Urteil
302 O 44/20
LG Hamburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0617.302O44.20.00
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Leitsätze
Der Widerruf eines Darlehensvertrages ist unwirksam, wenn die Widerrufserklärung nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt. Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356d Satz 2 BGB spätestens 12 Monate und vierzehn Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in § 356d Satz 1 BGB genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt. Die Erlöschensregelung des § 356d Satz 2 BGB greift auch im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. (Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 12.240,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Widerruf eines Darlehensvertrages ist unwirksam, wenn die Widerrufserklärung nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt. Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356d Satz 2 BGB spätestens 12 Monate und vierzehn Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in § 356d Satz 1 BGB genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt. Die Erlöschensregelung des § 356d Satz 2 BGB greift auch im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. (Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 12.240,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hamburg war zum Zeitpunkt des Klageeingangs insgesamt für die Klageanträge örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 29 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat neben einer negativen Feststellungsklage zugleich eine Zahlungsklage erhoben. Im Rahmen der negativen Feststellungsklage befindet sich der Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO grundsätzlich an dem Ort, an dem die Klägerin im Falle des Bestehens des Vertrages ihre Leistung zu erfüllen hätte (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2017, Az: 34 AR 97/17, juris), d.h. hier am Wohnsitz der Klägerin in Hamburg. Das maßgebliche Klageziel der vorrangig geltend gemachten negativen Feststellungsklage tritt nicht durch die weiteren Anträge oder ein von der Klägerin verfolgtes "eigentliches Interesse" in den Hintergrund (OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019, 31 U 114/18, Rz. 72, juris). Vielmehr besteht für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die veräußerte Sache (hier der Pkw) vertragsgemäß befindet (OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019, 31 U 114/18, Rz. 77, juris). Im Übrigen wäre zu berücksichtigen, dass neben dem Gebot der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen mit der Frage der Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Widerrufes ein einheitlicher Lebenssachverhalt zu beurteilen ist, dessen Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. November 2017, II ZR 191/15, Rz. 18 m.w.N., juris). Damit stünde der Zulässigkeit der Klage auch nicht die Regelung des § 260 ZPO entgegen. Der negativen Feststellungsklage fehlt auch nicht das Feststellungsinteresse. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist in der Regel gegeben, wenn die Beklagte sich eines Anspruchs gegen die Klägerin berühmt. Da die Beklagte das klägerische Widerrufsrecht bestreitet, zielt ihre Bestandsbehauptung auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen die Klägerin. Sie musste sich auch nicht vorrangig auf eine Leistungsklage verweisen lassen, da das Begehren festzustellen, dass die Beklagte keine Zins- und Tilgungsansprüche (mehr) gegen sie geltend zu machen vermag, sich mit einer Leistungsklage nicht abbilden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017, XI ZR 467/15, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2019, 6 U 312/18, juris). Gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ist das Landgericht Hamburg auch nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung des Feststellungsantrags weiterhin für die Klage örtlich zuständig. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags zu, da kein wirksamer Widerruf vorliegt. Der seitens der Klägerin am 29.11.2019 erklärte Widerruf erfolgte erst nach Ablauf der Widerrufsfrist. Der Klägerin stand ein Widerrufsrecht gemäß §§ 514 Abs. 2 Satz 1, 355 BGB zu. Die Klägerin und die Beklagte hatten einen unentgeltlichen Darlehensvertrag abgeschlossen, indem sie einen Sollzinssatz und einen effektiven Jahreszinssatz von 0,00 % vereinbart hatten. Gemäß § 356d Satz 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei unentgeltlichen Darlehensverträgen aber spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in § 356d Satz 1 BGB genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt. Damit besteht bei unentgeltlichen Darlehensverträgen kein ewiges Widerrufsrecht. § 356d Satz 2 BGB enthält folglich eine absolute Erlöschensregelung (Grüneberg/ Grüneberg, 81. Auflage, § 356d, Rn. 3). Vorliegend hat die Beklagte der Klägerin eine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss erteilt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese Widerrufsbelehrung - wie die Klägerin meint - fehlerhaft war oder nicht. Denn in beiden Fällen begann die Widerrufsfrist mit dem Vertragsschluss im Oktober 2017 und war daher jedenfalls zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung im November 2019 bereits abgelaufen. Daher kommt es auch auf die Frage, ob die seitens der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung, bei der es sich nicht um das nach Maßgabe von Art. 246 Abs. 3 EGBGB i.V.m. Anlage 9 zu Art. 246 Abs. 3 EGBGB bereitgestellte Muster über das Widerrufsrecht bei unentgeltlichen Darlehensverträgen handelt, sondern um eine solche für entgeltliche Darlehensverträge, nach den für entgeltliche Verbraucherdarlehensverträge aufgestellten Wirksamkeitskriterien zu beurteilen ist, nicht an. Selbst wenn die seitens der Beklagten vorliegend verwendete Widerrufsbelehrung nach der Rechtsprechung des EuGH fehlerhaft sein sollte, greift die absolute Erlöschensregelung des § 356d Satz 2 BGB ein mit der Folge, dass ein Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des erklärten Widerrufs bereits erloschen war. 3. Die Nebenansprüche entfallen mit dem Hauptanspruch. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Widerrufs eines Darlehensvertrags, welcher der Finanzierung eines Personenkraftwagens diente. Die Klägerin schloss am 11.10.2017 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Pkws der Marke ... (Anlagen K1, B1). Der Kaufpreis des Fahrzeugs betrug € 12.240,00 (Anlage K2), wovon die Klägerin € 1.000,00 anzahlte, so dass sich der Nettodarlehensbetrag auf € 11.240,00 belief. Der effektive Jahreszins ist im Darlehensvertrag mit 0,00 % angegeben. Das Darlehen sollte in 37 monatlichen Raten in Höhe von jeweils € 118,89 ab dem 20.11.2017 einschließlich einer Schlussrate in Höhe von € 6.959,96 am 20.11.2020 zurückgezahlt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 und B1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.11.2019 widerrief die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf (Anlage K3). Da die Beklagte den Widerruf nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist anerkannte, begründeten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 20.01.2020 den erklärten Widerruf und forderten die Beklagte nochmals zur Anerkennung des Widerrufs und zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages auf (Anlage K3). Die Klägerin verlangt hierfür den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus Verzugsgesichtspunkten in Höhe einer 1,6 Geschäftsgebühr. Die monatlichen Raten einschließlich der Schlussrate im November 2020 zahlte die Klägerin weiter, so dass das Darlehen seit Ende November 2020 abgelöst ist. Die Klägerin trägt vor, dass der von ihr erklärte Widerruf wirksam sei. Die Widerrufserklärung sei auch rechtzeitig erfolgt, denn die Widerrufsfrist sei mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB a.F. noch nicht abgelaufen gewesen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Widerrufsinformation berufen, weil sie das gesetzliche Muster der Widerrufsinformation nicht unverändert verwendet habe. Nachdem die Klägerin zunächst mit der am 27.03.2020 beim hiesigen Gericht eingegangen Klage unter anderem beantragt hatte, 1. festzustellen, dass die Klagepartei aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag weder die Zahlung der Zinsen in Höhe von 0,00 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs schuldet, und 2. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Klagepartei € 4.210,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, haben die Parteien den Klagantrag zu 1 mit Schriftsätzen vom 06.09.2021 und 24.09.2021 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. Die Beklagte wird verurteilt, nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... an die Klagepartei 12.240,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.173,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und beantragt im Wege der Hilfswiderklage: Hilfsweise festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ ... mit der Fahrgestellnummer ... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie meint zudem, die Klägerin habe das Darlehen am 29.11.2019 nicht mehr widerrufen können, da die hierfür maßgebliche Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Sie habe die Klägerin zutreffend über ihr Widerrufsrecht informiert. Weiter meint die Beklagte, da es sich um ein unentgeltliches Darlehen handele, sei § 495 BGB nicht anwendbar, sondern lediglich die in § 514 BGB genannten Vorschriften. Gemäß § 356d Satz 2 BGB sei das Widerrufsrecht jedenfalls zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits erloschen gewesen. Zudem ist die Beklagte der Auffassung, dass sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich verhalte, da sie das Fahrzeug weiterhin nutze. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 31.03.2022 und 14.04.2022 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.