 2 AEZB). 3. Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung (Nr. 7.7 Satz 3 AEZB). 4. Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutsch- - 4 - land, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Be- stimmungsland ist (Nr. 10.1 Satz 1 AEZB). 5. Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutz- rechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet (Nr. 10.1 Satz 2 AEZB). 6. Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrech- te die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbe- triebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken. Im Übrigen gilt Ziffer 7.7 AEZB (Nr. 10.1 Satz 3 und 4 AEZB). Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklag- ten gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Hamburg zurückgewiesen. II. Die weitergehende Revision des Klägers und die Revisi- on der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/15, die Beklagte 14/15 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zu 1/12, der Beklagten zu 11/12 zur Last. Von Rechts wegen - 5 - Tatbestand: 1 Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, nimmt die Beklagte, die bundesweit Baumärkte betreibt, auf Unterlas- sung der Verwendung einer Reihe von Klauseln in Anspruch, die in den von der Beklagten im Geschäftsverkehr mit Lieferanten verwendeten Allgemeinen Ein- kaufs- und Zahlungsbedingungen (AEZB) enthalten sind. Im Einzelnen handelt es sich, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, um folgende Klau- seln: (1) Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrüber- gang (Nr. 7.4 Satz 1 AEZB). (2) Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu geliefer- te oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (Nr. 7.4 Satz 2 AEZB). (3) Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Ge- fahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind (Nr. 7.4 Satz 4 AEZB). (4) In dringenden Fällen ... sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen (Nr. 7.5 AEZB). (5) Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzuste- hen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz ge- mäß § 437 BGB geltend zu machen (Nr. 7.7 Satz 1 und 2 AEZB). - 6 - (6) Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung (Nr. 7.7 Satz 3 AEZB). (7) [Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware (§§ 478, 479 BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit folgen- den Ergänzungen:] Der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir können den Lieferanten auch mit Schadensersatzansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478 Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht (Nr. 7.8 Satz 2 und 3 AEZB). (8) Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegens- tand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hier- über unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist (Nr. 10.1 Satz 1 AEZB). (9) Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet (Nr. 10.1 Satz 2 AEZB). (10) Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferan- ten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Ge- nehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterver- äußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken. Im Übrigen gilt Ziffer 7.7 AEZB (Nr. 10.1 Satz 3 und 4 AEZB). - 7 - (11) Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorlieferan- ten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen (Nr. 11.1 AEZB). 2 Das Landgericht (ZGS 2004, 110) hat der Unterlassungsklage mit Aus- nahme der Klausel (1) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Beru- fung der Beklagten die Klage bezüglich der Klauseln (2), (5), (6), (8), (9) und (10) abgewiesen. Hinsichtlich der Klauseln (3), (4), (7) und (11) hat es die Beru- fung der Beklagten, bezüglich der Klausel (1) die Berufung des Klägers zurück- gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Klauseln (1), (2), (5), (6), (8), (9) und (10) weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage auch hinsichtlich der Klauseln (3), (4), (7) und (11). Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist zum überwiegenden Teil begründet. Dage- gen bleibt die Revision der Beklagten ohne Erfolg. 3 I. 1. Das Berufungsgericht hat die Klausel4 (1) Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, be- trägt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahr- übergang (Nr. 7.4 Satz 1 AEZB) für wirksam gehalten und zur Begründung ausgeführt: - 8 - Wie die Umkehrung des Rechtsgedankens des § 225 Satz 1 BGB a.F. durch § 202 Abs. 2 BGB deutlich mache, solle durch das Schuldrechtsmoderni- sierungsgesetz der zuvor stark eingeschränkten Privatautonomie im Bereich verjährungserschwerender Abreden deutlich mehr Raum gegeben werden. Der Umkehrschluss aus § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB lege es nahe, dass Vereinbarungen über eine Erschwerung der Verjährung – zumal im kaufmännischen Verkehr – auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglicht werden sollten. Die Ver- längerung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängelansprüche sei im Hin- blick auf die Interessen der Beklagten angemessen, da sich bei der Vielfalt ih- res Warensortiments die Notwendigkeit, einen Lieferanten wegen mangelhafter Lieferung in Anspruch zu nehmen, erst verhältnismäßig spät zeigen könne. Die Dauer der Verjährungsfrist von drei Jahren entspreche der Regelverjährungs- frist und könne auch im Kaufrecht nicht als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners angesehen werden. 5 2. Diese Beurteilung greift die Revision des Klägers vergeblich an. