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Urteil

621 Ks 9/19, 621 Ks 9/19 - 6500 Js 146/18

LG Hamburg 21. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0423.621KS9.19.00
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Leitsätze
1. Die Abgabe von fünf Schüsse aus einer Waffe auf den Oberkörper und Kopfbereich mit bedingtem Vorsatz stellt einen versuchten heimtückischen Mord dar, wenn dadurch die Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten bewusst ausgenutzt wurde. (Rn.390) 2. Tateinheitlich mit dem versuchten Mord hat der Schütze den Tatbestand der schweren Körperverletzung verwirklicht, wenn er durch die Tat bedingt vorsätzlich bei dem Geschädigten eine dauerhafte Lähmung herbeigeführt hat. (Rn.392) 3. Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern sein Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils wollen. Hat ein Tatbeteiligter einen wesentlichen Beitrag geleistet, so ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte. (Rn.396) 4. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht auch ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann. (Rn.396) 5. Will sich ein Täter für eine vorige Tat rächen, Selbstjustiz verüben und durch eine Vergeltungsmaßnahme seine Ehre wiederherstellten, so hat er ein erhebliches eigenes Interesse an der Tatausführung und ist als Mittäter anzusehen. (Rn.397)
Tenor
1. Der Angeklagte A. R. wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. 2. Der Angeklagte T. R. wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. 3. Der Angeklagte A. I. I. wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. 4. Die Unterbringung des Angeklagten I. in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. 5. Die von dem Angeklagten I. in B. in der Zeit vom 07.07.2019 bis 08.08.2019 erlittene Auslieferungshaft wird in der Weise auf die Strafe angerechnet, dass ein Tag Auslieferungshaft einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. 6. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, der Angeklagte A. R. unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens. Angewendete Vorschriften: Für den Angeklagten A. R.: §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB. Für den Angeklagten T. R.: §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 49, 52 StGB. Für den Angeklagten A. I. I.: §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 3, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 46b, 49, 51 Abs. 4 S. 2, 52, 63 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abgabe von fünf Schüsse aus einer Waffe auf den Oberkörper und Kopfbereich mit bedingtem Vorsatz stellt einen versuchten heimtückischen Mord dar, wenn dadurch die Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten bewusst ausgenutzt wurde. (Rn.390) 2. Tateinheitlich mit dem versuchten Mord hat der Schütze den Tatbestand der schweren Körperverletzung verwirklicht, wenn er durch die Tat bedingt vorsätzlich bei dem Geschädigten eine dauerhafte Lähmung herbeigeführt hat. (Rn.392) 3. Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern sein Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils wollen. Hat ein Tatbeteiligter einen wesentlichen Beitrag geleistet, so ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte. (Rn.396) 4. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht auch ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann. (Rn.396) 5. Will sich ein Täter für eine vorige Tat rächen, Selbstjustiz verüben und durch eine Vergeltungsmaßnahme seine Ehre wiederherstellten, so hat er ein erhebliches eigenes Interesse an der Tatausführung und ist als Mittäter anzusehen. (Rn.397) 1. Der Angeklagte A. R. wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. 2. Der Angeklagte T. R. wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 (neun) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. 3. Der Angeklagte A. I. I. wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. 4. Die Unterbringung des Angeklagten I. in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. 5. Die von dem Angeklagten I. in B. in der Zeit vom 07.07.2019 bis 08.08.2019 erlittene Auslieferungshaft wird in der Weise auf die Strafe angerechnet, dass ein Tag Auslieferungshaft einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. 6. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, der Angeklagte A. R. unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens. Angewendete Vorschriften: Für den Angeklagten A. R.: §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB. Für den Angeklagten T. R.: §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 49, 52 StGB. Für den Angeklagten A. I. I.: §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 3, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 46b, 49, 51 Abs. 4 S. 2, 52, 63 StGB. (abgekürzt für den Angeklagten I. gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Am Sonntag, den 26.08.2018 gegen 23:53 Uhr hielt der Geschädigte D. F., der sich in diesem Moment keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versah, mit seinem Bentley an einer roten Ampel auf dem mittleren Fahrstreifen in der B. Straße in H.. Die für die Tat bereits rechtskräftig verurteilte Zeugin L. S. fuhr mit einem Mercedes Benz Coupé auf den Fahrstreifen links daneben. Der Angeklagte I., der sich als Beifahrer in dem Mercedes befand, gab unmittelbar darauf aus unmittelbarer Nähe – wie geplant unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten – fünf Schüsse in Richtung der linken Hals- und Schulterregion des Geschädigten D. F. ab, wobei er entweder dessen Tod oder jedenfalls die Herbeiführung schwerster, dauerhafter Verletzungen für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Der Geschädigte erlitt mehrere Schussverletzungen im Brust-, Schulter- und Schädelbereich und musste intensivmedizinisch behandelt werden. Seine Verletzungen führten zu einer voraussichtlich dauerhaften Querschnittslähmung unterhalb des 6. Brustwirbels mit schwerwiegenden weiteren Folgen für seine weitere Lebensführung. Der Geschädigte F. war ein führendes Mitglied der Rockergang „Hells A.s“. Der Angeklagte A. R. war in der Zeit von Juli 2015 bis Februar 2016 Mitglied der Rockergang „Mongols“, die mit den Hells Angels rivalisierte. Am späten Abend des 15.06.2016 war es zu einem Überfall auf den Angeklagten A. R. und seine Lebensgefährtin L. S. gekommen, bei dem mindestens ein unbekannter Täter in das damalige Wohnhaus der Familie R. eingedrungen war und mehrere Schüsse auf A. R. und L. S. abgegeben hatte, durch die beide erheblich verletzt worden waren. Der Angeklagte T. R., der Vater von A. R., befand sich zu der Zeit ebenfalls im Haus und war nach der Tat sehr aufgebracht. Die Angeklagten A. und T. R. sowie die Zeugin S. machten den Geschädigten für die Tat verantwortlich und entwickelten mit der Zeit zunehmend ein Gefühl der Frustration und Ohnmacht, nachdem der oder die Täter nicht ermittelt wurden. Die Tat ist bis heute nicht aufgeklärt. Insbesondere der Angeklagte A. R. fühlte sich durch den Angriff gedemütigt und wollte durch einen Racheakt gegenüber dem Geschädigten seine Ehre wiederherstellen und seine Stärke demonstrieren. Da der Angeklagte A. R. diesen Racheakt nicht selbst ausüben konnte, weil er sich seit August 2016 durchgängig in Haft befand, entwickelte er gemeinsam mit den Angeklagten T. R. unter Einbindung der Zeugin S. – möglicherweise auch weiteren Familienmitgliedern – im August 2018 den Plan, den Geschädigten durch mehrere Schüsse möglichst auf offener Straße unter Umständen, in denen sich das Opfer keines Angriffs versah, entweder zu töten oder jedenfalls schwerst zu verletzen. Hierfür besorgte der Angeklagte A. R. die Telefonnummer eines Schützen, der auf D. F. schießen sollte. Diesen fand er mit Hilfe eines Mitinsassen (D. G.), der Kontakt zu dem Angeklagten I. hatte. Der Angeklagte I. ist b. Staatsangehöriger, hielt sich zu der Zeit auf Veranlassung der Brüder D. und S. G. in Deutschland auf, war Mitte August 2018 mittellos und wohnungslos und für die Brüder G. leicht beeinflussbar. Ihn bereitete D. G. darauf vor, einen – nicht konkretisierten – Auftrag anzunehmen, für dessen Erledigung er 10.000 € bekommen sollte und nach dessen Erledigung er nach B. zurückkehren könnte. Der Angeklagte A. R. gab die Telefonnummer sodann an den Angeklagten T. R. weiter. Dieser rief dem Tatplan entsprechend am 25.08.2018 den Angeklagten I. an, traf sich an dem Abend gegen 22:00 Uhr mit ihm im späteren Tatfahrzeug und fuhr mit ihm sowie einer weiblichen Begleitung, bei der es sich nicht um die Zeugin S. handelte, gemeinsam den Bereich der R. ab, wo er den später Geschädigten F. insbesondere in dessen Stammlokal „P.“ zu finden hoffte. Er zeigte dem Angeklagten I. Bilder von dem Geschädigten F. und dessen Bentley, teilte ihm mit, dass dieser auf seinen Sohn geschossen habe, er eine Waffe mit 5 Patronen erhalten werde, die er alle auf das Opfer abschießen solle, wenn man es finde, und wirkte beruhigend auf ihn ein. An dem Abend fand man den Geschädigten F. jedoch nicht, weshalb der Angeklagte T. R. den Angeklagten I. am Hauptbahnhof wieder absetzte und ankündigte, sich erneut zu melden, um die Suche fortzusetzen. Die Tatwaffe befand sich an dem Abend bereits in dem späteren Tatfahrzeug, wurde dem Angeklagte I. jedoch nicht gezeigt. Die Zeugin S. war über den Verlauf der Suche informiert und setzte den Angeklagten A. R. darüber durch Nachrichten in Kenntnis, die sie ihm über den RTL-Teletext auf dessen Fernseher in der Haftanstalt übermittelte. Am 26.08.2018 entschloss sich die Zeugin S., nicht wie bis dahin von ihr geplant zur Ausübung ihrer Prostitutionstätigkeit nach L. zu fahren, sondern – nach Abstimmung mit dem Angeklagten A. R. – stattdessen selbst weiter nach dem Opfer zu suchen, nachdem sie dessen Nummer von dem Angeklagten T. R., der nicht ausschließbar nicht weiter an der Umsetzung des Tatplans mitwirken wollte, erhalten hatte. Die Zeugin S. verabredete sich daraufhin erneut mit dem Angeklagten I., holte ihn ab und fuhr mit ihm wiederum in den Bereich der R. und des „P.“. Dort entdeckten sie den Bentley des Geschädigten und warteten in einer Parkbucht in Sichtweite des Fahrzeugs auf dessen Rückkehr. Die Zeugin S. übergab dem Angeklagten I. die Tatwaffe. Als der Geschädigte in Begleitung mindestens eines Mannes zu seinem Fahrzeug kam, weigerte sich der Angeklagte I., auszusteigen. Stattdessen forderte er die Zeugin S. auf, dem Bentley zu folgen und schließlich an der Ampel links neben dem Opfer zu halten. Sodann gab er die Schüsse auf den Geschädigten F. ab. Anschließend fuhr die Zeugin S. zum Hauptbahnhof zurück und setzte den Angeklagten I. dort ab, der kurz darauf nach B. zurückkehrte, ohne den versprochenen Lohn erhalten zu haben. Die Schuldfähigkeit der Angeklagten A. und T. R. war zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten I. war zur Tatzeit aufgrund einer bei ihm bestehenden Schizophrenie erheblich vermindert. Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten I. und weiteren Beweismitteln, die dessen Angaben stützen und Aufschluss über den Verlauf und Inhalt der Tatplanung geben. Dazu gehören insbesondere die Inhalte der von der Zeugin S. versandten RTL-Teletextnachrichten, ein abgehörtes Gespräch zwischen der Zeugin S. und dem Angeklagten A. R. am 03.09.2018 im Besucherraum der JVA-B., und Rückschlüsse aus Verkehrs- und Standortdaten des Tatfahrzeugs sowie der Mobiltelefone der Tatbeteiligten und weiterer Familienmitglieder der Familie R.. Der Angeklagte A. R. hat sich dahingehend eingelassen, dass die Tatinitiative von der Zeugin S. ausgegangen sei, die ihn gebeten habe, die Nummer eines Schützen zu besorgen, was er getan habe. Er habe ihr die Nummer gegeben und mehr mit der Tat im Wesentlichen nicht zu tun gehabt. Der Angeklagte T. R. hat erklärt, dass er am 25.08.2018 lediglich den Mercedes gefahren habe, in dem die Zeugin S. auf der Rückbank gesessen und den Schützen instruiert habe. An dem Abend habe die Tat noch gar nicht stattfinden sollen, man habe den Schützen erst kennenlernen wollen. Danach habe er – der Angeklagte T. R. – versucht, der Zeugin S. die Tat auszureden. Die Zeugin S. hat diese Einlassungen der Angeklagten A. und T. R. im Wesentlichen bestätigt. Die Kammer stützt den abweichenden festgestellten Sachverhalt indes darauf, dass sowohl die Einlassungen der Angeklagten A. und T. R. als auch die Aussage der Zeugin S. nicht der Wahrheit entsprechen und sowohl in Bezug auf die Motivlage als auch den Ablauf erhebliche, nicht auszuräumende Widersprüche zu der glaubhaften Einlassung des Angeklagten I. und den damit in Einklang stehenden objektiven Beweismitteln aufweisen. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft hat die Kammer hinsichtlich der Angeklagten I. und T. R. die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO – unter Ausklammerung der tateinheitlich angeklagten Vorwürfe des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe und des unerlaubten Besitzes von Munition – auf den verbleibenden Anklagevorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung beschränkt. I. Mit Urteil der Großen Strafkammer 2 des Landgerichts Hamburg vom 03.06.2019 (Az. 6500 Js 135/18 = 602 Ks 13/18) wurde die Zeugin S. aufgrund der Tat vom 26.08.2018 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ihr gegenüber ist das Urteil rechtskräftig geworden. Der Angeklagte A. R. wurde durch dasselbe Urteil wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Auf dessen Revision hin hat der Bundesgerichtshof das Urteil der Großen Strafkammer 2 mit Beschluss vom 12.11.2019 (Az. 5 StR 542/19) – aufgrund der Nichteinhaltung der Urteilsabsetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 S. 2 StPO – mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer zurückverwiesen. Nachdem die Staatsanwaltschaft Hamburg zwischenzeitlich auch Anklage gegen die Angeklagten T. R. und I. erhoben hatte, hat die Kammer mit Beschlüssen vom 16.12.2019 das Hauptverfahren gegen diese beiden Angeklagten eröffnet, das Verfahren gegen den Angeklagten A. R. übernommen und zum hiesigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden. II. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: 1. Angeklagter A. R. Der zur Tatzeit 27-jährige Angeklagte A. R. ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde... 1990 in H. geboren und ist das jüngste Kind des Mitangeklagten T. R. und dessen Ehefrau S. A.. Der Angeklagte lebte bis zu seiner Inhaftierung in anderer Sache am 04.08.2016 in seinem Elternhaus im V. Weg... in H., wo auch seine Freundin L. S. wohnte, mit der er seit 2015 eine Beziehung führt und seit 2018 verlobt ist. Der Angeklagte hat zwei ältere Schwestern, N. R. und H. A., die wie er deutsche Staatsangehörige sind und in H. leben, sowie einen älteren Halbbruder väterlicherseits, zu dem er nur noch wenig Kontakt hat. Der Angeklagte besuchte bis zur 9. Klasse eine Gesamtschule, brach diese jedoch ohne Abschluss im Alter von 15 Jahren ab, holte aber später in der Abendschule die mittlere Reife nach. Eine Ausbildung hat der Angeklagte nicht abgeschlossen und ist auch nie einer regelmäßigen Berufsausübung nachgegangen. Eigenen Angaben zufolge strebt er die Nachholung des Abiturs und ein anschließendes Fernstudium an. Er hat eine dreijährige Tochter aus einer früheren Beziehung. Der Angeklagte A. R. wurde bereits seit früher Jugend immer wieder straffällig. Bereits vier Tage nach seinem 14. Geburtstag trat er mit einer gemeinschaftlichen Körperverletzung in Erscheinung und in den Folgemonaten auch mit mehreren Eigentums- und Gewaltdelikten, was schließlich zu einem Jugendarrest im Alter von 15 Jahren führte (siehe nachfolgend Ziffer 5). In der Folgezeit beging er erneut unter anderem Gewalt-, Diebstahls- und Raubdelikte. Am 23.06.2006, etwa zwei Monate vor seinem 16. Geburtstag, kam er wegen eines Raubüberfalls erstmals für etwa vier Monate in Untersuchungshaft, (siehe nachfolgend Ziffer 9). Ihm wurde im Alter von 16 Jahren die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition untersagt. Im Jahre 2008 wurde er mit 18 Jahren erneut festgenommen und verblieb fast eineinhalb Jahre in Untersuchungs- und Jugendstrafhaft (siehe nachfolgend Ziffer 13). Dem lagen unter anderem mehrere Körperverletzungsdelikte zugrunde. Im Erwachsenenalter trat der Angeklagte zunächst insbesondere mit Betäubungsmitteldelikten und Straftaten wegen Führens von Kraftfahrzeugen ohne Fahrerlaubnis in Erscheinung, die Geldstrafen nach sich zogen. Der Angeklagte litt aber nie unter einer Drogenabhängigkeit. Im Juli 2015 schloss er sich der Rockergang „Mongols“ an, der er nach eigenen Angaben bis Februar 2016 angehörte und die sich seinerzeit Auseinandersetzungen mit der Rockergang „Hells Angels“ lieferte. Im Zuge dessen ließ er sich auch ein bei kurz rasierten Haaren gut sichtbares Tattoo mit dem Schriftzug „Fuck the Hells Angels“ auf die linke Kopfseite tätowieren. Zur Zeit der Hauptverhandlung war dieses Tattoo nicht zu sehen, weil der Angeklagte die Haare etwas länger trug. Am 11.11.2015 geriet er in eine Polizeikontrolle, wobei eine halbautomatische Kurzwaffe sowie Marihuana sichergestellt wurden, woraufhin der Angeklagte nach Erlass eines Haftbefehls in Untersuchungshaft kam. In dem anschließenden Strafverfahren wurde er auch wegen anderer Delikte am 22.04.2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt und aus der Untersuchungshaft entlassen (siehe nachfolgend Ziffer 23). Der Angeklagte wohnte danach zunächst wieder in dem Einfamilienhaus seiner Eltern, wo es am 15.06.2016 zu einem Überfall auf den Angeklagten A. R. und die Zeugin S. kam, bei dem beide schwer verletzt wurden und im Krankenhaus behandelt werden mussten. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus löste der Angeklagte sich aus dem Rockermilieu und begann, seine sichtbaren Tattoos, die auf eine Zugehörigkeit zu den „Mongols“ schließen ließen, per Laser entfernen zu lassen. Außerdem befürchtete er, dass weitere Anschläge auf ihn unternommen werden könnten, besorgte sich deshalb wieder eine halbautomatische Kurzwaffe und wurde am 04.08.2016 deswegen erneut vorläufig festgenommen, als er mit dieser Waffe seine ehemalige Freundin (A. D.) aufsuchte, welche die Polizei rief. Seitdem befand er sich durchgehend in Untersuchungs- und Strafhaft aufgrund mehrerer nachfolgend genannter Verurteilungen (vgl. nachfolgend Ziffern 20, 21, 23 und 25). Nach Erlass des Haftbefehls in dieser Sache am 05.09.2018 wurde der Angeklagte aus Sicherheitsgründen in die Untersuchungshaftanstalt verlegt, wo er für etwa elf Monate weitestgehend von anderen Gefangenen getrennt wurde und keine Besuche empfangen durfte. Danach wurden die Kontaktbeschränkungen zu anderen Gefangenen gelockert, und er erhielt wieder Besuche von Familienmitgliedern. Im Einzelnen weist der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 27.01.2020 für den Angeklagten A. R. folgende 25 Eintragungen auf: 1. Am 08.12.2004 sah die Staatsanwaltschaft H. nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung einer gemeinschaftlichen Körperverletzung ab. 2. Am 25.04.2005 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gegen Erbringung von Arbeitsleistungen gemäß § 45 Abs. 3 JGG von einer Verfolgung ab. 3. Am 20.06.2005 erteilte ihm das Amtsgericht H.- W. wegen Diebstahls und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln eine richterliche Weisung und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. 4. Am 11.08.2005 stellte das Amtsgericht H.- S.. G. nach Ermahnung ein Verfahren wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes nach § 47 JGG ein. 5. Durch Urteil vom 13.09.2005 verhängte das Amtsgericht H.- B. gegen ihn wegen gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung, Raubes sowie versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung einen zweiwöchigen Jugendarrest und erteilte ihm eine richterliche Weisung. 6. Am 18.11.2005 stellte das Amtsgericht H. ein Verfahren wegen Diebstahls nach § 47 JGG ein. 7. Am 01.02.2006 verurteilte das Amtsgericht H.- S.. G. den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zur Erbringung von Arbeitsleistungen. 8. Durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 07.07.2006 (Az.... ) – im Bundeszentralregister fälschlicherweise als Entscheidung vom 14.06.2006 verzeichnet – wurde der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, gemeinschaftlichen Diebstahls, Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis sowie fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 7 Monaten verurteilt. 9. Unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung wurde der Angeklagte am 16.10.2006 durch das Amtsgericht H. (Az.... ) wegen schweren Raubes und unerlaubten Führens eines Faustmessers zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt, die zur Vorbewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte und ein Mittäter hatten am ersten Hauptverhandlungstag (14.06.2006) in der vorbenannten Sache (Ziffer 8) einen Schlecker-Markt maskiert überfallen und unter Vorhalt von Küchenmessern Geld aus der Kasse entnommen. 10. Durch Verfügung der Landespolizeiverwaltung H. vom 16.07.2007 wurde dem Angeklagten die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt. Die Untersagung ist unanfechtbar geworden. 11. Am 24.09.2007 erteilte ihm das Amtsgericht H. eine richterliche Weisung wegen vorsätzlicher Körperverletzung. 12. Am 18.03.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht H.- B. (Az.... ) – unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 07.07.2006 (Ziffer 8) und 16.10.2006 (Ziffer 9) – wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 25.03.2009 verhängt. 13. Am 09.02.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.... ) unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 07.07.2006 (Ziffer 8), 16.10.2006 (Ziffer 9) und 18.03.2008 (Ziffer 12) wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten unter Aufrechterhaltung der vorgenannten Sperrfrist. Die Körperverletzungsdelikte betrafen Auseinandersetzungen in einer Diskothek am 09.12.2007 und 04.05.2008. Bei der zweiten Auseinandersetzung biss der Angeklagte dem betroffenen Tatopfer mit seinen Zähnen ein Stück eines Ohres ab. In dieser Sache war der Angeklagte am 31.10.2008 festgenommen worden und befand sich seitdem zunächst in Untersuchungshaft und anschließend in Jugendstrafhaft. Am 19.04.2010 wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt und die Strafe schließlich mit Wirkung zum 07.11.2012 erlassen. 14. Am 09.03.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen gefährlicher Körperverletzung zur Erbringung von Arbeitsleistungen und schließlich zu einem Jugendarrest von 4 Wochen, weil er der Weisung nicht nachgekommen war. 15. Am 05.09.2011 stellte das Amtsgericht H. ein Verfahren wegen Bedrohung sowie vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen nach § 47 JGG ein. 16. Am 02.11.2012 verhängte das Amtsgericht H.- S.. G. gegen ihn wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in 2 Fällen eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen. 17. Eine weitere Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verhängte das Amtsgericht H.- H. am 07.11.2012 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. 18. Es folgte eine Verurteilung am 08.03.2013 durch das Amtsgericht H.- H. wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Zugleich wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 02.10.2013 verhängt. 19. Mit Beschluss vom 02.04.2013 bildete das Amtsgericht H.- H. aus den vorgenannten Entscheidungen vom 02.11.2012 und 07.11.2012 (Ziffern 16 und 17) eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen. 20. Aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts H.- B. vom 10.01.2014 (Az.... ) und des anschließenden Berufungsurteils des Landgerichts H. vom 10.06.2014 wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde anschließend verlängert und schließlich mit Beschluss des Landgerichts H. vom 29.05.2017 widerrufen (Az.... ). 21. Mit Strafbefehl vom 15.01.2014 verhängte das Amtsgericht H. (Az.... ) gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne erforderliche Fahrerlaubnis in 3 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auch diese Strafaussetzung wurde mit Beschluss des Landgerichts H. vom 29.05.2017 widerrufen (Az.... ). 22. Es folgte eine weitere Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht H. am 23.10.2014 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. 23. Am 22.04.2016 verurteilte das Landgericht H. (Az.... ) den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten und verhängte eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 02.03.2020. Der Verurteilung lagen zugrunde - unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln, - Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach dem Waffengesetz, - unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln, - unerlaubter Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach dem Waffengesetz sowie - Fahren ohne Fahrerlaubnis. 24. Ebenfalls wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verhängte das Amtsgericht W. a. d. L. am 02.06.2016 gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 25. Schließlich verurteilte ihn das Landgericht H. am 27.02.2017 (Az.... ) wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten A. R. beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, dem Bundeszentralregisterauszug vom 27.01.2020, den oben mit Aktenzeichen benannten Urteilen zu den Ziffern 8, 9, 12, 13, 20, 21, 23 und 25, dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 29.05.2017 und einem Lichtbild des Angeklagten aus der Ermittlungsakte mit den früher sichtbaren Tattoos des Angeklagten auf der linken Gesichts- und Kopfhälfte. 2. Angeklagter T. R. Der zur Tatzeit 72-jährige Angeklagte T. R. besitzt die deutsche und a. Staatsangehörigkeit. Er wurde... 1946 in K. geboren, wo er bis zum Abschluss seines Abiturs lebte und ein Semester Medizin studierte, bevor er 1965 nach Deutschland kam. Hier absolvierte er zunächst in M. einen Sprachkurs und holte sein Abitur nach, weil sein bisheriger Abschluss nicht anerkannt wurde. Nach eigenen Angaben habe er bis 1971 Medizin in F. studiert, dieses Studium aber vor dem Physikum abgebrochen und im Anschluss in H. im Jahre 1977 ein Studium der Volkswirtschaftslehre erfolgreich abgeschlossen. Da seine Aufenthaltserlaubnis auf die Durchführung der Ausbildung begrenzt gewesen sei, habe er danach eine Lehre zum pharmazeutisch-technischen Assistenten und darin sein Diplom gemacht. Ende der 1970er Jahre erhielt er eine unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Seinen Angaben zufolge habe er sodann mit einer Promotion in Volkswirtschaftslehre begonnen, diese aber aus finanziellen Gründen abgebrochen. Bereits in den 1980er Jahren arbeitete er als Taxifahrer. Im Jahre 1994 machte er sich als Taxiunternehmer selbstständig und war bis zu seiner Festnahme in dieser Sache als solcher tätig. Der Angeklagte T. R. hat aus einer früheren Beziehung einen Sohn, der im Ausland lebt. Seit 1986 ist er mit seiner jetzigen Ehefrau S. A. nach a. Recht verheiratet. Mit dieser hat er drei Kinder, den 1990 geborenen Angeklagten A. R. sowie zwei ältere Töchter, H. A. und N. R., die beide bereits verheiratet sind und in H. außerhalb des Elternhauses leben. Gesundheitlich ist der Angeklagte T. R. seit 1994 durch einen Tinnitus beeinträchtigt, dessen Behandlung erfolglos blieb und unter dem er insbesondere in ruhiger Umgebung – auch in der Haft – leidet. In den Jahren 2014, 2015 und 2019 habe er seinen Angaben zufolge zudem drei Schlaganfälle erlitten. Der Angeklagte T. R. ist bislang unbestraft. In dieser Sache wurde er aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts vom 19.11.2019 am 20.11.2019 verhaftet und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft unter Trennung von den Mitangeklagten. Er erhielt bisher nur vereinzelt Besuche von Angehörigen. Zuvor wohnte er mit seiner Ehefrau und – bis zu deren Verhaftung – mit der Zeugin S. in einem Einfamilienhaus im D. Weg... in H.. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten T. R. beruhen auf seinen eigenen weitgehend glaubhaften Angaben vor der Kammer und dem Bundeszentralregisterauszug vom 05.11.2019. 3. Angeklagter A. I. I. Der zur Tatzeit 25-jährige Angeklagte I. ist b. Staatsangehöriger. Er wurde... 1992 in V. T. in B. geboren, ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater war Bauer, seine Mutter arbeitete als Barfrau im Hotel- und Restaurantgewerbe. Die Eltern waren nicht verheiratet und trennten sich, als der Angeklagte 1 Jahr alt war. Da die Mutter sich aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit nicht um den Angeklagten kümmern konnte, wuchs er bis zu seinem 8. Lebensjahr bei seiner Großmutter auf. Seine Mutter sah er selten. Im Alter von 8 Jahren wurde er von seinem Vater für etwa 10 Monate in ein Dorf verbracht, in dem dieser lebte. Dort erlitt der Angeklagte I. infolge eines Unfalls einen schweren Stromschlag am Kopf, aufgrund dessen er etwa drei Wochen im Koma lag und der Hauttransplantationen an Stirn und Nase erforderte, welche bei dem Angeklagten zu gut sichtbaren, bleibenden Narben führten. In der Folgezeit lebte er bei der Mutter und seinem Stiefvater in S., später auch gemeinsam mit seinen 14 Jahre jüngeren Zwillingshalbgeschwistern. Der Angeklagte I. hat einen Hauptschulabschluss. Die weiterführende Schule hat er nach der 9. Klasse abgebrochen, nachdem er die Schule wiederholt geschwänzt und begonnen hatte, Drogen zu konsumieren. Eine Ausbildung hat er nie angefangen und ging auch keiner geregelten Arbeit nach. Nach Abbruch der Schule begann er, mit Drogen zu handeln, ist strafrechtlich allerdings in B. nicht in Erscheinung getreten. Etwa im Jahr 2015 begann er auch, Crystal Meth und Amphetamine zu konsumieren, mit denen er ebenfalls handelte. Noch aus seiner Zeit in B. kannte er die Brüder S. und D. G., ebenfalls b. Staatsangehörige. Diese hielten sich im Jahr 2016 in Deutschland auf und begannen im April und Mai 2016, mittels sog. „Skimmertechnik“, Geldautomaten zu manipulieren. Die dadurch erlangten Kontodaten gaben sie an unbekannte Mittäter weiter, die auf diese Weise Kartendoubletten herstellen konnten. Auf Geheiß der Brüder G. kam auch der Angeklagte I. im April 2016 erstmals nach Deutschland und führte die Taten ab dem 30.04.2016 gemeinsam mit diesen durch. Alle drei wurden deshalb am 13.05.2016 festgenommen und am 26.09.2016 durch das Amtsgericht H. (Az.... ) verurteilt; die Brüder G. zu Freiheitsstrafen von jeweils 3 Jahren und 10 Monaten, der Angeklagte I. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Während die Berufungen der Brüder G. verworfen wurden, wurde der Angeklagte I. in der Berufungsinstanz am 09.05.2017 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az.... ). Die Bewährungszeit lief bis zum 16.05.2019. Die Strafe ist bislang nicht erlassen. Der Angeklagte I. begab sich nach seiner sofortigen Haftentlassung zunächst zurück nach B., wo er weiter bei seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern lebte und nunmehr täglich Crystal Meth und Amphetamine konsumierte. Im März 2018 kam der Angeklagte I. wiederum auf Geheiß der Brüder G. nach Deutschland und hielt sich bis zur Begehung der hier abgeurteilten Tat in H. auf. Kurze Zeit danach kehrte er nach B. zurück. Im Juni 2019 wurde der Angeklagte I. aufgrund zunehmender, auf eine psychische Erkrankung hindeutende Symptome in B. zwangseingewiesen, zunächst im Zentrum für Psychische Gesundheit „Prof. N. S.“ und anschließend ab dem 21.06.2019 im Staatlichen Psychiatrischen Krankenhaus „H. I. R.“ in N. I.. Dort wurde er aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Hamburg vom 07.06.2019 und eines daraufhin ergangenen Europäischen Haftbefehls am 07.07.2019 festgenommen, wobei die anschließende Auslieferungshaft in einem psychiatrischen Krankenhaus vollstreckt wurde. Am 08.08.2019 wurde er nach Deutschland ausgeliefert und befand sich bis zur Urteilsverkündung in Untersuchungshaft in der JVA B.. Dort war er aus Sicherheitsgründen isoliert untergebracht und erhielt weder Besuche noch Post. Seit der Urteilsverkündung ist er vorläufig untergebracht. Der Bundeszentralregisterauszug enthält lediglich die oben genannte Verurteilung durch das Landgericht H. vom 09.05.2017 wegen versuchter Banden- und gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten I. beruhen auf den Angaben des Sachverständigen Dr. B., die der Angeklagte in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigt und glaubhaft ergänzt hat. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 31.01.2020, der Auskunft aus dem b. Strafregister vom 28.08.2019 sowie den Urteilen des Amtsgerichts H. vom 26.09.2016 und des Landgerichts H. vom 09.05.2017. III. Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Verhältnis zwischen der Zeugin S. und dem Angeklagten A. R. Die Verurteilte und Zeugin L. S., die zur Tatzeit 24 Jahre alt war, war vor der Tat seit mehreren Jahren als Prostituierte tätig. Diese Tätigkeit übte sie auch außerhalb von H. in dafür angemieteten Modellwohnungen aus. Mit dem Angeklagten A. R. unterhielt sie seit dem Jahr 2015 eine Liebesbeziehung, die bis heute besteht. Inzwischen sind sie verlobt. Seitens der Zeugin S. besteht ein starkes emotionales Abhängigkeitsverhältnis zu dem Angeklagten A. R., dem sie zutiefst ergeben ist und den sie über alles liebt. Sie hielt seit seiner Inhaftierung im August 2016 regelmäßig Kontakt zu ihm, indem sie mit ihm telefonierte oder ihn in der Haft besuchte. Abends zu verabredeten Zeiten – überwiegend ab 20:00 Uhr und 22:15 Uhr – schrieb sie ihm zudem über eine Teletextseite bei RTL Nachrichten per SMS, die der Angeklagte A. R. auf seinem Fernseher empfangen und lesen konnte. In diesen Nachrichten drückte Sie ihm regelmäßig ihre tiefe Liebe und Zuneigung aus und berichtete über ihren Alltag. Die Zeugin L. S. lebte bis zu ihrer Verhaftung in dieser Sache am 04.09.2018 bei den Eltern des Angeklagten A. R., dem Mitangeklagten T. R. und dessen Frau S. A., im D. Weg... in H., wo sie ein eigenes Zimmer bewohnte. Sie ist quasi ein Mitglied der Familie R., der sie sich mehr verbunden fühlt als ihren eigenen Eltern. Der Überfall am 15.06.2016 Im Juni 2016 wohnte die Familie R. noch unter der Anschrift V. Weg... in H.- S. in einem Einfamilienhaus. Am späten Abend des 15.06.2016 befanden sich der Angeklagte A. R. und die Zeugin S. im dortigen Wohnzimmer. Nachdem die Zeugin S. die Terrassentür geöffnet hatte, um Zigaretten zu holen, trat mindestens ein unbekannter maskierter Täter auf sie zu, schubste sie in das Wohnzimmer, gab im Anschluss mehrere Schüsse zunächst auf sie und danach auf den Angeklagten A. R. ab und flüchtete unerkannt. Dabei erlitt die Zeugin S. durch einen Schuss in die Brust akut lebensbedrohliche Verletzungen und musste reanimiert werden. Ein vorhandenes Brustimplantat musste ersetzt werden. Zudem erlitt sie durch eine weitere Schussverletzung eine Trümmerfraktur im rechten Oberarm. Der Angeklagte A. R. trug ebenfalls Schussverletzungen davon, und zwar im Hüftbereich sowie an der rechten Hand mit Mehrfachfrakturen zweier Finger. Sowohl die Zeugin L. S. als auch der Angeklagte A. R. mussten im Krankenhaus stationär behandelt und operiert werden. Bis heute leiden sie an psychischen und körperlichen Folgen der Tat. Bei dem Angeklagten A. R. bestehen eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit der rechten Hand sowie Taubheitsgefühle am linken hinteren Oberschenkel. Er arbeitet diese Tat und ihre Folgen in regelmäßigen Gesprächen mit der Anstaltspsychologin auf. Die Zeugin S. hat an mehreren Stellen des Körpers Narben und leidet unter Bewegungseinschränkungen im rechten Arm sowie Taubheitsgefühlen im rechten Mittel- und Zeigefinger, war wegen der psychischen Belastungen aber nicht in therapeutischer Behandlung. Der zur damaligen Tatzeit ebenfalls im Obergeschoss des Hauses anwesende Angeklagte T. R. war aufgrund des Tatgeschehens sehr aufgebracht und musste durch Polizeibeamte mit körperlicher Gewalt dazu veranlasst werden, den Zugang zum Haus für die Einsatzkräfte freizuhalten. Der Angeklagte A. R. und die Zeugin S. vermuteten, dass diese Tat von dem späteren Geschädigten D. F. als führendem Mitglied der Rockergang „Hells Angels“ in Auftrag gegeben worden war. Mit den „Hells Angels“ rivalisierte seinerzeit die Rockergang „Mongols“, welcher der Angeklagte A. R. – wie unter Abschnitt II. Ziffer 1 festgestellt – von Juli 2015 bis Februar 2016 angehörte. Möglicherweise kam es auch in der Folgezeit, nachdem der Angeklagte A. R. im August 2016 inhaftiert worden war, zu Bedrohungen seitens der „Hells Angels“ vor allem gegenüber der Zeugin L. S., von denen diese dem Angeklagten A. R. aber jedenfalls nicht im Detail berichtete. Mit der Zeit empfanden die Angeklagten A. und T. R. sowie die Zeugin S. zunehmend ein Gefühl der Frustration und Ohnmacht, nachdem die Tat aus dem Juni 2016 auch nach mehreren Jahren nicht aufgeklärt werden konnte. Die Ermittlungen dazu dauern bis heute an. Vorgeschichte des Angeklagten I. Nachdem der Angeklagte I. aufgrund der Manipulation von Geldautomaten verurteilt und am 09.05.2017 aus der Haft entlassen worden war (siehe dazu Abschnitt II. Ziffer 3), begab er sich zurück nach B., während die Brüder G. in Haft in der JVA B. verblieben. Im März 2018 kehrte der Angeklagte I. – auch dieses Mal nach Aufforderung durch die Brüder G. – nach H. zurück und lebte in der Wohnung von P. A1 im P. ... in H.. P. A1 war die Lebensgefährtin von S. G. und arbeitete in H. als Prostituierte. Der Angeklagte I. sollte zu ihrem Schutz nach H. zurückkehren, weil sie sich – so wurde es ihm gesagt – von einer nicht bekannten Person bedroht fühlte. