Urteil
602 Ks 13/18
LG Hamburg 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0603.602KS13.18.00
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Leitsätze
Das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes kann nicht angenommen werden, wenn das Tatmotiv (hier: Wunsch nach Vergeltung für erlittene lebensgefährliche Verletzung nach einem Überfall im eigenen Wohnhaus) zwar nicht zu billigen ist, aber im Ansatz doch normalpsychologisch nachvollziehbar, jedenfalls nicht als auf sittlich tiefster Stufe stehend anzusehen ist.(Rn.145)
Tenor
Der Angeklagte A R ist der Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt.
Die Angeklagte L M S ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Sie wird zu einer
Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Das Mobiltelefon Elephone (Asservat Barcode ) wird eingezogen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
1. Angeklagter R: §§ 211,223 Abs. 1,224 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 26, 52 StGB
2. Angeklagte S: §§ 211,223 Abs. 1,224 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 3. 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes kann nicht angenommen werden, wenn das Tatmotiv (hier: Wunsch nach Vergeltung für erlittene lebensgefährliche Verletzung nach einem Überfall im eigenen Wohnhaus) zwar nicht zu billigen ist, aber im Ansatz doch normalpsychologisch nachvollziehbar, jedenfalls nicht als auf sittlich tiefster Stufe stehend anzusehen ist.(Rn.145) Der Angeklagte A R ist der Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagte L M S ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung schuldig. Sie wird zu einer Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Das Mobiltelefon Elephone (Asservat Barcode ) wird eingezogen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: 1. Angeklagter R: §§ 211,223 Abs. 1,224 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 26, 52 StGB 2. Angeklagte S: §§ 211,223 Abs. 1,224 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 3. 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB (abgekürzt für die Angeklagte zu 2) gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. 1. Der Angeklagte A R Der Angeklagte R ist 28 Jahre alt und ledig. Er ist in H geboren und – wie seine beiden älteren Schwestern H A und N R - deutscher Staatsbürger. Die Familie stammt aus A . Der inzwischen über 70 Jahre alte Vater war Taxiunternehmer. Die Eltern lebten zwischenzeitlich getrennt, sind jetzt aber wieder zusammen. Sie sind in den Stadtteil J gezogen und bewohnen dort ein Einfamilienhaus. Der Angeklagte hat nach Abbruch der Regelschule auf einer Abendschule den mittleren Schulabschluss nachgeholt. Er hat im Anschluss keine Ausbildung durchlaufen und ist (in Freiheit) noch nie einer festen und geregelten Arbeit nachgegangen. Anders als seine beiden Schwestern, die verheiratet sind und Kinder haben, hat er keinen eigenen Hausstand gegründet, sondern lebte immer im Haushalt der Eltern, zuletzt noch bis zu seiner Inhaftierung in anderer Sache am 4. August 2016. Ein ernsthaftes Alkohol- oder Drogenproblem besteht nicht. Der Angeklagte R hat sich seit frühester Jugend erheblich gewaltbereit gezeigt und ist immer wieder mit Straftaten in Erscheinung getreten. Bereits 4 Tage nach seinem 14. Geburtstag beging er eine gefährliche Körperverletzung. Es folgten weitere Gewalttaten, die im Alter von 15 Jahren zu einem Jugendarrest führten. Mit 15 wurde er dann auch zum ersten Mal in Untersuchungshaft genommen. Schon im Alter von 16 Jahren wurde ihm die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition untersagt. Vom 31.Oktober 2008 bis zum 19. April 2010 verbüßte der dann 18-jährige Angeklagte gut 18 Monate Jugendhaft in der JVA H . Die Jugendstrafe war wegen diverser Gewaltdelikte verhängt worden, u.a. hatte er in einer Diskothek einem Kontrahenten einen Teil des Ohres abgebissen. Nach seiner Haftentlassung beging er - dann als Erwachsener - weitere Straftaten, vornehmlich Verkehrsdelikte (der Angeklagte besitzt keine Fahrerlaubnis) und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, die mit Geld- bzw. Freiheitsstrafen geahndet wurden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurden. Der Angeklagte bewegte sich in dieser Zeit bereits im „Rockermilieu“. Dies wird auch an seinen zahlreichen „Tattoos“ im Gesicht sichtbar, in denen seine Zugehörigkeit zu den „Mongols“ (MFFM = Mongols Forever, Forever Mongols) ebenso deutlich wird wie Ablehnung der Rockergruppierung „Hells Angels“, die mit dem Schriftzug „Fuck“ versehen ist. Im Alter von 25 Jahren - am 11. November 2015 - geriet der Angeklagte als Beifahrer in eine Polizeikontrolle; Fahrerin war die Mitangeklagte, die damals 21-jährige L M S . Neben Marihuana wurde auch eine funktionstaugliche, geladene halbautomatische Selbstladewaffe 7,65 mm unter dem Beifahrersitz des Fahrzeugs gefunden. Der Angeklagte war sofort geständig - nahm alles auf sich -, wurde festgenommen und kam in Untersuchungshaft. Er wurde dann am 22. April 2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von knapp 3 Jahren verurteilt, u.a. wegen unerlaubten Besitzes und Führens der Schusswaffe. Er war geständig und hatte in der Hauptverhandlung angegeben, sich aus dem „Rockermilieu“ lösen, heiraten und im Veranstaltungsbereich selbstständig machen zu wollen. Er wurde nach der Urteilsverkündung vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont, aus Haft entlassen und zog wieder bei seinen Eltern ein, die damals noch im H Stadtteil S lebten. Am 15. Juni 2016 - mithin zwei Monate später - wurde der Angeklagte gemeinsam mit der Angeklagten S in der elterlichen Wohnung Opfer eines bewaffneten Überfalls. Danach besorgte sich der Angeklagte trotz der vorangegangenen Verurteilung und entgegen dem gegen ihn verhängten Waffenverbots eine funktionstüchtige halbautomatische Pistole wie eines dazu gehörigen Magazins mit verfeuerungsfähiger Munition. Mit dieser wurde er am 4. August 2016 von der Polizei angetroffen und festgenommen. Es erging erneut ein Haftbefehl. Am 27. Februar 2017 erfolgte dann wegen dieser Sache die Verurteilung zu einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe. Er war geständig und gab an, heiraten, sich in der Autobranche selbstständig machen und sich um seine kranke Mutter kümmern zu wollen. Er saß in der Folgezeit durchgängig in Haft, zuletzt in der JVA B . Dort erhielt er viel Besuch, u.a. von der Angeklagten S wie auch seinen Eltern samt Geschwistern. Das Strafzeitende ist gegenwärtig für den 31. Dezember 2021 notiert, mithin nach (insgesamt) ca. 5 Jahren und 4 Monaten. Als in dieser Sache Anfang September 2017 ein Haftbefehl erging, wurde der Angeklagte aus Sicherheitsgründen in die Untersuchungshaftanstalt verlegt. Er wird von anderen Gefangenen strikt getrennt. Soziale Kontakte wie Besuch hat er nicht mehr, seine Freigänge sind nur isoliert möglich. Eine Arbeitsmöglichkeit besteht nicht. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16. April 2019 weist für den Angeklagten folgende 25 Eintragungen auf: - Am 8.12.2004 sah die Staatsanwaltschaft H in einem Verfahren wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung (Az.: gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. - Am 25.4.2005 sah die Staatsanwaltschaft H in einem Verfahren wegen des Diebstahls geringwertiger Sachen (Az.: ) gegen Erbringung von Arbeitsleistungen gemäß § 45 Abs. 3 JGG von der Verfolgung ab. - Durch Urteil des Amtsgerichts H -W vom 20.6.2005 (Az.: ) wurde ihm wegen Diebstahls und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln eine richterliche Weisung erteilt und Arbeitsleistungen auferlegt. - Am 11.8.2005 stellte das Amtsgericht H -S . G ein Verfahren wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes (Az.: ) nach Ermahnung gemäß § 47 JGG ein. - Mit Urteil vom 13.9.2005 verhängte das Amtsgericht H -B (Az.: ) gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung sowie versuchtem schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung einen zweiwöchigen Jugendarrest; zugleich erhielt er eine richterliche Weisung. - Am 18.11.2005 stellte das Amtsgericht H (Az.: ) ein Verfahren wegen Diebstahls gemäß § 47 JGG ein. - Am 1.2.2006 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht H -S .G wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung (Az.: ) zu dem Erbringen von Arbeitsleistungen verurteilt. - Das Amtsgericht H erkannte am 14.6.2006 wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, gemeinschaftlichem Diebstahl, Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis sowie fahrlässiger Körperverletzung auf eine Jugendstrafe von 7 Monaten (Az.: ). - Am 16.10.2006 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht H unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung wegen schweren Raubes und unerlaubten Führens eines Faustmessers zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt (Az.: ); nach Teilverbüßung wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt (Beschluss des Amtsgerichtes H vom 10.9.2007, Az.: ). - Durch Verfügung der Landespolizeiverwaltung H vom 16.7.2007 (Az.: ) wurde dem Angeklagten die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffe, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt. - Am 24.9.2007 erteilte das Amtsgericht H dem Angeklagten eine richterliche Weisung, weil er am 9. Dezember 2006 eine vorsätzliche Körperverletzung begangen hatte (Az.: ) - Das Amtsgericht H -B verhängte am 18.3.2008 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges sowie unerlaubtem Entfernen vom Unfallort unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidungen vom 14.6.2006 und 16.10.2006 eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; zugleich wurde auf eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 25.3.2009 erkannt (Az.: ). - Mit Urteil vom 9.2.2009 schließlich verurteilte das Amtsgericht H (Az.: ) den Angeklagten - unter Einbeziehung der vorstehenden Entscheidungen und Aufrechterhaltung der Sperrfrist - zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Tatvorwürfe waren diesmal gefährliche Körperverletzung in vier Fällen und vorsätzliche Körperverletzung. Er war in dieser Sache am 31. Oktober 2008 festgenommen worden und kam in Untersuchungshaft, die nach der Rechtskraft der Entscheidung am 9.5.2009 in Jugendstrafhaft überging. Mit Beschluss des Amtsgerichts H -H vom 19.4.2010 wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt (Az.: ). Die Strafe wurde am 7.11.2012 erlassen. - Mit Urteil vom 9.3.2011 verurteilte das Amtsgericht H den Angeklagten wegen einer am 15.8.2010 begangenen gefährlichen Körperverletzung zum Erbringen von Arbeitsleistungen (Az.: ). Er kam dieser Weisung nicht nach; es wurde ein Beugearrest von 4 Wochen verhängt. - Am 5.9.2011 stellte das Amtsgericht H ein Verfahren wegen Bedrohung sowie vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen nach § 47 JGG ein (Az.: ). - Am 2.11.2012 folgte ein Urteil des Amtsgerichts H -S . G (Az.: ), wonach wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verhängt wurde. - Am 7.11.2012 verhängte das Amtsgericht H -H wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen (Az: ). - Am 8.3.2013 verurteilte das Amtsgericht H -H den Angeklagten wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und verhängte eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 2.10.2013 (Az.: ). - Mit Beschluss vom 10.7.2013 bildete das Amtsgericht H -H aus den beiden vorgenannten Verurteilungen vom 2.11.2012 und 7.11.2012 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen (Az.: ). - Am 10.1.2014 verurteilte das Amtsgericht H -B den Angeklagten wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung zunächst Bewährung ausgesetzt wurde (Az.: ). Nach einer zwischenzeitlichen Verlängerung der Bewährungszeit erfolgte schließlich mit Beschluss der Landgerichtes H vom 29. Mai 2017 ein Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (Az. ). - Durch Strafbefehl des Amtsgerichts H vom 15.1.2014 (Az.: ) - der Angeklagte war nicht zur Hauptverhandlung erschienen - wurde er wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wurde auf eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 12.2.2016 erkannt. Auch diese Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung wurde inzwischen widerrufen (Beschluss des Landgerichtes H vom 29. Mai 2017, Az.: ) - Am 23.10.2014 verurteilte das Amtsgericht H (Az.: ) den Angeklagten wegen einer am 22.9.2014 begangenen Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. - Mit Urteil vom 22.4.2016 erkannte das Landgericht H unter dem Aktenzeichen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten und zwar wegen - unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln, - Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach dem Waffengesetz, - unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, - unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach dem Waffengesetz sowie - Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Zudem wurde eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 2.3.2020 verhängt. Der Angeklagte war in jener Sache - wie bereits festgestellt - am 11. November 2015 in eine Polizeikontrolle geraten, wobei eine Waffe und Marihuana sichergestellt wurden. Es erging ein Haftbefehl, der Angeklagte kam in Untersuchungshaft. - Das Amtsgericht W erließ am 2.6.2016 einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen (Az.: ). Tatvorwurf: Unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln; Tatzeit: 28.8.2015. - Zuletzt verhängte das Landgericht H am 27.2.2017 gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach dem Waffengesetz eine unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Az.: ). Der Angeklagte hatte sich - wie bereits festgestellt - vor dem 3. August 2016 - (unerlaubt) eine Waffe besorgt und war dann hiermit am 4. August 2016 festgenommen worden, nachdem seine damalige Freundin die Polizei gerufen hatte. Er hatte sie damals besucht. Der Angeklagte kam erneut in Untersuchungshaft. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten R , der sich in der Hauptverhandlung nicht zu seiner Biografie geäußert hat, beruhen auf den Feststellungen in den im Wege der Selbstlesung eingeführten Vorstrafurteilen, dem in Augenschein genommenen Lichtbild des Angeklagten R sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister. 2. Die Angeklagte L M S Die Angeklagte L M S ist jetzt 24 Jahre alt. Sie ist in H - S mit einer Schwester bei ihren Eltern in bürgerlichen Verhältnissen aufgewachsen. Beide Elternteile arbeiten. Sie selbst verfügt über einen Realschulabschluss, eine anschließende Ausbildung zur OP - Schwester brach sie ab. Die Angeklagte rutschte vielmehr früh in das Prostitutionsmilieu ab, wobei die Hintergründe nicht näher aufgeklärt werden konnten. Tatsächlich geriet sie dann sogleich an einen sog. Zuhälter, von dem sie sich - offenbar mit Blick auf Gewalterfahrungen - lösen konnte. Sie hat sich hierzu nicht näher verhalten. Am 15. Juni 2016 wurde sie in dem Haus der Eltern des Angeklagten A R von einer (bisher) unbekannt gebliebenen Person angeschossen und lebensgefährlich verletzt. Sie blieb nach ihrer Genesung dem Prostitutionsmilieu verhaftet. Allerdings hatte sie jetzt Angst in H der Prostitution nachzugehen, so dass sie nunmehr (für den Angeklagten R ) deutschlandweit in diversen (von ihr gemieteten) Modellwohnungen legal als Prostituierte tätig war. Der Schwager des Angeklagten R erwarb im Februar 2018 einen Mercedes C 200 Coupe (AMG), der von der Angeklagten S für ihre Fahrten genutzt wurde. Sie zahlte auch die monatlichen Kreditraten ab. Mit ihren Eltern wie ihrer Schwester hat sie gebrochen, es besteht keinerlei Kontakt mehr. Die Angeklagte S ist vollkommen unbestraft. Diese Feststellungen beruhen auf ihren eigenen glaubhaften Angaben, den - betreffend des Mercedes Coupe - verlesenen Vertragsunterlagen und der Auskunft aus dem Bundeszentralregister. II. Aus Rache für die nicht aufgeklärte Tat vom 15. Juni 2016, bei der beide Angeklagte erhebliche Schussverletzungen erlitten hatten und für die sie D F verantwortlich machten, veranlasste der sich in Strafhaft befindliche Angeklagte R zur Wiederherstellung seiner in seinen Augen durch diese Tat verletzten Ehre seine Freundin, die erst 23 Jahre alte Angeklagte S , die selbst Rachegedanken hatte, sich aber auch erhoffte, dadurch die einzige Frau in seinem Leben zu werden, dazu, im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit einem nicht ermittelten Schützen am 26. August 2018 einen Mordanschlag auf den Geschädigten F zu verüben, den dieser zwar überlebte, aber dadurch eine Querschnittslähmung erlitt. Im Einzelnen: - Die Beziehung der beiden Angeklagten untereinander Die Angeklagte S ist seit mehreren Jahren als Prostituierte - zuletzt für den Angeklagten R - tätig. Beide führten auch vor seiner Inhaftierung am 4. August 2016 eine Liebesbeziehung, wobei diese von seiner Seite aus allerdings nicht monogam geführt wurde. Von Seiten der erst 24 Jahre alten Angeklagten S liegt indes ein starkes emotionales Abhängigkeitsverhältnis zum Mitangeklagten R vor. Sie ist ihm treu ergeben und liebt ihn über alles. Wenn sie außerhalb H als Prostituierte in den Modellwohnungen lebte und arbeitete, hielt sie regelmäßig Kontakt. Sie telefonierten täglich miteinander, sie schrieb nahezu jeden Tag - in der Regel abends zu erkennbar verabredeten Zeiten (ab 20:00 Uhr) - per SMS Teletextnachrichten an ihn über eine bestimmte Teletextseite bei RTL, drückte ihm in jeder (wenn auch nur minütlich getexteten) Nachricht ihre tiefe Liebe aus („Mein Leben“, Mein Herz“, „Mein König“, „Mein Traummann“) und erzählte von ihrem Alltag und ihrer Tätigkeit. Er antwortete auf die Teletextnachrichten - lesbar auf dem Fernsehbildschirm - nicht. Es war ein einseitiger Verkehr, weil er abends in der Zelle kein Mobilfunktelefon hatte, so aber (nach Einschluss) weiter Nachrichten und Informationen von ihr empfangen konnte. In dem knapp einstündigen Gespräch in der JVA B am 3. September 2018 redet vornehmlich er, malte u.a. ein Bild einer gemeinsamen Zukunft, Heirat, von einem geschützten gemeinsamen Leben im Ausland mit einem eigenen Haus am Strand, bewacht von Soldaten. Das Verhältnis der Angeklagten S zu ihrer eigenen Familie ist zerrüttet. Sie hat stattdessen eine enge Bindung zu den Eltern des Angeklagten R und seinen beiden älteren Schwestern N R und H A aufgenommen, die quasi ihre Ersatzfamilie geworden ist. Wenn sie nicht bundesweit in Modellwohnungen ihrer Prostitutionstätigkeit nachging, bewohnte sie ein eigenes Zimmer im Haus der Familie R . - Der Überfall am 15. Juni 2016 Am 15. Juni 2016 drang gegen 23.30 Uhr ein unbekannter maskierter Täter über die geöffnete Terrassentür in das Wohnhaus der Familie R an der damaligen Anschrift „V weg in H -S ein. Auf der Terrasse traf er auf die (sich dort zufällig befindliche) Angeklagte S , schubste sie in das Wohnzimmer und streckte sie und dann den Angeklagten R mit mehreren Schüssen nieder. Danach flüchtete er unerkannt. Die Tat ist bis heute nicht aufgeklärt. Beide Angeklagte erlitten erhebliche Verletzungen, die Angeklagte S sogar akut lebensbedrohliche. Sie vermuteten, dass die Tat im Auftrag von D F als führendem Mitglied der „Hell Angels“, der rivalisierenden Rockergang zu den „Mongols“, der zum damaligen Zeitpunkt der Angeklagte R angehörte, ausgeführt worden war. - Tatentschluss und Tatgeschehen am 26. August 2018 Der Angeklagte R wollte D F töten, weil er sich weiter und noch immer (durch ihn) in seiner Ehre gekränkt und in seinem Ruf herabgesetzt fühlte. Er konnte diese Tat jedoch nicht eigenhändig ausführen, weil er sich selbst seit Anfang August 2016 durchgehend in Strafhaft in der JVA B befand. So bestimmte er zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 26. August 2018 die Angeklagte S dazu, diesen Racheakt für ihn (mit einem weiteren zu bestimmenden Mittäter) gemeinschaftlich und arbeitsteilig zu verüben. Er hatte regelmäßig Kontakt zu ihr, weil sie ihn häufig besuchte und sowohl telefonischen Kontakt mit ihm pflegte als auch ihm (abends/nachts) teils verschlüsselte Teletextnachrichten auf seinen Fernseher in seinem Haftraum schickte. Sie war damals selbst Opfer geworden und erklärte sich mithin zu der Tat aus eigenem Interesse bereit, aber auch, weil sie ihn liebte und liebt und ihm einen Vertrauensbeweis geben wollte. Nach der Planung sollte die Angeklagte S den Geschädigten auf dem Kiez in H -S .P , wo dieser regelmäßig verkehrte, aufspüren und ihn mit einem Fahrzeug verfolgen. Der Geschädigte sollte dann durch einen weiteren Mittäter, der sie im Auto begleiten sollte, bei passender Gelegenheit - für den Geschädigten überraschend - niedergeschossen und getötet werden. Zur Vorbereitung erkundete die Angeklagte S mit dem von ihr genutzten silberfarbenen Mercedes Benz Coupe mit dem amtlichen Kennzeichen den in Frage kommenden Tatortbereich zwischen R und B Str. mit den