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Vertragspartner der Beklagten durch die – maßvolle – Verlängerung der in der Regel zweijährigen gesetzlichen Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr nicht unangemessen be- nachteiligt werden. 6 a) Die Klausel ist nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB un- wirksam. 7 Der erkennende Senat hat allerdings in einer Entscheidung aus dem Jahre 1990 eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Weinkellerei ent- haltene Klausel, nach der für Gewährleistungsansprüche gegen Lieferanten die sechsmonatige Verjährungsfrist des damaligen § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB auf drei Jahre verlängert werden sollte, als mit wesentlichen Grundgedanken der 8 - 9 - gesetzlichen Regelung unvereinbar und daher gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam angesehen (BGHZ 110, 88). Dieser Entscheidung kann indessen nicht entnommen werden, eine dreijährige Verjäh- rungsfrist für Mängelansprüche sei schlechthin und auch unter der Geltung des neuen Mängelhaftungsrechts für Kauf- und Werkvertrag unangemessen. Bei der damaligen Entscheidung hat der Senat entscheidend darauf abgestellt, dass eine Formularklausel sich nicht so weit von der gesetzlichen Regelung entfernen darf, dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht mehr zu vereinbaren ist (aaO S. 92). Wesentlicher Grundgedanke der damals geltenden gewährleistungsrechtlichen Verjährungsfrist von nur sechs Monaten war eine zwar vielfach – mit beachtlichen Gründen – kritisierte, als gesetzgeberische Entscheidung aber zu respektierende betont verkäuferfreundliche Risikovertei- lung (aaO S. 92 f.). Hieran gemessen hat der Senat die Grenze einer noch hin- nehmbaren Verlängerung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen für den Regelfall bei zwei Jahren als erreicht angesehen (aaO S. 94). Mit der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in nationales Recht durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat sich die gesetzliche Aus- gangslage dem gegenüber grundlegend verändert. An die Stelle der betont ver- käuferfreundlichen Verjährungsregelung des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ist nicht nur für den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB), sondern für das Kaufrecht allgemein eine auf das Vierfache verlängerte Regelfrist von zwei Jah- ren getreten, mit der der Gesetzgeber die damit verbundenen Belastungen des Verkäufers dem Interesse des Käufers unterordnet, eine faire Chance zur Gel- tendmachung von Mängelansprüchen zu erhalten (BT-Drucks. 14/6040 S. 228). Vor diesem Hintergrund entfernt sich die Verlängerung der zweijährigen Verjäh- rungsfrist um ein weiteres Jahr nicht so weit von der gesetzlichen Regelung, dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht mehr zu vereinbaren 9 - 10 - wäre (ebenso von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Ein- kaufsbedingungen Rdnr. 36). 10 b) Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers fehlt es auch nicht an einem legitimen Interesse der Beklagten, die Verjährungsfrist für Mängel- rechte gegenüber ihren Lieferanten generell auf drei Jahre zu verlängern. Ein solches Interesse ergibt sich schon daraus, dass der Betreiber eines Baumark- tes Waren, die er von seinen Lieferanten bezieht, typischerweise über einen längeren Zeitraum hin weiterverkauft und bereits aus diesem Grunde damit rechnen muss, mit Mängelansprüchen seiner Kunden auch noch nach Ablauf von zwei Jahren seit seiner Belieferung konfrontiert zu werden. Die Revision des Klägers hält dem entgegen, die Beklagte sei insoweit für den Fall eines Verbrauchsgüterkaufs durch die Ablaufhemmung des § 479 Abs. 2 BGB hinrei- chend geschützt und könne im Übrigen ihr Mängelhaftungsrisiko durch Verkür- zung der Verjährungsfrist für ihre Kunden auf zwölf Monate (§ 309 Nr. 8 lit. b ff. BGB) sachgerecht begrenzen. Mit diesen Erwägungen kann ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Verlängerung der Verjährungsfrist auf drei Jahre nicht in Frage gestellt werden. Beim Weiterverkauf von Waren an Nichtverbrau- cher greift die Ablaufhemmung nach § 479 Abs. 2 BGB, wie auch die Revision nicht verkennt, nicht ein. Für diese Geschäfte muss die Beklagte sich auch nicht darauf verweisen lassen, ihr Mängelhaftungsrisiko zu Lasten ihrer Kunden zu begrenzen. Deren Interesse, in den ungeschmälerten Genuss der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren zu kommen, und das wettbewerbspolitische Interesse der Beklagten, ihren Kunden diese Möglichkeit nicht zu beschneiden, sind nicht geringer zu bewerten als das Interesse der Lieferanten der Beklag- ten, nicht über die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren hinaus für Mängel der gelieferten Ware einstehen zu müssen. - 11 - c) Die Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche der Be- klagten benachteiligt deren Lieferanten auch nicht deswegen unangemessen, weil, wie die Revision des Klägers unter Hinweis auf die Begründung des Re- gierungsentwurfs zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drucks. 14/6040 S. 228) geltend macht, bei industriell erzeugten Massengütern Sach- mängel ganz überwiegend während der ersten sechs Monate auftreten. Denn wenn aus diesem Grunde nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Beklagte noch nach mehr als zwei Jahren seit ihrer Belieferung von ihren Kunden wegen Sachmängeln in Anspruch genommen wird, besteht die gleich geringe Wahrscheinlichkeit für eine Inanspruchnahme der Lieferanten durch die Beklagte, sodass die Fristverlängerung diese auch nur in einem ent- sprechend geringen, nach Treu und Glauben noch hinnehmbaren Maße be- lastet (in diesem Sinne auch BT-Drucks. 14/6040 aaO zur Verlängerung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre). 