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, wahrscheinlich unerkannt auch bereits bei seinem vorangegangenen Aufenthalt in Deutschland, litt der Angeklagte I. an einer nicht drogeninduzierten Schizophrenie mit im Vordergrund stehenden paranoid-halluzinatorischen Anteilen. Die Erkrankung war u.a. durch Gedankeneingebungen, kommentierende Stimmen und dadurch geprägt, dass er um sich herum durch „Illuminierte“ geschaffene Strukturen vermutete, die sein Leben lenkten. Dies führte dazu, dass er durch andere leicht beeinflussbar und lenkbar war. Gemeinsam mit P. A1 besuchte der Angeklagte I. in der Folgezeit mehrfach beide Brüder G. in der JVA B.. Am 17.06.2018 wurde ein Besuch des Angeklagten I. bei D. G. abgebrochen, weil der Angeklagte I. nach Aufforderung von D. G. versucht hatte, Drogen in die Haftanstalt zu schmuggeln. Ende Juli oder Anfang August 2018 warf P. A1 den Angeklagten I. aus ihrer Wohnung. Zu jener Zeit hatte der Angeklagte I. seinen b. Pass verloren. Er vermutete, dass Anlass des Rauswurfs der Umstand war, dass er den Brüdern G. von dem Verlust des Passes erzählt hatte und diese dachten, dies sei nur eine vorgeschobene Ausrede, um nicht weiter Drogen in die JVA schmuggeln zu können. Ob dies auch der tatsächliche Grund für den Rauswurf war, hat die Kammer nicht weiter aufklären können. Der Angeklagte I. lebte danach einige Tage auf der Straße sowie bei einem Bekannten und sodann etwa 10 Tage in einer Obdachlosenunterkunft. Sein vordringlichster Wunsch zu jener Zeit war die Rückkehr nach B., zumal er in Deutschland wenige soziale Kontakte hatte und seine Kommunikationsfähigkeit beschränkt war in der Weise, dass er die deutsche Sprache zwar ausreichend verstehen, aber nicht ganz so gut sprechen konnte. Aus diesem Grund wandte er sich an die Organisation „P.“, die ihm einen Termin für den Erhalt eines Passdokuments in der b. Botschaft in B. und ein Rückfahrticket nach B. verschaffte. Da der Angeklagte I. jedoch bei dem Besuch der Botschaft zu wenig Geld für die Zahlung aller Gebühren hatte, erhielt er kein Ausweisdokument und das Rückfahrticket verfiel. Danach sah er zunächst keine Möglichkeit, nach B. zurückzukehren, zumal ihm auch danach die Geldmittel für die Beschaffung der Ausreisedokumente und für ein Ticket fehlten. Zu jener Zeit war der Angeklagte I. – wie bereits zuvor in B. – drogenabhängig. In B. konsumierte er vor allem Methamphetamine, aber auch Crack, Heroin und Marihuana. Nach der Rückkehr nach Deutschland nahm er weiter Drogen, einige Stunden vor der Tat Crack und Heroin. Die Drogen beschaffte er sich mittels geringer Geldbeträge, die er von P. A1 erhielt, und von Leuten, die er noch aus seiner Haftzeit kannte. Tatplanung und Vorbereitung der Tat Der Angeklagte A. R. hegte seit der Tat vom 15.06.2016 Rachegedanken gegenüber dem Geschädigten D. F.. Hinzu kamen die bereits erwähnte Frustration sowie Gefühle der Ohnmacht und Hilflosigkeit, nachdem die polizeilichen Ermittlungen in jener Sache seit zwei Jahren ergebnislos geblieben waren. Da der Angeklagte A. R. nicht ertragen konnte, dass der Angriff aus 2016 ungesühnt bleiben könnte, entschied er sich, Selbstjustiz zu verüben. Als ehemaliges Mitglied der „Mongols“, das Respekt, Achtung und Ehrfurcht erwartet, fühlte er sich durch den damaligen Angriff im eigenen Wohnzimmer, für den er nach wie vor F. verantwortlich machte, gedemütigt. Dieses Gefühl der Erniedrigung, das zudem noch dadurch verstärkt wurde, dass auch seine Freundin L. S. bei dem Angriff lebensgefährlich verletzt worden war, widersprach seinem Selbstverständnis in einem archaisch anmutenden Wertesystem, in dem vor allem die Demonstration von Stärke und Männlichkeit im Vordergrund steht. Keinesfalls wollte er als Schwächling dastehen, sondern sich um jeden Preis an D. F. rächen, um letztlich als „Sieger“ hervorzugehen und seine Ehre wiederherzustellen. Da er sich jedoch seit Anfang August 2016 durchgehend in Strafhaft in der JVA B. befand, konnte er die Vergeltungsaktion nicht selbst durchführen. Da jedoch sowohl die dem Angeklagten A. R. zutiefst ergebene L. S. als auch der Angeklagte T. R. das Gefühl der Frustration und das Streben nach Rache teilten und der Angeklagte T. R. ebenso wie sein Sohn die Familienehre verteidigen wollte, konnte A. R. seinen Vater, hochwahrscheinlich weitere Mitglieder der Familie R. und auch die Zeugin S. dafür gewinnen, an dem Racheakt mitzuwirken. Vor diesem Hintergrund vereinbarten die Angeklagten A. und T. R. zu einem unbekannten Zeitpunkt im August 2018, den Geschädigten F. in einer Situation, in der dieser sich keines Angriffs versieht und unter Ausnutzung dessen Arg- und Wehrlosigkeit entweder zu töten oder jedenfalls schwerst zu verletzen, sodass dieser bleibende Schäden davonträgt. Er sollte ebenso leiden wie A. R. und L. S. bei dem Angriff im Juni 2016 und gegebenenfalls eben sterben. In diesen Plan wurde zu einem ebenfalls unbekannten Zeitpunkt auch die Zeugin S. eingebunden. Spätestens am Donnerstag, den 23.08.2018, zwei Tage vor dem Tatwochenende, wurden anlässlich eines Besuchs bei dem Angeklagten A. R. in der JVA B., bei dem der Angeklagte T. R., die Zeugin S. und S. A. zugegen waren, letzte Einzelheiten des Tatplans besprochen. Dass weitere Familienmitglieder – insbesondere S. A. und H. A., also die Mutter sowie die Schwester des Angeklagten A. R. – in die Tatplanung eingeweiht waren, hält die Kammer für hochwahrscheinlich, eindeutige Feststellungen dazu konnten – und mussten – jedoch nicht getroffen werden. Den an der Tatplanung Beteiligten war bekannt, dass der Geschädigte regelmäßig im Restaurant „P.“ auf der Ecke S. Str. und H.- H.-Straße in der Nähe der R. verkehrte und einen auffälligen hellblauen Bentley mit dem Kennzeichen... fuhr. Der Tatplan sah vor, dass der Angeklagte T. R. am Samstag, den 25.08.2018 zusammen mit einem Schützen den Geschädigten im Bereich der R., insbesondere im Restaurant „P.“, ausfindig machen sollte. Zu diesem Zweck sollte der Angeklagte T. R. den Schützen kontaktieren, ihn in einem Fahrzeug abholen, ihn dort instruieren und mit ihm nach dem Geschädigten bzw. dessen Bentley suchen. Die Tatwaffe sollte dem Schützen von dem Angeklagten T. R. übergeben werden, sobald man den Geschädigten bzw. den Bentley entdeckt hatte. Der Schütze sollte den Geschädigten sodann nach dessen Auffinden in einer geeigneten Umgebung, möglichst auf offener Straße und unter Ausnutzung des Überraschungsmoments, wenn dieser sich keines Angriffs versah, mit mehreren Schüssen niederschießen und töten oder jedenfalls so schwer verletzen, dass dieser bleibende, schwerste Beeinträchtigungen davonträgt. Weder der Angeklagte T. R. noch die Zeugin S. wollten selbst auf D. F. schießen. Man brauchte jemanden, der im Rockermilieu unbekannt und so leichtsinnig war, den F. abends in dessen Revier auf der R. zu attackieren. Die Zeugin S. sollte den Angeklagten A. R. im Wege der RTL-Teletextnachrichten über die Umsetzung des Tatplans informieren. Die Aufgabe, einen geeigneten Schützen zu finden, übernahm der Angeklagte A. R.. Er kannte die Brüder G., die mit ihm in der JVA B. untergebracht waren. Am 10.08.2018 wurde S. G. nach B. abgeschoben und dort inhaftiert. D. G. verblieb in der JVA B.. Er erklärte sich auf entsprechende Anfrage durch den Angeklagten A. R. bereit, den Angeklagten I. für die Durchführung eines „Auftrags“ zu gewinnen. Inwieweit der Angeklagte A. R. den D. G. in den Tatplan und das Ziel, auf eine Person zu schießen, einband, konnte nicht aufgeklärt werden. Er gab ihm aber jedenfalls die Information, dass der Schütze für die Durchführung des Auftrags 10.000 € bekommen sollte. Einbindung des Angeklagten I. im Vorfeld der Tat Einige Tage vor der Tat, am Montag, den 20.08.2018 rief P. A1 den Angeklagten I. auf dessen Mobiltelefon an und sagte ihm, er solle nach Hause kommen, weil die Brüder G. mit ihm reden wollten. Daraufhin telefonierte der Angeklagte I. mit D. G., der ihm erklärte, man habe durch seinen damaligen Rauswurf nur testen wollen, ob er wirklich seinen Pass verloren oder nur keine Drogen mehr habe schmuggeln wollen. Über den Auftrag, für den I. gewonnen werden sollte, wurde zunächst nicht gesprochen. Dass er Anlass für das Angebot zu seiner Rückkehr in die Wohnung der A1 war, liegt zwar nahe, konnte von der Kammer aber nicht sicher festgestellt werden. Jedenfalls zog der Angeklagte I. wieder bei P. A1 ein. An einem der darauffolgenden Tage kam es zu einem erneuten Telefonat zwischen D. G. und dem Angeklagten I., bei dem D. G. ihn fragte, ob er sich aus der Haftzeit noch an einen Mann, nämlich den Chef der „Mongols“, erinnern könne, was der Angeklagte I. bejahte. D. G. eröffnete ihm nun erstmals, dass der Angeklagte I. etwas für diesen Mann, dessen Namen er nicht nannte, erledigen solle, dafür 10.000 € bekomme und danach nach B. zurückkehren könne. Der Angeklagte I. ging davon aus, dass mit dem Mann E. U. gemeint war, den er noch aus seiner Haftzeit in der JVA B. kannte und den er als den Chef der „Mongols“ ansah. Während dieser Haftzeit war zwar auch der Angeklagte A. R. in der JVA B. untergebracht, er und der Angeklagte I. kannten sich aber nicht. Zum Zeitpunkt des Telefonats war dem Angeklagten I. noch nicht bewusst, was Inhalt des Auftrags sein sollte. Er erklärte sich jedoch – seiner leicht beeinflussbaren Persönlichkeit entsprechend – zur Übernahme des Auftrags bereit und ging davon aus, dass nach dessen Erledigung die Brüder G. auch seine Rückreise nach B. für ihn organisierten, was für ihn das vorrangige Motiv für die Bereitschaft zur Übernahme des Auftrags war. D. G. erklärte dem Angeklagten I. sodann, dass er ihm einen Kontakt vermitteln werde. Im Anschluss daran gab D. G. die Mobilfunknummer, unter der der Angeklagte I. erreichbar war und die sonst nur die G.s und P. A1 kannten, an den Angeklagten A. R. weiter, der sie wiederum dem Angeklagten T. R. übermittelte, damit dieser dem Tatplan entsprechend den vorgesehenen Schützen kontaktieren konnte. Kurz vor dem Tatwochenende rief D. G. den Angeklagten I. nochmals an und bläute ihm ein, dass er den Auftrag unbedingt erledigen und nicht versagen solle. Nachdem der Angeklagte I. seine Zusage erteilt hatte, stellte P. A1 ihm Geld zur Verfügung, damit er erneut nach B. fahren und sich neue Ausweisdokumente ausstellen lassen konnte, was er dann tat. Geschehen am 25.08.2018 Am Samstag, den 25.08.2018, sollte der Tatplan umgesetzt werden. Die Zeugin S. überließ dem Angeklagten T. R. zu diesem Zweck das spätere Tatfahrzeug, einen silbernen Mercedes Coupé mit dem amtlichen Kennzeichen... , in dem sich auch die spätere Tatwaffe bereits an diesem Tag befand. Der Mercedes Coupé war auf M. P. zugelassen, den Schwager von A. R.. Genutzt wurde das Fahrzeug von der Zeugin S. allein. Wer die Waffe wann und wo zuvor besorgt hatte, konnte nicht festgestellt werden. In Durchführung des Plans rief der Angeklagte T. R. den Angeklagten I. erstmals um 13:08 Uhr an und teilte ihm mit, dass er sich später melden werde, um ein Treffen zu vereinbaren. In weiteren Telefonaten wurde dann verabredet, dass die Angeklagten T. R. und I. sich am späten Abend vor einem P.-Markt am S. treffen, der sich in der Nähe der Wohnung von P. A1 befand, ohne dass der Angeklagte T. R. seine Identität preisgab oder schon Einzelheiten zum Inhalt des Auftrags mitteilte. Zu diesem Zeitpunkt plante die Zeugin S. noch, zur Ausübung der Prostitution am nächsten Tag (Sonntag) nach L. zu fahren. In der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 20:10 Uhr schickte Sie über den RTL-Teletext mehrere Nachrichten an den Angeklagten A. R., in denen es u.a. heißt: „Also hab mich mit mama getroffen sie sagt nein die haben das nicht verschoben auf morgen nur auf später [...]. Die treffen sich gleich wenn B. kommt. Deswegen sie meinte nein sie macht das. Sage dir 22:15 bescheid und halte Dich soweit es geht auf dem laufenden. Wegen weg fahren morgen bitte Ruf so früh es geht morgen früh an. Geld ist drauf. Weil jeden Sonntag ist irgendwas das Ich nicht los komme und am Ende heißt es warum so wenig. [...] Mein Herz brennt jetzt schon wenn ich an morgen denke und so weit von dir entfernt zu sein Bin in Gedanken nur bei dir! Packe gerade schon ein bisschen zusammen. [...]“ Gegen 22:00 Uhr fand das telefonisch vereinbarte Treffen statt, zu dem der Angeklagte T. R. in Begleitung einer weiblichen Person erschien, bei der es sich nicht um die Zeugin S. handelte. Die Kammer hält es für hochwahrscheinlich, dass es S. A. war, konnte und musste hierzu aber keine gesicherten Feststellungen treffen. Der Angeklagte T. R. gab dem Angeklagten I. zu verstehen, dass sie – also er und die Frau, die er als seine Frau vorstellte – diejenigen seien, auf die er gewartet habe, ohne jedoch Namen zu nennen. Daraufhin stieg der Angeklagte I. auf der Beifahrerseite in den Mercedes ein, während der Angeklagte T. R. das Fahrzeug führte und die Frau auf dem Rücksitz Platz nahm. Gemeinsam mit dem von T. R. gesteuerten Mercedes begab sich ein schwarzer BMW auf die Suche nach dem Geschädigten. Wer dessen Insassen waren, hat die Kammer ebenfalls nicht sicher feststellen können, wahrscheinlich handelte es sich dabei um die Zeugin S. und H. A., die seinerzeit im Besitz eines schwarzen 7er BMW war. Die Insassen der beiden Fahrzeuge hielten auf der weiteren Fahrt telefonischen Kontakt, um sich darüber zu verständigen, ob man den Geschädigten bzw. dessen Bentley entdeckt hatte. Auf der Fahrt in Richtung R. erläuterte der Angeklagte T. R. dem Angeklagten I. nun erstmals, was der eigentliche Inhalt des Auftrags war. Er erklärte ihm, dass er auf einen Menschen schießen solle und dafür eine Waffe bekomme. In dieser Waffe seien 5 Patronen enthalten, die er – I. – alle auf die Person abfeuern solle. Das Opfer solle dabei entweder so schwer verletzt werden, dass es mit schwersten, dauerhaften Verletzungen überlebe, oder eben sterben. Zur Identifizierung des Geschädigten zeigte der Angeklagte T. R. dem Angeklagten I. Fotos des D. F. und dessen Bentley auf einem Mobiltelefon, welches die Frau ihm von der Rückbank mit bereits geöffneten Bildern auf dem Display reichte. Als Grund des geplanten Übergriffs auf den F. erklärte der Angeklagte T. R. dem Angeklagten I., dass der F. auf seinen Sohn geschossen habe und er, T. R., die „Arbeit selbst erledigt hätte“, wenn er jünger wäre. Der Angeklagte I. war zwar überrascht, dass er für 10.000 € auf einen Menschen schießen und diesen dadurch möglicherweise umbringen sollte, und erachtete dies für eine zu geringe Entlohnung für einen derartigen Auftrag. Er traute sich aber weder an diesem Abend noch am folgenden Tag, sein Einverständnis mit der Durchführung zu widerrufen. Denn zum einen sah er keine andere Möglichkeit, ohne die Unterstützung der G.s nach B. zurückzukommen. Zum anderen erkannte er, dass es sich um eine ernsthafte Angelegenheit handelte und machte sich Sorgen, dass man ihm – als nunmehrigen Mitwisser – oder seiner Familie etwas antun könnte. Im Laufe der Fahrt nahm der Angeklagte T. R. diese Unruhe des Angeklagten I. wahr, legte ihm beruhigend die Hand auf das Bein und versicherte ihm, dass er ihn nicht allein lassen werde, um damit zu verhindern, dass der Angeklagte I. seine weitere Mitwirkung möglicherweise verweigern könnte. Der Mercedes und der BMW fuhren im weiteren Verlauf in den Bereich der R. und suchten dort und in den Seitenstraßen vergeblich nach dem Geschädigten bzw. dessen Bentley. Im Bereich des Restaurants „P.“ forderte der Angeklagte T. R. den Angeklagten I. auf, auszusteigen und im Lokal nachzusehen, ob der F. sich dort aufhalte, was I. tat. Entgegen der Erwartungen der an der Suche Beteiligten war F. an jenem Abend dort jedoch nicht zugegen. Die Tatwaffe wurde dem Angeklagten I. an jenem Abend des 25.08.2018 zu keinem Zeitpunkt gezeigt. Nachdem man die Suche als erfolglos betrachtet und sich der Angeklagte T. R. und die Zeugin S. um 22:53 Uhr telefonisch darüber ausgetauscht hatten, fuhr der Angeklagte T. R. zurück zum Hauptbahnhof und setzte den Angeklagten I. dort ab. Bereits während der Fahrt hatte der Angeklagte T. R. dem Angeklagten I. mitgeteilt, dass er den F. in den Folgetagen weitersuchen werde, wenn die Suche an dem Abend erfolglos sein sollte, und zwar so lange, bis er ihn endlich gefunden habe. Zum Abschied teilte der Angeklagte T. R. dem Angeklagten I. deshalb mit, dass er ihn wieder anrufen werde. Die Zeugin S. hielt den Angeklagten A. R. während der gesamten Zeit über die Suche nach dem Geschädigten auf dem Laufenden, indem sie ihm über den RTL-Teletext um 22:17 Uhr „Schatz, es gibt noch nichts neues melde mich 23uhr, bleib wach. Ich liebe dich!“ und schließlich um 23:00 Uhr schrieb: „Hey mein leben, kann dir leider immer noch nichts sagen.. Tut mir leid, Versuch zu schlafen OK? Ich liebe dich über alles, bis morgen Kuss“. Den Mercedes mit der sich darin an einem unbekannt gebliebenen Ort befindlichen Waffe überließ der Angeklagte T. R. nach der Rückkehr zur Wohnanschrift wieder der Zeugin S.. Tatgeschehen am 26.08.2018 Nachdem die Tat am Vortag nicht wie vorgesehen hatte umgesetzt werden können, beschloss die Zeugin S., nicht wie geplant nach L. zu fahren, sondern stattdessen weiter nach D. F. zu suchen. Spätestens im Laufe des Nachmittags entschied sie sich, selbst den Schützen zu kontaktieren und sich an diesem Abend mit ihm auf die Suche zu begeben, was sie zuvor am selben Tag mit dem Angeklagten A. R. telefonisch abgestimmt hatte. Dabei kann die Kammer zugunsten des Angeklagten T. R. nicht ausschließen, dass dieser inzwischen Bedenken an der Weiterverfolgung des Tatplans geäußert hatte und sich daran nicht weiter beteiligen wollte. Um 20:01 Uhr schrieb die Zeugin S. dem Angeklagten A. R. in einer RTL-Teletextnachricht: „Hey mein leben! Bin seit 1,5 Stunden wieder unterwegs. Mit meiner Freundin treffe ich mich etwas später. Bis dahin gucke ich schonmal nach ein paar schönen Sachen“. Damit wollte sie zum Ausdruck bringen, dass sie sich später mit dem Schützen treffen werde und vorher schon nach F. Ausschau halte. Nachdem sie um 20:32 Uhr einen Anruf von S. A. und um 20:59 Uhr von dem Angeklagten T. R. erhalten hatte, fuhr sie aus dem Bereich H.- H., wo sie sich aus unbekannten Gründen mit dem Mercedes aufhielt, zunächst nach Hause in den D. Weg zurück. Nicht ausschließbar kam es dort zu einem Streitgespräch zwischen der Zeugin S. auf der einen sowie dem Angeklagten T. R. und S. A. auf der anderen Seite, in dessen Verlauf der Angeklagte T. R. verbal versuchte, die S. davon abzuhalten, den Tatplan weiter umzusetzen, was jedoch jedenfalls auch für ihn bereits aufgrund des Verlaufs des Streitgesprächs erkennbar vergeblich war, weil nämlich die Zeugin S. klarstellte, dass sie den Tatplan umsetzen werde. Um 21:49 Uhr rief die Zeugin S. sodann den Angeklagten I. auf dessen Mobiltelefon an und vereinbarte ein Treffen mit ihm – erneut beim P.-Markt am S. –, ohne dass sie ihm ihre Identität preisgab. Seine Telefonnummer hatte sie zuvor von dem Angeklagten T. R. erhalten. Der Angeklagte I. ging ohne weitere Nachfrage davon aus, dass die Anruferin in die Durchführung des Auftrags eingebunden war, weil sie nur auf diese Weise Kenntnis von seiner Nummer haben konnte und er diesen Anruf ja – wenn auch von dem Angeklagten T. R. – erwartet hatte. Zwischen 22:15 Uhr und 22:17 Uhr schrieb die Zeugin S. dem Angeklagten A. R. in mehreren RTL-Teletextnachrichten: „Schatz! Ich muss mich beeilen.. Muss meine Freundin abholen. War eben noch kurz zu Hause. Musste was klären.. Weiß jetzt so genau was du meinst.. Beide angerufen Wo bist du? Warum dies? warum das? Naja hab das jetzt klar gestellt und jetzt ist plötzlich alles scheiße. Aber ich weiß was ich tue, hoffe das weißt du und ich Danke dir für dein vertrauen! Ich liebe dich Schatz! Ich melde mich 23uhr von unterwegs nochmal. Kuss bis später mein Herz ich liebe dich!!“ Gegen 22:30 Uhr holte die Zeugin S. den Angeklagten I. am vereinbarten Treffpunkt ab. Der Angeklagte I. erkannte den Mercedes vom Vorabend und stieg auf der Beifahrerseite ein, ohne nach der Identität der Zeugin S. zu fragen. Er ging davon aus, dass er nunmehr mit ihr statt wie von ihm erwartet mit dem Angeklagten T. R. weiter nach dem Opfer suchen werde. Die Zeugin S. fuhr sodann den Bereich der R. auf der Suche nach D. F. bzw. dessen Bentley ab. Auch sie zeigte dem Angeklagten I. auf ihrem Handy Fotos des Opfers und seines Fahrzeugs. Schließlich fuhren sie links am Restaurant „P.“ vorbei durch die S. Str. in Richtung H. B., wo sie um 22:53 Uhr den Bentley von D. F. entdeckten, der aus ihrer Fahrtrichtung schräg hinter dem „P.“ auf der linken Straßenseite vor der Hausnummer... parkte. D. F. saß an einem Tisch des Restaurants, der sich im Außenbereich auf dem Gehweg der S. Str. schräg gegenüber von seinem Fahrzeug befand. Ihn selbst erblickten die Zeugin S. und der Angeklagte I. zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht. Die Zeugin S. bog zunächst nach links in den H. B. ab, um kurze Zeit später um 22:59 Uhr rückwärts in eine Parklücke einzuparken, sodass sie mit der Front des Fahrzeugs vom H. B. aus die S. Str. einsehen und dort den Bentley im Blick behalten konnte, der nun mit dem Heck in ihre Richtung in einer Entfernung von nur wenigen Fahrzeuglängen abgestellt war. Um 23:01 Uhr teilte sie dem Angeklagten A. R. in einer RTL-Teletextnachricht mit, dass sie den F. entdeckt habe, indem sie ihm schrieb: „Schatz! Ich habe das schönste Kleid überhaupt gefunden, zu schön! Bleib wach ich versuche mich 00:00uhr zu melden. Ich liebe dich!“ Nachdem man den Bentley des F. entdeckt und die Zeugin S. den Mercedes geparkt hatte, übergab sie dem Angeklagten I. die Tatwaffe, die sich in einen Lappen oder eine Tüte eingewickelt unter einem der Sitze befunden hatte. Zudem reichte sie ihm zwei Paar Handschuhe, von denen er eins auswählte. Da der Angeklagte I. aufgrund der am Vortag von dem Angeklagten T. R. erhaltenen Instruktionen wusste, was er zu tun hatte, erhielt er von der Zeugin S. keine weiteren detaillierten Anweisungen zu der Tatbegehung und überprüfte lediglich den Ladezustand der Waffe. Der Angeklagte I. fragte die Zeugin S., ob sie das Geld dabeihabe, woraufhin sie entgegnete, dass sie mit ihm gemeinsam losfahren und das Geld holen werde, wenn die Sache erledigt sei. Damit gab sich der Angeklagte I. zufrieden. Gegen 23:50 Uhr erblickte die Zeugin S. sodann den Geschädigten, der in Begleitung von einer oder zwei männlichen Personen in Richtung seines Fahrzeugs ging. Dies teilte sie dem Angeklagten I. mit den Worten „da ist er“ mit. Unter diesen Umständen wollte der Angeklagte I. den Tatplan jedoch nicht umsetzen, weil er Angst hatte, ohne Verteidigungsmöglichkeit zu sein, wenn er alle fünf Kugeln – so wie der Angeklagte T. R. es ihm aufgetragen hatte – auf das Opfer verschossen hätte, und erklärte dies der Zeugin S. mit den Worten „Ist nicht allein. Ich steige nicht aus“. Nachdem der Geschädigte D. F. sich alleine in seinen Bentley gesetzt hatte und losgefahren war, forderte der Angeklagte I. die Zeugin S. sodann eigeninitiativ auf, dem Bentley hinterherzufahren, was sie letztlich tat. Um 23:51 Uhr folgte sie dem Bentley um einige Autolängen versetzt die S. Str. entlang in Richtung K. S. Str.. Beide Fahrzeuge bogen sodann in die S.- v.- U.-Straße ein und von dort aus nach rechts in die B. Straße, wo der Bentley bereits nach einigen Metern um 23:53 Uhr an einer roten Ampel an der Kreuzung zum M. Platz als einziges Fahrzeug auf der mittleren von drei in Fahrtrichtung führenden Fahrspuren bei geöffnetem Fahrerfenster hielt. Die Zeugin S. wollte zunächst hinter dem Bentley halten, woraufhin ihr der Angeklagte I. mit dem Wort „Nein“ und einer zeigenden Bewegung bedeutete, auf die linke Fahrspur neben den Bentley zu fahren, was sie tat. Zu dem Zeitpunkt hielt I. die Waffe bereits in der Hand. Er streckte den rechten Arm sodann aus dem geöffneten Beifahrerfenster heraus, sodass der Abstand zwischen der Waffe und dem Geschädigten F. weniger als zwei Meter betrug. F., der unbewaffnet war und seine schusssichere Weste im Kofferraum verwahrte, erwartete zu diesem Zeitpunkt keinen Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit, was der Angeklagte I. erkannte und dem Tatplan entsprechend ausnutzte, um sein Opfer durch einen überraschenden Angriff mit der Waffe entweder zu erschießen oder schwerst zu verletzen. Der Angeklagte I. eröffnete das Feuer und schoss in unmittelbarer Abfolge alle fünf in der Waffe enthaltenen Geschosse in Richtung der linken Hals- und Schulterregion des Opfers, wobei er für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, diesen damit – wie von T. R. aufgetragen – entweder zu töten oder zumindest in schwerster Form mit bleibenden Schäden zu verletzen. D. F. hob im Verlauf der Schussabgabe noch den rechten Arm, um sich damit vor den Schüssen zu schützen, und versuchte mit der linken Hand, die Fahrertür zu öffnen. Spätestens nach dem vierten Schuss sackte er jedoch mit dem Kopf nach hinten in den Fahrersitz zurück und bewegte sich nicht mehr, was der Angeklagte I. erkannte. Unmittelbar nach Abgabe des fünften und letzten Schusses lenkte die Zeugin S. das Tatfahrzeug über die Ampel in den Kreuzungsbereich, vollzog dort einen U-Turn und fuhr die B. Straße entlang zunächst in Richtung S1 aus dem Bereich des unmittelbaren Tatorts und im weiteren Verlauf zurück zum Hauptbahnhof. Infolge der bei dem Angeklagten I. vorhandenen psychischen Störung und den daraus resultierenden Fehlvorstellungen übergeordneter und ihn einbindender krimineller Strukturen entstand nach der Tatausführung auf der Rückfahrt bei ihm die Vermutung, dass die Tat möglicherweise nur ein Test habe sein sollen, um zu prüfen, ob er in den Kreis der „Mongols“ aufgenommen werden sollte, und die Waffe nicht echt gewesen sein könnte, auch wenn dies seinen Wahrnehmungen der Reaktionen des Opfers bei Ausführung der Tat entgegenstand. Der Angeklagte I. äußerte daraufhin unvermittelt gegenüber der Zeugin S., dass die Waffe gar nicht echt gewesen sei. Die Zeugin S. kommentierte diese ihr unverständliche Aussage nicht und setzte den Angeklagten I. gegen 00:15 Uhr an einer Ampel in der Nähe des Hauptbahnhofs ab, nachdem dieser die Waffe im Auto zurückgelassen hatte. Die Handschuhe warf er am Hauptbahnhof in einen Mülleimer. Die Zeugin S. versprach dem Angeklagten I., sich innerhalb der nächsten halben Stunde bei ihm zu melden, um ihm den versprochenen Lohn für die Tat zu geben. Der Angeklagte I. wartete deshalb zunächst noch geraume Zeit vor dem Haus P. ... auf einer Schaukel, ging dann aber zurück nach Hause, nachdem die Zeugin S. sich nicht mehr gemeldet hatte. Sein Handy warf er nach der Tat weg. Was mit der Tatwaffe geschah, – ob, wann und wo diese entsorgt wurde – hat die Kammer nicht feststellen können. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten A. und T. R. waren zur Tatzeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Auch die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten I. war zur Tatzeit voll erhalten. Allerdings war seine Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Tatbegehung aufgrund der bei ihm bestehenden Schizophrenie erheblich vermindert. Verletzungen des Geschädigten D. F. und Tatfolgen Der Geschädigte D. F. erlitt durch die Tat mehrere Schussverletzungen im Bereich der Brust, der rechten und linken Schulter sowie am Schädel und wurde umgehend in die A. Klinik H.- S.. G. verbracht. Ein Einschuss in die linke Schulter mit Austritt von ca. 200 ml Blut in die Brusthöhle und Verletzung der Lunge führte zu einem potentiell lebensbedrohlichen Hämatopneumothorax, der nur durch eine intensivmedizinische Behandlung behoben werden konnte. Durch eine sofortige Operation wurde ein Projektil aus dem Bereich zwischen dem 4. und 5. Brustwirbel entfernt. Dieser Steckschuss führte zu einer Verletzung des Rückenmarks, was eine spastische und sensomotorische Querschnittslähmung unterhalb des 6. Brustwirbels zur Folge hatte und damit den gesamten Körper unterhalb der Arme betraf. Zudem erlitt der Geschädigte einen Durchschuss im Bereich des hinteren linken Schädels, der zwar zu einer Fraktur des Schädelknochens führte, jedoch nicht operativ behandelt werden musste und keine Hirnschäden zur Folge hatte. Ein Einschuss im Oberkörperbereich führte zu einer mehrfragmentären Fraktur der 3. Rippe. Die Schussverletzungen im Bereich beider Schultern hatten eine eingeschränkte Beweglichkeit der Schultern und Narbenbildungen zur Folge. Nach einer mehrwöchigen Behandlung in der A. Klinik H.- S.. G., davon bis zum 05.09.2018 auf der Intensivstation, wurde der Geschädigte am 13.09.2018 in eine Spezialklinik für Rückenmarksverletzungen nach H1 verlegt, wo er zunächst bis Ende März 2019 und erneut vom 20. bis 27.01.2020 stationär behandelt wurde. Der Heilungsverlauf der Rückenmarksverletzung war und ist weiterhin kompliziert und für den Geschädigten – auch medikationsbedingt – belastend. So litt er zunächst unter immer wieder auftretenden Spastiken in den gelähmten Körperbereichen, die im Verlauf der Behandlung medikamentös zumindest verringert werden konnten. Verblieben ist jedoch insbesondere eine dauerhafte Mastdarm- und Blasenentleerungsstörung. Die Beine des Geschädigten sind auf unabsehbare Zeit mit inzwischen äußerst geringer Prognose auf Besserung gelähmt, sodass er auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Zudem leidet er unter Schmerzsymptomatiken im gesamten gelähmten Körperbereich, für welche ebenfalls nur eine geringe Aussicht auf Besserung besteht, und an einer Schlafapnoe, die nächtlich zu Sättigungsabfällen mit einer Sauerstoffsättigung von bis zu 70 Prozent führt. Inzwischen ist bei dem Geschädigten darüber hinaus eine ihn optisch beeinträchtigende Rektusdiastase entstanden, welche bisher allerdings noch nicht operativ behandelt werden musste. Insgesamt gesehen ist die Lebensqualität des Geschädigten maximal beeinträchtigt. Nachtatgeschehen Kurze Zeit nach der Tat, vermutlich am 28.08.2018, fuhr der Angeklagte I. in einem Privatbus nach B. zurück. Die Überfahrt wurde von P. A1 auf Veranlassung der Brüder G. organisiert und bezahlt. Ob P. A1 in die Tatplanung oder Beteiligung des Angeklagten I. eingeweiht war, hat die Kammer nicht feststellen können. Die versprochenen 10.000,00 € hat der Angeklagte I. letztlich nie erhalten. D. G. wurde im Oktober 2018 aus der Haft entlassen und kehrte kurz darauf ebenso wie P. A1 nach B. zurück. Die Zeugin S. fuhr nach der Tat bereits am frühen Morgen des 27.08.2018 mit dem Tatfahrzeug schließlich doch noch nach L. und ging dort wie geplant für einige Tage ihrer Arbeit als Prostituierte nach. Sie reinigte das Fahrzeug komplett von innen und fuhr am darauffolgenden Wochenende über B. nach W., wo sie das Fahrzeug abstellte und mit dem ICE nach H. zurückkehrte. Verlauf der Ermittlungen Nach der Tat konnte durch das LKA anhand von Zeugenaussagen festgestellt werden, dass es sich bei dem Tatfahrzeug um einen silbernen Mercedes Benz Coupé handelte. Anhand von Aufzeichnungen polizeilicher Überwachungskameras auf der R. wurde festgestellt, dass ein baugleiches Fahrzeug bereits am 25.08.2018 dort verkehrt hatte, woraufhin ein Kennzeichenfragment ermittelt werden konnte. Weitere Kameraaufzeichnungen ließen das Geschehen am 26.08.2018 (die Suche und das Parken vor dem „P.“ sowie die Verfolgung des Bentleys) rekonstruieren. Anhand einer Halterabfrage aufgrund des Kennzeichenfragments stellte sich heraus, dass das Fahrzeug auf M. P., den Schwager von A. R., zugelassen war. Mithilfe einer im Fahrzeug verbauten SIM-Karte konnten das Fahrzeug in L. a. d. L. geortet und die Zeugin S. im Rahmen anschließender Observationsmaßnahmen am 01.09.2018 als Fahrerin identifiziert werden. Weiter wurde ermittelt, dass die Zeugin S. am frühen Montagmorgen, den 03.09.2018 für einen Besuchstermin in der JVA B. bei dem Angeklagten A. R. angemeldet war. Infolgedessen wurde ein richterlicher Beschluss erwirkt, aufgrund dessen das etwa einstündige Gespräch im Besucherraum der JVA akustisch abgehört wurde und in dem die beiden Gesprächsteilnehmer über die Tat, deren Vorgeschichte und Konsequenzen sprachen. In der Nacht zum 04.09.2018 wurde die Zeugin S. im Wohnhaus der Familie R. vorläufig festgenommen. Gegen sie und den Angeklagten A. R. wurden Haftbefehle erlassen und Anklage erhoben. In dem seinerzeit abgetrennten Ermittlungsverfahren gegen den noch unbekannten Schützen fiel aufgrund weiterer Analyse des abgehörten JVA-Gesprächs und einer darin enthaltenen Beschreibung des Schützen – insbesondere wegen dessen dabei erwähnten auffälligen Aussehens und der Erwähnung zweier Brüder in der JVA B. – der Tatverdacht auf den Angeklagten I.. Anlässlich einer Durchsuchung seiner Wohnanschrift in B. am 18.12.2018 wurden 4 Mobiltelefone sichergestellt. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs stritt er jegliche Tatbeteiligung ab. Nachdem sich der Verdacht gegen ihn aufgrund weiterer Ermittlungsergebnisse weiter erhärtet hatte und ein Haftbefehl erwirkt worden war, wurde er am 07.07.2019 in B. festgenommen und am 08.08.2019 von den Kriminalbeamten S1 und B1 von S. nach Deutschland überführt, wobei er erste, grobe Angaben zum Tatgeschehen tätigte. Nach weiteren Angaben im Rahmen der Exploration vom 06.09.2019 und der polizeilichen Vernehmung vom 23.10.2019, bei der der Angeklagte I. sich umfangreich zur Sache geäußert und auch die Tatbeteiligung des T. R. geschildert hatte, wurde sodann auch der Angeklagte T. R. festgenommen. IV. Die Feststellungen zur Sache zur Sache beruhen auf den folgenden Erwägungen: 1. Einlassungen der Angeklagten a) Angeklagter I. Der Angeklagte I. hat sich gleich zu Beginn der Hauptverhandlung vollumfänglich an zwei ganzen Hauptverhandlungstagen nach ausführlicher Befragung durch Gericht, Staatsanwaltschaft, dem Sachverständigen und der Verteidigung zum Tatgeschehen eingelassen. Auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat er mit einer bemerkenswerten Geduld immer wieder Nachfragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet. Er hat dabei im Wesentlichen seine Angaben, die er bereits im Ermittlungsverfahren bei seiner Überführung von B. nach Deutschland am 08.08.2019, seiner Exploration durch den Sachverständigen Dr. B. am 06.09.2019 sowie seiner polizeilichen Vernehmung am 23.10.2019 getätigt hat, bestätigt. Soweit er an den Geschehnissen beteiligt war, hat er seine eigene Vorgeschichte, die Gespräche mit D. G., die Kontaktaufnahme durch den Angeklagten T. R. und die Abläufe des 25. und 26.08.2019 bis zu seiner Rückkehr nach B. im Wesentlichen so geschildert, wie von der Kammer unter Abschnitt III. festgestellt. Soweit Einzelheiten seiner umfangreichen Einlassung erörterungsbedürftig sind oder die Kammer in wenigen Fällen zu abweichenden Feststellungen veranlasst haben, wird darauf nachfolgend jeweils im entsprechenden Zusammenhang eingegangen. b) Angeklagter A. R. Der Angeklagte A. R. hat zeitlich nach der Einlassung des Angeklagten I. und vor der Aussage der Zeugin S., am 5. Hauptverhandlungstag, zunächst über seinen Verteidiger eine schriftliche Einlassung verlesen lassen und diese als eigene Einlassung bestätigt, im Übrigen aber keine Nachfragen dazu beantwortet. Erst nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, am 14. Hauptverhandlungstag, hat er einige ergänzende, selbst verschriftete Angaben zur eigenen Aufarbeitung des Überfalls vom Juni 2016 und den Folgen der angeklagten Tat gemacht. Zuvor, am 13. Verhandlungstag, hat er im Rahmen der Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärt, dass L. S. seine Familie quasi als ihre eigene Familie betrachte und wenig Kontakt zu ihren eigenen Eltern habe. Im Einzelnen hat der Angeklagte A. R. angegeben, er sei von Juli 2015 bis Februar 2016 Mitglied der „Mongols“ gewesen, habe sich dann aber entschlossen, mit dem Milieu zu brechen und seine sichtbaren Tattoos per Laserbehandlung entfernen zu lassen. Nach dem Überfall im Juni 2016 sei er von LKA-Beamten vor erneuten Übergriffen gewarnt worden, habe sich deshalb eine Pistole besorgt, mit der er von der Polizei aufgegriffen und festgenommen worden sei. Während der Untersuchungshaft sei ihm Anfang 2017 von Justizvollzugsbeamten mitgeteilt worden, dass es Hinweise gebe, dass er während der Dusche abgestochen werden solle. Auch seine Lebensgefährtin S. habe während seiner gesamten Haftzeit über Bedrohungen und Terror geklagt und Angst um ihn sowie um sich selbst gehabt. Mitte August 2018 habe sie ihn gefragt, ob er ihr jemanden vorstellen könne, der für Geld auf D. F. schieße, wovon er nicht begeistert gewesen sei und diese Frage als demütigend empfunden habe. Nachdem sie ihm gesagt habe, dass sie so nicht weiterleben könne und jemand anderen fragen würde, wenn er ihr nicht weiterhelfe, habe er ihr gesagt, dass er sich umhören werde. Er habe dann von einem Bekannten in der JVA eine Telefonnummer bekommen. Über Geld sei nicht gesprochen worden. Ein bis zwei Tage später, etwa am 20. oder 21. August 2018, habe er die Nummer an die Zeugin S. weitergegeben und ihr gesagt, sie solle vorsichtig sein, da er „den Jungen“ nicht kenne. Sein Vater sei bei dem ersten Treffen wahrscheinlich nur aufgrund dieser Warnung oder deshalb dabei gewesen, weil er von der Sache Wind bekommen und sich Sorgen gemacht habe. Am 26.08.2018 habe L. S. ihm dann in einem Telefonat mitgeteilt, dass sie sich mit „dem Jungen“ treffen werde. Er habe gesagt, sie solle vorsichtig sein und aufpassen, dass seine Eltern davon nichts mitbekämen, sonst würden sie sich zu große Sorgen machen. Sie habe ihm versichert, er solle ihr vertrauen und sie wisse, was sie tue. Die spätere Videotextnachricht von L. S. habe er nicht genau verstanden. Als er am nächsten Morgen gehört habe, was passiert sei, sei er erstaunt, stolz und erleichtert gewesen. Nachdem er aber später Einzelheiten über den Ablauf erfahren habe, sei er enttäuscht darüber gewesen, wie sie es gemacht habe. Bei dem Gespräch am 03.09.2018 in der JVA habe er versucht, sie aufzubauen und ihr gesagt, was sie jetzt machen solle, nämlich zu einem Anwalt zu gehen. Woher sie die Waffe gehabt habe, wisse er bis heute nicht. Ergänzend zu dieser ersten Einlassung hat der Angeklagte A. R. nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme in einer selbst verfassten schriftlichen Erklärung angegeben, dass es keine Worte gebe, die die Tat vom 26.08.2018 auch nur ansatzweise entschuldigen könnten. Er empfinde jeden Tag Reue und wünsche sich, dass die Tat nie passiert wäre – nicht nur wegen der bisherigen Konsequenzen oder der bevorstehenden Freiheitsstrafe, sondern auch wegen der Folgen für den Geschädigten. Für diesen habe er zwar keine Sympathie, dennoch tue er ihm leid. Er sei froh, dass dieser überlebt habe. Inzwischen hätten sich seine Haltung und Ansichten verändert. Seine damals in dem JVA-Gespräch zum Ausdruck kommende Einstellung sei ihm mittlerweile peinlich. Eine Tatbeteiligung habe er nie bestritten, aber er könne nicht etwas zugeben, was so nicht gewesen sei und habe deshalb schon im ersten Prozess den Vorwurf der Anstiftung von sich gewiesen. c) Angeklagter T. R. Der Angeklagte T. R. hat sich zum Ende der Beweisaufnahme, am 12. Hauptverhandlungstag, nach den Einlassungen der übrigen Angeklagten und Vernehmung der Zeugin S. ebenfalls durch eine von seinem Verteidiger verlesene schriftliche Erklärung zur Sache eingelassen, diese Erklärung als seine Einlassung bestätigt und darüber hinaus keine Nachfragen beantwortet. Im Einzelnen hat der Angeklagte T. R. erklärt, dass er sein aufrichtiges Mitgefühl für das tragische Schicksal des Geschädigten zum Ausdruck bringen wolle, obwohl er selbst weder an der Planung noch an der unmittelbaren Durchführung der Tat maßgeblich beteiligt gewesen sei. Es mag dabei durchaus zutreffend bzw. naheliegend sein, dass der Geschädigte einer Vielzahl von milieuzugehörigen Personen und nicht zuletzt auch A. und L. S. großes Leid zugefügt bzw. dies zumindest veranlasst habe. Dies lasse sich jedoch trotz des enormen Zeitablaufs offenbar nicht beweisen, sodass auch eine „gewisse Hilflosigkeit, wenn nicht gar eine zumindest gefühlte Ohnmacht im Hinblick auf fehlende Konsequenzen für die Machenschaften des Geschädigten zu beklagen sein mögen“. Nach dem Überfall im Jahr 2016 sei er in sehr großer Sorge um das Leben seines Sohnes und dessen Freundin gewesen, dies liege allerdings nunmehr bereits einige Jahre zurück. Nach der Inhaftierung seines Sohnes habe er diesen nur alle paar Monate und nur durch Zufall auch am 23.08.2018 besucht. Bei dem Besuch sei über die Planung bzw. Ausführung der hier in Rede stehenden Tat nicht gesprochen worden. Er selbst habe nach seiner Erinnerung erst am 25.08.2018 nach und nach von L. S. erfahren, dass sie etwas gegen den Geschädigten im Schilde führe und schon über eine Kontaktnummer eines möglichen Schützen verfüge, ohne dass sie gesagt habe, was sie genau vorhabe. Aufgrund seiner Sorge und des Gefühls der Verantwortung dafür, eine erneute Eskalation der Auseinandersetzung möglichst zu vermeiden, habe er daher darauf bestanden, den Schützen zunächst persönlich kennenzulernen. Daraufhin habe L. S. ihm die Nummer des Schützen gegeben, wohl auch weil sie sich ohnehin nur ungerne allein mit ihm habe treffen wollen. Er, der Angeklagte T. R., habe mit ihr vereinbart, dass er den Schützen anrufe, um ein gemeinsames Treffen für den Abend zu vereinbaren, was dann auch so geschehen sei. Dazu, ob weitere Personen in räumlicher Nähe bei dem Treffen um kurz vor 22:00 Uhr am P.-Markt am S. zugegen gewesen seien, wolle er sich nicht äußern. Die Tat habe aber an diesem Abend definitiv noch nicht durchgeführt werden sollen, vielmehr hätten L. S. und der Schütze sich überhaupt erstmal begegnen, kennenlernen, die Örtlichkeiten besichtigen und die Tat näher besprechen sollen. Seines Wissens sei eine Waffe an dem Abend nicht einmal vorhanden gewesen. Er habe die Waffe nie gesehen und schon gar nicht besorgt. Beim ersten Anblick des Schützen sei er aufgrund dessen äußeren Erscheinungsbildes bereits vollkommen entsetzt gewesen, sei aber auf L. S.s Bitte mit ihr und dem Schützen in den Bereich der R. gefahren, um ihm die Örtlichkeiten zu zeigen und auch nach dem Geschädigten u.a. im Restaurant „P.“ Ausschau zu halten. Während der Fahrt habe L. S. mit dem Angeklagten I. die näheren Tatmodalitäten besprochen, was aufgrund der Sprachbarriere eher sehr holprig verlaufen sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er sich an dem Gespräch zumindest teilweise beteiligt und erzählt habe, dass der Geschädigte auf seinen Sohn geschossen habe. Er könne aber ausschließen, dass er gesagt habe, der Geschädigte solle als „halber Mensch“ überleben, wie es der Angeklagte I. beschrieben habe. Ihm sei während der nur einige Minuten dauernden Fahrt immer klarer geworden, dass die Tatplanung völlig absurd und die Gefahr weiterer Vergeltungsmaßnahmen und der Entdeckung, auch aufgrund des Aussehens des Schützen, zu hoch gewesen seien. Der Angeklagte I. habe gleichgültig und apathisch, wie unter Drogen, gewirkt und auch nicht die nötige Professionalität und Verschwiegenheit für eine solche Tat vermittelt. Er habe den I. schnell wieder loswerden wollen und die Suche nach dem Geschädigten recht zügig wieder abgebrochen. Bei der Verabschiedung habe er dem I. gesagt, er würde sich bei ihm melden, habe dies aber nicht wirklich vorgehabt. Nach dem Treffen habe er intensiv auf L. S. eingeredet, dass sie zur Vernunft kommen und die Finger von der Durchführung dieser völlig irrsinnigen Tat lassen solle. Bei einem lautstarken Streit habe diese vehement geltend gemacht, sie wisse genau, was sie tue, das sei schließlich ihre Sache und sie lasse sich unter gar keinen Umständen davon abbringen. Er habe dennoch weiter das Gespräch mit ihr gesucht, sie angefleht, kein Öl ins Feuer zu gießen, ihr erklärt, dass sie künftig ein ruhiges Leben führen wollten und versucht, ihr zu vermitteln, dass die Tat keine Lösung der Probleme sei und sie damit ihre Leben gefährden bzw. zerstören würde. Schließlich habe L. S. am späten Sonntagabend zu Hause auf sein erneutes Drängen hin versprochen, dass sie Abstand von der Durchführung der Tat nehmen werde. Sie sei aber dennoch sehr aufgewühlt gewesen und habe wütend das Haus verlassen. In der Nacht habe sie dann nach ihrer Rückkehr erzählt, was passiert sei, woraufhin er extrem aufgebracht gewesen sei und sich zurückgezogen habe. L. S. habe dann im Laufe der Nacht das Haus verlassen. 2. Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten I. Die Kammer ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme der Überzeugung, dass es sich bei den Angaben der Angeklagten A. und T. R. – soweit sie den unter Abschnitt III. getroffenen Feststellungen widersprechen – um Schutzbehauptungen handelt und sich das Geschehen vielmehr so zugetragen hat, wie oben unter III. dargestellt. Dabei stützt sich die Kammer im Wesentlichen auf die glaubhaften Angaben des Angeklagten I.. Zwar sind dessen Angaben besonders kritisch zu würdigen, weil er als Mitangeklagter nicht unter der für Zeugen geltenden Wahrheitspflicht stand. Auch ist zu bedenken, dass der Angeklagte I. zur Tatzeit an einer Schizophrenie litt und die Zuverlässigkeit seiner Angaben deshalb ebenfalls einer kritischen Würdigung zu unterziehen ist. Die Kammer ist jedoch im Ergebnis nach der gebotenen Gesamtschau sämtlicher Beweismittel und Indizien davon überzeugt, dass die Angaben des Angeklagten I. der Wahrheit entsprechen. Im Einzelnen: a) Einlassungsverhalten des Angeklagten I. Der Angeklagte I. hat bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zunächst das Geschehen von sich aus zusammenhängend geschildert und war anschließend über eine insgesamt zwei Verhandlungstage dauernde Befragung durch die Kammer, die Staatsanwaltschaft, den psychiatrischen Sachverständigen und die Verteidiger sowie auch bei späteren ergänzenden Rückfragen in der Lage, diese so zu beantworten, dass keine Unstimmigkeiten verblieben. Dabei gab er seine Antworten jeweils, ohne diese zuvor mit seinem Verteidiger abzustimmen oder an das Ergebnis der Beweisaufnahme anzupassen. Vorhandene Unklarheiten hat er ausräumen können, indem er die dafür maßgeblichen Erinnerungen und Schlüsse nachvollziehbar erläutert hat. So war nach seiner polizeilichen Vernehmung noch unklar, warum der Angeklagte I. der festen Überzeugung war, E. U. sei der Auftraggeber gewesen, wovon er auch bei seiner Einlassung vor der Kammer zunächst noch ausging. Erst aufgrund seiner Erklärungen dazu wurde deutlich, dass es sich dabei um einen Rückschluss handelte, weil ihm der Auftraggeber von D. G. nur als der „Mann bzw. Chef der Mongols“ benannt worden war und der Angeklagte I. daher der Meinung war, dies sei E. U. gewesen. Auch hat er plausibel aufklären können, warum er auf einem bei ihm im Rahmen der am 18.12.2018 in B. erfolgten Durchsuchung aufgefundenen Mobiltelefon einen Chatverlauf mit seiner Mutter gespeichert hatte, bei dem er ihr am 29.08.2018, dem Mittwoch nach der Tat, angekündigt hatte, er komme am folgenden Montag oder Dienstag heim – wie sich aus einem Auswertungsvermerk des Kriminalbeamten B1 vom 27.03.2019 und dessen Aussage vor der Kammer ergibt –, obwohl er zu jenem Zeitpunkt seiner Einlassung zufolge schon wieder in B. gewesen sein will. An den Chat konnte er sich trotz Vorhalts zwar nicht erinnern, verblieb aber sicher und eindeutig bei seiner Einlassung zur Rückfahrt nach B. bereits am Montag oder Dienstag nach der Tat. Insofern ergänzte er, dass er dort zunächst nach R. gefahren und dort einige Tage bei der Mutter von S. und D. G. geblieben sei, was den Inhalt des Chatverlaufs, nämlich die Heimkehr zur Mutter in den nächsten Tagen, erklärt. Wie bei den genannten Beispielen war bei seiner gesamten Vernehmung ersichtlich, dass er vor der Beantwortung von Fragen jeweils erinnerungsgestützte Antworten gab. Er hat sich bei seiner umfangreichen Einlassung keiner Notizen bedient, sondern direkt auf die an ihn gerichtete Frage geantwortet und nur dort gezögert, wo er selbst sich seiner Erinnerung nicht sicher war. Gedächtnislücken hat er so offen wie möglich präzisiert und Erklärungen an den Stellen zu geben versucht, an denen er Geschehnisse zwar in Erinnerung hatte, deren Anknüpfungstatsachen aber nicht mehr präzisieren konnte. So hat er etwa seine Wahrnehmung der Begleitung durch den BMW am 25.08.2018 nachvollziehbar dadurch erklärt, dass der Angeklagte T. R. ihm gesagt habe, sie müssten noch auf ein anderes Auto warten. Sie seien sodann zunächst hinter dem BMW hergefahren und hätten sich dann aus den Augen verloren. Es habe im weiteren Verlauf aber noch Telefonate zwischen dem Angeklagten T. R. und – seiner Schlussfolgerung nach – den Insassen des BMW gegeben, die sich auf den jeweils eigenen Aufenthaltsort und den Erfolg der Suche nach dem Geschädigten bezogen hätten. Weiterhin hat er angegeben, dass die Suche nach seinem Besuch im „P.“ abgebrochen worden sei, nachdem man sich in den Fahrzeugen gegenseitig darüber verständigt habe, den Geschädigten nicht gefunden zu haben. Dass er sich an Einzelheiten der geführten Telefonate nicht erinnern konnte, ist insofern nachvollziehbar, weil die begleitende Suche durch den BMW für ihn keinerlei Bedeutung hatte. Ebenso hat er zu seiner Vermutung, dass die Pistole sich nicht im Mercedes, sondern möglicherweise im BMW befunden habe, erklärt, dass er dies nicht genau wisse und nur rückschließe, weil ihm die Pistole am 25.08.2018 nicht gezeigt worden sei und der Angeklagte T. R. nur angekündigt habe, er werde ihm die Pistole geben, wenn man den Geschädigten finde. b) Schlüssigkeit der Einlassung Der Angeklagte I. hat mit seiner Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung ein schlüssiges und widerspruchsfreies Bild des Tatgeschehens vermittelt. Seine Aussage steht im Einklang mit den objektiven Beweismitteln, welche im Zuge der polizeilichen Ermittlungen zu den äußeren Tatumständen erlangt werden konnten, worauf näher unter den jeweiligen Ausführungen zu Ziffer 4 eingegangen wird. Darüber hinaus haben seine Schilderungen aber auch in Bezug auf sein subjektives Empfinden und seine Persönlichkeit ein schlüssiges Gesamtbild ergeben. Bei seiner Aussage hat er die ihm in Erinnerung gebliebenen Umstände zunächst in den Vordergrund gestellt und diese nachvollziehbar mitgeteilt. Dies betraf zunächst seine eigene Situation, in der er nach dem Rauswurf aus der Wohnung von P. A1 nur noch nach B. zurückkehren wollte, aufgrund fehlender Geldmittel und eines fehlenden Ausweises daran aber gehindert war, deshalb gerne wieder in die Wohnung zurückkam und bereit war, den ihm noch unbekannten Auftrag von D. G. für 10.000 € anzunehmen. Diese Verhaltensweise des Angeklagten fügt sich in dessen Vorgeschichte nahtlos ein. Als Drogenabhängiger ohne Geldmittel hatte er sich bereits bei den vorangegangenen Taten im Jahr 2016 den Brüdern G. untergeordnet, die für ihn in sozialer Hinsicht und für die Vermittlung krimineller Jobs wichtig waren. Auf diese Weise haben sie ihn jeweils veranlasst, in ihrem Interesse nach Deutschland zu kommen, wo sie den Angeklagten aufgrund seiner abhängigen Lage leicht beeinflussen und für ihre Zwecke gefügig machen konnten. Für den Angeklagten war es in dieser Situation vorrangig wichtig, dass die Erledigung des Auftrags für ihn die einzige Möglichkeit eröffnete, in seine Heimat zurückzukehren, wobei er davon ausging, dass die Brüder G. dies für ihn organisieren und es ihm vor allem auch „erlauben“ werden. Vor diesem Hintergrund ist es auch nachvollziehbar, dass der Angeklagte I. sich nicht darum bemüht hat, etwas zur Identität des Angeklagten T. R. und der Zeugin S. zu erfahren, als diese ihn anriefen und trafen. Emotional war er mit der Tat nicht verbunden und hat glaubhaft vermittelt, nicht der Typ zu sein, der „Fragen stellt“. Ebenso nachvollziehbar hat der Angeklagte geschildert, dass er überrascht war, am 25.08.2018 zu erfahren, dass er für die 10.000 € auf jemanden schießen sollte, weil ihm der Preis dafür sehr niedrig vorkam. Vor dem Hintergrund seiner Motivlage, der Rückkehr nach B. und der Angst davor, in einem kriminell einflussreichen Milieu seine Mitwirkung nicht ohne Konsequenzen verweigern zu können, hat er jedoch nachvollziehbar vermittelt, warum ihn dieser Umstand weder an dem Tag noch am Folgetag zur Aufgabe seiner Beteiligung veranlasst hat. Dementsprechend glaubhaft ist seine Einlassung in Bezug auf die Umstände der Auftragsschilderung durch den Angeklagten T. R., der für den Angeklagten I. eine zusätzliche Drucksituation aufbaute, indem er ihm zum einen sein eigenes Motiv preisgab, nämlich dass auf seinen Sohn geschossen wurde, und zum anderen die Wichtigkeit des Anliegens verdeutlichte, indem er bekundete, dass er „die Arbeit selbst erledigt“, also selbst geschossen hätte, wenn er jünger gewesen wäre. Dadurch wurde dem Angeklagten I. deutlich, dass er unmittelbar mit Personen nach dem Opfer sucht, die ein eigenes Tatinteresse haben, wodurch er sich auch in Anbetracht seiner Persönlichkeitsstruktur der weiteren Beteiligung nicht mehr entziehen konnte. c) Konstanz der Einlassung Der Angeklagte I. hat des Weiteren ein konstantes, im Kernbereich widerspruchsfreies Einlassungsverhalten gezeigt. So hat er anlässlich seiner Überführung von B. nach Deutschland am 08.08.2019 zunächst spontan gegenüber dem Kriminalbeamten und Zeugen S1, wie dieser in der Hauptverhandlung bestätigt hat, in einem wenige Minuten dauernden Gespräch mit Hilfe einer Dolmetscherin erklärt, er habe den Auftrag, transportiert durch D. G., von einem E., dem Anführer der „Mongols“, bekommen. Er sei am Tattag von einem blonden Mädchen abgeholt worden und habe eine Pistole mit 5 Patronen erhalten, die er alle auf den Geschädigten habe abfeuern sollen, was er getan habe. Den versprochenen Lohn in Höhe von 10.000 € habe er nie erhalten. Im weiteren Verlauf hat der Angeklagte I. am 06.09.2019 im Rahmen seiner Exploration durch den Sachverständigen Dr. B., wie dieser in der Hauptverhandlung bekundet hat, zunächst keine Angaben zum Tatgeschehen machen wollen, dann aber im weiteren Verlauf erklärt, dass er geschossen habe. Er habe damals vor der Entscheidung gestanden, ohne Geld in Deutschland obdachlos zu sein oder die Sache zu verüben. Der Auftrag sei „über ein paar Leute“ gegangen und habe den Inhalt gehabt, das Opfer umzubringen. Am Abend vor der Tat habe „Herr R.“ ihn abgeholt, um mit ihm nach dem Opfer, den Boss der „Hells Angels“, zu suchen. Er habe ihn bereits an dem Abend erschießen sollen, aber man habe ihn nicht gefunden. Auf Nachfrage nach dem Grund der Aktion erklärte der Angeklagte I., der „Herr R.“ habe ihm gesagt, dass das Opfer auf seinen Sohn geschossen habe. Auf weitere Nachfrage, ob der „Herr R.“ ihm gesagt habe, dass das Opfer sterben müsse, teilte der Angeklagte I. – im Gegensatz zu seiner vorigen Angabe, er habe das Opfer erschießen sollen – nun mit, dass der Auftrag nicht gelautet habe, ihn zu töten, sondern dass „er entweder als Invalide oder Behinderter am Leben bleiben oder eben sterbe“ solle. Er, der Angeklagte I., glaube nicht, dass sich an dem Vorabend eine Waffe im Auto befunden habe. Bei der Suche sei noch ein weiteres Auto dabei gewesen. Am nächsten Tag habe er einen Anruf erhalten und sei von einer Frau abgeholt worden. Sie hätten dann das Auto des Geschädigten vor dem Lokal gesehen, woraufhin die Frau ihm die Waffe gegeben habe. Er habe nun gewusst, es gehe um das, was geplant gewesen sei. Man habe etwa 20 Minuten gewartet. Als der Geschädigte sodann in Begleitung aus dem Lokal gekommen sei, habe er Angst bekommen und der Frau gesagt, dass er das Auto nicht verlasse, weil da 2 andere gewesen seien. Man sei dann hinter dem Geschädigten hergefahren, habe neben ihm gehalten und er habe fünfmal geschossen. Anschließend sei die Frau sofort losgefahren und habe ihn wegen der Übergabe des Lohns anrufen wollen, dies aber tatsächlich nicht getan. Die versprochenen 10.000 € habe er nie erhalten. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 23.10.2019 hat der Angeklagte I. sodann, wie sich aus der Einvernahme des Kriminalbeamten S1 ergab, das Tatgeschehen im Wesentlichen ebenso geschildert wie in seiner umfangreichen Befragung in der Hauptverhandlung. Allerdings hatte er bei der Polizei zum Inhalt des Auftrags erklärt, dass der Auftraggeber E. den Brüdern G. erzählt habe, er habe „einen Mann draußen, der sich um den Transport und die Waffe kümmern würde, und sie bräuchten jemanden, der schießt“. Im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hat er immer wieder Einzelheiten dieser im Kernbereich konstanten Einlassung ergänzt, die seinen Erinnerungsprozess nachvollziehbar machten und Bezüge zu seinem eigenen Erleben und seinen Empfindungen herstellten. So konnte er etwa den Namen „Herr R.“ nur deshalb nennen, weil er diesen aus späteren Berichten kannte, hat aber von sich aus die Erinnerung schildern können, dass dieser ihm berichtet hatte, das Opfer habe auf seinen Sohn geschossen, und konnte ihn auf einer Wahlbildlichtvorlage bei der Polizei, wie der Kriminalbeamte S1 berichtete, sowie vor der Kammer eindeutig identifizieren. Scheinbare Widersprüche haben sich nur bei Detailfragen ergeben. Diese hat er jedoch ebenfalls nachvollziehbar auflösen können. Während er nämlich bei der Exploration durch den Sachverständigen Dr. B. sowie in seiner polizeilichen Vernehmung noch mitgeteilt hatte, er habe schon ein paar Tage vorher gewusst, dass man das Opfer umbringen wollte und der Auftrag sei über ein paar Leute gegangen bzw. „sie bräuchten jemanden, der schießt“ (s.o.), hat er vor der Kammer auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt dieser Angaben gegenüber dem Sachverständigen und der Polizei immer wieder eindeutig erklärt, dass er die allgemeine Kenntnis von dem Auftrag schon ein paar Tage vorher gehabt, sich dies aber nur auf die Entlohnung mit 10.000 € und darauf bezogen habe, dass er „etwas erledigen“ solle. In diesem Zusammenhang konnte er sich auch daran erinnern, dass er bei der Schilderung des Auftrags im Fahrzeug am 25.08.2018 durch den Angeklagten T. R. überrascht gewesen sei, dass er für „nur“ 10.000 € auf einen Menschen habe schießen sollen. Er habe zuvor gedacht, dass er für einen Lohn in derartiger Höhe ein Lokal anzünden solle oder Ähnliches. Aufgrund dieses in Erinnerung gerufenen, mit innerem Erleben gefüllten Überraschungsmoments, den er schlüssig mit der Auftragserteilung durch den Angeklagten T. R. in Verbindung brachte, schloss er deshalb nachvollziehbar aus, bereits vorher gewusst zu haben, dass er auf einen Menschen habe schießen sollen. Anderenfalls wäre es auch nicht plausibel, dass der Angeklagte I. noch darüber spekuliert hat, dass es bei dem Auftrag um ein Brandstiftungsdelikt gehen könnte. Es ist daher auch durchaus möglich, dass er in diesem Punkt bei dem Sachverständigen und der Polizei ungenaue bzw. nicht genau differenzierte Angaben gemacht hat, die auf einem Rückschluss zu dem später mitgeteilten Auftragsinhalt beruhten, zumal dazu auch weder in der Exploration noch in der polizeilichen Vernehmung – im Gegensatz zu der Befragung in der Hauptverhandlung – detaillierte Nachfragen gestellt worden waren. Auch Umstände, die ihm für die Aufklärung nebensächlich erschienen, die aber für sein eigenes Erleben der Tat maßgeblich waren – wie etwa der Aspekt, dass der Angeklagte T. R. ihm im Auto ans Bein gefasst und ihm gesagt habe, er werde ihn nicht allein lassen – hat er sowohl bei der polizeilichen Vernehmung als auch auf Rückfrage zu diesem Punkt vor der Kammer bestätigt. In seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hatte er diesen Umstand zunächst nicht erwähnt, hat dann aber, was besonders authentisch wirkte, die Vorsitzende während des Vorhalts dieser Angabe aus der polizeilichen Vernehmung, „Herr R. fasste mir ans Bein und sagte ruhig mein Junge“, unterbrochen und selbst vor der Fortsetzung des Vorhalts eingeworfen, „Ja, ich lass dich nicht allein“. So hatte er es laut dem Kriminalbeamten S1 auch bei der Polizei gesagt. Anschließend ergänzte er hierzu in der Hauptverhandlung, dass dies eine spontane Situation gewesen sei, auf die er aber nichts gesagt, sondern sich nur Sorgen gemacht habe, seine Mitwirkung abzulehnen. Auch dies belegt eindrucksvoll eine zweifelsfrei auf tatsächlichem Erleben basierende Beschreibung der Situation im Fahrzeug durch den Angeklagten I.. d) Würdigung seiner Aussagemotivation Des Weiteren hat der Angeklagte I. auch eine nachvollziehbare Motivation für sein Aussageverhalten vermittelt, die zugleich die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung weiter untermauert. So hat er dazu angegeben, in B. kurz vor seiner Einweisung in eine psychiatrische Anstalt im Juni 2019 versucht zu haben, sich mit Pillen umzubringen. Zwei weitere Suizidversuche hat der Angeklagte sowohl vor als auch kurz nach Beginn der Hauptverhandlung in der Haftanstalt begangen, wovon er ebenfalls berichtete. Als Motiv für die Suizidversuche und sein vollumfänglich geständiges Aussageverhalten hat der Angeklagte glaubhaft geschildert, dass ihm bewusst sei, was er getan habe und dass es ihm schwerfalle, damit zu leben. Er hat mehrfach erklärt, dass ihm die Tat sehr leid tue, er damit ein Leben kaputt gemacht und deshalb ein schlechtes Gewissen habe. Auf Vorhalt seiner Angabe gegenüber dem Sachverständigen, er denke, das Opfer sei auch ein Verbrecher gewesen und habe viele Mütter zum Weinen gebracht, erklärte der Angeklagte I. zur Bedeutung dieser Aussage, dass er sich diese Überlegung zurechtgelegt habe, um sein Gewissen zu beruhigen und seine Tat in gewisser Weise vor sich selbst zu rechtfertigen. Dem Angeklagten I. sind auch keinerlei Versprechungen für den Fall einer geständigen, die Mitangeklagten belastenden Aussage gemacht worden. In Übereinstimmung mit der Aussage des Kriminalbeamten S1 hat der Angeklagte I. dazu geschildert, dass vor seiner polizeilichen Vernehmung darüber gesprochen worden sei, ihn in ein Zeugenschutzprogramm aufzunehmen, was der Angeklagte schließlich aber selbst abgelehnt und sich davon unabhängig dazu entschieden habe, umfangreich auszusagen. Auch wurden ihm gegenüber keinerlei Zusagen im Hinblick auf eine mögliche Strafmilderung für den Fall einer umfassenden Einlassung gemacht, wie der Angeklagte I. übereinstimmend mit dem Kriminalbeamten S1 erklärt hat. Vielmehr wurde deutlich, dass es dem Angeklagten I. entscheidend darauf ankam, seine gesamte Tatbeteiligung offen zu legen, alle ihm erinnerlichen Umstände möglichst genau zu schildern und die Konsequenzen dafür zu tragen. Dementsprechend hat er sich erheblich selbst belastet, indem er etwa von sich aus eingeräumt hat, der Zeugin S. eigeninitiativ aufgetragen zu haben, dem Geschädigten zu folgen, und an der Ampel neben ihm zu halten, um die Tat letztlich ausführen zu können. Er hat keinesfalls versucht, sich als hilfloses Werkzeug darzustellen und etwa seine psychische Erkrankung als Auslöser für die Tatbegehung in den Vordergrund zu stellen, sondern diese vielmehr selbst als losgelöst von der Tat betrachtet. Zu der bei ihm vorhandenen schizophrenen Erkrankung hat er sich vielmehr erst auf gezielte Nachfragen des psychiatrischen Sachverständigen geäußert und diese nicht von sich aus in einen Tatbezug gesetzt. Das betrifft insbesondere den Umstand, dass er geschildert hat, auch vor der Tat schon Stimmen gehört zu haben, die seine Gedanken kommentiert hätten und ihm real erschienen seien, die er aber versucht habe, zu ignorieren. Diese Stimmen hätten ihm im Auto am Tattag gesagt, er solle sich keine Sorgen machen, etwaige Kameras nähmen ihn nicht auf. Er hat diese Stimmen aber zu keinem Zeitpunkt als tatveranlassend dargestellt, sondern dazu nachvollziehbare äußere Faktoren geschildert, nämlich dass er sich erhofft habe, durch die Tatbegehung nach B. zurückkehren zu können, und sich Sorgen gemacht habe, was passierte, wenn er den Auftrag ablehnte. Seine Einlassung war zudem davon geprägt, dass er sich selbst erhebliche Vorwürfe macht, sich in der Verantwortung für seine Tat sieht und sich damit schonungslos und wahrheitsgemäß auseinandergesetzt hat. Demgegenüber war in seinem Einlassungsverhalten keinerlei Belastungstendenz gegenüber den Mitangeklagten A. und T. R. zu erkennen. Nach gebotener kritischer Prüfung der Einlassung des nicht unter der zeugenschaftlichen Wahrheitspflicht stehenden Angeklagten I. hat die Kammer letztlich die Überzeugung gewonnen, dass auch in einer möglicherweise erhofften Strafmilderung wegen geleisteter Aufklärungshilfe keine Motivation für eine wahrheitswidrige Belastung seiner Mitangeklagten lag. Im Rahmen seiner Einlassung wurde vielmehr deutlich, dass er vor allem davon ausging, im Hinblick auf E. U., den er ja missverständlicherweise für den eigentlichen Auftraggeber hielt, wesentliche neue Gesichtspunkte geschildert und insofern zur Aufklärung dessen Tatbeteiligung beigetragen zu haben. In Bezug auf den Angeklagten A. R. hat er selbst in der Hauptverhandlung noch geäußert, er wisse gar nicht, warum dieser hier angeklagt sei, er kenne ihn gar nicht, woraus deutlich wird, dass er diesen in keiner Weise belasten wollte. In Bezug auf den Angeklagten T. R. hat der Angeklagte I. zwar dessen Beiträge zum Tatgeschehen geschildert, dazu jedoch geradezu zurückhaltend erklärt, er habe den Eindruck gehabt, dieser habe die Tat eigentlich „auch nicht so sehr gewollt“. Auf die Nachfrage, warum er diesen Eindruck gehabt habe, hat er angegeben, dass er die Suche nach dem Geschädigten am 25.08.2018 als sehr kurz empfunden und der Angeklagte T. R. zwischendurch mehrfach geschnauft habe, ohne dass er dies jedoch auf konkrete Situationen hat beziehen können, welche seinen Eindruck tatsächlich nahelegten. Die Schilderungen des Angeklagten I. zu der detaillierten Auftragserteilung durch den Angeklagten T. R. verdeutlichen indes, dass es der Angeklagte T. R. war, der I. in den Tatplan eingewiesen, beruhigend auf ihn eingewirkt und gesagt hat, wenn er jünger werde, werde er die Sache selbst erledigen. Der Angeklagte I. hat die festgestellten Handlungen des Mitangeklagten T. R. im Fahrzeug am 25.08.2018 so genau beschrieben, wie es ihm möglich war. Soweit es die geleistete Aufklärungshilfe betrifft, ging der Angeklagte I. selbst davon aus, vor allem E. U. zu belasten, während er tatsächlich vor allem die Tatbeiträge des Angeklagten T. R. aufgeklärt, diese indes völlig ohne Belastungstendenzen sondern vielmehr zurückhaltend geschildert hat, sodass die Kammer auch insoweit keine Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Belastung zum Nachteil des Angeklagten T. R. hat. e) Ausreichende Deutschkenntnisse Des Weiteren hat die Kammer keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten I. dadurch bekommen, dass dieser der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig ist. In der Hauptverhandlung wurde vielmehr eindrucksvoll deutlich, dass dieser zwar über einen geringen Aktiv-, aber gleichwohl ausreichenden Passivwortschatz verfügt, der es ihm ermöglicht, den Inhalt einer auf Deutsch geführten Kommunikation problemlos zu verstehen und auch wiederzugeben. Im Rahmen seiner umfangreichen, mit Hilfe einer Dolmetscherin durchgeführten Befragung zeigte sich immer wieder, dass er bereits nickte, den Kopf schüttelte oder bereits zur Beantwortung der Frage ansetzte, bevor die Dolmetscherin diese vollständig übersetzt hatte. Teilweise zeigte er diese Reaktionen auch schon vor Beginn der Übersetzung. Auf die Bitte der Vorsitzenden, er möge den genauen Wortlaut wiedergeben, mit dem er der Zeugin S. auf Deutsch gesagt habe, dass er nicht aus dem Auto aussteige, und diese aufgefordert habe, dem Fahrzeug des Geschädigten zu folgen, hat der Angeklagte I. Folgendes auf Deutsch geäußert: „Ich steige nicht aus, ist nicht allein“ und „Fahr“, wobei er dies mit einer zeigenden Handbewegung demonstrierte. Dies belegt insgesamt, dass der Angeklagte I. problemlos in der Lage ist, ihm gegenüber getätigte Äußerungen sowohl sprachlich als auch inhaltlich zu verstehen und wiederzugeben. Damit ist zugleich ausgeschlossen, dass er irgendetwas von dem, was ihm am 25. und 26.08.2018 von dem Angeklagten T. R. und der Zeugin S. gesagt wurde, falsch verstanden haben könnte. f) Bewertung der Angaben am 18.12.2018 in S. Die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten I. wird durch seine Angaben am 18.12.2018 bei der Ermittlungsabteilung beim Amtsgericht S., über die ebenfalls der Kriminalbeamte S1 als Zeuge berichtet hat, nicht in Zweifel gezogen. Wie oben bereits erwähnt, hat der Angeklagte I. eine Tatbeteiligung seinerzeit bestritten. Die Vernehmung in S. war dabei, wie der Kriminalbeamte S1 bekundet hat, von der Besonderheit geprägt, dass die deutschen Kriminalbeamten S1 und B1 Fragen formuliert hatten, die der b. Ermittlungsbeamte dem Angeklagten I. sodann in einer kurzen Befragung der Reihe nach gestellt hat, ohne auf dessen Antworten näher einzugehen. Eine echte Vernehmungssituation habe deshalb, so der Kriminalbeamte S1, gar nicht entstehen können. Einige der vorformulierten Fragen sowie auch einige Antworten seien von dem Ermittlungsbeamten sogar umformuliert und falsch ins Protokoll diktiert worden. Nach Aussage des Kriminalbeamten S1 habe der Angeklagte I. nervös und angespannt gewirkt, permanent an seinen Unterarmen gepult und seinen Blick über den Boden schweifen lassen. Allerdings sei deutlich geworden, dass der Angeklagte I. der deutschen Sprache gut mächtig sei. So habe er zwischendurch auf Deutsch geantwortet und auf entsprechende Nachfrage des Kriminalbeamten S1 geantwortet, seinerzeit bei seinem Aufenthalt in der JVA B. einen Deutschkurs besucht zu haben. Aufgrund der unangemessenen Vernehmungssituation sei die Befragung des Angeklagten I. irgendwann abgebrochen worden. Der Angeklagte I. selbst hat zu der damaligen Vernehmung in S. angegeben, sich an diese gar nicht erinnern zu können, er sei damals „zugedröhnt“ gewesen, was durchaus mit den Wahrnehmungen des Kriminalbeamten S1 in Einklang zu bringen ist. Es ist auch naheliegend, dass sich die schizophrene Erkrankung des Angeklagten I. auf seinen Zustand zum Zeitpunkt der Vernehmung ausgewirkt hat. Aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte I. insoweit jedoch sein oben dargestelltes Motiv für den Wandel seines Aussageverhaltens nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt hat und danach wiederholt konstante und detaillierte Angaben zum Tatgeschehen gemacht hat, die mit weiteren objektiven Beweismitteln (s. dazu unten unter Ziffer 4) übereinstimmen, hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass seine Angaben bei der späteren Exploration, der polizeilichen Vernehmung und seiner Einlassung vor der Kammer der Wahrheit entsprechen. g) Bewertung der schizophrenen Grunderkrankung im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten I. Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten I. aufgrund des Umstands bekommen, dass dieser zur Tatzeit an einer Schizophrenie litt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B., welcher der Kammer im Rahmen gerichtlicher Begutachtung seit Jahren als erfahrener Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie bekannt ist, habe diese psychische Erkrankung zwar zu einer zur Tatzeit erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten I. geführt (s. dazu unten Ziffer 4e)). Die kognitiven Fähigkeiten, das Erinnerungsvermögen sowie die Fähigkeit zu geordneten Gedankengängen und die Darstellung von tatsächlichen Geschehensabläufen seien durch die Schizophrenie jedoch nicht beeinträchtigt. Seine Erinnerungsfähigkeit, insbesondere auch hinsichtlich der Beschreibung von Details, sei als gut zu bewerten. Insgesamt bestehe bei seiner Schilderung des Tatgeschehens keine Verbindung mit etwas Wahnhaftem. Denn der Angeklagte I. habe die Tat gerade nicht in Bezug zu seiner Krankheit gesetzt und daher keinen Anlass gehabt, seine Erinnerungen an etwaige Wahrvorstellungen anzupassen. Dass er angegeben habe, Stimmen gehört zu haben, die ihm gesagt hätte, die Kameras nähmen ihn nicht auf, sowie nach der Tatbegehung gedacht zu haben, die Waffe sei nicht echt gewesen, ändere an dieser Bewertung nichts. Dies betreffe nämlich lediglich innere Vorgänge und eigene Überlegungen des Angeklagten I., der demgegenüber keine äußeren Wahrnehmungen geschildert habe, die im Widerspruch zu einem tatsächlichen oder nachvollziehbaren Geschehen gestanden hätten. Dieser Bewertung schließt die Kammer sich aus eigener Überzeugung an. Vor diesem Hintergrund und der gegebenen Aussagekonstanz besteht für die Kammer kein Anlass, die Einlassung des Angeklagten I. aus krankheitsbedingten Gründen gesondert in Zweifel zu ziehen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte I. seinen Angaben zufolge vor der Tat vielleicht auch etwas mehr als 0,5 Gramm Crack und evtl. auch ¼ Gramm Heroin konsumiert habe, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass der Angeklagte drogengewöhnt gewesen sei und Crack eine sehr geringe Halbwertzeit habe. Insofern kann ausgeschlossen werden, dass seine kognitiven Fähigkeiten dadurch beeinträchtigt waren. h) Bewertung der Aussage der Zeugin S. Die Kammer hat schließlich auch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten I. dadurch bekommen, dass die Zeugin L. S. eine davon in weiten Teilen abweichende Aussage getätigt hat. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass die Bekundungen der Zeugin S. – soweit diese den Feststellungen zu Abschnitt III. widersprechen – überwiegend nicht der Wahrheit entsprachen. Im Einzelnen: (1) Inhalt der Aussage der Zeugin S. Die Zeugin S. hat in ihrer Aussage vor der Kammer im Wesentlichen die einen Hauptverhandlungstag zuvor erfolgte Einlassung des Angeklagten A. R. bestätigt und konkretisiert. Nach dem Überfall im Juni 2016 und ihrer späteren Entlassung aus dem Krankenhaus habe sie zunächst als Prostituierte in der Schweiz gearbeitet, wo ihr mitgeteilt worden sei, dass der Chapter von „D.“ (D. F.) sich um das „Thema A.“ kümmern werde und der Anschlag nicht nur A. R., sondern auch ihr selbst gegolten habe und noch vollendet werden solle. Ihre weitere Tätigkeit als Prostituierte in Deutschland in den Jahren 2017 und 2018 sei durch mehrfache Drohungen am Telefon begleitet worden. In S1 sei sie zudem von zwei Mitgliedern der „Hells Angels“ zusammengeschlagen worden, wovon sie A. – wie auch von den Drohungen – allerdings nichts erzählt habe. Als sie erfahren habe, dass A. im Sommer 2018 möglicherweise bald aus der Haft entlassen werde, habe sie sich aus Angst entschieden, dass sie etwas unternehmen werde, damit „D.“ etwas passiere und sie vor ihm Ruhe hätten. Auch habe „D.“ ebenso leiden sollen wie sie und A. durch den Überfall 2016. Die Umstände dazu, wie sie den Angeklagten A. R. darauf angesprochen und er ihr dann die Nummer gegeben habe, hat sie in Übereinstimmung mit dessen Einlassung geschildert, die Übergabe der Nummer des Schützen aber auf den 24. oder 25. August datiert und ergänzt, dass sie sich die Nummer in ihrem Handy notiert habe. Die Telefonnummer habe sie sodann T. R. gegeben, damit dieser den Schützen von seinem Mobiltelefon aus anrufe, weil sie sich erhofft habe, dadurch später nicht entdeckt zu werden. T. R. habe wissen wollen, worum es gehe. Sie habe ihm gesagt, dass sie „das mit D.“ klären wolle, woraufhin T. R. habe mitkommen wollen. Nachdem sie mit dem Mercedes den Schützen abgeholt hätten, habe sie auf der Rückbank Platz genommen und dem Schützen auf ihrem iPhone 6 oder 6s Bilder von „D.“ und seinem Auto gezeigt und geschildert, wie sie „sich die Tat vorstelle“, nämlich dass sie auf der R. nach ihm suchten und der Schütze 10.000 € bekomme. T. R. habe das Fahrzeug gefahren und sich am Anfang noch in die Unterhaltung eingemischt, dann aber die Tatplanung nicht gutgeheißen. Er habe den Schützen beim „P.“ gebeten, in dem Lokal nach D. F. zu suchen und ihr während dessen Abwesenheit gesagt, dass das ein „krasser Typ“ sei, sie das lieber lassen sollten und er zurückfahren wolle. Nachdem der Schütze wieder eingestiegen sei und sie ihn am Bahnhof abgesetzt hätten, habe T. R. sie weiter von der Aufgabe des Tatplans abbringen wollen, woraufhin sie ihm versprochen habe, den Plan aufzugeben. Zweck der Fahrt an jenem Abend sei nur gewesen, dem Schützen die Gegend an der R. zu zeigen. Es sei nicht geplant gewesen, auf D. F. bereits an diesem Abend zu schießen, was auch gar nicht möglich gewesen sei, weil der Schütze keine Pistole dabeigehabt habe. Sie habe sich dann entschieden, am Folgetag nicht wie geplant nach L. zu fahren, sondern habe stattdessen auf der R. einen „Jungen in einer Seitenstraße zur R. bei einem Edeka“ angesprochen, der mit Drogen handele, und ihn nach einer Waffe gefragt, die sie dann um 20:30 Uhr in H.- H. gegenüber dem „A.“ für 1.500 € habe abholen können. In der Zwischenzeit habe sie im P. Viertel und in der H., wo der Geschädigte gewohnt habe, bereits nach diesem gesucht. Später habe sie in H. die Waffe erhalten und sei daraufhin nach Hause gefahren, weil sie von A. R.s Eltern angerufen worden sei. Diese seien ganz aufgelöst gewesen und hätten gesagt, dass sie nur in Ruhe leben wollten, was sie aber nicht habe hören wollen, die Tür zugeschlagen habe und gegangen sei. Danach habe sie den Schützen angerufen und sich mit ihm getroffen. Den weiteren Verlauf des Tatabends hat sie in Übereinstimmung mit den unter Abschnitt III. getroffenen Feststellungen und der Einlassung des Angeklagten I. geschildert, mit der Ausnahme, dass sie darüber hinaus bekundet hat, der Angeklagte I. habe nach Übergabe der Waffe das Auto am Tatabend verlassen, um im „P.“ nach dem Opfer zu suchen, und dabei die Waffe zu ihrer Verärgerung gut sichtbar auf dem Beifahrersitz liegen lassen. Aus diesem Grund und weil sie selbst mit der Art der Tatausführung unzufrieden gewesen sei, habe sie dem Angeklagten I. am Hauptbahnhof nur 2.000 € gegeben. Das Geld habe sie noch von dem Waffenkauf in ihrer Tasche gehabt, weil sie nicht gewusst habe, wie teuer die Waffe sei. Sie habe ihm versprochen, den Rest der versprochenen 10.000 € zu holen. Tatsächlich hätten sich die 10.000 € im Kofferraum des Mercedes befunden, die sie ihm aber nicht habe geben wollen. Zuhause habe sie den Eltern von A. erzählt, was passiert sei. Diese seien entsetzt gewesen. Anschließend sei sie nach L. gefahren, habe dort das Auto komplett gereinigt, ihr altes Handy zerstört und die Waffe von einer Brücke ins Wasser geworfen. (2) Stützung der Einlassung des Angeklagten I. in Teilbereichen Soweit die Zeugin S. grundsätzliche Inhalte des Tatplans – dies betrifft den Umstand, dass der Angeklagte I. auf den Geschädigten D. F. schießen und dafür 10.000 € erhalten sollte – und wesentliche Einzelheiten im Fahrzeug am 26.08.2018 in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten I. schildert, stützen ihre Angaben dessen Einlassung. Die Zeugin hat diesbezüglich sogar noch einige Nebensächlichkeiten bekundet, die der Angeklagte I. erst nach ihrer Aussage bestätigt hat. Dies betrifft den für die Sachverhaltsfeststellungen irrelevanten Umstand, dass der Angeklagte I. am 26.08.2018 auf dem Weg zur R. einen Bentley gesehen hat und die Zeugin S. daraufhin noch einmal umgekehrt ist, um dann jedoch festzustellen, dass es sich nicht um das gesuchte Fahrzeug gehandelt hat. Auch die Äußerung des Angeklagten I. nach der Schussabgabe, dass die Waffe nicht echt gewesen sei, wurde zuerst von der Zeugin S. in ihrer Vernehmung genannt und von dem Angeklagten I. auf Vorhalt bestätigt. In Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten I. hat sie auch geschildert, dass dieser sich geweigert habe, auszusteigen, als der Geschädigte erschienen sei, und er ihr stattdessen aufgetragen habe, dem Geschädigten zu folgen und an der Ampel neben ihm zu halten, wo I. dann die Schüsse abgegeben habe. Diese von der Zeugin S. – letztlich in Übereinstimmung mit dem Angeklagten I. – geschilderten Umstände betreffen jedoch lediglich die Bereiche, für die die Zeugin S. bereits rechtskräftig verurteilt wurde, und belasten keinen der ihr nahestehenden Angeklagten A. und T. R.. Aus dem Umstand, dass die Zeugin S. in einigen Punkten die Wahrheit gesagt hat, kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, die Zeugin habe über diese glaubhaften Angaben hinaus eine insgesamt wahrheitsgemäße Aussage getätigt. (3) Fehlende Glaubhaftigkeit der Aussage Denn abgesehen von den zuvor genannten Bestandteilen ihrer Angaben standen diese im Übrigen sowohl im Widerspruch zu ihrer eigenen Einlassung in dem gegen sie gerichteten Strafverfahren vor der Großen Strafkammer 2 als auch zu weiteren Beweismitteln. Ihre Aussage war ersichtlich von der Motivation getragen, die wesentliche Verantwortung für die Tat zu übernehmen, weil sie dafür strafrechtlich nicht weiter belangt werden kann, und ihren Verlobten A. R. sowie dessen Vater, den die Zeugin selbst „B.“ nennt, dadurch weitgehend zu entlasten. Aus einer Vielzahl von RTL-Teletextnachrichten wird deutlich, dass das Verhältnis der Zeugin S. zu dem Angeklagten A. R. von einer nahezu abgöttischen, von einseitiger emotionaler Abhängigkeit geprägten Liebe getragen ist. Dessen Vornamen hat sie sich zur Verewigung ihrer Treue für jeden erkennbar großflächig über ihren rechten Halsbereich tätowieren lassen, wovon sich die Kammer bei ihrer Vernehmung hat überzeugen können. Beispielhaft wird dabei auf folgende Textnachrichten der Zeugin S. an den Angeklagten A. R. Bezug genommen: „[...] Ich vermisse dich so sehr! Ich halte das Langsam nicht mehr aus, das zerreißt mich! Ich will dich jeden Tag, jede Sekunde bei mir haben.. [...]“ (23.06.2018) „[...] Ich liebe dich über alles auf der Welt, vergiss das nicht und Vergiss Mich bitte auch nicht mein Schatz! Ich mache alles für dich was in meiner macht steht, gehe jeden weg mit dir! Ich liebe dich so sehr! [...]“ (26.06.2018) „[...] Ich liebe dich über alles! Für immer und ewig! Du bist alles für mich meine einzige Liebe! 1000000küsse bis später Kuss“ (02.07.2018) „[...] Ich wünsche dir eine gute Nacht mein Traummann! Mein leben! Mein Herz! Mein ein & alles! Ich liebe dich über alles auf der ganzen Welt! Für immer und ewig nur wir 2! Kuss schlaf gut, bis morgen“ (13.08.2018) „[...] Ich melde mich dann später, ich liebe dich sooo sehr mein Traummann! Mein Herz brennt jetzt schon wenn ich an morgen denke und so weit von dir entfernt zu sein[...]“ (25.08.2018) „[...] Du bist Mein größtes Glück weißt du das überhaupt? Ich liebe dich über alles auf der Welt! Bis später mein leben! 10000000 küsse nur für dich!“ (30.08.2018) Mehrere Textnachrichten zeigen auch, dass die Zeugin S. in einer Weise von der Zuneigung des Angeklagten A. R. abhängig war, dass Verunsicherungen über seine Gefühle zu ihr sie in tiefe Verzweiflung stürzten. Beispielhaft dafür stehen folgende Textnachrichten: „[...] Du hast garnicht mehr angerufen das hat mich übertrieben traurig gemacht weil irgendwie immer wenn es nicht läuft meldest du dich kaum noch.. Kann auch Einbildung sein aber so kommt es für mich rüber.. [...]“ (24.06.2018) „Hey mein leben! Ich hoffe es geht dir gut.. Mache mir den ganzen Tag schon so sorgen weil du dich nicht gemeldet hast.. Wieder ein verlorener Tag meines Lebens Weil ich einfach nichts gehört habe.. Bitte melde dich morgen sonst werde ich verrückt! Mein Schatz.. In meinem Kopf laufen Filme ab, bin mit meinen Gedanken nur Bei dir und 0% hier bei der Arbeit.. [...]“ (01.08.2018). „Was machst du denn? So erreichst du nichts außer mir das Herz zu brechen Jeder Tag Wo du dich nicht meldest ist einer der schlimmsten in meinem leben Wenn ich dich nicht mehr interessiere Ruf an und SAG es mir aber ignorier mich nicht.. Ab jetzt ich werde echt nicht mehr schreiben du machst mich so traurig So kann ich nicht mal arbeiten.. Vielleicht fahre ich morgen auch nach Hause, ich kann nicht mehr Musst du wissen ich weiß nicht was ich noch machen kann... Ich liebe dich..“ (04.08.2018) „[...] Und trotzdem so Aufzulegen obwohl ich meinte Ich möchte so nicht auflegen und dann noch mein ich liebe dich nicht zu erwidern hat alles noch schlimmer gemacht. In so welchen Momenten hasse ich mein leben so sehr, weil ich einfach niemanden habe! Wenn du denkst ich habe mich verändert warum stehen wir dann an dem Punkt wo wir jetzt Stehen?! Warum stehen dann all diese Pläne in unseren leben?! Ich verstehe das nicht und ich habe keine kraft dafür wenn du dir anscheinend nicht sicher bist Ich habe, will und wollte immer nur dich. Bei mir ist alles zusammen gebrochen ich habe dafür keine kraft! Melde dich morgen oder lass es bleiben, Tu einfach Das womit du dich besser Fühlst. Bis dann“ (15.08.2018) „Hey. Lies bitte ganz genau was ich jetzt schreibe..Ich bin mit meinen nerven am Ende!! Wie du mich behandelst oder wohl eher ignorierst verletzt mich zu tiefst Du machst mich kaputt! Du machst mich krank und kaputt und du brauchst an mich kein weiteren Gedanken verschwenden! Wirklich.. Ich kann nicht mehr, was machst Du mit mir? Ich habe nicht mal was gemacht und du bindest mich 0 in deinem leben ein. [...] Ich gehe [...] Am Sonntag weg, und dann werde ich lange nicht wieder kommen, nicht an meinem Geburtstag und bevor du es nicht vom Herzen willst auch Monate nicht! Alle Filme lösche ich und du kannst besser auch alle Bilder von mir weg schmeißen. Guck, ich will dich gerade nicht wütend machen oder enttäuschen aber ich Werde so wirklich krank weil du alles bist aber ich kann nicht mehr! Ich liebe dich aber werde bitte wieder der Mann der du versprochen hast zu sein.“ (21.08.2018). Der Inhalt eines Briefs, den die Zeugin S. am 05.06.2019 an die Große Strafkammer 2 gerichtet und dessen Richtigkeit die Zeugin S. auch jetzt noch in ihrer Vernehmung bestätigt hat, belegt ebenfalls, dass sie den Angeklagten A. R. weiterhin über alles liebt: „A. ist, unabhängig davon, dass ich ihn über Alles liebe, der ehrlichste Mensch mit dem reinsten Herzen, er hat meinem Leben als ich am Boden war wieder einen Sinn gegeben“; „A., die Liebe meines Lebens“. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass diese fortwährende Liebe und die Erwartung, sich durch eine märtyrerhafte Übernahme der alleinigen Verantwortung für die Tat einen Platz als unverzichtbares und loyales Mitglied in der Familie R. zu sichern, ausschlaggebendes Motiv für eine in wesentlichen Teilen der Wahrheit widersprechende Aussage der Zeugin S. war. Hinzu kommt, dass der Angeklagte A. R. in seiner Einlassung schildert, er sei enttäuscht darüber gewesen, „wie sie das gemacht habe“, was durch den Inhalt des abgehörten Gesprächs in der JVA B. am 03.09.2018 bestätigt wird, in dem der Angeklagte A. R. die Tatbegehung als „amateurhaft“ bezeichnet. Vor diesem Hintergrund ist es auch naheliegend, dass die Zeugin S. ein schlechtes Gewissen hat, weil sich aufgrund der von ihr bei Tatbegehung hinterlassenen Spuren nun auch die Angeklagten A. und T. R. dafür verantworten müssen. Die Kammer ist daher auch davon überzeugt, dass eine drohende weitere Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage – angesichts der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten – die Zeugin S. nicht von einer in weiten Teilen – vor allem die Tatbeiträge der Angeklagten A. und T. R. betreffenden – wahrheitswidrigen Aussage abhalten konnte. Ihre Zeugenaussage war zudem in wesentlichen Punkten widersprüchlich zu ihrer Einlassung in dem gegen sie gerichteten Strafverfahren vor der Großen Strafkammer 2. Hierzu hat die Kammer den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. S2 als Zeugen gehört. Dessen glaubhafter Aussage zufolge habe die damalige Angeklagte S. sich erst gegen Ende der Beweisaufnahme im Wege einer schriftlichen Erklärung ihres Verteidigers zur Sache geäußert, diese als ihre Einlassung bestätigt und später noch vereinzelte Fragen beantwortet. Zu den Geschehnissen am 25.08.2018 habe sie sich gar nicht verhalten. Hinsichtlich des Tatgeschehens habe sie eingeräumt, am 26.08.2018 die Fahrerin gewesen zu sein, ihre Rolle aber eher als Helferin beschrieben, indem sie davon ausgegangen sei, sie habe den Schützen nur zum „P.“ bringen und dann wieder wegfahren sollen. Im Fahrzeug sei sehr wenig kommuniziert worden; von der geplanten Art und Weise der Tatbegehung habe sie keine Kenntnis gehabt. Der Schütze sei beim „P.“ zunächst aus-, dann aber wieder eingestiegen und habe sie aufgefordert, hinter dem Bentley herzufahren und schließlich an der Ampel neben ihm zu halten, wo er die Schüsse abgegeben habe. Hiervon sei sie überrascht und erschrocken gewesen, weil sie vorher keine Waffe bei ihm gesehen habe. Sie sei dann wieder umgedreht und habe den Schützen am Hauptbahnhof abgesetzt. Die Telefonnummer des Schützen habe sie auf einem Zettel notiert, den sie nach der Tat weggeworfen habe. Woher sie die Nummer gehabt habe, habe sie nicht gesagt, auch nichts zu der Rolle von A. R.. Dazu habe sie nur geäußert, dass dieser nicht der Auftraggeber gewesen sei. Konstant – und dabei übereinstimmend mit den von der Kammer getroffenen Feststellungen – war die Aussage der Zeugin S. insofern, als diese erklärt hat, dass sie das Fahrzeug am 26.08.2018 geführt und der Schütze sie entgegen ihrer Vorstellungen vom Tatablauf aufgefordert habe, hinter dem Bentley herzufahren und an der Ampel zu halten, wo er die Tat dann aus dem Auto heraus begangen habe. Ebenso konstant war die – nebensächliche – Aussage, dass der Schütze das Fahrzeug zwischenzeitlich an dem Tag verlassen habe. Erst in ihrer Zeugenaussage im hiesigen Verfahren hat sie jedoch erklärt, selbst den Tatplan gefasst und die Waffe besorgt zu haben, und damit wesentliche Umstände abweichend von ihrer früheren Einlassung geschildert. Diese fehlende Konstanz ist für sich allein genommen zwar nicht aussagekräftig für die Bewertung der Glaubhaftigkeit ihrer Zeugenaussage, weil sie sich zuvor als anwaltlich beratene Angeklagte, die nicht unter der für Zeugen geltenden Wahrheitspflicht stand, nachvollziehbar taktisch eingelassen haben mag, wie die Zeugin S. selbst bekundet hat. Es wäre insofern zwar denkbar, dass sie diese Taktik nunmehr nach ihrer Verurteilung aufgegeben haben könnte, ihre damalige Einlassung falsch war und sie nun die Wahrheit sagt. Diese Möglichkeit hält die Kammer jedoch aus den folgenden Gründen für ausgeschlossen: Die Schilderungen der Zeugin waren bei ihrer Aussage vor der Kammer ersichtlich daran ausgerichtet, anhand der vorhandenen weiteren Beweismittel, welche der Zeugin bereits aus dem gegen sie gerichteten Strafverfahren bekannt waren, so aufzubauen, dass sie möglichst nicht widerlegbar sind. Ihre Angaben weisen dadurch aber unauflösbare Widersprüche auf, die auch in ihrem Aussageverhalten Niederschlag gefunden haben, worauf nachfolgend gesondert eingegangen wird (zu den Einzelheiten s.u. unter Ziffer 4). Die Angaben der Zeugin S. zu den Umständen, die über ihren eigenen festgestellten Tatbeitrag hinausgingen – nämlich was für den 25.08.2018 geplant war, wer den Angeklagten I. instruiert hat, wer an jenem Abend im Mercedes war und wie der Angeklagte A. R. in die Planung eingebunden war – waren allgemein gehalten und anhand der gängigen Realitätskriterien nicht überprüfbar. Auch darauf wird im Einzelnen noch gesondert eingegangen (s.u. unter Ziffer 4). Es ist darüber hinaus naheliegend, dass sie im Vorfeld ihrer Zeugenaussage von der gerade einen Hauptverhandlungstag zuvor abgegebenen schriftlichen Einlassung des Angeklagten A. R. Kenntnis erlangt hat, deren Inhalt ihr möglicherweise über Familienangehörige übermittelt worden war, zu denen in der Haft sowohl der Angeklagte A. R. als auch die Zeugin S. – wie diese bekundete – weiterhin Kontakt hatten. Sicher feststellen ließ sich diese Annahme zwar nicht. Sie wird allerdings durch den Umstand gestützt, dass bei einer Haftraumrevision am Samstag, den 22.02.2020, also zwei Tage vor ihrer Zeugenaussage am Montag, den 24.02.2020, in ihrer mit einem Reißverschluss verschlossenen Bademanteltasche ein Zettel gefunden wurde, auf dem die Zeugin S. sich über zwei Seiten handschriftlich den im Wesentlichen mit ihrer Zeugenaussage übereinstimmenden Inhalt des Geschehens in vollständigen Sätzen niedergeschrieben hatte. Die Kopie dieses Zettels, von dem die Kammer erst nach der Unterbrechung der Zeugenaussage Kenntnis erlangt hat, ist in Anwesenheit der Zeugin S. bei der Fortsetzung ihrer Vernehmung am 06.03.2020 verlesen und mit ihr erörtert worden. Als Grund für die Anfertigung dieses Zettels hat die Zeugin S. erklärt, dass sie sich im Hinblick auf ihre bevorstehende Aussage überlegt habe, was sie sagen solle. Ihr sei dann immer mehr eingefallen. Eine derartige, beim Aufschreiben entwickelte Ergänzung von Erinnerungen ist allerdings bereits aufgrund der geordneten Darstellung in Form eines zusammenhängenden, chronologisch aufgebauten Textes nicht plausibel. Naheliegend ist vielmehr, dass diese Notiz dazu diente, die bevorstehende Aussage einzustudieren, um deren überwiegend wahrheitswidrige Bestandteile sicher darstellen zu können. Dafür spricht auch, dass in der Notiz nach dem zusammenhängenden Text noch einmal wichtige Punkte gesondert hervorgehoben waren, die im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt besonders kritisch zu würdigen sind und nach der Überzeugung der Kammer gerade nicht zutreffen, sondern als Merkposten dienen, um diese Aspekte nicht aus den Augen zu verlieren. So heißt es am Ende der Notiz: - „A. hat mir die Nummer auf meinen Wunsch vermittelt, mehr nicht!“ - „Ich habe mich mit dem Schützen 2x getroffen – am Tatabend und am Abend davor, als ich hinten im Auto saß.“ - „Nur ich selber habe mit ihm den Plan besprochen und alles geplant, ihm meine Vorstellungen geäußert, das Geld und die Waffe gegeben“ - „Waffe → " A. Security“ - „Schütze hat nach der Tat 2000 € bekommen, ich meinte dass er warten soll, weil ich den Rest holen muss, ich wollte ihn aber nur abwimmeln und am liebsten gar nicht bezahlen, weil er die Tat nicht wie besprochen durchgezogen hat. Ich habe natürlich nicht gegeben was besprochen war“. Auch der abschließende Satz „Auf Arbeit wurde ich immer wieder bedroht, ich wurde zusammengeschlagen usw. Depressionen wegen Narben ← ! ausschlaggebend für meinen Tatplan“ belegt eindrucksvoll, dass die Aussage der Zeugin S. auch in diesem Punkt konstruiert war. Wenn einem Zeugen auch zuzugestehen sein mag, dass Einzelheiten eines Geschehens aufgrund eines gewissen Zeitablaufs zwischen Tat und Aussage in Vergessenheit geraten können und man deshalb noch einmal Notizen als Erinnerungsstütze fertigt, so gilt dies jedenfalls nicht für die Motivation und den Grund, warum man eine derartige Tat begeht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass man gerade diesen Umstand noch weiß. Die Bewertung, dass der Notizzettel der Vorbereitung einer in wesentlichen Teilen konstruierten Zeugenaussage diente, wird auch durch Folgendes gestützt: Auf die Frage der Vorsitzenden, warum sie den Zettel denn ausgerechnet in der verschlossenen Tasche ihres Bademantels verwahrt habe, was ein bewusstes Verstecken und konspiratives Verhalten nahelege, wollte die Zeugin S. der Kammer weismachen, dass der Zettel auf ihrem Bett an ihrem Bein kleben geblieben und auf dem späteren Weg zur Dusche abgefallen sei, woraufhin sie ihn in die Tasche ihres Bademantels gesteckt habe. Abgesehen davon, dass sich dadurch immer noch nicht erschließt, warum die Tasche dann noch mit einem Reißverschluss verschlossen werden musste, ist diese Erklärung der Zeugin S. derart abwegig, lebensfremd und unverfroren, dass die Kammer sie als schlichte Lüge angesehen hat. Nach alledem und aufgrund weiterer, noch auszuführender Widersprüche der Aussage der Zeugin S. zu den Einzelheiten des Tatgeschehens (s.u. unter Ziffer 4) sind ihre Angaben insgesamt nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten I. in Zweifel zu ziehen. 3. Bewertung der Einlassungen der Angeklagten A. und T. R. Im Gegensatz zu diesen glaubhaften Angaben des Angeklagten I. sind die Einlassungen der Mitangeklagten A. und T. R. – soweit sie den Feststellungen der Kammer widersprechen – als unwahre Schutzbehauptungen anzusehen: Vorab ist grundsätzlich anzumerken, dass die erste Einlassung des Angeklagten A. R. sowie die des Angeklagten T. R. einer Glaubhaftigkeitsprüfung anhand der gängigen Realitätskriterien nur in eingeschränktem Maße zugänglich sind. Denn die beiden Angeklagten haben sich darauf beschränkt, lediglich die Richtigkeit der von ihren Verteidigern verschrifteten und in der Hauptverhandlung verlesenen Erklärungen zur Sache einzuräumen. Zudem sind Anpassungstendenzen an das bislang gewonnene Ermittlungsergebnis zu bedenken. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die erste Einlassung des Angeklagten A. R. nach der Einlassung des Angeklagten I. erfolgt ist. Der Angeklagte T. R. hat sich noch später eingelassen, nachdem die ihn betreffende Beweisaufnahme im Wesentlichen beendet war und er Kenntnis von allen eingeführten Beweismitteln, den Einlassungen der Mitangeklagten und der Aussage sämtlicher Zeugen, insbesondere auch der Bekundungen der Zeugin S., erlangt hatte. Hinzukommt, dass die Angeklagten A. und T. R. – anders als der Mitangeklagte I. – nicht bereit waren, sich Nachfragen der Kammer und der übrigen Verfahrensbeteiligten zu stellen. Ein kritisches Hinterfragen war somit – anders als bei dem Mitangeklagten I. – nicht möglich. Bei dem Angeklagten A. R. kommt noch hinzu, dass dessen erste Einlassung gerade einen Hauptverhandlungstag vor der Vernehmung der Zeugin S. erfolgt ist und aus den oben genannten Gründen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren Aussage in Kenntnis seiner Einlassung erfolgte und an diese angepasst war oder auch bereits im Vorfeld abgesprochen war. Dass der Angeklagte A. R. sich nach dem ersten Wiedereintritt in die Beweisaufnahme durch eine eigens verfasste Erklärung ergänzend eingelassen hat, ändert an der eingeschränkten Überprüfbarkeit seiner Angaben zum Tatgeschehen nichts. Denn bei dieser ergänzenden Einlassung geht es im Wesentlichen um die Auseinandersetzung und Verarbeitung des Überfalls aus dem Jahre 2016 sowie der hier zugrundeliegenden Tat, ohne dass dadurch etwas zu deren Aufklärung beigetragen wird. Hinsichtlich der Bewertung der Einlassungen der Angeklagten A. und T. R. im Einzelnen wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 4 verwiesen. 4. Einzelheiten zu den getroffenen Feststellungen Im Einzelnen beruhen die unter Abschnitt III. getroffenen Feststellungen der Kammer auf folgenden Erwägungen: a) Vorgeschichte des Angeklagten I. und dessen Einbindung im Vorfeld der Tat unter Vermittlung durch den Angeklagten A. R. Die Feststellungen zu der Vorgeschichte des Angeklagten I., seinem Drogenkonsum in Deutschland und B. und seiner Einbindung im Vorfeld der Tat beruhen im Wesentlichen auf dessen glaubhafter Einlassung. Gestützt wird seine Einlassung zu der Tatvorgeschichte durch den Besuchsnachweis der JVA B. für S. G., aus dem sich ergibt, dass P. A1 und der Angeklagte I. diesen gemeinsam ab dem 22.03.2018 bis zum 31.05.2018 sechsmal besucht haben. Aus dem Besuchsnachweis für D. G. ergeben sich ebenfalls ein gemeinsamer Besuch am 31.05.2018 sowie ein alleiniger Besuch des Angeklagten I. am 17.06.2018, der laut Vermerk wegen einer versuchten Drogenübergabe abgebrochen wurde. Die bestehende Verbindung der Brüder G. zu dem Angeklagten I. wird darüber hinaus durch die Feststellungen in den Urteilen des Amtsgerichts H. vom 26.09.2016 und des Berufungsurteils des Landgerichts H. vom 09.05.2017 deutlich. Die Angaben des Angeklagten I. zu seiner Einbindung im Vorfeld der Tat – insbesondere zu den mit D. G. geführten Telefonaten – werden gestützt durch die Auswertung der Verkehrsdaten zu seiner Mobilfunknummer (...). Diese ergab nur wenige ausschließlich eingehende Kontakte im August 2018, von denen eine Vielzahl von der Rufnummer... herrühren, die P. A1 zuzuordnen ist, was sich aus dem Ergebnis eines Auskunftsverfahrens nach § 112 TKG vom 17.09.2018 ergibt. Die Zuordnung der angegebenen Mobilfunknummer zu dem Angeklagten I. erschließt sich auch daraus, dass der Angeklagte T. R. den damals noch unbekannten Schützen mit seiner Rufnummer... am 25.08.2018 fünfmal und die Zeugin S. diesen am 26.08.2018 mit ihrer Mobilfunknummer... einmal angerufen hat. Diese Anrufe wurden jeweils von dem Angeklagten T. R. und der Zeugin S. bestätigt, weshalb ihnen die jeweiligen Rufnummern auch eindeutig zugeordnet werden können. Die Mobilfunknummer des Angeklagten T. R. stimmt im Übrigen auch mit der SIM-Karte in einem bei ihm sichergestellten Handy überein, wie sich aus der Aussage und einem Auswertungsvermerk des Kriminalbeamten K. vom 09.01.2019 sowie dem Sicherstellungsverzeichnis des Kriminalbeamten O. vom 12.09.2018 ergibt. Die Angaben des Angeklagten I. zu den Telefonaten im Vorfeld der Tat, insbesondere zu dem Anruf der P. A1, werden gestützt durch die Auswertung der Verkehrsdaten zu seiner Mobilfunknummer (...), aus der am 20.08.2018 ein eingehender Anruf der Mobilfunknummer... , die P. A1 zuzuordnen ist, hervorgeht, wie sich auch aus der Aussage und dem Vermerk des Kriminalbeamten K. vom 17.09.2018 ergibt. Die Schilderungen des Angeklagten I. zum Inhalt der Telefonate mit D. G. – insbesondere zu seiner Annahme, der Auftrag stamme von E. U. – sind aufgrund weiterer Erkenntnisse zu den Kontaktmöglichkeiten innerhalb der JVA B. plausibel. Aus den Unterbringungsnachweisen der Angeklagten A. R. und I., der Brüder G. sowie des unbeteiligten E. U. wird Folgendes deutlich: Der Angeklagte I. war durchgehend vom 05.12.2016 bis zu seiner Entlassung im Mai 2017 in Haus 2 untergebracht, wo E. U. von Mitte November 2016 bis Mitte April 2017 ebenfalls untergebracht war, während der Angeklagte A. R. erst Ende März 2017 in die JVA B. verlegt wurde. Zuvor war der Angeklagte A. R. ausweislich der weiteren Ausdrucke der Haftraumhistorie in der Untersuchungshaftanstalt und bis zur Haftentlassung des Angeklagten I. nie im Haus 2 untergebracht. Es ist deshalb plausibel, dass der Angeklagte I. den E. U. kannte und davon ausging, dass dieser mit dem „Mann“ oder „Chef“ von den „Mongols“ gemeint war, weil er den Angeklagten A. R. – wie dieser bestätigt hat – gar nicht kannte. Dass der Angeklagte A. R. der Organisator der Person des Schützen war und von einem „Bekannten in der JVA“ dessen Telefonnummer bekommen hat, hat dieser selbst eingeräumt. Dass es sich bei diesem Bekannten um D. G. handelt, steht aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten I. fest, die in diesem Punkt ebenfalls durch weitere Unterbringungsnachweise der JVA B. gestützt wird. In der Zeit ab dem 28.02.2018 waren nämlich der Angeklagte A. R. (mit nur zwei Tagen Unterbrechung) und beide Brüder G. jeweils in Haus 4 der JVA B. untergebracht, sodass insofern Kontaktmöglichkeiten bestanden. Dass S. G. am 10.08.2018 nach B. abgeschoben wurde, ergibt sich aus einem Vermerk des Kriminalbeamten K1 vom 27.09.2018. D. G. wurde erst im Oktober 2018 entlassen, wie der Kriminalbeamte S1 bekundete. Dementsprechend kam nur D. G. als Kontaktperson des Angeklagten I. in Frage. Diesbezüglich war sich der Angeklagte I. bei seiner Aussage zunächst zwar nicht sicher, mit welchem der Brüder er Kontakt hatte, hat aber auf Vorhalt der Abschiebedaten von S. G. und nach weiterer Überlegung bestätigt, dass es sich um D. G. gehandelt habe. b) Feststellungen zum Geschehen am 25.08.2018 (1) Äußere Umstände des Geschehens am 25.08.2018 Die Feststellungen zu den äußeren Umständen des Geschehens am 25.08.2018 – insbesondere die erfolgten Telefonate, die Nachrichten der Zeugin S. an den Angeklagten Arsch R., das Treffen vor dem P.-Markt und die Suche nach dem Geschädigten – folgen, gestützt durch weitere Beweismittel, aus den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten I. und T. R. sowie der Aussage der Zeugin S.. Aus der Auswertung der Verkehrsdaten betreffend den Mobilfunkanschluss des Angeklagten T. R. ergibt sich, dass dieser von seiner Rufnummer... am 25.08.2018 um 13:08 Uhr ein 109 Sekunden dauerndes Gespräch mit dem Angeklagten I. unter der Nummer... führte und diesen erneut jeweils um 13:46 Uhr, 17:43 Uhr, 21:39 Uhr und 21:49 Uhr anrief. Dass es mehrere Telefonate gab und im Laufe dieser Gespräche der Treffpunkt bei dem P.-Markt am S. vereinbart wurde, ohne dass über Einzelheiten des Auftrags gesprochen wurde, haben sowohl der Angeklagte I. als auch der Angeklagte T. R. bestätigt. Der Inhalt der an diesem Tag von der Zeugin S. an den Angeklagten A. R. per RTL-Teletext versandten Nachrichten ergibt sich aus den ausgedruckten und tabellarisch aufgeführten Inhalten dieser Nachrichten, welche die Zeugin S. von ihrer Mobilfunknummer... aus versandt hat. Dass die Zeugin S. dem Angeklagten A. R. regelmäßig zu näher verabredeten Zeiten derartige Nachrichten übersandt hat, hat sie in ihrer Aussage selbst bestätigt. Ein Mobiltelefon mit dieser Telefonnummer und entsprechenden SMS-Nachrichten wurde bei der Durchsuchung des von ihr bewohnten Zimmers im Einfamilienhaus der Familie R. im D. Weg... im September 2018 gefunden, wie sich aus dem Auswertungsvermerk des Kriminalbeamten T. vom 12.09.2018 und dem Sicherstellungsverzeichnis des Kriminalbeamten K2 vom 06.09.2018 ergibt. Der festgestellte Zeitpunkt des Treffens am P.-Markt beruht auf den insofern übereinstimmenden Schilderungen der Angeklagten I. und T. R.. Aus der Auswertung der Standortdaten des Mercedes, die aufgrund der in dem Fahrzeug verbauten SIM-Karte, der dazugehörigen IMEI-Nummer und der Rufnummer... ermittelt werden konnten, geht hervor, dass sich der Mercedes am 25.08.2018 um 20:56 Uhr noch im Bereich der R. Allee 262 in der Nähe des Wohnhauses der Familie R., um 21:52 Uhr im Bereich des S.s und um 0:20 Uhr wieder im Bereich der R. Allee befand. Dies ergibt sich aus einem Vermerk des Kriminalbeamten S1 vom 02.09.2018 und dessen Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zum Fahrzeughalter beruhen auf den Bekundungen des Kriminalbeamten S1, einem von ihm gefertigten Vermerk vom 29.08.2018 und einer entsprechenden Halterauskunft des Kraftfahrzeugbundesamtes. Dass das Fahrzeug tatsächlich von der Zeugin S. genutzt wurde, hat diese selbst angegeben und wird zudem dadurch bestätigt, dass bei der Durchsuchung des Wohnhauses der Familie R. im Zimmer der Zeugin S. der Fahrzeugschein und Leasingunterlagen zu diesem Fahrzeug gefunden wurden, wie der Kriminalbeamte und Zeuge K. bekundete. Die Suche nach dem Geschädigten am 25.08.2018 wird im Übrigen belegt durch die von dem Kriminalbeamten B2 vorgenommene Auswertung der Überwachungsvideos der Polizei. Die aufzeichnenden Kameras waren jeweils im Bereich der R. aufgestellt und in den H. B. sowie in die T. Str. ausgerichtet. Daraus geht hervor, dass ein dem Tatfahrzeug entsprechender Mercedes an jenem Abend um 22:24 Uhr und 22:29 Uhr von der R. in den H. B. und um 22:26 Uhr von der T. Str. in die R. einbog, wobei ein Fragment des Kennzeichens (... bei der Detailanalyse des Bildmaterials erkennbar war. Dies ergibt sich aus den Angaben des Kriminalbeamten B2, dessen Vermerk vom 30.08.2018 und der Inaugenscheinnahme der Bildausschnitte aus den Videos, auf denen das Kennzeichenfragment erkennbar ist. (2) Feststellungen zur fehlenden Anwesenheit der Zeugin S. am 25.08.2018 im Mercedes Die Feststellungen dazu, dass die Zeugin S. am 25.08.2018 nicht im Mercedes war und der Angeklagte T. R. den Angeklagten I. in den Tatplan einwies, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten I., der sowohl bei seiner polizeilichen Vernehmung als auch in der Hauptverhandlung wiederholt und konstant bestätigt hat, dass die Zeugin S. am 25.08.2018 nicht die Frau auf der Rückbank und es vielmehr der Angeklagte T. gewesen sei, der ihn unter Angabe einer Vielzahl konkret benannter Handlungen instruiert habe. Nach Überzeugung der Kammer ist die gegenteilige Einlassung des Angeklagten T. R. als Schutzbehauptung zu werten, um sich zu entlasten und die Verantwortung für das Geschehen am 25.08.2018 im Mercedes auf die Zeugin S. zu verlagern, die dieses Ziel mit ihren dazu nicht glaubhaften Angaben unterstützte. So wurde bei der Aussage der Zeugin S. deutlich, dass sie in Bezug auf die angeblich von ihr gegenüber dem Angeklagten I. erteilten Instruktionen nur vage und detailarm mitgeteilt hat, sie habe dem Angeklagten I. gesagt, „wie sie sich die Tat vorgestellt habe“. Auch auf die Rückfrage, was genau sie denn gesagt habe, hat sie nach deutlicher Überlegungszeit lediglich geantwortet, sie habe ihm gesagt, wo und wie er den Auftrag erledigen solle, ohne das „wo“ und „wie“ näher präzisieren zu können. Mangels Nennung von Einzelheiten zu dem Gesprächsablauf – auch auf Nachfrage – waren hier keine erinnerungsgestützten eigenen Wahrnehmungen erkennbar. Dies führt die Kammer nicht etwa auf eine schwindende Erinnerung der Zeugin S., sondern darauf zurück, dass sie gar nicht im Mercedes dabei war und deshalb auch nichts zu dem genauen Inhalt dessen, was I. zu der Ausführung des Auftrags mitgeteilt worden war, sagen kann. Darüber hinaus hat der Angeklagte I. wiederholt und konstant angegeben, die Frau, die ihn am 26.08.2018 abgeholt habe, sei nicht dieselbe Frau gewesen, die am 25.08.2018 mit dem Angeklagten T. R. vor dem P.