umliegenden Querstraßen bereits am Abend des 25.8.2018. In Ausführung des Tatplanes fuhr die Angeklagte S am Tatabend des 26.8.2018, wiederum mit dem von ihr genutzten Mercedes Benz Coupe, von der jetzigen Wohnanschrift der Eltern des Angeklagten R im D weg in H -J nach S P . Auf dem Weg dorthin nahm sie zwischen 22:00 Uhr und 22.30 Uhr in H -S .G im Bereich des ZOB den bislang nicht ermittelten Schützen, der ihr nicht persönlich bekannt war, den aber der Angeklagte R über dessen „Boss“ organisiert hatte, nach einem kurzen vorherigen Telefonat auf und ließ ihn ins Auto einsteigen. Kurz zuvor hatte sie mit einer verschlüsselten Nachricht dem Angeklagten R über die Teletextseite bei RTL mitgeteilt, dass sie sich beeilen müsse, weil sie ihre „Freundin“ abholen müsse. Nachdem die Angeklagte S mit ihm den Bereich S Str. /Kl. S Str. abgefahren und aus dem Fahrzeug heraus den vor dem Haus S Str. abgeparkten hellblauen PKW Bentley mit dem amtlichen Kennzeichen , der von dem Geschädigten F genutzt wurde - was ihr bekannt war - und auch diesen selbst auf dem Bürgersteig vor dem Lokal „P “ in der H -H -Str. (einer Querstraße) sitzend entdeckt hatte, parkte sie etwa gegen 22.58 Uhr rückwärts im H B vor R Bar Haus Nr. ein, um ständigen Blick auf den Bentley zu haben und wartete dort. Die Straße H B ist die weitere Querstraße, auf die die S Straße an ihrem Ende stößt. Auf dem Beifahrersitz saß der Schütze. Es konnten keinen sicheren Feststellungen darüber getroffen werden, ob der Schütze in dieser Zeit des Wartens ausgestiegen und zurückgekehrt ist. Darüber, dass sie den Geschädigten gefunden hatte und diesem nun auflauerte, informierte sie den Angeklagten R um 23:01 Uhr wiederum mit einer verschlüsselten Teletextnachricht („habe das schönste Kleid überhaupt gefunden“, „zu schön“). Gegen 23:50 Uhr verließ der Geschädigte das nahegelegene Lokal „P “, in dem er sich seit ca. 21.10 Uhr aufgehalten hatte, ging zu seinem Auto und fuhr los. Die Angeklagte S folgte ihm mit dem Mercedes Coupe, beide Fahrzeuge passierten im Abstand von wenigen Sekunden den Bereich S Str./Kleine S Str. Sie bogen dann in die B Straße ein und befuhren diese stadteinwärts. Als der auf dem mittleren Fahrstreifen fahrende Geschädigte verkehrsbedingt an der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung B Str./M Platz halten musste, fuhr die Angeklagte vor und hielt planmäßig auf gleicher Höhe links neben dem Fahrzeug des Geschädigten. Dieser versah sich in diesem Moment keines Angriffes. Er hatte die Fensterscheibe auf der Fahrerseite heruntergelassen und auch seine im Kofferraum befindliche schusssichere Weste nicht angezogen. Unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten gab der unbekannte Mittäter vom Beifahrersitz gegen 23.53 Uhr durch die ebenfalls heruntergelassene Scheibe aus einer im Mercedes befindlichen oder von ihm mitgeführten Schusswaffe mit dem Kaliber 7,65 mm in der Absicht der Beibringung tödlicher Verletzungen 5 Nahschüsse auf den Kopf- und Oberkörper des Geschädigten ab. Sodann wendete die Angeklagte S den Mercedes und flüchtete - aus Angst vor Entdeckung - mit dem Mittäter in Richtung „N P t“, in der Vorstellung, D F mit den vielen Schüssen getötet zu haben. Gegen 00:03 Uhr setzte sie den Schützen wiederum im Bereich des ZOB ab. - Nachtatgeschehen Die Angeklagte fuhr sodann kurz zur Wohnanschrift der Familie R in H -J zurück, um noch in der Nacht nach L an der L zu fahren. Dort wollte sie für die nächsten Tage ihrer Prostitutionstätigkeit nachgehen. Sie kam dort in den frühen Morgenstunden an. In der Folgezeit ging sie dort tatsächlich ihrer Arbeit nach, hielt regelmäßig Kontakt zu dem Angeklagten R - telefonisch wie über Teletextnachrichten -, reinigte das Fahrzeug komplett von innen und fuhr dann am darauffolgenden Wochenende zurück nach H . Sie stellte den Mercedes am Bahnhof W ab und fuhr mit dem ICE weiter. Ziel war u.a. der Angeklagte R , den sie am Montag den 3. September 2018 um 8:30 Uhr in der JVA B besuchen wollte und tatsächlich besuchte. Nach dem Besuch blieb sie in weiter in H . - Polizeiliche Ermittlungen Am Tatort erschienen Polizeibeamte, die nur kurz zuvor mit einem Funkstreifenwagen die Kreuzung gequert und Schüsse wahrgenommen hatten. Sie fuhren zum Bentley des Geschädigten und leisteten erste Hilfe, bevor der ersichtlich schwer verletzte F in das Krankenhaus gebracht wurde. Ein Augenzeuge am Tatort identifizierte das Tatfahrzeug, den silbernen Mercedes, dessen Kennzeichenfragment später - an Hand von Kameraaufzeichnungen vom 25. August 2018 - auf der Reeperbahn ermittelt wurde. Als Halter dieses Fahrzeugs stellte sich der Schwager des Angeklagten R heraus, mithin eine (polizeibekannte) Verbindung zum Opfer. Das Tatgeschehen am 26. August 2018 konnte zudem - aus verschiedenen Kameraaufzeichnungen - bis kurz vor den Schüssen (und kurz danach) zeitlich und örtlich nachvollziehbar rekonstruiert werden. Durch die im Fahrzeug verbaute SIM-Karte konnte es zeitnah in L an der L geortet werden, nachdem Sofortfahndungsmaßnahmen im Tatortbereich am 26. und 27. August 2018 erfolglos geblieben waren. Die Angeklagte S wie der Mercedes Coupe wurden nunmehr oberserviert, am Bahnhof W gelang eine Fotoaufnahme von ihr und sie wurde identifiziert. Als dann ermittelt wurde, dass sie für den Morgen des 3.9.2018 einen Besuchstermin bei dem Angeklagten R in der JVA B vereinbart hatte, wurde noch in der Nacht des 2.9.2018 ein richterlicher Beschluss nach § 100 f StPO erwirkt. In dem nunmehr überwachten ca. einstündigen Gespräch im Besucherraum der JVA B sprachen die Angeklagten tatsächlich über die Tat und deren Konsequenzen wie auch die Schüsse am 15. Juni 2016. In der Nacht zum 4. September 2018 wurde die Angeklagte S im Wohnhaus der Familie R angetroffen und festgenommen. Am darauffolgenden Tag erfolgte in der JVA B die Festnahme des Angeklagten R , der umgehend in die JVA B verlegt wurde. Es wurden Haftbefehle erlassen. Das Verfahren gegen den noch unbekannten Schützen auf dem Beifahrersitz wurde von der Staatsanwaltschaft abgetrennt und trägt jetzt das Az. . Parallel dazu wurde in Wittenberge das Tatfahrzeug - der Mercedes Coupe - sichergestellt und sachverständig untersucht. Schmauchspuren wurden nicht mehr festgestellt, weil das Fahrzeug sehr gründlich gereinigt worden war. - Verletzungen des D F und die Folgen Der Geschädigte musste sich nach den Schüssen einer sofortigen mehrwöchigen Krankenhausbehandlung unterziehen. Noch im September 2018 wurde er in eine Spezialklinik nach H verlegt. Ein Einschuss in die linke Schulter mit Austritt von 200 ml Blut in die Brusthöhle und Verletzung der Lunge führte zu einem potentiell lebensbedrohlichen Hämato-Pneumothorax, der nur durch eine intensivmedizinische Behandlung behoben werden konnte. Aufgrund eines „Steckschusses“ - das Projektil musste operativ entfernt werden - im Bereich des Rückenmarkes auf der Höhe der 5. Rippe ist der Geschädigte querschnittsgelähmt. Der Heilungsverlauf war und ist trotz Fortsetzung