11 d) Nicht gefolgt werden kann der Revision des Klägers schließlich, soweit sie der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 438 BGB entnehmen will, der Ge- setzgeber habe eine Verlängerung der dort geregelten zweijährigen Verjäh- rungsfrist ausschließen wollen und den Vorschlag der Schuldrechtskommission, die Verjährungsfrist einheitlich mit drei Jahren zu bemessen, deswegen nicht umgesetzt, weil er dies für das Kaufrecht als unbillig angesehen habe. Das Be- rufungsgericht weist mit Recht daraufhin, dass der Gesetzgeber mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz der Privatautonomie auch und gerade im Hinblick auf vertragliche Regelungen zur Erschwerung der Verjährung (§ 202 Abs. 2 BGB) mehr Spielraum verschaffen wollte. Dass er davon für die Verjäh- rung von Mängelansprüchen beim Kauf eine Ausnahme hätte machen wollen, ist nach den Gesetzesmaterialien nicht anzunehmen. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für den größ- ten Teil der kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüche für nicht geeignet 12 - 12 - gehalten und deshalb hierfür entsprechend der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eine kürzere Frist von zwei Jahren vorgesehen hat (BT-Drucks. 14/6040 S. 96), kann nicht gefolgert werden, eine dreijährige Verjährungsfrist sei schlechthin unangemessen und könne auch rechtsgeschäftlich nicht vereinbart werden. II. 13 1. Die Klausel (2) Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelie- ferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (Nr. 7.4 Satz 2 AEZB) hat das Berufungsgericht ebenfalls als wirksam angesehen. Zur Begrün- dung hat es ausgeführt: Die Klausel unterliege gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB schon nicht der Inhaltskontrolle, weil sie nicht von Rechtsvorschriften abweiche. Auch unter der Geltung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sei davon auszugehen, dass die Nachlieferung der Kaufsache wegen eines Mangels eine neue Verjäh- rungsfrist in Gang setze. Zur Nachlieferung gemäß § 480 Abs. 1 BGB a.F. sei dies unumstritten gewesen; die Gesetzesmaterialien böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz insoweit eine Ände- rung der Rechtslage beabsichtigt gewesen sei. Ebenso sprächen Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes für dieses Ergebnis. Denn wenn im Falle einer Nach- lieferung die ursprüngliche Verjährungsfrist weiterliefe, könnte dies dazu führen, dass dem Käufer unter Umständen kaum noch Zeit für eine angemessene Prü- fung der nachgelieferten Sache verbliebe; dadurch würde das neu eingeführte Institut der Nacherfüllung deutlich entwertet. Außerdem seien kaum Fälle vor- stellbar, in denen in einer Nacherfüllung aufgrund einer Mängelrüge nicht 14 - 13 - zugleich ein Anerkenntnis des Verkäufers zu sehen sei; die in Nr. 7.4 Satz 2 AEZB geregelte Rechtsfolge ergebe sich daher schon aus § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Nachlieferungen aus Kulanz erfasse die Klausel – auch in ihrer kunden- feindlichsten Auslegung – schon wegen ihrer Stellung innerhalb der die "Ge- währleistung" regelnden Nr. 7 der AEZB nicht. Schließlich sei die Klausel auch nicht unklar im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn sie erfasse eindeutig alle Fälle einer Nachlieferung wegen Mängeln. 2. Diese Beurteilung greift die Revision des Klägers mit Erfolg an.15 a) Ob Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder -versuche des Verkäufers nach der gesetzlichen Regelung nur zu einer Hemmung (§ 203 BGB; § 639 Abs. 2 BGB a.F. analog) oder zum Neubeginn (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 208 BGB a.F.) der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers führen, hängt da- von ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstän- de des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Das ist entgegen der Auffassung des Beru- fungsgerichts keineswegs regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbesei- tigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind hierbei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten (Senat, Urteil vom 8. Juli 1987 – VIII ZR 274/86, WM 1987, 1200 = NJW 1988, 254 unter II. 3. m.w.Nachw.; Urteil vom 2. Juni 1999 – VIII ZR 322/98, WM 1999, 1893 = NJW 1999, 2961 unter II. 2.). 16 b) Hiervon weicht die Klausel in erheblichem Maße zum Nachteil der Lie- feranten der Beklagten ab. Ihrem Wortlaut nach soll jede Neulieferung oder Nachbesserung eines gelieferten "Teils" ohne Rücksicht auf deren Umfang, 17 - 14 - Dauer und Kosten die Verjährungsfrist für die neu gelieferten oder nachgebes- serten Teile erneut in Gang setzen. Eingeschlossen ist damit auch der Fall, dass ein geringfügiger Mangel eines gelieferten "Teils" vom Lieferanten ohne nennenswerten Aufwand durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt wird und die Mängelbeseitigung deshalb aus Käufersicht nicht als konkludentes Anerkenntnis einer Mängelbeseitigungspflicht zu werten ist. Selbst ein aus- drücklicher Vorbehalt des Lieferanten, den behaupteten Mangel mit Rücksicht auf den geringfügigen Beseitigungsaufwand nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung zu beseitigen, könnte nach dem Wortlaut der Klausel den Neubeginn der Verjäh- rung nicht verhindern. Diese Regelung benachteiligt die Lieferanten der Beklag- ten unangemessen, weil die Beklagte damit durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzuset- zen versucht, ohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu berück- sichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGHZ 90, 280, 284; 143, 103, 113; st.Rspr.). c) Die Klausel ist wegen dieser unangemessenen Benachteiligung der Lieferanten der Beklagten insgesamt unwirksam. Zwar sind, wie das Beru- fungsgericht zutreffend ausführt, durchaus Fälle denkbar, in denen Nacherfül- lungsmaßnahmen eines Lieferanten zur Folge haben, dass die Verjährung nach § 438 BGB – unbeschränkt – neu beginnt. Bei der Lieferung einer Ersatzsache nach § 439 BGB mag das sogar die Regel sein. Eine Nachbesserung wird dem gegenüber, sofern sie überhaupt einen Neubeginn der Verjährung zu bewirken vermag, regelmäßig nur insoweit Einfluss auf die Verjährung nach § 438 BGB haben, als es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaf- ten Nachbesserung handelt (näher Haas in Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/ Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rdnrn. 