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Entscheidung

1 StR 393/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:070125B1STR393
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:070125B1STR393.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 393/23 vom 7. Januar 2025 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. wegen zu 1., 4. und 6.: Steuerhinterziehung zu 2.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu 3. und 7.: Steuerhinterziehung u.a. zu 5.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. hier: Revision der Einziehungsbeteiligten - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2025 beschlossen: Die Revision der Einziehungsbeteiligten M. GmbH gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. März 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Verfahren ist von dem Senat vier Monate nicht gefördert worden. Offenblei- ben kann, ob diese Verzögerung mit Blick auf den bestehenden Arrestbeschluss, dessen Vollstreckung die Beschwerdeführerin durch Hinterlegung abgewendet hat, gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstößt. Denn eine Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells ist in § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG ausschließlich - 3 - für immaterielle Schäden des Beschuldigten, nicht der übrigen Verfahrensbetei- ligten vorgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2023 – 3 StR 192/18 Rn. 48 f.) Jäger Wimmer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 23.03.2023 - 620 KLs 2/22 - 5000 Js 98/20