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Beschluss

318 S 38/14

Landgericht Hamburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12.02.2014, Aktenzeichen 35b C 266/13, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf EUR 4.721,92 festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger als Insolvenzverwalter verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung von geleisteten Zahlungen der Insolvenzschuldnerin, die Firma S.I.S. GmbH, an die Beklagte. 2 Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). 3 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von € 4.721,92 an den Kläger verurteilt. Das Amtsgericht hat den Rückgewähranspruch des Klägers sowohl auf §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 S.1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO als auch auf §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO gestützt und für begründet erachtet. Die Insolvenzschuldnerin sei zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen zahlungsunfähig gewesen. Gemäß §§ 130 Abs. 2, 3, 138 Abs. 2 InsO habe zwischen der Beklagten als Steuerberaterin und der Insolvenzschuldnerin ein Näheverhältnis vorgelegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei auch von keinem Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO auszugehen. Im Übrigen habe der Kläger aber auch einen Rückgewähranspruch auf Grundlage der vorsätzlichen Benachteiligung gemäß § 133 Abs.1 InsO, sofern man das Vorliegen von Bargeschäften annähme. 4 Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 5 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Die Beklagte ist der Ansicht, die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen nicht zahlungsunfähig gewesen. Wann die Forderungen überhaupt zur Zahlung fällig gewesen seien, habe weder der als Anlage K 2 beigefügten Tabelle noch den weiteren Ausführungen des Klägers entnommen werden können. Ein nicht unerheblicher Teil sei vom Kläger bestritten worden und zum Teil auch von den Gläubigern zurückgenommen worden. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, das Amtsgericht habe rechtsirrig die Voraussetzungen des Bargeschäftseinwands gemäß § 142 InsO verneint. Zudem habe sie von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin keine Kenntnis i.S.d. §§ 130 Abs. 2, 3, 138 Abs. 2 InsO und die Schuldnerin keinen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei Vornahme der streitgegenständlichen Rechtshandlungen in Form der konkludenten Genehmigung der Lastschriften am 09.06.2011 und 17.06.2011 gehabt. 6 Die Beklagte beantragt, 7 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, ggf. das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Amtsgericht Hamburg zurückzuverweisen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Der Kläger ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO seien gegeben. Die Schuldnerin habe mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Es habe sowohl Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit als auch drohende Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Die Beklagte habe von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin Kenntnis gehabt. 11 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 12 Die Kammer hat mit Beschluss vom 19.11.2014 angekündigt, dass sie beabsichtige, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. 13 Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss der Kammer zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung von € 4.721,92 an den Kläger verurteilt. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch wegen Insolvenzanfechtung gemäß §§ 143, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO. 14 Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 19.11.2014. 15 Die mit Schriftsatz vom 02.12.2015 eingereichte Stellungnahme der Beklagten hat die Kammer berücksichtigt. Sie führt jedoch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. 16 Die Beklagte wendet ohne Erfolg ein, der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin sei widersprüchlich, weswegen sie folglich nicht mit dem erstmalig in der Berufungsinstanz erfolgten Bestreiten des Klägervortrages zum Bestehen von umfangreichen zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtshandlungen fälligen, aber bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbeglichenen Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin ausgeschlossen sei, da es eines gerichtlichen Hinweises des Amtsgerichts gemäß § 139 ZPO bedurft hätte. 17 Die Behauptung der Beklagten, wonach über 95 % der aufgeführten Forderungen in der Anlage K2 zum maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht gegenüber der Schuldnerin geltend gemacht worden seien, ist grundsätzlich nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO zu erschüttern. Denn dies bedeutete im Umkehrschluss, dass fällige Forderungen von rund 5 % bis zum Eigenantrag der Schuldnerin nicht mehr beglichen wurden. Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar grundsätzlich für die Annahme der Zahlungsfähigkeit des Schuldners eine Liquiditätslücke von weniger als 10% seiner Gesamtverbindlichkeiten ausreichen lässt, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird (BGHZ 163, 134-148), so wird die 10%-Regel hinsichtlich der Vermutung der Zahlungsunfähigkeit nicht starr angewandt. Es kommt darauf an, ob die Liquiditätslücke nicht so unwesentlich gewesen war, dass sie in absehbarer Zeit beseitigt werden konnte (vgl. Hans. OLG, Urteil vom 24. Juli 2009 - 1 U 23/09, Rn. 40, juris). So hat der BGH mit Beschluss vom 26.02.2013 (Az.: II ZR 54/12, Rn. 8, juris) fällige Verbindlichkeiten von mehr als 15.000,00 €, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr ausgeglichen wurden, bei festgestellten Gesamtverbindlichkeiten von rund 400.000,00 €, also unter 5 %, als nicht unerheblich angesehen. 18 Im Ergebnis kann die Frage der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtshandlungen jedoch dahinstehen. Ob der neue Tatsachenvortrag der Beklagten zu berücksichtigen ist oder diese damit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert ist und ob die Beklagte durch diesen Vortrag insoweit den gesetzlichen Vermutungstatbestand des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO mit der Folge erschüttert, dass nicht von einer Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der seitens der Schuldnerin (konkludent) genehmigten streitgegenständlichen Lastschriftabbuchungen ausgegangen werden darf und der Kläger somit einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht nachgewiesen hätte, ist nicht entscheidungserheblich. Auf die Frage der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt Mitte Juni 2011 kommt es vorliegend nicht an. Denn die Kammer ist davon überzeugt, dass bereits angesichts der unmittelbaren zeitlichen Nähe zu dem nur wenige Wochen später am 05.07.2011 wegen Zahlungsunfähigkeit gestellten Eigenantrag bereits drohende Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen vorlag. Es wird insoweit auf die diesbezüglich bereits erfolgten Ausführungen im Hinweisbeschluss der Kammer vom 19.11.2014 verwiesen. 19 Auch der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Beklagten, dass es keine Vermutung hinsichtlich einer drohenden Zahlungsunfähigkeit durch die Nähe der Zahlungen zum Insolvenzantrag gebe, führt zu keiner anderen Beurteilung. 20 Ergibt die Prognose, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung, droht Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012, IX ZR 93/11, Rn. 10, juris; Begründung zu § 22 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 115; Jaeger/Müller, InsO, § 18 Rn. 8 ff.). Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die es nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, NZI 2014, 259 Rn. 9). Diese Grundsätze gelten nach gefestigter Rechtsprechung des BGH auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, a.a.O.; Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZR 221/11, ZInsO 2014, 496 Rn. 3). 21 Die Art und Weise der Ermittlung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und hängt auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen im Einzelfall ab (Schröder in: Hamburg Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl., § 18, Rn. 15). Es gab vorliegend keinerlei Anhaltspunkte und ist auch weiterhin beklagtenseits unbestritten, dass sich die erheblichen Liquiditätsprobleme der Schuldnerin nicht erst in dem kurzen Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtshandlungen vom 09.06.2011 und 17.06.2011 sowie dem Antrag der Insolvenzschuldnerin vom 05.07.2011 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeben haben. Die Beklagte hat ihrerseits keine konkreten Umstände benannt, die es für die Kammer überhaupt nahegelegt hätten, dass die Liquiditätskrise der Schuldnerin noch hätte abgewendet werden können. 22 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.