332, 333). Die danach notwendige Differenzierung nach Anlass und Umfang des Neubeginns der Ver- 18 - 15 - jährung kommt in der Klausel nicht zum Ausdruck und lässt sich auch nicht durch Abtrennung eines unwirksamen Teils derselben (§ 306 Abs. 1 BGB) er- reichen. Auch nach einer Streichung der Wörter "oder nachgebesserte" würde die Klausel den Rahmen des Angemessenen insofern überschreiten, als unter- schiedslos jede Nachlieferung – ohne Rücksicht auf Umfang und Kosten – den Neubeginn der Verjährung für die neu gelieferten "Teile" zur Folge hätte. III. 1. Die Klausel19 (3) Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Ge- fahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind (Nr. 7.4 Satz 4 AEZB) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts unwirksam, weil sie dem auch für den kaufmännischen Verkehr geltenden Grundgedanken des § 309 Nr. 12 BGB zuwiderlaufe und die zu Lasten der Lieferanten getroffene Beweis- lastregelung nicht den beiderseitigen Gefahr- und Risikobereichen entspreche. Die Beweislast für Umstände, die im Verantwortungsbereich des Verwenders lägen, könne nicht wirksam dem Gegner auferlegt werden. Die Frage der Man- gelfreiheit könne nur für einen relativ kurzen Zeitraum nach der Lieferung noch dem Lieferanten zugeordnet werden; die nach der Klausel vorgesehene Frist von zwölf Monaten sei dafür deutlich zu lang bemessen. Auf den Rechtsgedan- ken des § 476 BGB könne die Beklagte sich nicht berufen. Diese Norm stelle reines Verbraucherschutzrecht dar, das seinen Grund darin finde, dass Unter- nehmen in der Regel bessere Erkenntnismöglichkeiten als Verbraucher hätten. 2. Diese Beurteilung greift die Revision der Beklagten ohne Erfolg an.20 - 16 - Klauseln, die dem Gegner des Verwenders die Beweislast für Umstände auferlegen, die dem Verantwortungsbereich des Verwenders zuzurechnen sind, benachteiligen den Gegner des Klauselverwenders unangemessen und sind daher unwirksam. Das gilt nicht nur für die Verwendung gegenüber Verbrau- chern, für die das ausdrückliche Klauselverbot des § 309 Nr. 12 lit. a BGB ein- greift, sondern nach der ständigen, schon vor dem Inkrafttreten des AGB- Gesetzes entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für den kaufmännischen Verkehr (BGHZ 41, 151, 155; 101, 172, 184; BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 – VII ZR 274/82, NJW 1985, 3016 unter II 3 a; Urteil vom 13. März 1996 – VIII ZR 333/94, NJW 1996, 1537 unter II 3 b, jeweils m.w.Nachw.; zustimmend Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 11 Nr. 15 Rdnr. 25; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 11 Nr. 15 Rdnr. 29, 30; MünchKommBGB/Basedow, Bd. 2a, 4. Aufl., § 309 Nr. 12 Rdnr. 20; Becker in Bamberger/Roth, BGB, § 309 Nr. 12 Rdnr. 12; Er- man/Roloff, BGB, 11. Aufl., § 309 Rdnr. 154). 21 Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzurücken. Beweislastregeln sind in besonderem Maße Ausprägungen des Gerechtigkeits- gebots (Hensen aaO), das auch im Verkehr zwischen Unternehmen Geltung beansprucht. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 476 BGB für die Fälle des Verbrauchsgüterkaufs eine Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers geregelt hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten nicht den Schluss, eine entsprechende Beweislastumkehr in Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen könne nicht unangemessen sein. Die Vorschrift des § 476 BGB, durch die der nationale Gesetzgeber eine Vorgabe der gemeinschafts- rechtlichen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umgesetzt hat, bezweckt den Schutz des Verbrauchers und räumt diesem Gesichtspunkt im Hinblick darauf Vorrang ein, dass Unternehmen in der Regel bessere Erkenntnismöglichkeiten haben als Verbraucher (BT-Drucks. 14/6040 S. 245). Diese besondere Interessenlage 22 - 17 - ist im Verhältnis der Beklagten zu ihren Lieferanten nicht gegeben. Die Beklagte befindet sich gegenüber ihren Lieferanten nicht deshalb in einer einem Verbraucher vergleichbaren schutzbedürftigen Lage, weil ihre Lieferanten in Bezug auf Mängel bessere Erkenntnismöglichkeiten haben mögen als sie selbst. Auch wenn die Beklagte, wie die Revision geltend macht, ausschließlich Serienprodukte verkauft und eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte vertreibt, kann von ihr erwartet werden, dass sie ihre Wareneingangskontrolle – auch im Hinblick auf ihre Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB – so organisiert, dass Sachmängel nicht unbemerkt bleiben. IV. 1. Auch die Klausel23 (4) In dringenden Fällen ... sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen (Nr. 7.5 AEZB) hat das Berufungsgericht für unwirksam gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klausel ermögliche der Beklagten umfassende Maßnahmen zur Be- seitigung von Mängeln und zur Ersatzbeschaffung, ohne dass es auf ein Ver- schulden des Lieferanten ankomme und ohne dass dieser durch Fristsetzung oder Mahnung gewarnt werden müsse. Jedenfalls die Kumulation des Verzichts auf Fristsetzung und auf Verschulden trage den berechtigten Interessen der Lieferanten nicht mehr Rechnung. Auch ein Korrektiv in Gestalt einer angemes- senen Haftungsbegrenzung lasse die Klausel vermissen. Berechtigte Interes- sen der Beklagten, die eine solche Regelung rechtfertigen könnten, seien nicht zu erkennen; es sei schwer vorstellbar, dass im Geschäftskreis der Beklagten in 24 - 18 - Gewährleistungsfällen so rasch Abhilfe geschaffen werden müsste, dass ein Herantreten an den Lieferanten nicht mehr möglich sei. 25 2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision der Beklagten eben- falls stand. 