-Supermarkt erschienen und im Mercedes mitgefahren sei. Denn jene Frau sei – anders als die schlanke Frau am 26.08.2018, was auf eine Beschreibung von L. S. zutrifft – klein, füllig und etwa 50 Jahre alt gewesen. Diese habe der Angeklagte T. R. als „seine Frau“ vorgestellt, was ebenfalls dagegen spricht, dass diese Frau die Zeugin L. S. war. Im Gegensatz zu der Zeugin S. hat der Angeklagte I. die Gespräche mit dem Angeklagten T. R. im Fahrzeug am Samstag darüber hinaus detailliert und in verschiedenen Vernehmungssituationen konstant geschildert. Nach der Vernehmung der Zeugin S. wurde der Angeklagte I. noch einmal dazu befragt, ob die Zeugin nicht doch die Frau gewesen sein könnte, die am 25.08.2018 im Auto gewesen sei. Der Angeklagte I. war sich jedoch derart sicher, dass die Zeugin S. an jedem Abend nicht im Mercedes war, dass er – ohne Überlegungszeit – schlicht und ergreifend völlig überzeugt gesagt hat: „Das ist gelogen.“ Dies entspricht der Einschätzung der Kammer. Die Feststellung, dass die Zeugin S. am 25.08.2018 nicht im Mercedes war, wird auch dadurch gestützt, dass sie ausweislich der Auswertung der Verkehrsdaten des von ihr genutzten Mobiltelefons mit der Rufnummer... um 22:53 Uhr einen abgehenden Anruf von 131 Sekunden auf das Mobiltelefon des Angeklagten T. R. mit der Rufnummer... tätigte. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Mercedes noch um 22:29 Uhr auf der R. unterwegs war, der Angeklagte I. noch am Bahnhof abgesetzt wurde und die Zeugin S. dann nach ihrer eigenen Aussage weiter mit dem Angeklagten T. R. in dem Mercedes nach Hause gefahren sein will, bestünde unter Zugrundelegung ihrer Aussage für einen derartigen Anruf zu jener Zeit kein ersichtlicher Grund. Auf Vorhalt dieser Telefonverbindung hat die Zeugin S. diese zu erklären versucht und angegeben, sie glaube, T. R. habe während der Fahrt sein Handy nicht gefunden, und sie habe ihn deshalb angerufen, damit er es finde. Auf den weiteren Vorhalt, dass sich dadurch aber nicht die Verbindungsdauer von 131 Sekunden erklären lasse, konnte die Zeugin S. keine Antwort geben. Aus der Tatsache, dass die Zeugin S. dem Angeklagten A. R., wie sie selbst bestätigte, die festgestellten Nachrichten um 22:17 Uhr („...es gibt noch nichts neues melde mich 23uhr...“) und um 23:00 Uhr („...kann dir leider immer noch nichts sagen...versuch zu schlafen... bis morgen..“) schrieb, wobei diese letzte Nachricht wenige Minuten nach dem eben erwähnten Anruf auf dem Handy des Angeklagten T. R. erfolgte, hat die Kammer geschlussfolgert, dass sie sich bei diesem Telefonat noch einmal versichert hat, dass auch T. R. den Geschädigten nicht gefunden hat, um sodann anschließend, um 23:00 Uhr, den Angeklagten A. R. über die erfolglose Suchaktion informieren zu können. Dies steht auch im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten I., der geschildert hat, dass es mehrere Telefonate zwischen den Insassen der beiden Fahrzeuge gegeben habe, in denen sie sich gegenseitig informiert hätten, ob man den Geschädigten gefunden habe und zum Schluss klar gewesen sei, dass die Suche keinen Erfolg gehabt habe. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte I. die Suchaktion an jenem Abend mit einer Dauer von lediglich 15 Minuten beschrieben hat. Denn er hat insofern selbst erklärt, überhaupt kein Zeitgefühl zu haben. Er sei ein „glücklicher Mensch“, „Zeit spiele für ihn keine Rolle“. Dass der Angeklagte I. sich zeitlich verschätzt hat, wird auch dadurch bestätigt, dass er die Wartezeit vor dem „P.“ am folgenden Abend mit lediglich 20 Minuten angegeben hat, wobei der Mercedes aber tatsächlich etwa eine Stunde vor dem „P.“ parkte (dazu s.u. Ziffer 4c (1)). Aus den Verkehrsdaten des Mercedes in Verbindung mit den Textnachrichten geht zur Überzeugung der Kammer hervor, dass die Suchaktion deutlich länger als 15 Minuten dauerte und erst gegen 23.00 Uhr beendet war. Der Umstand, dass die Zeugin S. den Angeklagten A. R. am Abend des 25.08.2018 mit den zitierten Textnachrichten über den Verlauf der Suche nach dem Geschädigten auf dem Laufenden hielt und demnach darüber offenkundig informiert war, führt nicht zu Zweifeln an der getroffenen Feststellung, dass sie nicht im Mercedes zugegen war. Vielmehr wahrscheinlich ist, dass sie die Suchaktion begleitet und sich in dem an jenem Abend an der Suche ebenfalls beteiligten BMW befunden hat, deshalb von dem Verlauf der Aktion Kenntnis hatte und den Angeklagten A. R. informieren konnte. Die Feststellung dazu, dass am 25.08.2018 ein – schwarzer – BMW ebenfalls nach dem Geschädigten suchte, beruht auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten I.. Diese wird dadurch gestützt, dass sich ein schwarzer 7er BMW seinerzeit im Besitz von H. A., der Schwester des Angeklagten A. R., befand, wie der Kriminalbeamte S1 bekundete. Der Angeklagte A. R. hat sich zur Anwesenheit eines BMW gar nicht geäußert, während der Angeklagte T. R. in seiner Einlassung vage erklärt hat, es möge nach Aktenlage naheliegend sein, dass bei dem Treffen am S. noch eine ganze Reihe weiterer Personen zugegen waren, er wolle sich dazu aber nicht weiter äußern. Die Zeugin S. hat auf entsprechende Nachfrage sogar ausdrücklich bekundet, dass sie dazu, ob ein BMW die Suche begleitet habe, nichts sagen werde. All dies diente offenbar dem Ziel, weitere Beteiligte der Familie R. – wie noch ausgeführt wird – aus der Angelegenheit herauszuhalten, führt aber jedenfalls nicht dazu, die diesbezüglichen Angaben I.s, die durch objektive Beweisergebnisse bestätigt werden, in Zweifel zu ziehen. Gestützt wird diese als wahrscheinlich zu betrachtende Annahme der Anwesenheit der Zeugin S. im BMW auch durch weitere Indizien. Anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung von H. A. wurde ein dieser zuzuordnendes iPhone mit der Rufnummer... gefunden, wie aus dem Sicherstellungsvermerk des Kriminalbeamten T1 vom 04.09.2018 hervorgeht. Die Auswertung dieses Handys ergab dem Vermerk des Kriminalbeamten T1 vom 17.09.2018 zufolge, dass dieses Handy mit der Anschlussnummer... sich ausweislich darin gespeicherter GPS-Daten am 25.08.2018 zwischen 21:46 Uhr und 21:56 Uhr am A. Center am S., in der Nähe des Treffpunkts beim P.-Markt, und zwischen 22:16 Uhr und 22:38 Uhr im Bereich H. B., also in der Nähe der R., befunden hatte. Wahrscheinlich befand H. A. sich also in der Nähe des verabredeten Treffpunkts und war auch bei der anschließenden Suche – naheliegenderweise in ihrem BMW – dabei. Des Weiteren wurde bei einer Durchsuchung im Haus der Familie R. ein S. A. zuzuordnendes iPhone 7+ sichergestellt, wie sich aus dem Sicherstellungsvermerk des Kriminalbeamten K2 vom 06.09.2018 ergibt. Dem entsprechenden Auswertungsvermerk des Kriminalbeamten T1 vom 13.09.2018 zufolge enthielt dieses Handy für den 25.08.2018 ebenfalls für den Zeitraum zwischen 21:46 Uhr und 21:56 Uhr gespeicherte Ortungsdaten im Bereich „K. O. –B. H.“ am S. und befand sich demnach in der Nähe des mit I. verabredeten Treffpunkts, was für die dortige Anwesenheit von S. A. spricht. Für die Zeit danach waren bis um 23:22 Uhr – ab dann ist „Zuhause“ als Standort vermerkt – zwar keine GPS-Daten gespeichert. Dass S. A., die sich wahrscheinlich ebenfalls am S. befand, dort zurückgeblieben ist, erscheint wenig lebensnah. Aus der Auswertung der vorhandenen Verkehrsdaten zu den genannten Mobilfunknummern der Beteiligten ergibt sich außerdem, dass - die Zeugin S. von ihrer Rufnummer... um 22:19 Uhr (Dauer 96 Sekunden) und 22:30 Uhr (Dauer 31 Sekunden) S. A. unter deren Rufnummer... anrief und - H. A. um 21:59 Uhr (Dauer 28 Sekunden) und 22:13 Uhr (Dauer 25 Sekunden) von ihrer Rufnummer... ebenfalls S. A. unter der angegebenen Nummer anrief und selbst von S. A. um 22:37 Uhr (Dauer 44 Sekunden) und 23:04 Uhr (Dauer 24 Sekunden) angerufen wurde. Dies wiederum lässt den Schluss zu, dass sowohl L. S. als auch H. A. räumlich von S. A. entfernt waren, was ein plausibles – wenn auch nicht gesichertes – Bild dahingehend vermittelt, dass S. A. in einem Fahrzeug gesessen haben könnte (nämlich wahrscheinlich dem Mercedes) und die Zeugin S. und H. A. gemeinsam in dem anderen (dem BMW). Dazu steht auch im Einklang, dass der Angeklagte I. – nachdem ihm von dem Angeklagte T. R. mitgeteilt worden war, dass der BMW ebenfalls nach dem Geschädigten suche – wie oben bereits erwähnt von mehreren Telefonaten berichtet hat, welche die Personen in den an der Suche beteiligten Fahrzeugen geführt und sich dabei über den Verlauf der Suche nach dem Geschädigten informiert haben. Die Kammer hat letztlich keine sicheren Feststellungen dazu treffen können, wer nun tatsächlich die von dem Angeklagten I. beschriebene Frau war, die sich am 25.08.2018 auf dem Rücksitz des Mercedes befand. Vieles spricht – wie bereits erwähnt – dafür, dass es sich dabei um S. A. handelte. Dies ist naheliegend, weil deren Handy, wie bereits ausgeführt, zu jener Zeit am S. geortet werden konnte, als der Angeklagte T. R. den Angeklagten I. dort abholte und die ihn begleitende Frau als „meine Frau“ vorstellte. Ein weiteres Indiz, dass S. A. am Abend des 25.08.2018 bei der Suchaktion zugegen war, ergibt sich aus den Textnachrichten, die die Zeugin S. zwischen 20:00 Uhr und 20:10 Uhr an den Angeklagten A. R. schickte („Also hab mich mit mama getroffen sie sagt nein die haben das nicht verschoben auf morgen nur auf später... Die treffen sich gleich wenn B. kommt. Deswegen sie meinte nein sie macht das. Sage dir 22:15 bescheid und halte Dich sowie es geht auf dem Laufenden...“). Diese Nachrichten belegen, dass S. A. (mama) sich am Abend des 25.08.2018 mit T. R. (B.) treffen wollte, um sich an der Suchaktion zu beteiligen (sie macht das). Darüber hinaus hat der Angeklagte I. angegeben, ihm seien im Mercedes Bilder von dem Geschädigten und dessen Bentley auf einem Handy gezeigt worden, welches die Frau auf dem Rücksitz dem Angeklagten T. R. gereicht habe. Dieses sei seiner Meinung nach ein großes Samsung-Handy gewesen. Zu jener Zeit verfügte jedoch keiner der hier Beteiligten über ein Samsung-Handy. Das im Rahmen der Durchsuchung von S. A. sichergestellte iPhone 7+ kommt aber jedenfalls von der Größe her einem großen Samsung-Handy nahe, was ebenfalls ein Indiz für ihre Beteiligung bei der Suchaktion im Mercedes darstellt. Damit wird im Übrigen zugleich die Feststellung der Kammer gestützt, dass die Zeugin S. sich nicht im Mercedes befunden hat. Denn diese verfügte eigenen Bekundungen zufolge über ein iPhone 6 oder 6s, auf dem sie dem Angeklagten I. angeblich am 25.08.2018 Fotos von dem Geschädigten und dessen Fahrzeug gezeigt haben will. Ein derartiges, vom Erscheinungsbild viel kleineres Smartphone passt keinesfalls zu dem von dem Angeklagten I. beschriebenen großen Samsung-Handy. Sichere Feststellungen zu der Anwesenheit von S. A. am 25.08.2018 im Mercedes hat die Kammer letztlich nur deshalb nicht getroffen – und auch nicht treffen müssen –, weil der Angeklagte I. S. A. letztlich auf einem ihm gezeigten Observationsfoto nicht als die Frau wiedererkannt hat, die mit ihm im Mercedes war. (3) Feststellungen zum Inhalt der geführten Gespräche im Fahrzeug Die Feststellungen zum Inhalt der geführten Gespräche im Fahrzeug am 25.08.2018 beruhen ebenfalls auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten I.. Dieser hat insofern die wesentlichen Umstände geschildert, durch die er von dem Angeklagten T. R. überhaupt erst die notwendigen Informationen darüber erhalten hat, was er eigentlich tun sollte. Er hat dabei wiederholt und eindeutig erklärt, dass er diese Informationen von dem Fahrer, also T. R., und nicht von der Frau auf dem Rücksitz erhalten habe. Dazu gehörte auch der von ihm erstmals in der Hauptverhandlung von sich aus geschilderte und später von ihm immer wieder bestätigte Umstand, dass der Fahrer sein hohes Tatinteresse durch die Aussage verdeutlicht habe, „er hätte die Arbeit selbst erledigt, wenn er jünger gewesen wäre“. Der Angeklagte I. hat diesen Umstand nachvollziehbar in Erinnerung behalten, weil er daraus für sich den Schluss gezogen hat, dass die Tatausführung für den Angeklagten T. R. sehr wichtig sei und er sich deshalb der weiteren Mitwirkung nicht ohne Weiteres entziehen könne. Zu dem Inhalt des Auftrags hat der Angeklagte I. im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen Dr. B. zunächst angegeben, er habe des Opfer erschießen sollen bzw. dieses solle umgebracht werden. Im weiteren Verlauf schilderte er sodann, dass ihm gesagt worden sei, das Opfer solle „entweder als Invalide oder als Behinderter am Leben zu bleiben, oder er stirbt eben“. Auch in der polizeilichen Vernehmung hat er einerseits davon gesprochen, der Angeklagte T. R. habe ihm gesagt, er solle das Opfer erschießen, andererseits aber geschildert, dass der Auftrag gelautet habe, das Opfer solle als „halber Mensch“ überleben oder eben sterben. Der Angeklagte I. ist in der Hauptverhandlung wiederholt dazu befragt worden, was ihm dazu denn genau gesagt worden sei. Er hat dabei jedes Mal – auch auf Vorhalt seiner Angaben, das Opfer habe erschossen bzw. umgebracht werden sollen – erklärt, dass es als „halber Mensch“, also mit schwersten Behinderungen, überleben solle, wobei es auch in Ordnung sei, wenn es sterbe. Die Kammer hält es für durchaus möglich, dass der Angeklagte I. die Worte „erschießen“ oder „umbringen“ gewählt hat, weil der Auftrag ja darauf abzielte, auf den Geschädigten zu schießen und es auch in Ordnung gewesen wäre, wenn dieser dadurch stirbt, also eben erschossen bzw. umgebracht wird. Da der Angeklagte I. sich jedoch trotz wiederholter und kritischer Befragung eindeutig sicher war, dass der Auftrag darauf gezielt habe, auf den Geschädigten zu schießen, damit dieser entweder als „halber Mensch“ überlebe oder eben sterbe, ist die Kammer von diesem Auftragsinhalt überzeugt. Dafür spricht auch die Aussage der Zeugin S., die zu ihrem Tatmotiv – insofern plausibel – erklärt hat, „Dari“ habe ebenso leiden sollen wie sie und A. aufgrund der Folgen des Überfalls 2016, bei dem beide schwer und die Zeugin S. sogar lebensgefährlich verletzt worden waren. Dies legt nahe, dass es nicht unbedingt darum ging, den Geschädigten zu töten. Die Kammer glaubt der Zeugin S. zwar nicht, dass die Initiative zur Tatplanung von ihr ausging, gleichwohl wird aus ihrer Aussage ein gewisses Rachemotiv deutlich, was noch ausgeführt wird. Die Einlassung des Angeklagten T. R. hat keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Angeklagten I. begründet, dass er die Einzelheiten des Auftragsinhalts von dem Angeklagten T. R. erfahren habe. Die Darstellung des Angeklagten T. R. verliert bereits deshalb jegliche Grundlage, weil die Kammer – wie bereits ausgeführt – davon überzeugt ist, dass die Zeugin S. sich am 25.08.2018 nicht im Mercedes befand. Damit verbleibt letztlich nur der Angeklagte T. R. selbst als derjenige, der das Gespräch mit dem Angeklagten I. geführt und diesen instruiert hat. Dass die Frau auf der Rückbank, bei der es sich eben wie dargestellt nicht um die Zeugin S., sondern wahrscheinlich S. A. handelt, das Gespräch mit dem Angeklagten I. geführt hat, haben weder der Angeklagte T. R. selbst noch der Angeklagte I. behauptet. Für eine derartige Annahme fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die weitere Einlassung des Angeklagten T. R., er habe auch nicht gesagt, der Geschädigte solle als „halber Mensch“ überleben, da sich eine derartige Formulierung nicht in seinem Sprachgebrauch befinde, ist nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten I. in Zweifel zu ziehen. Die Kammer hält es dabei für durchaus denkbar, dass der Angeklagte T. R. nicht wortwörtlich diese Formulierung verwendet, sondern dem Angeklagten I. mit anderen Worten das erwünschte Ergebnis der Schüsse erklärt hat. Jedenfalls aber hat der Angeklagte I. sich dies gemerkt und mit möglicherweise eigenen Worten derartig beschrieben. Dass es sich dabei um ein sprachlich bedingtes Missverständnis zwischen den Angeklagten T. R. und I. gehandelt haben könnte, hält die Kammer – auch aufgrund der bereits erwähnten ausreichenden Deutschkenntnisse des Angeklagten I. – für ausgeschlossen. Denn der Angeklagte I. war durchaus in der Lage, diesen von dem Angeklagten T. R. erhaltenen Teil des Auftrags in verschiedenen Vernehmungssituationen mit unterschiedlichen Worten zu beschreiben. So gab er zum Beispiel gegenüber dem Sachverständigen Dr. B. – wie dieser bestätigte – an, das Opfer „solle entweder als Invalide oder als Behinderter am Leben bleiben oder eben sterben“. Daraus wird letztlich deutlich, dass der Angeklagte I. sich genau gemerkt hat, was der Angeklagte T. R. ihm zu dem Ergebnis der Schüsse gesagt und dies letztlich mit eigenen Worten als „halber Mensch“ bezeichnet hat. (4) Feststellung zur Tatplanung für den 25.08.2018 und Vorhandensein der Waffe im Fahrzeug an dem Tag Die Feststellungen dazu, dass auf den Geschädigten bereits am 25.08.2018 hätte geschossen werden sollen, wenn man ihn gefunden hätte, beruhen ebenfalls auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten I., der dies wiederholt, konstant und eindeutig so erklärt hat. Es ist auch durchaus plausibel, dass ein Schütze mitgenommen und mit diesem zusammen nach dem Opfer gesucht wird, damit dieser den Tatplan auch umsetzt. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte I. seiner Einlassung zufolge sogar noch ins „P.“ geschickt wurde, um dort konkret nach dem Opfer Ausschau zu halten. Auch in diesem Punkt ist die Einlassung des Angeklagten I., der nämlich auch das Innere des Lokals genau beschreiben konnte, glaubhaft. Bestätigt wird seine Einlassung in diesem Punkt sowohl von dem Angeklagten T. R. als auch von der Zeugin S., die dazu erklärt hat, sie habe letztlich auch nicht verstanden, warum der Angeklagte T. R. den I. noch ins „P.“ geschickt habe – wobei hierbei zu bedenken ist, dass es sich bei dieser Angabe der Zeugin S. wahrscheinlich um eine Information vom Hörensagen handelt, weil sie ja – wie ausgeführt – an jenem Abend nicht im Mercedes war; möglicherweise hat sie dies aber auch aus dem BMW heraus wahrgenommen, in dem sie sich – wie ebenfalls ausgeführt – wahrscheinlich befand. Die für den 25.08.2018 geplante Durchführung der Tat ergibt auch deshalb einen Sinn, weil es sich dabei um einen Samstagabend handelte und es daher naheliegend war, dass man den Geschädigten in dessen Revier auf der R. antrifft. Vor diesem Hintergrund ist die Angabe der Zeugin S., das Opfer habe an dem Abend noch gar nicht gesucht werden, sondern dem Schützen nur dessen gewöhnliches Umfeld gezeigt werden sollen, nicht glaubhaft. Auch nach der Einlassung des Angeklagten T. R. habe die Zeugin S. im Wesentlichen den Schützen kennenlernen, die Örtlichkeiten besichtigen und die Tat besprechen wollen. Seine weitere Angabe, es habe dann nach dem Geschädigten im „P.“ Ausschau gehalten werden sollen, ist bereits in sich nicht plausibel, widerspricht aber auch den Angaben der Zeugin S.. Wie oben bereits ausgeführt, ergibt eine Fahrt mit dem Schützen nur dann einen Sinn, wenn man auch das Opfer finden und dieses attackieren wollte. Eine Art „Kiezrundfahrt“, wie die Zeugin S. bekundet hat, ist auch deshalb unplausibel, weil die Örtlichkeiten für die Tatausführung überhaupt keine Rolle spielten und der Geschädigte attackiert werden sollte, sobald man ihn oder seinen Bentley entdeckt hatte, völlig unabhängig davon, wo im Gebiet der R. dies der Fall sein sollte. Dass die Zeugin S. die Tat selbst später allein mit dem Schützen habe durchführen wollen, wie sie behauptet hat, ist allein schon aufgrund der geplanten Fahrt nach L. am nächsten Morgen unglaubhaft. Aus den im Tatfahrzeug gefundenen Aktenordner mit persönlichen Unterlagen der Zeugin S. und einem darin enthaltenen handschriftlichen Zettel mit Daten über offensichtlich geplante jeweils wöchentliche Aufenthalte an unterschiedlichen Orten in Deutschland (darüber hat der ermittelnde Kriminalbeamte B1 als Zeuge berichtet) ergibt sich, dass sie vorhatte, in L. eine Woche zu bleiben und offenbar ihrer Prostitutionstätigkeit nachzugehen (was sie ab Montag auch nach ihrer eigenen Aussage tat). Für die anschließenden zwei Wochen enthält die Aufstellung zudem Planungen für Aufenthalte in M1 und in C., was eine zeitnahe spätere Ausführung der Tat mit ihr als Fahrerin ausschloss. Auf Nachfrage zu diesem Widerspruch hat sie ausgesagt, sie habe ja erst am Samstag erfahren, dass der Schütze keine Waffe gehabt habe und dann in der Folgenacht entschieden, diese zu besorgen. Auflösen konnte sie den aufgeworfenen Widerspruch zu ihrer angeblichen bereits anfänglichen Planung der späteren Tatdurchführung durch sie nicht. Es ist vielmehr offensichtlich, dass bereits an dem Abend unter Beteiligung des Angeklagten T. R. das Opfer gesucht und bei erfolgreicher Suche hätte attackiert werden sollen und dies schlicht deshalb unterblieben ist, weil man den Geschädigten nicht gefunden hat. Auch die von der Zeugin S. an den Angeklagten A. R. geschickten, bereits zitierten Textnachrichten um 22:27 Uhr und 23:00 Uhr (es gebe noch nichts Neues und sie könne ihm immer noch nichts sagen) belegen, dass es nicht allein darum ging, den Schützen kennenzulernen und ihm die Örtlichkeiten zu zeigen. Dies hätte sie dem Angeklagten A. R. nicht mitteilen müssen. Diese Nachrichten ergeben vielmehr nur vor dem Hintergrund einer Suchaktion nach dem Geschädigten einen Sinn. Die Zeugin S. hat im weiteren Verlauf zu erklären versucht, dass man das Opfer an dem Abend schon deshalb gar nicht hätte suchen und attackieren können, weil noch gar keine Waffe vorhanden gewesen sei. Auch der Angeklagte T. R. hat behauptet, er habe die Waffe zu keinem Zeitpunkt zu Gesicht bekommen. Diese sei seines Wissens nach nicht einmal vorhanden gewesen. Auch dies ist unplausibel. Vielmehr ergibt die Suche nach dem Geschädigten, von der die Kammer aus den oben genannten Gründen ausgeht, nur dann einen Sinn, wenn die Waffe bereits an dem Abend des 25.08.2018 vorhanden war und sich in dem Mercedes befand, in dem auch der Schütze zugegen war, obwohl ihm diese – wie auch der Angeklagte I. bekundet – weder übergeben noch gezeigt worden war. Der Angeklagte I. hat daraus sogar den Schluss gezogen, dass sich keine Waffe im Mercedes befunden habe. Aus der tatsächlich einen Tag später durchgeführten Tat lässt sich jedoch rückschließen, dass die Waffe erst an den Angeklagten I. übergeben werden sollte, wenn man den Geschädigten oder dessen Bentley entdeckt hatte. Auch am 26.08.2018 hat der Angeklagte I. die Waffe seinen glaubhaften Bekundungen zufolge erst gesehen, als man den Bentley des Geschädigten entdeckt und die Zeugin S. die Waffe daraufhin aus dem Fahrzeug hervorgeholt und ihm überreicht hat. Deshalb ist es auch plausibel, dass der Angeklagte I. die Waffe am 25.08.2018 nicht wahrgenommen hat. Denn aufgrund der erfolglosen Suchaktion bestand kein Anlass, ihm – den alle an der Suche Beteiligten überhaupt nicht kannten – bereits zu einem frühen Zeitpunkt die Waffe auszuhändigen. Die gesamte Suchaktion wäre letztlich sinnlos gewesen, wenn man den Geschädigten gefunden hätte, sodann kurzfristig hätte reagieren müssen und die Waffe nicht schnell im Mercedes greifbar gewesen wäre. Die weitere dieser Feststellung widersprechende Aussage der Zeugin S., sie habe die Waffe erst am 26.08.2018 besorgt, ist aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Zum einen passt diese Aussage nicht zu ihrer bereits erwähnten, tatsächlich an dem Abend des 25.08.2018 um 20:00 Uhr noch bestehenden Planung, am nächsten Tag nach L. zu fahren. Selbst wenn zu der Zeit noch angedacht war, dass der Angeklagte T. R. etwaige weitere Suchen an Folgetagen durchführen sollte, wovon die Kammer – wie noch ausgeführt wird – ausgeht, wäre es nur folgerichtig gewesen, dass die Zeugin S. die Waffe bereits vorher besorgt hätte, falls das ihre Aufgabe war. Letztlich ließen sich gar keine Feststellungen darüber treffen, wann, wie und durch wen die Waffe besorgt worden war. Die Angaben der Zeugin S. dazu waren weder konkret noch nachprüfbar und damit im Ergebnis nicht glaubhaft. Bereits der von ihr genannte „Junge in einer Seitenstraße zur R. bei einem Edeka“, den sie zwecks Waffenkaufs kontaktiert haben will, ist nicht identifizierbar, weil sie zu dieser Person keine nähergehenden Angaben machen wollte. Auch ihre weiteren Darstellungen zur angeblichen Abholung der Waffe blieben vage darauf beschränkt, dass sie die wesentlichen Umstände zur Höhe des Preises, zur Übergabe durch das Fenster ihres Fahrzeugs und – zumindest etwas konkreter – den Ort in H.- H. vor dem „A.“ – den sie sich extra auf dem für ihre Zeugenaussage angefertigten Zettel notiert hatte (s.o.) – benannte. Dies lässt den Schluss zu, dass es sich dabei um ein erfundenes Detail gehandelt hat, mit dem sie ihre Aussage glaubhaft erscheinen lassen wollte, zumal diese Angabe zu dem ihr aus dem Verfahren vor der Großen Strafkammer 2 bekannten Bewegungsprofil des Mercedes passte und sie ihre Angaben möglicherweise auch daran angepasst hat. Letztlich ist ihre Schilderung zu dem angeblichen Waffenkauf auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs unplausibel. So konnte sie auch auf Nachfrage nicht erklären, warum sie die Waffe ausgerechnet in H., weit entfernt von der R., wo sie die Waffe doch angeblich zunächst besorgen wollte, erworben hat. Auch blieb unklar, welche Verbindung zwischen dem „Jungen auf der R.“ und dem angeblichen Verkäufer vor dem „A.“ bestanden haben soll. Insgesamt ist die Kammer unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte davon überzeugt, dass sich die Waffe bereits am 25.08.2018 im Mercedes befand. Nur damit ist die gesamte Suchaktion an dem Tag plausibel und nachvollziehbar. (5) Feststellungen zum Inhalt des ursprünglichen Tatplans Die Feststellungen der Kammer zum Inhalt des ursprünglich vereinbarten Tatplans ergeben sich aus einem Rückschluss, den die Kammer aus den Feststellungen zum Geschehen und den Beteiligten am 25.08.2018 sowie dem Tatgeschehen am 26.08.2018 gezogen hat. Daraus ergibt sich, dass es der Angeklagte T. R. war, der den Angeklagten I. kontaktiert, mit ihm den Geschädigten bzw. dessen Bentley im Bereich des „P.“ gesucht und ihn instruiert hat, alle 5 in der Waffe vorhandenen Patronen auf den Geschädigten abzufeuern, sobald man diesen finde, und ihn dadurch zu töten oder schwerst zu verletzen. Dass dieser Plan auf die Ausnutzung eines Überraschungsmoments gerichtet war, in dem das Opfer sich keines Angriffs versah, ergibt sich bereits daraus, dass ein dem Geschädigten unbekannter Schütze ausgewählt wurde, den das Opfer beim ersten Anblick nicht als Gefahr erkennt. Eine etwaige Ansprache des Geschädigten vor den Schüssen war nach dem Tatplan, wie er dem Angeklagten I. dessen glaubhafter Aussage zufolge von dem Angeklagten T. R. mitgeteilt wurde, nicht vorgesehen. Vielmehr ergibt sich aus den Instruktionen, dass I., nachdem man den Geschädigten oder dessen Bentley – aus dem sich auf eine Anwesenheit des Geschädigten in der Nähe des Fahrzeugs schließen lässt – entdeckt hatte, ohne Vorwarnung auf diesen schießen sollte, sodass dieser dadurch keine Möglichkeit hätte, sich gegen den Angriff zur Wehr zu setzen. Soweit die Kammer davon ausgegangen ist, dass der Tatplan insoweit offen gestaltet war, dass das Opfer in einer geeigneten Umgebung und möglichst auf offener Straße angegriffen werden sollte, liegt dies daran, dass keiner der an der Tatplanung Beteiligten konkret wissen konnte, wann und wo man den Geschädigten findet, sodass insoweit nur eine grobe Vorstellung der konkreten Situation bei der Tatplanung möglich war, welche ein Auffinden und eine Durchführung des Plans auf offener Straße nahelegt. Da es jedoch vor allem auf die Erreichung des Ziels, den Geschädigten durch die Schüsse entweder zu töten oder schwerst zu verletzen, ankam, war die konkrete Tatausführung zweitrangig. Dass dem Schützen die Waffe erst übergeben werden sollte, wenn man das Opfer tatsächlich gefunden hat, ergibt sich wiederum aus einem Rückschluss aus dem Tatgeschehen vom 26.08.2018. Dass der Angeklagte T. R. in die ursprüngliche Tatplanung eingebunden war, liegt bereits als Rückschluss aus dem tatsächlichen Geschehen am 25.08.2018 nahe. Dass L. S. ebenfalls eingebunden war, ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen und daraus, dass sie den Angeklagten A. R. über den Verlauf informiert hat. c) Feststellungen zum Tatgeschehen am 26.08.2018, soweit der Angeklagte I. daran beteiligt war (1) Äußere Umstände des Geschehens am Abend des 26.08.2018 Die äußeren Umstände des Tatgeschehens am Abend des 26.08.2018 ergeben sich zu einem wesentlichen Teil aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten I. und der Aussage der Zeugin S., die insoweit weitgehend übereinstimmen und zudem durch weitere Beweismittel gestützt werden. Dies betrifft zum einen die bereits erwähnten Verkehrsdaten der Mobilfunknummern des Angeklagten I. und der Zeugin S., aus denen sich der Anruf der Zeugin S. bei dem Angeklagten I. um 21:49 Uhr zur Verabredung des Treffens an diesem Abend ergibt. Wie der Kriminalbeamte S1 bekundet und in Vermerken vom 01.09.2018 sowie 02.09.2018 niedergelegt hat, bestätigen darüber hinaus die Standortdaten des Tatfahrzeugs, dass sich der Mercedes am 26.08.2018 um 21:04 Uhr im Bereich H. (s.o.) und um 21:58 Uhr wieder im Bereich der R. Allee, also in der Nähe der Wohnanschrift der Familie R., befand. In der Zeit von 22:58 Uhr bis 23:51 Uhr konnten vier Datensätze des Fahrzeugs im Bereich H. B. ermittelt werden, wodurch die Suche nach dem Geschädigten, die Wartezeit vor dem „P.“ und die anschließende Tatbegehung zeitlich belegt werden. Um 0:32 Uhr befand sich das Fahrzeug wieder in der R. Allee, woraus sich ergibt, dass die Zeugin S., nachdem sie I. am Hauptbahnhof abgesetzt hatte, nach Hause zurückgekehrt war. Damit stimmen auch weitere Standortdaten der Mobilfunknummern der Zeugin S. zu den – wie bereits ausgeführt – von ihr genutzten Rufnummern... und... überein. Von diesen Rufnummern wurden in der Zeit von 22:58 Uhr bis 23:21 Uhr Standortdatensätze in Funkzellen im Bereich der R. erzeugt, was sich aus den Bekundungen und dem Vermerk des Kriminalbeamten S1 vom 21.03.2019 ergibt. Der genaue zeitliche Ablauf von dem Einparken des Bentley vor dem „P.“ durch den Geschädigten F. um 21:11 Uhr, dessen Auffinden durch I. und S. bis zu dem Einparken des Mercedes in Sichtweite des Bentley in der Zeit von 22:53 Uhr bis 22:59 Uhr sowie das anschließende mit geringem zeitlichen Versatz erfolgte Abfahren beider Fahrzeuge um 23:51 Uhr ergibt sich aus den Überwachungsvideos der „D. B. r. GmbH“. Die vorhandenen, von der Polizei gesicherten Videos, auf denen der Mercedes erkennbar und durch Reflexionen der Rücklichter beim Ein- und Ausparken auch der Standort des Bentleys leicht außerhalb des Blickfeldes nachvollziehbar ist, hat die Kammer unter Erläuterung durch den Zeugen und Kriminalbeamten B2, der diese Videos ausgewertet und darüber auch einen Vermerk vom 18.09.2018 erstellt hat, in Augenschein genommen. Der weitere Verlauf der Fahrt beider Fahrzeuge über die S. Str. in die K. S. Str. ist auf den Überwachungsvideos der „G. G. GmbH“ erkennbar. Auch diese Videos hat die Kammer unter Erläuterung durch den Kriminalbeamten B2 in Augenschein genommen. Die Einzelheiten sind zudem in einem Vermerk des Kriminalbeamten B3 vom 31.08.2018 niedergelegt. Schließlich werden die zeitlichen Abläufe an diesem Tag auch durch die in den Feststellungen zitierten Teletext-Nachrichten, die die Zeugin S. dem Angeklagten A. R. geschickt hat, konkretisiert. Aus den zwischen 22:15 Uhr und 22:17 Uhr verfassten Nachrichten ergibt sich, dass die Zeugin S. im Begriff war, den Angeklagten I. abzuholen, was sie dem Angeklagten A. R. verklausuliert mitteilte („Ich muss mich beeilen.. Muss meine Freundin abholen...“). In der Teletextnachricht um 23:01 Uhr informierte sie den Angeklagten A. R., ebenfalls verklausuliert, wie die Zeugin S. in der Hauptverhandlung bestätigte, dass sie den Geschädigten gefunden habe („Schatz! Ich habe das schönste Kleid überhaupt gefunden, zu schön!...“). Gestützt werden die Einlassungen des Angeklagten I. und der Zeugin S. auch durch die Auffindesituation des Geschädigten F., welche die Polizeibeamten und Zeugen M. und B4 geschildert haben und die sich weiter aus einem Vermerk des Polizeibeamten L. vom 27.08.2018 ergibt. Eine entsprechende Spurenlage unter Einschluss der am Tatort aufgefundenen 5 Patronenhülsen und einer offenen, unbeschädigten Fensterscheibe auf der Fahrerseite des Bentley hat auch der Kriminalbeamte und Zeuge B5, der die Tatortbefundaufnahme vorgenommen hat, bekundet. Die entsprechenden Tatortfotos hat die Kammer in Augenschein genommen. Die Schussabgabe aus einer Entfernung von 0,5 m bis 2 m zur Kopfstütze des Fahrersitzes des Geschädigten wird durch das Behördengutachten des Sachverständigen S3 vom 28.09.2018 zur Schussentfernungsbestimmung bestätigt. Das Geschehen an der Ampel, nämlich das Halten des Mercedes neben dem Bentley, die Wahrnehmung von Schüssen und das anschließende Abfahren des Mercedes durch einen U-Turn, haben zudem die Zeugen R1 und E. geschildert, die jedoch beide keine Insassen in dem Mercedes identifizieren konnten. Die Feststellung, dass der Geschädigte an jenem Abend an einem Außentisch vor dem „P.“ saß, beruht darüber hinaus auf der Aussage des Zeugen C., der das „P.“ betreibt und zudem bekundet hat, dass der Geschädigte Stammgast und fast jeden Abend dort gewesen sei. Bestätigt wird diese Angabe auch durch den Polizeibeamten und Zeugen M., der den Geschädigten gegen 21:30 Uhr an einem Außentisch sitzend gesehen hat. (2) Einzelheiten zum Geschehen im Fahrzeug und an der Ampel Die Einzelheiten zum Tatgeschehen am 26.08.2018 im engeren Sinne ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten I., mit der auch die Aussage der Zeugin S. in weiten Teilen übereinstimmt. So haben beide geschildert, dass die Zeugin S. dem Angeklagten I. die Waffe im Mercedes übergeben hat, deren Ladezustand I. sodann überprüft und – seiner glaubhaften Einlassung zufolge – tatsächlich 5 Patronen, wie von dem Angeklagten T. R. angekündigt, vorgefunden hat. Auf Nachfrage haben weder I. noch die Zeugin S. geschildert, dass an diesem Abend erneut die Tatplanung besprochen worden sei, was auch deshalb nachvollziehbar ist, weil dies bereits am Vorabend durch den Angeklagten T. R. erfolgt war. Der Angeklagte I. hat lediglich glaubhaft und übereinstimmend mit der Zeugin S. geschildert, dass er die Zeugin gefragt habe, ob sie das Geld dabeihabe, woraufhin sie geantwortet habe, dass man dies später holen werde, und ihm weitere Fotos des Opfers und seines Fahrzeugs gezeigt habe. Auch das weitere Geschehen nach dem Auftauchen des Geschädigten haben I. und die Zeugin S. übereinstimmend geschildert. Ob der Angeklagte I. den Mercedes während des Wartens in der Parkbucht auch am 26.08.2018 verlassen hat, um den Geschädigten F. im „P.