der Behandlung in einer Spezialklinik für Rückenmarkverletzte kompliziert aufgrund von immer wieder auftretenden spastischen Lähmungen sowie einer (dauerhaften) Mastdarm- und Blasenentleerungsstörung, welche - künstlich - über eine operativ eingesetzte Apparatur gesteuert wird. Die Beine des Geschädigten sind auf unabsehbare Zeit funktionsunfähig. Der Geschädigte ist auf einen Rollstuhl angewiesen, sein Wohnhaus musste behindertengerecht umgebaut werden. Die Schussverletzungen an beiden Schultern haben Narben hinterlassen, weshalb die Funktionsfähigkeit der Oberarme eingeschränkt ist. Der Geschädigte erlitt zudem aufgrund eines Durchschusses an der Schwarte des hinteren linken Schädels eine operativ nicht behandlungsbedürftige Fraktur sowie durch einen Schuss in den Oberkörperbereich eine mehrfragmentäre Fraktur der 3. Rippe. Mitte April 2019 wurde er aus der Spezialklinik in H entlassen. Der gegenwärtige Aufenthalt des Geschädigten ist nicht bekannt. III. Der Angeklagte R hat sich zur Sache nicht geäußert, nur pauschal bestritten, die Angeklagte S zu der Tat bestimmt zu haben. Die Angeklagte S hat - ganz am Ende der Beweisaufnahme - eingeräumt, am Tattage das Fahrzeug geführt zu haben, den (ihr unbekannten) Schützen gegen 22:00/22:30 Uhr unweit des Hauptbahnhofes am ZOB aufgenommen und nach dem Geschehen dort wieder abgesetzt zu haben. Auf Nachfrage erklärte sie, den Schützen nicht wiedererkennen zu können; es sei ihr wichtig klarzustellen, dass Auftraggeber nicht der Angeklagte R gewesen sei. Weitere Angaben machte sie hierzu nicht. Die Einlassung der Angeklagten S ist glaubhaft, soweit sie angibt, das Fahrzeug, von dem später die 5 Schüsse auf den Geschädigten abgegeben wurden, gelenkt zu haben, nachdem sie zuvor den Schützen abgeholt und dem Geschädigten aufgelauert hatte. Sie lässt sich nahtlos mit den polizeilichen Ermittlungen in Einklang bringen - wie den Zeugenaussagen, der Inaugenscheinnahme der Kameraaufzeichnungen am 26. August 2018 im Bereich der S Straße/H B /Kleine S Straße/N P , den Lichtbildern vom Tatort, den Verbindungsdaten ihrer Mobilfunknummern wie (damit einhergehend) der Ortung von Funkzellen, in denen u.a. ihre Mobilfunktelefone eingeloggt waren. Die Einlassung, der Angeklagte R sei nicht ihr Auftraggeber gewesen, wertet die Kammer indes als eine Schutzbehauptung, um eine Verurteilung ihres Lebensgefährten R zu verhindern. Die Kammer ist vom Gegenteil überzeugt, nämlich, dass er der Anstifter war, ohne dessen Antrieb es niemals zu den Schüssen gekommen wäre, die D F aus dem Auto trafen, welches die Angeklagte S tatplanmäßig lenkte. 1. Der Überfall am 15. Juni 2018 als Hintergrund der Tat Zur motivgebenden Vorgeschichte der hier abgeurteilten Tat, nämlich die Schüsse auf die Angeklagten im Jahre 2016, beruhen die Feststellungen auf den Erkenntnissen der damals am Tatort eintreffenden Polizeibeamten, der Zeugen K , K und D , die diese in der Hauptverhandlung anschaulich und glaubhaft wiedergegeben haben. Die Zeugin D hatte insbesondere noch eine konkrete Erinnerung daran, dass die Angeklagte S ihr gegenüber den Verdacht geäußert hatte, dass der oder die Täter im Auftrag von D F von den Hells Angels gehandelt hätten. Diesen hätten A R und sie an dem Tag auch noch gesehen. Die Feststellungen zur Lebensgefährlichkeit der Schussverletzungen der Angeklagten S beruhen auf der plausiblen gutachterlichen Stellungnahme der erfahrenen Rechtsmedizinerin Prof. Dr. S , der sich die Kammer aus eigener Überzeugung angeschlossen hat. 2. Bestimmung zur Tat durch den Angeklagten R Die Einlassungen der beiden Angeklagten sind - bezogen auf die Rolle des Angeklagten R - zur Überzeugung der Kammer jedoch widerlegt durch eine Vielzahl von Erkenntnissen aus dem raumüberwachten Gespräch in der JVA B am 3.9.2018, den von der Angeklagten S im Vorfeld der Tat an den Angeklagten R geschickten verschlüsselten RTL-Teletextnachrichten, die zwar vielleicht nicht isoliert, aber jedenfalls in der gebotenen Gesamtschau - auch unter Berücksichtigung des Rollenverständnis in der Beziehung der Angeklagten untereinander wie ihren sehr unterschiedlichen Lebensläufen - den sicheren Rückschluss zulassen, dass der Angeklagte R die Angeklagte S zu der Tat bestimmt hat. Ein anderer (unbekannter) Auftraggeber ist zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen. Im Einzelnen: - Das einstündige Gespräch in der JVA B am 3. September 2018 Der Angeklagte R nennt am Beginn des überwachten Gesprächs nur wenige Tage nach der Tat die Angeklagte S - nach Eingangsworten über ihr Aussehen (Bräune/Haare) - „Meine kleine Bonnie“, spricht mehrmals davon, dass sie beide „Bonnie und Clyde“, jetzt „richtige Gangster“ seien. Er lobt die Angeklagte S als ausgesprochen loyal. Er äußert - erkennbar unter Bezugnahme auf den Überfall am 15. Juni 2016 -, dass „die zu ihm nach Hause gekommen seien“. Sie seien beide angeschossen worden und er habe „keinen Bock, aus der Sache als Verlierer rauszugehen“ und sagt schließlich zu der Angeklagten S : „Deshalb haben wir das jetzt so gemacht“. Der Angeklagte R spricht weiter davon, dass der „Hurensohn“ sein Blut bestellt und ihr Blut als Bonus bekommen habe und dieses Mal habe „er“ dafür bezahlt. Der „Typ“ werde durchdrehen, weil er seine Beine verloren habe. Der Angeklagte R fordert die Angeklagte S zudem auf, sich gleich zu Hause das schöne Bild auszumalen, wie sie zusammen auf der Anklagebank säßen und im Zuschauerraum viele Hells Angels und Paparazzis und sie sich anlachten, er sie küsse und alle wüssten, was sie gemacht hätten. Gegen Ende des Gesprächs äußert der Angeklagte R wörtlich: „...Gott wollte das nicht. Gott wollte das so. Guck mal, hätten die ihn umgebracht, die Leute, er wär direkt ins Paradies gekommen. Direkt. Und die ganzen Sünden, die er gemacht hat, wären auf die Leute, die geschossen hätten. Guck mal, Gott wollte ihn nicht haben. Er hat gesagt, leb mal noch mit deinem Querschnitt und Pampers, du Arschloch. Soviel Menschen, leb mal noch und danach gehst du in die Hölle. Er hat hier seine Strafe schon angefangen, weißt du, was ich meine? Normalerweise Kopfschuss, Schatz! Und das, was wir erlebt haben, ok, guck mal, wir waren im Ramadan. Nä? In Fastenzeit, zweiter Tag. Mein Vater hat gegessen, ist hochgegangen, um zu beten und zu schlafen danach, und ist zu uns nach Hause geschickt worden. Und unser Haus ist muslimisch. In jeder Ecke ein Koran. Weißt du selber. Und dann hat er da sowas bei uns gemacht. Normalerweise, die müssten sterben. Mein Finger müsste ab sein, du hast vier Durchschüsse, drei Durchschüsse, vier Durchschüsse. Weißt du, was ich meine? Glaub mir. Die hätten dich umgebracht, stell dir vor, die hätten meine Mutter, dich, mein Vater, stell dir vor. Mein Vater wäre morgens um 4 Uhr arbeiten gegangen, das hätten die genauso mit meinem Vater gemacht, um reinzukommen. Verstehst du, was ich meine? Das sind Sachen, guck mal, deine, Schatz, Gott sei Dank sieht man, für mich bist du schön, ich schwör auf Koran, ich liebe jede einzelne Narbe, mehr als zuvor, nä aber, ich weiß, dass dich das stört, so viele Sachen. Er musste doch kriegen, ist mir egal was, was für eine Strafe ich kriege oder. Von mir aus kannst du auch sagen, ich hab dich dazu gedrängt oder so, nä, aber für mich , ich bin stolz auf dich, Alter, ich schwör, auf diese Aktion. Ich werd,‘ nach 10 Jahren werd' ich noch sagen „Habt ihr gesehen, Alter? Habt ihr gesehen, Hurensöhne?