26 Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass es schon an einem "dringenden Fall" fehle, wenn es noch möglich sei, einem Lie- feranten wegen einer mangelhaften Lieferung eine Frist zu setzen oder sonst an ihn heranzutreten, vertritt sie ein Verständnis der Klausel, das mit der wei- ten, generalklauselartigen Bedeutung des Begriffs "dringender Fall", die jeden- falls im Verbandsprozess als kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich ist, nicht in Einklang zu bringen ist. Das zeigt sich im Übrigen auch an dem von der Revision angeführten verdeutlichenden Beispielsfall, um den die Beklagte die Klausel zwischenzeitlich erweitert hat. Danach soll ein dringender Fall insbe- sondere dann anzunehmen sein, wenn "aufgrund der besonderen Eilbedürftig- keit ein im Verhältnis zur Gewährleistungspflicht des Lieferanten besonders ho- her Schaden zu erwarten ist". Auch diese Ergänzung beschränkt sich weder sprachlich noch inhaltlich auf Fälle, in denen es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine wenn auch kurze Frist zur eigenen Abhil- fe zu setzen. Erfasst die Klausel somit auch Fälle, in denen einem Lieferanten trotz Eilbedürftigkeit Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden muss und An- sprüche auf Schadensersatz statt der Leistung vom erfolglosen Ablauf einer – angemessen kurzen – Frist zur Nacherfüllung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB) abhängen, so entfernt sich die Klausel, nach der weder eine Fristsetzung noch auch nur eine Unterrichtung des Lieferanten erforderlich sein soll, so weit von 27 - 19 - der gesetzlichen Regelung, dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht mehr zu vereinbaren und deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. V. 28 1. Die Klausel (5) Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzu- stehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen (Nr. 7.7 Satz 1 und 2 AEZB) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts wirksam. Ihr stehe, so führt es aus, weder der Rechtsgedanke des § 308 Nr. 5 BGB noch der Wille des Ge- setzgebers entgegen, die frühere unterschiedliche Behandlung von Sach- und Rechtsmängeln zu beseitigen. Der aus den Materialien zum Schuldrechtsmo- dernisierungsgesetz hervorgehende Wille des Gesetzgebers könne nicht dahin verstanden werden, dass die Festschreibung einer ausschließlich verschul- densabhängigen Schadensersatzhaftung für Rechtsmängel ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Neuregelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei. Auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB sei nicht festzustellen. Dagegen spreche schon der Umstand, dass die Klausel der Rechtslage entspreche, die unter der Geltung des § 440 Abs. 1 BGB für mehr als einhundert Jahre Bestand gehabt habe. Sachlich sei die Re- gelung deswegen gerechtfertigt, weil Rechtsmängel anders als Sachmängel für den Käufer nur schwer zu erkennen seien. Typischerweise sei dem Verkäufer mehr über Herkunft und Vorgeschichte eines Kaufgegenstandes bekannt als dem Käufer, so dass es vertretbar erscheine, dem Verkäufer das Haftungsrisiko - 20 - für Rechtsmängel aufzuerlegen. Auch das UN-Kaufrecht kenne eine verschul- densunabhängige Schadensersatzhaftung des Verkäufers für Rechtsmängel. 29 2. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision des Klä- gers haben Erfolg. Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Rege- lung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist. a) Es ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass eine Verpflichtung zum Schadenser- satz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Dieser allgemeine Grundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebotes gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche (BGHZ 114, 238, 240; 119, 152, 168; 135, 116, 121; 150, 269, 276). Allerdings sieht das Gesetz für bestimmte Ausnahmetatbestände eine verschuldensunabhängige Haftung vor. Dazu zählt neben den speziell geregelten Fällen der Gefährdungshaftung auch die verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Verkäufers für eine dem Käufer garantierte Beschaffenheit der Kaufsache oder für ein vom Verkäu- fer übernommenes Beschaffungsrisiko (§ 276 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB). Ei- ne verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht für Rechtsmängel des Kaufgegenstands trifft den Verkäufer nach der gesetzlichen Regelung mithin nur insoweit, als er nach dem Kaufvertrag eine Beschaffenheitsgarantie für die Freiheit von Rechtsmängeln übernommen hat. Hiervon weicht die Klausel ab, indem sie schlechthin eine vom Verschulden des Lieferanten unabhängige Schadensersatzpflicht für Rechtsmängel statuiert. 