“ zu suchen und dabei die Waffe auf dem Beifahrersitz liegen ließ, wie es die Zeugin S. geschildert hat, hat die Kammer nicht feststellen können. Der Angeklagte I. hat zunächst verneint, ausgestiegen zu sein, und nach der Vernehmung der Zeugin S. letztlich erklärt, sich an eine derartige Situation nicht erinnern zu können. Die Überwachungsvideos der „D. B. r. GmbH“ geben hierüber keinen Aufschluss, weil der Mercedes im parkenden Zustand darauf auch wegen davor abgestellter Fahrzeuge nicht durchgehend sichtbar war und das Videomaterial der gesamten Wartezeit – wie sich aus Vermerken des Kriminalbeamten B1 vom 02.03.2020 und des Kriminalbeamten B2 vom 06.03.2020 ergibt – letztlich nicht aufbewahrt wurde. Der Kriminalbeamte B2 hat erläutert, dass ihm bei seiner Erstsichtung des Videomaterials ein solcher Aspekt des Aussteigens nicht aufgefallen sei, was aber nicht ausschließt, dass er dies übersehen oder auf den Aufzeichnungen nicht hat erkennen können. Denkbar ist auch, dass die Zeugin S., die dazu in ihrer Vernehmung zwar recht detaillierte, gefühlsbasierte Angaben gemacht hat, sich diese gleichwohl im Nachhinein zurechtgelegt hat, um ihre spätere Weigerung der Lohnzahlung an I. zu rechtfertigen. Denn insofern ist auch zu bedenken, dass sie in ihrem Verfahren vor der Großen Strafkammer 2 – wie der Vorsitzende Richter am Landgericht Dr. S2 erklärte – zwar geschildert hat, dass der Schütze aus dem Mercedes ausgestiegen sei, nicht aber, dass er die Waffe sichtbar auf dem Beifahrersitz habe liegen lassen, worüber sie sich geärgert habe. Da laut Aussage des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dr. S2 dieser Aspekt seinerzeit wiederholt thematisiert und auch mit dem Kriminalbeamten B2 erörtert worden war, erschließt sich nicht, warum die Zeugin S. dabei nicht auch ihren Ärger über die angeblich liegengelassene Waffe erwähnt hat. Es ist dabei auch in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte I., wenn er denn tatsächlich ausgestiegen wäre, naheliegenderweise den Geschädigten vor dem „P.“ sitzend hätte gesehen haben und sich daran hätte erinnern müssen. Letztlich mussten zu diesem Aspekt jedoch keine Feststellungen getroffen werden, weil es sich dabei um eine Nebensächlichkeit handelt, die keine Relevanz für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten I. hat. Denn selbst wenn dieser ausgestiegen wäre und die Zeugin S. insofern die Wahrheit gesagt haben sollte, wäre dieser Umstand weder geeignet, generelle Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Angeklagten I. hervorzurufen, noch die Aussage der Zeugin S. – an deren Wahrheitsgehalt wie erwähnt durchgreifende Zweifel bestehen – insgesamt als glaubhaft erscheinen zu lassen. Dass D. F. in dem Moment, als er in seinem Fahrzeug an der Ampel stand, nicht mit einem Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit rechnete, ist ein auf der Hand liegender Rückschluss aus den objektiven Umständen, insbesondere aus der Situation eines alltäglichen Fortbewegungsvorgangs im öffentlichen Verkehr. Auch der Angeklagte I. hat dazu erklärt, dass der Geschädigte bei geöffnetem Fenster auf dem Fahrersitz gesessen, er sofort auf ihn geschossen und dieser noch vergeblich versucht habe, sich mit dem Arm zu schützen, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass der Geschädigte weder mit einem Angriff rechnete (seine schusssichere Weste befand sich im Kofferraum, eine Waffe hatte er nicht dabei, wie der mit der Tatortbefundaufnahme befasste Kriminalbeamten B5 geschildert hat), noch auch nur die geringste Möglichkeit gehabt hätte, sich gegen die in schneller Reihenfolge von I. abgegebenen Schüsse zur Wehr zu setzen. Die Feststellungen zur inneren Tatseite der Angeklagten I. und T. R. ergeben sich aus einem Rückschluss der eben genannten objektiven Umstände der Tatbegehung durch den Angeklagten I. unter Berücksichtigung des durch den Angeklagten T. R. erläuterten Tatplans. Danach sollten unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten und des Überraschungsmoments alle 5 Patronen auf diesen abgefeuert werden, wobei sowohl dessen Tod für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wurde, als auch schwerste, dauerhafte körperliche Beeinträchtigungen im Falle des Überlebens. Auf die Einbindung des Angeklagten A. R. wird später gesondert eingegangen. (3) Feststellungen zum weiteren Geschehen unmittelbar nach der Tat Die Feststellungen zu der Äußerung des Angeklagten I., die Waffe sei nicht echt gewesen, beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugin S. und des Angeklagten I., der vor der Kammer auch seine Beweggründe für diese Äußerung und die erst nach dem Tatgeschehen bei ihm entstandene Vermutung erläutert hat. Dazu hat er angegeben, dass ihm beim Ladevorgang eine ungewöhnlich rote Farbe der Patronen aufgefallen sei und er die Schüsse als leise empfunden habe. In Verbindung mit der als zu gering erachteten Entlohnung habe er deshalb nach der Tat gedacht, die gesamte Aktion sei von „Illuminierten“ gelenkt gewesen und habe letztlich der Prüfung gedient, ob er in den Kreis der „Mongols“ eingeschleust werden solle (siehe dazu Ziffer 4e). Dass er an einer Ampel in der Nähe des Hauptbahnhofs abgesetzt wurde und die Waffe im Fahrzeug zurückließ, haben die Zeugin S. und der Angeklagte I. ebenfalls übereinstimmend angegeben. Ebenso hat der Angeklagte I. die Entsorgung der Handschuhe und seines Mobiltelefons geschildert, welches bei einer späteren Durchsuchung in B. auch nicht gefunden wurde, was der Kriminalbeamte B1 bestätigt hat. Die Zeugin S. hat darüber hinaus angegeben, dass sie die Waffe später in L. von einer Brücke ins Wasser geworfen habe, hat dazu aber wiederum – wie an mehreren Stellen ihrer Aussage (s.o.) – so unkonkrete, vage und detailarme Angaben gemacht hat, dass dieser angebliche Ort nicht ausfindig zu machen war und die Kammer letztlich keine Feststellungen zum Verbleib der Waffe treffen konnte. Die Feststellung, dass der Angeklagte I. für die Tatbegehung nicht entlohnt wurde, beruht ebenfalls auf dessen glaubhaften Angaben. Die dem widersprechende Behauptung der Zeugin S., sie habe ihm nach der Tat 2.000 € gegeben, vermag keine Zweifel daran hervorzurufen. Zum einen hat der Angeklagte I. den Umstand der fehlenden Entlohnung in mehreren Vernehmungssituationen, nämlich bereits im Rahmen seiner groben Angaben bei der Überführung aus B. und im weiteren Verlauf bei der Exploration, der polizeilichen Vernehmung und schließlich – mehrfach – in der Hauptverhandlung so bekundet. Für die Glaubhaftigkeit dieser Angabe spricht auch, dass er detailliert und unter Erwähnung eines originellen Details geschildert hat, noch auf einer Schaukel vor der Wohnung der A1 auf die Rückkehr der Zeugin S. und die Übergabe der 10.000 € – im Ergebnis vergeblich – gewartet zu haben. Eine derartige Schaukel befindet sich tatsächlich im Innenhof der Wohnanschrift P. ... , wie der Zeuge S1 bekundete. Dass der Angeklagte I. jedenfalls die 10.000 € nicht erhalten hat, hat auch die Zeugin S. bekundet, dazu allerdings angegeben, ihm von ihrem Geld einen Betrag in Höhe von 2.000 € gegeben zu haben. Auf Vorhalt dieser Aussage der Zeugin S. hat der Angeklagte I. ohne Überlegungszeit sicher und eindeutig geantwortet: „Das ist gelogen!“, was die Kammer ihm glaubt, weil er an anderen Stellen – wie erwähnt – durchaus auch Aussageinhalte der Zeugin S. bestätigt hat. Gegenüber diesen für die glaubhaften Angaben des Angeklagten I. sprechenden Umständen, ergeben sich für die Kammer – auch bei diesem Aspekt – erhebliche Zweifel an den Bekundungen der Zeugin S.. Ihre Erklärung dazu, warum sie einen derart hohen Geldbetrag in ihrer Tasche gehabt habe, wobei sich doch die 10.000 € im Kofferraum befunden hätten, ist schon nicht nachvollziehbar. Die Zeugin hat dazu erklärt, sie habe nicht gewusst, wie teuer die Waffe wäre und deshalb nach deren Erwerb noch über Restgeld verfügt. Diese Bekundung hält die Kammer schon deshalb für nicht glaubhaft, weil die Zeugin S. die Waffe – wie festgestellt – gar nicht am 26.08.2018 besorgt hat. Im Übrigen war sie nach dem angeblichen Waffenkauf ihren Angaben zufolge erst noch wieder zu Hause, bevor sie anschließend den Angeklagten I. abholte. Da – wie die Zeugin S. selbst bekundete – sie einen derart hohen Geldbetrag üblicherweise nicht mit sich führt, ist auch nicht nachvollziehbar, warum sie diese Summe nicht zu Hause gelassen hat, wenn sie sie tatsächlich – aus welchen Gründen auch immer – zuvor dabeigehabt haben sollte. d) Feststellungen zu den Verletzungen des Geschädigten F. und deren Folgen Die Feststellungen zu den erlittenen Verletzungen des Geschädigten F. und den Verletzungsfolgen hat die Kammer mit Hilfe der Sachverständigen Prof. Dr. S4 und des Sachverständigen Dr. R2 aufgrund deren jeweils nachvollziehbaren und überzeugenden gutachterlichen Ausführungen getroffen. Die Sachverständige Prof. Dr. S4 ist Fachärztin für Rechtsmedizin und der Kammer seit Jahren im Rahmen gerichtlicher Begutachtungen bekannt. Sie hat die beschlagnahmten Krankenunterlagen des Geschädigten aus der A. Klinik S.. G. sowie aus dem BG Klinikum B. in H1 ausgewertet. Insbesondere anhand der Unterlagen der A. Klinik S.. G. zur Eingangsdiagnostik und zur Operation des Geschädigten am 27.08.2018 hat die Sachverständige die festgestellten Schussverletzungen beschrieben. Angaben dazu, auf wie vielen Schüssen diese Verletzungen beruhten, waren rechtsmedizinisch nicht sicher möglich. Die Sachverständige hat auch über die erfolgte Operation am 27.08.2018 und die Folgen berichtet, insbesondere über die eingetretene Querschnittslähmung mit Spastiken, Phantomschmerzen, Inkontinenz und die Ausheilung der Schädelverletzung. Über den Therapie- und Heilungsverlauf im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt in H. hat der Sachverständige Dr. R2 weitergehende Angaben gemacht, auf denen die entsprechenden Feststellungen beruhen. Der orthopädische Sachverständige ist Direktor des Zentrums für Rückenmarkverletzte und Klinik für Orthopädie in H1 (BG Klinikum B.). Er hat den Geschädigten dort jeweils stationär vom 13.09.2018 bis März 2019 und vom 20. bis 27.01.2020 querschnittsspezifisch behandelt. Seinen Ausführungen zufolge sei der Heilungsverlauf kompliziert gewesen, was insbesondere auf die immer wieder auftretenden Spastiken und Schmerzen in den gelähmten Körperbereichen sowie auf die Unverträglichkeit einiger Medikamente zurückzuführen gewesen sei. Hinzu komme eine Schlafapnoe. Die Lebensqualität des Geschädigten sei maximal eingeschränkt. Aufgrund der fehlenden Besserung der Beweglichkeit der Beine und der fortbestehenden Schmerzsymptomatik über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren hat der Sachverständige nachvollziehbar die Prognose gestellt, dass insoweit jeweils die Aussicht auf Besserung gering sei, hinsichtlich der Beine sogar äußerst gering. Auch die fortbestehenden Bewegungseinschränkungen im Schulterbereich sowie die Entwicklung der Rektusdiastase hat der Sachverständige wie festgestellt geschildert. e) Feststellungen zur erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten I. Die Feststellungen zu der bei dem Angeklagten I. zur Tatzeit bestehenden schizophrenen Erkrankung und der dadurch bedingten erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit hat die Kammer mit Hilfe des psychiatrischen Sachverständigen Dr. B. getroffen. Das nachvollziehbare und überzeugende Gutachten des langjährigen – auch forensisch – erfahrenen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie stützt sich auf seine ausführliche Exploration des Angeklagten I. am 06.09.2019, seine Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie den Inhalt der Ermittlungsakte, dort insbesondere auch auf die übersetzten Krankenunterlagen des Angeklagten I. aus der Zeit seiner Unterbringung in B.. Die Kammer schließt sich der überzeugenden und nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen nach eigener Bewertung und Überzeugungsbildung insbesondere aufgrund der im Folgenden aufgeführten und von dem Sachverständigen umfassend gewürdigten Anknüpfungstatsachen an. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Angeklagte I. zum Tatzeitpunkt unter einer schizophrenen Erkrankung mit im Vordergrund stehenden paranoid-halluzinatorischen Anteilen (ICD-10: F20.0) gelitten habe und auch nach wie vor leide. Die Diagnose einer Schizophrenie erfordere zunächst den Ausschluss einer hirnorganischen Ursache der Symptomatik. Dieser Ausschluss sei mittels eines MRT erfolgt. Des Weiteren erfülle der Angeklagte I. vier Symptomgruppen der Erkrankung. So habe er zwar seine Vorgeschichte, seine Motivationslage und das Tatgeschehen ohne Bezug auf eine psychische Erkrankung geschildert, allerdings sowohl bei der Exploration als auch in der Hauptverhandlung auf nähere Nachfrage zu Symptomen einer Schizophrenie angegeben, dass er bereits seit den Jahren 2015/2016 Stimmen höre, die seine Handlungen kommentierten. Damit sei die Symptomgruppe der kommentierenden Stimmen erfüllt. Auch habe er erklärt, die Empfindung zu haben, andere könnten seine Gedanken wahrnehmen (Symptomgruppe Gedankenausbreitung/Gedankeneingebung) und nicht näher konkretisierbare „Illuminierte“ hätten um ihn herum Strukturen aufgebaut, die ihn mittelbar lenkten (Symptomgruppe Beeinflussungswahn/Wahnwahrnehmungen). Zudem sei auch die Symptomgruppe des kulturellen Wahns mit übermenschlichen Fähigkeiten und Kräften erfüllt. So habe der Angeklagte I. erklärt, dass er sich für einen Pharao halte, Kontakt zum Heiligen Geist und die Fähigkeit habe, die Geister der Toten zu sehen. Als Pharao habe er die Mission auf Erden, der Beschützer der DNA dreier Außerirdischer zu sein, die um die Erde herum lebten. Diese Symptome dauerten bei dem Angeklagten I. – so der Sachverständige Dr. B. – auch bereits über einen Zeitraum von mehr als einem Monat an. Der Angeklagte I. habe den Beginn auf etwa 2015/2016 datiert. Den Aufzeichnungen aus B. zufolge habe er im Oktober 2018 Anzeichen einer Psychose gezeigt, die schließlich dazu geführt hätten, dass seine Mutter mit den Halbgeschwistern wegen seines aggressiven Verhaltens aus der Wohnung ausgezogen und der Angeklagte I. im Juni 2019 psychiatrisch zwangsbehandelt worden sei. Demnach handele es sich – so der Sachverständige Dr. B. – um einen chronifizierten Zustand, sodass die Diagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis zu stellen sei, bei der als Subform aufgrund der im Vordergrund stehenden paranoid-halluzinatorischen Anteile eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie anzunehmen sei. Da der Angeklagte I. auch angegeben habe, zur Tatzeit unter entsprechenden Symptomen gelitten zu haben, sei davon auszugehen, dass die wahnhafte, halluzinatorische und Ich-Störungs-Symptomatik auch zum damaligen Zeitpunkt vorhanden gewesen seien. Des Weiteren bestehe bei dem Angeklagten I. eine Abhängigkeitserkrankung im Hinblick auf Methamphetamine, Cannabinoide und Opiate, derzufolge die Diagnose der Abhängigkeit von multiplen Substanzen getroffen werden könne. Die paranoid-halluzinatorische Schizophrenie sei dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zuzuordnen, während die Abhängigkeitserkrankung keine sichere Merkmalskategorie erfülle. Hinweise für Krankheiten, die den Merkmalskategorien des Schwachsinns oder der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung entsprächen, lägen ebenso wenig vor wie Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder eine andere Erkrankung, die einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen wäre. Bei der Beurteilung, ob die Schizophrenie in einem Zusammenhang mit der Tat stehe, sei festzustellen, dass kein wahnhafter Zusammenhang dieser Erkrankung mit dem Tatentschluss bestehe. Daraus folge, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten weder aufgehoben noch erheblich vermindert gewesen sei. Etwas Anderes gelte jedoch für die Frage der Steuerungsfähigkeit. Diese sei aufgrund der Schizophrenie erheblich vermindert gewesen. Denn obwohl der Angeklagte I. bei Begehung der Tat reflektiert auf äußere Abläufe habe agieren und sogar Eigeninitiative habe entwickeln können und selbst der Ansicht sei, die Krankheit habe keine Auswirkungen auf seine Fähigkeiten gehabt, die Ausführung der Tat abzulehnen, sei dies aus psychiatrischer Sicht anders zu beurteilen. Ausschlaggebend sei das Grundempfinden des Angeklagten, wonach die Situation um ihn herum von Illuminierten „gelenkt“ gewesen sei und diese ihn durch Steuerung der äußeren Umstände in die konkrete Situation gebracht hätten. Er sei deshalb der Meinung gewesen, es sei gewollt, dass er den Auftrag habe durchführen sollen. Dazu sei die Kommentierung seiner Situation durch Stimmen gekommen, die ihm unter anderem gesagt hätten, er „könne das machen“ und Kameras zeichneten ihn nicht auf. Diese ambivalente Grundhaltung zwischen Gewissensentscheidung und gelenkter „Bestimmung“ zur Tat unter zusätzlicher Beeinflussung kommentierender Stimmen zeige, dass seine eigenen Fähigkeiten, den Auftrag abzulehnen, psychisch erheblich begrenzt und abgesenkt gewesen seien. Dies habe dazu geführt, dass er manipulier- und steuerbar gewesen sei, wodurch seine eigene Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Soweit der Angeklagte I. bei der Exploration geschildert habe, etwa zwischen 20:00 Uhr und 20:30 Uhr am 26.08.2018 Drogen genommen zu haben, (vielleicht auch etwas mehr als 0,5 Gramm Crack und evtl. auch ¼ Gramm Heroin) sei – so der Sachverständige – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte drogengewöhnt gewesen sei und Crack eine sehr geringe Halbwertzeit habe, ausgeschlossen, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit drogenbedingt erheblich vermindert oder gar aufgehoben gewesen sei. f) Weitere Feststellungen zum Nachtatgeschehen und zum Verlauf der Ermittlungen Die weiteren Feststellungen zur Rückkehr des Angeklagten I. nach B. beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung. Die Fahrt der Zeugin S. nach L. und die Rückkehr über B. und W. nach H. hat die Zeugin S. selbst geschildert, wobei ihre Angaben – wie der Kriminalbeamte S1 ausgeführt und in einem Vermerk vom 01.09.2019 niedergelegt hat – durch die Auswertung der Standortdaten des Mercedes sowie die Observationsberichte vom 01.09.2019 und 03.09.2019 bestätigt werden. Die Feststellungen zum weiteren Verlauf der Ermittlungen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Kriminalbeamten S1, der diesen Verlauf einschließlich der Ermittlungen aufgrund des Kameramaterials, der Halterabfrage und der Ortung des Mercedes am 27.08.2019 in L., der anschließenden Observation und Identifizierung der Zeugin S., der Abhörung des JVA-Gesprächs am 03.09.2018, der Verhaftung der Zeugin S., der anschließenden weiteren Ermittlungen zu den Brüdern G., P. A1 sowie des Angeklagten I. einschließlich dessen anschließender Überführung, Vernehmung und der daraus resultierenden Erkenntnisse bezüglich des Angeklagten T. R. zusammenfassend vor der Kammer geschildert hat. g) Feststellungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten A. R. Die Feststellungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten A. R. ergeben sich zum Teil bereits aus dessen eigener insoweit geständigen Einlassung, soweit ihr gefolgt werden konnte. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen dazu aus Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem Verhältnis zwischen dem Angeklagten A. R. und der Zeugin S. unter Berücksichtigung des Gesamtgeschehens und Auswertung des abgehörten Gesprächs in der JVA B. am 03.09.2018 sowie weiteren von der Zeugen S. an den Angeklagten A. R. geschickten RTL-Teletextnachrichten gezogen hat. (1) Tatbeitrag durch Vermittlung des Schützen Die Feststellungen des Tatbeitrags durch Organisation und Vermittlung des Angeklagten I. als Schützen für die geplante Tat beruhen auf der eigenen insofern geständigen Einlassung des Angeklagten A. R. (s. dazu Ziffer 1b), die durch die glaubhaften Angaben des Angeklagten I. zu der Anwerbung über D. G. ergänzt werden. (2) Der Überfall vom 15.06.2016 als Grund für die Tatbegehung Die Feststellung, dass der Überfall auf den Angeklagten A. R. und die Zeugin L. S. vom 15.06.2016 der Anlass für die Begehung der hier abgeurteilten Tat war, ergibt sich zum einen aus den Angaben der Zeugin S., die dazu bekundet hat, dass sie davon ausgegangen sei, D. F. habe diesen Überfall seinerzeit in Auftrag gegeben, zumal sie ihn an jenem Tag noch mit seinem Bentley in der Nähe des damaligen Wohnortes der Familie R. gesehen habe. Diese Angabe wird durch die Bekundungen der Zeugin und Polizeibeamtin D1 bestätigt, die bereits am 15.06.2016 nach dem Überfall am Einsatzort war und der gegenüber die Zeugin S. geäußert hat, das sei „D.“ gewesen, den habe sie an dem Tag gesehen. Auch der Kriminalbeamte und Zeuge L1, der die Ermittlungen in dem bislang nicht aufgeklärten Verfahren führt, hat bekundet, dass der Angeklagte A. R. einen Tag nach der Tat bei einer Befragung im Krankenhaus die Vermutung geäußert habe, die Tat könne aus der „Ecke Rot-Weiß“ kommen (womit die „Hells Angels“ gemeint waren), er dafür aber keine Beweise habe. Die Kriminalbeamten L1 und B2 haben insofern bestätigt, dass es seinerzeit Konflikte und auch gewaltsame Konfrontationen zwischen den „Hells Angels“ und den „Mongols“ gab. Dass der Überfall vom 15.06.2016 der Anlass für die Tatbegehung war, ergibt sich des Weiteren aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten I., derzufolge der Angeklagte T. R. – was dieser selbst nicht ausschließen kann – ihm am 25.08.2018 erklärt habe, der Geschädigte habe auf seinen Sohn geschossen. Auch der Angeklagte A. R. hat in seiner Einlassung erklärt, dass der Anlass für die Tatbegehung eine nach der Tat vom 15.06.2016 schwelende Bedrohungslage gewesen sei, obwohl die Kammer ihm – was noch ausgeführt wird – nicht glaubt, dass die Initiative zu der Tat von der Zeugin S. ausging. Die weiteren Feststellungen zum Geschehen vom 15.06.2016 beruhen auf der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin S., die durch die Einlassung des Angeklagten A. R. bestätigt wird und auch mit den Ermittlungsergebnissen übereinstimmt, wie die Polizeibeamten und Zeugen K3, K4 und D1 bekundet haben, die damals nach der Tat vor Ort waren. Die Feststellungen zu den von dem Angeklagten A. R. und der Zeugin S. erlittenen Verletzungen und deren andauernden Folgen beruhen zum einen auf deren Angaben und zum anderen auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. S4, die beide nach der Tat rechtsmedizinisch untersucht, deren Krankenakten eingesehen und auch die von dem Angeklagten A. R. und der Zeugin S. geschilderten Folgeschäden als durchaus wahrscheinlich erachtet hat. Die Feststellung, dass der Angeklagte A. R. diese Tat und deren Folgen in regelmäßigen Gesprächen mit seiner Anstaltspsychologin aufarbeitet, beruht auf seiner eigenen – insofern glaubhaften – Einlassung dazu. (3) Tatinitiative des Angeklagten A. R. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte A. R. über den von ihm eingeräumten Beitrag hinaus die Tat initiiert und deren Weiterführung am 26.08.2018 mit der Zeugin S. abgesprochen hat, ergeben sich aus dem Inhalt des abgehörten JVA-Gesprächs und der Bewertung der RTL-Teletextnachrichten sowie des Verhältnisses zu der Zeugin S.. Damit ist seine Einlassung, die Zeugin S. habe allein den Tatentschluss getroffen und er selbst sei nicht näher in die Planung eingebunden gewesen, widerlegt. (a) Aus dem abgehörten Gespräch zwischen dem Angeklagten A. R. und der Zeugin S. am 03.09.2018 in der JVA B. geht hervor, dass dieser die Tatplanung initiiert, in diese eingebunden war und ein eigenes Tatinteresse hatte. So erklärt der Angeklagte A. R. der Zeugin S., nachdem er sich nach dem Tatablauf erkundigt hat, „Ich erklär dir was, hör zu. Du das ist für die alles Neuland, okay, für meine Eltern auch neu, okay ihr seid gerade erst mal raufgetreten und oh merkt oh der Boden ist ja voll weich man sinkt [...]“ (S. 3 des Protokolls), woraus deutlich wird, dass ihm eine Beteiligung seiner Eltern bekannt war. Sein eigenes Interesse und seine tiefergehende Beteiligung an der Tat ergeben sich dadurch, dass er der Zeugin S. anschließend erklärt „Wir sind jetzt richtige Gangster“ (S. 3 des Protokolls) und sie beruhigt, indem er unter deutlicher Bezugnahme auf die Ermittlungstätigkeit sagt „Die wissen gar nichts über uns“ (S. 5 des Protokolls). In mehreren Passagen nimmt er auch Bezug auf den Vorfall aus dem Jahr 2016, macht deutlich, dass er sich in seinem Ehrgefühl verletzt sah und ein Interesse hatte, dieses wiederherzustellen und Rache zu verüben, was bereits für sich genommen den Rückschluss zulässt, dass er selbst Initiator der Tat war: „Aber nicht, dass die zu Hause kommen und meine Frau [...] aller. Wie sah das denn aus für die ganze Welt? Sag mal ganz ehrlich.“ (S. 8 f. des Protokolls). „ich, ich habe keinen Bock als Verlierer aus die Sache rauszugehen, deswegen haben wir das jetzt so gemacht. [...] Darum mach dir keine Sorgen, deswegen musste ich das machen“ (S. 14 des Protokolls). „die sind zu mir nach Hause gekommen, nicht ich zu denen nach Hause [...]. Anstatt zu mir nach Hause, da Privatsphäre stören, ja ich hab psychisch Klatsche, Digger, er wird auch psychisch Klatsche, er wird nie wieder Auto fahren können.“ (S. 15 des Protokolls). „der Typ wird durchdrehen, weil er seine Beine verloren hat. Er soll erstmal noch ein Monat, eineinhalb Monate mit dem Gefühl klarkommen, Alltag entwickeln ja und dann mach ich was Neues. Dann sollen zwei Leute seine Knarre holen, zwei seiner Leute und seine Frau (unverständlich) weil ich geh bis zum Ende durch. Das weiß er auch. Das weiß jeder. Und du gehst jetzt auch bis zum Ende.“ (S. 23 des Protokolls). „Und dann hat er da sowas bei uns gemacht. Normalerweise, die müssten sterben. Mein Finger müsste ab sein, du hast vier Durchschüsse, drei Durchschüsse, vier Durchschüsse. [...] Er musste doch kriegen, ist mir egal was, was für eine Strafe ich kriege oder. Von mir aus kannst du auch sagen, ich hab dich dazu gedrängt oder so, nä, aber für mich, ich bin stolz auf dich, Alda, ich schwör, auf diese Aktion. Ich werd‘ nach 10 Jahren wird‘ ich noch sagen „Habt ihr gesehen, Alda? Habt ihr gesehen, Hurensöhne?“ Ich schwör, Schatz! Ist so, Alda. Weißt du, wir sind Afghanen, du bist jetzt ja auch Afghane, bei uns ist das Blutrache, Gesetz. [...] Bei uns muss man das machen. Und gerade die Familie.“ (S. 24 und 25 des Protokolls) Aus diesen zitierten Passagen ergibt sich, dass der Überfall vom 15.06.2016 das tragende Motiv für die Tatbegehung war, für die der Angeklagte A. R. die Verantwortung übernimmt und seine eigene Betroffenheit und die gemeinsame Rache in den Vordergrund stellt. Ganz deutlich sagt er, „musste ich das machen...dann mach ich was Neues... ich geh bis zum Ende durch“, was belegt, dass er der Initiator der Tat war. Wäre es tatsächlich die Zeugin S. gewesen, die die Idee zur Tat gehabt und diese mit Hilfe des Schützen alleine hätte durchführen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass dies an irgendeiner Stelle des Gesprächs jedenfalls ansatzweise erwähnt worden wäre, was jedoch nicht der Fall ist. Ganz im Gegenteil, aus der Passage „Weißt du, wir sind Afghanen, du bist jetzt ja auch Afghane, bei uns ist das Blutrache, Gesetz... Bei uns muss man das machen. Und gerade die Familie“ wird deutlich, dass nicht nur der Angeklagte A. R., sondern die gesamte Familie aus offenbar kulturell bedingten Gründen die durch den ungesühnten Überfall erlittene Schmach nicht ertragen konnte, woraus sich zugleich die Einbindung des Angeklagten T. R. in das Tatgeschehen und auch dessen Tatmotivation ergeben. Wortwörtlich wird in diesem Zusammenhang von Blutrache gesprochen, was das festgestellte Motiv – Rache – eindeutig belegt. Auch die Zeugin S. hat angegeben, „Dari“ habe ebenso leiden sollen wie sie und A., was verdeutlicht, dass auch die Zeugin S. das Streben nach Vergeltung teilt. Die Feststellung, dass über das Motiv der Verübung von Rache hinaus noch weitere Umstände für die Tatbegehung eine Rolle spielten, beruht auf der Einlassung des Angeklagten T. R., der insofern selbst erklärt hat, dass sich aufgrund der nicht aufgeklärten Tat aus dem Jahre 2016 Gefühle der Hilflosigkeit und Ohnmacht entwickelt haben mögen. Dass der Angeklagte A. R. die Zeugin S. in dem Gespräch an mehreren Stellen bittet, ihm Einzelheiten des Tatablaufs, von denen er offenbar keine Kenntnisse hatte, zu schildern, führt zu keinen Zweifeln an der Feststellung, dass der Angeklagte A. R. der Initiator der Tat war. Da er sich in Haft befand und aufgrund der Tatplanung, den Geschädigten zu suchen und auf ihn zu schießen, nicht – wie bereits erörtert – im Einzelnen vorhersehbar war, unter welchen Umständen die Tat durchgeführt werden könnte, ist es nur folgerichtig, dass der Angeklagte A. R. sich nach diesen Details des Tatablaufs erkundigt. Dass er gar nicht in die Tatplanung eingebunden war und deshalb nachfragt, hält die Kammer aus den oben genannten Gründen, insbesondere aufgrund der zitierten Textpassagen, für ausgeschlossen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Angeklagte A. R. in dem Gespräch – insofern seiner Einlassung entsprechend – versucht, die Zeugin S. aufzubauen, nachdem er ihr Vorgehen als amateurhaft bezeichnet hat, ihr empfiehlt, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und versucht, ihr weiteres Aussageverhalten – für den Fall ihrer Entdeckung – mit ihr abzustimmen. So sollte sie angeben, dass sie einen Mann in das Fahrzeug aufgenommen und dieser dann ohne ihr Wissen die Tat verübt habe. Daraus geht jedoch lediglich hervor, dass der Angeklagte A. R. mit den Einzelheiten der durchgeführten Tat – die er naturgemäß nicht kannte und die auch nicht im Detail hätten abgestimmt werden können – nicht einverstanden war, mit einer Entdeckung der Zeugin S. schon rechnete und ihr für den Fall Ratschläge erteilte. Keinesfalls ergibt sich daraus eine fehlende Tatinitiative oder gar ein mangelndes Tatinteresse des Angeklagten A. R.. Die Kammer hat das JVA-Gespräch zwischen dem Angeklagten A. R. und der Zeugin S. in der Hauptverhandlung mehrfach laut abgespielt und sich von der Übereinstimmung des Gesprächsinhalts mit den relevanten Passagen des schriftlichen Protokolls überzeugt. Dass einige Sätze, bei denen die Gesprächspartner geflüstert haben oder die von Hintergrundgeräuschen überdeckt wurden, nicht verständlich waren, ändert nichts an der Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der zitierten Passagen und des genannten übrigen Gesprächsinhalts. So hat – unabhängig von der Übereinstimmung der abgespielten mit den protokollierten Passagen – auch der Angeklagte A. R. nicht behauptet, dass diese nicht zutreffend seien, sondern in seiner ergänzenden Einlassung sogar zugegeben, dass ihm der Inhalt des Gesprächs peinlich sei. (b) Darüber hinaus ergibt sich auch aus den RTL-Teletextnachrichten, die die Zeugin S. dem Angeklagten A. R. am 25.08.2018 sandte, dass dieser Einzelheiten der Tatplanung kannte und in diese eingebunden war. So teilt die Zeugin S. ihm in den – bereits zitierten – Nachrichten zwischen 20:00 Uhr und 20:10 Uhr mit, dass „das“ nicht auf den nächsten Tag, sondern nur auf später verschoben wurde, „mama“ „das“ macht und sie sich treffen, wenn „Baba“ kommt. In Verbindung mit dem Umstand, dass die Zeugin S. verspricht, um 22:15 Uhr noch einmal Bescheid zu sagen und sowohl um 22:17 Uhr und um 23:00 Uhr noch einmal mitteilt, dass es nichts Neues gebe bzw. sie immer noch nichts sagen könne, wird deutlich, dass dieses Vorhaben in Bezug zu der genau in der Zeit durchgeführten Suchaktion an der R. stand und der Angeklagte A. R. über den Inhalt der Planungen an dem Abend informiert war und auf dem Laufenden gehalten wurde. Die Beteiligung des Angeklagten T. R. – und hochwahrscheinlich auch von S. A. – wird dadurch ebenso gestützt wie der Umstand, dass die Zeugin S. nur begleitend tätig sein sollte, die Durchführung aber nicht bei ihr lag („die haben das nicht verschoben auf morgen nur auf später“). (c) Die Feststellung, dass sich der Tatplan am 26.08.2018 – nachdem die Suche nach dem Geschädigten am 25.08.2018 erfolglos geblieben war – dahingehend geändert worden war, dass nunmehr die Zeugin S. die Suche fortführen sollte, beruht auf folgenden Erwägungen: Sowohl die Zeugin S. als auch der Angeklagte A. R. haben bestätigt, dass sie am 26.08.2018 telefonischen Kontakt hatten und über die Fortführung des Plans gesprochen haben. Der Angeklagte A. R. hat dazu sogar erklärt, dass die Zeugin S. ihm gesagt habe, sie werde sich abends mit dem Jungen treffen. Dadurch erklärt sich auch, dass die Zeugin S. die verklausulierten Textnachrichten am Tattag („Bis dahin gucke ich schonmal nach ein paar schönen Sachen“ „Mit meiner Freundin treffe ich mich etwas später“ und „Ich habe das schönste Kleid gefunden“) in einer für den Angeklagten A. R. verständlichen Weise schreiben konnte. Dass mit der „Freundin“ der Angeklagte I. als der Schütze und mit „schönen Sachen“ bzw. dem „schönsten Kleid“ der Geschädigte F. gemeint waren, ergibt sich aus den zeitlichen Zusammenhängen der Nachrichten mit dem Geschehen, nämlich dem Abholen des Angeklagten I. und dem Entdecken des Bentley. Im Übrigen hat die Zeugin S. selbst bekundet, dass sie dem Angeklagten A. R. mit der letztgenannten Nachricht habe mitteilen wollen, dass sie den Geschädigten bzw. dessen Fahrzeug gefunden habe. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte A. R. eigenen Angaben zufolge wusste, dass die Zeugin S. sich abends mit dem Jungen treffen werde, dies ja der Suche nach dem Geschädigten diente und die Zeugin S. selbst davon ausging, dass er ihre verklausulierte Nachricht werde verstehen können, ist seine Einlassung, er habe diese Nachricht gar nicht verstanden, widerlegt. Dies gilt auch deshalb, weil der Angeklagte A. R. – wie bereits erörtert – auch am Vorabend per Textnachrichten über den Verlauf der Suchaktion informiert worden war und demnach auf der Hand liegt, dass er auch eine Nachricht erhalten werde, die – jedenfalls sinngemäß – besagt, dass man den Geschädigten entdeckt habe. (d) Weiterhin basiert die Feststellung, dass der Angeklagte A. R. der Initiator für die Tat und in die Planung eingebunden war und diese Idee keinesfalls von der Zeugin S. stammte, auf der Bewertung des Verhältnisses der beiden zueinander. Wie oben unter Ziffer 2h unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Textnachrichten der Zeugin S. an den Angeklagten A. R. bereits ausgeführt, war deren Beziehung von einer starken emotionalen Abhängigkeit der Zeugin S. geprägt. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass diese tief empfundene Zuneigung der Grund war, warum die Zeugin S. schließlich die Durchführung der Tat am 26.08.2018 übernahm. Angesichts der Tatsache, dass sie – im Gegensatz zu dem Angeklagten A. R. – bis dahin unbestraft war, wie sich aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 16.04.2019 ergibt, hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass sie einen derartigen Tatplan entwickelt hat. Für diese Bewertung spricht auch eine Textnachricht der Zeugin S. vom 21.08.2018, in der es heißt: „Hey. Lies bitte ganz genau was ich jetzt schreibe..Ich bin mit meinen nerven am Ende!! Wie du mich behandelst oder wohl eher ignorierst verletzt mich zu tiefst Du machst mich kaputt! Du machst mich krank und kaputt und du brauchst an mich keinen weiteren Gedanken verschwenden! Wirklich..Ich kann nicht mehr, was machst Du mit mir? Ich habe nicht mal was gemacht und du bindest mich 0 in deinem leben ein. [...] Ich gehe [...] Am Sonntag weg, und dann werde ich lange nicht wieder kommen, nicht an meinem Geburtstag und bevor du es nicht vom Herzen willst auch Monate nicht! Alle Filme lösche ich und du kannst besser auch alle Bilder von mir weg schmeißen: Guck, ich will dich gerade nicht wütend machen oder enttäuschen, aber ich Werde so wirklich krank weil du alles bist aber ich kann nicht mehr! Ich liebe dich aber werde bitte wieder der Mann der du versprochen hast zu sein.