“. Ich schwör, Schatz! Ist so, Alter. Weißt du, wir sind Afghanen, du bist jetzt ja auch Afghane, bei uns ist das Blutrache, Gesetz. Die Angeklagte S äußert nichts, sagt nur „Mhhh“, worauf der Angeklagte R fortfährt: „Bei uns muss man das machen. Und gerade die Familie..“ Diese Äußerungen des Angeklagten R lassen in der Gesamtschau den sicheren Schluss zu, dass allein er und kein anderer aus Rache und zur Wiederherstellung seiner Ehre die Angeklagte S zur Begehung der Tat im Zusammenwirken mit dem Schützen veranlasst hat. Er nimmt ausführlich Bezug auf das Tatgeschehen am 15. Juni 2016 als Hintergrund, stellt einen Zusammenhang zu dem Opfer („Hurensohn“) her, dass etwas passieren musste - „Blutrache als Gesetz“ -, ihm deshalb seine Strafe egal ist, er stolz auf sie ist und er noch in 10 Jahren damit wird prahlen können. Es ist eine gemeinsam gewollte - („wir“) - Tat. Dass der Angeklagte R in dem überwachten Gespräch die Angeklagte S lediglich nach Details direkt in der Tatsituation - etwa, wie der Geschädigte bei Abgabe der Schüsse geguckt habe - fragt, eingeleitet mit der Frage: „Gibt es so Sachen, die nur du, nur ihr wisst?“, was sie bejaht, lässt zudem den sicheren Schluss zu, dass die Tat in den wesentlichen Zügen entsprechend seiner Planung und Bestimmung durchgeführt worden ist. Allerdings äußert er im Verlaufe des Gesprächs auch, dass es ihn traurig mache, dass sie - die Angeklagte S - es so amateurhaft gemacht habe. Das zeigt, dass er sich ein professionelles, kaltblütiges Vorgehen mit Vollendung vorgestellt und gewünscht hatte. Dass er die Angeklagte S auch fragt, ob „er“ so gefährlich ausgesehen habe und ob sie dann ohne „ihn“ abgehauen sei, stützt in der Gesamtschau - mit seiner weiteren Äußerung, dass er nie mit „ihm“ geredet habe, nur mit seinem „Boss“ - die Überzeugung der Kammer, dass mit „ihm“ der Schütze gemeint ist und er diesen auf diese Weise (über den Boss) besorgt hat. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte R seit vielen Jahren in das Schwerstkriminellenmilieu verstrickt ist - auch schon mehrfach inhaftiert war -, ist die Kammer auch davon überzeugt, dass er auch aus dem Gefängnis heraus über seine Kontakte in der Lage war, einen „Schützen“ zu organisieren, ohne mit diesem telefonieren zu müssen. - Kausalität der Anstiftungshandlung - Dass die Angeklagte S nur auf Initiative des Angeklagten R tätig geworden ist, wird zur Überzeugung der Kammer indiziell gestützt durch ihre Textnachrichten vom 25.8.2018 um 20:04:36 Uhr, 20:05:31 Uhr und 20:06:35 Uhr, in denen sie dem Angeklagten R im Zusammenhang mit ihrer - ab dem 27. August 2018 - geplanten Prostitutionstätigkeit in L an der L schreibt, dass sie eigentlich wegen der Anreise und der anstehenden Mietzahlung am Montag schon den Sonntag gebraucht hätte, aber nicht fahren könne, bevor er - der Angeklagte R - sich nicht gemeldet und einen Plan habe. Tatsächlich fuhr sie dann ja auch erst in der Nacht von Sonntag auf Montag dort hin. - Wie stark der Angeklagte R in das Geschehen eingebunden war wird weiter auch daran deutlich, dass die Angeklagte S ihn über Teletextnachrichten ständig - konspirativ - über den Tatablauf informierte, mithin ihn hieran teilhaben lassen wollte o So schrieb sie ihm am 25. August 2018 um 23:00:29 Uhr, dass sie ihm leider immer noch nichts sagen könne und er versuchen soll, zu schlafen und verabschiedet sich „bis morgen“ mit einem Kuss. Am 25. August 2018 war sie tatsächlich abends mit dem Mercedes Coupe im Bereich R unterwegs, um D F zu suchen, hatte ihn aber ersichtlich nicht gefunden. Eine Kamera auf der R mit Richtung „T Straße“ hatte das Fahrzeug gegen 22:26 Uhr aufgenommen, als es die T Straße in Richtung R befuhr und dort einbog. Die Aufzeichnung wurde allseits in Augenschein genommen. o Am 26. August 2018 um 20:01:03 Uhr berichtet sie ihm, dass sie seit 1,5 Stunden wieder unterwegs sei und sich mit ihrer „Freundin“ etwas später treffe und bis dahin “schon mal nach paar schönen Sachen“ gucke. Um 22:15:09 Uhr desselben Tages teilt sie ihm schließlich mit, dass sie sich beeilen müsse, sie müsse ihre „Freundin“ abholen. Um 22:17:04 Uhr dankt sie ihm für sein Vertrauen und kündigt an, sich um 23 Uhr von unterwegs noch mal zu melden. Um 23:01:45 Uhr schließlich hält sie den Angeklagten R schließlich darüber auf dem Laufenden, dass sie „das schönste Kleid überhaupt gefunden“ habe, „zu schön!“. Er möge wach bleiben, sie versuche sich um 00:00 Uhr zu melden und versichert ihm - kurz vor der Tat - ihrer Liebe. Die sichere Überzeugung der Kammer, dass in den verschlüsselten Nachrichten mit „Freundin“ der Schütze und mit dem „schönsten Kleid“ der Geschädigte F gemeint ist, gründet sich auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang dieser Nachrichten mit der (von der Angeklagten S ) eingeräumten Abholung des Schützen und - bezüglich des Auflauerns und Wartens auf den Geschädigten - auf der (allseits) in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung der Fa. „D B r GmbH“. Die Aufzeichnung dokumentiert, dass die Angeklagte das Restaurant „P “ und den gegenüber geparktem Bentley passierend, von der S Straße in den H B einfährt und um etwa 22.58 Uhr rückwärts im Bereich der Einmündung mit Blickrichtung in die S Straße zum Bentley abparkt. - Die Führungsrolle des Angeklagten R in der Beziehung zeigt sich auch daran, dass fast nur er in dem überwachten Gespräch redet, während die Angeklagte S überwiegend schweigt, höchstens mal auf Fragen von ihm kurz antwortet oder zu seinen Erklärungen ein „Mhm“ äußert. Seine Dominanz wird aber auch daran deutlich, dass er in dem Gespräch der Angeklagten S einen Anwalt vorschlägt („S “), dessen Charakter beschreibt und sie auffordert, ihn umgehend aufzusuchen. Hier gibt er ihr noch eine Einlassung vor, die Täterwissen offenbart und eine Art Notwehrlage konstruiert, mit der sie keine oder nur eine geringe Strafe bekommen könnte: „Du musst nur sagen, dass... Plötzlich stand ich neben jemand, den ich wiedererkannt hab und dann hab ich Schockstarre bekommen. Und der Typ hat gesehen, was los ist, und dann hat er Fenster aufgemacht...Der Andere hat gleich losgeballert. Dann bist du losgefahren und hast ihn auf dem Weg irgendwo rausgeschmissen. Du wusstest, dass er gefährlich ist. Hells Angels.