30 b) Die Klausel lässt sich auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, dass sie im Ergebnis nichts anderes ist als die Übernahme einer Beschaffen- heitsgarantie des Lieferanten für die Freiheit des Liefergegenstands von 31 - 21 - Rechtsmängeln. Denn auch unter diesem Blickwinkel hält die Klausel der In- haltskontrolle nicht stand. Eine generelle Regelung in AGB, nach der der Ver- käufer für die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache eine Garantie über- nimmt, benachteiligt den Verkäufer unangemessen, weil sie ihn dem Risiko ei- ner unübersehbaren Schadensersatzhaftung aussetzt (Hensen aaO Anhang §§ 9-11 Rdnr. 298; Wolf aaO § 9 Rdnr. E74; von Westphalen aaO Rdnr. 34; Thamm/Hesse BB 1979, 1583, 1587; vgl. auch BGHZ 105, 24, 29 ff.). c) Ob die Klausel der gesetzlichen Regelung entspricht, die vor dem 1. Januar 2002 gegolten hat, ist unerheblich (a.A. von Westphalen aaO Rdnr. 28). Soweit das frühere Recht eine garantieähnliche Haftung des Verkäu- fers für Rechtsmängel vorsah (vgl. zum damaligen Meinungsstand Soer- gel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 440 Rdnr. 1, 12 ff.), ist der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von diesem Haftungssystem bewusst abgerückt, indem er die unterschiedliche Haftung des Verkäufers für Sach- und für Rechtsmängel angeglichen hat. Diese Änderung der gesetzlichen Rechts- mängelhaftung beim Kauf kann bei der Inhaltskontrolle einschlägiger Haftungs- klauseln nicht unberücksichtigt bleiben. 32 d) Höherrangige Interessen der beklagten Klauselverwenderin, die aus- nahmsweise die Begründung einer verschuldensunabhängigen Schadenser- satzhaftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigen könnten (BGHZ 114, 238, 242; 119, 152, 169), sind nicht gegeben. Der vom Berufungs- gericht hervorgehobene Gesichtspunkt, dass Rechtsmängel anders als Sach- mängel für den Käufer nur schwer erkennbar seien, ihre Feststellung sich um so schwieriger und aufwändiger gestalte, je öfter über einen Gegenstand auf dem Weg vom Hersteller bis zum Letztverkäufer oder zum Verbraucher verfügt werde, und dass dem Verkäufer typischerweise mehr über Herkunft und Vorge- schichte des Kaufgegenstandes bekannt sei als dem Käufer, mag – die Berech- 33 - 22 - tigung dieser Annahmen unterstellt – dafür sprechen, bei der Prüfung der Fra- ge, ob der Lieferant einen Rechtsmangel wegen Verschuldens zu vertreten hat, an die ihn treffende Sorgfaltspflicht hohe Anforderungen zu stellen; die Statuie- rung einer generell verschuldensunabhängigen Rechtsmängelhaftung vermag er dagegen nicht zu rechtfertigen. VI. 1. Die Klausel34 (6) Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung (Nr. 7.7 Satz 3 AEZB) hat das Berufungsgericht für wirksam gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klausel stehe nicht in Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweiche (§ 307 Abs. 2 Satz 1 BGB). Zwar sei durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die Verjährungsfrist für die Regelverjährung deutlich verkürzt worden. Wie die neue Vorschrift des § 202 Abs. 2 BGB und die Gesetzesmaterialien deutlich machten, sei es dem Gesetzgeber aber andererseits darum gegangen, auch im Verjährungsrecht Dispositionsfreiheit zu gewähren und den der privatautonomen Gestaltung zu- gänglichen Bereich zu erweitern. Die Festlegung einer zehnjährigen Verjäh- rungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln benachteilige die Lieferanten der Beklagten auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies folge schon daraus, dass nach altem Recht bei Rechtsmängeln eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gegolten habe und dass auch das neue Recht (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) für bestimmte Rechtsmängel eine Verjährungsfrist 35 - 23 - von 30 Jahren kenne. Ebenfalls unbedenklich sei, dass die Klausel für den Ver- jährungsbeginn an den Zeitpunkt der Lieferung anknüpfe. 36 2. Auch diese Beurteilung greift die Revision des Klägers mit Erfolg an. 37 Die Klausel benachteiligt die Lieferanten der Beklagten unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Kauf beweglicher Sachen auch für Rechtsmängel regelmäßig zwei Jahre. Davon macht das Gesetz Ausnahmen nur für den Sonderfall der Eviktionshaf- tung (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB) und für den Fall der Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB), aus denen sich zur Rechtfertigung einer generellen Ver- längerung der Verjährungsfrist für die Rechtsmängelhaftung nichts herleiten lässt. Für den Regelfall führt die Klausel zu einer Verfünffachung der gesetzli- chen Verjährungsfrist bei Rechtsmängeln. Sie entfernt sich dadurch so weit von der gesetzlichen Regelung, dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht mehr zu vereinbaren ist. Dass für Ansprüche des Käufers wegen eines Rechtsmangels nach früherem Recht die damalige, noch längere Regelverjäh- rungsfrist von 30 Jahren galt, vermag die zu weit gehende Abweichung von der geltenden gesetzlichen Regelung nicht zu rechtfertigen. Es war gerade eines der wesentlichen Reformziele des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, die unterschiedlichen Rechtsfolgen von Sach- und Rechtsmängeln – auch hinsicht- lich der Verjährung – bei Kauf- und Werkvertrag zu beseitigen (BT- Drucks. 