Beschluss
311 T 36/15
Landgericht Hamburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22.01.2015, Az. 44 C 3/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses den Streitwert für den mit einer Räumungsklage verbundenen Antrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung auf das 6-fache der Bruttomonatsmiete festgesetzt hat. Die Kläger sind der Auffassung, der Streitwert sei nach dem 12-fachen des Bruttomonatsmietzinses zu bemessen und dementsprechend heraufzusetzen. II. 2 Die Streitbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 3 1. Die Beschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Beschwerde ursprünglich gegen einen Beschluss gerichtet hat, mit dem das Amtsgericht den Streitwert ausdrücklich lediglich „vorläufig“ festgesetzt hat. Zwar sind Beschwerden gegen vorläufige Streitwertfestsetzungsbeschlüsse nach § 63 Abs. 1 S. 2 und § 68 Abs. 1 S. 1 GKG nicht statthaft. Vorliegend hat das Amtsgericht allerdings in den Gründen seines Nichtabhilfebeschlusses vom 8.5.2015, der nach Eintritt der Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 14.4.2015 und damit nach Abschluss des Verfahrens i.S.d. § 63 Abs. 2 GKG erging, ausgeführt, dass es an seiner Rechtsauffassung aus dem Beschluss vom 22.1.2015 festhalten will. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass es den ursprünglich vorläufigen Streitwertbeschluss bekräftigen und die dortige Streitwertfestsetzung auch für endgültig erachten will. Jedenfalls kann den Klägern vor diesem Hintergrund nicht angesonnen werden, zunächst einen endgültigen Streitwertfestsetzungsbeschluss zu erwirken, um sodann gegen diesen Beschluss mit der Beschwerde vorzugehen. 4 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach ganz herrschender Auffassung, der auch die Kläger nicht entgegentreten wollen, ist der Streitwert eines Klagantrags, der auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung gerichtet ist, gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Kammer kann jedoch nicht erkennen, dass das Amtsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte. Zutreffend hat das Amtsgericht insoweit zugrunde gelegt, dass sich der Wert des in Rede stehenden Antrags nach dem Interesse des Vermieters auf den Zeitraum zwischen der Erhebung der Räumungsklage (sofern in dieser - wie hier - der Antrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bereits enthalten ist), und der tatsächlichen Räumung bemisst (vgl. statt vieler OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.1.2011, 5 U 158/10). Weiter hat es der Bemessung zugrunde gelegt, dass unter den konkret gegebenen örtlichen Umständen, also im Bereich des Amtsgerichts Hamburg, mit einem Vollstreckungsvorlauf zu rechnen ist, der in aller Regel längstens 6 Monate beträgt. Diese Einschätzung teilt die Kammer, so dass die Ermessenserwägungen des Amtsgerichts aus Sicht der Kammer insgesamt nicht zu beanstanden sind. 5 Insoweit kann es auch dahinstehen, ob in „schwierigen“ Fällen ein höherer Streitwert anzunehmen ist - also etwa in Fällen, in denen z.B. aufgrund des Ablaufs der vorgerichtlichen Auseinandersetzung mit bestimmten, ein aufwändiges (Beweisaufnahme-)verfahren erfordernden Einwendungen oder mit einer mit Hindernissen behafteten Vollstreckung zu rechnen ist. Denn vorliegend ist weder in der Klagschrift noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Entsprechendes vorgetragen worden. 6 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 7 4. Die Zulassung der weiteren Beschwerde beruht auf § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG. Eine Grundsatzbedeutung ist im Hinblick darauf zu bejahen, dass die Praxis der Streitwertfestsetzung für die - in der Praxis häufig gestellten - Anträge auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung durchaus uneinheitlich ist, und zwar auch innerhalb des Landgerichts Hamburg, wie die im angefochtenen Beschluss und in der Beschwerdebegründung zitierten Rechtsprechungsnachweise zeigen.