“. - Die Kammer ist auch mit Blick auf die ständigen Liebesbekundungen der Angeklagten S in diversen Nachrichten an den Angeklagten R davon überzeugt, dass sie sich nur für ihn als ihren Traummann, mit dem sie sich eine gemeinsame Zukunft erhoffte, zu einem heimtückischen Mordanschlag im öffentlichen Raum bereit erklärt hat. Sie sieht ihren Tatbeitrag zugleich (ihm gegenüber) als Loyalitäts- und Vertrauensbeweis, wenn sie sich zwei Stunden vor der Tat bei ihm für das ihr entgegengebrachte „Vertrauen“ bedankt und auch schreibt, dass sie weiß, was sie tut. So versicherte sie ihm in den RTL-Teletextnachrichten vom 21.7.2018 um 20.06:26 Uhr und 20:07:21 Uhr, dass sie ihn immer lieben werde und nennt ihn ihren „König“. In weiteren Nachrichten über RTL vom 24.7.2018 um 20:04:52 und 20:06:49 Uhr äußerte sie: „Ich würde um die halbe Welt fahren für dich, mein Herz!“. Am 25.7.2018 um 22:17:43 Uhr schrieb sie ihm: „Bin in Gedanken bei dir, liebe dich über alles, mein Traummann. 10000000 Küsse nur für dich“. Am 29.7.2018 wiederholt sie eine solche Liebesbeteuerung nochmals mit den Worten: „ Ich liebe dich sooo unendlich doll!!! Ich küsse dein Herz, mein Traummann! Wir beide für immer! In einer weiteren Teletextnachricht vom 3.8.2018 um 20:03:46 Uhr nannte sie ihn erneut „mein König“ und schrieb. „Du bist mein Leben“. In einer Nachricht vom 13.8.2018 um 22:18:18 Uhr beteuerte sie ihre Liebe ähnlich und schrieb: ...“Traummann! Mein Leben! Mein Herz! Mein ein & alles! Ich liebe dich über alles auf der ganzen Welt! Für immer und ewig nur wir 2! ...“ Dies wiederholte sie in einer weiteren Nachricht vom 14.8.2018 um 23:02:13 Uhr mit folgenden Text: „Liebe liebe liebe dich über alles mein Traummann! 10000000 küsse nur für dich! Für immer!“ In einer weiteren Nachricht vom 18.8.2018 um 22:17:36 Uhr schrieb sie dem Angeklagten R : „ Schlaf gut und träum von uns und unserer Zukunft. Ich liebe dich mehr als alles“. Auch in einer Nachricht vom Tatabend (26.8.2018 um 20:01:00 Uhr) betitelt sie ihn mit „mein Leben“, in einer weiteren Teletextnachricht vom 27.8.2018 um 20:00:18 Uhr - der ersten nach der Tat - spricht sie ihn mit „mein Herz, mein Leben“ an. Dass sie den Angeklagten R über alles auf der Welt liebt und ihn mit einer Million Küssen bedenkt, brachte sie auch in den Textnachrichten vom 29.8.2018 um 22:18:04 Uhr und vom 30.8.2018 um 20:04:49 Uhr nochmals zum Ausdruck - mithin drei Tage nach der Tat - und nannte ihn in der erstgenannten Nachricht wiederum ihren „Traummann“ und in der zweitgenannten betitelt sie ihn wieder mit „mein Leben“. - Mit Blick auf die vielfältigen Liebes- und Vertrauensbekundungen der Angeklagten S - auch im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen - wird deutlich, dass ein anderer Auftraggeber ausscheidet, zumal sie hierfür ja auch im abgehörten Gespräch am 3.9.2018 genau hierfür ausdrücklich gelobt wird, nämlich für ihre Loyalität und dafür, dass sie ein „Vorbild für andere Frauen“ sei. In diesem Zusammenhang ist insbesondere einzustellen, dass die Angeklagte S nicht vorbestraft ist, mithin über keine - schon gar nicht gewaltgeprägte - kriminelle Energie verfügt. Sie würde diese geplante Gewalttat (zwei Jahren nach dem Überfall in der S Wohnung) nur für jemanden tun, der ihr sehr, sehr nahe steht - wie der Angeklagte, für niemand anderen. Hiervon ist die Kammer überzeugt. - Es ist richtig, dass die Überzeugung der Kammer, der Angeklagte R habe die Mitangeklagte S zu der Tat bestimmt, auf einer Gesamtschau von Rückschlüssen beruht. Eine Anstiftungshandlung im Sinne eines (nachweisbaren) kommunikativen Aktes zwischen beiden Angeklagten hat die Kammer nicht feststellen können. Dieser Akt hat aber stattgefunden und war möglich. Die beiden Angeklagten hatten ständig - unüberwachten - Kontakt miteinander, nämlich über Telefon und Besuch. Die Mobilfunknummer der Angeklagten S war damals auf der Liste der JVA B für ungehinderte Anrufe festgehalten, mithin freigeschaltet. Der letzte Besuch fand ausweislich der Besucherliste am 23. August 2018 statt, mithin nur wenige Tage vor dem Anschlag. - Verletzungen und Nahschüsse Die Kammer hat den geschädigten F nicht als Zeuge gehört. Dies war unter dem Gesichtspunkt der Aufklärung nicht notwendig. Es wurde in der Hauptverhandlung im allseitigen Einverständnis auf seine Ladung verzichtet. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Geschädigten, deren Lebensgefährlichkeit und deren Folgen beruhen auf den plausiblen Ausführungen der forensisch erfahrenen Rechtsmedizinerin Prof. Dr. S , an deren Sachkunde keine Zweifel bestehen sowie den ebenfalls plausiblen Angaben des behandelnden Arztes Dr. R aus dem Spezialklinikum für Rückenmarksverletzte in H . Die Kammer hat sich wegen der Plausibilität diesen Einschätzungen aus eigener Überzeugung angeschlossen. Die Feststellungen zur Schussentfernung, der Schusswaffe wie der Reinigung des Tatfahrzeuges beruhen auf den plausiblen Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen Dipl.-Ing. S , an dessen Sachkunde ebenfalls keine Zweifel bestehen. Auch dessen Einschätzung hat sich die Kammer deshalb aus eigener Überzeugung angeschlossen. - Abgetrenntes Verfahren den unbekannten Mittäter betreffend Auch aus dem abgetrennten Verfahren zur Ermittlung des Schützen haben sich keine Anhaltspunkte für mögliche alternative Ideengeber für die hier vorliegende Tat ergeben. IV. 1. Der Angeklagte R , hat sich der Anstiftung (§ 26 StGB) zu einem versuchten heimtückischen Mord gemäß den §§ 211 Abs. 2, 22, 23 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gefährlicher Körperverletzung in den Varianten mittels eines hinterlistigen Überfalls (angesichts des Auflauerns), gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§§ 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 3, 4 u. 5 StGB) und einer schweren Körperverletzung in Form des Verfallens in Lähmung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht. Da - wie oben ausgeführt - die Tat in den wesentlichen Zügen entsprechend seiner Bestimmung durchgeführt worden ist, handelte der Angeklagte R auch hinsichtlich der auf Arglosigkeit des Geschädigten beruhenden Wehrlosigkeit vorsätzlich und mit entsprechendem Ausnutzungsbewusstsein. Entsprechendes gilt auch für seinen Vorsatz bezüglich der Varianten der gefährlichen Körperverletzung. Aufgrund der durch die Schussverletzungen eingetretenen Querschnittslähmung befindet sich der Geschädigte F in einem seinen Gesamtorganismus erheblich beeinträchtigenden Zustand, dessen Beseitigung sich derzeit nicht übersehen lässt, womit das Tatbestandsmerkmal des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt ist (vgl. Fischer, StGB, Rz. 10 zu § 226). Eine solche Folge war entsprechend seiner Tatplanung für den Angeklagten R vorhersehbar, so dass auch er insoweit fahrlässig gehandelt hat. 2. Die Angeklagte S , hat sich eines mittäterschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) begangenen versuchten heimtückischen Mordes gemäß den §§ 211 Abs. 2, 22, 23 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gefährlicher Körperverletzung in den Varianten gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§§ 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 3, 4 u. 5 StGB) und einer schweren Körperverletzung in Form des Verfallens in Lähmung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht. 3. Die auch verwirklichte Variante der gefährlichen Körperverletzung mittels einer Waffe (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) wird jeweils im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt von § 226 StGB (vgl. Fischer, a.a.O., Rz. 20 zu § 226). 