14/6040 S. 87, 226). - 24 - VII. 38 1. Die Klausel (7) [Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware (§§ 478, 479 BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit fol- genden Ergänzungen:] Der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferan- ten zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir können den Lieferanten auch mit Schadensersatzansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478 Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht (Nr. 7.8 Satz 2 und 3 AEZB) hat das Berufungsgericht für unwirksam gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die mit der Klausel bezweckte Erstreckung der Regressregelung der §§ 478, 479 BGB auf die Fälle des Verkaufs an Unternehmer sei mit wesentli- chen Grundgedanken des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht zu ver- einbaren und deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Vorschrif- ten der §§ 478, 479 BGB dienten der Umsetzung des Art. 4 der Verbrauchsgü- terkaufrichtlinie und sollten verhindern, dass beim Verbrauchsgüterkauf der Einzelhändler das volle Risiko der Anwendung der §§ 474 ff. BGB tragen müs- se. Auf diese Intention des Gesetzgebers könne die Beklagte sich für die Fälle des Verkaufs an Unternehmer nicht berufen. Dass es der Beklagten aus prakti- schen Gründen nicht möglich sei, bei jedem Verkauf festzustellen und zu do- kumentieren, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handele oder nicht, sei ein allein in ihrem Verantwortungsbereich wurzelnder Umstand, der die pau- 39 - 25 - schale Anwendung der §§ 478, 479 BGB auf unterschiedslos alle Verkäufe der Beklagten nicht rechtfertigen könne. Zudem führe die Anwendbarkeit des § 478 Abs. 3 BGB über § 476 BGB zu einer Beweislastumkehr, die im Hinblick auf den dem Klauselverbot des § 309 Nr. 12 BGB zugrunde liegenden Rechtssatz den Vertragspartner des Verwenders auch im kaufmännischen Verkehr unan- gemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). 2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Beklagten ver- geblich. 40 Die Rückgriffsregelung der §§ 478, 479 BGB gilt, wie das Berufungsge- richt richtig gesehen hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nur zu- gunsten des Letztverkäufers (und gegebenenfalls seiner Vorlieferanten), der eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft hat (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie soll verhindern, dass der Einzelhändler die Nachteile eines verbes- serten Verbraucherschutzes auch dann allein zu tragen hat, wenn der Mangel der Kaufsache nicht in seinem Verantwortungsbereich entstanden ist (BT- Drucks. 14/6040 S. 247). Von diesem gesetzgeberischen Grundgedanken des Ausgleichs spezifisch verbraucherschutzrechtlicher Nachteile des Einzelhan- dels beim Verbrauchsgüterkauf, der den Gesetzgeber bewogen hat, die Rück- griffsregelung allein für den Verbrauchsgüterkauf vorzusehen, weicht die Klau- sel durch die Einbeziehung sämtlicher Verkaufsgeschäfte der Beklagten ab. Dafür ist kein legitimes Interesse der Beklagten zu erkennen. Der von ihr hierfür angeführte Umstand, dass es ihr praktische Schwierigkeiten bereiten würde, jeweils festzustellen und zu dokumentieren, ob ihr Abnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist, wurzelt, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, allein in ihrem Verantwortungsbereich. Er kann nicht als Rechtfertigung dafür dienen, ihre Lieferanten auch für den Fall des Verkaufs an Unternehmer 41 - 26 - einer Rückgriffsregelung zu unterwerfen, deren Nachteile das Gesetz dem Lie- feranten nur um eines verbesserten Verbraucherschutzes willen zumutet. VIII. 42 1. Die Klausel (8) Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegens- tand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hier- über unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist (Nr. 10.1 Satz 1 AEZB) hat das Berufungsgericht für wirksam gehalten. Sie sei, so hat es ausge- führt, nicht wegen mangelnder Bestimmtheit des Begriffs "Rechte Dritter" intransparent, stelle erkennbar eine speziellere Regelung im Verhältnis zu Nr. 7.7 AEZB dar und sei im Hinblick auf die Begründung einer verschuldensu- nabhängigen Haftung ebenso wenig zu beanstanden wie die dort getroffene Regelung. 2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht stand. 43 Die Klausel begründet in ihrer für den Verbandsprozess maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung, von der auch das Berufungsgericht und beide Parteien ausgehen, eine uneingeschränkte verschuldensunabhängige Haftung des Lieferanten für die Freiheit des Liefergegenstands von Rechten Dritter, die, wie bereits oben unter V. 2. ausgeführt worden ist, in Allgemeinen Geschäfts- bedingungen nicht wirksam statuiert werden kann. 44 - 27 - IX. 45 1. Die Klausel (9) Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet (Nr. 10.1 Satz 2 AEZB) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Begründung einer verschuldensunabhängigen Haftung, so hat es ausgeführt, sei auch hier nicht unangemessen. Bei eigenem Verschulden der Beklagten seien Mängelansprüche gegen den Lieferanten gemäß § 442 BGB ausge- schlossen, ohne dass es der Aufnahme einer dieser Bestimmung entsprechen- den Regelung in den Text der Klausel bedürfe. 2. Auch hiergegen wendet sich die Revision des Klägers mit Erfolg. Wie bereits oben unter V. 2. ausgeführt worden ist, kann eine uneingeschränkte verschuldensunabhängige Haftung des Lieferanten für die Freiheit des Liefer- gegenstands von Rechten Dritter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam begründet werden. Das gilt auch für gewerbliche Schutzrechte. 46 X. 1. Die Klausel47 (10) Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Liefe- ranten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Wei- terveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken. Im Übrigen gilt Ziffer 7.7 AEZB (Nr. 10.1 Satz 3 und 4 AEZB) - 28 - hat das Berufungsgericht ebenfalls für wirksam gehalten. Zur Begrün- dung hat es ausgeführt: 48 Die Klausel verstoße nicht gegen das Transparenzgebot. Der Begriff der Erforderlichkeit sei zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Konkretisie- rung im Einzelfall bedürfe, einer solchen durch die Bezugnahme auf Nr. 10.1 Satz 2 AEZB aber auch durchaus zugänglich sei. Die Klausel sei auch nicht wegen der Verwendung des Wortes "usw." intransparent, denn dieses werde durch die vier vorangestellten Begriffe hinreichend umrissen, eingegrenzt und erläutert. Sie benachteilige die Lieferanten der Beklagten auch nicht dadurch unangemessen, dass sie für diese ein unübersehbares Haftungsrisiko begrün- de. Gegen ein schadenstiftendes oder schadenerhöhendes Verhalten der Be- klagten wie etwa den Abschluss eines weit überteuerten Lizenzvertrages seien die Lieferanten durch § 254 BGB hinreichend geschützt. 