“ Diese Nachricht, die zu einem Zeitpunkt gesendet wurde, zu dem die Zeugin S. ihren Angaben und denen des Angeklagten A. R. zufolge bereits den Tatplan entwickelt hatte, enthält dazu inhaltlich keinerlei Angaben. Auch weitere Textnachtrichten der Zeugin S. an den Tagen vor der Tat weisen keinen Bezug zu ihrem angeblichen Tatplan auf. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Zeugin S. am 20.08.2018 offenbar eine Mitteilung erhalten und diese sie sehr aufwühlt hatte: „[...] Es tut mir sooo leid, ich wusste vorhin noch garnichts. Und habe so unnötig geschrieben, aber mir wurde als letzte das ganze erzählt, ich bin gerade am Durchdrehen, ich kann garnicht schreiben was ich alles sagen möchte, ich werde verrückt gerade! [...]“ Einen Zusammenhang dieser Nachricht zum Tatplan hat die Kammer zwar mangels näherer Beschreibung, worum es dabei ging, nicht feststellen können. Im weiteren Verlauf ergibt sich jedoch aus der bereits zitierten Nachricht vom 21.08.2018, dass die Zeugin S. verunsichert war und sich von dem Angeklagten A. R. ignoriert fühlte. Noch am 22.08.2018, einen Tag vor dem für den 23.08.2018 vorgesehenen Besuchstermin bei dem Angeklagten A. R., wollte sie wissen, ob dieser sie überhaupt sehen wolle: „[...] Deine Mutter hat mir gesagt wegen Besuch morgen aber möchtest du wirklich das ich auch komme? Kannst du vorher bitte kurz anrufen Das wir kurz reden, weil ich kann mich nicht da hin setzen und mit dir an schweigen das möchte ich nicht, ich möchte nur das alles wieder gut ist.. [...]“ All dies lässt auch unter Berücksichtigung der emotionalen Abhängigkeit der Zeugin S. von dem Angeklagten A. R. überhaupt keinen Raum für die Annahme, dass sie zu jener Zeit einen Tatplan eigeninitiativ entwickelte und verfolgte. Nach dem Besuchstermin ist von einer solchen Verunsicherung der Zeugin S. allerdings – jedenfalls auf Grundlage einer Auswertung der RTL-Teletextnachrichten – nichts mehr ersichtlich. Auch die zeitliche Nähe des Besuchstermins zur Tatausführung, der zeitliche Zusammenhang mit der Kontaktierung des Angeklagten I. durch D. G. und die Identität der Beteiligten (bis auf die fehlende gesicherte, aber jedenfalls hochwahrscheinliche Tatbeteiligung von S. A.) lässt den Schluss zu, dass bis zu diesem Besuchstermin die Tat geplant wurde und allenfalls weitere Einzelheiten ggf. ergänzend um diesen Termin herum telefonisch bzw. letztlich an dem Termin erörtert worden sind. Dass der Angeklagte T. R. gemeinsam mit S. A. und der Zeugin S. den Angeklagten A. R. am 23.08.2018 besucht hat, ergibt sich aus dem Besuchernachweis der JVA B. und wurde von dem Angeklagten T. R. auch selbst bestätigt. (e) Zur Überzeugung der Kammer steht nach alledem aufgrund einer Gesamtwürdigung des JVA-Gesprächs, der aufgeführten Textnachrichten und des Verhältnisses zwischen der Zeugin S. und dem Angeklagten A. R. fest, dass dieser keine Skrupel hatte, die hier durchgeführte Tat zu veranlassen und daran selbst durch die Organisation des Schützen mitzuwirken, während die Zeugin S. sich seinem Willen erkennbar stets unterordnete und nach Überzeugung der Kammer eine solche Tat nicht aus vollständig eigenem Antrieb ohne Initiative des Angeklagten A. R. durchgeführt hätte. Maßgeblich für diese Bewertung ist auch der strafrechtlich relevante Werdegang des Angeklagten A. R., die Persönlichkeit der bis zu dieser Tat nicht vorbestraften Zeugin S., die jedenfalls ehemalige Einbindung des Angeklagten A. R. in den Kader der „Mongols“ und sein auch in dem abgehörten Gespräch in der JVA B. zum Ausdruck kommendes übertriebenes Macht- und Ehrgefühl, das er um jeden Preis verteidigen und damit Stärke beweisen wollte. Dass es ihm dabei um Rache ging, ergibt sich – wie erörtert – ebenfalls aus dem abgehörten JVA-Gespräch. An keiner Stelle kommt darin zur Sprache, dass er sich etwa vor weiteren Übergriffen hätte schützen wollen, wofür eine solche Tat ohnehin nicht geeignet gewesen wäre, weil sie unabhängig vom Erfolg die offenkundige Gefahr von Racheaktionen seitens der „Hells A.s“ befürchten ließe. Der Angeklagte A. R. hatte nach seiner Einlassung letztmals Anfang 2017 Hinweise auf einen geplanten Angriff auf ihn selbst erhalten. Auch die Zeugin S. hat in ihrer Aussage geschildert, dass sie ihm etwa von dem Ereignis, bei dem sie in S1 zusammengeschlagen worden sei, oder von den Bedrohungen aus der Schweiz gar nichts erzählt habe, um ihn nicht zu beunruhigen. Dadurch ist zugleich die Einlassung des Angeklagten A. R. widerlegt, die Zeugin S. habe während seiner gesamten Haftzeit „über Bedrohungen und Terror“ geklagt. Die allenfalls latent fortbestehende Bedrohungslage hatte sich in den Monaten vor der Tat auch nicht etwa zugespitzt. Wenn die Zeugin S. dem Angeklagten A. R. in der Textnachricht am 26.08.2018 ab 22:15 Uhr schreibt „Aber ich weiß was ich tue, hoffe das weißt du und ich Danke dir für dein vertrauen“, bestätigt das in der Gesamtschau nach Überzeugung der Kammer nicht etwa ein eigenmächtiges Handeln, über das sie den Angeklagten nur informiert hat, sondern vielmehr, dass sie ihm dafür dankt, dass er ihr die Durchführung dieser Tat zutraut und er sie darin auch durch seinen Zuspruch unterstützt hat. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass die Zeugin S. auf völlig eigene Veranlassung ohne Einbindung und Veranlassung des Angeklagten A. R. die Tat plante und durchführte. Niemals hätten die Zeugin S. oder etwa der Angeklagte T. R. die Tat initiiert, dazu fehlen ihnen die kriminelle Energie und Skrupellosigkeit. Dass sie dennoch beide letztlich mitwirkten, beruhte bei der Zeugin S. auf bedingungsloser Ergebenheit sowie – wie sie selbst bekundete – auf einem Rachegefühl und bei dem Angeklagten T. R. auf Gefühlen der Hilflosigkeit und Ohnmacht – welche er selbst beschrieb – sowie ebenfalls der Rache, wie sich aus seiner festgestellten Äußerung gegenüber dem Angeklagten I., er hätte die Arbeit selbst erledigt, wenn er jünger wäre, ergibt. Das JVA-Gespräch belegt indes bereits deutlich, dass es der Angeklagte A. R. war, der die Idee zur Tat hatte und sogar noch mit weiteren Übergriffen drohte (s.o. „dann mach ich was Neues... ich geh bis zum Ende durch“). (f) Die Aussage der Zeugin S. hat diese Feststellungen nicht in Zweifel ziehen können. Ihre Angaben waren wie bereits unter Ziffer 2h dargestellt nicht glaubhaft und davon geprägt, die Verantwortung für die Tat möglichst weitgehend auf sich selbst zu verlagern, um insbesondere ihren Verlobten, den Angeklagten A. R., zu entlasten. Dass die Initiative für die Tatbegehung keinesfalls allein von ihr ausging, ergibt sich bereits aus den vorangegangen Erwägungen. In ihrer Aussage hat die Zeugin auch keinerlei schlüssiges Bild dafür vermitteln können, weshalb gerade sie die Entscheidung getroffen haben will, auf D. F. schießen zu lassen. Für die Kammer nachvollziehbar war lediglich die Motivlage der Zeugin S., an der Tatumsetzung teilzunehmen, weil auch sie im Juni 2016 lebensgefährlich verletzt worden war und sie ihren Verlobten aus Liebe und bedingungsloser Loyalität bei allem – auch der Umsetzung dieses Tatplans – unterstützen wollte. Dass Angst vor weiteren Übergriffen seitens der „Hells Angels“ (so der von ihr geschilderte Grund) allerdings die Initiative für eine Tatplanung durch die Zeugin S. begründet haben soll, ist nach Überzeugung der Kammer ausgeschlossen. Das gilt bereits deshalb, weil offensichtlich ist, dass ein von Seiten der Zeugin S. oder dem Angeklagten A. R. initialisierter Angriff die Wahrscheinlichkeit von Racheakten seitens des Opfers oder der „Hells Angels“ erhöhen statt verringern werde. Darüber will sich die Zeugin S. auf Nachfrage keine Gedanken gemacht haben, was ebenfalls nicht glaubhaft ist, wenn darin tatsächlich das auslösende Motiv gelegen hätte. In dem Brief vom 05.06.2019 an die Große Strafkammer 2 schildert sie, dass A. sie „NIEMALS“ darum gebeten hätte, die Tat durchzuführen. Dies mag durchaus so gewesen sein, denn nach den getroffenen Feststellungen sollte zunächst der Angeklagte T. R. die Tat gemeinsam mit dem Schützen durchführen. Die Kammer geht aufgrund dessen davon aus, dass die Zeugin S. selbst zunächst gar nicht – bzw. nur zur Weiterleitung von Informationen an A. R. und ggf. als Begleiterin im BMW – mitwirken sollte, sich dann aber am Sonntag möglicherweise sogar aus eigenem Antrieb dafür eingesetzt hat, die Tat weiter voranzutreiben, um sich als wertvolle und loyale Partnerin zu beweisen. Unter dieser Annahme ergibt ihre Aussage, derzufolge sie die Initiatorin gewesen sei, sogar in gewisser Weise einen Sinn, bezieht sich aber nicht auf die Initiierung des ursprünglichen Tatplans, sondern nur auf die – sodann eigeninitiative – Übernahme der Tatausführung am 26.08.2018. Wie bereits ausgeführt sprechen auch die RTL-Teletextnachrichten in den Tagen vor der Tat gegen eine Tatveranlassung durch die Zeugin S.. Sie hat zwar im Gegensatz zu dem Angeklagten A. R. geschildert, dass er ihr die Nummer des Schützen erst am 24. oder 25.08.2018 übergeben und sie ein paar Tage vor der Tat mit dem Angeklagten A. R. darüber gesprochen habe. Da sie – wie dargelegt – bis zum 22.08.2018 aber noch verunsichert war, ob dieser sie überhaupt am 23.08.2018 sehen wollte, hält die Kammer auch dies für ausgeschlossen. h) Feststellungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten T. R. Die Feststellungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten T. R. ergeben sich ebenfalls aus Rückschlüssen, welche die Kammer aus dem festgestellten Geschehen am 25.08.2018, dem abgehörten Gespräch in der JVA B. am 03.09.2018 und den von der Zeugen S. an den Angeklagten A. R. geschickten RTL-Teletextnachrichten gezogen hat. (1) Feststellungen zur Tatplanbeteiligung und Motivation Soweit es die Feststellungen zu seiner Beteiligung am 25.08.2018 und die gezogenen Rückschlüsse auf den ursprünglichen Tatplan betrifft, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu Ziffer 4b verwiesen. Dass der Angeklagte T. R. in die Tatplanung eingebunden war und nach dem ursprünglichen Tatplan die Tat gemeinsam mit dem Angeklagten I. durchführen sollte, ergibt sich als Rückschluss bereits daraus, dass er am Samstag, den 25.08.2018, den Schützen kontaktiert und die Suche mit ihm gemeinsam durchgeführt hat. Da er es war, der den Angeklagten I. in die Einzelheiten des Tatplans eingeweiht hat, erschließt sich, dass er den Tatplan entgegen seiner Einlassung vor der Kammer genau kannte, zumal er dem Angeklagten I. auch mitteilte, dass dieser eine Waffe erhalten werde, in der sich 5 Patronen befänden, die er alle abfeuern solle. In der dem Angeklagten I. am nächsten Tag übergebenen Waffe waren tatsächlich 5 Patronen enthalten, woraus zu schließen ist, dass der Angeklagte T. R. auch genau über die Waffe und deren Ladezustand informiert war. Gerade weil die Zeugin S. – wie festgestellt – an dem Abend nicht in dem Mercedes war und am nächsten Tag nach der ursprünglichen Planung nach L. fahren wollte, bleibt vor dem Hintergrund der Tatbeiträge des Angeklagten T. R. und der vorangegangen Tatplanung sowie der – auch von ihm eingestandenen – Äußerung gegenüber dem Angeklagten I., er (T. R.) würde sich wieder bei ihm melden, nur der lebensnahe Rückschluss, dass er derjenige sein sollte, der den Tatplan nach der ursprünglichen – von seinem Sohn initiierten – Tatplanung ausführen sollte. Dies liegt auch vor dem kulturellen Hintergrund einer männerdominierten Gesellschaft und des übersteigerten Ehrgefühls nahe, welches in den bereits zitierten Äußerungen des Angeklagten A. R. in dem JVA-Gespräch am 03.09.2018 genauso zum Ausdruck kommt („...wir sind Afghanen... bei uns ist das Blutrache, Gesetz. ... Bei uns muss man das machen. Und gerade die Familie.“) wie die Andeutung, dass seine Eltern etwas mit der Tat zu tun hatten („Du das ist für die alles Neuland, okay, für meine Eltern auch neu ...“). Diese Annahme wird auch durch den Brief der Zeugin S. an die Große Strafkammer 2 vom 05.06.2019 gestützt, wonach der Angeklagte A. R. sie „NIEMALS“ darum (um die Ausführung der Tat) gebeten hätte. Die eigene Einlassung des Angeklagten T. R., die Zeugin S. habe ihn erst am Samstag nach und nach in ihren eigenen Plan eingeweiht und er sei aus Sorge und einem Verantwortungsgefühl für eine Eskalationsvermeidung an dem Abend gefahren, ist vor diesem Hintergrund nach Überzeugung der Kammer als – an die Einlassung des Angeklagten A. R. und die Aussage der Zeugin S. angepasste – Schutzbehauptung zu werten. Dass in der Tat vom 15.06.2016 das Motiv für seine Mitwirkung gelegen hat, steht für die Kammer – wie ausgeführt – fest. Hinzu kommt, dass der Angeklagte T. R. – den Bekundungen des Polizeibeamten K3 zufolge – damals ebenfalls vor Ort und derart aufgebracht war, dass er verbal nicht zu beruhigen war und die Rettungswege für die Einsatzkräfte versperrte, sodass Polizeibeamte ihn schließlich mittels körperlicher Gewalt zu Boden bringen und ihm Handschellen anlegen mussten. Dies hat auch der Angeklagte T. R. eingestanden, das Ereignis aber als nicht relevant für seine Mitwirkung dargestellt. Aus den bereits zitierten Äußerungen des Angeklagten A. R. in dem JVA-Gespräch und der sich daraus ergebenden, bei der Familie R. archaisch anmutenden Wertvorstellung der Blutrache sowie auch aus der festgestellten Erklärung des Angeklagten T. R. gegenüber dem Angeklagten I., er hätte die Sache selbst erledigt, wenn er jünger wäre, ergibt sich dessen eigenes Interesse an einer Vergeltung. Deshalb ist auch erklärlich, dass der Angeklagte T. R. sich überhaupt zur Mitwirkung an der Tatumsetzung bereit erklärt hat, da er zugegebenermaßen ansonsten mit den milieubedingten Auseinandersetzungen zwischen seinem Sohn und dem Geschädigten nichts zu tun hatte. Als weiteres Motiv war auch eine gewisse Frustration festzustellen, nachdem die Ermittlungen betreffend den Überfall bislang ergebnislos geblieben sind. So deutet der Angeklagte T. R. in seiner Einlassung selbst an, dass „eine gewisse Hilflosigkeit, wenn nicht gar eine zumindest gefühlte Ohnmacht im Hinblick auf fehlende Konsequenzen für seine (des Geschädigten) Machenschaften zu beklagen sein mögen“. Auf der Basis der getroffenen Feststellungen, insbesondere der ursprünglich vorgesehenen Tatausführung durch die Angeklagten T. R. und I., geht die Kammer auch nicht davon aus, dass der Angeklagte T. R. die Telefonnummer des Schützen von der Zeugin S. bekommen hat, wie er und S. behaupten. Denn nach dem ursprünglichen Plan sollte die Zeugin S. – wie festgestellt – nur begleitend tätig sein und keinen Kontakt zu dem Schützen aufnehmen. Dies belegen – wie erörtert – auch die RTL-Teletextnachrichten am 25.08.2018 kurz nach 20:00 Uhr, in denen die Zeugin S. sich auf ein Vorhaben bezieht, welches „die“ auf später verschoben haben und das „mama“ und „Baba“ betrifft. Sie selbst wollte den Angeklagten A. R. auf dem Laufenden halten. Da es bis zu der für den 25.08.2018 vorgesehenen Tat nur sinnvoll war, dass der Angeklagte A. R. die nur wenigen Personen bekannte und für die Tatausführung wesentliche Nummer demjenigen mitteilt, der den Schützen sodann auch kontaktieren sollte, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass er seinem Vater, dem Angeklagten T. R., die Nummer direkt übergab und dieser den Angeklagten I. sodann tatsächlich mehrfach anrief. Vor diesem Hintergrund ist es auch lebensnah, dass der Angeklagte T. R. die Rufnummer des Schützen erst an die Zeugin S. weitergab, als er nach der Suchaktion am Samstag nicht mehr bereit war, weiter an der Tatausführung mitzuwirken, was noch ausgeführt wird. Die entgegenstehenden Einlassungen der Angeklagten A. und T. R. sowie die Aussage der Zeugin S. zur angeblichen Übergabe der Rufnummer von dem Angeklagten A. R. an die Zeugin S. basieren jeweils auf deren bereits widerlegten Angaben, dass von vornherein die Zeugin S. die Tat habe ausführen sollen. Die Zeugin S. hat sich zudem insofern widersprüchlich eingelassen, indem sie im Rahmen ihrer Vernehmung erklärte, sie habe sich die von dem Angeklagten A. R. mitgeteilte Rufnummer des Schützen in ihr Handy eingespeichert, während sie in ihrem Verfahren vor der Großen Strafkammer 2 – wie erwähnt – geäußert hat, sie habe sich die Nummer auf einem Zettel notiert, den sie nach der Tat weggeworfen habe. Auch diese inkonstanten Schilderungen der Zeugin S. zu dem angeblichen Erhalt der Rufnummer stützen die Bewertung der Kammer, dass ihre Angaben dazu frei erfunden waren und ihnen keine erinnerungsgetragenen Wahrnehmungen zugrunde lagen. Dies wird weiterhin durch die Bekundung der Zeugin S. getragen, sie habe die Rufnummer an den Angeklagten T. R. nur übergeben, damit ihr die telefonische Verbindung nicht nachgewiesen werden könne. Dass dies nicht so gewesen sein kann, zeigt sich schon darin, dass sie selbst am Sonntag, den 26.08.2018, als sie tatsächlich die wesentliche Tatausführung übernommen hatte, den Schützen von ihrem eigenen Mobiltelefon aus anrief. (2) Feststellungen zum weiteren Verhalten des Angeklagten T. R. nach der Suche am Samstag Dem Angeklagten T. R. war allerdings seine Einlassung nicht zu widerlegen, dass er sich nach Abschluss der erfolglosen Suchaktion am 25.08.2018 nicht mehr selbst an der Tatausführung beteiligen wollte und möglicherweise sogar versucht hat, die Zeugin S. davon abzuhalten. Welche Gründe ihn dazu geführt haben, ob er möglicherweise Skrupel bekam oder ihm der Angeklagte I. – was naheliegend ist und in der Einlassung des Angeklagten T. R. angedeutet wird – als nicht hinreichend zuverlässig für die Begehung einer derartigen Tat erschien, hat die Kammer indes nicht sicher feststellen können. Für die Annahme, dass der Angeklagte T. R. die weitere Mitwirkung aufgegeben hat, spricht – über seine eigene Einlassung und die Aussage der Zeugin S. hinaus – zunächst, dass die Zeugin S. noch am 25.08.2018 um 20:00 Uhr plante, am nächsten Tag nach L. zu fahren und diesen Plan erst danach aufgab, was – wie bereits ausgeführt – belegt, dass zunächst geplant war, dass der Angeklagte T. R. bei einem Scheitern der Suche an dem Tag auch weiterhin – wie er auch dem Angeklagten I. dessen glaubhafter Einlassung zufolge gesagt hat – die Suche leiten sollte, dieser Plan dann aber aufgegeben wurde. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er am Sonntag noch unterstützend tätig geworden ist. Gestützt wird diese Bewertung durch die RTL-Teletextnachrichten der Zeugin S. an den Angeklagten A. R. am 26.08.2018 ab 22:15 Uhr, aus denen hervorgeht, dass die Zeugin S. kurz zuvor zu Hause war, etwas klären musste und es offenbar ein Streitgespräch zwischen ihr und den Eltern des Angeklagten A. R. gab. Beide hätten angerufen und Fragen gestellt, sie habe das aber klargestellt und nun sei alles scheiße. Dieser Umstand wird auch bestätigt durch die Auswertung der Standortdaten des Mercedes, der sich – wie schon ausgeführt – am 26.08.2018 noch um 21:04 Uhr im Bereich H. befand, die Zeugin S. kurz zuvor ausweislich der erhobenen Verkehrsdaten der Mobiltelefone auf ihrem Handy (Nr.... ) um 20:32 Uhr einen 90 Sekunden dauernden Anruf vom Mobiltelefon von S. A. (Nr.... ) und um 20:59 Uhr einen 46 Sekunden dauernden Anruf vom Mobiltelefon von T. R. (Nr.... ) erhielt und daraufhin offenbar nach Hause in den D. Weg fuhr, wo sich das Fahrzeug um 21:58 Uhr befand. Von dort aus rief sie ausweislich der erhobenen Verkehrsdaten um 21:49 Uhr von ihrem Mobiltelefon den Schützen I. an. Aufgrund der zeitlichen Zusammenhänge und der Vorbefassung des Angeklagten T. R. am 25.08.2018 geht die Kammer davon aus, dass das Gespräch zwischen der Zeugin S. und den Eltern, von dem sie dem Angeklagten A. R. in der Textnachricht berichtet, einen Tatbezug hatte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte T. R. und S. A. versucht haben, die Zeugin S. davon zu überzeugen, von der weiteren Tatausführung abzusehen. Allerdings ergibt sich ebenfalls aus den bereits erwähnten Textnachrichten der Zeugin S. an den Angeklagten A. R. am 26.08.2018 ab 22:15 Uhr, dass diese nicht etwa so getan hat, als wäre der Umstimmungsversuch erfolgreich gewesen. So schreibt sie darin unter konkreter Bezugnahme auf das Gespräch mit den Eltern, dass sie „das jetzt klar gestellt“ habe und „jetzt ist plötzlich alles scheiße“. Daraus wird deutlich, dass sie keineswegs versprochen hat, von dem Tatplan Abstand zu nehmen, sondern vielmehr „klargestellt“ hat, dass sie den Tatplan durchführen wird. Auch vor der Kammer hat sie ausgesagt, die Eltern seien ganz aufgelöst gewesen und hätten gesagt, sie wollten nur in Ruhe leben, sie habe das alles aber nicht hören wollen und die Tür zugeschlagen. Anschließend habe sie den Schützen angerufen. Obwohl deutlich erkennbar war, dass die Zeugin S. den Angeklagten T. R. möglichst weitgehend entlasten wollte, hat nicht einmal sie vor der Kammer geschildert, dass sie ihm auch nur zum Schein versprochen hätte, vom Tatplan Abstand zu nehmen. Zudem hat der Angeklagte T. R. selbst in seiner Einlassung geschildert, dass die Zeugin S. zunächst vehement geltend gemacht habe, sie wisse genau, was sie tue und das sei schließlich ihre Sache, sie ließe sich unter gar keinen Umständen davon abbringen. Er habe bis zuletzt das Gespräch mit ihr gesucht. Sie habe dann versprochen, von der Tat Abstand zu nehmen, sei aber sehr aufgewühlt gewesen und habe wütend das Haus verlassen. V. Den von der Verteidigung der Angeklagten A. und T. R. gestellten Hilfsbeweisanträgen war aus den nachfolgenden Gründen nicht nachzugehen: 1. Der von dem Verteidiger des Angeklagten A. R. im Schlussvortrag hilfsweise gestellte Antrag auf Vernehmung der Anstaltspsychologin Dr. C.- T. als sachverständige Zeugin für den Fall, dass die Kammer keine Versuchsmilderung bei ihm vornehmen sollte, war abzulehnen. Das Ziel des Beweisantrags war auf die Feststellung gerichtet, dass der Angeklagte A. R. sich intensiv mit der Tat aus 2016 sowie der hier zugrundliegenden Tat und den Folgen für den Geschädigten auseinandergesetzt habe und dieser in dieser Zeit und der Zeit davor einen Wandel in seiner Persönlichkeitsentwicklung durchlebt habe. Konkret solle die Zeugin bekunden, - dass der Angeklagte bereits seit seiner Inhaftierung im Jahr 2016 regelmäßige vertrauliche Gespräche mit zunehmender Häufigkeit insbesondere in der Zeit der Isolationshaft geführt habe, - dass er sich seit dem Tatgeschehen stetig mit dem Tatgeschehen und den weitreichenden Auswirkungen für den Geschädigten, ihn selbst, seine Lebensgefährtin und sein gesamtes familiäres Umfeld befasse und sich mit den Folgen für das Opfer empathisch auseinandersetze, und - dass er bereits im Vorfeld der Tat eine Zäsur in seinem Lebenswandel vorgenommen und sich aus dem Rockermilieu losgesagt habe und den Vorfall aus dem Jahr 2016 im Rahmen einer Traumatabewältigungstherapie aufgearbeitet habe. Die jeweils zum Gegenstand des Beweisantrags gemachten Äußerungen und Verhaltensweisen des Angeklagten A. R. in Zusammenarbeit mit der Anstaltspsychologin waren gemäß § 244 Abs. 3 Nr. 2 StPO tatsächlich bedeutungslos. Es handelt sich um Indiztatsachen, die Aufschluss über einen Sinneswandel des Angeklagten A. R. geben sollen. Bereits aufgrund der Einlassung des Angeklagten A. R. hat die Kammer jedoch zugrunde gelegt, dass dieser nach Februar 2016 nicht mehr Mitglied der Rockergang „Mongols“ war (in einer anderen Rockergang war er nie Mitglied) und er das Geschehen vom Juni 2016 in regelmäßigen Gesprächen mit der Anstaltspsychologin aufarbeitet, wobei die Dauer und Häufigkeit dieser Gespräche ohne Bedeutung ist. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer auch seiner Einlassung Rechnung getragen, dass er sich mit den Auswirkungen der Tat vom 26.08.2018 befasst, ein Gefühl der Reue entwickelt hat und sich wünscht, die Tat wäre nicht geschehen. Aus dem Umstand, dass er diese Aspekte auch mit der Anstaltspsychologin besprochen haben soll, ließen sich keine Rückschlüsse ziehen, die weitergehende Auswirkungen auf die Strafzumessung hätten (nähere Ausführungen dazu ergeben sich aus Abschnitt VII. 1.). 2. Der von dem Verteidiger des Angeklagten T. R. im Schlussvortrag hilfsweise gestellte Antrag auf Vernehmung der Justizvollzugsbeamten B6 und M., sowie zweier Mitinsassen des Angeklagten A. R., H. K5 und A. P1, für den Fall, dass die Kammer beabsichtigt, den Angeklagten T. R. wegen versuchten mittäterschaftlichen Mordes zu verurteilen, war ebenfalls abzulehnen. Nach dem Beweisantrag sollen die Zeugen aussagen, dass der Angeklagte A. R. am 20.08.2018 in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Mithäftling verwickelt gewesen sei, von der er eine blutende Verletzung am Hinterkopf davongetragen habe. Dieser Umstand ist gemäß § 244 Abs. 3 Nr. 2 StPO tatsächlich bedeutungslos. Es handelt sich um eine Indiztatsache, die belegen soll, dass die RTL-Teletextnachrichten der Zeugin S. am 20.08.2018 ab 22:15 Uhr, in denen sie schreibt, dass sie vorhin noch gar nichts gewusst habe, ihr als letzte „das ganze“ erzählt worden sei und sie „am Durchdrehen“ sei und gerade „verrückt“ werde, nicht in einem etwaigen Kontext zur gegenständlichen Tat (sondern stattdessen zu der behaupteten Auseinandersetzung an dem Tag) stehe und daraus kein Rückschluss auf eine Einbindung des Angeklagten T. R. in den Tatplan zu diesem Zeitpunkt gezogen werden könne. Der unter Beweis gestellte Umstand ist bereits deshalb tatsächlich bedeutungslos, weil die Kammer aus den Textnachrichten am 20.08.2018 keine Rückschlüsse dahingehend gezogen hat, dass die Nachrichten einen Zusammenhang zum Tatplan aufweisen (s.o.). Die Kammer hat nicht aus dem Inhalt dieser Nachrichten, sondern aus anderen Umständen die Einbindung des Angeklagten T. R. in die Tatplanung hergeleitet. Hinzu kommt, dass die Zeugen nur die behauptete körperliche Auseinandersetzung vom 20.08.2018 bestätigen könnten. Soweit in dem Beweisantrag ausgeführt wird, der Angeklagte A. R. habe davon seiner Mutter zeitnah berichtet, nicht aber der Zeugin S., die darüber am Abend von der Mutter informiert worden sei, ließen sich diese weiteren Umstände durch die genannten Beweismittel nicht bestätigen. Denn zu dieser Information durch die Mutter könnten die benannten Zeugen keine Angaben machen. Die Zeugin S. hat im Übrigen – zu dieser Textnachricht befragt – bei ihrer Vernehmung vor der Kammer ausgesagt, dass sie sich diese Nachricht nicht mehr erklären könne, sie glaube, es sei darum gegangen, dass sie nicht für einen Besuch angemeldet gewesen sei. 3. Auch der von dem Verteidiger des Angeklagten A. R. im Schlussvortrag hilfsweise gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen M. S5 – hilfsweise des Polizeibeamten P2 – für den Fall, dass die Kammer beabsichtigt, den Angeklagten A. R. wegen Mittäterschaft oder Anstiftung zum versuchten Mord zu verurteilen, war abzulehnen. Gleiches gilt, soweit der Verteidiger des Angeklagten T. R. sich diesem Hilfsbeweisantrag in seinem Schlussvortrag für den Fall der Verurteilung des Angeklagten T. R. angeschlossen hat. Nach dem gestellten Beweisantrag soll der Zeuge S5 bekunden, dass er den Geschädigten F. am 26.08.2018 als Kellner im Restaurant „P.“ bedient habe und der Geschädigte nach seinem Eindruck an diesem Abend nicht gut drauf gewesen sei. Der Geschädigte F. habe dem Zeugen S5 gegenüber bei dieser Gelegenheit angegeben, dass er (der Geschädigte) vor einiger Zeit versucht habe, eine Person zu töten, was jedoch misslungen sei. Seither gebe es Konflikte mit dieser Person, die aus dem Dunstkreis der Lokalität „P. P.“, R. 140, komme. Der Zeuge S5 werde weiter bekunden, dass er diese Information dem Polizeibeamten P2 mitgeteilt habe, nachdem er kurz zuvor bereits in der Lokalität „P.“ durch den Polizeibeamten M. vernommen worden sei. Der Zeuge S5 habe sich anschließend zu dem einige Straßen davon entfernten Tatort begeben und sei initiativ auf den Polizeibeamten P2 zugegangen, um ihm diese zusätzliche Information mitzuteilen. Die unter Beweis gestellten Umstände sind gemäß § 244 Abs. 3 Nr. 2 StPO tatsächlich bedeutungslos. Soweit durch die Beweisaufnahme zwei unterschiedliche Tatsachen bewiesen werden sollen, nämlich (1.) dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Verlassens des Lokals „P.“ am 26.08.2018 mit einem bevorstehenden Angriff aus dem Umfeld des Angeklagten A. R. gerechnet oder diesen zumindest für möglich gehalten habe, und (2.) dass der Geschädigte vor der Tat versucht habe, den Angeklagten A. R. zu töten oder dies zumindest öffentlich behauptet habe, handelt es sich jeweils um das Beweisziel, für welches die Äußerung gegenüber dem Kellner S5 nur ein Indiz bieten kann. Die Schlüsse, welche sich aus einer entsprechenden Aussage des Zeugen S5 ergeben sollen, würde die Kammer jedoch zum einen nicht ziehen und zum anderen wären sie für die rechtlichen Folgen einschließlich der Strafzumessung tatsächlich bedeutungslos. Die von dem Kellner S5 getätigte Aussage gegenüber dem Polizeibeamten P2 hat dessen Kollege, der Zeuge M., ebenfalls vor der Kammer geschildert. Selbst wenn der Geschädigte danach gegenüber dem Kellner S5 geäußert hat, er habe vor einiger Zeit versucht, eine Person aus dem Dunstkreis der Lokalität „P. P.“ zu töten und nun gebe es Probleme mit dieser Person, kann daraus in tatsächlicher Hinsicht nicht geschlossen werden, dass es sich bei dieser Person um den Angeklagten A. R. handelt. Die Kammer hat keinerlei Erkenntnisse darüber, ob der Angeklagte A. R. (oder andere ehemalige Mitglieder der inzwischen nach polizeilichen Erkenntnissen aufgelösten „Mongols“) irgendwelche Verbindungen zum „P. P.“ hatten. Die Kammer könnte nicht ausschließen, dass der Geschädigte als führendes Mitglied der „Hells Angels“ Konflikte auch mit anderen Personen als dem Angeklagten A. R. und gegebenenfalls sogar versucht hat, eine andere Person zu töten oder dies jedenfalls behauptet hat. Selbst wenn er eine solche Äußerung gegenüber dem Kellner S5 getätigt hat, wäre es pure Spekulation, ob er sich dabei auf den Vorfall vom 15.06.2016 bezogen hätte – bezüglich dessen seine Beteiligung bisher nicht nachgewiesen ist – oder einen gänzlich anderen Vorfall mit einer anderen Person. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass am 26.08.2018 der Vorfall aus dem Jahr 2016 schon über zwei Jahre her war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Geschädigte von anderer Seite von dem geplanten bevorstehenden Anschlag auf ihn Kenntnis erlangt hat. Dass dies naheliege, wie die Verteidigung vermutet, ist ebenfalls eine pure Spekulation. Auch im Hinblick auf die rechtlichen Folgen wäre eine dem Beweisantrag entsprechende Aussage des Zeugen S5 tatsächlich bedeutungslos. Insbesondere würde ein Eindruck von dem Geschädigten, er sei an dem Abend – aufgrund des Konflikts mit der unbenannten Person – nicht gut drauf gewesen, nichts an seiner Arglosigkeit ändern. Arglos ist das Opfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet, wobei eine auf früheren Aggressionen beruhende latente Angst des Opfers seine Arglosigkeit erst dann aufhebt, wenn es deshalb gerade im Tatzeitpunkt mit Feindseligkeiten des Täters rechnet (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 72, 73; NStZ 2013, 337, 338, jeweils m. w. N.). Aus den bereits dargestellten Gründen ist von einer Arglosigkeit des Geschädigten im Zeitpunkt des erfolgten Angriffs an der Ampel auszugehen. Eine etwaige latente Befürchtung eines Konflikts, selbst wenn sie auf einen Angriff gerichtet gewesen wäre, würde diese jedenfalls in der konkreten Angriffssituation an der Ampel vorhandene Arglosigkeit nicht beseitigen. Dass diese konkrete Situation auf eine Initiative des Angeklagten I. zurückging, der die Zeugin S. aufforderte, hinter dem Opfer herzufahren und an der Ampel neben ihm stehen zu bleiben, statt wie ursprünglich avisiert das Opfer in einer geeigneten Situation und möglichst auf offener Straße anzugreifen, hindert die Zurechnung dieses mittäterschaftlichen Verhaltens gegenüber den übrigen Tatbeteiligten nicht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob diese Arglosigkeit auch bei einem etwaigen Angriff einige Minuten zuvor vor dem „P.“ gegeben gewesen wäre. Hinzu kommt, dass selbst eine fehlende Arglosigkeit nichts daran ändern würde, dass die Angeklagten unter identischen Strafzumessungserwägungen wegen versuchten Mordes zu bestrafen gewesen wären, denn dass das Opfer mit dem Angriff gerechnet hätte, hat keiner der Beteiligten erwartet. Auch etwaige weitergehende Feststellungen aufgrund der beantragten Zeugenvernehmung im Hinblick auf die Beteiligung des Geschädigten an der Tat vom 15.06.2016 zulasten des Angeklagten A. R. und der Zeugin S. wären unerheblich. Derartige Feststellungen könnten keinen außergewöhnlichen Umstand begründen, der weitergehende als von der Kammer berücksichtigte Auswirkungen auf die Strafzumessung zur Folge hätte. Wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig erscheint, lässt zwar auch die Rechtsprechung eine Anwendung des Strafrahmens des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu (BGHSt 30, 105, 121 f.). Beispielhaft werden in der Rechtsprechung Taten genannt, die durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motiviert sind, in großer Verzweiflung, aus tiefem Mitleid oder aus „gerechtem Zorn“ aufgrund einer schwerwiegenden Provokation verübte werden oder die ihren Grund in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben (BGHSt 30, 105, 119). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes ersichtlich nicht vor. Vorrangige Tatmotivation für die Angeklagten A. und T. R. waren nach den getroffenen Feststellungen Rache für die Tat vom 15.06.2016 und Aspekte der Frustration und Ohnmacht aufgrund des Umstands, dass der oder die Täter – zu denen der Geschädigte nach ihrer Vermutung gehörte – nicht ermittelt worden waren. Es handelte sich um einen Akt der Selbstjustiz, der nicht auf einer psychischen Ausnahmesituation beruht, welche die Strafandrohung des Mordes unverhältnismäßig erscheinen ließe. Soweit die Verteidigung anführt, durch weitere Befragung des Zeugen S5 sei aufzuklären, ob er weiteres gesagt habe oder sagen könne, was nicht aktenkundig gemacht worden sei, handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag, dem nachzugehen nach der Aufklärungspflicht des Gerichts nicht geboten war. Es wäre nicht zu erwarten, dass der Geschädigte gegenüber einem Kellner so konkrete Angaben gemacht hat, dass sich dadurch ein konkreter Bezug zu dem Angeklagten A. R. oder der Tat vom 15.06.2016 herstellen ließe. VI. 1. Angeklagter I. Der Angeklagte I. hat durch seine Handlungen den Tatbestand des gemeinschaftlichen versuchten heimtückischen Mordes gemäß §§ 211, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB verwirklicht, indem er die Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten F. bewusst ausnutzte, um diesen mittels Abgabe der fünf Schüsse aus der ihm übergebenen Waffe mit bedingtem Vorsatz zu töten. Nach Abgabe aller Schüsse war der Versuch beendet, sodass mangels Ergreifung weiterer Maßnahmen durch den Angeklagten ein Rücktritt nicht in Betracht kam. Das Tatbestandsmerkmal der Habgier nach § 211 Abs. 2 Gruppe 1 Var. 3 StGB hat er nicht erfüllt. Aus Habgier tötet, wer in rücksichtsloser Weise mit seiner Tat den Gewinn von Geld oder Geldwert erstrebt. Das Vorhandensein weiterer bei der Tat mitsprechender Antriebe steht zwar der Erfüllung des Mordtatbestandes nicht entgegen, diese Gründe müssen aber bei einem sogenannten Motivbündel in eine Gesamtbetrachtung mit einbezogen werden. Eine Tat kann nach ihrem Gesamtbild nur als von Habgier geprägt bezeichnet werden, wenn die Vorstellung des erstrebten Gewinns den Täter entscheidend mitbeeinflusst hat; das Streben nach dem Vorteil muss bei der Tatausführung „bewusstseinsdominant“ gewesen sein (BGH NStZ 1989, 19, 19 f.; Beschluss vom 26.09.1985, 1 StR 404/85, Rn. 1, zitiert nach juris; NJW 1981, 932, 933). Die Kammer hat nicht feststellen können, dass die versprochene Entlohnung ein bewusstseinsdominantes Motiv für die Tatausführung durch den Angeklagten I. war. Nach Erlangung der Kenntnis am 25.08.2018, dass er auf einen Menschen schießen sollte, hat er vielmehr die Fortführung vorrangig deshalb nicht abgelehnt, weil er anders keine Möglichkeit sah, ohne Billigung und Organisation durch die Brüder G. nach B. zurückzukehren, und er als Mitwisser des Tatplans Angst um sich und seine Familie hatte. Dies wird auch dadurch deutlich, dass er die Durchführung der Tat weder von der vorherigen Geldbeschaffung abhängig machte noch sich nach der Tat um den Erhalt des Geldes kümmerte. Vor dem Hintergrund dieser jedenfalls nachvollziehbaren Motivlage war auch ein sonstiger niedriger Beweggrund i. S. d. § 211 Abs. 2 Gruppe 1 Var. 4 StGB nicht anzunehmen. Tateinheitlich (§ 52 StGB) mit dem versuchten Mord hat er den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach §§ 223, 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht, indem er durch die Tat bedingt vorsätzlich bei dem Geschädigten eine dauerhafte Lähmung herbeigeführt hat. Ebenfalls in Tateinheit dazu steht der erfüllte Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB. Diese Tatbestandsvarianten werden durch § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verdrängt (BGH NStZ 2014, 269; NStZ 2009, 572, 573). Verdrängt wird hingegen die erfüllte Tatbestandsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 226 Rn. 20, BGHSt 21, 194, 195). Die Tatbestandsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist vorliegend nicht gegeben, weil für einen hinterlistigen Überfall erforderlich ist, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (BGH NStZ 2005, 97). Die bloße Ausnutzung eines Überraschungsmoments – worauf sich hier die Tatbegehung beschränkt – genügt für eine Hinterlist i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht (st. Rspr., siehe BGH NStZ-RR 2010, 46, 47; NStZ 2005, 97). 