4. Das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes hat die Kammer bei beiden Angeklagten nicht angenommen, da das Tatmotiv - hier: Wunsch nach Vergeltung für erlittene lebensgefährliche Verletzung nach einem Überfall im eigenen Wohnhaus -, nicht zu billigen ist, aber im Ansatz doch normalpsychologisch nachvollziehbar, jedenfalls nicht als auf sittlich tiefster Stufe stehend anzusehen ist. Aus diesem Grunde konnte auch nicht die besondere Schwere der Schuld festgestellt werden. 5. Ein Rücktritt vom Versuch liegt ersichtlich fern. Die Angeklagte S ist - mit Blick auf die fünf Schüsse auf den Geschädigten - weggefahren, weil sie davon ausging, das Opfer sei getötet worden. Sie hat keinerlei Rettungsbemühungen entfaltet. V. 1. Der Angeklagte R Der Angeklagte R war als Anstifter gemäß § 26 StGB wie ein Täter zu bestrafen. Mord wird gemäß § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Von der Möglichkeit der Milderung wegen Versuchs nach den §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat die Kammer bei dem Angeklagten R nach der gebotenen Gesamtwürdigung der Tatumstände und seiner Person keinen Gebrauch gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung sind in die Gesamtwürdigung mit besonderem Gewicht die versuchsspezifischen Umstände wie die konkrete Gefährlichkeit, die darin zum Ausdruck kommende kriminelle Energie und die Nähe zur Tatvollendung, aber auch täterbezogene Umstände wie dessen Vorstrafen und Nachtatverhalten, einzustellen (vgl. Fischer, a.a.O., Rz. 4 zu § 23). Der Kammer war hierbei bewusst, dass von der Entscheidung über eine versuchsbedingte Milderung die Verhängung einer lebenslangen oder zeitigen Freiheitsstrafe abhängt (vgl. BGH NStZ 2004, 620). Die Tathandlung, zu der der Angeklagte R hier angestiftet hat - nach gezieltem Auflauern 5 Nahschüsse im öffentlichen Raum auf Kopf und Oberkörper des Geschädigten - war extrem gefährlich. Die eingetretenen Verletzungsfolgen bei dem Opfer sind so schwerwiegend, dass sie der Vollendung nahe stehen. In der Bestimmung zu einer solchen Tat kommt eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck, die zudem Züge von Selbstjustiz trägt. Es wurden drei Strafnormen verletzt, die gefährliche Körperverletzung gleich in drei Varianten - hinterlistig, gemeinschaftlich und das Leben gefährdend. Die innere Fehlhaltung des erst 28- jährigen Angeklagten ist tief eingeschliffen. Der Angeklagte R ist seit seiner Jugend bereits mehrfach und erheblich vorbestraft. Es ist im Grunde seit seinem 14. Lebensjahr kein Jahr vergangen, in dem er keine Straftat begangen hat oder wegen einer Straftat vor Gericht stand oder im Gefängnis saß. In der Vergangenheit hat er sich durch den Umgang mit scharfen Waffen als gewaltbereit gezeigt und hat erkennbar wenig Achtung vor der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen. Schließlich war einzustellen, dass die Tat aus dem Gefängnis heraus geplant und organisiert wurde. Aufgrund des Absorptionsprinzips nach § 52 Abs. 2 StGB war die Strafe nach dem Gesetz zu bestimmen, das die schwerste Strafe androht. Das war hier § 211 StGB. Für den Angeklagten R hat die Kammer im Lichte der vorstehenden Erwägungen auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen erkannt. 2. Die Angeklagte S Bei der Angeklagten S hat die Kammer dagegen - trotz des verheerenden Tatbildes und der Verletzungsfolgen - wegen ihrer besonderen persönlichen Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung von der Milderungsmöglichkeit nach den §§ 211, 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Es war auch hier der Kammer bewusst, dass nur die Annahme einer Versuchsmilderung der Angeklagten S die Möglichkeit der Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe eröffnet. Die Kammer hat bei ihr berücksichtigt, dass sie noch sehr jung ist, bisher vollkommen unbestraft ist und sie die Tat nur aufgrund ihrer emotionalen Abhängigkeit von dem Angeklagten R begangen hat. Sie hatte zwar Tatherrschaft, aber sie hätte die Tat niemals aus eigenem Antrieb heraus begangen, hierzu fehlt ihr - im Gegensatz zu ihm - die kriminelle Energie und Kaltblütigkeit. In dem raumüberwachten Gespräch zeigte sie wenigstens im Ansatz Empathie, als sie auf Frage des Angeklagten R, wie der Geschädigte bei der Abgabe der Schüsse geguckt habe, angibt, aus Angst nicht hingesehen zu haben und unter Tränen fortfährt, es sei der Schock ihres Lebens gewesen. Weiter war zu Ihren Gunsten einzustellen, dass sie sich - wenn auch erst am Ende der Beweisaufnahme und angesichts der erdrückenden Beweislage - zu der Tat bekannt hat. Die Angeklagte S hat eingeräumt, das Tatfahrzeug gelenkt zu haben wie den Fahrer aufgenommen und (nach der Tat) wieder abgesetzt zu haben. Sie hat Hinweise zur Ermittlung des Schützen gegeben, jedenfalls mit Blick auf und unter Berücksichtigung anderer Beweismittel. Letztlich war auch zu sehen, dass die konkrete Tat durch sie eher unprofessionell ausgeführt wurde. Die Angeklagte S trug bei der Tat keine Perücke und war nicht maskiert. Sie fuhr kein Mietfahrzeug, sondern das von ihr selbst ständig genutzte auffällige, hochwertige Auto. Die Tat wurde in einem öffentlichen Raum mit hoher Polizeifrequenz durchgeführt. Dadurch, dass in dem Mercedes Coupe eine SIMKarte verbaut war, bestand jederzeit die Möglichkeit der Ortung des Fahrzeugs. Durch die ständige Nutzung ihrer eigenen Mobiltelefone konnte zudem jederzeit nachvollzogen werden, in welche Funkzellen diese zu welchen Zeitpunkten jeweils eingeloggt waren. Im Rahmen des dann anzuwendenden Strafrahmens von 3 - 15 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer nochmals die bereits aufgeführten Gesichtspunkte mit einander abgewogen und zudem berücksichtigt, dass diese aufgrund der - wenn auch größtenteils zu ihrem Schutz - angeordneten besonderen Transportbedingungen zur Vorführung zur Hauptverhandlung mit zeitweiser Unterbringung - isoliert von anderen weiblichen Untersuchungsgefangenen - in der für Männer vorgesehenen Untersuchungshaftanstalt besonders haftempfindlich war. Strafschärfend fiel allerdings ins Gewicht, dass der Geschädigte F besonders schwerwiegende Verletzungsfolgen erlitten hat und mehrere qualifizierte Körperverletzungsdelikte tateinheitlich begangen worden sind. Nach Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für die Angeklagte S eine Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) Jahren und 6 (sechs) Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. VI. Das im Eigentum der Angeklagten S stehende Mobiltelefon Elephone war gemäß § 74 Abs. 1 StGB als Tatmittel einzuziehen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1,466 StPO.