2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht stand. 49 Ob die Klausel die Lieferanten der Beklagten schon wegen Intransparenz unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), bedarf keiner Ent- scheidung. Sie hält der Inhaltskontrolle jedenfalls deswegen nicht stand, weil die Beklagte sich mit dieser Klausel, wie die Revision zu Recht beanstandet, die Möglichkeit eröffnet, über den Kopf des Lieferanten hinweg mit dem Schutz- rechtsinhaber auf Kosten des Lieferanten Vereinbarungen zu treffen, die für den Lieferanten deutlich nachteiliger sein können als etwa die Rücknahme der we- gen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts mangelhaften Ware gegen Erstattung des Kaufpreises und der Ersatz des der Beklagten durch den Rechtsmangel entstandenen Schadens. Auch die Auseinandersetzung mit dem angeblichen Schutzrechtsinhaber über Existenz, Umfang und Geltungsbereich 50 - 29 - des behaupteten Schutzrechts und über die Höhe einer angemessenen Lizenz- gebühr kann für den Lieferanten zumindest erschwert werden, wenn die Be- klagte von den Möglichkeiten Gebrauch macht, die ihr die Klausel eröffnet. Die Klausel, die auf die aufgezeigten Interessen der Lieferanten keine Rücksicht nimmt, sondern einseitig allein die Interessen der Beklagten zur Geltung bringt, benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113) und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. XI. 1. Die Klausel51 (11) Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorliefe- ranten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen (Nr. 11.1 AEZB) hat das Berufungsgericht für unwirksam gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klausel stelle einen nicht gerechtfertigten Einbruch in die von dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützten Ver- tragsbeziehungen der Lieferanten dar und begründe für diese die Gefahr, aus der Lieferbeziehung gedrängt zu werden. Sie sei nicht erforderlich, da die Be- klagte die ihr gelieferten Produkte ohnehin wegen der Bestimmung des § 377 HGB prüfen müsse. Sie sei ferner unausgewogen, weil die Beklagte von ihren Lieferanten Vertraulichkeit verlange. 52 2. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Die Klausel benachteiligt die Lieferanten der Beklagten entgegen 53 - 30 - den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist infolge dessen ge- mäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 54 a) Die Revision will eine hinreichende Rechtfertigung für das Verlangen nach Bekanntgabe der "Sublieferanten" ihrer Lieferanten daraus herleiten, dass das hohe Qualitätsniveau ihres Sortiments insbesondere an technischen Gerä- ten nur durch Kenntnis und Kontrolle der Vorlieferanten gesichert werden kön- ne. Andernfalls, so macht sie geltend, könnte ein deutscher Lieferant, der auf- grund seiner bekannten Qualität ausgesucht worden sei, anschließend die von ihm zu liefernden Produkte in einem Billiglohnland fertigen, wodurch sich das Qualitätsrisiko erhöhe. Mit dieser Erwägung lässt sich die Verpflichtung der Lieferanten, Vorlie- feranten bekannt zu geben und diese von der Beklagten genehmigen zu lassen, nicht rechtfertigen. Qualitätsrisiken, die mit der Produktion technischer Geräte in Billiglohnländern verbunden sein mögen, kann die Beklagte auf einfachem We- ge dadurch vermeiden, dass sie mit ihren Lieferanten bei Vertragsabschluss Abreden über den Produktionsort trifft. Der Offenlegung der Lieferbeziehungen ihrer Lieferanten bedarf es dazu nicht. 55 b) Eine weitere Rechtfertigung für die Klausel will die Revision daraus herleiten, dass die Beklagte durch die Kenntnis der Vorlieferanten und das Ge- nehmigungserfordernis das Risiko verringern könne, wegen Insolvenz eines Vorlieferanten nicht beliefert zu werden. Dieses Interesse vermag den schwer- wiegenden Eingriff in die geschäftlichen Beziehungen ihrer Lieferanten nicht zu rechtfertigen. 56 c) Die Revision sieht eine Rechtfertigung der Klausel schließlich darin, dass die Beklagte dem Risiko einer Produkthaftung nur durch eine Kontrolle der Zuverlässigkeit der Vorlieferanten entgehen könne, weil auf Zulieferer aus Dritt- 57 - 31 - ländern häufig nicht zurückgegriffen werden könne. Auch dieses Risiko lässt sich dadurch vermeiden, dass die Beklagte mit ihren Lieferanten bei Vertrags- abschluss Abreden über die Herkunft von Zulieferteilen trifft. Der Offenlegung der Lieferbeziehungen ihrer Lieferanten bedarf es auch dazu nicht. XII. 58 Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Unterlassung der Verwendung der Klauseln (2), (5), (6), (8), (9) und (10) abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist insoweit zur Endentscheidung reif, sodass der Senat abschlie- ßend in der Sache zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage hin- sichtlich der genannten Klauseln begründet ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das der Klage insoweit stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzu- weisen. Bezüglich der Klausel (1) ist die Revision des Klägers unbegründet und - 32 - daher zurückzuweisen. Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich der Klauseln (3), (4), (7) und (11) unbegründet und daher in vollem Umfang zurückzuweisen. Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.01.2004 - 324 O 341/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.12.2004 - 10 U 16/04 -