2. Angeklagter A. R. Der Angeklagte A. R. hat sich wegen mittäterschaftlich begangenen versuchten heimtückischen Mordes gemäß §§ 211, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern sein Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils wollen (BGH NStZ 1995, 285; BGHSt 37, 289, 291). Hat ein Tatbeteiligter einen wesentlichen Beitrag geleistet, so ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGH NStZ 2008, 273, 275, NStZ-RR 2002, 74, 75; NStZ 1995, 285; BGHSt 37, 289, 291). Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht auch ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann (BGH NStZ-RR 2002, 74, 75; NJW 1995, 142, 142 f.). Nach diesen Maßstäben ist der Angeklagte A. R. Mittäter. Er hatte ein erhebliches eigenes Interesse an der Tatausführung, weil er sich für die Tat vom 15.06.2016 rächen, Selbstjustiz verüben und durch eine Vergeltungsmaßnahme seine Ehre wiederherstellen wollte. Er war Initiator der Tat und wurde dementsprechend von der Zeugin S. ständig über den Verlauf der Tatplanausführung informiert. Auch das Vorgehen am 26.08.2018 war mit ihm abgesprochen. Zudem leistete er im Vorfeld der Tatbegehung einen wesentlichen Tatbeitrag, indem er den Kontakt zu dem Schützen I. herstellte. Dass er aufgrund seiner Inhaftierung an der unmittelbaren Tatausführung nicht beteiligt war, ändert nichts an dieser Bewertung. Denn der Angeklagte A. R. erfüllte insoweit eine wesentliche Funktion für das Gelingen der Tat, weil diese ohne Vermittlung des Schützen nicht hätte durchgeführt werden können. Soweit der Tatplan am Sonntag entgegen der bis dahin getroffenen Planung dahingehend abwich, dass der Geschädigte nicht wie von den Beteiligten erwartet auf offener Straße, sondern aus dem Fahrzeug heraus attackiert wurde, handelt es sich um eine unwesentliche Abweichung, an der die Zurechnung nicht scheitert. Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, werden vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist (BGH NStZ 2005, 261, 261 f. m.w.N.). Da es für die Beteiligten bei Tatplanung unabsehbar war, unter welchen Umständen der Geschädigte gefunden und wie die Tat dann ausgeführt werden konnte, waren die diesbezüglich abweichenden Gestaltungen der Tatausführung vom Tatplan umfasst. Ebenso wie der bedingte Tötungsvorsatz war auch der Vorsatz des Angeklagten A. R. in Bezug auf die heimtückische Begehungsweise gegeben, da auch nach dem allgemeiner gefassten Tatplan ein Angriff in heimtückischer Begehungsweise unter Ausnutzung des Überraschungsmoments und der dadurch bestehenden Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers geplant war. Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe liegt bei dem Angeklagten A. R. nicht vor. Das Motiv der Rache für den lebensbedrohlichen Angriff vom Juni 2016 und die Frustration darüber, dass die Tat nicht aufgeklärt und der vom Angeklagten für die Tat verantwortlich gemachte F. nicht zur Rechenschaft gezogen wurde, steht sittlich nicht auf tiefster Stufe, auch wenn der erfolgte Akt der Selbstjustiz in keiner Weise zu billigen ist. Auch der Angeklagte A. R. hat tateinheitlich in Mittäterschaft die Tatbestände der schweren Körperverletzung nach §§ 223, 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB und der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB erfüllt, wobei § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB wie ausgeführt verdrängt wird. Er hat die eingetretene Lähmung des Opfers und die tatbestandliche Erfüllung der Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzungen im Rahmen des getroffenen Tatplans jedenfalls billigend in Kauf genommen. Auch insoweit wich die durchgeführte Tat nur unwesentlich von der geplanten Tat ab. 3. Angeklagter T. R. Der Angeklagte T. R. hat sich ebenfalls wegen mittäterschaftlich begangenen versuchten heimtückischen Mordes gemäß §§ 211, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Auch bei ihm war ein bedingter Tötungsvorsatz und ein Vorsatz in Bezug auf die heimtückische Begehungsweise gegeben, da auch nach dem ursprünglich gefassten Tatplan ein Angriff in heimtückischer Begehungsweise unter Ausnutzung des Überraschungsmoments und der dadurch bestehenden Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers geplant war. Ein niedriger Beweggrund ist indes aus denselben Gründen wie bei dem Angeklagten A. R. auch bei dem Angeklagten T. R. nicht anzunehmen. Der Angeklagte T. R. war ebenfalls unter Beurteilung der Gesamtumstände nach den oben genannten Maßstäben nicht als Gehilfe, sondern als Mittäter zu verurteilen. Auch er verfolgte ein eigenes Interesse an der Tat, indem er die Familienehre und die Ehre seines Sohnes wiederherstellen und sich für die an seinem Sohn verübte Tat vom 15.06.2016 im Wege der Selbstjustiz rächen wollte. Zudem hat er aufgrund der ursprünglichen Tatplanung wesentliche Tatbeiträge geleistet, indem er – in die Tatplanung einbezogen – den Schützen kontaktierte und als Fahrer des Tatfahrzeugs am bereits für die Tatausführung angesetzten 25.08.2018 die Aufgabe übernahm, mit dem Schützen nach dem Opfer zu suchen, ihn mit den Örtlichkeiten vertraut machte, an denen man das Opfer wahrscheinlich an dem Abend oder später auffände, ihn über die genaue Tatausführung informierte und instruierte – in Form der Abgabe von 5 Schüssen auf das Opfer – und darüber hinaus den Angeklagten I. auch in dessen Beschluss an der Mitwirkung bestärkte, indem er ihm versicherte, ihn nicht allein zu lassen. Auch dieser Umstand ist als mittäterschaftlicher Tatbeitrag in die Bewertung mit einzubeziehen (BGH NStZ 1995, 285 m.w.N.). Weder der Umstand der Weigerung an der weiteren Mitwirkung am nächsten Tag und der Versuch, die Zeugin S. von der weiteren Tatausführung abzuhalten, noch die Anpassung des Tatplans durch den Angeklagten A. R. und die Zeugin S. sowie die anschließende Abweichung der Tatbegehung aus dem Fahrzeug heraus begründen für sich genommen oder in der Gesamtbetrachtung einen Ausschluss der Zurechnung der Tatbeiträge der übrigen Mittäter und insbesondere der Schussabgabe durch den Angeklagten I.. Die zugunsten des Angeklagten T. R. anzunehmende Aufgabe der weiteren Mitwirkung nach dem 25.08.2018 hindert die Zurechnung der Tatbeiträge der übrigen Beteiligten nicht. Eine Sinnesänderung eines Mittäters, der vor der unmittelbaren Tatbegehung mit der weiteren Ausführung nicht mehr einverstanden ist, ist dann ohne Bedeutung, wenn seine zuvor die Mittäterschaft begründenden Beiträge während des gesamten Tatgeschehens fortwirkten (BGHSt 37, 289, 293). Bereits die Mitwirkung an der Tatplanung sowie die Instruierung und Bestärkung des Schützen I. stellten Tatbeiträge dar, die weiter fortwirkten und bereits für sich genommen ausreichend waren, um eine Mittäterschaft des Angeklagten T. R. zu begründen, zumal die Zeugin S. am folgenden Tag auch keine weiteren Instruktionen vornahm. Auch der nicht ausschließbare Versuch des Angeklagten, die Zeugin S. von der weiteren Tatausführung abzuhalten, schließt die Zurechnung nicht aus. Ein Beteiligter muss selbst dann für die vollendete Tat einstehen, wenn er sich vor Beginn der tatbestandsmäßigen Handlung bemüht, den Täter oder einen Mittäter von der Tat abzubringen, der andere scheinbar auf den Umstimmungsversuch eingeht, in Wahrheit aber am Tatplan festhält und bei der Realisierung aus dem vom „Rücktrittswilligen“ geleisteten Tatbeitrag Nutzen zieht (BGHSt 28, 346, 348; BGH, Urteil vom 27.09.1983, 5 StR 379/83, Rn. 7, zitiert nach juris). Diese Maßstäbe gelten auch in Bezug auf die Zurechnung bei Versuchstaten (vgl. BGH NStZ 1999, 449, 450). Soweit der Tatplan zunächst dahingehend geändert worden ist, dass die Zeugin S. die Suche am 26.08.2018 fortführte und die Tat sodann nicht wie zuvor geplant auf offener Straße, sondern aus dem Mercedes heraus ausgeführt wurde, handelt es sich ebenfalls jeweils für sich genommen und auch in der Gesamtbetrachtung um unwesentliche Abweichungen vom Tatplan. Zwar war nach dem ursprünglichen Tatplan vorgesehen, dass T. R. den Schützen zum vorgesehenen Tatort fährt. Der wesentliche Aspekt des Tatplans lag insoweit darin, dass der Schütze zu dem Opfer gebracht werden musste, um den Tatplan durchzuführen. Da zumindest die Zeugin S. ebenfalls in die Tatplanung einbezogen wurde und – wie am Sonntag erfolgt – die Rolle des Angeklagten T. R. übernehmen konnte, war dessen Beitrag als Fahrer nicht so unverzichtbar, dass die Abweichung von diesem Plan dazu geführt hätte, dass nunmehr eine wesentlich neue Tat durchgeführt worden ist. Vielmehr lag darin die einzige Abweichung vom ursprünglichen Tatplan, der gerade nicht auf eine einmalige Aktion am 25.08.2018 beschränkt war, sondern von vornherein vorsah, dass die Tat zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden sollte, wenn man das Opfer an dem Tag nicht finden sollte. Auch hatte der Angeklagte T. R. Kenntnis davon, dass seine Weigerung der Mitwirkung die Tatausführung nicht ausschloss, zumal er sich darüber mit der Zeugin S. stritt und ihr auch die Telefonnummer des Angeklagten I. weitergab und es ihr dadurch ermöglichte, ihn nunmehr selbst anzurufen. Genauso unwesentlich ist, wie bereits beim Angeklagten A. R. ausgeführt, die weitere Abweichung von dem ursprünglichen Tatplan, dass das Opfer aus dem Mercedes heraus statt auf offener Straße attackiert wurde. Soweit es sich im Hinblick auf den versuchten Mord nicht um eine vollendete Tat handelte, ist der Angeklagten T. R. nicht nach § 24 StGB zurückgetreten. Der Angeklagte hat selbst die Vollendung nicht verhindert, sie wurde vielmehr ohne sein Zutun nicht vollendet. Der Rücktrittsgrund des § 24 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 StGB greift nicht, da der Angeklagte sich nicht ernsthaft bemüht hat, die Vollendung zu verhindern. Voraussetzung hierfür ist ein Bemühen, das sich in der Vorstellung des Täters als ein bewusstes und gewolltes Abbrechen des in Bewegung gesetzten Kausalverlaufs darstellt. Der Täter muss alles tun, was in seinen Kräften steht und nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist, und die aus seiner Sicht ausreichenden Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpfen (BGH NStZ 2008, 508, 509; BGHSt 33, 295, 302). Hohe Anforderungen sind insbesondere zu stellen, wenn ein Menschenleben auf dem Spiel steht (BGH, jeweils a.a.O.). Zwar kann nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte T. R. im Anschluss an die Suche vom 25.08.2018 Bedenken an der Weiterverfolgung des Tatplans geäußert hat und sich daran nicht weiter beteiligen wollte, und zudem am Sonntagabend versucht hat, die Zeugin S. verbal von der Fortsetzung des Tatplans abzuhalten. Diese Bemühungen waren jedoch auch für ihn bereits aufgrund des Gesprächsverlaufs nicht geeignet, die Vollendung zu verhindern. Weitere Maßnahmen hat er nicht ergriffen. Möglich wäre es etwa gewesen, den Angeklagten I. erneut anzurufen und ihn von der Tat abzuhalten, der Zeugin S. die Schlüssel für das Fahrzeug abzunehmen, die Waffe zu entfernen, die Polizei zu informieren oder schließlich sogar das Opfer durch einen Anruf im Restaurant „P.“, wo man es erwartet hatte, zu warnen. Auch der Angeklagte T. R. hat tateinheitlich in Mittäterschaft die Tatbestände der schweren Körperverletzung nach §§ 223, 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB und der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB erfüllt, wobei § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB wie ausgeführt verdrängt wird. Er hat die eingetretene Lähmung des Opfers und die tatbestandliche Erfüllung der Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzungen aufgrund des getroffenen Tatplans jedenfalls billigend in Kauf genommen. Dies wird bereits aufgrund seiner Äußerungen im Fahrzeug am 25.08.2018 deutlich. Die tatsächliche Durchführung wich von diesem Plan wie dargestellt nur unwesentlich ab. VII. Die Strafzumessung hat die Kammer wie folgt vorgenommen: 1. Angeklagter A. R. Bei dem Angeklagten A. R. ist die Kammer von der in § 211 Abs. 1 StGB angedrohten Strafe ausgegangen. Von der Möglichkeit der Milderung wegen Versuchs nach den §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat sie keinen Gebrauch gemacht. Die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs ist aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden. Dabei kommt besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung vom Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGH NStZ 2004, 620, NStZ 1995, 285, 285 f.). Insbesondere hat die Kammer sorgsam bedacht, dass mangels weiterer beim Angeklagten A. R. vorliegender Milderungsgründe von der Entscheidung über eine versuchsbedingte Milderung die Verhängung einer lebenslangen oder zeitigen Freiheitsstrafe abhing (BGH NStZ 2004, 620). Die versuchsbezogenen Gesichtspunkte sprachen hier erheblich gegen die Strafrahmenverschiebung. Die Nähe zur Tatvollendung sowie die Gefährlichkeit des Versuchs liegen vor. Es handelte sich um mehrere aus nächster Nähe ausgeführte Schüsse auf den Kopf- und Oberkörperbereich des Opfers, die extrem gefährlich waren. Auch stand der Versuch der Vollendung aufgrund der akuten Lebensgefahr für das Opfer nahe. Der Geschädigte leidet zudem unter verheerenden Verletzungsfolgen in Form einer dauerhaften Querschnittslähmung im gesamten Körperbereich unterhalb der Arme unter Einschluss von Spastiken, Schmerzen im gesamten gelähmten Körperbereich sowie Mastdarm- und Blasenentleerungsstörungen, weshalb ein erheblicher Erfolgsunwert der Versuchstat vorliegt. Der Angeklagte A. R. hat zudem eine erhebliche kriminelle Energie aufgewandt, indem er die Tat aus dem Gefängnis heraus initiierte und den zwingend erforderlichen Schützen über D. G. organisierte. Auch die Gesamtschau unter Berücksichtigung des Tatanlasses und der Persönlichkeit des Angeklagten A. R. ergibt keine ausreichend gewichtigen Gesichtspunkte für die Milderung des Strafrahmens. Dabei hat die Kammer durchaus in Rechnung gestellt, dass der Angeklagte A. R. selbst Opfer einer ebenso verachtenswerten Tat wurde, für die er den Geschädigten F. verantwortlich macht, und dass trotz des ausschlaggebenden Rachemotivs auch Aspekte der Frustration und Ohnmacht angesichts der ausgebliebenen Aufklärung der Tat eine Rolle spielten. All dies kann jedoch nicht darüber hinweghelfen, dass es sich um einen unter keinen Umständen zu billigenden Akt der Selbstjustiz im Rahmen einer geplanten Tat handelte und ein überzogenes Ehrgefühl des Angeklagten diesen zu der Tat bewogen hat, deren Ausführung er initiiert hat. Der Angeklagte A. R. hat bereits durch seinen Werdegang gezeigt, dass er weder Skrupel vor dem Umgang mit scharfen Waffen noch Achtung vor der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen hatte und dazu noch in hohem Maße gewaltbereit war. Diese Gewalt- und Waffendelikte machen einen nicht unerheblichen Teil seiner vielfältigen Vorstrafen aus, die sich seit seinem 14. Lebensjahr angehäuft haben und aufgrund derer er sich letztlich seit August 2016 durchgängig in Haft befindet, nachdem er auch zuvor bereits eine Jugendstrafe verbüßt und sich in Haft befunden hatte. Selbst aus dem Gefängnis heraus hat er nun die hier vorliegende Tat geplant und dabei nicht davor zurückgeschreckt, hierfür die ihm nahestehenden Menschen zur Begehung der Straftat mit einzubeziehen und diese dem Risiko eines drohenden Vergeltungsschlags seitens der Hells Angels auszusetzen. Zugunsten des Angeklagten A. R. hat die Kammer bei der Gesamtschau auch in Rechnung gestellt, dass dieser sich zumindest teilgeständig eingelassen und eingeräumt hat, die Nummer des Schützen I. vermittelt zu haben. Allerdings war der Wert dieses Geständnisses erheblich dadurch eingeschränkt, dass es sich dabei um einen Umstand handelte, der aufgrund der Einlassung des Angeklagten I. zum Zeitpunkt der Einlassung des Angeklagten A. R. bereits nachgewiesen war, nachdem der Angeklagte I. bereits geschildert hatte, dass D. G. beabsichtigt habe, seine Nummer weiterzugeben, und A. R. der einzige war, der aus dem Kreis der Beteiligten als dessen Kontaktperson in Frage kam. Die Einlassung ist vor diesem Hintergrund vornehmlich als eine taktische Einlassung zu bewerten, die dazu diente, die Verantwortung für die Tatplanung und -durchführung im Übrigen möglichst weitgehend auf die dafür bereits verurteilte Zeugin S. zu verlagern, um den eigenen Tatbeitrag möglichst weit in den Bereich einer Beihilfehandlung zu verschieben und geringer wirken zu lassen, als er tatsächlich war. Eine ehrliche Bereitschaft zur Übernahme der Verantwortung für die Tat ließ sich daraus nicht ableiten. Des Weiteren war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass nur ein bedingter Vorsatz hinsichtlich des versuchten Mordes vorlag. Neben dieser milderen Vorsatzform hat die Kammer zudem in den Blick genommen, dass der Angeklagte A. R. mittlerweile nach Gesprächen und Aufarbeitung der Tat mit der Anstaltspsychologin ein Gefühl der Reue entwickelt hat, die sich auch auf die Folgen der Tat erstreckt. Es ist ihm zuzugestehen, dass er im Zuge dessen eine andere innere Haltung zu dem Tatgeschehen gewonnen hat und sich wünscht, die Tat wäre nicht geschehen. Ihm ist ferner abzunehmen, dass ihm, wie er erklärte, der Inhalt des JVA-Gesprächs im Nachhinein peinlich ist. Diese erst nach der Tat entstandenen Änderungen der inneren Einstellung des Angeklagten zur Tat treten bei einer Gesamtschau jedoch in ihrer Bedeutung so deutlich hinter den genannten strafschärfenden Umständen zurück, dass eine Verschiebung des Strafrahmens nicht in Betracht kam. In Anbetracht dieser Erwägungen war der Angeklagte A. R. deshalb zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen. 2. Angeklagter T. R. a) Bei dem Angeklagten T. R. ist die Kammer ebenfalls von der in § 211 Abs. 1 StGB angedrohten Strafe ausgegangen, hat bei ihm aber trotz des verheerenden Tatbildes und der Verletzungsfolgen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten T. R. und der zu berücksichtigenden Tatumstände von der Möglichkeit der Versuchsmilderung gemäß §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB Gebrauch gemacht. Auch hierbei war sich die Kammer des Umstands bewusst, dass nur die Annahme einer Versuchsmilderung die Möglichkeit eröffnete, eine zeitige Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten T. R. zu verhängen. Hinsichtlich der versuchsbezogenen Gesichtspunkte sprechen zunächst die bereits bei dem Angeklagten A. R. erwähnten Gesichtspunkte wie die Nähe zum Taterfolg sowie die Gefährlichkeit der Tat nach dem auch mit dem Angeklagten T. R. verabredeten Tatplan und die Folgen für das Opfer gegen die Anwendung der Strafmilderung. Allerdings enthalten die dabei aufgewendete kriminelle Energie des Angeklagten T. R. und seine Persönlichkeit Gesichtspunkte, welche die Anwendung der Strafmilderung gleichwohl gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Kammer hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der zur Tatzeit 72-jährige Angeklagte T. R. bislang unbestraft ist und sich teilgeständig insbesondere im Hinblick auf seine Mitwirkung als Fahrer am 25.08.2018 eingelassen hat. Zudem hat die Kammer bedacht, dass die Tat nicht auf seinen Antrieb zurückging und er sich nach dem ersten Versuch, den Geschädigten F. am 25.08.2018 zu finden und die Tat durchzuführen, nicht weiter beteiligt und sogar versucht hat, die Zeugin S. von der weiteren Tatausführung abzubringen. Die Kammer ist daher zugunsten des Angeklagten T. R. davon ausgegangen, dass er nicht ohne Skrupel handelte, deshalb nach Erbringung seiner Tatbeiträge nicht weiter an der Tatbegehung mitwirken wollte und Anstrengungen unternommen hat, ihre Begehung zu verhindern. Auch bei dem Angeklagten T. R. hat die Kammer zu seinen Gunsten bedacht, dass er nur mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich des versuchten Mordes handelte. b) Im Rahmen des gemilderten Strafrahmens hat die Kammer nochmals die bereits aufgeführten Gerichtspunkte miteinander abgewogen. Dabei hat sie außerdem berücksichtigt, dass der Angeklagte T. R. sich bereits seit dem 20.11.2019 in dieser Sache in Untersuchungshaft befindet, aufgrund seines hohen Alters, seiner gesundheitlichen Vorbelastungen und der Erstverbüßung sowohl im Rahmen der Untersuchungshaft als auch im weiteren Strafvollzug erheblich haftempfindlich ist und durch das bisher geltende Haftstatut unter Trennung von seinem Sohn und Beschränkungen des Kontakts zu seiner Familie zusätzlich beeinträchtigt ist. Zu seinen Lasten wirkt sich jedoch aus, dass er tateinheitlich die Tatbestände der schweren und gefährlichen Körperverletzung, letztere in 2 Varianten, verwirklicht hat. Nach Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für den Angeklagten T. R. auf eine Freiheitsstrafe von 9 (neun) Jahren und 6 (sechs) Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 3. Angeklagter I. a) Den anzuwendenden Strafrahmen bei dem Angeklagten I. hat die Kammer wie folgt ermittelt: (1) Ausgehend von der in § 211 Abs. 1 StGB vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe hat die Kammer zunächst auch bei dem Angeklagten I. unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Angeklagten I. von der Möglichkeit der Versuchsmilderung gemäß §§ 22, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB Gebrauch gemacht. Die bereits bei den anderen Angeklagten ausgeführten versuchsbezogenen Gesichtspunkte wie die Nähe zum Taterfolg sowie die Gefährlichkeit der Tat und die Folgen für das Opfer sprechen zunächst auch bei ihm gegen die Anwendung der Strafmilderung. Auch die vom Angeklagten I. verwirklichte kriminelle Energie ist hoch. So ging etwa die Tatbegehung aus dem Auto heraus letztlich auf seine Initiative zurück. Eine Gesamtschau unter weiterer Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten I. und der übrigen Tatumstände ergibt jedoch auch eine Reihe von strafmildernden Faktoren. Neben dem nur bedingten Vorsatz hinsichtlich des versuchten Mordes und seinem umfassenden, von Reue getragenen Geständnis war zu bedenken, dass insbesondere seine Motivation zur Tatausführung von ihn insoweit entlastenden Umständen geprägt war. Er hatte kein eigenes Interesse an der Tat, sondern stand in einem vielschichtigen Abhängigkeitsverhältnis zu den Brüdern G., die den psychisch erkrankten und labilen Angeklagten zu ihren Zwecken instrumentalisierten. Von deren Wohl und Wehe hing nach der Vorstellung des Angeklagten auch seine Möglichkeit ab, nach B. zurückzukehren, worauf es ihm vorrangig ankam. Ohne die Hilfe der Brüder wäre er in Deutschland wohnungslos und isoliert gewesen, da er zu dem Zeitpunkt keine eigenen Mittel für die Rückreise nach B. zur Verfügung hatte und er auch sonst keine tragfähigen Bekanntschaften in Deutschland pflegte. Das Abhängigkeitsverhältnis zu den Brüdern G., für das sich in der weiter zurückliegenden Vergangenheit zahlreiche Beispiele wie die Organisation der Einreise des Angeklagten I. nach Deutschland zum Zwecke der Begehung von Straftaten oder auch die Verfügungsgewalt über seine Wohnungssituation finden lassen, gipfelte letztlich in der durch den D. G. geäußerten Aufforderung zur Durchführung des Auftrags. Hierbei ist letztlich auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte I. zunächst über die genauere Ausgestaltung des Auftrags (wahrscheinlich gezielt) im Unklaren gelassen wurde und ihm die genaueren Details erst später von einer für ihn zu dieser Zeit fremden Person eröffnet wurden, was wiederum die konkrete Instrumentalisierung des Angeklagten I. durch die Brüder G. belegt. Auch wenn in Rechnung zu stellen ist, dass die dafür von dem Angeklagten I. in Kauf genommene Tötung eines Menschen dennoch von hoher kriminelle Energie zeugt und die Missachtung eines Menschenlebens darstellt, hat die Kammer die Verschiebung des Strafrahmens hier für angemessen erachtet, weil er selbst nur einen geringen Tatantrieb aufbrachte, gegen das Opfer keinerlei Groll hegte und von den übrigen Tatbeteiligten als willfähriges Mittel eingesetzt wurde, die unmittelbare Tat durchzuführen. Auch befürchtete er aufgrund des geschilderten Abhängigkeitsverhältnisses nachvollziehbar Repressalien, wenn er das bereits in die Wege geleitete Vorhaben eigenmächtig abbräche. (2) Die Kammer hat sodann eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß den §§ 21, 49 StGB vorgenommen, weil die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten I. nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. B. bei Tatbegehung aufgrund der Schizophrenie erheblich vermindert war. Da dieser Aspekt bei der Strafrahmenverschiebung nach den §§ 22, 23 Abs. 2 StGB nur eine untergeordnete Rolle im Rahmen der vorgenommenen Gesamtschau spielt, war dieser Milderungsgrund nicht bereits verbraucht. (3) Schließlich hat die Kammer den bereits zweifach gemilderten Strafrahmen ein weiteres Mal gemäß §§ 46b Abs. 1 Satz 1, 49 StGB gemildert. Der Angeklagte I. hat durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, nämlich die Beteiligung des Angeklagten T. R. an dem versuchten Mord als Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 h StPO. Ausreichend für die Anwendung des § 46b Abs. 1 S. 1 StGB ist insoweit, dass der Angeklagte zur Aufdeckung des tatbestandsmäßigen Handels eines Mittäters beigetragen hat (vgl. zu § 31 BtMG BGH NStZ 1991, 290) und dass es sich um eine versuchte Katalogstraftat handelt (vgl. BGHSt 59, 193, 195). Der Angeklagte I. hat sein Wissen bereits im Rahmen der polizeilichen Vernehmung am 23.10.2019, also vor Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn, preisgegeben. Sein Beitrag zur Aufdeckung der Tatbeteiligung von T. R. war wesentlich und ging insoweit über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus. Die übrigen vorhandenen Beweismittel stützen zwar die Einlassung des Angeklagten I., wären für sich genommen aber für eine Verurteilung des Angeklagten T. R. voraussichtlich nicht ausreichend gewesen, weil dessen Rolle als Fahrer des Mercedes Coupé am 25.08.2018 weder aufgrund von Standortdaten seines Mobiltelefons noch durch Videoaufnahmen seiner Person nachweisbar gewesen wäre und auch die insoweit bestätigende Aussage der Zeugin S. ohne die Einlassung des Angeklagten I. nicht zu erwarten gewesen wäre. Insbesondere die weiteren wesentlichen Tatbeiträge des Angeklagten T. R., die dieser im Rahmen der Gespräche mit dem Angeklagten I. im Fahrzeug am 25.08.2018 in Form der erfolgten Instruktionen und dessen Bestärkung leistete, wären ohne die Einlassung des Angeklagten I. nicht nachweisbar gewesen. Zu berücksichtigen war auch, dass es sich um die Aufdeckung der Beteiligung an einer schweren Straftat handelte. Die Einschränkung der Strafrahmenverschiebung auf eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (§ 46b Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz StGB) kommt vorliegend nicht zum Tragen, weil diese Einschränkung nicht anzuwenden ist, wenn – wie hier – weitere Milderungsgründe bestehen (Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 46b StGB, Rn. 30; BT-Drucksache 16/6268, S. 13). b) Weder das Höchst- noch das Mindestmaß der danach angedrohten Strafe wird durch die tateinheitlich verwirklichten Tatbestände der vollendeten schweren und der gefährlichen Körperverletzung beeinflusst. Ein minder schwerer Fall der schweren und der gefährlichen Körperverletzung liegt jeweils ersichtlich nicht vor. Auch hinsichtlich der in den §§ 226 und 224 StGB vorgesehenen Strafrahmen ist eine doppelte Milderung nach §§ 21, 49 StGB und §§ 46b Abs. 1 Satz 1, 49 StGB vorzunehmen. Der sich daraus ergebende Strafrahmen entfaltet jedoch keine Sperrwirkung nach unten. c) Ausgehend von dem dreifach gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB hat die Kammer nochmals die bereits genannten Gesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere das Geständnis des Angeklagten I., und darüber hinaus folgende für und gegen ihn sprechende Umstände bedacht: Zu seinen Gunsten war zu werten, dass er sich nunmehr seit etwa neun Monaten in dieser Sache in Untersuchungshaft befindet, als Ausländer mit begrenzten Deutschkenntnissen und seiner bestehenden psychischen Erkrankung besonders haftempfindlich ist und aufgrund des Haftstatuts während der Untersuchungshaft insbesondere aufgrund der Einzelunterbringung bisher erheblich eingeschränkt war. Er erhielt bislang in der Haft weder Besuch noch auch nur einen einzigen Brief und ist tatsächlich vollkommen isoliert. Ebenfalls gewichtet hat die Kammer den Gesichtspunkt, dass der Angeklagte I. die Tat vorrangig aufgrund der bereits dargestellten Motivationslage auf Grundlage verschiedener Akte der Instruierung und Instrumentalisierung begangen hat (vgl. BGH, BeckRS 1992, 31097271, Beschluss vom 09.12.1992, 2 StR 535/92; BeckRS 1989, 31098861, Beschluss vom 05.04.1989, 2 StR 82/89), auch wenn die Kammer andererseits berücksichtigt hat, dass er zu einem späteren Zeitpunkt die Tat eigeninitiativ vorantrieb, indem er die Zeugin S. anwies, hinter dem Wagen des Opfers herzufahren und an der Ampel neben ihm zu halten, um die Tat durchzuführen. Schließlich war auch zu bedenken, dass der Angeklagte mit dem Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus der vorangegangen Verurteilung zu rechnen hat. Zu Lasten des Angeklagten I. wirkt sich jedoch aus, dass tateinheitlich die Tatbestände der schweren und gefährlichen Körperverletzung, letztere in zwei Varianten, verwirklicht worden sind. Des Weiteren war zu seinen Lasten zu werten, dass er bereits – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist, die bereits erlittene Haft in Deutschland ihn nicht von der Begehung der hiesigen Straftat abgehalten hat und er unter laufender Bewährung stand. Unter umfassender Abwägung dieser Gesichtspunkte hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 9 (neun) Monaten erkannt. VIII. Die Kammer hat für den Angeklagten I. auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet, weil die Voraussetzungen dafür nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. B., dem sich die Kammer vollumfänglich anschließt, vorliegen: Der Angeklagte I. hat im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen, wobei die Gesamtwürdigung seiner Person und seiner Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass von ihm infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 1. Der Angeklagte I. hat die vorliegende erhebliche Anlasstat des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung sicher im Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen, wobei – so der Sachverständige – ein kausaler Zusammenhang zwischen dieser Erkrankung und der Tat bestehe. 2. Aufgrund der Einschätzung des Sachverständigen Dr. B., die die Kammer teilt, sind von dem Angeklagten I. aufgrund seines nicht nur vorübergehenden, auch gegenwärtig noch vorliegenden Zustands seiner Erkrankung in Form einer Schizophrenie mit im Vordergrund stehenden paranoid-halluzinatorischen Anteilen weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich machen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. ergibt sich diese Prognose nicht nur aus der Erwartung, dass der Angeklagte I. aufgrund seiner Erkrankung ohne weitere Behandlung auch in Zukunft leicht beeinflussbar sein wird, sondern auch, weil aufgrund seiner Verankerung in B. in kriminellen Kreisen und im Drogenmilieu zu erwarten ist, dass er zur Sicherung seines Lebensunterhalts dort anfällig für die Durchführung weiterer Straftaten sein wird. Die Gefährlichkeitsprognose bestehe auch deshalb, so der Sachverständige, weil sich aus der Auswertung der Unterlagen aus B. ergebe, dass der Angeklagte I. zu Beginn seiner Unterbringung im staatlichen psychiatrischen Krankenhaus „H. I. R.“ in N. I. am 21.06.2019 eine hohe Aggressionsbereitschaft gezeigt habe, bösartig eingestellt gewesen sei und unter komplexen Wahnvorstellungen gelitten habe. Bei seiner Ersteinlieferung im Zentrum für psychiatrische Gesundheit am 14.06.2019 habe er sogar mit Hilfe von Polizeikräften fixiert werden müssen. Weiter ergebe sich aus den Unterlagen, dass der Angeklagte I. sich auch gegenüber der Mutter gewaltbereit gezeigt habe. Daraus sei die Prognose abzuleiten, dass der Angeklagte I. im unbehandelten Zustand weitere erhebliche rechtswidrige Taten in Form von Gewaltdelikten ähnlich der Anlasstat begehen werde, zumal er auch im jetzt behandelten Zustand nicht symptomfrei sei. Der Angeklagte I. stellt nach alledem eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. 3. Die Unterbringung ist angesichts des erheblichen Gewichts der Anlasstat und der zu erwartenden gleichartigen Taten, bei denen Rechtsgüter von besonders hohem Stellenwert, wie die Gesundheit und körperliche Integrität betroffen sind, verhältnismäßig (§ 62 StGB). 4. Mildere Maßnahmen, wie etwa die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b StGB, kommen hier ersichtlich nicht in Betracht. Der Angeklagte I. ist gerade erst anbehandelt und benötigt – so der Sachverständige – das Setting einer geschlossenen Unterbringung, zumal er – wie ausgeführt – unter der jetzigen Medikation nicht symptomfrei ist. Im Übrigen fehlt es an einem sozialen Empfangsraum und jeglicher Stabilität im Umfeld des Angeklagten. 5. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kam dagegen – auch nach Einschätzung des Sachverständigen – nicht in Betracht. Denn die Tat geht – wie der Sachverständige ausführte – nicht auf den Drogenkonsum des Angeklagten I. zurück, sondern ist allein durch die schizophrene Erkrankung und die sich daraus ergebende Beeinflussbarkeit des Angeklagten bedingt. IX. Die Entscheidung über die Anrechnung der in B. erlittenen Auslieferungshaft des Angeklagten I. ergibt sich aus § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB. Bei dem bestimmten Maß der Anrechnung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Auslieferungshaft in einer psychiatrischen Abteilung vollzogen wurde, in der der Angeklagte nach eigener Einlassung in der Hauptverhandlung zwar über keine Einzelzelle verfügte, die Zellentüren jedoch tagsüber geöffnet waren und er sich in der Anstalt bewegen konnte. X. Die Kostenentscheidung beruht bei allen Angeklagten auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO und hinsichtlich des Angeklagten A. R. auch auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.